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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
Inhaltsverzeichnis
Einladung........................................................................................................3
Wegbeschreibung und Anmerkungen.............................................................4
Tagesordnungsentwurf....................................................................................5
Geschäftsordnungsentwurf + Änderungsantrag..............................................6
Wahlordnungsentwurf + Alternativantrag........................................................8
Satzungsentwurf............................................................................................11
Änderungsantrag Ä S-10.1„Bezirksrat“ soll „LaRa“ heißen!...............18
Änderungsantrag Ä S 10.2: Besetzung des „Bezirksrats“..................19
Änderungsantrag Ä S-11.1 Ersetzungantrag „Landesvorstand“........19
weitere Anträge
A 1: Mehr Demokratie im Berliner Wahlrecht!....................................21
Anlage
Thesenpapier für Landesvorstandsmodell.........................................22
Forderungskatalog „Mehr Demokratie e.V.“.......................................23
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
Liebe Mitglieder und Freunde,
liebe Sympathisantinnen und Sympathisanten,
* Wurde auch Zeit! *
Nach Monaten der Debatte und Vorbereitung freuen wir uns ganz besonders, euch zur
Landesvollversammlung zur Neugründung des Jugendverbandes Linksjugend [’solid] Berlin
einladen zu dürfen.
Sie wird am Samstag, den 22. September 2007, in den neuen Veranstaltungsräumen der RosaLuxemburg-Stiftung im ND-Gebäude (Franz-Mehring-Platz 1, am Ostbahnhof) stattfinden.
Nach dem erfolgreichen Bundeskongress im Mai dieses Jahres begann der Fusionsprozess für einen
gemeinsamen Jugendverband in Berlin. Der Prozess wurde von nun mehr drei offenen Foren begleitet,
auf denen das Miteinander im Landesverband, die künftige Satzung und das Verhältnis zum
Hochschulverband DIE LINKE.SDS besprochen wurden.
Zum formalen Abschluss des Prozesses wird nun auf der Landesvollversammlung eine neue Satzung
beschlossen, eine Vielzahl von Ämtern gewählt und die ersten Schritte zur inhaltlichen Ausrichtung des
Landesverbandes genommen.
Bitte bringt den Reader #1 zur Landesvollversammlung mit!
Wir würden euch gerne am Samstag um 10 Uhr begrüßen. Nach der Arbeit wird es am Abend noch
eine kleine Party geben, um die erfolgreiche Fusion zu begießen.
Mit sozialistischen Grüßen,
Julian Plenefisch
Julia Wiedemann
[Landessprecher Berlin]
[Landesvorstand DIE LINKE. Berlin]
Karin Schnetzinger
Benjamin-Christopher Krüger
[Bundessprecherin]
[Bundessprecher]
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
Anreisebeschreibung:
Die Rosa-Luxemburg-Stiftung befindet sich nur
fünf Minuten zu Fuß vom Ostbahnhof im alten
ND-Gebäude am Franz-Mehring-Platz 1. Im NDGebäude wird der Weg zum Tagungssaal
ausgeschildert sein.
Anträge und Kandidaturen:
Auf dem 1. offenen Forum zur Neugründung des Jugendverbandes wurde beschlossen, dass die
inhaltliche Arbeit des Landesverbandes durch eine gewisse Zahl von projekt- oder
kampagnenbezogene Anträge begleitet werden sollte. Alle Mitglieder und Basisgruppen haben somit
die Gelegenheit, die politische Arbeit des Landesverbandes konkret mitzubestimmen.
Es werden einige Ämter und Mandate neu gewählt. Alle InteressentInnen können eine schriftliche
Bewerbung einreichen, die im zweiten Reader auf der Landesvollversammlung verteilt wird.
Wenn etwas im Reader #2 enthalten sein soll, könnt ihr es bis zum 18. September bei
[email protected] einreichen!
Erklärung zur künftigen Landessatzung:
Der vorliegende Satzungsentwurf wurde auf dem 2. offenen Forum am 4. Juli von VertreterInnen
verschiedener Strukturen diskutiert. Der Entwurf orientiert sich maßgeblich an der Bundessatzung des
Jugendverbandes. Die Paragrafen 1 bis einschließlich 7 entsprechen den Verhandlungsergebnissen
zwischen den AkteurInnen auf Bundesebene. Die Regelungen auf Bundesebene dürfen denen auf
Landesebene nicht widersprechen, um rechtliche Probleme zu verhindern.
Wichtige Termine für die Zeit bis zur
Landesvollversammlung:
15. September – Friedensdemo gegen den Krieg im
Afghanistan, 12 Uhr am Alexanderplatz
15. September – Mauerparkfest, ab 14 Uhr im Mauerpark
(Prenzlauer Berg)
22. September – Demo „Stoppt den Überwachungswahn“, 14
Uhr
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
Tagesordnung (Entwurf)
Eingereicht durch: LandessprecherInnenrat
TOP_1
10:00 Uhr Eröffnung
Konstituierung | Wahl der Versammlungsleitung | Wahl der
Wahlkommission
TOP_2
10:30 Uhr Aussprache | gemeinsamer Landesverband & Satzungsdebatte
Beschluss der Satzung
12:30 Uhr
1 Stunde Mittagspause
TOP_3
13:30 Uhr Wahl der Mitglieder des LandesprecherInnenrates
TOP_4
14:30 Uhr weitere Wahlen
Landeschiedskommission | KassenprüferInnen | LänderratsvertreterInnen |
Delegierte des Jugendverbandes zum Landesparteitag der Partei |
VertreterInnen des Jugendverbandes zum Landesausschuss der Partei
TOP_5
16:00 Uhr weitere Anträge
TOP_6
17:00 Uhr Landesarbeitskreise und Themensetzung für Arbeit des
Landesverbandes
Ab 18:00 Uhr
PARTY!
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
Geschäftsordnung (Entwurf)
Eingereicht durch: LandessprecherInnenrat
1. Versammlungsleitung a.) Wahl b.) Aufgaben c.) Hausrecht
a.) Die Landesvollversammlung wählt in offener Abstimmung eine Versammlungssleitung bestehend
aus mindestens zwei, maximal fünf TeilnehmerInnen der Vollversammlung, ProtokollantInnen sowie
eine Wahlkommission, bestehend aus mindestens drei, maximal sechs TeilnehmerInnen der
Vollversammlungen.
b.) Die Versammlungsleitung hat die Aufgabe, die Landesvollversammlung auf der Grundlage der
beschlossenen Tagesordnung zu leiten. Dazu muss sie:
jederzeit zu Verfahrensfragen das Wort ergreifen und Vorschläge dazu unterbreiten,
unter Berücksichtigung des Eingangs der Wortmeldungen, der Quotierung und des Themas das
Wort erteilen,
bei Überschreitung der Redezeit das Wort entziehen und RednerInnen, die von der Sache
abweichen, zur Ordnung rufen.
c.) Die Versammlungsleitung übt das Hausrecht aus.
2. Allgemeine Verfahrensregelungen a.) Tagesordnung b.) Wortmeldungen c.) Redezeit d.) Persönliche
Erklärungen e.) Verbote
a.) Zu Beginn beschließt die Landesvollversammlung auf der Grundlage des Vorschlages des
LandessprecherInnenrates über die endgültige Tagesordnung. Anträge zur Änderung der
Tagesordnung können mündlich gestellt werden, werden im Plenum beraten und nach der Beratung zur
Abstimmung gestellt.
b.) Wortmeldungen zur Diskussion sind der Versammlungsleitung per Handzeichen deutlich
anzuzeigen. Gäste haben Rederecht und werden von der Tagungsleitung in die Redeliste eingeordnet.
c.) Die Redezeit wird generell auf 2 Minuten begrenzt. In Ausnahmefällen kann ein/e RednerIn zu
Beginn ihres Redebeitrages eine Verlängerung der Redezeit auf insgesamt 4 Minuten beantragen,
wobei sie eine halbe Minute Zeit hat, diese Verlängerung der Redezeit zu begründen. Über einen
solchen Antrag auf Verlängerung der Redezeit wird ohne weitere Debatte im Plenum sofort
abgestimmt.
d.) Mitglieder können nach Abschluss eines Tagesordnungspunktes persönliche Erklärungen abgeben.
Diese sind bei der Versammlungsleitung anzumelden und dürfen die Zeit von einer Minute nicht
überschreiten.
e.) Im Versammlungssaal besteht absolutes Rauch-, Kiff- und Alkoholverbot.
3. Beschlussrecht und Abstimmungsverfahren a.) Beschlussrecht b.) Abstimmungen c.) Beschlussmehrheit
d.) Verfahren
a.) Alle angemeldeten TeilnehmerInnen zur Landesvollversammlung haben das Beschlussrecht.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
b.) Alle Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
c.) Beschlüsse werden auf der Grundlage von Anträgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst,
soweit nicht die Satzung, die Wahlordnung oder diese Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt.
d.) Bei jeder Beschlussfassung sind die Dafür-Stimmen (bzw. Ja-Stimmen), die Dagegen-Stimmen
(bzw. Nein-Stimmen) und die Enthaltungen zu erfragen.
