Satzung der Gemeinde Mutterstadt über die Gestaltung und den Schutz des Ortsbildes Vom 30. Januar 1987 Der Gemeinderat hat auf Grund § 123 Abs. 1 und 3 der Landesbauordnung (LBauO) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) nach Anhörung der zuständigen Denkmalpflegebehörde am 16. Dezember 1986 folgende Satzung beschlossen: 1. Geltungsbereiche §1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der allgemeine räumliche Geltungsbereich entsprechend § 3 Abs. 2 dieser Satzung umfasst den überwiegenden Teil des historischen Ortskerns der Gemeinde Mutterstadt, d.h. die Straßenzüge Oggersheimer Straße, Luitpoldstraße, Untere Kirchstraße, Lessingstraße, Luisenstraße, Hartmannstraße, Fußgönheimer Straße und der Ritterstraße sowie die Häuser Nr. 1 - 5 der Kantstraße und Nr. 1 - 6 der Goethestraße unmittelbar westlich der Fußgönheimer Straße. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der im beiliegenden Lageplan durch eine gestrichelte Linie dargestellten Grenze (Anlage), der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Als besondere Geltungsbereiche werden festgesetzt: 1. Traufenständig, geschlossene Bauweise a) Ortsmitte/Altes Rathaus mit Traufstellung der Gebäude entsprechend § 3 Abs. 3 Nr. 1 a b) „Scheunenfront“ mit traufständigen Gebäuden entsprechend § 3 Abs. 3 Nr. 1 b 2. Gebäudeensembles Luitpoldstraße/Untere Kirchstraße mit Giebelstellung der Gebäude entsprechend § 3 Abs. 3 Nr. 2 3. Fußgönheimer/Ritterstraße mit Giebelstellung der Gebäude entsprechend § 3 Abs. 3 Nr. 3 Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den im Lageplan, Anlage 2, dargestellten Grenzen, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Einzelgebäude 1. Gebäude, die in DEHIO „Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler“ aufgeführt sind. 2. Gebäude und Gebäudeteile, die auf Grund ihrer Bedeutung für das Ortsbild in der heutigen Form erhalten werden sollen. 3. Exponierte Gebäude, deren heutiges Erscheinungsbild ihrer Bedeutung im Ortsbild nicht gerecht wird und für deren Veränderung besondere Anforderungen an die Gestaltqualität gestellt werden müssen. Die Standorte der Einzelgebäude ergeben sich gem. Auflistung Anlage 1 aus dem Lageplan Anlage 2. Beide Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung. §2 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung ist neben dem Bundesbaugesetz (BBauG) und der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) anzuwenden bei allen Neubaumaßnahmen und baulichen Veränderungen (Umbau, Anbau, Renovierung, Farbgestaltung, Dacheindeckungen usw.), beim Herstellen und Anlegen von Einfriedungen und Freiflächen sowie beim Aufstellen und Anbringen von Automaten und Werbeanlagen von mehr als 0,2 m² Größe. Sie gilt für alle Gebäudeteile und Fassaden, die entlang öffentlicher Verkehrsflächen angeordnet oder die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2. Gestaltungsvorschriften für Baukörper und Bauteile §3 Räumlicher Aufbau und Proportionen, Gliederung der Baukörper (1) Allgemeine Anforderungen Alle Maßnahmen haben bezüglich Baugestalt, Konstruktion, Werkstoff und Farbgebung der Erhaltung und Pflege des Ortsbildes zu dienen. (2) Allgemeiner Geltungsbereich (s.h. § 1 Abs. 1 und Lageplan, Anlage 2). Die ortsübliche, straßenseitige Giebelstellung der Gebäude soll erhalten