Gestaltungssatzung Altstadt Karlstadt Inhalt Präambel §1 Geltungsbereich §2 Maßstab der Baukörper §3 Dächer §4 Fassaden und Gliederungselemente §5 Fenster, Schaufenster, Türen §6 Sicht- und Sonnenschutz §7 Farbe §8 Bauliche Details §9 Werbeanlagen § 10 Außenanlagen § 11 Bauunterhalt § 12 Ausnahmen und Befreiungen § 13 Ordnungswidrigkeiten § 14 Inkrafttreten und Dauer 1 Präambel (1) Die Erhaltung des überlieferten Stadtbildes der Stadt Karlstadt ist eine Aufgabe von hoher kultureller Bedeutung und verlangt bei allen baulichen Maßnahmen Rücksicht auf den überkommenen Baubestand, auf Gestaltungsmerkmale und Maßstabsregeln, die die Eigenart der Stadt geprägt haben. (2) Um den bauwilligen Bürgern und den planenden Architekten das Bauen in der Altstadt zu erleichtern, das im Laufe der Jahrhunderte gewachsene Stadtbild der Altstadt zu schützen, Veränderungen in Maßstab und Proportion entgegenzuwirken und Richtlinien für die Fassadengliederung, Materialwahl, Farbgebung und Detailgestaltung festzulegen, erlässt die Stadt Karlstadt die folgende Satzung. (3) Rechtsgrundlage sind Art. 91 Abs. 1 und 2 sowie Art. 89 Abs 1 Nr. 17 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl. S. 433, ber. 1998 S. 270, BayRS 2132-1-l), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 27.12.1999 (GVBl. S. 532) und Art. 23 der Bayer. Gemeindeordnung. §1 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist auf beiliegendem Lageplan abgegrenzt, welcher Bestandteil der Satzung ist. Er umfasst die Altstadt innerhalb des Mauerringes sowie das Obere Torhaus und deckt sich im wesentlichen mit dem Gebiet, das als Ensemble im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ausgewiesen ist. (2) Diese Satzung gilt im Rahmen der Zielsetzung von Abs. 1 und 2 der Präambel für genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie bauliche Anlagen. (3) Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, soweit in Bebauungsplänen abweichende Festsetzungen getroffen werden. Weitergehende Anforderungen nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz bleiben unberührt. §2 Maßstab der Baukörper (1) Jedes Gebäude soll für sich klar in Erscheinung treten und sich in den historisch gewachsenen Maßstab einfügen. (2) Im Grundriss ist eine geschlossene, mehrfach gebrochene Blockrandbebauung, mit unterschiedlich tiefen Gebäuden beizubehalten. (3) Weisen Gebäudegruppen oder Straßenseiten eine einheitliche Giebel- oder Traufstellung der Gebäude auf, so hat sich ein Neubau entsprechend einzupassen. (4) Traufgassen zwischen Baudenkmälern gemäß Art. 1 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz und benachbarten Gebäuden, sollen erhalten bleiben. (5) Als Hauptgebäude sind nur zwei- oder dreigeschossige Gebäude zulässig und zwar entsprechend dem überwiegenden Bestand in der unmittelbaren Umgebung. 2 Nebeneinanderstehende Gebäude gleicher Geschosszahl sollen sich in der Traufhöhe unterscheiden. Im Bereich der Gassen westlich der Hauptstraße ist auf eine, von der Hauptstraße aus, fallende Trauflinie zu achten. (6) Benachbarte Gebäude sollen unterschiedlich breit sein. Wird ein Gebäude mit Giebelstellung an der Hauptstraße über 10 m breit, in den übrigen Straßen über 9 m breit, so ist die Fassade durch alle Geschosse durchgehend in einzelne unterschiedlich breite Baukörper zu untergliedern. Diese Gliederung muss sich auch im Dach fortsetzen. Traufständige Gebäude sind bei über 12 m Breite ebenfalls