Toleranz als Ordnungsprinzip? - ReadingSample - Beck-Shop

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fundamenta iuris 6
Toleranz als Ordnungsprinzip?
Die moderne Bürgergesellschaft zwischen Offenheit und Selbstaufgabe
von
Christoph Enders, Michael Kahlo
1. Auflage
mentis 2007
Verlag C.H. Beck im Internet:
www.beck.de
ISBN 978 3 89785 485 7
Zu Inhaltsverzeichnis
schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
Vorwort
Der als ein praktisches Prinzip verstandene Toleranzgedanke ist nicht nur in
Deutschland gerade in neuerer Zeit zu einem zunehmend wichtigen Gegenstand der Diskussionen um die Möglichkeiten und Grenzen des Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Staatsbürgerschaften, Sprachen,
kultureller Prägungen und Konfessionen in einer offenen Rechtsgesellschaft
geworden.1
Die damit angesprochene Frage nach der Eignung des Toleranzgedankens als Praxisgrundsatz betrifft zunächst das innerstaatliche Zusammenleben in rechtsstaatlich-freiheitlich verfaßten Republiken2, wie sie die in der
Europäischen Union verbundenen Staaten, trotz mancher struktureller
Unterschiede, darstellen. So bildet und entwickelt sich Sozialität in einem
Europa zunehmend »offener Staaten« (di Fabio) schon seit geraumer Zeit
nicht allein mehr zwischen den jeweils gleichsam angestammten Staatsbürgern gegeneinander abgegrenzter Nationen, die durch gemeinsame Sprache,
eine bei aller Pluralität doch eben auch gemeinsame Kultur, ihren identitätsstiftenden (positiven oder negativen) Bezug auf ganz bestimmte Traditionen
sowie eine, nämlich die christliche (wenngleich durch zwei verschiedene
Kirchen repräsentierte) Religion immer schon miteinander verbunden sind.
Vielmehr haben wirtschaftlich bedingte und durch politische Unterdrückung resp. Verfolgung im Herkunftsland forcierte Migrationsbewegungen zusammen mit der Öffnung der Staaten der Europäischen Union
füreinander und mittlerweile auch der Erweiterung dieser Union zu einer
Europäisierung und »Internationalisierung« der Lebensverhältnisse auch in
Deutschland geführt, unter deren Bedingungen die Fragen der gesellschaftlichen Ordnung des Zusammenlebens und deren tragender Prinzipien neu,
jedenfalls aber in veränderter Form sich stellen. Geht es doch jetzt nicht
1 Vgl. beispielhaft etwa die in Frankreich diesbezüglich intensiv geführten, auch politischen
Auseinandersetzungen in Reaktion auf die 2005 erfolgten nächtlichen Gewaltausbrüche vor
allem Jugendlicher zunächst in Vororten von Paris und dann in zahlreichen weiteren französischen Städten.
2 Dieser Begriff wird hier in dem von Kant verwendeten Sinn einer nach den Prinzipien der
Freiheit (als Mensch), der Unterstellung unter eine gemeinsame öffentliche Rechtsgesetzgebung und der Gleichheit (als Staatsbürger) konstruierten, durch Gewaltenteilung (insbesondere »das Staatsprinzip der Absonderung der ausführenden Gewalt ... von der
gesetzgebenden«) gekennzeichneten Staatsverfassung verwendet, vgl. dens., Zum Ewigen
Frieden, Erster Definitivartikel, AA VIII, S. 349 f.; ähnlich schon ders., Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, AA VIII,
S. 289 ff., sowie später: Metaphysik der Sitten, Rechtslehre, Staatsrecht, §§ 45 ff., bes. § 49,
AA VI, S. 313 ff., bes. S. 316 ff.
