Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin 1 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin Inhaltsverzeichnis Einladung........................................................................................................3 Wegbeschreibung und Anmerkungen.............................................................4 Tagesordnungsentwurf....................................................................................5 Geschäftsordnungsentwurf + Änderungsantrag..............................................6 Wahlordnungsentwurf + Alternativantrag........................................................8 Satzungsentwurf............................................................................................11 Änderungsantrag Ä S-10.1„Bezirksrat“ soll „LaRa“ heißen!...............18 Änderungsantrag Ä S 10.2: Besetzung des „Bezirksrats“..................19 Änderungsantrag Ä S-11.1 Ersetzungantrag „Landesvorstand“........19 weitere Anträge A 1: Mehr Demokratie im Berliner Wahlrecht!....................................21 Anlage Thesenpapier für Landesvorstandsmodell.........................................22 Forderungskatalog „Mehr Demokratie e.V.“.......................................23 2 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin Liebe Mitglieder und Freunde, liebe Sympathisantinnen und Sympathisanten, * Wurde auch Zeit! * Nach Monaten der Debatte und Vorbereitung freuen wir uns ganz besonders, euch zur Landesvollversammlung zur Neugründung des Jugendverbandes Linksjugend [’solid] Berlin einladen zu dürfen. Sie wird am Samstag, den 22. September 2007, in den neuen Veranstaltungsräumen der RosaLuxemburg-Stiftung im ND-Gebäude (Franz-Mehring-Platz 1, am Ostbahnhof) stattfinden. Nach dem erfolgreichen Bundeskongress im Mai dieses Jahres begann der Fusionsprozess für einen gemeinsamen Jugendverband in Berlin. Der Prozess wurde von nun mehr drei offenen Foren begleitet, auf denen das Miteinander im Landesverband, die künftige Satzung und das Verhältnis zum Hochschulverband DIE LINKE.SDS besprochen wurden. Zum formalen Abschluss des Prozesses wird nun auf der Landesvollversammlung eine neue Satzung beschlossen, eine Vielzahl von Ämtern gewählt und die ersten Schritte zur inhaltlichen Ausrichtung des Landesverbandes genommen. Bitte bringt den Reader #1 zur Landesvollversammlung mit! Wir würden euch gerne am Samstag um 10 Uhr begrüßen. Nach der Arbeit wird es am Abend noch eine kleine Party geben, um die erfolgreiche Fusion zu begießen. Mit sozialistischen Grüßen, Julian Plenefisch Julia Wiedemann [Landessprecher Berlin] [Landesvorstand DIE LINKE. Berlin] Karin Schnetzinger Benjamin-Christopher Krüger [Bundessprecherin] [Bundessprecher] 3 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin Anreisebeschreibung: Die Rosa-Luxemburg-Stiftung befindet sich nur fünf Minuten zu Fuß vom Ostbahnhof im alten ND-Gebäude am Franz-Mehring-Platz 1. Im NDGebäude wird der Weg zum Tagungssaal ausgeschildert sein. Anträge und Kandidaturen: Auf dem 1. offenen Forum zur Neugründung des Jugendverbandes wurde beschlossen, dass die inhaltliche Arbeit des Landesverbandes durch eine gewisse Zahl von projekt- oder kampagnenbezogene Anträge begleitet werden sollte. Alle Mitglieder und Basisgruppen haben somit die Gelegenheit, die politische Arbeit des Landesverbandes konkret mitzubestimmen. Es werden einige Ämter und Mandate neu gewählt. Alle InteressentInnen können eine schriftliche Bewerbung einreichen, die im zweiten Reader auf der Landesvollversammlung verteilt wird. Wenn etwas im Reader #2 enthalten sein soll, könnt ihr es bis zum 18. September bei [email protected] einreichen! Erklärung zur künftigen Landessatzung: Der vorliegende Satzungsentwurf wurde auf dem 2. offenen Forum am 4. Juli von VertreterInnen verschiedener Strukturen diskutiert. Der Entwurf orientiert sich maßgeblich an der Bundessatzung des Jugendverbandes. Die Paragrafen 1 bis einschließlich 7 entsprechen den Verhandlungsergebnissen zwischen den AkteurInnen auf Bundesebene. Die Regelungen auf Bundesebene dürfen denen auf Landesebene nicht widersprechen, um rechtliche Probleme zu verhindern. Wichtige Termine für die Zeit bis zur Landesvollversammlung: 15. September – Friedensdemo gegen den Krieg im Afghanistan, 12 Uhr am Alexanderplatz 15. September – Mauerparkfest, ab 14 Uhr im Mauerpark (Prenzlauer Berg) 22. September – Demo „Stoppt den Überwachungswahn“, 14 Uhr 4 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin Tagesordnung (Entwurf) Eingereicht durch: LandessprecherInnenrat TOP_1 10:00 Uhr Eröffnung Konstituierung | Wahl der Versammlungsleitung | Wahl der Wahlkommission TOP_2 10:30 Uhr Aussprache | gemeinsamer Landesverband & Satzungsdebatte Beschluss der Satzung 12:30 Uhr 1 Stunde Mittagspause TOP_3 13:30 Uhr Wahl der Mitglieder des LandesprecherInnenrates TOP_4 14:30 Uhr weitere Wahlen Landeschiedskommission | KassenprüferInnen | LänderratsvertreterInnen | Delegierte des Jugendverbandes zum Landesparteitag der Partei | VertreterInnen des Jugendverbandes zum Landesausschuss der Partei TOP_5 16:00 Uhr weitere Anträge TOP_6 17:00 Uhr Landesarbeitskreise und Themensetzung für Arbeit des Landesverbandes Ab 18:00 Uhr PARTY! 5 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin Geschäftsordnung (Entwurf) Eingereicht durch: LandessprecherInnenrat 1. Versammlungsleitung a.) Wahl b.) Aufgaben c.) Hausrecht a.) Die Landesvollversammlung wählt in offener Abstimmung eine Versammlungssleitung bestehend aus mindestens zwei, maximal fünf TeilnehmerInnen der Vollversammlung, ProtokollantInnen sowie eine Wahlkommission, bestehend aus mindestens drei, maximal sechs TeilnehmerInnen der Vollversammlungen. b.) Die Versammlungsleitung hat die Aufgabe, die Landesvollversammlung auf der Grundlage der beschlossenen Tagesordnung zu leiten. Dazu muss sie: jederzeit zu Verfahrensfragen das Wort ergreifen und Vorschläge dazu unterbreiten, unter Berücksichtigung des Eingangs der Wortmeldungen, der Quotierung und des Themas das Wort erteilen, bei Überschreitung der Redezeit das Wort entziehen und RednerInnen, die von der Sache abweichen, zur Ordnung rufen. c.) Die Versammlungsleitung übt das Hausrecht aus. 2. Allgemeine Verfahrensregelungen a.) Tagesordnung b.) Wortmeldungen c.) Redezeit d.) Persönliche Erklärungen e.) Verbote a.) Zu Beginn beschließt die Landesvollversammlung auf der Grundlage des Vorschlages des LandessprecherInnenrates über die endgültige Tagesordnung. Anträge zur Änderung der Tagesordnung können mündlich gestellt werden, werden im Plenum beraten und nach der Beratung zur Abstimmung gestellt. b.) Wortmeldungen zur Diskussion sind der Versammlungsleitung per Handzeichen deutlich anzuzeigen. Gäste haben Rederecht und werden von der Tagungsleitung in die Redeliste eingeordnet. c.) Die Redezeit wird generell auf 2 Minuten begrenzt. In Ausnahmefällen kann ein/e RednerIn zu Beginn ihres Redebeitrages eine Verlängerung der Redezeit auf insgesamt 4 Minuten beantragen, wobei sie eine halbe Minute Zeit hat, diese Verlängerung der Redezeit zu begründen. Über einen solchen Antrag auf Verlängerung der Redezeit wird ohne weitere Debatte im Plenum sofort abgestimmt. d.) Mitglieder können nach Abschluss eines Tagesordnungspunktes persönliche Erklärungen abgeben. Diese sind bei der Versammlungsleitung anzumelden und dürfen die Zeit von einer Minute nicht überschreiten. e.) Im Versammlungssaal besteht absolutes Rauch-, Kiff- und Alkoholverbot. 3. Beschlussrecht und Abstimmungsverfahren a.) Beschlussrecht b.) Abstimmungen c.) Beschlussmehrheit d.) Verfahren a.) Alle angemeldeten TeilnehmerInnen zur Landesvollversammlung haben das Beschlussrecht. 6 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin b.) Alle Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. c.) Beschlüsse werden auf der Grundlage von Anträgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung, die Wahlordnung oder diese Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt. d.) Bei jeder Beschlussfassung sind die Dafür-Stimmen (bzw. Ja-Stimmen), die Dagegen-Stimmen (bzw. Nein-Stimmen) und die Enthaltungen zu erfragen. 