Abrechnungsnewsletter Da uns immer wieder neue Fragen zu den 73c Abrechnung erreichen, werden wir Sie regelmäßig mit unserem Abrechnungsnewsletter über Abrechnungshinweise, sowie Vertragsergänzungen zu informieren. Ebenso wollen wir Sie an den Fragen/Antworten teilhaben lassen, die bei uns eingehen und Ihnen Tipps und Tricks zur Abrechnung geben. Inhaltsverzeichnis Allgemeines zu den 73c Verträgen ............................................................................................. 2 Grundsätzliche Abrechnungsvoraussetzung Sofortabrechnung (SanE) Ablehnung einer SanE Abrechnung PNP Vertrag nach §73c............................................................................................................... 4 1. Ersetzungen, die durch den MEDIVERBUND aufgrund der vertraglichen Regelungen durchgeführt werden 2. Neue Leistungsziffern 3. Leistungskombination PTE2 (V/T/N)-PTE4 (V/T/N) und PTP1 4. Überweisungen bei Therapiewechsel 5. Änderungen der Altersbeschränkung in der Kinder- und Jugendpsychotherapie 6. Abrechnung von Laborleistungen 7. Korrigierbarkeit der Sofortabrechnung Kardiologievertrag nach §73c..................................................................................................... 9 1. Neue ICD Diagnosen ab 2013 2. Neue Leistungsziffern P3 und P1e 3. Neue Kombinationsmöglichkeit der Ziffern E3a (Linksherzkatheter) und E7 (SonderDevices/Druckdraht) 4. Korrigierbarkeit der Sofortabrechnung 5. Zusatzpauschale ohne Grundpauschale Gastroenterologie nach §73c ..................................................................................................... 11 1. Fortbildungen 2. Externe Hygienekontrolle 3. Korrigierbarkeit der Sofortabrechnung 4. Weiterbildung für Ihre Mitarbeiter ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘Ϯ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘Ϯ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϯ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϰ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϱ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϳ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϳ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϳ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϳ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϴ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϵ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϵ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϭϬ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϭϬ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϭϬ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϭϭ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϭϭ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϭϭ ͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘͘ϭϮ ͳ Allgemeines zu den 73c Verträgen Grundsätzliche Abrechnungsvoraussetzung Um einen Patienten im Rahmen der 73c Verträge behandeln zu können, gibt es bestimmte Voraussetzungen die zwingend erfüllt sein müssen. Der Patient muss bei der AOK BW oder der Bosch BKK versichert sein. Um ihn dann in den Facharztvertrag einschreiben zu können, muss er entweder schon aktiv an der HZV teilnehmen, oder sich kürzlich in diese eingeschrieben haben. Unabhängig davon, ob er sich nun erst in die HZV eingeschrieben hat oder nicht, kann er auch zeitgleich in den Facharztvertrag eingeschrieben werden. Er kann allerdings erst dann über den Facharztvertrag abgerechnet werden, wenn er min. aktiv an der HZV teilnimmt. Ob und an welchen Verträgen Ihr Patient teilnimmt, erfahren Sie über Ihre online Statusabfrage. Bitte führen Sie diese immer aus, sobald der Patient das erste mal im Quartal zur Behandlung kommt. Sollte lediglich die Teilnahme an der