4. Anträge a.) Antragsrecht b.) Antragsschluss c.) Dringlichkeitsanträge d.) Änderungsanträge e.) Reihenfolge f.)
Beschlussmehrheit
a.) Ein Antrag an die Landesvollversammlung kann durch jeden/r angemeldeten TeilnehmerIn gestellt
werden. Anträge sind der Versammlungsleitung und den TeilnehmerInnen der LVV in schriftlicher Form
vorzulegen.
b.) Der Antragsschluss wird zu Beginn der Landesvollversammlung durch Beschluss mit einfacher
Mehrheit festgestellt. Die angemeldeten TeilnehmerInnen der LVV sind vor der Beschlussfassung über
den Antragsschluss von der Versammlungsleitung ausdrücklich zur Einreichung von noch nicht
eingereichten Anträgen aufzufordern.
c.) Nach dem Antragschluss dürfen nur noch Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Diese bedürfen der
Unterschrift von mindestens zehn aktiven Mitgliedern des Landesverbandes und müssen der
Versammlungsleitung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Über ihre Behandlung entscheiden die
beschlussfähigen TeilnehmerInnen der LVV mit einfacher Mehrheit.
d.) Änderungsanträge können jederzeit gestellt werden, sofern noch nicht abschließend über den
zugrundeliegenden Antrag abgestimmt wurde. Änderungsanträge werden immer vor dem eigentlichen
Antrag abgestimmt. Eine Abstimmung entfällt, wenn die EinreicherInnen des zugrundeliegenden
Antrages einem Änderungsantrag zustimmen bzw. wenn der Änderungsantrag durch seine
EinreicherInnen zurückgezogen wurde.
e.) Liegen zu einem Diskussionsgegenstand mehrere Anträge bzw. zu einem Antrag mehrere
Änderungsanträge vor, wird der inhaltlich weitestgehende Antrag bzw. Änderungsantrag zuerst zur
Abstimmung gestellt.
f.) Ein Antrag gilt als beschlossen, wenn er mehr Dafür-Stimmen (bzw. Ja-Stimmen) als DagegenStimmen (bzw. Nein-Stimmen) auf sich ziehen kann, sofern nicht die Satzung des Landesverbandes,
die Wahlordnung oder diese Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt. Die Enthaltungen sind für
die Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse irrelevant, soweit nicht die Satzung, die Wahlordnung oder
diese Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt. Ist die Anzahl der Dafür-Stimmen (bzw. der JaStimmen) und die Anzahl der Dagegen-Stimmen (der Nein-Stimmen) gleich, so gilt der Antrag als
abgelehnt.
5. Geschäftsordnung a.) GO-Anträge b.) 'Schluss der Debatte/Redeliste' c.) Änderung dieser GO
a.) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich ausschließlich mit dem Verfahren auf der
Landesvollversammlung befassen, können jederzeit gestellt werden und werden außerhalb der
Redeliste sofort behandelt und abgestimmt. Vor ihrer Abstimmung erhält jeweils ein/e TeilnehmerIn für
den Antrag (sog. Für-Rede) und ein/e TeilnehmerIn gegen den Antrag (sog. Gegen-Rede) das
Rederecht. Begründet der Antragsteller seinen Geschäftsordnungsantrag, so gilt diese Begründung als
Für-Rede; in diesem Falle entfällt die Möglichkeit der Für-Rede vor der Abstimmung.
b.) Der Antrag auf 'Schluss der Debatte', sowie der Antrag auf 'Schluss der Redeliste' kann jederzeit zur
Abstimmung gestellt werden. Das Recht zu dieser Antragstellung haben nur anwesende Mitglieder, die
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
in diesem Tagesordnungspunkt noch nicht zur Sache gesprochen haben. Vor Beschlussfassung ist die
Redeliste zu verlesen.
c.) Anträge zur Änderung dieser Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Annahme einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der angemeldeten TeilnehmerInnen.
Ä GO-1
EinreicherInnen: Benjamin-Christopher Krüger
Die Landesvollversammlung möge beschließen:
Der Punkt 3. b) wird ergänzt durch: „..., können aber auf Antrag (einfache Mehrheit) geheim erfolgen.“
Begründung:
- erfolgt mündlich -
Wahlordnung (Entwurf)
Eingereicht durch: LandessprecherInnenrat
§ 1 Ankündigung der Wahlen
Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sind. Die
Tagesordnung ist den Mitgliedern in der durch § 9 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes
festgesetzten Frist vorher bekannt zu geben.
§ 2 Geheime Wahlen
Wahlen der Linksjugend ['solid] Berlin sind grundsätzlich geheim.
§ 3 Wahlkommission
Zur Durchführung einer Wahl ist eine Wahlkommission zu wählen. Das kann in offener Abstimmung
erfolgen. Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen bei dieser Wahl nicht selbst kandidieren. Nimmt ein
Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an, so scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission
aus. Über die Notwendigkeit der Durchführung einer Nachwahl entscheidet in diesem Fall die
Landesvollversammlung.
§ 4 Wahlscheine, Gültigkeit der Stimmzettel, Stimmenwertung, Auszählung
(1) Die Gestaltung des Wahlscheins muss eine eindeutige Stimmenabgabe für die KandidatInnen
ermöglichen. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der bzw. des Wählenden nicht zweifelsfrei
erkennen lassen; dazu gehören insbesondere Stimmzettel, auf denen mehr Ja-Stimmen vergeben
wurden, als maximal Ja-Stimmen im jeweiligen Wahlgang vergeben werden durften.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
(2) Bei jeder Wahl gibt es Ja-Stimmen und Enthaltungen. Enthaltungen werden als gültige Stimmen
gewertet. Auf jeden Kandidaten kann maximal eine Stimme vergeben werden. Sind mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel Enthaltungen, ist der Wahlgang zu wiederholen.
(3) Vor jeder Wahl beschließt die Landesvollversammlung über die Gesamtanzahl der zu besetzenden
Ämter bzw. Mandate mit einfacher Mehrheit.
(4) In jedem Wahlgang ist die maximale Anzahl der zu vergebenden Ja-Stimmen so groß wie die
Anzahl der jeweils vakanten Ämter und Mandate.
(5) Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt verbandsöffentlich.
§ 5 Sicherung der Mindestquotierung
Bei jeder Wahl, bei der mehr als ein Amt bzw. ein Mandat vergeben werden, sind die Grundsätze des §
7 Abs. 2 der Satzung der Linksjugend ['solid] Berlin hinsichtlich der Quotierung verbindlich. Zur
Realisierung der Geschlechterquotierung ist daher zunächst jeweils ein erster Wahlgang mit
ausschließlich weiblichen Kandidaten zur Sicherung der 50prozentigen Mindestquotierung
durchzuführen (sog. weibliche Liste). In einem zweiten Wahlgang mit weiblichen und männlichen
KandidatInnen werden dann die jeweils übrigen Mandate vergeben (sog. gemischte Liste).
§ 6 Wahl des LandessprecherInnenrates der Linksjugend ['solid] Berlin
Gewählt sind entsprechend der Anzahl der vakanten Mandate die KandidatInnen mit den meisten JaStimmen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmenanteile, wobei gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der
Linksjugend ['solid] Berlin zugleich ein Mindestquorum in Höhe der absoluten Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden muss. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache
Mehrheit.
§ 7 Wahl der LandesschatzmeisterIn der Linksjugend ['solid] Berlin
Die Landesvollversammlung wählt in direkter Wahl die LandesschatzmeisterIn. Gewählt ist jeweils
die/der KandidatIn mit den meisten Ja-Stimmen, wobei der/die jeweilige KandidatIn eine absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen muss.
§ 8 Wahl der Vertretung im Länderrat der Linksjugend ['solid]
(1) Die Landesvollversammlung wählt zwei VertreterInnen und zwei ErsatzvertreterInnen für den
Länderrat des Bundesverbandes Linksjugend ['solid]. Zur Wahl der VertreterInnen und der
ErsatzvertreterInnen sind getrennte Wahlgänge erforderlich. Wobei die Mindesquotierung zu
beachten ist. Gewählt ist jeweils die/der KandidatIn auf jeder Liste mit den meisten Ja-Stimmen,
wobei der/die jeweilige KandidatIn eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinen muss.
(2) Erreicht im jeweils ersten Wahlgang keine/r der KandidatInnen die erforderliche Mehrheit, so findet
im jeweils zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit den meisten
Ja-Stimmen statt. Wahlentscheidend ist dann die relative Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen.