4. Anträge a.) Antragsrecht b.) Antragsschluss c.) Dringlichkeitsanträge d.) Änderungsanträge e.) Reihenfolge f.) Beschlussmehrheit a.) Ein Antrag an die Landesvollversammlung kann durch jeden/r angemeldeten TeilnehmerIn gestellt werden. Anträge sind der Versammlungsleitung und den TeilnehmerInnen der LVV in schriftlicher Form vorzulegen. b.) Der Antragsschluss wird zu Beginn der Landesvollversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit festgestellt. Die angemeldeten TeilnehmerInnen der LVV sind vor der Beschlussfassung über den Antragsschluss von der Versammlungsleitung ausdrücklich zur Einreichung von noch nicht eingereichten Anträgen aufzufordern. c.) Nach dem Antragschluss dürfen nur noch Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Diese bedürfen der Unterschrift von mindestens zehn aktiven Mitgliedern des Landesverbandes und müssen der Versammlungsleitung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Über ihre Behandlung entscheiden die beschlussfähigen TeilnehmerInnen der LVV mit einfacher Mehrheit. d.) Änderungsanträge können jederzeit gestellt werden, sofern noch nicht abschließend über den zugrundeliegenden Antrag abgestimmt wurde. Änderungsanträge werden immer vor dem eigentlichen Antrag abgestimmt. Eine Abstimmung entfällt, wenn die EinreicherInnen des zugrundeliegenden Antrages einem Änderungsantrag zustimmen bzw. wenn der Änderungsantrag durch seine EinreicherInnen zurückgezogen wurde. e.) Liegen zu einem Diskussionsgegenstand mehrere Anträge bzw. zu einem Antrag mehrere Änderungsanträge vor, wird der inhaltlich weitestgehende Antrag bzw. Änderungsantrag zuerst zur Abstimmung gestellt. f.) Ein Antrag gilt als beschlossen, wenn er mehr Dafür-Stimmen (bzw. Ja-Stimmen) als DagegenStimmen (bzw. Nein-Stimmen) auf sich ziehen kann, sofern nicht die Satzung des Landesverbandes, die Wahlordnung oder diese Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt. Die Enthaltungen sind für die Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse irrelevant, soweit nicht die Satzung, die Wahlordnung oder diese Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt. Ist die Anzahl der Dafür-Stimmen (bzw. der JaStimmen) und die Anzahl der Dagegen-Stimmen (der Nein-Stimmen) gleich, so gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Geschäftsordnung a.) GO-Anträge b.) 'Schluss der Debatte/Redeliste' c.) Änderung dieser GO a.) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich ausschließlich mit dem Verfahren auf der Landesvollversammlung befassen, können jederzeit gestellt werden und werden außerhalb der Redeliste sofort behandelt und abgestimmt. Vor ihrer Abstimmung erhält jeweils ein/e TeilnehmerIn für den Antrag (sog. Für-Rede) und ein/e TeilnehmerIn gegen den Antrag (sog. Gegen-Rede) das Rederecht. Begründet der Antragsteller seinen Geschäftsordnungsantrag, so gilt diese Begründung als Für-Rede; in diesem Falle entfällt die Möglichkeit der Für-Rede vor der Abstimmung. b.) Der Antrag auf 'Schluss der Debatte', sowie der Antrag auf 'Schluss der Redeliste' kann jederzeit zur Abstimmung gestellt werden. Das Recht zu dieser Antragstellung haben nur anwesende Mitglieder, die 7 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin in diesem Tagesordnungspunkt noch nicht zur Sache gesprochen haben. Vor Beschlussfassung ist die Redeliste zu verlesen. c.) Anträge zur Änderung dieser Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Annahme einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der angemeldeten TeilnehmerInnen. Ä GO-1 EinreicherInnen: Benjamin-Christopher Krüger Die Landesvollversammlung möge beschließen: Der Punkt 3. b) wird ergänzt durch: „..., können aber auf Antrag (einfache Mehrheit) geheim erfolgen.“ Begründung: - erfolgt mündlich - Wahlordnung (Entwurf) Eingereicht durch: LandessprecherInnenrat § 1 Ankündigung der Wahlen Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sind. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern in der durch § 9 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes festgesetzten Frist vorher bekannt zu geben. § 2 Geheime Wahlen Wahlen der Linksjugend ['solid] Berlin sind grundsätzlich geheim. § 3 Wahlkommission Zur Durchführung einer Wahl ist eine Wahlkommission zu wählen. Das kann in offener Abstimmung erfolgen. Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen bei dieser Wahl nicht selbst kandidieren. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an, so scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus. Über die Notwendigkeit der Durchführung einer Nachwahl entscheidet in diesem Fall die Landesvollversammlung. § 4 Wahlscheine, Gültigkeit der Stimmzettel, Stimmenwertung, Auszählung (1) Die Gestaltung des Wahlscheins muss eine eindeutige Stimmenabgabe für die KandidatInnen ermöglichen. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der bzw. des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen; dazu gehören insbesondere Stimmzettel, auf denen mehr Ja-Stimmen vergeben wurden, als maximal Ja-Stimmen im jeweiligen Wahlgang vergeben werden durften. 8 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin (2) Bei jeder Wahl gibt es Ja-Stimmen und Enthaltungen. Enthaltungen werden als gültige Stimmen gewertet. Auf jeden Kandidaten kann maximal eine Stimme vergeben werden. Sind mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel Enthaltungen, ist der Wahlgang zu wiederholen. (3) Vor jeder Wahl beschließt die Landesvollversammlung über die Gesamtanzahl der zu besetzenden Ämter bzw. Mandate mit einfacher Mehrheit. (4) In jedem Wahlgang ist die maximale Anzahl der zu vergebenden Ja-Stimmen so groß wie die Anzahl der jeweils vakanten Ämter und Mandate. (5) Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt verbandsöffentlich. § 5 Sicherung der Mindestquotierung Bei jeder Wahl, bei der mehr als ein Amt bzw. ein Mandat vergeben werden, sind die Grundsätze des § 7 Abs. 2 der Satzung der Linksjugend ['solid] Berlin hinsichtlich der Quotierung verbindlich. Zur Realisierung der Geschlechterquotierung ist daher zunächst jeweils ein erster Wahlgang mit ausschließlich weiblichen Kandidaten zur Sicherung der 50prozentigen Mindestquotierung durchzuführen (sog. weibliche Liste). In einem zweiten Wahlgang mit weiblichen und männlichen KandidatInnen werden dann die jeweils übrigen Mandate vergeben (sog. gemischte Liste). § 6 Wahl des LandessprecherInnenrates der Linksjugend ['solid] Berlin Gewählt sind entsprechend der Anzahl der vakanten Mandate die KandidatInnen mit den meisten JaStimmen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmenanteile, wobei gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der Linksjugend ['solid] Berlin zugleich ein Mindestquorum in Höhe der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden muss. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. § 7 Wahl der LandesschatzmeisterIn der Linksjugend ['solid] Berlin Die Landesvollversammlung wählt in direkter Wahl die LandesschatzmeisterIn. Gewählt ist jeweils die/der KandidatIn mit den meisten Ja-Stimmen, wobei der/die jeweilige KandidatIn eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen muss. § 8 Wahl der Vertretung im Länderrat der Linksjugend ['solid] (1) Die Landesvollversammlung wählt zwei VertreterInnen und zwei ErsatzvertreterInnen für den Länderrat des Bundesverbandes Linksjugend ['solid]. Zur Wahl der VertreterInnen und der ErsatzvertreterInnen sind getrennte Wahlgänge erforderlich. Wobei die Mindesquotierung zu beachten ist. Gewählt ist jeweils die/der KandidatIn auf jeder Liste mit den meisten Ja-Stimmen, wobei der/die jeweilige KandidatIn eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen muss. (2) Erreicht im jeweils ersten Wahlgang keine/r der KandidatInnen die erforderliche Mehrheit, so findet im jeweils zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit den meisten Ja-Stimmen statt. Wahlentscheidend ist dann die relative Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen. § 9 Wahl der Landesschiedskommission der Linksjugend ['solid] Berlin Gewählt sind entsprechend der Anzahl der vakanten Mandate die KandidatInnen mit den meisten JaStimmen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmenanteile. 