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Vorwort
allein mehr um die Probleme des Umgangs mit (bei aller Pluralität) jedenfalls
partiell gleichsam vertrauten Mitbürgerinnen und Mitbürgern, deren
Lebensformen, praktizierten Einstellungen und Haltungen3, sondern – das
vielzitierte Schlagwort von der »Multikulturalität« zeigt dies schon an – vielmehr um die Gestaltung einer Ordnung, die eine freiheitlich orientierte und
organisierte Koexistenz auch mit solchen und für solche Mitmenschen und
Bevölkerungsgruppen darstellt, deren Identität und Lebenseinstellungen
sich unter dem Einfluß anderer (»fremder«) Kulturen, Traditionen und
Konfessionen entwickelt haben. Und im Kontext der damit angesprochenen
Dimension kommt das Gebot der Toleranz notwendig und in neuer Weise in
den Blick: Zu untersuchen und begrifflich aufzuklären ist nämlich jetzt, ob
und – falls ja – auf welche Weise und in welchem Umfang Toleranz als praktisches Prinzip (auch) unter den gerade bezeichneten Bedingungen bestimmend werden soll und kann.
Diese Aufgabe ist freilich nicht allein für den Bereich des innerstaatlichen
Zusammenlebens gestellt, sondern gewinnt möglicherweise noch an Bedeutung dann, wenn man den Blick auf die Ordnung des Völkerrechts oder auch
Phänomene wie den Bereich der Internationalen Strafgerichtsbarkeit richtet.
Das legt bereits der Umstand nahe, daß eine dem nationalen Rechtsstaat entsprechende, mit grundlegenden Ordnungskompetenzen (Gesetzgebung)
und notfalls weit gehenden, durchgreifenden Zwangsbefugnissen (Exekutive) ausgestattete Institution auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen
(Rechts-)Verhältnisse nicht existiert4 – ein Zustand, der insbesondere angesichts der vielfältigen, zunehmend intensiver werdenden Wechselwirkungen,
in denen nicht nur die Verhaltensweisen der Staaten zueinander stehen, sondern auch das Handeln von deren Bürgerinnen und Bürgern, einen zumindest in mancher Hinsicht andersartigen Umgang mit Differenzen und
Konflikten erfordert, die sich aus dieser sog. Globalisierung der Lebens- und
Existenzverhältnisse ergeben. Vor allem aber hat jede (rechtliche) Ordnung
3 Auch diese mögen freilich »Toleranz« erfordern, besonders dann, wenn sie von gesellschaftlichen Minderheiten vertreten und verwirklicht werden, die deren Duldung oder Anerkennung von den Anderen/der Mehrheit fordern.
4 Daß dieser Zustand kein bloßes Faktum ist, sondern daß vielmehr gute Gründe dafür sprechen, die Einrichtung eines Völkerbundes nach Art der Vereinten Nationen im Vergleich zu
der Idee einer Weltrepublik als vorzugswürdig zu erachten, haben zuletzt besonders die
Bemühungen um eine angemessene Auseinandersetzung mit Kants Völkerrechtsphilosophie
aus Anlaß des 200. Jubiläums der Veröffentlichung seiner »Friedensschrift« gezeigt; vgl. dazu
nur V. Gerhardt, Immanuel Kants Entwurf »Zum Ewigen Frieden«, 1995; ferner die Beiträge
in den Sammelbänden von: O. Höffe (Hg.), Zum ewigen Frieden, 1995, und M. Lutz-Bachmann (Hg.) Frieden durch Recht, 1996; sowie die Rezensionen von G. Geismann, Nachlese
zum Jahr des ewigen Friedens. Ein Versuch, Kant vor seinen Freunden zu schützen, Logos,
N. F. 3 (1996), S. 317 ff., und ders., Kants Weg zum Frieden, in: H. Oberer (Hg.), Kant. Analysen – Probleme – Kritik, Bd. III, 1997, S. 333 ff.
Vorwort
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für eine solche, sich immer weiter ausbildende »Weltgesellschaft ohne Weltrepublik« der naturgemäß und geschichtsbedingt heterogenen Zusammensetzung einer solchen Gesellschaft Rechnung zu tragen, die notwendig
zusätzliche Probleme des praktischen Umgangs mit schon ursprünglich
unterschiedlichen sprachlichen, religiösen, rechtlichen und anderen kulturellen Identitäten miteinander aufwirft, die sich als Toleranzprobleme auffassen lassen.