§ 9 Wahl der Landesschiedskommission der Linksjugend ['solid] Berlin
Gewählt sind entsprechend der Anzahl der vakanten Mandate die KandidatInnen mit den meisten JaStimmen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmenanteile.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
§ 10 Wahl der KassenprüferInnen der Linksjugend ['solid] Berlin
Gewählt sind entsprechend der Anzahl der vakanten Mandate die KandidatInnen mit den meisten JaStimmen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmenanteile.
§ 11 Wahl der Delegierten zum Landesparteitag der Partei DIE LINKE. Berlin
Gewählt sind entsprechend der Anzahl der vakanten Mandate die KandidatInnen mit den meisten JaStimmen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmenanteile. Delegierte können im Verhinderungsfall von
Ersatzdelegierten vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.
§ 12 Wahl der VertreterInnen zum Landesausschuss der Partei DIE LINKE. Berlin
Gewählt sind entsprechend der Anzahl der vakanten Mandate die KandidatInnen mit den meisten JaStimmen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmenanteile. VertreterInnen können im Verhinderungsfall von
ErsatzvertreterInnen vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.
§ 13 Nachwahlen
Müssen Ämter bzw. Mandate von der Landesvollversammlung nachgewählt werden, so kann maximal
die Anzahl der entfallenden Plätze ersetzt werden. Die Nachwahl findet dabei auf derjenigen Liste statt,
auf die der/die weggefallene Amts- bzw. MandatsträgerIn ursprünglich gewählt worden war. Die Wahlen
erfolgen dann entsprechend der jeweils vorgeschriebenen Regelungen für diese Ämter und Mandate in
dieser Wahlordnung.
§ 14 Wahlprotokoll
Über die durchgeführte Wahl ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Dieses wird von der
Wahlkommission erstellt und enthält die Bezeichnung der Wahlgänge, die Namen sämtlicher
KandidatInnen, der gewählten KandidatInnen, VertreterInnen, Delegierten einschließlich eventueller
StellvertreterInnen, ErsatzvertreterInnen und Ersatzdelegierten, die Anzahl der abgegebenen
Stimmzettel, der gültigen und der ungültigen Stimmen, sowie die jeweiligen absoluten und relativen
Stimmenanteile sämtlicher KandidatInnen. Das Wahlprotokoll bedarf zu seiner Gültigkeit der
Unterschrift eines Mitgliedes der Wahlkommission, sowie eines Mitgliedes der Versammlungsleitung.
Ä WO-1 --> nur relevant, wenn Ä S 11.1 angenommen wird!
EinreicherInnen: Benjamin-Christopher Krüger
Die Landesvollversammlung möge beschließen:
Der § 6 des Wahlordnungsentwurfes wird durch die drei neuen §§ 6,7 und 8 ersetzt:
§ 6 Wahl des BeisitzerInnen im Landesvorstand der Linksjugend ['solid] Berlin
Gewählt sind entsprechend der Anzahl der vakanten Mandate die KandidatInnen mit den meisten JaStimmen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmenanteile, wobei gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung der
Linksjugend ['solid] Berlin zugleich ein Mindestquorum in Höhe der absoluten Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden muss. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache
Mehrheit.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
§ 7 Wahl der BeisitzerInnen für den Geschäftsführenden Landesvorstand (GfV) der Linksjugend
[‘solid] Berlin
(1) Die Landesvollversammlung wählt in direkter Wahl die beiden BeisitzerInnen für den GfV. Gewählt
ist jeweils die/der KandidatIn mit den meisten Ja-Stimmen. Zur Wahl der beiden BeisitzerInnen sind
getrennte Wahlgänge erforderlich. Wobei die Mindesquotierung zu beachten ist. Gewählt ist jeweils
die/der KandidatIn auf jeder Liste mit den meisten Ja-Stimmen, wobei der/die jeweilige KandidatIn
eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen muss.
(2) Erreicht im jeweils ersten Wahlgang keine/r der KandidatInnen die erforderliche Mehrheit, so findet
im jeweils zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit den meisten
Ja-Stimmen statt. Wahlentscheidend ist dann die relative Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen.
§ 8 Wahl der / des Landesvorsitzenden der Linksjugend [‘solid] Berlin
(3) Die Landesvollversammlung wählt in direkter Wahl die beiden Landesvorsitzenden. Gewählt ist
jeweils die/der KandidatIn mit den meisten Ja-Stimmen. Zur Wahl beiden Landesvorsitzenden sind
getrennte Wahlgänge erforderlich. Wobei die Mindesquotierung zu beachten ist. Gewählt ist jeweils
die/der KandidatIn auf jeder Liste mit den meisten Ja-Stimmen, wobei der/die jeweilige KandidatIn
eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen muss.
(4) Erreicht im jeweils ersten Wahlgang keine/r der KandidatInnen die erforderliche Mehrheit, so findet
im jeweils zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit den meisten
Ja-Stimmen statt. Wahlentscheidend ist dann die relative Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen.
Begründung:
- erfolgt mündlich -
Satzung (+Finanzordnung) (Entwurf)
Auf dem 2. Forum diskutiert und eingereicht durch VertreterInnen verschiedener Strukturen
§1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Verein führt den Namen „Linksjugend ['solid]. Landesverband Berlin. e.V.“ Die Kurzform
lautet „Linksjugend ['solid] Berlin“.
(2) Der selbstständige Jugendverband ist die Jugendorganisation des Landesverbandes Berlin der
Partei DIE LINKE. Er ist rechtlich unabhängig von einer Partei im Sinne des Grundgesetzes.
(3) Der Jugendverband ist ein eingetragener Verein im Sinne des BGB.
(4) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
(1) Linksjugend [’solid] Berlin ist ein sozialistischer, antifaschistischer, basisdemokratischer und
feministischer Jugendverband. Er greift in die gesellschaftlichen Verhältnisse Berlins ein und ist eine
Plattform für antikapitalistische und selbstbestimmte Politik.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
(2) Der Verein fördert die Bildung, Kunst und Kultur der Stadt Berlin. Als Teil sozialer und
emanzipatorischer Bewegungen sucht der Jugendverband die Kooperation mit anderen
BündnispartnerInnen in der Stadt.
(3) Politische Bildung, der Eintritt in eine politische und kulturelle Offensive von links und die
politische Aktion stehen dabei im Mittelpunkt der Tätigkeit des Jugendverbandes.
(4) Als parteinaher Jugendverband ist die Linksjugend [’solid] Berlin die Jugendorganisation der
Partei DIE LINKE. Berlin und wirkt als Interessensvertretung linker Jugendlicher im Landesverband.
§3
Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
§4
Mitgliedschaft des Vereins
(1) Der Verein ist Mitglied im Verein „Linksjugend ['solid] e.V.“ und bildet dessen Landesstruktur im
Land Berlin.
(2) Alle ordentlichen und fördernden Mitglieder des Vereins „Linksjugend ['solid] Berlin“ sind
zugleich Mitglieder des Vereins „Linksjugend ['solid] e.V."
§5
Mitglieder des Vereins
(1) Aktives Mitglied des Jugendverbandes kann jeder junge Mensch werden, der das vierzehnte
Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzung des Jugendverbandes anerkennt.
Die Mitarbeit im Jugendverband ist vom Alter unabhängig.
(2) Der Eintritt ist schriftlich zu erklären. Die aktive Mitgliedschaft ist vier Wochen nach Erklärung
des Eintrittes wirksam. Aufgrund eines Beschluss der jeweiligen Versammlung kann diese Frist
unterschritten werden.
(3) Jedes Mitglied der Partei DIE LINKE. Berlin unter der Altershöchstgrenze nach §5 Abs. 4 ist ab
dem Eintrittsdatum passives Mitglied des Jugendverbandes, sofern es dem gegenüber dem
Jugendverband nicht widerspricht. Die passive Mitgliedschaft ist vier Wochen nach Eintritt in die
Partei DIE LINKE. wirksam. Ein passives Mitglied kann aktives Mitglied werden, sobald es
gegenüber dem Bundesverband „Linksjugend [’solid] e.V.“ oder dem Landesverband Berlin die
Aktivierung seiner passiven Mitgliedschaft in eine aktive schriftlich anzeigt. Näheres regelt §6 Abs.
3.
(4) a) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres, der schriftlichen
Erklärung des Austritts, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds.
b) Die passive Mitgliedschaft gemäß §5 Abs. 3 endet durch den Austritt aus der Partei DIE LINKE.
Berlin oder durch eine der in Absatz 4a) genannten Möglichkeiten.