9 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin § 10 Wahl der KassenprüferInnen der Linksjugend ['solid] Berlin Gewählt sind entsprechend der Anzahl der vakanten Mandate die KandidatInnen mit den meisten JaStimmen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmenanteile. § 11 Wahl der Delegierten zum Landesparteitag der Partei DIE LINKE. Berlin Gewählt sind entsprechend der Anzahl der vakanten Mandate die KandidatInnen mit den meisten JaStimmen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmenanteile. Delegierte können im Verhinderungsfall von Ersatzdelegierten vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind. § 12 Wahl der VertreterInnen zum Landesausschuss der Partei DIE LINKE. Berlin Gewählt sind entsprechend der Anzahl der vakanten Mandate die KandidatInnen mit den meisten JaStimmen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmenanteile. VertreterInnen können im Verhinderungsfall von ErsatzvertreterInnen vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind. § 13 Nachwahlen Müssen Ämter bzw. Mandate von der Landesvollversammlung nachgewählt werden, so kann maximal die Anzahl der entfallenden Plätze ersetzt werden. Die Nachwahl findet dabei auf derjenigen Liste statt, auf die der/die weggefallene Amts- bzw. MandatsträgerIn ursprünglich gewählt worden war. Die Wahlen erfolgen dann entsprechend der jeweils vorgeschriebenen Regelungen für diese Ämter und Mandate in dieser Wahlordnung. § 14 Wahlprotokoll Über die durchgeführte Wahl ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Dieses wird von der Wahlkommission erstellt und enthält die Bezeichnung der Wahlgänge, die Namen sämtlicher KandidatInnen, der gewählten KandidatInnen, VertreterInnen, Delegierten einschließlich eventueller StellvertreterInnen, ErsatzvertreterInnen und Ersatzdelegierten, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel, der gültigen und der ungültigen Stimmen, sowie die jeweiligen absoluten und relativen Stimmenanteile sämtlicher KandidatInnen. Das Wahlprotokoll bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift eines Mitgliedes der Wahlkommission, sowie eines Mitgliedes der Versammlungsleitung. Ä WO-1 --> nur relevant, wenn Ä S 11.1 angenommen wird! EinreicherInnen: Benjamin-Christopher Krüger Die Landesvollversammlung möge beschließen: Der § 6 des Wahlordnungsentwurfes wird durch die drei neuen §§ 6,7 und 8 ersetzt: § 6 Wahl des BeisitzerInnen im Landesvorstand der Linksjugend ['solid] Berlin Gewählt sind entsprechend der Anzahl der vakanten Mandate die KandidatInnen mit den meisten JaStimmen in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmenanteile, wobei gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung der Linksjugend ['solid] Berlin zugleich ein Mindestquorum in Höhe der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden muss. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. 10 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin § 7 Wahl der BeisitzerInnen für den Geschäftsführenden Landesvorstand (GfV) der Linksjugend [‘solid] Berlin (1) Die Landesvollversammlung wählt in direkter Wahl die beiden BeisitzerInnen für den GfV. Gewählt ist jeweils die/der KandidatIn mit den meisten Ja-Stimmen. Zur Wahl der beiden BeisitzerInnen sind getrennte Wahlgänge erforderlich. Wobei die Mindesquotierung zu beachten ist. Gewählt ist jeweils die/der KandidatIn auf jeder Liste mit den meisten Ja-Stimmen, wobei der/die jeweilige KandidatIn eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen muss. (2) Erreicht im jeweils ersten Wahlgang keine/r der KandidatInnen die erforderliche Mehrheit, so findet im jeweils zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit den meisten Ja-Stimmen statt. Wahlentscheidend ist dann die relative Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen. § 8 Wahl der / des Landesvorsitzenden der Linksjugend [‘solid] Berlin (3) Die Landesvollversammlung wählt in direkter Wahl die beiden Landesvorsitzenden. Gewählt ist jeweils die/der KandidatIn mit den meisten Ja-Stimmen. Zur Wahl beiden Landesvorsitzenden sind getrennte Wahlgänge erforderlich. Wobei die Mindesquotierung zu beachten ist. Gewählt ist jeweils die/der KandidatIn auf jeder Liste mit den meisten Ja-Stimmen, wobei der/die jeweilige KandidatIn eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen muss. (4) Erreicht im jeweils ersten Wahlgang keine/r der KandidatInnen die erforderliche Mehrheit, so findet im jeweils zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit den meisten Ja-Stimmen statt. Wahlentscheidend ist dann die relative Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen. Begründung: - erfolgt mündlich - Satzung (+Finanzordnung) (Entwurf) Auf dem 2. Forum diskutiert und eingereicht durch VertreterInnen verschiedener Strukturen §1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Verein führt den Namen „Linksjugend ['solid]. Landesverband Berlin. e.V.“ Die Kurzform lautet „Linksjugend ['solid] Berlin“. (2) Der selbstständige Jugendverband ist die Jugendorganisation des Landesverbandes Berlin der Partei DIE LINKE. Er ist rechtlich unabhängig von einer Partei im Sinne des Grundgesetzes. (3) Der Jugendverband ist ein eingetragener Verein im Sinne des BGB. (4) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin. (5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Vereinszweck (1) Linksjugend [’solid] Berlin ist ein sozialistischer, antifaschistischer, basisdemokratischer und feministischer Jugendverband. Er greift in die gesellschaftlichen Verhältnisse Berlins ein und ist eine Plattform für antikapitalistische und selbstbestimmte Politik. 11 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin (2) Der Verein fördert die Bildung, Kunst und Kultur der Stadt Berlin. Als Teil sozialer und emanzipatorischer Bewegungen sucht der Jugendverband die Kooperation mit anderen BündnispartnerInnen in der Stadt. (3) Politische Bildung, der Eintritt in eine politische und kulturelle Offensive von links und die politische Aktion stehen dabei im Mittelpunkt der Tätigkeit des Jugendverbandes. (4) Als parteinaher Jugendverband ist die Linksjugend [’solid] Berlin die Jugendorganisation der Partei DIE LINKE. Berlin und wirkt als Interessensvertretung linker Jugendlicher im Landesverband. §3 Mittelverwendung (1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §4 Mitgliedschaft des Vereins (1) Der Verein ist Mitglied im Verein „Linksjugend ['solid] e.V.“ und bildet dessen Landesstruktur im Land Berlin. (2) Alle ordentlichen und fördernden Mitglieder des Vereins „Linksjugend ['solid] Berlin“ sind zugleich Mitglieder des Vereins „Linksjugend ['solid] e.V." §5 Mitglieder des Vereins (1) Aktives Mitglied des Jugendverbandes kann jeder junge Mensch werden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzung des Jugendverbandes anerkennt. Die Mitarbeit im Jugendverband ist vom Alter unabhängig. (2) Der Eintritt ist schriftlich zu erklären. Die aktive Mitgliedschaft ist vier Wochen nach Erklärung des Eintrittes wirksam. Aufgrund eines Beschluss der jeweiligen Versammlung kann diese Frist unterschritten werden. (3) Jedes Mitglied der Partei DIE LINKE. Berlin unter der Altershöchstgrenze nach §5 Abs. 4 ist ab dem Eintrittsdatum passives Mitglied des Jugendverbandes, sofern es dem gegenüber dem Jugendverband nicht widerspricht. Die passive Mitgliedschaft ist vier Wochen nach Eintritt in die Partei DIE LINKE. wirksam. Ein passives Mitglied kann aktives Mitglied werden, sobald es gegenüber dem Bundesverband „Linksjugend [’solid] e.V.“ oder dem Landesverband Berlin die Aktivierung seiner passiven Mitgliedschaft in eine aktive schriftlich anzeigt. Näheres regelt §6 Abs. 3. (4) a) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres, der schriftlichen Erklärung des Austritts, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds. b) Die passive Mitgliedschaft gemäß §5 Abs. 3 endet durch den Austritt aus der Partei DIE LINKE. Berlin oder durch eine der in Absatz 4a) genannten Möglichkeiten. (5) Entrichtet ein aktives Mitglied zwölf Monate keinen Beitrag und wird dieser auch nach schriftlicher Mahnung nicht binnen vier Wochen beglichen, so gilt dies als Austritt, sofern das aktive Mitglied nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit wurde. 