Satzung der Gemeinde Mutterstadt über die Gestaltung und den

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Satzung
der Gemeinde Mutterstadt über die Gestaltung
und den Schutz des Ortsbildes
Vom 30. Januar 1987
Der Gemeinderat hat auf Grund § 123 Abs. 1 und 3 der Landesbauordnung (LBauO) in
Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) nach Anhörung der
zuständigen Denkmalpflegebehörde am 16. Dezember 1986 folgende Satzung beschlossen:
1. Geltungsbereiche
§1
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der allgemeine räumliche Geltungsbereich entsprechend § 3 Abs. 2 dieser Satzung
umfasst den überwiegenden Teil des historischen Ortskerns der Gemeinde Mutterstadt,
d.h. die Straßenzüge Oggersheimer Straße, Luitpoldstraße, Untere Kirchstraße,
Lessingstraße, Luisenstraße, Hartmannstraße, Fußgönheimer Straße und der
Ritterstraße sowie die Häuser Nr. 1 - 5 der Kantstraße und Nr. 1 - 6 der Goethestraße
unmittelbar westlich der Fußgönheimer Straße.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der im beiliegenden Lageplan durch eine
gestrichelte Linie dargestellten Grenze (Anlage), der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Als besondere Geltungsbereiche werden festgesetzt:
1.
Traufenständig, geschlossene Bauweise
a) Ortsmitte/Altes Rathaus mit Traufstellung der Gebäude entsprechend § 3 Abs. 3
Nr. 1 a
b) „Scheunenfront“ mit traufständigen Gebäuden entsprechend § 3 Abs. 3 Nr. 1 b
2.
Gebäudeensembles Luitpoldstraße/Untere Kirchstraße mit Giebelstellung der
Gebäude entsprechend § 3 Abs. 3 Nr. 2
3.
Fußgönheimer/Ritterstraße mit Giebelstellung der Gebäude entsprechend § 3 Abs.
3 Nr. 3
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den im Lageplan, Anlage 2, dargestellten
Grenzen, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Einzelgebäude
1.
Gebäude, die in DEHIO „Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler“ aufgeführt
sind.
2.
Gebäude und Gebäudeteile, die auf Grund ihrer Bedeutung für das Ortsbild in der
heutigen Form erhalten werden sollen.
3.
Exponierte Gebäude, deren heutiges Erscheinungsbild ihrer Bedeutung im Ortsbild
nicht gerecht wird und für deren Veränderung besondere Anforderungen an die
Gestaltqualität gestellt werden müssen.
Die Standorte der Einzelgebäude ergeben sich gem. Auflistung Anlage 1 aus dem Lageplan
Anlage 2. Beide Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.
§2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist neben dem Bundesbaugesetz (BBauG) und der Landesbauordnung für
Rheinland-Pfalz (LBauO) anzuwenden bei allen Neubaumaßnahmen und baulichen
Veränderungen (Umbau, Anbau, Renovierung, Farbgestaltung, Dacheindeckungen usw.),
beim Herstellen und Anlegen von Einfriedungen und Freiflächen sowie beim Aufstellen und
Anbringen von Automaten und Werbeanlagen von mehr als 0,2 m² Größe.
Sie gilt für alle Gebäudeteile und Fassaden, die entlang öffentlicher Verkehrsflächen
angeordnet oder die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
2. Gestaltungsvorschriften für Baukörper und Bauteile
§3
Räumlicher Aufbau und Proportionen,
Gliederung der Baukörper
(1) Allgemeine Anforderungen
Alle Maßnahmen haben bezüglich Baugestalt, Konstruktion, Werkstoff und Farbgebung
der Erhaltung und Pflege des Ortsbildes zu dienen.
(2) Allgemeiner Geltungsbereich (s.h. § 1 Abs. 1 und Lageplan, Anlage 2).
Die ortsübliche, straßenseitige Giebelstellung der Gebäude soll erhalten oder
wiederhergestellt werden. Es ist deshalb je Grundstück ein Giebel in einer Breite von 5,0
m bis max. 8,0 m anzuordnen. Bei den ausnahmsweise bereits vorhandenen,
traufständigen Gebäuden in geschlossener Bauweise gilt die Forderung nach einer
Giebelanordnung für je 16,0 m laufende Gebäudelänge.
