Softwareüberlassungsvertrag

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Softwareüberlassungsvertrag
zwischen
MIRO GmbH
Gießener Str. 9
D-35423 Lich
- im Folgenden: Miro und
- im Folgenden: Kunde -
Anlagen
A:
B:
C:
D:
AGB
Schiedsvereinbarung
Preisliste
Produktbeschreibung
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Softwareüberlassungsvertrag
1. Wichtige Hinweise zum Einsatz von MELBA ®
Der sinnvolle und effektive Einsatz von MELBA 2.0 ist nur dann möglich, wenn der
Kunde seine Anforderungen einerseits und die Möglichkeiten und Grenzen von
MELBA ® 2.0 andererseits vor einer Kaufentscheidung sorgfältig prüft. Dafür ist eine
gründliche Prüfung der beigefügten Produktinformationen erforderlich.
Das Softwareprogramm MELBA 2.0 ist auf der Grundlage langjähriger
wissenschaftlicher Forschung entwickelt worden. Ohne ein solides Verständnis des
MELBA-Verfahrens ist es daher nicht sinnvoll einsetzbar. Die erforderlichen
Kenntnisse können durch ein gründliches Studium des zum Lieferumfang
gehörenden „MELBA-Manual in Auszügen“ oder durch die Teilnahme an einer
Anwenderschulung der Miro-GmbH erworben werden.
Naturgemäß spielen bei Personalentscheidungen eine Vielzahl von Faktoren eine
Rolle, zu denen auch solche gehören, die sich nicht in einem formalisierten
Verfahren erfassen lassen. MELBA kann daher immer nur ein Hilfsmittel sein, das bei
der Entscheidungsfindung in dem Maße Anwendung findet, wie es die Erfahrung und
Sorgfalt des Anwenders erlauben.
Das Softwareprogramm MELBA 2.0 ist nicht fehlertolerant und nicht für die
Verwendung in risikoreichen Umgebungen, die auf einen fehlerfreien Betrieb
angewiesen sind, wie in nuklearen Anlagen, Flugzeugnavigations- oder kommunikationssystemen, lebenserhaltenden Systemen, Waffensystemen oder in
der Flugsicherung, bei denen eine fehlerhafte Software direkt zum Tod, zu
Körperverletzungen, zu schweren körperlichen Schäden oder Umweltschäden führen
kann, entwickelt oder gedacht. Für den Einsatz in einer solchen Umgebung ist
MELBA 2.0 ungeeignet.
2. Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist das Softwareprogramm MELBA 2.0 (Software)
einschließlich eines Datenträgers, eines Handbuchs zur Software und einem
„MELBA-Manual in Auszügen“ als pdf-file auf der CD ROM.
(2) Der Kunde kauft dieses Programmpaket und erwirbt auf Dauer ein einfaches
Nutzungerecht an der Software im Rahmen der folgenden Bestimmungen.
(3) Der Kunde wird Eigentümer der Datenträger, auf denen die Software
aufgezeichnet ist, jedoch nicht der Software selbst oder ggf. von ihr erstellter
Kopien, z.B. Sicherungskopien.
(4) Installation, Einweisung und Schulung sind nicht Bestandteil dieses Vertrages
und als Zusatzleistungen gesondert zu vergüten.
3. Vergütung
Der Kaufpreis ergibt sich aus der aktuellen Preisliste. Die Nutzungsrechte erwirbt der
Kunde mit vollständiger Bezahlung der Leistungen von Miro.
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Softwareüberlassungsvertrag
4. Nutzungsrechte
Was der Kunde darf:
(1) Der Kunde darf die Software in der Einzelplatzversion auf einer Festplatte
oder einem sonstigen Speichermedium installieren. Wird die Hardware
ausgetauscht, darf eine Neuinstallation nur erfolgen, wenn die Software vom
alten Speichermedium entfernt wird.
(2) Die gleichzeitige Verwendung der Software durch mehrere Benutzer darf der
Kunde nur gestatten, wenn jeder Benutzer ein entsprechendes Nutzungsrecht
hat.
