Bekanntmachung über die Aufforderung zur

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Anlage 10 (zu § 34 GLKrWO)
Der Wahlleiter der Stadt Bad Aibling
Zutreffendes ankreuzen El oder in Druckschrift ausfüllen
Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Einreichung von W ahlvorschlägen
für die Wahl des [X] Gemeinderats ^ ersten Bürgermeisters **
in der Stadt Bad Aibling_____ , Landkreis Rosenheim___ , am 16. März 2014__
1.
Durchzuführende Wahl:
Am Sonntag, dem 16. M ärz 2014 , findet die Wahl
[~~1 v o n ______ Gemeinderatsmitgliedem
des □ ehrenamtlichen E l berufsmäßigen
ersten Bürgermeisters
statt.
2.
W ahlvorschlagsträger
W ahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von W ählergruppen (W ahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. D er B egriff
der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). W ählergruppen sind alle
sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Partei­
en und W ählergruppen, die verboten sind, können keine W ahlvorschläge einreichen.
3.
Aufforderung zur Einreichung von W ahlvorschlägen
3.1
Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass
dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am
Donnerstag, dem 23. Januar 2014________________________________________________ (52. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr,
dem Wahleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden
(D ienstgebäude)
im Verwaltungsgebäude, Am Klafferer 4, Zimmer Nr. Zi.Nr. 1 2 /1. Stock übergeben werden.
Jeder W ahlvorschlagsträger d arf nur einen Wahl vorschlag einreichen.
3.2
Werden mehrere gültige W ahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl
- des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
- des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der M ehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen
statt.
3.3
Wird kein oder nur ein gültiger W ahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl
- des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,
- des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen
statt.
4.
W ählbarkeit zum Gemeinderatsmitglied
4.1
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jede Person wählbar, die am W ahltag
- Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen M itgliedstaaten der Europäi­
schen Union ist;
- das 18. Lebensjahr vollendet hat;
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine W ohnung hat, die nicht ihre Hauptw ohnung sein muss, oder ohne eine
W ohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. W er die W ählbarkeit infolge W egzugs verloren hat, jedoch
innerhalb eines Jahres seit dem W egzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.
4.2
Von der W ählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrW G nicht w ählbar ist.
Das M uster gilt für die W ahl des Landrats und des K reistags entsprechend. W ahlvorschläge zu Landkreisw ahlen m üssen im m er die gem eindlichen Bescheinigungen
über die W ählbarkeit und über das N ichtvorliegen von A usschlussgründen für die W ählbarkeit enthalten (N rn. 8.8, 8.9).
Zusätzlich erforderlich sind bei Landkreisw ahlen gem eindliche Bescheinigungen über das W ahlrecht der Beauftragten und ihrer Stellvertretung sow ie d er U nterzeich­
ner der W ahlvorschläge.
In Städten sind die B egriffe anzupassen.
Findet eine der genannten W ahlen allein statt, sind die A usführungen zur anderen W ahl zu streichen.
5.
W ählbarkeit zum ersten Bürgermeister
5.1
Für das Amt des ersten Bürgerm eisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag
- Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
- das 18. Lebensjahr vollendet hat;
- wenn sie sich für die Wahl zum ehrenamtlichen ersten Bürgerm eister bewirbt, seit mindestens drei Monaten in der Ge­
meinde eine W ohnung hat, die nicht ihre H auptwohnung sein muss, oder ohne eine W ohnung zu haben sich in der Ge­
meinde gewöhnlich aufhält. W er die W ählbarkeit infolge W egzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem
Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bür­
germ eister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine W ohnung noch ihren gewöhnlichen A ufenthalt in der
Gemeinde hat.
5.2
Von der W ählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrW G nicht wählbar ist. Zum berufsmäßi­
gen ersten Bürgermeister und zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das
65. Lebensjahr vollendet hat.11
6.
Aufstellungsversammlungen
6.1
Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer W ählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu
diesem Zweck für den gesamten W ahlkreis einzuberufen ist.
Diese Aufstellungsversam mlung ist
- eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder W ählergruppe,
- eine besondere Versammlung von Delegierten, die von M itgliedern einer Partei oder W ählergruppe für die bevorstehende
Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden, oder
- eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer W ählergruppe allgemein für bevor­
stehende Wahlen bestellt wurde.
Die M ehrheit der M itglieder einer allgemeinen Delegiertenversamm lung d arf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in
dem der W ahltag liegt, von den M itgliedern einer Partei oder einer W ählergruppe gew ählt worden sein, die im Zeitpunkt der
Wahl der Delegierten im W ahlkreis wahlberechtigt waren.