(3) Besondere Geltungsbereiche (s.h. § 1 Abs. 2 und Lageplan, Anlage 2).
Für die Gliederung der Baukörper in den besonderen Geltungsbereichen gelten folgende
Regeln:
1.
Traufenständig, geschlossene Bauweise
a) entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 a
Die Gebäudestellung ist traufständig. Dächer sollen an freistehenden
Gebäudeecken, insbesondere an Straßeneinmündungen abgewalmt werden.
Die Länge des einzelnen Gebäudes darf 20,0 m, bei abgewalmten (Eck-)
Gebäuden 25,0 m nicht überschreiten.
Bei längeren Gebäuden oder bei Überbauung mehrerer Grundstücke mit einem
Baukörper ist die Fassade durch Bauteile mit unterschiedlichen Proportionen,
Material- oder Farbabstufungen zu untergliedern.
b) entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 b
Die von der Straße zurückliegende „Scheunenzeile“ der ehemals
landwirtschaftlichen Anwesen (bei straßenseitig vorhandener „besonderer
Bauweise“) ist in der überlieferten geschlossenen Bauweise zu erhalten oder
wiederherzustellen. Die Traufhöhe muss zwischen 3,0 m und 4,50 m liegen. Sie
ist an die Höhe benachbarter Scheunengebäude anzupassen.
2.
giebelständig, besondere Bauweise entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2
Die Gebäude sind giebelständig zur Straße mit einer Giebelbreite von in der Regel
8,0 m in einseitiger Grenzbebauung zu errichten. Ausnahmsweise sind
Giebelbreiten bis zu max. 10,0 m zulässig, sofern die verbleibende Hofbreite
mindestens 6,0 m beträgt. Bei breiteren Grundstücken kann auch ein zweites
giebelständiges Gebäude an der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze gebaut
werden.
Gemäß § 123 Abs. 1 Ziffer 3 LBauO dürfen die vorhandenen Gebäude- und
Grenzabstände zur Wahrung der baugeschichtlichen Bedeutung des Ortskerns von
Mutterstadt beibehalten werden, auch wenn sie kleiner als die nach §§ 17 - 19
LBauO vorgeschriebenen Abstände ( z.B. bei zweigeschossigen Gebäuden in
besonderer = Haus- Hof-Bauweise mind. 5,0 m) sind.
Die Giebelfassade muss mit mindestens einer Ecke die Straßenbegrenzungslinie =
Baugrenze berühren.
Vorhandene Traufgassen zwischen zwei aneinandergebauten Giebeln sind
beizubehalten oder im Falle der durchgehenden Nutzung durch einen mindestens
0,10 m tiefen und 0,25 m breiten Rücksprung gegeneinander abzusetzen.
3.
giebelständig, zurückliegende geschlossene Bauweise möglich, entsprechend § 1
Abs. 2 Nr. 3
Das Grundstück kann wahlweise in einseitiger Grenzbebauung oder zusätzlich mit
zurückliegendem Gebäudeteil in geschlossener Bauweise bebaut werden. Es ist
jedoch in jedem Fall je Grundstück oder je 16,0 m laufende Gebäudelänge ein
Giebel in einer von 5,0 m bis max. 8,0 m anzuordnen bzw. beizubehalten.
Bei Eckgebäuden gilt diese Regelung für beide Straßenfassaden.
Die nicht giebelständigen Gebäudeteile müssen hinter die angrenzenden
Giebelfassaden um das in Bebauungsplänen festgesetzte Maß zurücktreten.
(4) Einzelgebäude
Als Orientierungspunkte für die Straßenfluchten muss bei diesen Einzelgebäuden auf
exakte Einhaltung der Forderungen dieser Gestaltsatzung geachtet werden.