(3) Der Kunde darf eine Sicherungskopie anfertigen.
(4) Bei der Weitergabe der Software darf der Kunde die Rechte an der Software
nur in dem Umfang übertragen, wie er sie von der Miro erhalten hat. Die
Weitergabe darf nur erfolgen, wenn diese Vertragsbedingungen dem
Empfänger der Software bekannt gegeben und von diesem in vollem Umfang
anerkannt wurden. Der Kunde darf in diesem Fall keine Kopie (weder in
gedruckter noch in maschinenlesbarer Form) behalten.
Was der Kunde nicht darf:
(1) Es ist dem Kunden untersagt, mehr als eine Kopie (Sicherungskopie) zu
erstellen, die Software oder Kopien davon, insbesondere durch das Schaffen
einer Downloadmöglichkeit zu verbreiten oder die Software zu vermieten.
(2) Der Kunde darf die Software nicht mehr Benutzern zugänglich machen, als er
Nutzungsrechte hat.
(3) Es ist dem Kunden nicht erlaubt, die Software einem DatenverarbeitungsDienstleister, einem Application Service Provider oder ähnlichen Unternehmen
zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern, zu übersetzen, auf
ihre Funktionsweise zu untersuchen (reverse engineering), zu dekompilieren,
in ihre Bestandteile zu zerlegen und/oder als Grundlage für die Erstellung
eigener Softwareprogramme zu verwenden oder den Quellcode der Software
herauszufinden. Eine Ausnahme hiervon gilt, soweit die vorstehenden
Handlungen erforderlich sind, um im Rahmen des § 69e UrhG die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Zum Zwecke
der Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen
stellt Ihnen Miro auf Anfrage die notwendigen Informationen kostenlos zur
Verfügung.
(5) Verstößt der Kunde in erheblicher Weise gegen diese Pflichten, so kann Miro
das Einräumen der Nutzungsrechte widerrufen.
5. Gewährleistung
(1) Miro übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen des Kunden entspricht, es sei denn eine solche Gewährleistung
wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(2) Softwaremängel werden von Miro innerhalb der Gewährleistungspflicht
kostenfrei durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit der Ablieferung der
Software.
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Softwareüberlassungsvertrag
(4) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Software innerhalb von
drei Monaten nach Erhalt Miro schriftlich anzuzeigen. Diese Rügepflicht gilt
insbesondere für die Wirkungsweise der Softwareeigenschaften, die für den
Kunden von zentraler Bedeutung sind.
(5) Bei Verletzung der Rügepflicht gilt die Software hinsichtlich der betroffenen
Mängel als genehmigt.
(6) Bei der Mängelrüge ist der aufgetretene Fehler und die Einsatzumgebung
(Hard- und Software) in der MELBA 2.0 eingesetzt wird, genau anzugeben.
Ohne diese Angabe ist Miro nicht zur Gewährleistung in der Lage.
(7) Der Kunde wird die Software weder selbst noch durch Dritte verändern oder
durch eigene Programme die von der Software benutzten und/oder verwalteten Dateien abändern, es sei denn, Miro hat dies ausdrücklich schriftlich
genehmigt oder es dient der Fehlerberichtigung. Bei Verstoß gegen diese
Regelung kann Miro jede Gewährleistung solange ablehnen, bis Programme
und Daten wieder auf den ursprünglichen Stand gebracht worden sind.
(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde an der Software ohne
ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Miro Änderungen vorgenommen
hat, soweit der Kunde nicht nachweist, dass diese Änderungen in keinem
Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.
(9) Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde die Mindestvoraussetzungen für den Einsatz von MELBA 2.0 nicht beachtet.
(10) Eine Garantie wird durch die Angaben in der Produktbeschreibung nicht
übernommen.
(11) Für Unternehmer werden die vorstehenden Regelungen durch unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen erweitert und ergänzt.
6. Haftung
(1) Die Haftung richtet sich nach unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen,
soweit nicht einzelvertraglich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Kommt es bei der Anwendung der Software zu einem Schaden beim Kunden,
so haftet Miro nur, wenn der Schaden auch bei Beachtung der Sorgfaltspflichten des Kunden, die sich insbesondere aus den Hinweisen am Anfang
dieses Vertrages ergeben, eingetreten wäre.
