Gestaltungssatzung Altstadt Karlstadt

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Gestaltungssatzung Altstadt Karlstadt
Inhalt
Präambel
§1
Geltungsbereich
§2
Maßstab der Baukörper
§3
Dächer
§4
Fassaden und Gliederungselemente
§5
Fenster, Schaufenster, Türen
§6
Sicht- und Sonnenschutz
§7
Farbe
§8
Bauliche Details
§9
Werbeanlagen
§ 10
Außenanlagen
§ 11
Bauunterhalt
§ 12
Ausnahmen und Befreiungen
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
§ 14
Inkrafttreten und Dauer
1
Präambel
(1) Die Erhaltung des überlieferten Stadtbildes der Stadt Karlstadt ist eine Aufgabe von hoher
kultureller Bedeutung und verlangt bei allen baulichen Maßnahmen Rücksicht auf den
überkommenen Baubestand, auf Gestaltungsmerkmale und Maßstabsregeln, die die Eigenart
der Stadt geprägt haben.
(2) Um den bauwilligen Bürgern und den planenden Architekten das Bauen in der Altstadt zu
erleichtern, das im Laufe der Jahrhunderte gewachsene Stadtbild der Altstadt zu schützen,
Veränderungen in Maßstab und Proportion entgegenzuwirken und Richtlinien für die
Fassadengliederung, Materialwahl, Farbgebung und Detailgestaltung festzulegen, erlässt die
Stadt Karlstadt die folgende Satzung.
(3) Rechtsgrundlage sind Art. 91 Abs. 1 und 2 sowie Art. 89 Abs 1 Nr. 17 der Bayer.
Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl. S. 433,
ber. 1998 S. 270, BayRS 2132-1-l), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 27.12.1999
(GVBl. S. 532) und Art. 23 der Bayer. Gemeindeordnung.
§1
Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist auf beiliegendem Lageplan
abgegrenzt, welcher Bestandteil der Satzung ist. Er umfasst die Altstadt innerhalb des
Mauerringes sowie das Obere Torhaus und deckt sich im wesentlichen mit dem Gebiet, das
als Ensemble im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ausgewiesen ist.
(2) Diese Satzung gilt im Rahmen der Zielsetzung von Abs. 1 und 2 der Präambel für
genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie bauliche Anlagen.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, soweit in Bebauungsplänen
abweichende Festsetzungen getroffen werden.
Weitergehende Anforderungen nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz bleiben
unberührt.
§2
Maßstab der Baukörper
(1) Jedes Gebäude soll für sich klar in Erscheinung treten und sich in den historisch
gewachsenen Maßstab einfügen.
(2) Im Grundriss ist eine geschlossene, mehrfach gebrochene Blockrandbebauung, mit
unterschiedlich tiefen Gebäuden beizubehalten.
(3) Weisen Gebäudegruppen oder Straßenseiten eine einheitliche Giebel- oder Traufstellung
der Gebäude auf, so hat sich ein Neubau entsprechend einzupassen.
(4) Traufgassen zwischen Baudenkmälern gemäß Art. 1 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz und
benachbarten Gebäuden, sollen erhalten bleiben.
(5) Als Hauptgebäude sind nur zwei- oder dreigeschossige Gebäude zulässig und zwar
entsprechend dem überwiegenden Bestand in der unmittelbaren Umgebung.
2
Nebeneinanderstehende Gebäude gleicher Geschosszahl sollen sich in der Traufhöhe
unterscheiden.
Im Bereich der Gassen westlich der Hauptstraße ist auf eine, von der Hauptstraße aus,
fallende Trauflinie zu achten.
(6) Benachbarte Gebäude sollen unterschiedlich breit sein. Wird ein Gebäude mit
Giebelstellung an der Hauptstraße über 10 m breit, in den übrigen Straßen über 9 m breit, so
ist die Fassade durch alle Geschosse durchgehend in einzelne unterschiedlich breite
Baukörper zu untergliedern. Diese Gliederung muss sich auch im Dach fortsetzen.
Traufständige Gebäude sind bei über 12 m Breite ebenfalls zu gliedern.
§3
Dächer
(1) Die Kleinmaßstäblichkeit der Dachlandschaft ist zu erhalten.