oder wiederhergestellt werden. Es ist deshalb je Grundstück ein Giebel in einer Breite von 5,0 m bis max. 8,0 m anzuordnen. Bei den ausnahmsweise bereits vorhandenen, traufständigen Gebäuden in geschlossener Bauweise gilt die Forderung nach einer Giebelanordnung für je 16,0 m laufende Gebäudelänge. (3) Besondere Geltungsbereiche (s.h. § 1 Abs. 2 und Lageplan, Anlage 2). Für die Gliederung der Baukörper in den besonderen Geltungsbereichen gelten folgende Regeln: 1. Traufenständig, geschlossene Bauweise a) entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 a Die Gebäudestellung ist traufständig. Dächer sollen an freistehenden Gebäudeecken, insbesondere an Straßeneinmündungen abgewalmt werden. Die Länge des einzelnen Gebäudes darf 20,0 m, bei abgewalmten (Eck-) Gebäuden 25,0 m nicht überschreiten. Bei längeren Gebäuden oder bei Überbauung mehrerer Grundstücke mit einem Baukörper ist die Fassade durch Bauteile mit unterschiedlichen Proportionen, Material- oder Farbabstufungen zu untergliedern. b) entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 b Die von der Straße zurückliegende „Scheunenzeile“ der ehemals landwirtschaftlichen Anwesen (bei straßenseitig vorhandener „besonderer Bauweise“) ist in der überlieferten geschlossenen Bauweise zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Traufhöhe muss zwischen 3,0 m und 4,50 m liegen. Sie ist an die Höhe benachbarter Scheunengebäude anzupassen. 2. giebelständig, besondere Bauweise entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 Die Gebäude sind giebelständig zur Straße mit einer Giebelbreite von in der Regel 8,0 m in einseitiger Grenzbebauung zu errichten. Ausnahmsweise sind Giebelbreiten bis zu max. 10,0 m zulässig, sofern die verbleibende Hofbreite mindestens 6,0 m beträgt. Bei breiteren Grundstücken kann auch ein zweites giebelständiges Gebäude an der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze gebaut werden. Gemäß § 123 Abs. 1 Ziffer 3 LBauO dürfen die vorhandenen Gebäude- und Grenzabstände zur Wahrung der baugeschichtlichen Bedeutung des Ortskerns von Mutterstadt beibehalten werden, auch wenn sie kleiner als die nach §§ 17 - 19 LBauO vorgeschriebenen Abstände ( z.B. bei zweigeschossigen Gebäuden in besonderer = Haus- Hof-Bauweise mind. 5,0 m) sind. Die Giebelfassade muss mit mindestens einer Ecke die Straßenbegrenzungslinie = Baugrenze berühren. Vorhandene Traufgassen zwischen zwei aneinandergebauten Giebeln sind beizubehalten oder im Falle der durchgehenden Nutzung durch einen mindestens 0,10 m tiefen und 0,25 m breiten Rücksprung gegeneinander abzusetzen. 3. giebelständig, zurückliegende geschlossene Bauweise möglich, entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 3 Das Grundstück kann wahlweise in einseitiger Grenzbebauung oder zusätzlich mit zurückliegendem Gebäudeteil in geschlossener Bauweise bebaut werden. Es ist jedoch in jedem Fall je Grundstück oder je 16,0 m laufende Gebäudelänge ein Giebel in einer von 5,0 m bis max. 8,0 m anzuordnen bzw. beizubehalten. Bei Eckgebäuden gilt diese Regelung für beide Straßenfassaden. Die nicht giebelständigen Gebäudeteile müssen hinter die angrenzenden Giebelfassaden um das in Bebauungsplänen festgesetzte Maß zurücktreten. (4) Einzelgebäude Als Orientierungspunkte für die Straßenfluchten muss bei diesen