(3) Die vorstehende Einschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei leichter Fahrlässigkeit im Rahmen wesentlicher Vertragspflichten.
7. Sonstige Pflichten des Kunden
(1) Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch Dritte
bekannt, so wird er Miro unverzüglich darüber informieren.
(2) Veräußert der Kunde die Software, so ist er verpflichtet, Miro den Namen und
die vollständige Anschrift des Erwerbers mitzuteilen, damit Miro die Einhaltung
seiner Urheber- und Nutzungsrechte kontrollieren kann.
(3) Hinweise auf die Urheberschaft des Programms oder sonstige Kennzeichnungen oder Copyright-Vermerke darf der Kunde nicht verändern oder
entfernen.
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Softwareüberlassungsvertrag
(4) Der Kunde informiert Miro unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte
(z.B. Urheber- oder Markenrechte) gegen ihn geltend machen. Miro wird in
diesem Fall die Ansprüche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
abwehren, soweit die Schutzrechtsverletzung nicht durch den Kunden (z.B.
wegen vertragswidriger Nutzung der Software) zu vertreten ist.
8. Vertragsbestandteile, Schriftform, geltendes Recht und Salvatorische
Klausel
(1) Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen den Vertragspartnern getroffenen
Vereinbarungen. Vertragsbestandteile sind: Dieser Überlassungsvertrag sowie
beigefügt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage A), die
Schiedsvereinbarung (Anlage B), die Preisliste (Anlage C) und die
Produktbeschreibung von MELBA 2.0 (Anlage D). Die Anlagen sind beigefügt.
(2) Zusätzliche Abreden, insbesondere solche, die Formerfordernisse ändern,
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst sind.
(3) Bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt deutsches Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so bleibt
der Vertrag im übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige
Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzten, die dem Willen der
Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
9. Schiedsklausel
Die Vertragspartner vereinbaren, einvernehmlich nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Rahmen
eines Schiedsverfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs und
nach Maßgabe der Schiedsvereinbarung (Anlage B) zu lösen.
Datum
Ort
Für Miro
Datum
Ort
Für den Kunden
______________________________________________________________________________________
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Softwareüberlassungsvertrag Anlage
Anlage A:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Miro GmbH
Gießener Str. 9
D-35423 Lich
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Softwareüberlassungsvertrag Anlage
1. Geltung
(1) Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Für zusätzliche Dienstleistungen wie
Installation, Einweisung und Schulung
gelten ergänzend die §§ 611ff BGB.
2. Preise
Unsere Preise ergeben sich aus der aktuellen
Preisliste. Verbindlich ist nur der in der
Auftragsbestätigung genannte Preis.
3. Zahlung
(1) Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware und
der Rechnung innerhalb von 21 Tagen
ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Versandkosten werden von Miro übernommen.
(3) Die Kosten für Überweisungen aus dem
Ausland gehen zu Lasten des Käufers.
4. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller bestehenden Forderungen
aus der Lieferung unser Eigentum.
(2) Vor vollständiger Zahlung haben Sie nur
ein vorläufiges und von uns widerrufbares
Nutzungsrecht.
(3) Wird die Zahlung nicht innerhalb von 50
Tagen nach Rechnungsstellung bewirkt,
so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Bei Überweisungen ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Konto
maßgeblich.
5. Leistungsverzögerungen
(1) Ergeben sich Verzögerungen bei Ihnen,
die eine Auslieferung, Installation, Einweisung oder Schulung erschweren oder
unmöglich machen, verlängern sich
vereinbarte Termine entsprechend und Sie
können sich nicht mehr auf früher vereinbarte Lieferungs- oder Durchführungsfristen berufen. Solche Verzögerungen
liegen insbesondere vor
a) bei unterlassener, verspäteter oder
unvollständiger Bekanntgabe notwendiger Informationen,
b) wenn sonstige Mitwirkungshandlungen
wie das Schaffen der hardware- oder
softwaretechnischen Voraussetzungen nicht, verspätet oder
unzureichend erfolgen,
c) soweit Leistungen außerhalb des
durch diesen Vertrag vereinbarten
Umfanges erbracht werden.