Bei Neubauten sind Satteldächer mit 48° bis 60° Neigung zu errichten. Ein Krüppelwalm zum
Straßenraum hin ist zulässig.
(2) Als Dachdeckungsmaterial sind Biberschwanzziegel, Tonfalzziegel und Strangfalzziegel
mit mindestens 14,5 Ziegeln je Quadratmeter und in naturroter Tonziegelfarbe zugelassen.
(3) Traufe und Ortgang sind mit Überständen von 20 bis 30 cm auszubilden. Dachrinnen und
Blechverwahrungen sind entweder in Kupferblech auszuführen oder zu streichen.
(4) Vom Straßenraum aus sichtbare Gauben dürfen nur bis 1,20 m breit sein. In
Dachflächen, die vom Straßenraum nicht sichtbar sind, dürfen liegende Dachflächenfenster
bis 1,20 m Breite sowie Gauben bis 2,00 m Breite eingebaut werden. Gauben und
Dachflächenfenster haben von Ortgängen und untereinander einen Abstand von mindestens
1,25 m einzuhalten. Gauben sind in gleichem Material wie das Dach zu decken. Ihr First
muss erheblich unter dem First des Hauptdaches bleiben.
Die Seitenwände und Fensterrahmen von Gauben sowie die Abdeckungen und Rahmen der
Dachflächenfenster sollen dunkel gehalten werden.
(5) Vom Straßenraum sichtbare Sonnenkollektoren sind nicht zugelassen.
(6) Wenn eine gleichwertige Empfangslage durch eine Verkabelung sichergestellt ist, ist der
Kabelanschluss zu bevorzugen, Parabolantennen bis zu 60 cm Durchmesser an nicht
einsehbarer Stelle sind zulässig.
(7) Flachdächer sind zulässig:
1. bei rückwärtigen Anbauten an die Gebäude der Hauptstraße, der Maingasse, des
Marktplatzes und der Alten Bahnhofstraße
2. bei Garagen.
Flachdächer sind begehbar und als Dachterrasse nutzbar auszubilden, soweit dies nach der
Bayerischen Bauordnung zulässig ist und durch geeignete gestalterische Maßnahmen zu
gliedern oder zu begrünen. Die Abgrenzung der Dachfläche zum Straßenraum muss als
Brüstungswand oder als Traufansatz ausgebildet werden.
3
§4
Fassaden und Gliederungselemente
(1) Die für Karlstadt charakteristischen Bauarbeiten, verputzter Mauerwerksbau und
Fachwerkbau, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Putzfassaden sind mit Kalkmörtel-Reibeputz ohne modische Putzstrukturen zu verputzen.
Ausnahmsweise, jedoch nicht an Baudenkmälern, ist ein Kunstharzputz zulässig, wenn seine
Oberflächenstruktur der eines Kalkmörtel-Reibeputzes entspricht.
(3) Fassadenverkleidung, z. B. aus Metall, poliertem, geschliffenem oder gesägtem
Naturstein, Faserzementplatten, Kunststoffplatten, Spaltklinker oder Holzverschalungen
sowie die Verwendung von ungeschlämmtem Sichtmauerwerk aus Ziegelsteinen oder
Kalksandsteinen ist untersagt. Die Verkleidung mit behauenem oder bruchrauhem rotem
Sandstein und die Verwendung von Bruchsteinmauerwerk ist zulässig.
Über 30 cm hohe Sockel dürfen nur bei Gebäuden ausgebildet werden, die Fenster- und
Türgewände aus Naturstein aufweisen. Gewände und Sockel müssen aus dem gleichen
Material bestehen.
Bei allen übrigen Bauten darf zum Schutz gegen Spritzwasser ein putzbündiger Sockel aus
rotem behauenem oder bruchrauhem Sandstein oder Porphyr von höchstens 30 cm Höhe
angebracht werden. Ansonsten ist das Erdgeschoss bis zum Straßenbelag zu verputzen und
in einer Farbe zu streichen.
(4) Bestehende Gliederungselemente, wie Erker, Vorkragungen von Obergeschossen,
Stirnbretter, Gesimse, Pfosten, Sichtfachwerk, Pilaster, Lisenen, Bossierungen, Gewände,
Rundbogenportale sind zu erhalten und farblich hervorzuheben.