Einzelgebäuden auf exakte Einhaltung der Forderungen dieser Gestaltsatzung geachtet werden. §4 Sockel, Traufen, Kniestöcke (1) Die Gebäude sollen als gestaltendes Element der Fassadengliederung einen Sockel erhalten. Er muss, unabhängig von der Gebäudekonstruktion eine sichtbare Höhe, ab OK Fußweg, von mindestens 0,60 m und höchstens 1,20 m haben und muss im Material und/oder farblich von den übrigen Gebäudeflächen abgesetzt werden. (2) Im besonderen Geltungsbereich 1 a gemäß § 1 Abs. 2 sollen unmittelbar aneinandergrenzende Traufen von traufenständigen Gebäuden gleicher Geschosszahl keine größere Höhendifferenz als 0,50 m aufweisen. (3) Kniestöcke sind bei zweigeschossigen Gebäuden nur als konstruktiv bedingte Aufkantungen bis zu einer Höhe von 0,30 m, gemessen zwischen OK GeschossRohdecke und OK Fußpfette, zulässig. Ausnahmsweise können bei traufenständigen Gebäuden in Anpassung an die Traufhöhe der Nachbargebäude Kniestöcke von maximal 0,50 m Höhe zugelassen werden. Eingeschossige Gebäude dürfen mit einem Kniestock bis zu 1,20 m Höhe errichtet werden. §5 Dächer (1) Dachform Dächer sind als symmetrische Satteldächer auszuführen. Bei traufenständigen Gebäuden ist an Straßeneinmündungen und bei markanten freistehenden Gebäuden eine Abwalmung des Giebels erwünscht. (2) Dachneigung Die Dachneigung muss den benachbarten Gebäuden angeglichen werden. Sie muss betragen: mindestens 42° bei traufenständigen Gebäuden und bei giebelständigen Gebäuden mit einer Giebelbreite von mehr als 8,0 m sowie mindestens 48° bei giebelständigen Gebäuden (insbesondere bei Gebäuden in den besonderen Geltungsbereichen entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3). Flachdächer oder flachgeneigte Pultdächer sind nur bei untergeordneten Gebäuden und Gebäudeteilen (z.B. Garagen, Läden, Wirtschaftsgebäuden u.ä.) zulässig. Die Traufhöhe dieser Gebäude muss unter der niedrigeren Traufhöhe angrenzender Gebäude bleiben. (3) Dachaufbauten und -einschnitte Dachaufbauten (Gauben) und Dacheinschnitte (Loggien) sind unzulässig, soweit sie zum öffentlichen Straßenraum hin orientiert sind. Zwerchgiebel sind auch an der Straßenseite zulässig. Die Länge von Gauben darf ein Drittel der Dachlänge nicht überschreiten. Zum Ortgang muss ein Abstand von mindestens 2,0 m und zur Traufe von mindestens 1,20 m eingehalten werden. An giebelständig zur Straße hin orientierten Gebäuden sind Dachaufbauten und einschnitte nur zulässig, wenn sie vom straßenseitigen Ortgang mindestens 5,0 m und von der Traufe mindestens 1,20 m Abstand einhalten. (4) Dachüberstände Am Ortgang muss ein Dachüberstand von 0,05 bis maximal 0,30 m, an der Traufe von 0,30 - 0,50 m ausgebildet werden. (5) Dacheindeckung Für die Dacheindeckung sind nur unglasierte Ziegel und Biberschwänze in Ziegelfarben (naturrot bis rotbraun) zu verwenden. Neuzeitliche Materialien sind nur dann zulässig, wenn sie solche Ziegeln in Farbe, Oberflächenbeschaffenheit und Maßstab entsprechen. §6 Fassaden (1) Bauart Fassadenflächen sind als massive verputzte Lochfensterfassaden auszuführen. Vereinzelt noch vorhandene Fachwerkfassaden sind als Sichtfachwerk zu erhalten oder sollen wiederhergestellt werden. (2) Gliederung Vorhandene Gesimse, Lisenen, Gebäudekanten aus Werksteinen, abgesetzte Sockel und sonstige gliedernde Bauelemente sind zu