(5) Entrichtet ein aktives Mitglied zwölf Monate keinen Beitrag und wird dieser auch nach
schriftlicher Mahnung nicht binnen vier Wochen beglichen, so gilt dies als Austritt, sofern das aktive
Mitglied nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit wurde.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
(6) Ein aktives Mitglied des Jugendverbandes kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Grundsätze oder die Satzung des Jugendverbandes verstößt und ihm schweren
Schaden zufügt. Bei einem aktiven Mitglied nach §5 Abs. 3 kann die Aktivierung aberkannt werden.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht:
- an der politischen Meinungs- und Willensbildung des Vereines mitzuwirken,
- sich über alle Angelegenheiten des Vereines zu informieren und informiert zu werden,
- Anträge an Organe des Vereines zu stellen,
- im Rahmen der Geschäftsordnungen an Sitzungen von Organen des Vereines
teilzunehmen,
- an der Arbeit von Landesarbeitskreisen teilzunehmen und sie zu initiieren,
- bei Basisgruppen mitzuarbeiten und sie gemäß § 14 Abs. 1 zu initiieren,
- das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Alle Mitglieder haben die Pflicht:
- die Satzung einzuhalten,
- gefasste Beschlüsse und die Grundsätze des Vereines zu respektieren,
- zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen gemäß der Finanzordnung.
(3) Jedes passive Mitglied hat das Recht vom Jugendverband regelmäßig über Aktivitäten
informiert und zu Versammlungen eingeladen zu werden sowie seine passive Mitgliedschaft zu
aktivieren.
(4) SympathisantInnen haben für die Wahlen zum Bundeskongress des Vereins „Linksjugend
[’solid] e.V.“ passives Wahlrecht. Ihnen können aufgrund eines Beschlusses der aktiven Mitglieder
einer jeweiligen Versammlung weitere Mitgliederrechte übertragen werden.
§7
Gleichstellung
(1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder ist ein Grundprinzip des Vereines.
(2) Bei allen Wahlen zu Vertretungen innerhalb des Vereines ist grundsätzlich ein mindestens
fünfzigprozentiger Anteil weiblicher Mitglieder zu gewährleisten. Abweichungen von diesem
Grundsatz bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit von Zweidrittel der entsprechenden
Wahlversammlung.
(3) Frauen haben das Recht, innerhalb des Vereines eigene Strukturen aufzubauen und
Frauenplena durchzuführen.
(4) Eine Mehrheit der Mitglieder eines Frauenplenums der jeweiligen Versammlung können ein
Frauenveto einlegen. Dieses Veto hat einmalig aufschiebenden Charakter und führt zu einer
erneuten Verhandlung des Sachverhaltes.
§8
Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind
a) Landesvollversammlung
b) Bezirksrat
c) LandessprecherInnenrat
d) Landesschiedskommission
e) Landesarbeitskreise
f) Basisgruppen
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
§9
Landesvollversammlung (LVV)
(1) Der Landesvollversammlung gehören alle aktiven Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Sie
ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
(2) Die Landesvollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom
LandessprecherInnenrat schriftlich und unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages einberufen.
Eine außerordentliche Landesvollversammlung kann von mindestens einem Drittel der
Basisgruppen oder einem Fünftel der aktiven Mitglieder unter Angabe eines schriftlichen
Tagesordnungsvorschlages beim LandessprecherInnenrat beantragt werden. Dieser muss die
beantragte außerordentliche Landesvollversammlung innerhalb von drei Tagen nach Eingang des
Antrages auf der Grundlage des beantragten Tagesordnungsvorschlages einberufen.
Die Einladungsfrist für die Landesvollversammlung beträgt vier Wochen, im Falle einer
außerordentlichen Landesvollversammlung beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Landesvollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung und der Anwesenheit von
mindestens einem Viertel der aktiven Mitglieder beschlussfähig. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht
erreicht werden, wird die Landesvollversammlung erneut unter Angabe der gleichen Tagesordnung
einberufen. Diese Landesvollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden aktiven
Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Landesvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
-Beschluss der politischen Strategie und der aktuellen Politik des Vereins
- Beschluss über Grundsätze, Satzung und Arbeitsprogramm
- Stellungnahme zu grundsätzlichen politischen Fragen
- Verabschiedung der Finanzordnung
- Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des LandessprecherInnenrates
- Wahl der Mitglieder der Landesschiedskommission
- Wahl der KassenprüferInnen
- Wahl der VertreterInnen und der ErsatzvertreterInnen für den Länderrat
des Vereines „Linksjugend ['solid] e.V.“
- Wahl der Delegierten des Vereines „Linksjugend ['solid] Berlin“ zum Bundeskongress
des Vereins „Linksjugend ['solid] e.V.“
- Wahl der Delegierten zum Landesparteitag der Partei DIE LINKE. Berlin.
- Wahl der VertreterInnen des Jugendverbandes für den Landesausschuss der Partei DIE LINKE.
Berlin.
Näheres zu den Wahlen regelt die Wahlordnung.
(5) Die Landesvollversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung und
ProtokollführerInnen, sowie ggf. weitere Kommissionen. Beschlüsse werden, sofern die
Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit einfacher
Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Zu Beschlüssen über Grundsätze und Satzung des Vereines, der Auflösung von Basisgruppen,
Landesarbeitskreisen oder des Vereines ist abweichend von Abs. 5 eine Zweidrittelmehrheit der
angemeldeten TeilnehmerInnen erforderlich.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
§ 10
Bezirksrat (BR) (Andere Namensvorschläge: Basisrat, Landesrat, Basisgruppenrat)
(1) Der Bezirksrat besteht aus einem Vertreter / einer Vertreterin jeder Basisgruppe. Die Art und
Weise der Entsendung der VertreterInnen zum BR obliegt der Selbstorganisation der
Basisgruppen. Der BR kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Bezirksrat besitzt gegenüber dem LSPR Kontroll-, Konsultativ- und Initiativfunktion. Er stellt
die Kommunikation zwischen den Basisgruppen und den Landesarbeitskreisen sicher, unterstützt
den LSPR in der Projekt- und Kampagnenentwicklung und deren Durchführung im Land. Er kann
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Beschlüsse des LSPR aufheben. Der entsprechende Beschluss
muss dann erneut im LSPR behandelt werden und bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der LandessprecherInnen.
(3) Der BR bestätigt den vom Schatzmeister / von der Schatzmeisterin eingereichten Finanzplan.
(4) Der BR tagt mindestens viermal jährlich und ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Basisgruppen vertreten ist. Zu jeder Tagung des BR ist ein/e Protokollführer/in zu bestimmen und
ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Diese sind den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen in
geeigneter Weise zugänglich zu machen.
§ 11
LandessprecherInnenrat (LSPR) (siehe Ersetzungsantrag Ä S-11.1)
(1) Der LandessprecherInnenrat besteht aus mindestens fünf und maximal aus elf Mitgliedern
sowie einer/m SchatzmeisterIn. Er ist zugleich Vorstand des Vereines nach § 26 BGB. Die Amtszeit
beträgt ein Jahr. Die LandessprecherInnenratsmitglieder können höchstens zweimal wieder
gewählt werden. Eine nochmalige Wiederwahl ist erst nach der Pause von einer regulären Amtszeit
möglich. Die jeweils amtierenden LandessprecherInnenratsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind bzw. eine Wiederwahl stattgefunden hat.
(2) Die Mitglieder des LandessprecherInnenrates werden von der Landesvollversammlung mit mehr
als fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen in geheimer Wahl gewählt. Sollte ein zweiter
Wahlgang erforderlich sein, reicht die einfache Mehrheit. Näheres regelt die Wahlordnung. Scheidet
der/die SchatzmeisterIn vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der LSPR unverzüglich aus seiner
Mitte eine/n kommissarische/n SchatzmeisterIn.
(3) Der LandessprecherInnenrat ist insbesondere verantwortlich für die Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit, die vereinsinterne Kommunikation und Information, sowie die Bündnisarbeit
des Vereines. Der LandessprecherInnenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben und regelt die
weitere Aufgabenverteilung unter sich. Alle Mitglieder des LSPR sind politisch gleichberechtigt.
(4) Der LandessprecherInnenrat muss die Finanz- und Haushaltspläne des Vereins beschließen,
diese erlangen erst mit der Bestätigung durch den Bezirksrat sachliche und rechtliche Gültigkeit.
Darüber hinaus hat der LandessprecherInnenrat alle Entscheidungen zu treffen, die ihm als
Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB zwingend auferlegt sind.
(5) Mitglieder im LSPR dürfen in keinem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum
Verein „Linksjugend [’solid] Berlin“ stehen.
(6) Der Verein wird außergerichtlich von einem LandessprecherInnenratsmitglied vertreten. Zwei
LandessprecherInnenratsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich. Über Konten des Vereins kann
die/der SchatzmeisterIn mit einem weiteren LandessprecherInnenratsmitglied verfügen.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der LandessprecherInnenrat von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen der nächsten Landesvollversammlung mitgeteilt werden.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
(8) LandessprecherInnen können von der LVV von mehr als 50% der angemeldeten
TeilnehmerInnen abgewählt werden.