§4
Sockel, Traufen, Kniestöcke
(1) Die Gebäude sollen als gestaltendes Element der Fassadengliederung einen Sockel
erhalten. Er muss, unabhängig von der Gebäudekonstruktion eine sichtbare Höhe, ab
OK Fußweg, von mindestens 0,60 m und höchstens 1,20 m haben und muss im Material
und/oder farblich von den übrigen Gebäudeflächen abgesetzt werden.
(2) Im besonderen Geltungsbereich 1 a gemäß § 1 Abs. 2 sollen unmittelbar
aneinandergrenzende Traufen von traufenständigen Gebäuden gleicher Geschosszahl
keine größere Höhendifferenz als 0,50 m aufweisen.
(3) Kniestöcke sind bei zweigeschossigen Gebäuden nur als konstruktiv bedingte
Aufkantungen bis zu einer Höhe von 0,30 m, gemessen zwischen OK GeschossRohdecke und OK Fußpfette, zulässig. Ausnahmsweise können bei traufenständigen
Gebäuden in Anpassung an die Traufhöhe der Nachbargebäude Kniestöcke von
maximal 0,50 m Höhe zugelassen werden.
Eingeschossige Gebäude dürfen mit einem Kniestock bis zu 1,20 m Höhe errichtet
werden.
§5
Dächer
(1) Dachform
Dächer sind als symmetrische Satteldächer auszuführen.
Bei traufenständigen Gebäuden ist an Straßeneinmündungen und bei markanten
freistehenden Gebäuden eine Abwalmung des Giebels erwünscht.
(2) Dachneigung
Die Dachneigung muss den benachbarten Gebäuden angeglichen werden. Sie muss
betragen: mindestens 42° bei traufenständigen Gebäuden und bei giebelständigen
Gebäuden mit einer Giebelbreite von mehr als 8,0 m sowie mindestens 48° bei
giebelständigen Gebäuden (insbesondere bei Gebäuden in den besonderen
Geltungsbereichen entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3).
Flachdächer oder flachgeneigte Pultdächer sind nur bei untergeordneten Gebäuden und
Gebäudeteilen (z.B. Garagen, Läden, Wirtschaftsgebäuden u.ä.) zulässig. Die
Traufhöhe dieser Gebäude muss unter der niedrigeren Traufhöhe angrenzender
Gebäude bleiben.
(3) Dachaufbauten und -einschnitte
Dachaufbauten (Gauben) und Dacheinschnitte (Loggien) sind unzulässig, soweit sie
zum öffentlichen Straßenraum hin orientiert sind. Zwerchgiebel sind auch an der
Straßenseite zulässig.
Die Länge von Gauben darf ein Drittel der Dachlänge nicht überschreiten. Zum Ortgang
muss ein Abstand von mindestens 2,0 m und zur Traufe von mindestens 1,20 m
eingehalten werden.
An giebelständig zur Straße hin orientierten Gebäuden sind Dachaufbauten und einschnitte nur zulässig, wenn sie vom straßenseitigen Ortgang mindestens 5,0 m und
von der Traufe mindestens 1,20 m Abstand einhalten.
(4) Dachüberstände
Am Ortgang muss ein Dachüberstand von 0,05 bis maximal 0,30 m, an der Traufe von
0,30 - 0,50 m ausgebildet werden.
(5) Dacheindeckung
Für die Dacheindeckung sind nur unglasierte Ziegel und Biberschwänze in Ziegelfarben
(naturrot bis rotbraun) zu verwenden. Neuzeitliche Materialien sind nur dann zulässig,
wenn sie solche Ziegeln in Farbe, Oberflächenbeschaffenheit und Maßstab
entsprechen.
§6
Fassaden
(1) Bauart
Fassadenflächen sind als massive verputzte Lochfensterfassaden auszuführen.
Vereinzelt noch vorhandene Fachwerkfassaden sind als Sichtfachwerk zu erhalten oder
sollen wiederhergestellt werden.
(2) Gliederung
Vorhandene Gesimse, Lisenen, Gebäudekanten aus Werksteinen, abgesetzte Sockel
und sonstige gliedernde Bauelemente sind zu erhalten oder bei Neubauten in
entsprechenden Proportionen wieder aufzunehmen.