erhalten oder bei Neubauten in entsprechenden Proportionen wieder aufzunehmen. (3) Materialien und Oberflächen Fassadenflächen sind in glattem bis feinstrukturiertem Putz auszuführen und mit einem farblich aufeinander abgestimmten matten Anstrich zu versehen. Unzulässig sind an Straßenfassaden und unmittelbar angrenzenden Gebäudeteilen, soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum her sichtbar sind: 1. Verkleidungen und Verschalungen 2. großgemusterte oder ornamentierte Putzflächen, Beton-Ornamentsteine und Materialimitationen 3. glatte, glänzende Oberflächen (Glasbausteine, Kunststoffe, Metall, glasierte bunte oder geflammte Keramikplatten u.a.) (4) Farbgestaltung Das Ortsbild soll zu einer wohlabgewogenen und zurückhaltenden Farbigkeit gebracht werden. 1. Als „Hintergrundfarbe“ (Haupt-Fassadenfarbe) sind abgedämpfte helle bis mittlere Farbtöne zu wählen. Starke Farbkontraste (z.B. grün/rot-violett), oder grelle Farben sind nicht zulässig. 2. Der Gebäudesockel ist möglichst im gleichen Farbton, auf jeden Fall aber deutlich dunkler als die übrige „Hintergrundfarbe“ anzulegen. 3. Als „Vordergrundfarbe“ (gliedernde Bauteile) soll entweder eine deutlich hellere Farbe als die Hintergrundfarbe - weiß ist hier zulässig - oder eine dem Sockel sehr ähnliche Farbe verwendet werden. 4. Für Details dürfen reinere Farben verwendet werden, sie sollen jedoch mit den übrigen Farben harmonieren. 5. Bei der Fassadenbehandlung von Kulturdenkmalen und anderer historischer Bauten sind historische Farbbefunde zu berücksichtigen. §7 Fassadenöffnungen (1) Fenster Fensterreihen und -gruppen sind als wesentliche Gliederungselemente zu verwenden. Fensteröffnungen eines Einzelgebäudes müssen geschossweise gleiche Größen aufweisen, die als stehende Rechtecke (etwa im Verhältnis 2:3) auszubilden sind. Übergroße und liegende Formate sowie durchlaufende Fensterbänder sind nicht zulässig. Notwendige oder erwünschte große Fensterflächen sind in deutlich gerahmte oder durch Pfeiler unterteilte senkrechte Einzelfenster aufzulösen. Fenster in Giebelflächen sind gleich groß oder kleiner als die des darunter liegenden Geschosses auszubilden. Fenster sollen durch Gewände oder aufgeputzte Rahmen mit einer Breite von mindestens 7 cm, im Normalfall von ca. 10 - 15 cm und Laibung mit einer Tiefe von mindestens 10 cm von der Fassadenfläche abgesetzt werden. Unzulässig sind Verkleidungen der Gewände mit Kacheln oder Keramikplatten. Fensteröffnungen im Sockel dürfen je Fenster eine Größe von 0,40 m² aufweisen. Sie müssen als liegendes Format etwa im Verhältnis 2:1 ohne abgesetzte Rahmung ausgebildet werden. Für den besonderen Geltungsbereich 1 a (Gebäudeensemble Ortsmitte/Altes Rathaus) sind Sprossenteilungen in zumindest 3 Teilflächen je Fenster verbindlich. Dachflächenfenster als „stehende Formate“ bis zu einer Einzelgröße von höchstens 1,20 m² sind bei einem Mindestabstand von 0,60 m untereinander allgemein zulässig. (2) Fensterläden Bei Fassaden, die mit Klappfensterläden konzipiert wurden, dürfen diese nicht entfernt werden. Sie sind auch bei Renovierungen wiederherzustellen. Rolläden sind nur zulässig, wenn diese in geschlossenem Zustand hinter der Fassadenfläche zurückliegen und auch die Rolladenkästen nicht über die Fassaden hinausstehen. Rolläden von Fenstergruppen dürfen in