(2) Verzögern sich Lieferung oder sonstige
Leistungen infolge höherer Gewalt, so tritt
kein Verzug ein.
(3) Lösen Sie sich wegen einer Leistungs-
verzögerung vom Vertrag, so können Sie
wegen der Verspätung keinen Schadensersatz verlangen.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen
zur Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Stehen der Ablieferung oder sonstigen
Leistung Hinderungsgründe von unzumutbarer oder längerer und unabsehbarer
Dauer im Wege, so können wir uns vom
Vertrag lösen. Gründe hierfür können sich
aus den vorstehenden Absätzen 1 und 2
ergeben. Wir verpflichten uns, Sie unverzüglich über die Hinderungsgründe zu
informieren, und von Ihnen erbrachte
Leistungen zu erstatten.
6. Haftung
(1) Für eine Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit haften wir unbeschränkt.
(2) Wegen einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung haften wir für
unsere Mitarbeiter sowie gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen unbeschränkt.
(3) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir
ansonsten nur im Rahmen wesentlicher
Vertragspflichten (deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszweckes von
besonderer Bedeutung ist).
(4) Die Haftung aus dem Produkthaftungsrecht bleibt unbeschränkt.
(5) Kommt es bei der Anwendung der
Software zu Datenverlusten bei Ihnen
so haften wir für von uns zu vertretende
Schäden nur, soweit Sie Ihre Daten in
anwendungsadäquaten Intervallen,
mindestens jedoch einmal täglich, in
geeigneter Form sichern, damit diese mit
vertretbarem Aufwand wiederhergestellt
werden können.
7. Schulungen
(1) Die Schulung erfolgt nach Abstimmung mit
Ihnen an einem von uns angegebenen und
angemessenem Ort.
(2) Im Falle einer Schulung bei Ihnen, stellen
Sie die erforderlichen Räumlichkeiten und
technische Ausstattung zur Verfügung.
(3) Wir können einen Schulungstermin aus
wichtigem Grund ausfallen lassen. Wir verpflichten uns, Ihnen dies rechtzeitig mitzuteilen und einen Ersatztermin anzubieten.
8. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Klausel ist ohne
Einfluss auf die Wirksamkeit der anderen
Klauseln. Dies gilt auch für selbständige Teile
einer Klausel.
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Softwareüberlassungsvertrag Anlage
Aufwendungen nach üblichen Sätzen zu
berechnen.
Zusätzliche Regeln für Unternehmer:
1. Verzug
(1) Soweit Sie unsere Lieferung oder
Leistungen nicht bezahlen, geraten Sie 10
Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer
Leistung in Verzug.
(2) Wir sind dann unter anderem berechtigt,
den uns entstehenden Schaden (z.B.
Verzugszinsen) geltend zu machen sowie
kostenpflichtige Hilfe Dritter zur Durchsetzung unserer Forderung in Anspruch zu
nehmen.
2. Erweiterte Regelungen zur
Gewährleistung
(1) Wir können die Nacherfüllung nach
unserer Wahl durch Beseitigung des
Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache erbringen.
(2) Die Mangelbeseitigung kann nach unserer
Wahl vor Ort bei Ihnen oder –
branchenüblich - per Datenfernübertragung vorgenommen werden. Bei der
Sicherstellung der technischen Voraussetzung hierzu sind Sie zu angemessener
Unterstützung verpflichtet.
(3) Die Minderung wegen eines geringfügigen
(unerheblichen) Mangels ist ausgeschlossen.
(4) Ihre Untersuchungs- und Rügepflicht
richtet sich nach den §§ 377, 378 HGB.