§ 12
Landesschiedskommission (LSK)
(1) Die Landesschiedskommission wird durch die Landesvollversammlung in einer Stärke von drei
bis fünf Mitgliedern gewählt. Diese dürfen nicht Mitglieder des LandessprecherInnenrates oder
KassenprüferInnen des Vereins „Linksjugend ['solid] Berlin“ sein. Sie dürfen ebenfalls nicht zugleich
Mitglieder der Bundesschiedskommission des Vereines „Linksjugend ['solid] e.V.“ sein.
(2) Die Landesschiedskommission entscheidet über:
- Streitfälle hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieser Satzung,
- Einsprüche und Widersprüche gegen die Tätigkeit und gegen Beschlüsse von Organen des
Vereines,
- die Anfechtung von Wahlen innerhalb des Vereines.
(3) Die Schiedskommission entscheidet auf Antrag über den Ausschluss bzw. über Widersprüche
gegen den Eintritt von Mitgliedern bzw. die Aktivierung von passiven Mitgliedern.
(4) Gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission kann bei der
Bundesschiedskommission des Vereines „Linksjugend ['solid] e.V.“ Widerspruch eingelegt werden.
Die Entscheidung der Bundesschiedskommission ist endgültig und erlangt unmittelbare Gültigkeit
für den Verein „Linksjugend ['solid] Berlin“. Das Recht jedes Mitgliedes des Vereines „Linksjugend
['solid] Berlin“, einen Antrag auf Ausschluss von anderen Mitgliedern des Vereins bei der
Bundesschiedskommission des Vereines „Linksjugend ['solid] e.V.“ zu stellen, bleibt von den
Regelungen in diesem Ansatz unberührt.
§ 13
Landesarbeitskreise (LAK)
(1) Die Landesarbeitskreise sind landesweite fachpolitische Zusammenschlüsse des Vereins. Die
Gründung eines Arbeitskreises erfolgt durch mindestens zehn Mitglieder aus drei unterschiedlichen
Basisgruppen. Sie zeigen dem LSPR ihre Gründung an.
(2) Landesarbeitskreise entscheiden selbstständig über ihre Arbeitsweise und innere Struktur.
Diese muss den demokratischen und gleichstellungspolitischen Grundsätzen des Vereins
entsprechen. Sie werden vom Landesverband in ihrer Arbeit unterstützt.
(3) Landesarbeitskreise können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bezirksrates
teilnehmen. Ihnen können Befugnisse durch den Bezirksrat und durch die Landesvollversammlung
übertragen werden.
(4) Landesarbeitskreise, die mehrmalig und vorsätzlich gegen die Satzung und die Grundsätze des
Vereins verstoßen oder durch ihr Handeln den Verein geschädigt haben, können durch einen
Beschluss der LVV mit einer Zweidrittelmehrheit der angemeldeten TeilnehmerInnen aufgelöst
werden.
§ 14
Basisgruppen (BG)
(1) Basisgruppen können ab einer Stärke von drei Mitgliedern, welche ihren Lebensmittelpunkt im
Einzugsgebiet der zu gründenden Basisgruppe haben, gebildet werden.
(2) Die Basisgruppen entsprechen dem Gebiet eines Berliner Bezirkes. Sie regeln ihre Struktur und
ihre Tätigkeitsfelder im Rahmen dieser Satzung und der Grundsätze des Vereins selbständig.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
(3) Beschlüsse von Basisgruppen werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
der Basisgruppe gefällt. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder des Vereines. Ein Mitglied kann sein
Stimmrecht nur in einer Basisgruppe wahrnehmen.
(4) Basisgruppen führen den Namen „Linksjugend ['solid]“ mit einem frei gewählten Namenszusatz.
(5) Basisgruppen, die vorsätzlich und mehrmalig gegen diese Satzung und die Grundsätze des
Vereines verstoßen oder durch ihr Handeln den Verein geschädigt haben, können durch die
Landesvollversammlung aufgelöst werden. Widerspruch kann bei der Landesschiedskommission
eingelegt werden. Legt die betroffene Basisgruppe Widerspruch ein, bleibt die Entscheidung der
Landesvollversammlung bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens schwebend. Die Mitgliedschaft
der einzelnen Mitglieder bleibt davon unberührt.
(6) Insbesondere können Basisgruppen eigene Anträge an die Landesvollversammlung, an den
Bezirksrat und an den LandessprecherInnenrat des Vereines stellen.
§ 15
KassenprüferInnen
Die Landesvollversammlung wählt zwei KassenprüferInnen. Diese dürfen nicht Mitglieder des
LandessprecherInnenrates oder der Landesschiedskommission des Vereins „Linksjugend ['solid]
Berlin“ sein. Die KassenprüferInnen haben die Finanzen des Vereines jährlich gemeinsam mit der
SchatzmeisterIn zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen, welcher die
Landesvollversammlung beschließt.
§ 16
Landesstudierendenverband
(1) Der Landesstudierendenverband DIE LINKE.SDS ist ein Landesarbeitskreis des
Jugendverbands mit eigenständiger Mitgliedschaft und Organisation. Näheres regelt die
Satzung des Landesstudierendenverbands.
(2) Alle studierenden Mitglieder des Jugendverbands in Berlin sind automatisch passive
Mitglieder des Landesstudierendenverbandes Berlin. Sobald passive Mitglieder sich an
einer ordentlichen Sitzung einer Gliederung des Studierendenverbandes DIE LINKE.SDS
beteiligt haben, werden sie zu aktiven Mitgliedern.
§ 17
Fördermitgliedschaft
Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen Förderbeitrag von mindestens fünf Euro
im Monat. Daraus erwachsen ihnen keine Rechte und Pflichten gemäß § 6 dieser Satzung.
Sie haben das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Vereins zu informieren.
§ 18
Protokolle
Die Beschlüsse der Landesvollversammlung und des LandessprecherInnenrates werden
schriftlich protokolliert und stehen allen Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der jeweiligen
Versammlung oder Sitzung zur Einsicht offen. Diese Protokolle werden von der ProtokollführerIn
sowie von der jeweiligen VersammlungsleiterIn unterzeichnet.
§ 19
Auflösung und Verschmelzung
(1) Beschlüsse zur Auflösung oder Verschmelzung des Vereins bedürfen der Zustimmung von
zwei Dritteln der angemeldeten TeilnehmerInnen der Landesvollversammlung.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einem gemeinnützigen Verein in Berlin zu,
den die Mitgliedervollversammlung festlegt. Beschlüsse über die künftige Verwendung über des
Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Finanzordnung von Linksjugend ['solid] Berlin
§ 1 Der Verein „Linksjugend ['solid] Berlin“ erkennt die Finanzordnung des Vereines
„Linksjugend [’solid] e.V. “ an.
§ 2 Die Ausgaben von „Linksjugend ['solid] Berlin“ erfolgen unter dem Gesichtspunkt der
Satzungsmäßigkeit und Sparsamkeit.
§ 3 Für die Umsetzung des satzungsgemäßen erstellten Haushaltsplans ist der LandessprecherInnenrat zuständig.
§ 4 Der monatliche Mindestbeitrag der aktiven Mitglieder von Linksjugend ['solid] Berlin beträgt 1
€ für NichtverdienerInnen. Bei VerdienerInnen, die über ein monatliches Einkommen bis zu 800
€ verfügen, beträgt der monatliche Mitgliedsbeitrag 2,50 €. Bei höheren Einkommen beträgt der
monatliche Mitgliedsbeitrag 3 €. Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt 5 €.
§ 5 Spenden können nur durch den Verein „Linksjugend ['solid] Berlin“ entgegengenommen
werden. Sie werden nach § 2 der Finanzordnung ihrem sachgemäßen Zweck durch den Verein
zugeführt.
§ 6 Die Beiträge der fördernden Mitglieder werden wie Spenden behandelt.
*.*.*
Ä S-10.1: „Bezirksrat“ soll „LaRa“ heißen!
EinreicherInnen: Julian Plenefisch, Anne Wegner, Benjamin Klee und Gunter Weiß
Die Landesvollversammlung möge beschließen:
Der Name des Gremiums, beschrieben in § 10 der Landessatzung, wird wie folgt geändert: „Landesrat
(LaRa)“.
Begründung:
In der Diskussion um die neue Satzung kam während des 1. offenen Forums von Menschen aus der
Basis der Wunsch nach einem koordinierenden Gremium auf, welches die Basisgruppen und andere
Strukturen des Landesverbandes vernetzt. Aufgrund dessen, wurde das Gremium unter § 10, das sich
an dem Länderratsmodell der Bundesebene orientiert, konstruiert.
Der Name „Bezirksrat“ war von Anfang an eher ein Arbeitstitel, mit dem viele nicht glücklich waren,
impliziert er doch einen Rat auf Bezirksebene und kein Gremium, in dem die Bezirke sich treffen.