HZV bestehen können Sie unter gewissen Voraussetzungen den Patienten als Sofortabrechnungsfall bei uns einreichen. Sofortabrechnung (SanE) Wie wir einigen Gesprächen entnehmen konnten, ist der Begriff „Sofortabrechnung“ auch genannt SanE für manche irritierend (=Sofortabrechnung nach Einschreibung) Es handelt sich bei Ihrer Abrechnung dann um eine „Sofortabrechnung“, wenn Sie einen Patienten, der aktiv an der HZV teilnimmt, in den Facharztvertrag einschreiben und im selben Quartal bereits über den Vertrag statt über die KV abrechnen. Dies geht aber max. zwei Quartale in Folge! Bitte prüfen Sie immer (jedes Quartal) mit der Onlineteilnahmeprüfung Ihrer Software den Einschreibestatus Ihrer Patienten. Der Rhythmus der Honorarauszahlung bleibt davon unberührt – die Auszahlung erfolgt stets quartalsweise – unabhängig davon, ob es sich um eine reguläre Abrechnung oder eine „SanE“ Abrechnung handelt. Ablehnung einer SanE Abrechnung Mögliche Gründe warum wir Ihre SanE Abrechnung nicht über den Vertrag vergüten können sind: - Patient ist nicht bei der teilnehmenden Kasse versichert - Patient ist nicht anhand der übermittelten Versichertennummer identifizierbar (TIPP: sollten Sie das Ersatzverfahren anwenden, also die Patientendaten von Hand ins System übertragen, achten Sie bitte darauf, dass stets der Buchstabe bei der eGk eingetragen wurde; ohne diesen ist ein Patient nicht identifizierbar) - Patient nimmt nicht an der HZV teil (er muss bereits aktiv an dieser teilnehmen und sich nicht erst kürzlich eingeschrieben haben. Diese Information gibt Ihnen Ihre Software bei der Durchführung der Statusabfrage) - Patient hat zum Datum der Behandlung keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg. Gerade der letzt genannte Punkt führt häufig zu Rückfragen. Aus diesem Grund möchten wir an dieser Stelle hier nochmals ausführlicher darauf eingehen. Grundsätzlich ist es so, dass ein Versicherter der AOK Baden-Württemberg, der ausserhalb Baden-Württembergs wohnt, dennoch am Hausarztvertrag teilnehmen kann. Hierfür wurden entsprechende Verträge zwischen den KVen und den Kassen bezüglich der Bereinigung geschlossen. Leider gibt es einen solchen Bereinigungsvertrag für Fälle der SanE lediglich zwischen den Kassen und der KVBW. Somit muss ein Versicherter der AOK Baden-Württemberg zum Datum der Behandlung seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, damit eine Abrechnung per SanE erfolgen kann. Hat der Patient dann das reguläre Teilnahmeverfahren einmal durchlaufen und nimmt aktiv am Vertrag teil, kann er auch entsprechend abgerechnet werden. PNP Vertrag nach §73c 1. Ersetzungen, die durch den MEDIVERBUND aufgrund der vertraglichen Regelungen durchgeführt werden (Psychotherapie) Sollten Sie möglicherweise einmal Ihr Kontingent in einer Therapieserie überschritten haben, ersetzen wir die Leistungen für Sie mit der nächsten Leistungsziffer in der Reihenfolge PTE1 - PTE4 (V/T/N) Beispiel: 13 x PTE 1 (V/T/N) an MEDIVERBUND übermittelt ersetzt MEDIVERBUND 3 x PTE1 (V/T/N) Abgerechnet wird 10 x PTE1 (V/T/N) und 3 x PTE2 (V/T/N) Die Abrechnung der Gesprächsleistungen PTE1 - PTE4 (V/T/N) dürfen nur in der entsprechenden Reihenfolge abgerechnet werden. Sollten Sie in Reihenfolge nach oben wechseln, müssen wir diese entsprechend anpassen. Ein Wechsel bei Diagnoseänderung (DAE) und Genehmigung der Krankenkasse (GDK) ist möglich und wird weiter unten beschrieben. Beispiel: PTE1 (V/T/N) + PTE4 (V/T/N) + PTE1 (V/T/N) wird von MEDIVERBUND wie folgt abgerechnet: PTE1 (V/T/N) + PTE4 (V/T/N) + PTE4 (V/T/N) Sollte es sich um einen Erfassungsfehler handeln, dann können Sie die Leistungen mit dem Korrekturformular korrigieren, welches jeder Schlussabrechnung beigefügt