zu gliedern. §3 Dächer (1) Die Kleinmaßstäblichkeit der Dachlandschaft ist zu erhalten. Bei Neubauten sind Satteldächer mit 48° bis 60° Neigung zu errichten. Ein Krüppelwalm zum Straßenraum hin ist zulässig. (2) Als Dachdeckungsmaterial sind Biberschwanzziegel, Tonfalzziegel und Strangfalzziegel mit mindestens 14,5 Ziegeln je Quadratmeter und in naturroter Tonziegelfarbe zugelassen. (3) Traufe und Ortgang sind mit Überständen von 20 bis 30 cm auszubilden. Dachrinnen und Blechverwahrungen sind entweder in Kupferblech auszuführen oder zu streichen. (4) Vom Straßenraum aus sichtbare Gauben dürfen nur bis 1,20 m breit sein. In Dachflächen, die vom Straßenraum nicht sichtbar sind, dürfen liegende Dachflächenfenster bis 1,20 m Breite sowie Gauben bis 2,00 m Breite eingebaut werden. Gauben und Dachflächenfenster haben von Ortgängen und untereinander einen Abstand von mindestens 1,25 m einzuhalten. Gauben sind in gleichem Material wie das Dach zu decken. Ihr First muss erheblich unter dem First des Hauptdaches bleiben. Die Seitenwände und Fensterrahmen von Gauben sowie die Abdeckungen und Rahmen der Dachflächenfenster sollen dunkel gehalten werden. (5) Vom Straßenraum sichtbare Sonnenkollektoren sind nicht zugelassen. (6) Wenn eine gleichwertige Empfangslage durch eine Verkabelung sichergestellt ist, ist der Kabelanschluss zu bevorzugen, Parabolantennen bis zu 60 cm Durchmesser an nicht einsehbarer Stelle sind zulässig. (7) Flachdächer sind zulässig: 1. bei rückwärtigen Anbauten an die Gebäude der Hauptstraße, der Maingasse, des Marktplatzes und der Alten Bahnhofstraße 2. bei Garagen. Flachdächer sind begehbar und als Dachterrasse nutzbar auszubilden, soweit dies nach der Bayerischen Bauordnung zulässig ist und durch geeignete gestalterische Maßnahmen zu gliedern oder zu begrünen. Die Abgrenzung der Dachfläche zum Straßenraum muss als Brüstungswand oder als Traufansatz ausgebildet werden. 3 §4 Fassaden und Gliederungselemente (1) Die für Karlstadt charakteristischen Bauarbeiten, verputzter Mauerwerksbau und Fachwerkbau, sind weiterhin anzuwenden. (2) Putzfassaden sind mit Kalkmörtel-Reibeputz ohne modische Putzstrukturen zu verputzen. Ausnahmsweise, jedoch nicht an Baudenkmälern, ist ein Kunstharzputz zulässig, wenn seine Oberflächenstruktur der eines Kalkmörtel-Reibeputzes entspricht. (3) Fassadenverkleidung, z. B. aus Metall, poliertem, geschliffenem oder gesägtem Naturstein, Faserzementplatten, Kunststoffplatten, Spaltklinker oder Holzverschalungen sowie die Verwendung von ungeschlämmtem Sichtmauerwerk aus Ziegelsteinen oder Kalksandsteinen ist untersagt. Die Verkleidung mit behauenem oder bruchrauhem rotem Sandstein und die Verwendung von Bruchsteinmauerwerk ist zulässig. Über 30 cm hohe Sockel dürfen nur bei Gebäuden ausgebildet werden, die Fenster- und Türgewände aus Naturstein aufweisen. Gewände und Sockel müssen aus dem gleichen Material bestehen. Bei allen übrigen Bauten darf zum Schutz gegen Spritzwasser ein putzbündiger Sockel aus rotem behauenem oder bruchrauhem Sandstein oder Porphyr von höchstens 30 cm Höhe angebracht werden. Ansonsten ist das Erdgeschoss bis zum Straßenbelag zu verputzen und in einer Farbe zu streichen. (4) Bestehende Gliederungselemente, wie Erker, Vorkragungen von Obergeschossen, Stirnbretter, Gesimse, Pfosten, Sichtfachwerk, Pilaster, Lisenen, Bossierungen, Gewände, Rundbogenportale sind zu erhalten und farblich hervorzuheben. (5) Auch bei Neubauten