(3) Materialien und Oberflächen
Fassadenflächen sind in glattem bis feinstrukturiertem Putz auszuführen und mit einem
farblich aufeinander abgestimmten matten Anstrich zu versehen.
Unzulässig sind an Straßenfassaden und unmittelbar angrenzenden Gebäudeteilen,
soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum her sichtbar sind:
1.
Verkleidungen und Verschalungen
2.
großgemusterte oder ornamentierte Putzflächen, Beton-Ornamentsteine und
Materialimitationen
3.
glatte, glänzende Oberflächen (Glasbausteine, Kunststoffe, Metall, glasierte bunte
oder geflammte Keramikplatten u.a.)
(4) Farbgestaltung
Das Ortsbild soll zu einer wohlabgewogenen und zurückhaltenden Farbigkeit gebracht
werden.
1.
Als „Hintergrundfarbe“ (Haupt-Fassadenfarbe) sind abgedämpfte helle bis mittlere
Farbtöne zu wählen. Starke Farbkontraste (z.B. grün/rot-violett), oder grelle Farben
sind nicht zulässig.
2.
Der Gebäudesockel ist möglichst im gleichen Farbton, auf jeden Fall aber deutlich
dunkler als die übrige „Hintergrundfarbe“ anzulegen.
3.
Als „Vordergrundfarbe“ (gliedernde Bauteile) soll entweder eine deutlich hellere
Farbe als die Hintergrundfarbe - weiß ist hier zulässig - oder eine dem Sockel sehr
ähnliche Farbe verwendet werden.
4.
Für Details dürfen reinere Farben verwendet werden, sie sollen jedoch mit den
übrigen Farben harmonieren.
5.
Bei der Fassadenbehandlung von Kulturdenkmalen und anderer historischer Bauten
sind historische Farbbefunde zu berücksichtigen.
§7
Fassadenöffnungen
(1) Fenster
Fensterreihen und -gruppen sind als wesentliche Gliederungselemente zu verwenden.
Fensteröffnungen eines Einzelgebäudes müssen geschossweise gleiche Größen
aufweisen, die als stehende Rechtecke (etwa im Verhältnis 2:3) auszubilden sind.
Übergroße und liegende Formate sowie durchlaufende Fensterbänder sind nicht
zulässig. Notwendige oder erwünschte große Fensterflächen sind in deutlich gerahmte
oder durch Pfeiler unterteilte senkrechte Einzelfenster aufzulösen.
Fenster in Giebelflächen sind gleich groß oder kleiner als die des darunter liegenden
Geschosses auszubilden.
Fenster sollen durch Gewände oder aufgeputzte Rahmen mit einer Breite von
mindestens 7 cm, im Normalfall von ca. 10 - 15 cm und Laibung mit einer Tiefe von
mindestens 10 cm von der Fassadenfläche abgesetzt werden. Unzulässig sind
Verkleidungen der Gewände mit Kacheln oder Keramikplatten.
Fensteröffnungen im Sockel dürfen je Fenster eine Größe von 0,40 m² aufweisen. Sie
müssen als liegendes Format etwa im Verhältnis 2:1 ohne abgesetzte Rahmung
ausgebildet werden.
Für den besonderen Geltungsbereich 1 a (Gebäudeensemble Ortsmitte/Altes Rathaus)
sind Sprossenteilungen in zumindest 3 Teilflächen je Fenster verbindlich.
Dachflächenfenster als „stehende Formate“ bis zu einer Einzelgröße von höchstens 1,20
m² sind bei einem Mindestabstand von 0,60 m untereinander allgemein zulässig.
(2) Fensterläden
Bei Fassaden, die mit Klappfensterläden konzipiert wurden, dürfen diese nicht entfernt
werden. Sie sind auch bei Renovierungen wiederherzustellen.
Rolläden sind nur zulässig, wenn diese in geschlossenem Zustand hinter der
Fassadenfläche zurückliegen und auch die Rolladenkästen nicht über die Fassaden
hinausstehen. Rolläden von Fenstergruppen dürfen in geschlossenem Zustand
höchstens ein quadratisches Format aufweisen.