Andere Vorschläge wie „Basisgruppenrat“ schließen eine mögliche Beteiligung des
Hochschulverbandes aus.
Der Vorschlag „Landesrat (LaRa)“ lässt Spielraum für die Gestaltung des Gremiums und drückt
unmissverständlich seinen landesweiten Charakter aus. Zudem kann sich jeder sofort etwas darunter
vorstellen. Die Abkürzung „LaRa“ schließt eine Verwechslungsgefahr mit dem Länderrat (LR) auf
Bundesebene aus und geht runter wie Butter.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
Ä S 10.2: Besetzung des „Bezirksrats“ [bzw. „Landesrats“]
EinreicherInnen: Gunter Weiß
Die Landesvollversammlung möge folgendes beschließen:
§10 Absatz (1) wird wie folgt ersetzt:
„Der Bezirksrat [bzw. Landesrat] besteht aus je zwei VertreterInnen jeder Basisgruppe und des
Landesstudierendenverbandes und mit beratender Stimme je eine/r VertreterIn jedes
Landesarbeitskreises. Die Art und Weise der Entsendung der VertreterInnen zum BR [bzw. LaRa]
obliegt der demokratischen Selbstorganisation der entsendenden Gruppen. Der BR [bzw. LaRa]
kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.“
An §10 Absatz (2) wird angefügt:
„[...] Der BR [bzw. LaRa] organisiert gemeinsam mit dem LSPR die ordentlichen und
außerordentlichen Landesvollversammlungen.“
§10 Absatz (4) Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
„Der BR [bzw. LaRa] tagt mindestens zweimal jährlich und ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
stimmberechtigten entsendenden Gruppen vertreten ist. [...]“
Begründung:
In der Diskussion um die neue Satzung wurde während des 2. offenen Forums für den Bezirksrat [bzw.
Landesrat] von Menschen aus der Basis die Kontroll- und Vetofunktion gegenüber dem LSPR betont.
Damit käme dem Bezirksrat [bzw. Landesrat] annähernd die Bedeutung einer außerordentlichen
Landesvollversammlung zu (und er kann Streitfälle möglicherweise vor der enorm aufwändigen
Einberufung einer LVV regeln). Dafür muss er aber auf eine breitere Basis gestellt werden. Bei
Ausweitung auf je zwei VertreterInnen ist auch die Geschlechterquotierung gesichert und sind die
Basisgruppen dafür in die demokratische Pflicht genommen.
Andererseits wurde auf dem offenen Forum die Sorge geäußert, dass der BR [LaRa] ein Konstrukt ist,
das angesichts des Zeitaufwands für die ohnehin überlasteten Aktiven in den Basisgruppen bald wegen
fehlender Beschlussfähigket eingehen würde (wie der einstmals bestehende Koordinierungsausschuss
von ['solid] Berlin). Daher die Reduzierung der Mindesthäufigkeit der Treffen von vier auf zwei.
Durch die Erhöhung auf zwei VertreterInnen ist aber die Beschlussfähigkeit in dieser Formulierung für
den Absatz (4) auch nicht stärker als im originalen Vorschlag in Frage gestellt. Die weitgehende
Einbindung der Basisgruppen, die für die Koordinierung zwischen des Gruppen notwendig ist, bleibt bei
dieser Beschlussfähigkeitsregel gesichert.
Ä S-11.1: Ersetzungantrag „Landesvorstand“
EinreicherInnen: Benjamin-Christopher Krüger und Terence Freibier
Die Landesvollversammlung möge beschließen:
Der § 11 der Landessatzung wird ersetzt durch:
§ 11 Landesvorstand (LV)
(1) Der Landesvorstand besteht aus
- zwei LandessprecherInnen
- bis zu acht BeisitzerInnen
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
- einer/m SchatzmeisterIn
(2) Die LandessprecherInnen, die/der SchatzmeisterIn und zwei hierzu von der LVV gewählte
BeisitzerInnen bilden zusammen den Geschäftsführenden Vorstand. Der Geschäftsführende Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich i. S. v. § 26 BGB und kann im Namen des
Landesvorstandes in dringenden Fragen Beschlüsse fassen, die der Landesvorstand jedoch
rückwirkend bestätigen muss. Über die Konten des Vereins verfügen zeichnungsberechtigt die/der
SchatzmeisterIn und die LandessprecherInnen.
(3) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes werden von der Landesvollversammlung
mit mehr als fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen in geheimer Wahl einzeln gewählt. Sollte ein
zweiter Wahlgang erforderlich sein, reicht die einfache Mehrheit. Näheres regelt die Wahlordnung.
Weitere Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl der
LandessprecherInnen, der Beisitzer im Geschäftsführenden Landesvorstand und der übrigen
Landesvorstandsmitglieder erfolgt quotiert i. S. v. § 7.
(4) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Landesvorstands können höchstens zweimal
wiedergewählt werden. Eine nochmalige Wiederwahl ist erst nach der Pause von einer regulären
Amtszeit möglich. Der jeweils amtierende Landesvorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt,
bis eine erneute Wahl des Landesvorstandes stattgefunden hat.
(5) Scheidet die/der SchatzmeisterIn vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der LV unverzüglich aus
seiner Mitte eine/n kommissarische/n SchatzmeisterIn. Die/der kommissarische SchatzmeisterIn wird
hierdurch nur beratendes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands. Auf der nächstmöglichen
Mitgliederversammlung wird ein/e neue/r SchatzmeisterIn nachgewählt. Scheiden weitere Mitglieder
aus dem LV aus, so werden auch diese vakant gewordenen Plätze auf der nächstmöglichen
Mitgliederversammlung neu besetzt.
(6) Der Landesvorstand ist insbesondere verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die
vereinsinterne Kommunikation und Information, sowie die Bündnisarbeit des Vereines. Der
Landesvorstand muss die Finanz- und Haushaltspläne des Vereins beschließen, wobei der Bezirksrat
dagegen mit einfacher Mehrheit innerhalb von 4 Wochen sein Veto einlegen kann, was zur erneuten
Behandlung des Haushaltsplans führt. Der Geschäftsführende Landesvorstand kann dringende
Finanzeinzelentscheidungen bis zu einer Höhe von 100 € treffen.
(7) Mitglieder des Landesvorstands dürfen in keinem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zum Verein „Linksjugend [’solid] Berlin“ stehen.
(8) Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und regelt die weitere
Aufgabenverteilung unter sich. Der Landesvorstand kann eine/n GeschäftsführerIn berufen, die/der
hierdurch beratendes Mitglied des Landesvorstandes und Geschäftsführenden Vorstandes wird.
(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen von der nächsten Landesvollversammlung bestätigt werden.
(10) Ein Mitglied des Landesvorstandes kann von der LVV von mehr als 50% der stimmberechtigten
TeilnehmerInnen durch konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden.
Begründung:
–
siehe Thesenpapier im Anhang -
20
Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
weitere Anträge...
A 1 – Mehr Demokratie im Berliner Wahlrecht!
EinreicherInnen: Basisgruppe Pankow
Die Landesvollversammlung möge beschließen:
(1) Der Landesverband unterstützt die Kampagne zur Wahlrechtsreform des Vereins Mehr
Demokratie e.V. (siehe Anhang).
(2) Der LandessprecherInnenrat wird beauftragt, das Sammeln von Unterschriften für die
Volksinitiative bzw. dem Volksbegehren organisatorisch und koordinierend zu unterstützen.
Begründung:
Bereits zu den letzten Abgeordnetenhauswahlen im Herbst 2006 fand parallel eine Volksabstimmung
zur Änderung der Landesverfassung statt. Die Abstimmung sollte Bürgerbegehren und –initiativen in
Berlin vereinfachen und letztendlich direkte Demokratie auch auf Landesebene zulassen. Angestoßen
wurden diese Verfassungsänderungen unter anderem von Mehr Demokratie e.V. – einem
gemeinnützigen und überparteilichen Verband, der für mehr direkte politische Teilhabe der Bürgerinnen
und Bürger eintritt.
Die angestrebten Wahlgesetzänderungen beinhalten unter anderem die Forderung nach der Senkung
des Landeswahlalters auf 16 Jahren. Eine Forderung, die für einen linken, basisdemokratischen
Jugendverband mitzutragen ist. Die Wahl ab 16 ist natürlich nicht revolutionär und auch kein
Allheilmittel gegen Politikerverdrossenheit. Ernstgemeinte Partizipation beschränkt sich nicht nur auf
Wahlen, sondern bezieht alle Lebensbereiche von Politik und Kultur über Schule bis zur Familie ein.