Trotz der damit beschriebenen Bedeutung dieser Aufgabe steht deren
Bewältigung, auch bei Berücksichtigung mancher verdienstlicher Bemühungen gerade in jüngster Zeit,5 derzeit noch aus. So ist zum Beispiel zu vermerken, daß schon Begriff und Reichweite, aber auch die aus diesen zu
entwickelnden Funktionen der Toleranz als gesellschaftliches Ordnungsprinzip weder an sich noch in dessen Verhältnis zu anderen ordnenden
Institutionen menschlichen Zusammenlebens, vornehmlich zum Recht,
zureichend geklärt sind, wie exemplarisch der Verweis auf vier verschiedene Konzeptionen der Toleranz (Erlaubnis- oder Duldungs-, Koexistenz-,
Respekts- und Wertschätzungskonzeption) anzeigt, die unlängst Rainer
Forst in seiner Habilitationsschrift vorgetragen hat.6
Solche Klärung erfordert vielmehr koordiniert-vielschichtige Gedankenund Begründungsgänge, wie sie vorzüglich dadurch möglich werden, daß
man die durch die relevanten Einzeldisziplinen jeweils beizutragenden
Untersuchungen, die der genaueren Aufklärung der Toleranzidee und deren
Praxis gewidmet sind, so zusammenführt, daß dadurch schrittweise der
Grund für einen angemessenen Begriff der Toleranz gelegt wird. Der vorliegende Band versammelt ganz in diesem Sinne die wissenschaftlichen Erträge
einer interdisziplinären Tagung, die das Institut für Grundlagen des Rechts
der Universität Leipzig – gemeinsam mit der Fritz-Thyssen-Stiftung und
mit freundlicher Unterstützung der »Vereinigung von Förderern und Freunden der Universität Leipzig e.V.« – unter dem Titel »Toleranz als Ordnungsprinzip? – Die moderne Bürgergesellschaft zwischen Offenheit und
Selbstaufgabe« – vom 14. bis 17. Juni 2006 in Leipzig veranstaltet hat. Dementsprechend bringen die nachstehenden ideengeschichtlichen, theologischen, philosophischen und juristischen Beiträge nicht nur die Perspektiven
der jeweiligen Einzelwissenschaft zur Geltung, sondern können als interdisziplinärer Dialog gelesen und verstanden werden, wie er im Fortgang des
Kolloquiums – nicht nur zwischen den Referenten, sondern auch unter leb5 Zu denken ist etwa an den im Jahr 2000 erschienenen, von R. Forst edierten Sammelband
»Toleranz. Philosophische Grundlagen und gesellschaftliche Praxis einer umstrittenen
Tugend« mit den wichtigen Beiträgen u. a. von R. Bubner, O. Höffe, A. Margalit, M. Nussbaum, M. Walzer und B. Williams.
6 Vgl. R. Forst, Toleranz im Konflikt, 2003, bes. S. 42 ff.
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Vorwort
hafter Beteiligung der weiteren, in der Teilnehmerliste am Ende des Bandes
namentlich aufgeführten Tagungsteilnehmerinnen und -teilnehmer –
tatsächlich und mit großer Intensität geführt wurde.7
Die Reihenfolge der hier abgedruckten, zur Drucklegung überarbeiteten und um Fußnoten ergänzten Beiträge folgt daher auch allein methodischen Erwägungen, die eine gedankliche Gliederung der Referate in drei
Teile nahelegten. Der erste, der Geschichte der Toleranz gewidmete
Schwerpunkt trägt dabei mit den Beiträgen von Paul Warmbrunn
(Speyer)8, Janez Kranjc (Ljubljana) und Jörg Berkemann (Hamburg) dem
Umstand Rechnung, daß Begriff und Praxis der Toleranz weit, nämlich bis
in die Antike zurückreichende historische Wurzeln aufweisen, die auch im
neuzeitlichen Verfassungsstaat durchaus noch von erheblicher, unter den
oben beschriebenen gegenwärtigen Bedingungen der Europäisierung und
»Internationalisierung« möglicherweise sogar von (wieder) wachsender
Bedeutung sind.