ist. 2. Neue Leistungsziffern Sollten Sie einen Fall haben, beim dem Sie die Therapieserie aufgrund einer Diagnoseänderung nach oben wechseln müssen (erneut Akutversorgung statt niederfrequente Behandlung), kennzeichnen Sie bitte im laufenden Quartal die neue Therapieserie mit der Kennung DAE. ͷ Beispiel: Ϭϱ͘ϬϮ͘ϮϬϭϯWdϰ;sͬdͬEͿ/͗&Ϭϳ͘Ϯ' ϭϱ͘ϬϮ͘ϮϬϭϯ ϭϱ͘ϬϮ͘ϮϬϭϯWdϭ;sͬdͬEͿ/͗&Ϯϭ' Sollten Sie die gleiche Diagnose in einer laufenden Therapie beibehalten, der Patient aber wieder eine intensivere Therapie benötigen, dann können Sie bei der Kasse eine Genehmigung einholen. Sollte die Kasse diese erteilen, dann kennzeichnen Sie den Beginn mit der Ziffer GDK. Beispiel: ϭϯ͘Ϭϯ͘ϮϬϭϯWdϰ;sͬdͬEͿ͕/͗&Ϯϭ' ϭϴ͘Ϭϯ͘ϮϬϭϯ'< ϭϴ͘Ϭϯ͘ϮϬϭϯWdϭ;sͬdͬEͿ/͗&Ϯϭ' MEDIVERBUND kann also einen Wechsel der Therapieserie nach oben nur dann verarbeiten (ohne die Ziffern zu verändern), wenn eine DAE oder GDK dokumentiert wurde. 3. Leistungskombination PTE2 (V/T/N)-PTE4 (V/T/N) und PTP1 Immer wieder erreicht uns die Rückfrage, warum denn bei einer PTE2 nicht am selben Tag die PTP1 abgerechnet werden kann. Die PTP1 ist am selben Tag nur mit der PTE1 abrechenbar. Im übrigen erfordert die PTP1 einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Aus diesem Grund ist es nicht zulässig, dass z. B. am 04.06. die PTE2 abgerechnet wird und (ohne APK) für die Schreibarbeit am 05.06. die PTP1. 4. Überweisungen bei Therapiewechsel Das Thema Überweisungen bei Wechsel einer Therapieserie ( d. h. Wechsel von PTE1 in PTE2) ist nun neu geregelt: Beim Erstkontakt (außer bei z. B. Notfällen) und dann lediglich beim Wechsel der Serie von PTE3 auf PTE4 muss eine erneute Überweisung vorliegen. Nach wie vor muss jedoch nach jedem Serienwechsel ein Bericht an den Hausarzt erfolgen. 5. Änderungen der Altersbeschränkung in der Kinder- und Jugendpsychotherapie PTE1-3KJ sind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr des Versicherten abrechenbar, wenn die KVGenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vorliegt. Sollte die Therapieserie vor dem vollendeten 21. Lebensjahr begonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen sein, können maximal die verbleibenden Einheiten der PTE1KJ, PTE2KJ sowie PTE3KJ auch nach dem vollendeten 21. Lebensjahr des Versicherten erbracht werden. Diese Regelung gilt max. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Versicherten. (Neurologie/Psychiatrie) 6. Abrechnung von Laborleistungen Die Abrechnung von Laborleistungen, die Sie bisher über das Formular Muster 10a anfordern, ist bei den Patienten, die Sie im Rahmen des 73c Vertrages behandeln, in den Pauschalen vergütet. Das bedeutet konkret für Sie als Praxis, dass Sie diese Fälle dem Labor entsprechend kennzeichnen müssen, so dass dieses anhand der Kennzeichnung weiss, dass diese Arbeit der Praxis in Rechnung gestellt werden muss. Wie Sie dem Labor die Patienten kenntlich machen, besprechen Sie am besten mit dem Labor direkt. Alle Leistungen, die Sie darüber hinaus benötigen, werden weiterhin mit Muster 10 angefordert und zwischen dem Labor und der KVBW abgerechnet. (Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapie) 7. Korrigierbarkeit der Sofortabrechnung Seit Juni ist es rückwirkend mit Wirkung zum 01.07.2012 eingeschränkt möglich, Fälle der Sofortabrechnung zu korrigieren. Vereinbart wurde, dass alle Ziffern, die sich nicht auf Bereinigungsbeträge auswirken, auch nachträglich – bis zu 4 Quartale nach dem Quartal der Leistungserbringung – korrigiert werden können, vorausgesetzt Sie hatten fristgerecht die Sofortabrechnung übermittelt. Folgende Ziffern können bis einschließlich der Sofortabrechnung für das 3. und 4. Quartal 2012 weiterhin nicht korrigiert werden: 73c KV Grundpauschale PTP1 