Eine Senkung des Wahlalters wäre nur ein erster Schritt dorthin
Neben den Forderungen nach Wahlgesetz- und Verfassungsänderungen soll der Berliner Senat
aufgefordert werden, eine Bundesratsinitiative herbeizuführen, die das Wahlrecht für MigrantInnen
ermöglichen würde. Diese Forderung ist von einem sozialistischen Jugendverband, der immer wieder
klar gemacht hat, dass die Grenzen nicht zwischen Nationen, sondern zwischen den Klassen verlaufen
und Ausgrenzung auf allen Ebenen bekämpfen möchte, ebenfalls aufzugreifen.
Des Weiteren beinhaltet der Forderungskatalog eine Vielzahl von Änderungen, die einen direkteren
Zugriff der WählerInnen auf die ParteikandidatInnen und einen höheren Anteil von Wählermeinungen
im Parlament ermöglichen würden. Es gibt keinen Grund, die politischen Teilhabemöglichkeiten der
BürgerInnen in dieser Stadt eingeschränkt zu lassen. Wer sich über zu wenig Wahlbeteiligung und
politisches Desinteresse unter Jugendlichen beschwert, sollte sich bewusst machen, dass die meisten
Menschen das Gefühl haben, sowieso nichts verändern zu können. Daher werden wir auch immer
wieder fordern, die Menschen besser in politische Entscheidungen einzubeziehen und mehr
Demokratie zu wagen.
21
Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
Anhang...
Thesenpapier zum Antrag „Landesvorstand“
von Benjamin-Christopher Krüger und Terence Freibier
Zwei vorsitzende LandessprecherInnen
Bislang wurden die Mitglieder des LSpR von [´solid] Berlin zu völlig gleichberechtigten
LandessprecherInnen gewählt. Ziel dieser egalitären Organisationsform war der Versuch des Abbaus
von politischen Hierarchien. Statt demokratisch legitimierten und nach außen transparenten bildeten
sich jedoch informelle Hierarchien. Sie mussten sich bilden, weil
• Jede(r) SprecherIn ganz unterschiedliche Fähigkeiten, Erfahrungen und Stärken in
die Arbeit mit eingebracht hat und niemals alle „gleich“ waren,
• die Komplexität der politischen Führungsaufgaben eine Koordination der
Arbeitsteilung und Moderation erforderlich machte,
• Von außen, also bspw. von anderen [´solid]-Strukturen und der Partei einzelne
Ansprechpartner erforderlich waren, die den größten Überblick besaßen,
• Rechtliche Gegebenheiten nur einzelnen SprecherInnen den Zugriff auf die Konten,
sowie die juristische Vertretung des Vereins ermöglicht hatte.
So haben diese sich nur „durch Zufall“ gebildet. In den Fällen, wo keine geeigneten SprecherInnen
integrativ koordinieren konnten, war der LSpR nur eingeschränkt handlungsfähig. Genauso wie eine
Mitgliedervollversammlung, ein Präsidium oder größere Basisorganisationen mindestens eine(n)
SprecherIn benötigen, benötigt auch das politische Vorstandsgremium Leute, die die Arbeit
koordinieren, moderieren, den Verband nach außen vertreten können und sich für den Verband
insgesamt verantwortlich fühlen. Dies gilt umso mehr für den neuen Landesverband, in dem der
Vorstand und der Verband größer, die Aufgaben komplexer und die Zusammensetzung politisch
pluraler sein wird. Hierarchien werden sich dann notwendigerweise bilden müssen, um eine
Handlungsfähigkeit herzustellen. Sie sollten sich dann aber nicht durch Zufall informell bilden, die
Mitgliederbasis muss diese Menschen direkt für eine koordinierende, moderierende und
repräsentierende Funktion beauftragen. Dies schafft außerdem nach innen - für die Mitglieder - und
nach außen mehr Transparenz über die politische Struktur des Verbands und insgesamt eine
bessere öffentliche Repräsentanz des Vereins.
Wenn notwendige „Hierarchien“ in der politischen Realität ignoriert werden, schadet man damit auch
der basisdemokratischen Kontrollmöglichkeit, da „inoffizielle Vorsitzende“ per Satzung zumindest keine
besondere Verantwortung tragen und daher nicht zur Rechenschaft gezogen werden können Eine
koordinierende und moderierende Funktion sollte im Vorstandsgremium von zwei quotierten
LandessprecherInnen übernommen werden. Im Gegensatz zu einem einzigen Vorsitzenden sprechen
hierfür:
• Als feministischer Verein muss die politische Führung durch zumindest eine
„Vorsitzende“ ausgeführt werden. Zwei Vorsitzende können beide Geschlechter
repräsentieren.
• Zwei „Vorsitzende“ können sich gegenseitig ergänzen, vertreten und kontrollieren
• tritt einer der „Vorsitzenden“ zurück, wird die politische Handlungsfähigkeit des
Vorstands nicht gefährdet
• Zur Fusion können zwei Vorsitzende gleichzeitig die beiden größten
Quellorganisationen repräsentieren und so in möglichen Konfliktsituationen schlichtend auf die
Mitglieder einwirken, während beim alten [´solid] – SprecherInnenrat Modell eine Blockbildung der
unterschiedlichen SprecherInnen drohen würde.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
Geschäftsführender Vorstand
Handlungsfähigkeit und kurze Reaktionszeiten sind für einen politischen Verband, der im öffentlichen
Bild wahrgenommen werden will, unerlässlich. In der Tagespolitik ist der Verband hierbei häufig mit
Ereignissen konfrontiert, die eine schnelle Stellungnahme des Verbandes oder ein schnelles Handeln
erforderlich machen. Muss hierbei jedesmal erst eine offizielle Sitzung des Vorstandes /
SprecherInnenrates anberaumt werden, geht wichtige Zeit verloren. Der BundessprecherInnenrat ist in
seiner gegenwärtigen Form auch nur innerhalb von 48 Stunden handlungsfähig. Und auch nur dann,
wenn alle Sprecherinnen und Sprecher kurzfristig erreichbar sind. Das Problem sind hierbei aber in der
Regel nicht mangelnde Mehrheiten, sondern das Prinzip, dass jeder und jede gefragt werden muss.
Mit einem Geschäftsführenden Vorstand kann die Handlungsfähigkeit des Jugendverbandes verbessert
werden. Im Diskussionsprozess hat sich herauskristallisiert, dass ihm die beiden LandessprecherInnen,
der/ die SchatzmeisterIn als WahrerIn finanzieller Vernunft und zwei BeisitzerInnen angehören sollten.
Ein Geschäftsführender Vorstand ist als politische Task-Force wichtig, soll die Kompetenzen des
gesamten Landesvorstandes jedoch nicht einschränken.
Deswegen
- dürfen Entscheidungen von ihm nur in dringenden Fällen getroffen werden, wenn
eine Entscheidung durch den Landesvorstand zeitlich nicht möglich ist,
- müssen seine Entscheidungen rückwirkend vom gesamten Landesvorstand bestätigt
werden oder verlieren sonst ihre Gültigkeit,
- dürfen Finanzentscheidungen von ihm nur bis zu einer bestimmten Höhe, wir
schlagen 100 € vor, erfolgen.
Geschäftsführer
Im Diskussionsprozess ging es ebenfalls um die Stellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin
und ob dieser/diese politisch von den Mitgliedern gewählt, und somit Stimmrecht im Vorstand hätte,
oder angestellt und ggf. bezahlt werden sollte. Mit dem Modell eines geschäftsführenden Vorstandes
und zwei gleichberechtigter Landessprecherinnen und Landesprecher gehen wir davon aus, dass ein
politischer Geschäftsführer zunächst nicht nötig ist, da die politische Geschäftsführung größtenteils den
LandessprecherInnen obliegt. Eine administrative, organisatorische Geschäftsführung durch eine/n
angestellte/n GeschäftsführerIn ist daneben völlig ausreichend.
Konstruktives Misstrauensvotum und Haushaltsplanbeschlüsse
Daneben empfehlen wir, dass die Abwahl eines Landesvorstandsmitglieds an ein konstruktives
Misstrauensvotum gebunden werden sollte. Damit ist sicher gestellt, dass Abwahlen eben „konstruktiv“
durch gleichzeitige Neubesetzung des jeweiligen Mandates erfolgen und der Landesvorstand nicht
einfach personell demontiert und damit handlungsunfähig gemacht werden kann.
Das Recht des Bezirksrates, ein Wörtchen bei dem Beschluss der Finanz- und Haushaltspläne durch
den Landesvorstand mitreden zu können, unterstützen wir. Wir empfehlen jedoch die Pflicht, sie
bestätigen zu müssen, in ein Veto-Recht umzuwandeln. Wir können nicht im Vorfeld davon ausgehen,
dass der Bezirksrat das Interesse und die Aktivität hat, sich mit allen Finanz- und
Haushaltsplanbeschlüssen auseinanderzusetzen. Stattdessen ist es sinnvoller, ihm die Möglichkeit
hierzu zu geben und die Entscheidung hierüber selbst zu überlassen.