(5) Auch bei Neubauten sind angemessene Gliederungselemente anzuwenden, die nicht nur
farblich, sondern auch durch Schattenwirkung plastisch in Erscheinung treten.
(6) Loggien und Balkone dürfen nur an von Straßen abgewandten Fassaden vorgesehen
werden.
(7) Der ehemalige Feuergang an der Unteren Stadtmauer darf auf maximal zwei Drittel der
Hausbreite mit einem Balkon überbrückt werden.
§5
Fenster, Schaufenster, Türen
(1) Wesentliches Merkmal für den in Karlstadt üblichen Mauerwerksbau ist der große Anteil
von Wandflächen an der gesamten Fassadenfläche. Alle Öffnungen müssen sich der
Wandfläche unterordnen.
(2) Öffnungen in den Fassaden müssen eindeutig hochrechteckig sein.
Ausgenommen sind:
• Eine zulässige Hof- oder Garageneinfahrt je Grundstück,
• Schaufenster unter der Voraussetzung, dass der Lastfluss des Gebäudes durch
entsprechende Stellung und Dimensionierung der Stützen klar in Erscheinung tritt und
einem Mauerwerksbau entspricht.
4
(3) Öffnungen müssen von der Gebäudekante mindestens 50 cm entfernt liegen und sind
durch Pfeiler voneinander zu trennen, die mindestens 15 cm breit sein müssen.
(4) Die Breite der Öffnungen darf in den Obergeschossen zwei Drittel der Hausbreite, im
Erdgeschoss fünf Sechstel der Hausbreite nicht überschreiten.
(5) Von der Oberkante einer Öffnung bis zur Unterkante einer Öffnung im darüberliegenden
Geschoss, muss eine Wandfläche von mindestens 70 cm erhalten bleiben.
(6) Die Glasflächen von Fenstern und Schaufenstern müssen bei massiven Wänden
mindestens 12 cm hinter der Fassade zurückliegen.
(7) Die sichtbaren Profile von Fenstern, Türen und Schaufenstern sollen so schmal wie bei
historischen Gebäuden und aus Holz hergestellt werden. Andere Ausführungen und
Materialien sind zulässig, sofern sie in ihrer Proportion und Maßstäblichkeit diesen Fenstern
entsprechen. Garagentore sind aus Holz herzustellen oder mit Holz zu verkleiden.
(8) Bei Gebäuden, die in der aktuellen Liste der Baudenkmäler im Sinne des Art. 2 Abs. 1
Denkmalschutzgesetz enthalten sind, müssen die Fenster als Holzfenster mit Sprossen in
altstadtgerechter Ausführung unterteilt werden. Der Einbau von Sprossenfenstern aus Holz
in anderen Gebäuden ist erwünscht.
(9) Fensterbänke müssen bei Mauerwerksbauten aus Naturstein oder natursteinähnlichem
Material hergestellt sein.
(10) Schaufenster dürfen nur im Erdgeschoss eingerichtet werden.
§6
Sicht- und Sonnenschutz
(1) Fensterläden aus Holz, Rolläden mit in die Wand eingebauten Gehäusen sowie
Jalousien/Jalousetten und Markisen sind zulässig, wenn sie in hochgezogenem Zustand
nicht sichtbar sind und nicht Gründe des Denkmalschutzes dagegenstehen. Vorhandene
Fensterläden sind zu erhalten.
(2) Feststehende Markisen dürfen nur im Erdgeschoss und nur an Geschäften oder
Gaststätten verwendet werden und müssen frei auskragend (stützenlos) konstruiert sein.
(3) Die Farbgebung von Sicht- und Sonnenschutzanlagen muss auf die jeweilige Fassade
(vgl. § 7) abgestimmt sein.
§7
Farbe
(1) Die Farbgebung soll die räumliche Wirkung des Stadtgefüges und die Wertigkeit der
Straßenräume unterstreichen.