sind angemessene Gliederungselemente anzuwenden, die nicht nur farblich, sondern auch durch Schattenwirkung plastisch in Erscheinung treten. (6) Loggien und Balkone dürfen nur an von Straßen abgewandten Fassaden vorgesehen werden. (7) Der ehemalige Feuergang an der Unteren Stadtmauer darf auf maximal zwei Drittel der Hausbreite mit einem Balkon überbrückt werden. §5 Fenster, Schaufenster, Türen (1) Wesentliches Merkmal für den in Karlstadt üblichen Mauerwerksbau ist der große Anteil von Wandflächen an der gesamten Fassadenfläche. Alle Öffnungen müssen sich der Wandfläche unterordnen. (2) Öffnungen in den Fassaden müssen eindeutig hochrechteckig sein. Ausgenommen sind: • Eine zulässige Hof- oder Garageneinfahrt je Grundstück, • Schaufenster unter der Voraussetzung, dass der Lastfluss des Gebäudes durch entsprechende Stellung und Dimensionierung der Stützen klar in Erscheinung tritt und einem Mauerwerksbau entspricht. 4 (3) Öffnungen müssen von der Gebäudekante mindestens 50 cm entfernt liegen und sind durch Pfeiler voneinander zu trennen, die mindestens 15 cm breit sein müssen. (4) Die Breite der Öffnungen darf in den Obergeschossen zwei Drittel der Hausbreite, im Erdgeschoss fünf Sechstel der Hausbreite nicht überschreiten. (5) Von der Oberkante einer Öffnung bis zur Unterkante einer Öffnung im darüberliegenden Geschoss, muss eine Wandfläche von mindestens 70 cm erhalten bleiben. (6) Die Glasflächen von Fenstern und Schaufenstern müssen bei massiven Wänden mindestens 12 cm hinter der Fassade zurückliegen. (7) Die sichtbaren Profile von Fenstern, Türen und Schaufenstern sollen so schmal wie bei historischen Gebäuden und aus Holz hergestellt werden. Andere Ausführungen und Materialien sind zulässig, sofern sie in ihrer Proportion und Maßstäblichkeit diesen Fenstern entsprechen. Garagentore sind aus Holz herzustellen oder mit Holz zu verkleiden. (8) Bei Gebäuden, die in der aktuellen Liste der Baudenkmäler im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz enthalten sind, müssen die Fenster als Holzfenster mit Sprossen in altstadtgerechter Ausführung unterteilt werden. Der Einbau von Sprossenfenstern aus Holz in anderen Gebäuden ist erwünscht. (9) Fensterbänke müssen bei Mauerwerksbauten aus Naturstein oder natursteinähnlichem Material hergestellt sein. (10) Schaufenster dürfen nur im Erdgeschoss eingerichtet werden. §6 Sicht- und Sonnenschutz (1) Fensterläden aus Holz, Rolläden mit in die Wand eingebauten Gehäusen sowie Jalousien/Jalousetten und Markisen sind zulässig, wenn sie in hochgezogenem Zustand nicht sichtbar sind und nicht Gründe des Denkmalschutzes dagegenstehen. Vorhandene Fensterläden sind zu erhalten. (2) Feststehende Markisen dürfen nur im Erdgeschoss und nur an Geschäften oder Gaststätten verwendet werden und müssen frei auskragend (stützenlos) konstruiert sein. (3) Die Farbgebung von Sicht- und Sonnenschutzanlagen muss auf die jeweilige Fassade (vgl. § 7) abgestimmt sein. §7 Farbe (1) Die Farbgebung soll die räumliche Wirkung des Stadtgefüges und die Wertigkeit der Straßenräume unterstreichen. (2) Die Straßenraumwirkung und die Himmelsrichtung der Fassaden sollen die Farbwahl folgendermaßen beeinflussen: 1. an Straßenverengungen durch dunklere intensivere Farben, an Straßenaufweitungen durch hellere, schwächere Farben, 5 2. auf von der Sonne bestrahlten Fassaden durch weniger intensive Farben, auf von der Sonne nicht bestrahlten Fassaden durch