Psychotherapiegrundkomplex PTE1 (V; T; SD; SDV; SDT): Zeitnahe / akute Versorgung Akute Einzeltherapie PTE2 (V; T): Erstbehandlung – Einzeltherapie Erstbehandlung Einzeltherapie PTE3 (V; T): Weiterbehandlung – Einzeltherapie Weiterbehandlung Einzeltherapie PTE5: Psychoanalyse – Einzelbehandlung Psychoanalyse Einzeltherapie PTE6V: Gruppenbehandlung – kleine Gruppe (Verhaltenstherapie) Kleine Gruppe - Verhaltenstherapie PTE7 (V; T): Gruppenbehandlung – große Gruppe Große Gruppe PTA1V: Gruppenbehandlung – kleine Gruppe (Verhaltenstherapie) Auftrag - Kleine Gruppe - Verhaltenstherapie PTA2 (V; T): Gruppenbehandlung – große Gruppe Auftrag - Große Gruppe Ab der Abrechnung für das 1. Quartal 2013 können alle Ziffern für die Module Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie korrigiert werden, da jeder Sofortabrechnungsfall wie folgt pauschal bereinigt wird: - PNPPT mit 14,93 € (Grundkomplex für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte) PNPKJ mit 122,23 € (Grundkomplex für Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie) PNPPP mit 72,54 € (Grundkomplex für Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) PNPNN mit 66,64 € (Grundkomplex für Fachärzte für Nervenheilkunde und Fachärzte für Neurologie) PTEH mit 48,96 € (Akute Einzeltherapie (ggf. nach Vorstellung Sozialdienst) oder Erstbehandlung Einzeltherapie gemäß Modul C der Anlage 12 des PNP-Vertrages (nur Hausärzte) ͺ Kardiologievertrag nach §73c 1. Neue ICD Diagnosen ab 2013 Seit dem 01.01.2013 gibt es Änderungen bei den ICD Diagnosen. Einen Teil dieser neuen Diagnosen betreffen unsere Zusatzschauschale P1c. Die neuen/geänderten ICDs sind: I48.0, I48.1, I48.2, I48.3, I48.4, I48.9 Alle anderen ICDs bei denen die Zusatzpauschale P1c abgerechnet werden kann, bleiben weiterhin bestehen. 2. Neue Leistungsziffern P3 und P1e Wir hatten Sie in diversen Rundschreiben über die neuen Ziffern informiert. Viele von Ihnen rechnen diese auch schon ab. Bei der Ziffer P1e ist uns aufgefallen, dass wir leider einige wieder streichen mussten, da nicht der passende ICD mitübermittelt wurde. Bitte prüfen Sie Ihre Angaben für zukünftige Abrechnungen und drucken Sie am besten die aktuelle ICD Liste aus, die Sie auf unserer Internetseite finden: http://www.medi-verbund.de/561.html Es handelt sich hierbei um die Anlage 12, Anhang 2 - ICD Codierung. Klicken Sie hinter dem Text auf pdf download. Danach können Sie die Liste speichern oder sich ausdrucken. Grundsätzlich ist auch zu beachten, dass es sich bei der P1e um eine Zusatzpauschale handelt, wie bei den Ziffern P1a-d. Hier gilt: es kann immer nur eine Zusatzpauschale abgerechnet werden. Gleiches gilt auch für die P3. Es handelt sich hierbei um den Diagnostikzuschlag den Sie dann abrechnen können, wenn Sie z. B. keine Zusatzpauschale wegen fehlender Diagnose oder nicht gesicherter Diagnose (z.B. Ausschlussdiagnostik) abrechnen können. Hier gilt: P3 darf nicht in Kombination mit P2 und/oder Zusatzpauschalen abgerechnet werden. Details zur Häufigkeit wie oft eine Ziffer abrechnbar ist, finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.medi-verbund.de/561.html Es handelt sich hierbei um Anlage 12 Vergütungspositionen Klicken Sie hinter dem Text auf pdf download. Danach können Sie die Liste speichern oder sich ausdrucken. ͻ 3. Neue Kombinationsmöglichkeit der Ziffern E3a (Linksherzkatheter) und E7 (Sonder-Devices/Druckdraht) Erstmals in Deutschland haben nun die Vertragspartner für den Kardiologievertrag mit Wirkung zum 1.7.2013 vereinbart, dass die Kosten für den Druckdraht (Ziffer E7 – SonderDevices) bei grenzwertigen Engstellen im Rahmen des Herzkatheters (Ziffer E3a Linksherzkatheter) abgerechnet werden dürfen. Damit soll die Stentimplantation zielgerichteter erfolgen und damit auch von prognostischer Bedeutung für den Patienten sein. Ausschließliche Indikation für die Vergütung eines Druckdrahtes bei einer Katheteruntersuchung: Patienten mit Angina pectoris bei Fehlen eines objektiven nichtinvasiven Ischämienachweises (z. B. fehlendem Ischiämienachweis in der Ergometrie). 