In einem zweiten Schritt werden in grundlegender Absicht theologische
und philosophische Perspektiven des Toleranzproblems thematisiert. Daß
die Auseinandersetzung mit der theologischen Perspektive sich dabei mit
dem Beitrag von Arnulf von Scheliha (Osnabrück) auf das Selbstverständnis
des Christentums konzentriert, hat seinen Grund vor allem in den christlichen Traditionen (»Wurzeln«) des Abendlandes, durch welche diese Perspektive zugleich mit der (neuzeitlichen) Geschichte von Begriff und Praxis
der Toleranz verwoben ist9 und dadurch im Zusammenhang mit der historischen Entwicklung des Toleranzgedankens steht.10 Dies gilt nicht weniger
7 Trotz der Fruchtbarkeit vieler Diskussionsbeiträge verbot sich deren in mancher Hinsicht
an sich wünschenswerter Abdruck vor allem wegen des damit verbundenen erheblichen
organisatorischen und finanziellen Aufwandes. Allen Diskutanten sei jedoch auch an dieser
Stelle nochmals herzlich für ihre Mitwirkung gedankt. Inwieweit ihre Diskussionsbeiträge
als Anregungen in die vorliegende Veröffentlichung eingeflossen sind, werden sie bei der
Lektüre der nachstehenden Druckfassungen der Vorträge selbst feststellen können.
8 Für die Ausarbeitung und Zur-Verfügung-Stellung seines für den genannten Abschnitt
grundlegenden Textes danken die Herausgeber dem Autor, Herrn Dr. Paul Warmbrunn, auf
das herzlichste. Seine Bereitschaft, diesen Einführungsbeitrag zu übernehmen und in ganz
eigenständiger Form innerhalb von nur drei Monaten praktisch neu zu bearbeiten, nachdem
der Tagungsreferent sich aus persönlichen Gründen außerstande sah, eine Druckfassung seines Vortrages anzufertigen, kann Herrn Warmbrunn nicht hoch genug angerechnet werden.
9 In dieser Hinsicht ist etwa daran zu erinnern, daß Begriff und Praxis der Toleranz in ihrem
neuzeitlichen Verständnis in Deutschland sich nicht zuletzt im Gefolge der Ausbildung
christlich-religiöser Pluralität im 16. Jahrhundert, besonders nach dem Augsburger Religionsfrieden von 1555, entwickelt haben.
10 Eine Zwischenstellung zwischen diesen beiden Perspektiven (Geschichte und Religion)
nimmt im übrigen auch der bereits erwähnte Beitrag Jörg Berkemanns ein, der das Thema
»Die Emanzipation der deutschen Juden und der Begriff der Toleranz« behandelt. Insofern
Vorwort
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für die philosophische Perspektive, die durch die folgenden Beiträge von
Ralf Poscher (Bochum), Michael Kahlo (Leipzig), Jürgen Engfer (Berlin),
Ludwig Siep (Münster) und Werner Stegmaier (Greifswald) zur Sprache
gebracht wird, in denen zentrale »klassische Positionen« zur philosophischen Aufklärung des Toleranzbegriffs behandelt und dabei insbesondere
auf ihre Tauglichkeit für eine Antwort auf die thematische Leitfrage hin
untersucht werden.
Nun wären die Bemühungen um eine zureichend fundierte und präzise
Bestimmung des Toleranzbegriffs, dessen Bedeutung und Funktionen auch
in der Gegenwart, ersichtlich unvollständig, wenn sie nicht auch – worauf
vorstehend bereits hingewiesen wurde – auf dessen Verhältnis zu anderen
Ordnungsprinzipien und Institutionen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, namentlich zum Recht und dessen Grundsätzen, bezogen wären.
Dieser Bezug wird abschließend durch die Beiträge von Helmut Goerlich
(Leipzig), Rainer Zaczyk (Bonn) und Christoph Enders (Leipzig) hergestellt, deren Gegenstand exemplarische Rechtsprobleme der Toleranz bilden. Die ausgewählten Beispiele sollen dabei nicht nur die wachsende
Brisanz verdeutlichen, die Problemen der Toleranz auch heute, im säkularisierten Staat, noch zukommt und die sich an zahlreichen bekannten Entscheidungen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ablesen läßt.