Die Teilnehmer der Aufstellungsversam mlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusam m entritts im W ahlkreis wahlberechtigt sein.
Die Aufstellungsversam mlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem M onat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.
Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer A bstimm ung gewählt. Jede an der Aufstellungsversam mlung teilnah­
meberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versam mlung in angemessener Zeit vorzustellen.
6.2
Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den W ahlvorschlag nachrücken, sind in
gleicher W eise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.
6.3
Mehrere W ahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahl Vorschläge einreichen. Gemeinsame W ahlvorschläge sind in einer
gemeinsamen V ersam mlung aufzustellen (bei der Bürgermeisterwahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die
Wahlvorschlagsträger.
6.4
Bei Gemeinderatswahlen kann die Versam mlung beschließen, dass sich bew erbende Personen zweimal oder dreimal auf dem
Stimmzettel aufgeführt werden sollen.
6.5
Besonderheiten bei der Bürgermeisterwahl:
Soll eine Person von mehreren W ahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bew erbende Person aufgestellt werden, sind fol­
gende Verfahrensarten möglich:
6.5.1
Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen A ufstellungsversam mlung der Parteien und der W ählergruppen
aufgestellt, die einen gemeinsamen W ahlvorschlag einreichen.
6.5.2
Die Parteien und die W ählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versam mlungen au f und reichen
getrennte W ahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versam mlungen aufgestellte Person muss gegenüber dem Wahlleiter
schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese M öglichkeit beschlossen
wurde, ob sie sich nicht au f allen W ahlvorschlägen bewerben will.
7.
Niederschriften über die Versammlung
7.1
Über die A ufstellungsversam mlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der N iederschrift muss ersichtlich sein:
- Die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
- Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Personen,
- bei einer allgemeinen Delegiertenversamm lung die Erklärung, dass die M ehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre
vor dem Monat, in dem der W ahltag liegt, von den M itgliedern einer Partei oder einer W ählergruppe gewählt worden ist,
die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im W ahlkreis wahlberechtigt waren,
- der V erlauf der Aufstellungsversammlung,
Für die W ahlen ab 2020 gilt das 67. Lebensjahr.
- das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
- die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
- au f welche W eise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversam mlung Ersatz­
leute aufgestellt hat,
- bei der Gemeinderatswahl A ngaben über eingegangene Listenverbindungen.
7.2
Die Niederschrift ist von der die A ufstellungsversam mlung leitenden Person und zwei W ahlberechtigten, die an der Ver­
sammlung teilgenom men haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person d arf nur eine Niederschrift unterzeichnen.
Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versam mlung teilgenommen haben.
7.3
Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen W ahlberechtigten mit Namen, Anschrift
und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenom m en haben.
7.4
Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem W ahlvorschlag beizulegen.
8.
Inhalt der W ahlvorschläge
8.1
Bei Gemeinderatswahlen darf jed er W ahlvorschlag höchstens so viele sich bew erbende Personen enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. In Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern kann die Zahl der sich bewerbenden Personen im
W ahlvorschlag bis au f das Doppelte der zu wählenden G em einderatsmitglieder erhöht werden.
(A nzahl)
In unserer Gemeinde d arf daher ein W ahlvorschlag h ö c h sten s__24__________ sich bew erbende Personen enthalten. Wenn
sich bewerbende Personen im W ahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden
Personen entsprechend.
Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahl­
kreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem W ahlvorschlag benannt werden. Bei Bürgermeisterwahlen
darf jeder W ahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.
8.2
Jeder W ahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der W ählergruppe als K ennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge
müssen die N amen säm tlicher daran beteiligter Parteien oder W ählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der N a­
me der Partei oder der W ählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer W eise ausgedrückt wird, reichen als
Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahl­
vorschläge erforderlich ist.
Wird ein W ahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der N ame des Wahl Vorschlagsträgers als Kennwort, bei einem
gemeinsamen W ahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder W ählergruppen in der im W ahlvor­
schlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte W ahlvorschläge zur Bürger­
meisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der W ahl Vorschläge in alphabetischer Reihenfolge
als gemeinsames Kennwort.
8.3
Organisierte W ählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt
werden sollen.
8.4
Jeder W ahlvorschlag soll einen Beauftragten und seine Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein
müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als seine Stellvertretung. Der Be­
auftragte ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum W ahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall
gilt die Erklärung des Beauftragten.
8.5
Jeder W ahlvorschlag muss die A ngabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der
Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversam mlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Ge­
schlecht, B eruf oder Stand und Anschrift enthalten.
8.6
Angegeben werden können kommunale Ehrenäm ter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls
diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenam tlicher erster, zweiter oder dritter
Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Be­
zirkstagspräsident, Bezirksrat, M itglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.
Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen au f dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und
diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.
8.7
Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Nam ens in den W ahlvorschlag zustimmt und dass
sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem W ahlkreis aufgestellt wird. Wird eine
mehrfache A ufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem W ahlleiter nach A ufforderung mitzuteilen, welche
Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die M itteilungen, sind die Bewerbungen für
ungültig zu erklären.
Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der W ählbarkeit ausgeschlossen ist.
8.8
Ein W ahlvorschlag zur Wahl eines berufsmäßigen ersten Bürgerm eisters muss ferner, wenn die sich bewerbende Person im
Wahlkreis weder eine W ohnung noch ihren gewöhnlichen A ufenthalt hat, eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich
bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine W ohnung zu haben ihren ge­
wöhnlichen A ufenthalt hat, über ihre W ählbarkeit enthalten.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
8.9
Ein W ahlvorschlag zur Wahl des Gemeinderats oder des ersten Bürgerm eisters muss, wenn sich die Person nicht in der
Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige W ohnung oder ihre H auptw ohnung hat, eine Bescheinigung dieser Ge­
meinde, bei Personen ohne W ohnung der letzten W ohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der W ählbarkeit ausge­
schlossen ist. Die Gemeinde d arf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
9.
Unterzeichnung der W ahlvorschläge
Jeder W ahlvorschlag muss von zehn W ahlberechtigten unterschrieben sein, die am 03.02.2014 (41. Tag vor dem Wahltag)
wahlberechtigt sind. Die U nterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines W ahlvorschlags ist unzu­
lässig. Die Unterschriften au f dem W ahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichner müssen Fami­
lienname, Vorname und A nschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder W ahlberechtigte d arf nur einen
W ahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des W ahlrechts oder der Tod der Un­
terzeichner des W ahlvorschlags berührt die Gültigkeit des W ahlvorschlags nicht.
10.
Unterstützungslisten für W ahlvorschläge
10.1
W ahlvorschläge von neuen W ahlvorschlagsträgem müssen nicht nur von zehn W ahlberechtigten unterschrieben werden,
(A nzahl)
sondern zusätzlich von mindestens 180_____________ W ahlberechtigten durch U nterschrift in Listen, die bei der Gemeinde
oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue W ahlvorschlagsträger sind Parteien und Wähler­
gruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht au f Grund eines eigenen W ahlvorschlags ununterbrochen bis zum
90. Tag vor dem W ahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,
wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgege­
benen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweit­
stimmen erhalten haben. M aßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei M onate vor dem Wahltag bekannt ge­
machten Ergebnisse.
Ein gemeinsamer W ahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen U nterstützungsunterschriften, wenn dessen W ahlvorschlagsträ­
ger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl au f Grund des gleichen gemeinsamen W ahlvorschlags bis
zum 90. Tag vor dem W ahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten W ahlvorschlagsträger keine zu­
sätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
10.2
In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
- die in einem W ahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
- Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
- Wahlberechtigte, die einen W ahlvorschlag unterzeichnet haben.
10.3
Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem
Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.
10.4
Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.
10.5
Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Ö ffnungszeiten und die A usstellung von Eintra­
gungsscheinen an kranke und körperlich behinderte Personen werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.
11.
Listenverbindungen bei der Gem einderatswahl
Die Verbindung von W ahlvorschlägen (Listenverbindung) ist in Aufstellungsversam mlungen in geheim er Abstimmung zu
beschließen. Ein W ahlvorschlagsträger darf sich nur an einer Listenverbindung beteiligen. Innerhalb einer Listenverbindung
muss jeder W ahlvorschlagsträger die Verbindung mit allen übrigen beteiligten W ahlvorschlagsträgern eingehen. Das Einge­
hen, die Änderung oder die Aufhebung einer Listenverbindung kann bis 03.02.2014_________(41. Tag vor dem Wahltag),
18 Uhr, mitgeteilt werden.
Die Änderung oder A ufhebung einer Listenverbindung kann nur gemeinsam erfolgen.
Bei der Bürgermeisterwahl ist eine V erbindung von W ahlvorschlägen unzulässig (siehe jedoch Nr. 6.5).
12.
Zurücknahme von W ahlvorschlägen
Die Zurücknahme der W ahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum 23.01.2014______________ (52. Tag vor dem Wahltag),
18 Uhr, zulässig. Über die Zurücknahme von W ahlvorschlägen im Ganzen beschließen die W ahlvorschlagsträger in gleicher
Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Der Beauftragte kann durch die Aufstellungsversam mlung verpflichtet
werden, unter bestimmten Voraussetzungen den W ahlvorschlag zurückzunehmen.
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