(2) Die Straßenraumwirkung und die Himmelsrichtung der Fassaden sollen die Farbwahl
folgendermaßen beeinflussen:
1. an Straßenverengungen durch dunklere intensivere Farben, an Straßenaufweitungen
durch hellere, schwächere Farben,
5
2. auf von der Sonne bestrahlten Fassaden durch weniger intensive Farben, auf von der
Sonne nicht bestrahlten Fassaden durch intensivere Farben,
3. auf Ostfassaden durch warme Farbtöne, auf Westfassaden durch kältere Farbtöne.
(3) Starke Farbkontraste zwischen benachbarten Hausfassaden sind zu vermeiden.
(4) Für die Restaurierung von Einzeldenkmälern ist die originale Farbigkeit maßgebend. Sie
muss durch Befunduntersuchungen vor Baubeginn festgestellt werden.
(5) Die Farbigkeit in der Fassadengestaltung soll zu den Nebengassen und zu den
Randbereichen hin abnehmen.
(6) An den von der Mainseite her sichtbaren Gebäuden an der Fischergasse, der Maingasse,
der Kärrnergasse und der Unteren Stadtmauer, dürfen nur Ocker- und Umbratöne in
verschiedenen Abtönungen, dunkles Holz und Bruchsteinmauerwerk in Erscheinung treten.
(7) Weiße Putzfassaden, stark glänzende Farben und metallisch glänzende Materialien sind
untersagt (vgl. auch § 4 Abs. 3).
(8) Bei Gebäuden mit vorspringenden Obergeschossen ist das Erdgeschoss etwas dunkler
als diese, jedoch im gleichen Grundfarbton zu streichen. Bei einer Fassadengliederung im
Sinne von § 2 (6) sind die einzelnen Baukörper mit geringfügig unterschiedlichen Farbtönen
zu behandeln.
§8
Bauliche Details
(1) Historische Details wie Malereien, Schnitzereien auf Fachwerkpfosten, Verzierungen auf
Konsolsteinen, Torbögen oder Gesimsen, schmiedeeiserne Lampen und Wirtshausschilder,
Plastiken, Inschriften, Wappen, Hauszeichen, Wasserspeier, Steinbänke und Ecksteine sind
sichtbar zu erhalten.
(2) Ist dies an ihrem ursprünglichen Einbauort nicht möglich, sind sie an geeigneter anderer
Stelle zu verwenden.
§9
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen in jeder Art und Größe sind genehmigungspflichtig. Ausgenommen sind
nur Haus- und Büroschilder im Erdgeschossbereich, die flach an der Wand anliegen und
eine Größe von 30 x 30 cm nicht überschreiten. Werbeanlagen dürfen nicht durch
übermäßige Größe und/oder grelle Farbgebung stören.
(2) Werbeanlagen dürfen grundsätzlich nur auf Betriebe hinweisen und nur an der Stätte der
Leistung errichtet werden. Ausnahmsweise darf an Einmündungen von Seitengassen auf
schwer auffindbare öffentliche Einrichtungen und Beherbergungsbetriebe in diesen Gassen
hingewiesen werden, jedoch auch bei mehreren solcher Einrichtungen oder Betrieben nur
mit insgesamt einem Schild je Seitengasse von höchstens 20 x 60 cm, das flach an der
Wand anliegen muss.
Der Hinweis auf Produkte ist außerhalb von Schaufenstern und künstlerisch gestalteten
Schildern im Sinne von Abs. 3 Satz 2 nicht zulässig.
6
(3) Werbeanlagen dürfen nur aus auf der Fassade aufgemalten oder vor der Fassade
liegenden nicht selbst leuchtenden einzelnen Schriftzeichen bis 40 cm Höhe bestehen und
nur einzeilig horizontal im Bereich zwischen Oberkante Schaufenster und Unterkante
Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses oder als Brüstungsband auf dem Schaufenster
angebracht werden.
Davon abweichend sind noch Nasenschilder zulässig, wenn es sich um künstlerisch
gestaltete, handwerklich gefertigte, die Durchsicht nicht wesentlich hemmende
Hinweisschilder in der Art historischer Wirtshausschilder handelt.
(4) Leuchtwerbung ist zulässig:
1. als Schattenbeschriftung,
2. durch sanftes Anstrahlen der auf der Fassade aufgemalten Schriftzeichen,
3. in Verbindung mit künstlerisch gestalteten Auslegern o.ä..