4. Korrigierbarkeit der Sofortabrechnung Seit Juni ist es mit Wirkung zum 01.07.2012 eingeschränkt möglich, Fälle der Sofortabrechnung zu korrigieren. Vereinbart wurde, dass alle Ziffern, die sich nicht auf Bereinigungsbeträge auswirken, auch nachträglich – bis zu 4 Quartale nach dem Quartal der Leistungserbringung – korrigiert werden können, vorausgesetzt Sie hatten fristgerecht die Sofortabrechnung übermittelt. Folgende Ziffern können allerdings in Ihrer Abrechnung weiterhin nicht korrigiert werden: 73c KV P1 Grundpauschale E3a Linksherzkatheter (Intervention/konventionell) E4a/b Ein – Gefäß PCI mit/ohne Stent E5a/b Mehr – Gefäß PCI mit/ohne Stent 5. Zusatzpauschale ohne Grundpauschale Beim Kardiologievertrag muss neben einer Zusatzpauschale (P1a-P1e) immer die Grundpauschale P1 abgerechnet werden, um die Leistungen vergütet zu bekommen. Sollten Sie die P1 einmal vergessen haben, dann können Sie uns diese mit Ihrem Korrekturformular nachmelden. Je nach Zeitpunkt der Abgabe des Korrekturbogens wird die Nachabrechnung im nächsten Abrechnungslauf durchgeführt. Achtung: bei Fällen die zur Sofortabrechnung eingereicht wurden, kann die P1 nach wie vor aber nicht nachträglich vergütet werden ͳͲ Gastroenterologie nach §73c Wir möchten Sie an dieser Stelle im Allgemeinen an die regelmäßig einzureichenden Nachweise zum Fortbestand Ihrer Teilnahme am Vertrag erinnern. 1. Fortbildungen Jährlich sind Fortbildungen nachzuweisen. Aktuelle Angebote dazu finden sie auf unserer Internetseite unter http://www.medi-verbund.de/407.html oder aber Sie informieren sich auf den Seiten Ihrer Berufsverbände. Jährlich nachzuweisen sind 8 CME Punkte zum Thema Hepatologie, 8 CME Punkte zum Thema CED und 5 CME Punkte zu allgemeinen gastroenterologischen Themen. 2. Externe Hygienekontrolle 2 x jährlich sind Nachweise über die erfolgte externe Hygienekontrolle min. eines Endoskopes durch die KVBW (bitte reichen Sie uns dazu das Zertifikat der KV ein!) einzureichen. 3. Korrigierbarkeit der Sofortabrechnung Seit Juni ist es rückwirkend mit Wirkung zum 01.07.2012 eingeschränkt möglich, Fälle der Sofortabrechnung zu korrigieren. Vereinbart wurde, dass alle Ziffern, die sich nicht auf Bereinigungsbeträge auswirken, auch nachträglich – bis zu 4 Quartale nach dem Quartal der Leistungserbringung – korrigiert werden können, vorausgesetzt Sie hatten fristgerecht die Sofortabrechnung übermittelt. Folgende Ziffern können allerdings in Ihrer Abrechnung weiterhin nicht korrigiert werden: 73c KV P1 Grundpauschale E1a Gastroskopie ͳͳ 4. Weiterbildung für Ihre Mitarbeiter Es handelt sich hierbei um die Fachfortbildung für Gastro-MFAs. Die Inhalte des Curriculums sind notwendige Weiterbildungen und Kenntnisse der MFA, die der Praxisinhaber u.a. nachweisen muss, die gleichzeitig aber auch für den Ablauf in der Praxis notwendig sind und die Praxen zukunftsfähig machen. In Kooperation mit dem Berufsverband der niedergelassenen Gastroenterologen in BW hat Akamema ein 104 Std. Curriculum erstellt, in dem alle erforderlichen und wichtigen Weiterbildungsinhalte abgebildet werden. Die Facharztpraxen haben so die Möglichkeit, ihrem Personal kompakt und praxisorientiert eine nachzuweisende, aber auch zukunftsorientierte ZusatzAusbildung zukommen zu lassen. Inhalt: - Kenntnisse der GKV - Rolle der MFA in der Zukunft - Umgang mit neuen Betreuungstools - BA für