geschlossenem Zustand höchstens ein quadratisches Format aufweisen. (3) Türe, Tore Türöffnungen sind wie Fenster mit deutlich abgesetzten Gewänden einzurahmen. Die für das Straßenbild charakteristischen Einfahrten, Torbögen und Hofanschlüsse von ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen sind beizubehalten. (4) Schaufenster Bei Geschäftsgebäuden sind Schaufenster nur in den Erdgeschosszonen zulässig. Sie sind in den Proportionen auf den Maßstab des Gebäudes abzustimmen. An den Gebäudekanten müssen Wandpfeiler oder Stützen in mindestens 0,50 m Breite erhalten bleiben. Die Glasflächen müssen durch deutliche Sprossen in stehende Rechtecke oder Quadrate untergliedert werden. (5) Loggien Loggien und als Loggien ausgebildete Giebel sind unzulässig, soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind. §8 Bauteile und Außenanlagen (1) Balkone Balkone sind an straßenseitlichen Fassaden unzulässig. An seitlichen Fassaden sind sie zulässig, soweit sie von der Straße einen Abstand von mindestens 2,0 m einhalten. (2) Private Freiflächen Private Freiflächen (Vorgärten und Hofflächen) müssen, soweit sie vom öffentlichen Straßenraum her einsehbar sind, gestaltet und gepflegt werden: 1. Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerflächen genutzt werden. 2. Nicht überbaubare private Freiflächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und dem Gebäude sind (soweit sie nicht zu den Vorgartenflächen gehören) niveaugleich und im gleichen Material wie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zu befestigen. (3) Einfriedungen 1. Zur Einfriedung von Vorgärten sind Zäune aus Holz oder Metall in vertikaler Gliederung oder lebende Hecken jeweils bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig. 2. Gärten und Höfe, die an den öffentlichen Straßenraum angrenzen, sind durch verputzte Mauern oder steinsichtig verputzte Bruchsteinmauern sowie deutlich gerahmte, vertikal oder diagonal gegliederte und farbig gestrichene Holz- oder Metallzäune und -tore nicht unter 1,80 m Höhe abzugrenzen. Tore und Mauern müssen mindestens 0,10 m hinter der Fassadenflucht der Hauptgebäude zurückliegen. (4) Fassadenbegrünung Unvermeidlich fensterlose Fassadenflächen, die in den öffentlichen Straßenraum hinein wirksam sind, sollen mit Kletter-, Rank- oder Schlinggewächsen begrünt werden. §9 Werbeanlagen und Automaten (1) Werbeanlagen 1. Werbeanlagen und Hinweisschilder, insbesondere serienmäßig hergestellte Firmenwerbung einschließlich registrierter Waren- und Firmenzeichen, müssen in Größe, Werkstoff, Form und Farbe dem Charakter des Ortes und dem Einzelgebäude angepasst werden. 2. Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind zu einer gemeinsamen Anlage zusammenzufassen. Die Höhe von Werbeanlagen und Schriften darf 0,60 m nicht überschreiten. 3. Unzulässig sind: a) Großflächenwerbung über 3,0 m² b) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht c) Lichtwerbung oberhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses d) Werbeanlagen außerhalb des Ortes der Leistung e) Werbeanlagen auf Brandwänden, Giebeln und Dächern. (2) Automaten und Schaukästen 1. Automaten und Schaukästen dürfen in die Straßenfluchtlinie nur hineinragen, wenn die Fußwege breiter als 2,00 m sind. In diesem Falle ist eine Überschreitung der Fassadenflucht bis höchstens 0,20 m zulässig. 