(3) Türe, Tore
Türöffnungen sind wie Fenster mit deutlich abgesetzten Gewänden einzurahmen.
Die für das Straßenbild charakteristischen Einfahrten, Torbögen und Hofanschlüsse von
ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen sind beizubehalten.
(4) Schaufenster
Bei Geschäftsgebäuden sind Schaufenster nur in den Erdgeschosszonen zulässig. Sie
sind in den Proportionen auf den Maßstab des Gebäudes abzustimmen.
An den Gebäudekanten müssen Wandpfeiler oder Stützen in mindestens 0,50 m Breite
erhalten bleiben.
Die Glasflächen müssen durch deutliche Sprossen in stehende Rechtecke oder
Quadrate untergliedert werden.
(5) Loggien
Loggien und als Loggien ausgebildete Giebel sind unzulässig, soweit sie vom
öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind.
§8
Bauteile und Außenanlagen
(1) Balkone
Balkone sind an straßenseitlichen Fassaden unzulässig. An seitlichen Fassaden sind sie
zulässig, soweit sie von der Straße einen Abstand von mindestens 2,0 m einhalten.
(2) Private Freiflächen
Private Freiflächen (Vorgärten und Hofflächen) müssen, soweit sie vom öffentlichen
Straßenraum her einsehbar sind, gestaltet und gepflegt werden:
1.
Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und dürfen nicht als Arbeits- oder
Lagerflächen genutzt werden.
2.
Nicht überbaubare private Freiflächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und
dem Gebäude sind (soweit sie nicht zu den Vorgartenflächen gehören) niveaugleich
und im gleichen Material wie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zu
befestigen.
(3) Einfriedungen
1.
Zur Einfriedung von Vorgärten sind Zäune aus Holz oder Metall in vertikaler
Gliederung oder lebende Hecken jeweils bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.
2.
Gärten und Höfe, die an den öffentlichen Straßenraum angrenzen, sind durch
verputzte Mauern oder steinsichtig verputzte Bruchsteinmauern sowie deutlich
gerahmte, vertikal oder diagonal gegliederte und farbig gestrichene Holz- oder
Metallzäune und -tore nicht unter 1,80 m Höhe abzugrenzen.
Tore und Mauern müssen mindestens 0,10 m hinter der Fassadenflucht der
Hauptgebäude zurückliegen.
(4) Fassadenbegrünung
Unvermeidlich fensterlose Fassadenflächen, die in den öffentlichen Straßenraum hinein
wirksam sind, sollen mit Kletter-, Rank- oder Schlinggewächsen begrünt werden.
§9
Werbeanlagen und Automaten
(1) Werbeanlagen
1.
Werbeanlagen und Hinweisschilder, insbesondere serienmäßig hergestellte
Firmenwerbung einschließlich registrierter Waren- und Firmenzeichen, müssen in
Größe, Werkstoff, Form und Farbe dem Charakter des Ortes und dem
Einzelgebäude angepasst werden.
2.
Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind zu einer gemeinsamen Anlage
zusammenzufassen.
Die Höhe von Werbeanlagen und Schriften darf 0,60 m nicht überschreiten.
3.
Unzulässig sind:
a) Großflächenwerbung über 3,0 m²
b) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht
c) Lichtwerbung oberhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses
d) Werbeanlagen außerhalb des Ortes der Leistung
e) Werbeanlagen auf Brandwänden, Giebeln und Dächern.
(2) Automaten und Schaukästen
1.
Automaten und Schaukästen dürfen in die Straßenfluchtlinie nur hineinragen, wenn
die Fußwege breiter als 2,00 m sind. In diesem Falle ist eine Überschreitung der
Fassadenflucht bis höchstens 0,20 m zulässig.
2.
In allen übrigen Fällen sind Automaten nur zulässig, wenn sie in Aussparungen oder
Wandnischen, Hofeinfahrten oder Hauseingängen angebracht sind.
3.
An oder in der Fassadenfläche angebrachte Automaten sind nur zulässig, wenn sie
einfarbig sind und sich dem Farbton der Fassaden anpassen.