12 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin (6) Ein aktives Mitglied des Jugendverbandes kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Grundsätze oder die Satzung des Jugendverbandes verstößt und ihm schweren Schaden zufügt. Bei einem aktiven Mitglied nach §5 Abs. 3 kann die Aktivierung aberkannt werden. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht: - an der politischen Meinungs- und Willensbildung des Vereines mitzuwirken, - sich über alle Angelegenheiten des Vereines zu informieren und informiert zu werden, - Anträge an Organe des Vereines zu stellen, - im Rahmen der Geschäftsordnungen an Sitzungen von Organen des Vereines teilzunehmen, - an der Arbeit von Landesarbeitskreisen teilzunehmen und sie zu initiieren, - bei Basisgruppen mitzuarbeiten und sie gemäß § 14 Abs. 1 zu initiieren, - das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. (2) Alle Mitglieder haben die Pflicht: - die Satzung einzuhalten, - gefasste Beschlüsse und die Grundsätze des Vereines zu respektieren, - zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen gemäß der Finanzordnung. (3) Jedes passive Mitglied hat das Recht vom Jugendverband regelmäßig über Aktivitäten informiert und zu Versammlungen eingeladen zu werden sowie seine passive Mitgliedschaft zu aktivieren. (4) SympathisantInnen haben für die Wahlen zum Bundeskongress des Vereins „Linksjugend [’solid] e.V.“ passives Wahlrecht. Ihnen können aufgrund eines Beschlusses der aktiven Mitglieder einer jeweiligen Versammlung weitere Mitgliederrechte übertragen werden. §7 Gleichstellung (1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder ist ein Grundprinzip des Vereines. (2) Bei allen Wahlen zu Vertretungen innerhalb des Vereines ist grundsätzlich ein mindestens fünfzigprozentiger Anteil weiblicher Mitglieder zu gewährleisten. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit von Zweidrittel der entsprechenden Wahlversammlung. (3) Frauen haben das Recht, innerhalb des Vereines eigene Strukturen aufzubauen und Frauenplena durchzuführen. (4) Eine Mehrheit der Mitglieder eines Frauenplenums der jeweiligen Versammlung können ein Frauenveto einlegen. Dieses Veto hat einmalig aufschiebenden Charakter und führt zu einer erneuten Verhandlung des Sachverhaltes. §8 Organe des Vereines Die Organe des Vereines sind a) Landesvollversammlung b) Bezirksrat c) LandessprecherInnenrat d) Landesschiedskommission e) Landesarbeitskreise f) Basisgruppen 13 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin §9 Landesvollversammlung (LVV) (1) Der Landesvollversammlung gehören alle aktiven Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Sie ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. (2) Die Landesvollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom LandessprecherInnenrat schriftlich und unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages einberufen. Eine außerordentliche Landesvollversammlung kann von mindestens einem Drittel der Basisgruppen oder einem Fünftel der aktiven Mitglieder unter Angabe eines schriftlichen Tagesordnungsvorschlages beim LandessprecherInnenrat beantragt werden. Dieser muss die beantragte außerordentliche Landesvollversammlung innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Antrages auf der Grundlage des beantragten Tagesordnungsvorschlages einberufen. Die Einladungsfrist für die Landesvollversammlung beträgt vier Wochen, im Falle einer außerordentlichen Landesvollversammlung beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (3) Die Landesvollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung und der Anwesenheit von mindestens einem Viertel der aktiven Mitglieder beschlussfähig. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, wird die Landesvollversammlung erneut unter Angabe der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Landesvollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig. (4) Die Landesvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: -Beschluss der politischen Strategie und der aktuellen Politik des Vereins - Beschluss über Grundsätze, Satzung und Arbeitsprogramm - Stellungnahme zu grundsätzlichen politischen Fragen - Verabschiedung der Finanzordnung - Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des LandessprecherInnenrates - Wahl der Mitglieder der Landesschiedskommission - Wahl der KassenprüferInnen - Wahl der VertreterInnen und der ErsatzvertreterInnen für den Länderrat des Vereines „Linksjugend ['solid] e.V.“ - Wahl der Delegierten des Vereines „Linksjugend ['solid] Berlin“ zum Bundeskongress des Vereins „Linksjugend ['solid] e.V.“ - Wahl der Delegierten zum Landesparteitag der Partei DIE LINKE. Berlin. - Wahl der VertreterInnen des Jugendverbandes für den Landesausschuss der Partei DIE LINKE. Berlin. Näheres zu den Wahlen regelt die Wahlordnung. (5) Die Landesvollversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung und ProtokollführerInnen, sowie ggf. weitere Kommissionen. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (6) Zu Beschlüssen über Grundsätze und Satzung des Vereines, der Auflösung von Basisgruppen, Landesarbeitskreisen oder des Vereines ist abweichend von Abs. 5 eine Zweidrittelmehrheit der angemeldeten TeilnehmerInnen erforderlich. 14 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin § 10 Bezirksrat (BR) (Andere Namensvorschläge: Basisrat, Landesrat, Basisgruppenrat) (1) Der Bezirksrat besteht aus einem Vertreter / einer Vertreterin jeder Basisgruppe. Die Art und Weise der Entsendung der VertreterInnen zum BR obliegt der Selbstorganisation der Basisgruppen. Der BR kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben. (2) Der Bezirksrat besitzt gegenüber dem LSPR Kontroll-, Konsultativ- und Initiativfunktion. Er stellt die Kommunikation zwischen den Basisgruppen und den Landesarbeitskreisen sicher, unterstützt den LSPR in der Projekt- und Kampagnenentwicklung und deren Durchführung im Land. Er kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Beschlüsse des LSPR aufheben. Der entsprechende Beschluss muss dann erneut im LSPR behandelt werden und bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der LandessprecherInnen. (3) Der BR bestätigt den vom Schatzmeister / von der Schatzmeisterin eingereichten Finanzplan. (4) Der BR tagt mindestens viermal jährlich und ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Basisgruppen vertreten ist. Zu jeder Tagung des BR ist ein/e Protokollführer/in zu bestimmen und ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Diese sind den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen in geeigneter Weise zugänglich zu machen. § 11 LandessprecherInnenrat (LSPR) (siehe Ersetzungsantrag Ä S-11.1) (1) Der LandessprecherInnenrat besteht aus mindestens fünf und maximal aus elf Mitgliedern sowie einer/m SchatzmeisterIn. Er ist zugleich Vorstand des Vereines nach § 26 BGB. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die LandessprecherInnenratsmitglieder können höchstens zweimal wieder gewählt werden. Eine nochmalige Wiederwahl ist erst nach der Pause von einer regulären Amtszeit möglich. Die jeweils amtierenden LandessprecherInnenratsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind bzw. eine Wiederwahl stattgefunden hat. (2) Die Mitglieder des LandessprecherInnenrates werden von der Landesvollversammlung mit mehr als fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen in geheimer Wahl gewählt. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich sein, reicht die einfache Mehrheit. Näheres regelt die Wahlordnung. Scheidet der/die SchatzmeisterIn vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der LSPR unverzüglich aus seiner Mitte eine/n kommissarische/n SchatzmeisterIn. (3) Der LandessprecherInnenrat ist insbesondere verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die vereinsinterne Kommunikation und Information, sowie die Bündnisarbeit des Vereines. Der LandessprecherInnenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben und regelt die weitere Aufgabenverteilung unter sich. Alle Mitglieder des LSPR sind politisch gleichberechtigt. (4) Der LandessprecherInnenrat muss die Finanz- und Haushaltspläne des Vereins beschließen, diese erlangen erst mit der Bestätigung durch den Bezirksrat sachliche und rechtliche Gültigkeit. Darüber hinaus hat der LandessprecherInnenrat alle Entscheidungen zu treffen, die ihm als Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB zwingend auferlegt sind. (5) Mitglieder im LSPR dürfen in keinem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Verein „Linksjugend [’solid] Berlin“ stehen. (6) Der Verein wird außergerichtlich von einem LandessprecherInnenratsmitglied vertreten. Zwei LandessprecherInnenratsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich. Über Konten des Vereins kann die/der SchatzmeisterIn mit einem weiteren LandessprecherInnenratsmitglied verfügen. (7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der LandessprecherInnenrat von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Landesvollversammlung mitgeteilt werden. 15 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin (8) LandessprecherInnen können von der LVV von mehr als 50% der angemeldeten TeilnehmerInnen abgewählt werden. § 12 Landesschiedskommission (LSK) (1) Die Landesschiedskommission wird durch die Landesvollversammlung in einer Stärke von drei bis fünf Mitgliedern gewählt. Diese dürfen nicht Mitglieder des LandessprecherInnenrates oder KassenprüferInnen des Vereins „Linksjugend ['solid] Berlin“ sein. Sie dürfen ebenfalls nicht zugleich Mitglieder der Bundesschiedskommission des Vereines „Linksjugend ['solid] e.V.“ sein. (2) Die Landesschiedskommission entscheidet über: - Streitfälle hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieser Satzung, - Einsprüche und Widersprüche gegen die Tätigkeit und gegen Beschlüsse von Organen des Vereines, - die Anfechtung von Wahlen innerhalb des Vereines. (3) Die Schiedskommission entscheidet auf Antrag über den Ausschluss bzw. über Widersprüche gegen den Eintritt von Mitgliedern bzw. die Aktivierung von passiven Mitgliedern. (4) Gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission kann bei der Bundesschiedskommission des Vereines „Linksjugend ['solid] e.V.“ Widerspruch eingelegt werden. Die Entscheidung der Bundesschiedskommission ist endgültig und erlangt unmittelbare Gültigkeit für den Verein „Linksjugend ['solid] Berlin“. Das Recht jedes Mitgliedes des Vereines „Linksjugend ['solid] Berlin“, einen Antrag auf Ausschluss von anderen Mitgliedern des Vereins bei der Bundesschiedskommission des Vereines „Linksjugend ['solid] e.V.“ zu stellen, bleibt von den Regelungen in diesem Ansatz unberührt. § 13 Landesarbeitskreise (LAK) (1) Die Landesarbeitskreise sind landesweite fachpolitische Zusammenschlüsse des Vereins. Die Gründung eines Arbeitskreises erfolgt durch mindestens zehn Mitglieder aus drei unterschiedlichen Basisgruppen. Sie zeigen dem LSPR ihre Gründung an. (2) Landesarbeitskreise entscheiden selbstständig über ihre Arbeitsweise und innere Struktur. Diese muss den demokratischen und gleichstellungspolitischen Grundsätzen des Vereins entsprechen. Sie werden vom Landesverband in ihrer Arbeit unterstützt. (3) Landesarbeitskreise können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bezirksrates teilnehmen. Ihnen können Befugnisse durch den Bezirksrat und durch die Landesvollversammlung übertragen werden. (4) Landesarbeitskreise, die mehrmalig und vorsätzlich gegen die Satzung und die Grundsätze des Vereins verstoßen oder durch ihr Handeln den Verein geschädigt haben, können durch einen Beschluss der LVV mit einer Zweidrittelmehrheit der angemeldeten TeilnehmerInnen aufgelöst werden. § 14 Basisgruppen (BG) (1) Basisgruppen können ab einer Stärke von drei Mitgliedern, welche ihren Lebensmittelpunkt im Einzugsgebiet der zu gründenden Basisgruppe haben, gebildet werden. (2) Die Basisgruppen entsprechen dem Gebiet eines Berliner Bezirkes. Sie regeln ihre Struktur und ihre Tätigkeitsfelder im Rahmen dieser Satzung und der Grundsätze des Vereins selbständig. 16 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin (3) Beschlüsse von Basisgruppen werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Basisgruppe gefällt. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder des Vereines. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht nur in einer Basisgruppe wahrnehmen. (4) Basisgruppen führen den Namen „Linksjugend ['solid]“ mit einem frei gewählten Namenszusatz. (5) Basisgruppen, die vorsätzlich und mehrmalig gegen diese Satzung und die Grundsätze des Vereines verstoßen oder durch ihr Handeln den Verein geschädigt haben, können durch die Landesvollversammlung aufgelöst werden. Widerspruch kann bei der Landesschiedskommission eingelegt werden. Legt die betroffene Basisgruppe Widerspruch ein, bleibt die Entscheidung der Landesvollversammlung bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens schwebend. Die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder bleibt davon unberührt. (6) Insbesondere können Basisgruppen eigene Anträge an die Landesvollversammlung, an den Bezirksrat und an den LandessprecherInnenrat des Vereines stellen. § 15 KassenprüferInnen Die Landesvollversammlung wählt zwei KassenprüferInnen. Diese dürfen nicht Mitglieder des LandessprecherInnenrates oder der Landesschiedskommission des Vereins „Linksjugend ['solid] Berlin“ sein. Die KassenprüferInnen haben die Finanzen des Vereines jährlich gemeinsam mit der SchatzmeisterIn zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen, welcher die Landesvollversammlung beschließt. § 16 Landesstudierendenverband (1) Der Landesstudierendenverband DIE LINKE.SDS ist ein Landesarbeitskreis des Jugendverbands mit eigenständiger Mitgliedschaft und Organisation. Näheres regelt die Satzung des Landesstudierendenverbands. (2) Alle studierenden Mitglieder des Jugendverbands in Berlin sind automatisch passive Mitglieder des Landesstudierendenverbandes Berlin. Sobald passive Mitglieder sich an einer ordentlichen Sitzung einer Gliederung des Studierendenverbandes DIE LINKE.SDS beteiligt haben, werden sie zu aktiven Mitgliedern. § 17 Fördermitgliedschaft Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen Förderbeitrag von mindestens fünf Euro im Monat. Daraus erwachsen ihnen keine Rechte und Pflichten gemäß § 6 dieser Satzung. Sie haben das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Vereins zu informieren. § 18 Protokolle Die Beschlüsse der Landesvollversammlung und des LandessprecherInnenrates werden schriftlich protokolliert und stehen allen Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der jeweiligen Versammlung oder Sitzung zur Einsicht offen. Diese Protokolle werden von der ProtokollführerIn sowie von der jeweiligen VersammlungsleiterIn unterzeichnet. § 19 Auflösung und Verschmelzung (1) Beschlüsse zur Auflösung oder Verschmelzung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der angemeldeten TeilnehmerInnen der Landesvollversammlung. 17 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin (2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einem gemeinnützigen Verein in Berlin zu, den die Mitgliedervollversammlung festlegt. Beschlüsse über die künftige Verwendung über des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Finanzordnung von Linksjugend ['solid] Berlin § 1 Der Verein „Linksjugend ['solid] Berlin“ erkennt die Finanzordnung des Vereines „Linksjugend [’solid] e.V. “ an. § 2 Die Ausgaben von „Linksjugend ['solid] Berlin“ erfolgen unter dem Gesichtspunkt der Satzungsmäßigkeit und Sparsamkeit. § 3 Für die Umsetzung des satzungsgemäßen erstellten Haushaltsplans ist der LandessprecherInnenrat zuständig. § 4 Der monatliche Mindestbeitrag der aktiven Mitglieder von Linksjugend ['solid] Berlin beträgt 1 € für NichtverdienerInnen. Bei VerdienerInnen, die über ein monatliches Einkommen bis zu 800 € verfügen, beträgt der monatliche Mitgliedsbeitrag 2,50 €. Bei höheren Einkommen beträgt der monatliche Mitgliedsbeitrag 3 €. Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt 5 €. § 5 Spenden können nur durch den Verein „Linksjugend ['solid] Berlin“ entgegengenommen werden. Sie werden nach § 2 der Finanzordnung ihrem sachgemäßen Zweck durch den Verein zugeführt. § 6 Die Beiträge der fördernden Mitglieder werden wie Spenden behandelt. *.