intensivere Farben, 3. auf Ostfassaden durch warme Farbtöne, auf Westfassaden durch kältere Farbtöne. (3) Starke Farbkontraste zwischen benachbarten Hausfassaden sind zu vermeiden. (4) Für die Restaurierung von Einzeldenkmälern ist die originale Farbigkeit maßgebend. Sie muss durch Befunduntersuchungen vor Baubeginn festgestellt werden. (5) Die Farbigkeit in der Fassadengestaltung soll zu den Nebengassen und zu den Randbereichen hin abnehmen. (6) An den von der Mainseite her sichtbaren Gebäuden an der Fischergasse, der Maingasse, der Kärrnergasse und der Unteren Stadtmauer, dürfen nur Ocker- und Umbratöne in verschiedenen Abtönungen, dunkles Holz und Bruchsteinmauerwerk in Erscheinung treten. (7) Weiße Putzfassaden, stark glänzende Farben und metallisch glänzende Materialien sind untersagt (vgl. auch § 4 Abs. 3). (8) Bei Gebäuden mit vorspringenden Obergeschossen ist das Erdgeschoss etwas dunkler als diese, jedoch im gleichen Grundfarbton zu streichen. Bei einer Fassadengliederung im Sinne von § 2 (6) sind die einzelnen Baukörper mit geringfügig unterschiedlichen Farbtönen zu behandeln. §8 Bauliche Details (1) Historische Details wie Malereien, Schnitzereien auf Fachwerkpfosten, Verzierungen auf Konsolsteinen, Torbögen oder Gesimsen, schmiedeeiserne Lampen und Wirtshausschilder, Plastiken, Inschriften, Wappen, Hauszeichen, Wasserspeier, Steinbänke und Ecksteine sind sichtbar zu erhalten. (2) Ist dies an ihrem ursprünglichen Einbauort nicht möglich, sind sie an geeigneter anderer Stelle zu verwenden. §9 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen in jeder Art und Größe sind genehmigungspflichtig. Ausgenommen sind nur Haus- und Büroschilder im Erdgeschossbereich, die flach an der Wand anliegen und eine Größe von 30 x 30 cm nicht überschreiten. Werbeanlagen dürfen nicht durch übermäßige Größe und/oder grelle Farbgebung stören. (2) Werbeanlagen dürfen grundsätzlich nur auf Betriebe hinweisen und nur an der Stätte der Leistung errichtet werden. Ausnahmsweise darf an Einmündungen von Seitengassen auf schwer auffindbare öffentliche Einrichtungen und Beherbergungsbetriebe in diesen Gassen hingewiesen werden, jedoch auch bei mehreren solcher Einrichtungen oder Betrieben nur mit insgesamt einem Schild je Seitengasse von höchstens 20 x 60 cm, das flach an der Wand anliegen muss. Der Hinweis auf Produkte ist außerhalb von Schaufenstern und künstlerisch gestalteten Schildern im Sinne von Abs. 3 Satz 2 nicht zulässig. 6 (3) Werbeanlagen dürfen nur aus auf der Fassade aufgemalten oder vor der Fassade liegenden nicht selbst leuchtenden einzelnen Schriftzeichen bis 40 cm Höhe bestehen und nur einzeilig horizontal im Bereich zwischen Oberkante Schaufenster und Unterkante Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses oder als Brüstungsband auf dem Schaufenster angebracht werden. Davon abweichend sind noch Nasenschilder zulässig, wenn es sich um künstlerisch gestaltete, handwerklich gefertigte, die Durchsicht nicht wesentlich hemmende Hinweisschilder in der Art historischer Wirtshausschilder handelt. (4) Leuchtwerbung ist zulässig: 1. als Schattenbeschriftung, 2. durch sanftes Anstrahlen der auf der Fassade aufgemalten Schriftzeichen, 3. in Verbindung mit künstlerisch gestalteten Auslegern o.