4.
An Eckgebäuden muss mit Automaten und Schaukästen ein Abstand von
mindestens 1,0 m von der Gebäudeecke eingehalten werden.
3. Verfahrensvorschriften
§ 10
Genehmigung
(1) Genehmigungspflicht
Unter Bezug auf § 123 Abs. 1 und § 93 Abs. 2 zweiter Halbsatz LBauO bedürfen auch
Änderungen der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen durch Anstrich, Verputz oder
Dacheindeckung oder durch Austausch von Fenstern, Fenstertüren oder Außentüren
einer Baugenehmigung.
Die Genehmigungspflicht gilt auch für
1.
sämtliche Einfriedungen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen
2.
Automaten sowie Werbeanlagen mit mehr als 0,2 m² Größe (§ 93 Abs. 1 Nr. 37 und
§ 123 Abs. 3 LBauO).
(2) Als Unterlagen sind beizufügen:
Bei allen baulichen Maßnahmen gemäß § 2 dieser Satzung sind außer den üblichen
Unterlagen zu einem Bauantrag auch eine Darstellung der Fassaden bzw. der einzelnen
Bauteile mit Angaben über die geplante Farbgebung und vorgesehene Materialien sowie
eine Darstellung der Nachbarbebauung mit Angaben der dort vorhandenen Farben
einzureichen.
Bei der Farbgebung ist das Einvernehmen mit der Gemeinde (z.B. durch Anlegung von
Farbmustern u.ä.) einzuholen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 125 Abs. 2
LBauO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 12
Rechtskraft
Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
§ 13
Ausnahmen und Befreiungen
von den Bestimmungen dieser Satzung regeln sich nach § 98 LBauO.
Mutterstadt, den 30. Januar 1987
Gemeindeverwaltung:
gez.: Maurer
Bürgermeister
Hinweis:
1.
Satzungsänderung vom 24. September 2001; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt
vom 11. Oktober 2001 (mit Wirkung vom 01. Januar 2002). Änderung von § 11.
ANLAGE 1:
Liste der Einzelgebäude entspr. § 1 Abs. 3
Denkmalwerte Gebäude nach DEHIO
Oggersheimer Str.
Luitpoldstraße
13
Flst.Nr.
“
376
393/394
Altes Rathaus
Kirche
Erhaltenswerte Gebäude u. Gebäudeteile
Luitpoldstraße
Luitpoldstraße
Luitpoldstraße
Luitpoldstraße
Luitpoldstraße
Luitpoldstraße
Lessingstraße
möglich)
Lessingstraße
“
15
27
29
37
39
2
Flst.Nr.
“
“
“
“
“
“
485
419
417
408/2
408
392
426
Hofanlage mit Tor
Hofanlage mit Tor
Fachwerk-Nebengebäude
Fachwerk-Wohngeb. + Scheune
Hofanlage mit Tor
Pfarrhaus neben Kirche
Hofanlage mit Tor (Aufstockung
8
“
433
Oggersheimer Str.
33
“
356
Untere Kirchstraße
1
“
382
Nebengeb. auf Grenze zu
Flst. 430
gut proportioniert, Flucht
Friedhofstraße
Toranlage mit Werksteinbogen
Exponierte Gebäude mit notwendiger Verbesserung
Oggersheimer Str.
Oggersheimer Str.
Luitpoldstraße
Luitpoldstraße
Luitpoldstraße
Untere Kirchstr.
Lessingstraße
Lessingstraße
Fußgönheimer Str.
Fußgönheimer Str.
Ritterstraße
7
48
19
22
51
2
8
10
6
8
7
Flst.Nr.
“
“
“
“
“
“
“
“
“
“
531
350
481
353
400
370
433
435
5117
5119
5079/2
Gebäudeecke
Eckgebäude
Eckgeb.-Brandwandgestaltung
Eckgebäude
Eckgebäude, Giebelwand
Baukörper, Fassade
Fassadengestaltung
Fassadengestaltung
Gewerbebau
Eckgebäude
Grenzfassade, z.B. begrünen
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