*.* Ä S-10.1: „Bezirksrat“ soll „LaRa“ heißen! EinreicherInnen: Julian Plenefisch, Anne Wegner, Benjamin Klee und Gunter Weiß Die Landesvollversammlung möge beschließen: Der Name des Gremiums, beschrieben in § 10 der Landessatzung, wird wie folgt geändert: „Landesrat (LaRa)“. Begründung: In der Diskussion um die neue Satzung kam während des 1. offenen Forums von Menschen aus der Basis der Wunsch nach einem koordinierenden Gremium auf, welches die Basisgruppen und andere Strukturen des Landesverbandes vernetzt. Aufgrund dessen, wurde das Gremium unter § 10, das sich an dem Länderratsmodell der Bundesebene orientiert, konstruiert. Der Name „Bezirksrat“ war von Anfang an eher ein Arbeitstitel, mit dem viele nicht glücklich waren, impliziert er doch einen Rat auf Bezirksebene und kein Gremium, in dem die Bezirke sich treffen. Andere Vorschläge wie „Basisgruppenrat“ schließen eine mögliche Beteiligung des Hochschulverbandes aus. Der Vorschlag „Landesrat (LaRa)“ lässt Spielraum für die Gestaltung des Gremiums und drückt unmissverständlich seinen landesweiten Charakter aus. Zudem kann sich jeder sofort etwas darunter vorstellen. Die Abkürzung „LaRa“ schließt eine Verwechslungsgefahr mit dem Länderrat (LR) auf Bundesebene aus und geht runter wie Butter. 18 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin Ä S 10.2: Besetzung des „Bezirksrats“ [bzw. „Landesrats“] EinreicherInnen: Gunter Weiß Die Landesvollversammlung möge folgendes beschließen: §10 Absatz (1) wird wie folgt ersetzt: „Der Bezirksrat [bzw. Landesrat] besteht aus je zwei VertreterInnen jeder Basisgruppe und des Landesstudierendenverbandes und mit beratender Stimme je eine/r VertreterIn jedes Landesarbeitskreises. Die Art und Weise der Entsendung der VertreterInnen zum BR [bzw. LaRa] obliegt der demokratischen Selbstorganisation der entsendenden Gruppen. Der BR [bzw. LaRa] kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.“ An §10 Absatz (2) wird angefügt: „[...] Der BR [bzw. LaRa] organisiert gemeinsam mit dem LSPR die ordentlichen und außerordentlichen Landesvollversammlungen.“ §10 Absatz (4) Satz 1 wird wie folgt ersetzt: „Der BR [bzw. LaRa] tagt mindestens zweimal jährlich und ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten entsendenden Gruppen vertreten ist. [...]“ Begründung: In der Diskussion um die neue Satzung wurde während des 2. offenen Forums für den Bezirksrat [bzw. Landesrat] von Menschen aus der Basis die Kontroll- und Vetofunktion gegenüber dem LSPR betont. Damit käme dem Bezirksrat [bzw. Landesrat] annähernd die Bedeutung einer außerordentlichen Landesvollversammlung zu (und er kann Streitfälle möglicherweise vor der enorm aufwändigen Einberufung einer LVV regeln). Dafür muss er aber auf eine breitere Basis gestellt werden. Bei Ausweitung auf je zwei VertreterInnen ist auch die Geschlechterquotierung gesichert und sind die Basisgruppen dafür in die demokratische Pflicht genommen. Andererseits wurde auf dem offenen Forum die Sorge geäußert, dass der BR [LaRa] ein Konstrukt ist, das angesichts des Zeitaufwands für die ohnehin überlasteten Aktiven in den Basisgruppen bald wegen fehlender Beschlussfähigket eingehen würde (wie der einstmals bestehende Koordinierungsausschuss von ['solid] Berlin). Daher die Reduzierung der Mindesthäufigkeit der Treffen von vier auf zwei. Durch die Erhöhung auf zwei VertreterInnen ist aber die Beschlussfähigkeit in dieser Formulierung für den Absatz (4) auch nicht stärker als im originalen Vorschlag in Frage gestellt. Die weitgehende Einbindung der Basisgruppen, die für die Koordinierung zwischen des Gruppen notwendig ist, bleibt bei dieser Beschlussfähigkeitsregel gesichert. Ä S-11.1: Ersetzungantrag „Landesvorstand“ EinreicherInnen: Benjamin-Christopher Krüger und Terence Freibier Die Landesvollversammlung möge beschließen: Der § 11 der Landessatzung wird ersetzt durch: § 11 Landesvorstand (LV) (1) Der Landesvorstand besteht aus - zwei LandessprecherInnen - bis zu acht BeisitzerInnen 19 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin - einer/m SchatzmeisterIn (2) Die LandessprecherInnen, die/der SchatzmeisterIn und zwei hierzu von der LVV gewählte BeisitzerInnen bilden zusammen den Geschäftsführenden Vorstand. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich i. S. v. § 26 BGB und kann im Namen des Landesvorstandes in dringenden Fragen Beschlüsse fassen, die der Landesvorstand jedoch rückwirkend bestätigen muss. Über die Konten des Vereins verfügen zeichnungsberechtigt die/der SchatzmeisterIn und die LandessprecherInnen. (3) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes werden von der Landesvollversammlung mit mehr als fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen in geheimer Wahl einzeln gewählt. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich sein, reicht die einfache Mehrheit. Näheres regelt die Wahlordnung. Weitere Mitglieder des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl der LandessprecherInnen, der Beisitzer im Geschäftsführenden Landesvorstand und der übrigen Landesvorstandsmitglieder erfolgt quotiert i. S. v. § 7. (4) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Landesvorstands können höchstens zweimal wiedergewählt werden. Eine nochmalige Wiederwahl ist erst nach der Pause von einer regulären Amtszeit möglich. Der jeweils amtierende Landesvorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis eine erneute Wahl des Landesvorstandes stattgefunden hat. (5) Scheidet die/der SchatzmeisterIn vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der LV unverzüglich aus seiner Mitte eine/n kommissarische/n SchatzmeisterIn. Die/der kommissarische SchatzmeisterIn wird hierdurch nur beratendes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands. Auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung wird ein/e neue/r SchatzmeisterIn nachgewählt. Scheiden weitere Mitglieder aus dem LV aus, so werden auch diese vakant gewordenen Plätze auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung neu besetzt. (6) Der Landesvorstand ist insbesondere verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die vereinsinterne Kommunikation und Information, sowie die Bündnisarbeit des Vereines. Der Landesvorstand muss die Finanz- und Haushaltspläne des Vereins beschließen, wobei der Bezirksrat dagegen mit einfacher Mehrheit innerhalb von 4 Wochen sein Veto einlegen kann, was zur erneuten Behandlung des Haushaltsplans führt. Der Geschäftsführende Landesvorstand kann dringende Finanzeinzelentscheidungen bis zu einer Höhe von 100 € treffen. (7) Mitglieder des Landesvorstands dürfen in keinem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Verein „Linksjugend [’solid] Berlin“ stehen. (8) Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und regelt die weitere Aufgabenverteilung unter sich. Der Landesvorstand kann eine/n GeschäftsführerIn berufen, die/der hierdurch beratendes Mitglied des Landesvorstandes und Geschäftsführenden Vorstandes wird. (9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen von der nächsten Landesvollversammlung bestätigt werden. (10) Ein Mitglied des Landesvorstandes kann von der LVV von mehr als 50% der stimmberechtigten TeilnehmerInnen durch konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden. Begründung: – siehe Thesenpapier im Anhang - 20 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin weitere Anträge... A 1 – Mehr Demokratie im Berliner Wahlrecht! EinreicherInnen: Basisgruppe Pankow Die Landesvollversammlung möge beschließen: (1) Der Landesverband unterstützt die Kampagne zur Wahlrechtsreform des Vereins Mehr Demokratie e.V. (siehe Anhang). (2) Der LandessprecherInnenrat wird beauftragt, das Sammeln von Unterschriften für die Volksinitiative bzw. dem Volksbegehren organisatorisch und koordinierend zu unterstützen. Begründung: Bereits zu den letzten Abgeordnetenhauswahlen im Herbst 2006 fand parallel eine Volksabstimmung zur Änderung der Landesverfassung statt. Die Abstimmung sollte Bürgerbegehren und –initiativen in Berlin vereinfachen und letztendlich