Leuchtwerbung ist unzulässig als Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung
(5) Werbeanlagen, Warenautomaten und Schaukästen müssen auf die architektonische
Gliederung des Gebäudes Rücksicht nehmen.
(6) Bei zeitlich befristeten Sonderaktionen und Ankündigungen von Veranstaltungen dürfen
Schaufenster oder Schaukästen plakatiert werden. Das darüber hinausgehende Bekleben
oder Beschreiben von Schaufenstern, Fassaden, Türen, Mauern und Zäunen mit Preis- oder
Hinweisschildern sowie das ganzflächige Bekleben oder Bestreichen von Schaufenstern und
sonstigen Fenstern mit die Durchsicht hemmenden Materialien, ist untersagt.
§ 10
Außenanlagen
(1) Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum und Garagenmauern sind als mindestens
2,00 m hohe Mauern aus Bruchstein, gestrichenem, schalungsrauhem Beton oder
verputztem Mauerwerk auszubilden.
Die Mauern sind durch
Sandsteinplatten abzudecken.
eine
Naturstein-Rollschicht,
Biberschwanzziegel
oder
(2) Im Blockinnern sind als Einfriedungen zulässig:
1. Mauern als seitliche Terrassentrennwände bzw. Sichtschutz zu Nachbargrundstücken bis
zu einer Höhe von 2,00 m und einer Tiefe von 2,50 m im nachbarlichen Einvernehmen.
Ausführung wie in Abs. 1
2. höchstens 0,80 m hohe Maschendrahtzäune mit Metall-oder Holzpfosten,
3. höchstens 2,00 m hohe geschnittene Hecken.
(3) Nebenanlagen sind in den Gebäuden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit den
Gebäuden zu errichten.
(4) Die Blockinnenflächen sind zu begrünen.
(5) Die Freileitungen der Versorgungsträger sind in unterirdischer Bauweise zu verlegen.
Verteilerkästen sind im Gebäude einzubauen. Scheidet dies aus, sind die Anlagen an
möglichst unauffälliger Stelle anzuordnen.
7
§ 11
Bauunterhalt
Gebäude, Nebenanlagen, Einfriedungen und Werbeanlagen sind in einem Zustand zu
erhalten, der das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht nachteilig beeinflusst.
§ 12
Abweichungen
Von den Vorschriften der §§ 2 bis 11 dieser Satzung kann die Baugenehmigungsbehörde,
unter den Voraussetzungen des Art. 70 BayBO, Abweichungen im Einvernehmen mit der
Stadt erteilen. Der Antrag ist zu begründen und bei der Stadt einzureichen.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 – 11 können nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO mit
einem Bußgeld belegt werden.
§ 14
Inkrafttreten und Dauer
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Karlstadt, den 29.05.2001
Stadtverwaltung Karlstadt
Keller
1. Bürgermeister
8
Park
Parkplat
z
2
5
ANLAGE
8
700
10
2
12
GESTALTUNGSSATZUNG FÜR DIE ALTSTADT VON KARLSTADT
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698/2
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KARLSTADT
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697/3
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GELTUNGSBEREICH M=1:2000
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Dm.
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Hauptstr.
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Kärrnerga
ss
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2
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42 40
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6
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2
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301
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ftsirtscha
Landw amt
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3
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12
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10
14
5
3
524
6
18
30
261
263
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265/1
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265
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26
34
211/2
23
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264
254
39
22
16
4
37
Langgasse
30
8
6
258
35
297
297/2
28
8
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256
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297/1
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340/7
612
207
200
29a
78/3
19
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331
333
14
328
17
279
9
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3
202 213 213/1
3000/1
3
78/1
eg
Baggertsw
170
29
150/1
332/1
19
17
rtor
chnelle
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152/1
252
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20
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18
209 210
214
215
15
216
19
330
336
338
5
23
287/2
23
327/1
323
Am S
21
285
311/1
315
287/3
610/4
647
340
19
15
asse
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293
292
317
335
342
12
Langgasse
269
13
267
15
13
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208
206
206/2
266
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7
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17
11
270
206/1
235
271
Obere Spitalgasse
343
186
201
250
244/1
243/1
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17
15
13
251
288
344
172
177
fstr.