(5) Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
ist nur dann angemessen, wenn sie
zumindest die folgenden Leistungshindernisse berücksichtigt:
a) Verzögerungen bei Ihnen;
b) Verzögerungen infolge höherer
Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg,
Arbeitskampf)
(6) Machen Sie Rechte aus vermeintlichen
Fehlern geltend, die auf falschen Daten,
Fehlbedienungen oder sonstigen von
Ihnen zu vertretenden Ursachen beruhen,
behalten wir uns das Recht vor, Ihnen mit
der Fehleranalyse zusammenhängende
3. Zusätzliche Regelung zur Haftung
(1) Gegenüber Unternehmern ist unsere
Haftung auch bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten auf den
typischen vorhersehbaren Schaden,
mit dessen Entstehung bei einer
Softwareüberlassung gerechnet
werden muss, begrenzt.
(2) Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht,
wenn der Schaden auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer
Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter
beruht oder Leben, Körper oder
Gesundheit betroffen sind.
4. Aufrechnungsverbot
Sie sind zur Aufrechnung nur mit solchen
Forderungen berechtigt, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
5. Ausschluss der Pflichten im
elektronischen Geschäftsverkehr
(Internet)
Auf Einhaltung der Pflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher
gelten, wie z.B. eine unverzügliche Zugangsbestätigung auf elektronischem Wege, haben
Sie keinen Anspruch.
6. Kollision Ihrer mit unseren
Geschäftsbedingungen
Widersprechen Ihre Geschäftsbedingungen
den vorliegenden Regelungen, so gelten die
Regelungen des dispositiven Rechts.
Regelungen in Ihren Geschäftsbedingungen,
die in unseren Bedingungen nicht enthalten
sind, werden nicht Vertragsbestandteil.
Regelungen in unseren Bedingungen, die in
Ihren Bedingungen keine Entsprechung
haben, kommen uneingeschränkt zur
Anwendung.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der
Miro GmbH.
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Softwareüberlassungsvertrag Anlage
Anlage B:
Schiedsvereinbarung
1. Schiedsklausel
1.1.
Über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag,
unter Einschluss seiner Gültigkeit und seines Bestandes, seiner Auslegung und seiner Reichweite, seiner Verletzung und seiner Erfüllbarkeit
entscheidet endgültig und bindend ein Schiedsgericht nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen.
1.2.
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die eigene Zuständigkeit
(Kompetenz-Kompetenz) und damit über die Gültigkeit und Reichweite
dieser Schiedsklausel, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des
anwendbaren Rechts entgegenstehen.
1.3.
Verfahrensgrundsätze: Das Verfahren wird von den folgenden Grundsätzen bestimmt:
1.3.1. Das Schiedsgericht soll nach Möglichkeit eine gütliche und vollständige
Einigung der Parteien herbeiführen.
1.3.2. Jede Partei muss Gelegenheit haben, den Gegenstand des Verfahrens
betreffende Stellungnahmen und Entscheidungen der Gegenpartei und
des Schiedsgerichtes sowie im Zusammenhang damit stehende Unterlagen und Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern
(Rechtliches Gehör). Das Schiedsgericht muss beide Parteien gleich
behandeln (Faires Verfahren).
1.3.3. Die Parteien und das Schiedsgericht wirken auf die rasche Abwicklung
des Verfahrens hin (Verfahrensbeschleunigung). Das Schiedsgericht
kann, unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs und des fairen
Verfahrens, verspätetes Vorbringen der Parteien zurückweisen.
1.4. Zusammensetzung des Schiedsgerichts:
1.4.1. Das Schiedsgericht setzt sich aus zwei beisitzenden und einem vorsitzenden Schiedsrichter zusammen. Jede Partei benennt einen beisitzenden Schiedsrichter.
1.4.2. Die beisitzenden Schiedsrichter wählen den Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes oder entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen. Soweit Beamte oder
Richter als Schiedsrichter benannt werden erfolgt ihre Bestellung
vorbehaltlich einer ggf. erforderlichen Genehmigung.
1.4.3. Die Schiedsrichter sind angemessen zu vergüten.
1.5.