Qualitätsmanagement in der Gastropraxis - Haftungs-, Beschwerde- u. Fehlermanagement - Datenschutz in der Praxis - BA für Hygiene in der Gastropraxis einschl. Sachkunde gemäß MPBetreibV - G3-Refresher – Kurs - Schnittstellen im MEDI Vertrag - Aufgaben der MFA Curriculum: 80 Std. Präsenzzeit - 24 Std. Hausarbeit Termine und Anmeldeunterlagen finden Sie bei uns im Internet unter http://www.medi-verbund.de/schulungen.html ͳʹ Fragen aus dem Praxisalltag 1. BAG bestehend aus einem Neurologen, einem Psychiater und einem Psychotherapeuten. Alle 3 nehmen am Vertrag teil - jeder an "seinem" Modul. Fall 1: Bei der Abrechnung werden von der LANR des Neurologen lediglich Ziffern des Psychiaters übermittelt (PYP1, PYP2D, ...). Der Neurologe rechnet selber nichts ab, da der Patient nur bei seinem Kollegen und nicht bei ihm zur Behandlung war. Frage: In wessen Schlussabrechnung taucht der Patient später auf? Antwort: In der Schlussabrechnung des Neurologen; er erhält das Praxisstrukturmerkmal (PSM) beider Praxispartner. Fall 2: Bei der Abrechnung werden mit der LANR des Psychiaters lediglich Ziffern des Therapeuten übermittelt (PTP1, PTE1V, PTE1V, PTZ1, ...). Der Psychiater rechnet selber nichts ab, da der Patient nur bei seinem Kollegen und nicht bei ihm zur Behandlung war. Frage: In wessen Schlussabrechnung taucht der Patient später auf? Antwort: In der Schlussabrechnung des Psychiaters; er erhält das Praxisstrukturmerkmal (PSM) beider Praxispartner. 2. Ein Patient, der am 73c teilnimmt, geht im selben Quartal zu 3 Neurologen jeweils mit einem Überweisungsschein des Hausarztes. Jeder der 3 Neurologen rechnet eine NP1 ab. Frage: Bekommen alle 3 Neurologen die NP1 vergütet, oder nur der erste Neurologe, den der Patient im Quartal aufgesucht hat, und die beiden weiteren Neurologen erhalten die NV1? Antwort: Alle bekommen die NP1 (sofern unterschiedliche BSNRen), "Zweitbehandler". 3. Ein Patient wird mit PTE1 beim Therapeuten behandelt und wird aufgrund der Schwere seiner Krankheit in die Tagesklinik geschickt. Er kommt nach einem Jahr wieder zum Therapeuten. Frage: Kann dieser mit der PTE1 wieder beginnen oder mit der PTE2 bei gleicher Diagnose? Antwort: Die Weiterbehandlung erfolgt mit der PTE2. Die PTE1 ist nur drei Quartale in Folge bei gleicher Diagnose möglich. 4. Ein Therapeut wendet primär "Übende Verfahren" an. Diese fallen unter den Suffix "N" wie "Neues Verfahren". Frage: Darf die PTE1N auch 10 x abgerechnet werden, oder muss in der Serie zwischendurch mal eine PTE1V oder PTE1T erbracht werden? Antwort: Die PTE1N kann 10 x abgerechnet werden, die neuen Verfahren werden im Vertrag als gleichberechtigt behandelt. 5. Ein ärztlicher Psychotherapeut nimmt am Modul 3 (PT) teil. Der Psychiater im Ort, der nicht am Vertrag teilnimmt, schickt den Patienten weg, da der Patient 73c-Teilnehmer ist und sagt zu diesem, er soll sich seine Medikamente nun beim Therapeuten verordnen lassen. ͳ͵ Frage: Darf der ärztliche Therapeut auch im Rahmen es Vertrages Rezepte ausstellen? In der KVWelt darf er dies. Antwort: Auch im §73c-Vertrag darf der ärztliche Psychotherapeut Verordnungen ausstellen. 6. Vertretungsfall im Bereich der Psychotherapie: Ein Patient kommt im Vertretungsfall zur Behandlung. Es liegt eine Diagnose vor, anhand derer die PTE1 abrechenbar ist. Der Vertreter weiß aber nicht in welcher Therapieserie sein Kollege sich befindet. Frage: darf er dann mit PTE1 starten, oder muss er die PTE2 ansetzen? Antwort: diese Konstellation Ist vertraglich nicht geregelt. Er darf die PTE1 ansetzen, es kann aber ggf. zu Nachfragen der AOK kommen. Daher ist es ratsam dies genau in der Patientenakte zu dokumentieren. Sollten Rückfragen kommen, können diese damit begründet werden. ͳͶ