Ortsrecht der Stadt Wittmund 3.03 Verordnung über die Anbringung von Hausnummern in der Stadt Wittmund vom 16. Dezember 1980 Aufgrund der §§ 1, 15 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) in der Fassung vom 31. März 1978 (Nds. GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Nds. Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen (Nds. PsychKG) vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 443) sowie § 126 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. S. 2256), hat der Rat der Stadt Wittmund in seiner Sitzung am 16. Dezember 1980 für das Gebiet der Stadt Wittmund folgende Verordnung, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 28. August 2001, erlassen: §1 Jeder Gebäudeeigentümer oder der ihm dinglich Gleichgestellte ist verpflichtet, die von der Stadt Wittmund zugeteilte Hausnummer innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung, bei Neubauten innerhalb eines Monats nach Bezugsfertigkeit, an seinem Gebäude anzubringen. Das gleiche gilt bei notwendig werdenden Umbenennungen. §2 Die Kennzeichnungsform ist frei. Die Zeichen der Hausnummernschilder oder die angebrachte Zahl müssen eine Mindesthöhe von 8 cm aufweisen. In jedem Fall müssen die Schilder und Zahlen wetterbeständig sein und nicht veränderliche Zahlen und Buchstaben tragen. Sie müssen stets gut lesbar gehalten werden. §3 1) Die Hausnummer ist in einer Höhe von 1,50 m bis 2,50 m oberhalb des Haussockels am Gebäude so anzubringen, dass die von der Straße, der das Grundstück zugeordnet ist, lesbar ist. Die Lesbarkeit des Nummernschildes darf durch den Pflanzenwuchs oder andere Umstände nicht behindert werden. 2) Liegt das Gebäude mehr als 10 m hinter der Straßenbegrenzungslinie und ist das Grundstück durch eine Einfriedung von der Straße abgeschlossen, so ist ein Nummernschild auch an der Einfriedung sichtbar anzubringen, und zwar neben oder über dem Eingang. 3) In besonderen Fällen können auf Antrag Abweichungen von diesen Vorschriften zugelassen werden. §4 Der Grundstückseigentümer oder der ihm dinglich Gleichgestellte trägt die Kosten für Beschaffung und Anbringung der Hausnummer. Verordnung über die Anbringung von Hausnummern in der Stadt Wittmund vom 16.12.1980 Seite 1 Ortsrecht der Stadt Wittmund 3.03 §5 Ordnungswidrig nach § 22 Abs. 1 SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 22 Abs. 2 SOG mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR1) geahndet werden. §6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft. Wittmund, den 17. Dezember 1980 Stadt Wittmund L. S. Schoon Bürgermeister 1) Dr. Uebelhoer Stadtdirektor Umstellung der Währung durch Euro-Anpassungssatzung vom 28.08.2001 – Inkrafttreten zum 01.01.2002 Verordnung über die Anbringung von Hausnummern in der Stadt Wittmund vom 16.12.1980 Seite 2