direkte Demokratie auch auf Landesebene zulassen. Angestoßen wurden diese Verfassungsänderungen unter anderem von Mehr Demokratie e.V. – einem gemeinnützigen und überparteilichen Verband, der für mehr direkte politische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger eintritt. Die angestrebten Wahlgesetzänderungen beinhalten unter anderem die Forderung nach der Senkung des Landeswahlalters auf 16 Jahren. Eine Forderung, die für einen linken, basisdemokratischen Jugendverband mitzutragen ist. Die Wahl ab 16 ist natürlich nicht revolutionär und auch kein Allheilmittel gegen Politikerverdrossenheit. Ernstgemeinte Partizipation beschränkt sich nicht nur auf Wahlen, sondern bezieht alle Lebensbereiche von Politik und Kultur über Schule bis zur Familie ein. Eine Senkung des Wahlalters wäre nur ein erster Schritt dorthin Neben den Forderungen nach Wahlgesetz- und Verfassungsänderungen soll der Berliner Senat aufgefordert werden, eine Bundesratsinitiative herbeizuführen, die das Wahlrecht für MigrantInnen ermöglichen würde. Diese Forderung ist von einem sozialistischen Jugendverband, der immer wieder klar gemacht hat, dass die Grenzen nicht zwischen Nationen, sondern zwischen den Klassen verlaufen und Ausgrenzung auf allen Ebenen bekämpfen möchte, ebenfalls aufzugreifen. Des Weiteren beinhaltet der Forderungskatalog eine Vielzahl von Änderungen, die einen direkteren Zugriff der WählerInnen auf die ParteikandidatInnen und einen höheren Anteil von Wählermeinungen im Parlament ermöglichen würden. Es gibt keinen Grund, die politischen Teilhabemöglichkeiten der BürgerInnen in dieser Stadt eingeschränkt zu lassen. Wer sich über zu wenig Wahlbeteiligung und politisches Desinteresse unter Jugendlichen beschwert, sollte sich bewusst machen, dass die meisten Menschen das Gefühl haben, sowieso nichts verändern zu können. Daher werden wir auch immer wieder fordern, die Menschen besser in politische Entscheidungen einzubeziehen und mehr Demokratie zu wagen. 21 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin Anhang... Thesenpapier zum Antrag „Landesvorstand“ von Benjamin-Christopher Krüger und Terence Freibier Zwei vorsitzende LandessprecherInnen Bislang wurden die Mitglieder des LSpR von [´solid] Berlin zu völlig gleichberechtigten LandessprecherInnen gewählt. Ziel dieser egalitären Organisationsform war der Versuch des Abbaus von politischen Hierarchien. Statt demokratisch legitimierten und nach außen transparenten bildeten sich jedoch informelle Hierarchien. Sie mussten sich bilden, weil • Jede(r) SprecherIn ganz unterschiedliche Fähigkeiten, Erfahrungen und Stärken in die Arbeit mit eingebracht hat und niemals alle „gleich“ waren, • die Komplexität der politischen Führungsaufgaben eine Koordination der Arbeitsteilung und Moderation erforderlich machte, • Von außen, also bspw. von anderen [´solid]-Strukturen und der Partei einzelne Ansprechpartner erforderlich waren, die den größten Überblick besaßen, • Rechtliche Gegebenheiten nur einzelnen SprecherInnen den Zugriff auf die Konten, sowie die juristische Vertretung des Vereins ermöglicht hatte. So haben diese sich nur „durch Zufall“ gebildet. In den Fällen, wo keine geeigneten SprecherInnen integrativ koordinieren konnten, war der LSpR nur eingeschränkt handlungsfähig. Genauso wie eine Mitgliedervollversammlung, ein Präsidium oder größere Basisorganisationen mindestens eine(n) SprecherIn benötigen, benötigt auch das politische Vorstandsgremium Leute, die die Arbeit koordinieren, moderieren, den Verband nach außen vertreten können und sich für den Verband insgesamt verantwortlich fühlen. Dies gilt umso mehr für den neuen Landesverband, in dem der Vorstand und der Verband größer, die Aufgaben komplexer und die Zusammensetzung politisch pluraler sein wird. Hierarchien werden sich dann notwendigerweise bilden müssen, um eine Handlungsfähigkeit herzustellen. Sie sollten sich dann aber nicht durch Zufall informell bilden, die Mitgliederbasis muss diese Menschen direkt für eine koordinierende, moderierende und repräsentierende Funktion beauftragen. Dies schafft außerdem nach innen - für die Mitglieder - und nach außen mehr Transparenz über die politische Struktur des Verbands und insgesamt eine bessere öffentliche Repräsentanz des Vereins. Wenn notwendige „Hierarchien“ in der politischen Realität ignoriert werden, schadet man damit auch der basisdemokratischen Kontrollmöglichkeit, da „inoffizielle Vorsitzende“ per Satzung zumindest keine besondere Verantwortung tragen und daher nicht zur Rechenschaft gezogen werden können Eine koordinierende und moderierende Funktion sollte im Vorstandsgremium von zwei quotierten LandessprecherInnen übernommen werden. Im Gegensatz zu einem einzigen Vorsitzenden sprechen hierfür: • Als feministischer Verein muss die politische Führung durch zumindest eine „Vorsitzende“ ausgeführt werden. Zwei Vorsitzende können beide Geschlechter repräsentieren. • Zwei „Vorsitzende“ können sich gegenseitig ergänzen, vertreten und kontrollieren • tritt einer der „Vorsitzenden“ zurück, wird die politische Handlungsfähigkeit des Vorstands nicht gefährdet • Zur Fusion können zwei Vorsitzende gleichzeitig die beiden größten Quellorganisationen repräsentieren und so in möglichen Konfliktsituationen schlichtend auf die Mitglieder einwirken, während beim alten [´solid] – SprecherInnenrat Modell eine Blockbildung der unterschiedlichen SprecherInnen drohen würde. 22 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin Geschäftsführender Vorstand Handlungsfähigkeit und kurze Reaktionszeiten sind für einen politischen Verband, der im öffentlichen Bild wahrgenommen werden will, unerlässlich. In der Tagespolitik ist der Verband hierbei häufig mit Ereignissen konfrontiert, die eine schnelle Stellungnahme des Verbandes oder ein schnelles Handeln erforderlich machen. Muss hierbei jedesmal erst eine offizielle Sitzung des Vorstandes / SprecherInnenrates anberaumt werden, geht wichtige Zeit verloren. Der BundessprecherInnenrat ist in seiner gegenwärtigen Form auch nur innerhalb von 48 Stunden handlungsfähig. Und auch nur dann, wenn alle Sprecherinnen und Sprecher kurzfristig erreichbar sind. Das Problem sind hierbei aber in der Regel nicht mangelnde Mehrheiten, sondern das Prinzip, dass jeder und jede gefragt werden muss. Mit einem Geschäftsführenden Vorstand kann die Handlungsfähigkeit des Jugendverbandes verbessert werden. Im Diskussionsprozess hat sich herauskristallisiert, dass ihm die beiden LandessprecherInnen, der/ die SchatzmeisterIn als WahrerIn finanzieller Vernunft und zwei BeisitzerInnen angehören sollten. Ein Geschäftsführender Vorstand ist als politische Task-Force wichtig, soll die Kompetenzen des gesamten Landesvorstandes jedoch nicht einschränken. Deswegen - dürfen Entscheidungen von ihm nur in dringenden Fällen getroffen werden, wenn eine Entscheidung durch den Landesvorstand zeitlich nicht möglich ist, - müssen seine Entscheidungen rückwirkend vom gesamten Landesvorstand bestätigt werden oder verlieren sonst ihre Gültigkeit, - dürfen Finanzentscheidungen von ihm nur bis zu einer bestimmten Höhe, wir schlagen 100 € vor, erfolgen. Geschäftsführer Im Diskussionsprozess ging es ebenfalls um die Stellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und ob dieser/diese politisch von den Mitgliedern gewählt, und somit Stimmrecht im Vorstand hätte, oder angestellt und ggf. bezahlt werden sollte. Mit dem Modell eines geschäftsführenden Vorstandes und zwei gleichberechtigter Landessprecherinnen und Landesprecher gehen wir davon aus, dass ein politischer Geschäftsführer zunächst nicht nötig ist, da die politische Geschäftsführung größtenteils den LandessprecherInnen obliegt. Eine administrative, organisatorische Geschäftsführung durch eine/n angestellte/n GeschäftsführerIn ist daneben völlig ausreichend. Konstruktives Misstrauensvotum und Haushaltsplanbeschlüsse Daneben empfehlen wir, dass die Abwahl eines Landesvorstandsmitglieds an ein konstruktives Misstrauensvotum gebunden werden sollte. Damit ist sicher gestellt, dass Abwahlen eben „konstruktiv“ durch gleichzeitige Neubesetzung des jeweiligen Mandates erfolgen und der Landesvorstand nicht einfach