Alte Bahnho
2
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617
9
15
179
178
1
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636
152
223 222
286
320
611/3
641
27
29
19
17
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169
79
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154
13
54
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13
224
9
275
327 Obere Kirchg
241
2
2
Hof
Nürnberger 160/1
221
248 248/1
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432
4
Brückenstr. (St 2435)
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237
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435 433
56 zu 604
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438/1
345
Spitalkirche
430
434
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1
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445
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424/2
14
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282 283
63
408 425
242
348
419
423
238
276
277
3
349
61
407
354/1
278
1
350
59
404
450
43 405
1/1
368/1
15
412
167
5
157
161
4
175
198
227
9
353
57
417
416
413
406
55
tr.
Haupts
392
380
399
415
410
411
390
Färbergasse
400
237/1
237/2
352
2
4
6
8
12
3
Obere Viehmarktstr.
391
166
158
162
198/1
196
226
5
197
225
230/2
7
240
356
53
456
10
392/1
51
429
387
389
381
397
14
16
368/1
383
358
150
7
150/2
197/2
7
49
386
378
396
446
613/3
3
5
228
47
429/4
369/2
Untere Spitalgasse
613/2
230
232
233
3
229
5
3
327/2
45
234
359/1
7
8
10
377
18
55
193
231
190
362
184
1
195
1
363
43
5
Fischergasse
sse
Kellereiga
398
429/2
604/2
16
Polizei
372 371 370
609
149
147
191 192
367
452
445/1
145
361
376
18
11
41
Landratsamt
609
78
144
185
189
Langgasse
164
St. Andreas
364
Marktplatz
379
454
Parkplatz
52
187
146
130/1
2a
491
73/1
164/1
143
9
1
12
73
18
Kirchplatz
Untere Viehmarktstr.
373
17
609/2
72
75
135
131 132 133
7
5
3
474/1
457
451
16
126
127
70
69
67
76
82
15
5
137
68
66
77
83
86
126
139
3
188
Altes Rathaus
365
374
455
81
1
2
494
488
1
464
87
140
124
1
129
489
14
462
453
128
1
497
2
484
65
79
84
125
130
364/1
369
429/3
116
122
39
485
468/1
115
117
123
37
4
481/1
468
11 13
8
121
482
471
9
88
141
118
498
Maingasse
472
112
113 114
7
119
35
6
64
9
503
502
497/2
54
479
92
5
3
1
495/1
21
19
17
7
2
4
5
4
495
33
517 518
467
108
107
110
108/2
3
480/2
109
106
501
km 226.0
480
105
93
Post
61
60
15
2
6
552
511 510
519
8
98
1
53
518/1
95
104
33
520
96
695
62
29
13
11
123/1 Schützengasse
31
521
605
97
120
550
29
522
3
599
553
549
504
78/2 Langgasse
553/2
553/5
Gerbergasse
509 506
24
27
114/1 Schulgasse
548
8
58 59
9
7
99
31
10
508
554
56
Untere Kirchgasse 91
543
101
29
546
545
12
553/3
553/4
554/3 554/2
91/1
/4 /5 /6 /7 /8
103
27
557
555
30
54
5
25
/3
556
31
696/1
26
Neue Bahnhofstr.
558
556/1
540
1
13
2
32
34
38
47
23
/1 /2
11
4
40
52
46
19 21
6
51
44
17
8
569
33
37 36
9
564 565
538
525
523
573
574
553/1
527
575
562
18
23
57
570
Schustergasse
602
43
15
535
571
561
15
536
Parkplatz
593
576
578
579
2
Hofriethgas
se
582
581
2
594
4
13
582/1
6
21
25
27
1
11
8
19
Brunnengasse
42
696
Dm.
21
17 19
17
15
20
25
14/1
13
11
595
589
583
9
7
5
3
1
12
15
14
13
18
2
4
9
586/2
584
6
7
7
3
11
8
6
23
10
9
14
10 11/1
7
16
5
8/
297
603
Spielplatz
Jahnstr.
/2
598
2
61
2
5
km 225.8
1
3
600
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