ä.. Leuchtwerbung ist unzulässig als Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung (5) Werbeanlagen, Warenautomaten und Schaukästen müssen auf die architektonische Gliederung des Gebäudes Rücksicht nehmen. (6) Bei zeitlich befristeten Sonderaktionen und Ankündigungen von Veranstaltungen dürfen Schaufenster oder Schaukästen plakatiert werden. Das darüber hinausgehende Bekleben oder Beschreiben von Schaufenstern, Fassaden, Türen, Mauern und Zäunen mit Preis- oder Hinweisschildern sowie das ganzflächige Bekleben oder Bestreichen von Schaufenstern und sonstigen Fenstern mit die Durchsicht hemmenden Materialien, ist untersagt. § 10 Außenanlagen (1) Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum und Garagenmauern sind als mindestens 2,00 m hohe Mauern aus Bruchstein, gestrichenem, schalungsrauhem Beton oder verputztem Mauerwerk auszubilden. Die Mauern sind durch Sandsteinplatten abzudecken. eine Naturstein-Rollschicht, Biberschwanzziegel oder (2) Im Blockinnern sind als Einfriedungen zulässig: 1. Mauern als seitliche Terrassentrennwände bzw. Sichtschutz zu Nachbargrundstücken bis zu einer Höhe von 2,00 m und einer Tiefe von 2,50 m im nachbarlichen Einvernehmen. Ausführung wie in Abs. 1 2. höchstens 0,80 m hohe Maschendrahtzäune mit Metall-oder Holzpfosten, 3. höchstens 2,00 m hohe geschnittene Hecken. (3) Nebenanlagen sind in den Gebäuden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit den Gebäuden zu errichten. (4) Die Blockinnenflächen sind zu begrünen. (5) Die Freileitungen der Versorgungsträger sind in unterirdischer Bauweise zu verlegen. Verteilerkästen sind im Gebäude einzubauen. Scheidet dies aus, sind die Anlagen an möglichst unauffälliger Stelle anzuordnen. 7 § 11 Bauunterhalt Gebäude, Nebenanlagen, Einfriedungen und Werbeanlagen sind in einem Zustand zu erhalten, der das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht nachteilig beeinflusst. § 12 Abweichungen Von den Vorschriften der §§ 2 bis 11 dieser Satzung kann die Baugenehmigungsbehörde, unter den Voraussetzungen des Art. 70 BayBO, Abweichungen im Einvernehmen mit der Stadt erteilen. Der Antrag ist zu begründen und bei der Stadt einzureichen. § 13 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 – 11 können nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO mit einem Bußgeld belegt werden. § 14 Inkrafttreten und Dauer Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Karlstadt, den 29.05.2001 Stadtverwaltung Karlstadt Keller 1. Bürgermeister 8 Park Parkplat z 2 5 ANLAGE 8 700 10 2 12 GESTALTUNGSSATZUNG FÜR DIE ALTSTADT VON KARLSTADT 14 4 1 707 698/2 612/3 KARLSTADT 697 697/3 22 606 3 698 698 /6 4 708/2 20 10a 11 709 /5 698/3 GELTUNGSBEREICH M=1:2000 710 698 699 700/1 18 708 16 714 607 Dm. 2 5 6 340/3 16 205 259 18 20 22 28 612/1 44 123/2 4 689/2 46 0/6 34 689 /2 687 1 5 75 7 19 15 17 13 40 24 17 34 0/5 6 8 24 26 4 6 12 305 100 10 309 310 12 98 29 688 48 3 7 3 5 9 7 9 11 15 11 9 17 61 1/4 8 340 /4 8 10 14 7 11 38 4 111 10 24 26 28 30 32 34 1 4 4 10 12 Hauptstr. 14 16 18 20 22 567 577 563 566 568 14 26 e 28 594/2 10 12 16 18 20 22 24 602/6 533 12 311 15 Kärrnerga ss 13 8 8 16 16 532 556/2 5 183 18 38 6 4 6 14 20 32 30 12 10 12 14 14 307 299 er au tm tad S ere Ob 24 36 14 16 48 22 20 1 58 610/3 s ng Ri tr. 50 686 611/5 662 3 5 7 654 56 52 676 51 6 8 50 24 34 36 11 9 2 4 42 40 8 8 2 8 6 46 44 18 6 8 5 3 1 42 10 2 4 44 10a 6 487 8 10 52 30 26 3 486 12 14 16 54 32 7 2 7 6 5 16a 12 78/5 56 27 34 4 6 46 25 304 301 45 13 15 17 11 13 15 19 17 21 23 25 444/3 14 16 18 4 9 7 3 18 262 670 3000 9 11 3101 61 1 ftsirtscha Landw amt 648 49 6 5 3 1 4 24 2 12 26 4 14 28 6 8 8 