Eckpunktepapier für ein neues Berliner Wahlrecht (Stand 25.5.2007)
Mehr Demokratie e.V., Landesverband Berlin-Brandenburg
Das bestehende Berliner Wahlrecht bietet den Wählern vergleichsweise wenig
Mitbestimmungsmöglichkeiten. Sie können lediglich einen Wahlkreisabgeordneten direkt wählen und
mit der Zweitstimme einer Partei ihre Stimme geben. Weder haben sie die Möglichkeit, die
Kandidatenliste ihrer gewählten Partei zu verändern noch können sie ihre Stimme auf mehrere Parteien
aufteilen. Damit unterscheidet sich das Berliner Wahlrecht vom Kommunalwahlrecht aller anderen
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
Bundesländer (Ausnahme NRW und Saarland), in denen die Wähler offene Parteilisten vorfinden und
somit weitaus größere Auswahlmöglichkeiten haben. Außerdem fallen bei jeder Wahl zehntausende
Wählerstimmen aufgrund der 5%- bzw. 3%-Hürde auf Landes- und Bezirksebene „unter den Tisch“. Die
überfällige Änderung des Berliner Wahlrechts soll der Partei- und Politikverdrossenheit entgegentreten,
der Privilegierung der etablierten Parteien entgegenwirken und den Dialog der Parteien mit bislang
nicht wahlberechtigten Bevölkerungsgruppen fördern. In den letzten 3 Jahren konnte Mehr Demokratie
e.V. in den Bundesländern Bremen und Hamburg durch Volksbegehren und Volksentscheide
Verbesserungen des Wahlrechts auf den Weg bringen. Diesen Weg wollen wir jetzt auch gehen, um die
folgenden Vorschläge für ein neues Berliner Wahlrecht durchzusetzen.
Landesebene:
Beibehaltung des Zwei-Ebenen-Wahlsystems: Wir möchten grundsätzlich Wahlkreis- und
Parteienstimme (Erst- und Zweitstimme) beibehalten. Wahlen sind immer Entscheidungen für Personen
und politische Inhalte. Wahlkreise dienen dazu, die Wähler vor Ort zu repräsentieren, während die
Parteienstimme das Gesamtverhältnis der Mandate zwischen den Parteien festlegt. Es bleibt bei dem
60% zu 40%-Verhältnis zwischen den in den Wahlkreisen und den auf Parteilisten zu wählenden
Abgeordneten.
Beibehaltung des Verhältniswahlrechts: Die Vergabe der Mandate erfolgt grundsätzlich aufgrund
des Stärkeverhältnisses der Parteien anhand der Zweitstimmen. Das ‚´Winner takes it all’-Prinzip des
Mehrheitswahlrechts führt zur Privilegierung etablierter und großer Parteien. Wir möchten, dass sich die
Wählerstimmen möglichst proportional in der Vergabe der Mandate widerspiegeln.
Offene Parteilisten/Vorzugsstimmen: Bisher legen die Parteien eine nicht änderbare
Kandidatenreihenfolge auf der Liste fest. Dies soll sich ändern, indem offene Listen eingeführt werden.
Dies ist der eigentliche Kern eines neuen Berliner Wahlrechts. Der Wähler bekommt über die Vergabe
von Vorzugsstimmen die Möglichkeit, Einfluss auf die Kandidatenreihenfolge zu nehmen. Dies soll
unter anderem bewirken, die ausschließliche Loyalität der Listenkandidaten zu ihrer Partei zu
durchbrechen und den Dialog zwischen Wählern und Gewählten zu fördern. Bei der Vorzugsstimme
vergibt der Wähler Präferenzen, indem er so viele Kandidaten durchnummeriert wie er möchte. Er kann
seine Präferenzen auf Kandidaten mehrerer Parteien verteilen (Panaschieren). Dieses Verfahren wird
seit langem in Irland, Nordirland, Malta und Australien angewendet. Ein entscheidender Vorteil dieses
Systems ist, dass keine Stimmen verloren gehen. Hat ein Kandidat genügend Stimmen erhalten, um
ein Mandat zu bekommen, werden die überschüssigen Stimmen an die nachfolgende Präferenz
vergeben. Ebenso werden die Stimmen von den Kandidaten verteilt, die keine Aussicht auf ein Mandat
besitzen.
Wähler, die keine Prioritäten hinsichtlich der Kandidaten haben, können wie bisher ihre Partei
ankreuzen (Listenstimme). Sie können dabei alle Stimmen einer Liste geben oder auch die Stimmen
zwischen verschiedenen Parteien verteilen. Wenn der Wähler eine Listenstimme abgibt, so erkennt er
die vorgegebene Liste der Partei(en) an. Darauf wird auf dem Stimmzettel explizit hingewiesen.
Einführung von Mehrmandatswahlkreisen: Nach geltendem Wahlrecht bekommt der stärkste
Kandidat das Direktmandat, während alle anderen leer ausgehen. Dies führt dazu, dass ein Kandidat
der meist größeren Parteien seinen Sitz sicher hat und kleine Parteien bzw. Einzelbewerber chancenlos
sind. Um dem entgegen zu steuern, plädiert Mehr Demokratie für die Einführung von
Mehrmandatswahlkreisen. Unser Vorschlag ist, sich bei der Wahlkreiseinteilung an den 23 Berliner
Altbezirken zu orientieren. Die Anzahl der Mandate sollte pro Wahlkreis je nach Einwohnerzahl
zwischen 2 und 7 liegen.
Senkung der 5%-Sperrklausel auf 3%: Die relativ hohe Sperrklausel führt dazu, dass ein erheblicher
Teil der Wählerstimmen nicht berücksichtigt wird und kleine Parteien so gut keine Chance haben.
Wähler werden aus taktischen Gründen entmutigt, für die Partei ihrer Wahl zu stimmen. Bei der
gegenwärtigen Wahlbeteiligung verfehlen selbst Parteien, welche mehr als 60.000 Stimmen bei der
Abgeordnetenhauswahl erhalten, den Einzug ins Berliner Landesparlament.
Einführung einer Alternativstimme: Für den Fall, dass die eigentlich bevorzugte Partei an der 3%Hürde scheitert, kann der Wähler angeben, welcher Partei seine Stimme stattdessen zugute kommen
soll. Auch bei einer gesenkten Hürde auf 3% wird weiterhin ein gewisser Anteil der Stimmen keine
Berücksichtigung finden, sondern auf die Parteien verteilt, die die 3%-Hürde überschritten haben. Durch
eine Alternativstimme finden somit nahezu alle Stimmen Berücksichtigung.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre: Wie auf Bezirkskebene plädieren wir für die Senkung des
aktiven Wahlalters auf 16 Jahre. Es ist davon auszugehen, dass Jugendliche zwischen 16 und 18
Jahren in der Regel die Reife haben, durch Wahrnehmung des aktiven Wahlrechts am politischen
Willensbildungsprozesses teilzunehmen.
Obligatorische Landesliste: Bisher können Parteien entweder mit Bezirkslisten oder mit einer
Landesliste zur Wahl antreten. Durch Bezirkslisten hätten die Wähler allerdings auch bei offenen Listen
wiederum nur eine geringe Kandidatenauswahl. Wir wollen, dass die Parteien in Zukunft nur noch mit
Landeslisten antreten.
Bezirksebene:
Grundsätzliche Übernahme des vorgeschlagenen Landeswahlsystems: Um Verwirrung zu
vermeiden, sollte grds. das für die Landesebene vorgeschlagene Wahlsystem auch auf Bezirksebene
gelten.
Einführung von Wahlkreisen: Da die Berliner Bezirke selbst die Größe von Großstädten haben,
sollten auch auf Bezirksebene Mehrmandatswahlkreise eingeführt werden. Somit wären Stadteile/Kieze
besser in der BVV vertreten und die Wähler hätten direkte Ansprechpartner, die mit den Problemen vor
Ort vertraut sind.
Abschaffung der 3%-Sperrklausel: Durch die 3%-Sperrklausel wird ein beachtlicher Teil der Stimmen
nicht berücksichtigt. Auch hier wird der Wähler zu taktischem Wahlverhalten motiviert. Die Abschaffung
der 3%-Klausel soll dem entgegenwirken.
Ausländerwahlrecht:
Ausländer sind bisher von den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen und zum
Abgeordnetenhaus ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass eine große Zahl hier lebender Bürger
nicht nur von den Wahlen, sondern auch von der Nutzung direktdemokratischer Instrumente
ausgeschlossen ist. Mehr Demokratie e.V. schlägt eine Mindestaufenthaltszeit von 5 Jahren für den
Erhalt des Wahlrechts auf Bezirks- und Landesebene vor. Diese Frage ist allerdings nur mit einer
Grundgesetzänderung zu lösen. Berlin kann aber zu dieser Frage eine Bundesratsinitiative ergreifen.
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Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin
* Wir sehen uns dann........! *
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