Ort des Schiedsgerichts: Soweit sich die Parteien nicht auf einen Ort für
das Schiedsverfahren einigen, wird dieser vom Schiedsgericht unter
Berücksichtigung von Wohnort oder Sitz der Parteien und den sonstigen
Umständen des Streites bestimmt. Das Schiedsgericht kann abwechselnd
und an verschiedenen Orten tagen.
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Softwareüberlassungsvertrag Anlage
1.6
Verfahren:
1.6.1 Das Verfahren wird, soweit die Parteien keine Regelung getroffen haben,
von dem Schiedsgericht festgelegt.
1.6.2 Kann sich das Schiedsgericht nicht über seine Vorgehensweise einigen,
entscheidet der Vorsitzende.
1.6.3 Das Verfahren findet, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Ausnahmen können vom
Schiedsgericht einstimmig, insbesondere zu Ausbildungszwecken zugelassen werden. Die Schiedsrichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
1.6.4 Von dem Schiedsgericht festgesetzte Fristen sollen die Dauer von 30
Tagen regelmäßig nicht übersteigen.
1.6.5 Jede Partei muss die für sie günstigen Umstände zur Überzeugung des
Gerichtes, wofür die überwiegende Wahrscheinlichkeit nach Dafürhalten
des Gerichtes ausreicht, beweisen.
1.6.6 Einigen sich die Parteien während des Verfahrens, so hält das Schiedsgericht den Inhalt der Einigung als Vergleich fest. Auf Antrag einer Partei
wird der Vergleich einem Notar zur Erklärung der Vollstreckbarkeit vorgelegt.
1.6.7 Können die Parteien während des Verfahrens keine Einigung erzielen,
entscheidet das Schiedsgericht durch Schiedsspruch. Der Schiedsspruch
ist auf Verlangen einer Partei, oder wenn das Schiedsgericht dies für
sachdienlich hält, zu begründen. Der Schiedsgericht entscheidet auch
darüber, wer in welcher Höhe die Kosten des Verfahrens trägt.
1.6.8 Soweit die Parteien keine Regelung treffen, finden die Vorschriften des 10.
Buches der ZPO, hilfsweise die weiteren Vorschriften der ZPO Anwendung. Das gleiche gilt bei Misslingen einer Einigung der Parteien bis zur
wirksamen Bestellung und nach dem Ende der Tätigkeit des Schiedsgerichtes.
1.6.9 Bedarf das Schiedsgericht der Hilfe der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder
ist deren Entscheidung aus anderen Gründen erforderlich, so vereinbaren
die Parteien hierfür die Zuständigkeit des
Oberlandesgerichtes
Frankfurt/Main.
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Softwareüberlassungsvertrag Anlage
Anlage C:
Preisliste für die Software MELBA 2.0
Einzelplatzversion für
Bruttopreis (in €)
Nettopreis (in €)
1 Benutzer
395,00
340,52
3 Benutzer
444,00
382,76
5 Benutzer
493,00
425,00
7 Benutzer
542,00
467,24
9 Benutzer
591,00
509,48
11 Benutzer
640,00
551,72
13 Benutzer
689,00
593,97
SL für Fähigkeiten (für alle Benutzer)
49,00
42,24
Ein Benutzerpaket (= 2 weitere Benutzer)1
49,00
42,24
Bruttopreis (in €)
Nettopreis (in €)
3 Benutzer
595,00
512,93
5 Benutzer
664,00
572,41
7 Benutzer
733,00
631,90
9 Benutzer
802,00
691,38
871,00
750,86
940,00
810,34
69,00
59,48
69,00
59,48
Mehrplatzversion für
11 Benutzer
13 Benutzer
2
SL für Fähigkeiten (für alle Benutzer)
Ein Benutzerpaket (= 2 weitere Benutzer)
1
2
1
Benutzer können jederzeit nachgerüstet werden.
Für mehr als 13 Benutzer, Preis auf Anfrage
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Softwareüberlassungsvertrag Anlage
Anlage D:
Produktbeschreibung
MELBA 2.0 ist ein neues Softwareprogramm für Ihre Dokumentation mit MELBA. Die Software
bietet Ihnen umfangreiche und komfortable Funktionen zum vielfältigen Einsatz des
Dokumentationsinstruments MELBA.