10 12 9 7 10 14 5 3 524 6 18 30 261 263 23 265/1 43 24 32 265 41 26 34 211/2 23 260 264 254 39 22 16 4 37 Langgasse 30 8 6 258 35 297 297/2 28 8 604 10 12 481 14 16 429/5 22 24 78/4 255 610 680 19a 21 256 33 12a 26 31 297/1 20 28 211 332 340/7 612 207 200 29a 78/3 19 21 331 333 14 328 17 279 9 7 3 202 213 213/1 3000/1 3 78/1 eg Baggertsw 170 29 150/1 332/1 19 17 rtor chnelle 25 152/1 252 329 339 20 21 18 209 210 214 215 15 216 19 330 336 338 5 23 287/2 23 327/1 323 Am S 21 285 311/1 315 287/3 610/4 647 340 19 15 asse 17 294 293 292 317 335 342 12 Langgasse 269 13 267 15 13 11 208 206 206/2 266 272 7 70/1 17 11 270 206/1 235 271 Obere Spitalgasse 343 186 201 250 244/1 243/1 19 17 15 13 251 288 344 172 177 fstr. Alte Bahnho 2 13 617 9 15 179 178 1 65 636 152 223 222 286 320 611/3 641 27 29 19 17 628 622 169 79 611 154 13 54 611/1 11 13 224 9 275 327 Obere Kirchg 241 2 2 Hof Nürnberger 160/1 221 248 248/1 245 324 73 432 4 Brückenstr. (St 2435) 614 237 341 435 433 56 zu 604 613 284 337 71 445/2 220 11 336/1 436/1 438/1 345 Spitalkirche 430 434 431 440 273 9 7 69 439 443 444 442 1 321 67 444/2 445 320/1 421 6 10 12 274 282/2 65 418 420 424/2 14 5 282 283 63 408 425 242 348 419 423 238 276 277 3 349 61 407 354/1 278 1 350 59 404 450 43 405 1/1 368/1 15 412 167 5 157 161 4 175 198 227 9 353 57 417 416 413 406 55 tr. Haupts 392 380 399 415 410 411 390 Färbergasse 400 237/1 237/2 352 2 4 6 8 12 3 Obere Viehmarktstr. 391 166 158 162 198/1 196 226 5 197 225 230/2 7 240 356 53 456 10 392/1 51 429 387 389 381 397 14 16 368/1 383 358 150 7 150/2 197/2 7 49 386 378 396 446 613/3 3 5 228 47 429/4 369/2 Untere Spitalgasse 613/2 230 232 233 3 229 5 3 327/2 45 234 359/1 7 8 10 377 18 55 193 231 190 362 184 1 195 1 363 43 5 Fischergasse sse Kellereiga 398 429/2 604/2 16 Polizei 372 371 370 609 149 147 191 192 367 452 445/1 145 361 376 18 11 41 Landratsamt 609 78 144 185 189 Langgasse 164 St. Andreas 364 Marktplatz 379 454 Parkplatz 52 187 146 130/1 2a 491 73/1 164/1 143 9 1 12 73 18 Kirchplatz Untere Viehmarktstr. 373 17 609/2 72 75 135 131 132 133 7 5 3 474/1 457 451 16 126 127 70 69 67 76 82 15 5 137 68 66 77 83 86 126 139 3 188 Altes Rathaus 365 374 455 81 1 2 494 488 1 464 87 140 124 1 129 489 14 462 453 128 1 497 2 484 65 79 84 125 130 364/1 369 429/3 116 122 39 485 468/1 115 117 123 37 4 481/1 468 11 13 8 121 482 471 9 88 141 118 498 Maingasse 472 112 113 114 7 119 35 6 64 9 503 502 497/2 54 479 92 5 3 1 495/1 21 19 17 7 2 4 5 4 495 33 517 518 467 108 107 110 108/2 3 480/2 109 106 501 km 226.0 480 105 93 Post 61 60 15 2 6 552 511 510 519 8 98 1 53 518/1 95 104 33 520 96 695 62 29 13 11 123/1 Schützengasse 31 521 605 97 120 550 29 522 3 599 553 549 504 78/2 Langgasse 553/2 553/5 Gerbergasse 509 506 24 27 114/1 Schulgasse 548 8 58 59 9 7 99 31 10 508 554 56 Untere Kirchgasse 91 543 101 29 546 545 12 553/3 553/4 554/3 554/2 91/1 /4 /5 /6 /7 /8 103 27 557 555 30 54 5 25 /3 556 31 696/1 26 Neue Bahnhofstr. 558 556/1 540 1 13 2 32 34 38 47 23 /1 /2 11 4 40 52 46 19 21 6 51 44 17 8 569 33 37 36 9 564 565 538 525 523 573 574 553/1 527 575 562 18 23 57 570 Schustergasse 602 43 15 535 571 561 15 536 Parkplatz 593 576 578 579 2 Hofriethgas se 582 581 2 594 4 13 582/1 6 21 25 27 1 11 8 19 Brunnengasse 42 696 Dm. 21 17 19 17 15 20 25 14/1 13 11 595 589 583 9 7 5 3 1 12 15 14 13 18 2 4 9 586/2 584 6 7 7 3 11 8 6 23 10 9 14 10 11/1 7 16 5 8/ 297 603 Spielplatz Jahnstr. /2 598 2 61 2 5 km 225.8 1 3 600