personell demontiert und damit handlungsunfähig gemacht werden kann. Das Recht des Bezirksrates, ein Wörtchen bei dem Beschluss der Finanz- und Haushaltspläne durch den Landesvorstand mitreden zu können, unterstützen wir. Wir empfehlen jedoch die Pflicht, sie bestätigen zu müssen, in ein Veto-Recht umzuwandeln. Wir können nicht im Vorfeld davon ausgehen, dass der Bezirksrat das Interesse und die Aktivität hat, sich mit allen Finanz- und Haushaltsplanbeschlüssen auseinanderzusetzen. Stattdessen ist es sinnvoller, ihm die Möglichkeit hierzu zu geben und die Entscheidung hierüber selbst zu überlassen. Eckpunktepapier für ein neues Berliner Wahlrecht (Stand 25.5.2007) Mehr Demokratie e.V., Landesverband Berlin-Brandenburg Das bestehende Berliner Wahlrecht bietet den Wählern vergleichsweise wenig Mitbestimmungsmöglichkeiten. Sie können lediglich einen Wahlkreisabgeordneten direkt wählen und mit der Zweitstimme einer Partei ihre Stimme geben. Weder haben sie die Möglichkeit, die Kandidatenliste ihrer gewählten Partei zu verändern noch können sie ihre Stimme auf mehrere Parteien aufteilen. Damit unterscheidet sich das Berliner Wahlrecht vom Kommunalwahlrecht aller anderen 23 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin Bundesländer (Ausnahme NRW und Saarland), in denen die Wähler offene Parteilisten vorfinden und somit weitaus größere Auswahlmöglichkeiten haben. Außerdem fallen bei jeder Wahl zehntausende Wählerstimmen aufgrund der 5%- bzw. 3%-Hürde auf Landes- und Bezirksebene „unter den Tisch“. Die überfällige Änderung des Berliner Wahlrechts soll der Partei- und Politikverdrossenheit entgegentreten, der Privilegierung der etablierten Parteien entgegenwirken und den Dialog der Parteien mit bislang nicht wahlberechtigten Bevölkerungsgruppen fördern. In den letzten 3 Jahren konnte Mehr Demokratie e.V. in den Bundesländern Bremen und Hamburg durch Volksbegehren und Volksentscheide Verbesserungen des Wahlrechts auf den Weg bringen. Diesen Weg wollen wir jetzt auch gehen, um die folgenden Vorschläge für ein neues Berliner Wahlrecht durchzusetzen. Landesebene: Beibehaltung des Zwei-Ebenen-Wahlsystems: Wir möchten grundsätzlich Wahlkreis- und Parteienstimme (Erst- und Zweitstimme) beibehalten. Wahlen sind immer Entscheidungen für Personen und politische Inhalte. Wahlkreise dienen dazu, die Wähler vor Ort zu repräsentieren, während die Parteienstimme das Gesamtverhältnis der Mandate zwischen den Parteien festlegt. Es bleibt bei dem 60% zu 40%-Verhältnis zwischen den in den Wahlkreisen und den auf Parteilisten zu wählenden Abgeordneten. Beibehaltung des Verhältniswahlrechts: Die Vergabe der Mandate erfolgt grundsätzlich aufgrund des Stärkeverhältnisses der Parteien anhand der Zweitstimmen. Das ‚´Winner takes it all’-Prinzip des Mehrheitswahlrechts führt zur Privilegierung etablierter und großer Parteien. Wir möchten, dass sich die Wählerstimmen möglichst proportional in der Vergabe der Mandate widerspiegeln. Offene Parteilisten/Vorzugsstimmen: Bisher legen die Parteien eine nicht änderbare Kandidatenreihenfolge auf der Liste fest. Dies soll sich ändern, indem offene Listen eingeführt werden. Dies ist der eigentliche Kern eines neuen Berliner Wahlrechts. Der Wähler bekommt über die Vergabe von Vorzugsstimmen die Möglichkeit, Einfluss auf die Kandidatenreihenfolge zu nehmen. Dies soll unter anderem bewirken, die ausschließliche Loyalität der Listenkandidaten zu ihrer Partei zu durchbrechen und den Dialog zwischen Wählern und Gewählten zu fördern. Bei der Vorzugsstimme vergibt der Wähler Präferenzen, indem er so viele Kandidaten durchnummeriert wie er möchte. Er kann seine Präferenzen auf Kandidaten mehrerer Parteien verteilen (Panaschieren). Dieses Verfahren wird seit langem in Irland, Nordirland, Malta und Australien angewendet. Ein entscheidender Vorteil dieses Systems ist, dass keine Stimmen verloren gehen. Hat ein Kandidat genügend Stimmen erhalten, um ein Mandat zu bekommen, werden die überschüssigen Stimmen an die nachfolgende Präferenz vergeben. Ebenso werden die Stimmen von den Kandidaten verteilt, die keine Aussicht auf ein Mandat besitzen. Wähler, die keine Prioritäten hinsichtlich der Kandidaten haben, können wie bisher ihre Partei ankreuzen (Listenstimme). Sie können dabei alle Stimmen einer Liste geben oder auch die Stimmen zwischen verschiedenen Parteien verteilen. Wenn der Wähler eine Listenstimme abgibt, so erkennt er die vorgegebene Liste der Partei(en) an. Darauf wird auf dem Stimmzettel explizit hingewiesen. Einführung von Mehrmandatswahlkreisen: Nach geltendem Wahlrecht bekommt der stärkste Kandidat das Direktmandat, während alle anderen leer ausgehen. Dies führt dazu, dass ein Kandidat der meist größeren Parteien seinen Sitz sicher hat und kleine Parteien bzw. Einzelbewerber chancenlos sind. Um dem entgegen zu steuern, plädiert Mehr Demokratie für die Einführung von Mehrmandatswahlkreisen. Unser Vorschlag ist, sich bei der Wahlkreiseinteilung an den 23 Berliner Altbezirken zu orientieren. Die Anzahl der Mandate sollte pro Wahlkreis je nach Einwohnerzahl zwischen 2 und 7 liegen. Senkung der 5%-Sperrklausel auf 3%: Die relativ hohe Sperrklausel führt dazu, dass ein erheblicher Teil der Wählerstimmen nicht berücksichtigt wird und kleine Parteien so gut keine Chance haben. Wähler werden aus taktischen Gründen entmutigt, für die Partei ihrer Wahl zu stimmen. Bei der gegenwärtigen Wahlbeteiligung verfehlen selbst Parteien, welche mehr als 60.000 Stimmen bei der Abgeordnetenhauswahl erhalten, den Einzug ins Berliner Landesparlament. Einführung einer Alternativstimme: Für den Fall, dass die eigentlich bevorzugte Partei an der 3%Hürde scheitert, kann der Wähler angeben, welcher Partei seine Stimme stattdessen zugute kommen soll. Auch bei einer gesenkten Hürde auf 3% wird weiterhin ein gewisser Anteil der Stimmen keine Berücksichtigung finden, sondern auf die Parteien verteilt, die die 3%-Hürde überschritten haben. Durch eine Alternativstimme finden somit nahezu alle Stimmen Berücksichtigung. 24 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre: Wie auf Bezirkskebene plädieren wir für die Senkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre. Es ist davon auszugehen, dass Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren in der Regel die Reife haben, durch Wahrnehmung des aktiven Wahlrechts am politischen Willensbildungsprozesses teilzunehmen. Obligatorische Landesliste: Bisher können Parteien entweder mit Bezirkslisten oder mit einer Landesliste zur Wahl antreten. Durch Bezirkslisten hätten die Wähler allerdings auch bei offenen Listen wiederum nur eine geringe Kandidatenauswahl. Wir wollen, dass die Parteien in Zukunft nur noch mit Landeslisten antreten. Bezirksebene: Grundsätzliche Übernahme des vorgeschlagenen Landeswahlsystems: Um Verwirrung zu vermeiden, sollte grds. das für die Landesebene vorgeschlagene Wahlsystem auch auf Bezirksebene gelten. Einführung von Wahlkreisen: Da die Berliner Bezirke selbst die Größe von Großstädten haben, sollten auch auf Bezirksebene Mehrmandatswahlkreise eingeführt werden. Somit wären Stadteile/Kieze besser in der BVV vertreten und die Wähler hätten direkte Ansprechpartner, die mit den Problemen vor Ort vertraut sind. Abschaffung der 3%-Sperrklausel: Durch die 3%-Sperrklausel wird ein beachtlicher Teil der Stimmen nicht berücksichtigt. Auch hier wird der Wähler zu taktischem Wahlverhalten motiviert. Die Abschaffung der 3%-Klausel soll dem entgegenwirken. Ausländerwahlrecht: Ausländer sind bisher von den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen und zum Abgeordnetenhaus ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass eine große Zahl hier lebender Bürger nicht nur von den Wahlen, sondern auch von der Nutzung direktdemokratischer Instrumente ausgeschlossen ist. Mehr Demokratie e.V. schlägt eine Mindestaufenthaltszeit von 5 Jahren für den Erhalt des Wahlrechts auf Bezirks- und Landesebene vor. Diese Frage ist allerdings nur mit einer Grundgesetzänderung zu lösen. Berlin kann aber zu dieser Frage eine Bundesratsinitiative ergreifen. 25 Einladung / Reader #1 – 1. Landesvollversammlung Berlin * Wir sehen uns dann........! * 26