Was bietet Ihnen MELBA 2.0?
Für Ihre Organisation
MELBA 2.0 ist netzwerkfähig.
MELBA 2.0 gibt es als Einzelplatzversion und als Mehrplatzversion.
Zwischen den MELBA 2.0 – Benutzern ist Datenaustausch möglich.
Für Ihre Kontakte
MELBA 2.0 löst MELBA 1.3 ab. Die Profile, die Sie mit MELBA 1.3 erstellt haben,
können Sie in MELBA 2.0 importieren.
Mit MELBA 2.0 erstellte Daten können Sie exportieren, z. B. ein Profil in eine Worddatei
einbinden.
MELBA 2.0 ermöglicht Arbeiten in mehreren Sprachen. Sofern Sie entsprechende
Module erworben haben, können Sie zwischen verschiedenen Sprachen wechseln.
Für die Sicherheit Ihrer Daten
Selbstverständlich wird der Datenschutz z. B. durch ein Zugangsberechtigungssystem
berücksichtigt.
In MELBA 2.0 erstellte Profile können Sie Anonymisieren und so, unter Einhaltung des
Datenschutzes, an Dritte weitergeben.
Für Ihre tägliche Arbeit
MELBA 2.0 enthält neben den Profilbögen auch Erhebungsbögen für Anforderungen
und Fähigkeiten.
Die Definitionen, der Fragenkatalog und die Beurteilungshilfen zu den einzelnen
Merkmalen sind in MELBA 2.0 integriert und bei der Bearbeitung abrufbar.
Sie können mit MELBA 2.0 Profilvergleiche zwischen den Fähigkeiten verschiedener
Personen und den Anforderungen verschiedener Arbeitsplätze durchführen.
Mit MELBA 2.0 können Sie die Entwicklungen der Fähigkeiten einer Person über
maximal drei Zeitpunkte bzw. die Veränderungen der Anforderungen einer Tätigkeit
komfortabel auf einem Bogen dokumentieren.
Bemerkungen zu jedem einzelnen Merkmal können eingegeben, gespeichert und
separat ausgedruckt werden.
Mit den Profilen können Sie zum einen den derzeitigen Stand dokumentieren („ISTProfil“). Darüber hinaus können Sie auch, beispielsweise im Rahmen der
Förderplanung, die geplanten Entwicklungen festhalten („PLAN-Profil“).
Zu jedem Profil können Sie personenbezogene bzw. arbeitsplatzbezogene Daten
erfassen, zu den Fähigkeitsprofilen können Sie ein Foto einlesen.
In MELBA 2.0 gibt es ein Ablagesystem zur Verwaltung der Bögen, das Sie auf Ihre
Bedürfnisse anpassen können.
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Softwareüberlassungsvertrag Anlage
Grundversion und Programmerweiterungen
MELBA 2.0 erhalten Sie in einer Grundversion mit voller Funktionalität. Zur Erweiterung von
MELBA 2.0 können Sie verschiedene Module erwerben.
Aktuell erhältlich:
„MELBA SL für Fähigkeiten“
Geplante weitere Module:
„MELBA Mobil“ für den flexiblen Einsatz, z. B. wenn Sie an verschiedenen Arbeitsorten
Profile erstellen
„MELBA Sprachen“, zunächst Niederländisch, Italienisch, Slowakisch und Litauisch
„MELBA SL für Anforderungen“
Um die Module nutzen zu können, müssen Sie über die Grundversion Melba 2.0 verfügen. Wir
werden Sie jeweils aktuell auf unserer Homepage informieren.
Softwareschulungen
Melba 2.0 ist sofort nach der Installation einsatzbereit. Mit dem Kauf des Programms erhalten
Sie ein Handbuch, das Ihnen bei Ihren ersten Schritten Unterstützung bietet.