2. In allen übrigen Fällen sind Automaten nur zulässig, wenn sie in Aussparungen oder Wandnischen, Hofeinfahrten oder Hauseingängen angebracht sind. 3. An oder in der Fassadenfläche angebrachte Automaten sind nur zulässig, wenn sie einfarbig sind und sich dem Farbton der Fassaden anpassen. 4. An Eckgebäuden muss mit Automaten und Schaukästen ein Abstand von mindestens 1,0 m von der Gebäudeecke eingehalten werden. 3. Verfahrensvorschriften § 10 Genehmigung (1) Genehmigungspflicht Unter Bezug auf § 123 Abs. 1 und § 93 Abs. 2 zweiter Halbsatz LBauO bedürfen auch Änderungen der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen durch Anstrich, Verputz oder Dacheindeckung oder durch Austausch von Fenstern, Fenstertüren oder Außentüren einer Baugenehmigung. Die Genehmigungspflicht gilt auch für 1. sämtliche Einfriedungen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen 2. Automaten sowie Werbeanlagen mit mehr als 0,2 m² Größe (§ 93 Abs. 1 Nr. 37 und § 123 Abs. 3 LBauO). (2) Als Unterlagen sind beizufügen: Bei allen baulichen Maßnahmen gemäß § 2 dieser Satzung sind außer den üblichen Unterlagen zu einem Bauantrag auch eine Darstellung der Fassaden bzw. der einzelnen Bauteile mit Angaben über die geplante Farbgebung und vorgesehene Materialien sowie eine Darstellung der Nachbarbebauung mit Angaben der dort vorhandenen Farben einzureichen. Bei der Farbgebung ist das Einvernehmen mit der Gemeinde (z.B. durch Anlegung von Farbmustern u.ä.) einzuholen. § 11 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 125 Abs. 2 LBauO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. § 12 Rechtskraft Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. § 13 Ausnahmen und Befreiungen von den Bestimmungen dieser Satzung regeln sich nach § 98 LBauO. Mutterstadt, den 30. Januar 1987 Gemeindeverwaltung: gez.: Maurer Bürgermeister Hinweis: 1. Satzungsänderung vom 24. September 2001; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 11. Oktober 2001 (mit Wirkung vom 01. Januar 2002). Änderung von § 11. ANLAGE 1: Liste der Einzelgebäude entspr. § 1 Abs. 3 Denkmalwerte Gebäude nach DEHIO Oggersheimer Str. Luitpoldstraße 13 Flst.Nr. “ 376 393/394 Altes Rathaus Kirche Erhaltenswerte Gebäude u. Gebäudeteile Luitpoldstraße Luitpoldstraße Luitpoldstraße Luitpoldstraße Luitpoldstraße Luitpoldstraße Lessingstraße möglich) Lessingstraße 15 27 29 37 39 2 Flst.Nr. “ “ “ “ “ “ 485 419 417 408/2 408 392 426 Hofanlage mit Tor Hofanlage mit Tor Fachwerk-Nebengebäude Fachwerk-Wohngeb. + Scheune Hofanlage mit Tor Pfarrhaus neben Kirche Hofanlage mit Tor (Aufstockung 8 “ 433 Oggersheimer Str. 33 “ 356 Untere Kirchstraße 1 “ 382 Nebengeb. auf Grenze zu Flst. 430 gut proportioniert, Flucht Friedhofstraße Toranlage mit Werksteinbogen Exponierte Gebäude mit notwendiger Verbesserung Oggersheimer Str. Oggersheimer Str. Luitpoldstraße Luitpoldstraße Luitpoldstraße Untere Kirchstr. Lessingstraße Lessingstraße Fußgönheimer Str. Fußgönheimer Str. Ritterstraße 7 48 19 22 51 2 8 10 6 8 7 Flst.Nr. “ “ “ “ “ “ “ “ “ “ 531 350 481 353 400 370 433 435 5117 5119 5079/2 Gebäudeecke Eckgebäude Eckgeb.-Brandwandgestaltung Eckgebäude Eckgebäude, Giebelwand Baukörper, Fassade Fassadengestaltung Fassadengestaltung Gewerbebau Eckgebäude Grenzfassade, z.B. begrünen