Vielmehr läßt sich an ihnen auch die Funktion sowie die Reichweite der
Toleranzidee als mögliches Ordnungsprinzip gewissermaßen in concreto
genauer erfassen und zugleich veranschaulichen.11 Mit den behandelten
Rechtsproblemen wird daher nicht zuletzt der rechtsprinzipielle Rang
des Toleranzgebots in einer rechtsstaatlich entwickelten Ordnung angesprochen.
Gewiß ist auch mit den in diesem Band versammelten Beiträgen nicht
mehr als ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer Aufklärung und Bestimsteht das Judentum hier – pars pro toto neben dem Christentum – stellvertretend auch für
die anderen Weltreligionen, deren eigene Toleranzperspektive sowie den toleranten oder
intoleranten Umgang mit diesen. Die sachlich an sich gebotene Einbeziehung dieser Religionen, insbesondere auch des Islam, war angesichts des zeitlichen Rahmens der Veranstaltung unmöglich zu leisten. Eine umfassendere und intensivere Aufnahme des theologischen
Diskurses sowie der religiösen (oder jedenfalls religiös motivierten) Praxis dieser Konfessionen muß deswegen einer künftigen Fortsetzungsveranstaltung vorbehalten bleiben. Die
hervorgehobene Behandlung der Juden und der jüdischen Religion erscheint uns angesichts
der besonderen Bedeutung sachlich gerechtfertigt, die dem Judentum in der Geschichte
Europas zukommt und die auch durch den mörderischen Versuch der Nationalsozialisten,
»die Juden« als Volk und mit ihnen »das Judentum« sowie »die jüdische Kultur« zu vernichten, nicht auszulöschen war und ist.
11 Gedacht ist dabei etwa an die bekannten und vieldiskutierten Entscheidungen zum Schulgebet, zum Kruzifix im Klassenzimmer, zum Kopftuchstreit und zum Problem des Schächtens.
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mung der Toleranzidee getan, dem weitere Bemühungen werden folgen
müssen. Wie wichtig und dringlich solche Bemühungen sind, haben nicht
nur die teilweise vehementen Reaktionen auf die Regensburger Universitätsrede des Papstes gezeigt.12 Um so mehr sind wir der Fritz-ThyssenStiftung zu Dank für den großzügigen Druckkostenzuschuß verpflichtet,
ohne den die Publikation dieses Bandes nicht möglich gewesen wäre. –
Herzlich zu danken ist aber auch Frau Anja Schmidt dafür, daß sie die
Arbeit an ihrer Dissertation unterbrochen hat, um die nicht immer einfache
Schlußredaktion für die einzelnen Beiträge zu übernehmen, und für die
Umsicht und Geduld, mit der sie diese Aufgabe bewältigt hat.
Schließlich ist in formaler Hinsicht darauf hinzuweisen, daß sich die in
den Beiträgen verwendeten juristischen Abkürzungen über das Abkürzungsverzeichnis der deutschen Rechtssprache von H. Kirchner und C. Butz
(zuletzt 5. Aufl. 2003) erschließen lassen.
Leipzig, im Mai 2007
Christoph Enders
Michael Kahlo
Benno Zabel
12 Vgl. Papst Benedikt XVI. (J. Ratzinger), Glaube, Vernunft und Universität (Vorlesung an
der Universität Regensburg vom 12.9.2006), abgedruckt in: FAZ vom 13.9.2006, S. 8. – Daß
insbesondere die scharfen Reaktionen, welche die vorbezeichnete Rede vor allem in manchen »islamischen Staaten« erfahren hat, durch Mißverständnisse oder politische Absichten
beeinflußt gewesen sein mögen, ändert an diesem Erfordernis ersichtlich nichts: Je unbestimmter die Vernunft in interreligiösen und zwischenstaatlichen Verhältnissen bleibt, um so
mehr Raum bietet sich dem »Diskurs« für derartige Reaktionen.
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