Um alle umfangreichen Funktionen von MELBA 2.0 nutzen zu können, empfehlen wir Ihnen die
Teilnahme an einem MELBA Einführungsseminar. Über Termine informieren wir Sie auf unserer
Homepage www.miro-gmbh.de
Darüber hinaus bieten wir auch Softwareschulungen an. Bitte wenden Sie sich an uns, wir
informieren Sie gerne.
Preise
Die Grundversion MELBA 2.0 erhalten Sie in der Einzelplatzversion ab € 395,-- und in der
Mehrplatzversion ab € 595,--. Bei weiteren Benutzern – Einzel- und Mehrplatz – erhöht sich der
Preis (alle Preise inkl. 16% MwSt. und Versandkosten). Weitere Informationen erhalten Sie
nach Anforderung der Bestellunterlagen.
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Softwareüberlassungsvertrag Anlage
Übersicht der Hardwareanforderungen Melba 2.0
Festplatte:
Mindestens 50MB freier Festplattenspeicher für die Clientsoftware, bei Server bzw.
Einzelplatzinstallation hängt die Anforderung an den Festplattenspeicher mit der Menge der
verwalteten Daten zusammen.
Laufwerk:
CD-ROM-Laufwerk
Peripherie:
Super-VGA-Monitor mit 800x600 oder höherer Auflösung und 256 Farben. Empfohlen sind
mindestens 1024*768 und 16bit Farbtiefe.
Betriebssystem:
Microsoft Windows 98, Windows 98 Second Edition, Windows ME, Windows NT 4.0 mit
Service Pack 6, Windows 2000 oder Windows XP. In allen Fällen muss mindestens der
Microsoft Internet Explorer in der Version 5.5 installiert sein.
Verschiedenes:
Microsoft Mouse oder kompatibles Zeigegerät
Arbeitsplätze
1 (Einzelplatz)
2-5
Client
Server
min*
empfohlen*
min**
empfohlen**
MSDE 2000
MSDE 2000
-
-
CPU: >= 333 MHz
CPU: > 500 MHz
RAM: min. 128 MB
RAM: min. 256 MB
Betriebssysteme: ab Win98 Betriebssysteme: ab
Win2K
CPU: >= 333 MHz
CPU: > 450 MHz
MSDE 2000
MSDE 2000
RAM: min. 96 MB
CPU: > 233 MHz
CPU: > 500 MHz
RAM: min. 64 MB
RAM: min. 256 MB
Betriebssysteme: ab
WinNT
MS SQL Server 2000
RAM: min. 128 MB
Betriebssysteme: ab Win98 Betriebssysteme: ab
Win2K
5-10
CPU: >= 333 MHz
CPU: > 450 MHz
Betriebssysteme: ab
Win98
MSDE 2000
RAM: min. 96 MB
RAM: min. 128 MB
CPU: > 300 MHz
CPU: > 500 MHz
RAM: min. 128 MB
RAM: min. 256 MB
Betriebssysteme: ab
WinNT
MS SQL Server 2000
Betriebssysteme: ab Win98 Betriebssysteme: ab
Win2K
10-20
CPU: >= 333 MHz
CPU: > 450 MHz
Betriebssysteme: ab
Win98
MSDE 2000
RAM: min. 96 MB
RAM: min. 128 MB
CPU: > 450 MHz
CPU: > 500 MHz
RAM: min. 128 MB
RAM: min. 256 MB
Betriebssysteme: ab
Win98
MS SQL Server 2000
Betriebssysteme: ab
WinNT
MS SQL Server 2000
je nach Anzahl der
Clients
je nach Anzahl der
Clients
Betriebssysteme: ab Win98 Betriebssysteme: ab
Win2K
>20
CPU: >= 333 MHz
CPU: > 450 MHz
RAM: min. 96 MB
RAM: min. 128 MB
Betriebssysteme: ab Win98 Betriebssysteme: ab
Win2K
* Möglicherweise ist, je nach den Anforderungen des Betriebssystems und der Systemkonfiguration,
zusätzlicher Arbeitsspeicher erforderlich.
** Genaue Angaben zu den Systemvoraussetzungen für die MSDE und den Microsoft SQL Server 2000
können bei der Microsoft Deutschland GmbH bezogen werden.
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