Fall 1

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Öffentliches Recht I – Sommersemester 2008
Fall 6
Fall 6
Verwaltungsrecht
Der Ortsverband Nürnberg e.V. der extrem rechtsorientierten Partei der nationalen
Erneuerung Deutschlands (PNED) will am Sonntag, dem 24.08.2008, in der Stadt Nürnberg
eine öffentliche Großkundgebung in der Friedenshalle abhalten (Thema: Die Rolle des
Staatsmannes Rudolf Heß als Friedenspolitiker und seine Bedeutung für ein vereintes
Europa).
Die Friedenshalle steht im Eigentum der Stadt Nürnberg und wird von dieser betrieben. Sie
war 1978 von der Stadt Nürnberg als Mehrzweckhalle errichtet worden. Im damaligen
Widmungsbeschluss des Stadtrates ist ausdrücklich auch die Durchführung politischer
Veranstaltungen durch die Ortsverbände der politischen Parteien aufgeführt.
Der Ortsverband der PNED wandte sich - vertreten durch den Ortsvorsitzenden Heiner
Gimmler - am 18.10.2007 schriftlich an den OB der Stadt Nürnberg und beantragte die
Zulassung zur Friedenshalle für den 24.08.2008. Nachdem der PNED die Zulassung zur
Friedenshalle zunächst im November 2007 mündlich „in Aussicht gestellt“ wurde, gelangte
man im März 2008 seitens der Stadt Nürnberg aber zum Ergebnis, den Abschluss eines
Mietvertrages zu verweigern. Nach den neuesten Erkenntnissen der Stadt und den aktuellen
Berichten der Verfassungsschutzbehörden werde nämlich durch die PNED
rechtsextremistisches Gedankengut vertreten. Auch war durch die PNED bereits seit
November 2007 im Stadtgebiet von Nürnberg mit Flugblättern für die Veranstaltung
geworben worden, deren Inhalt den strafrechtlichen Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130
StGB) erfüllte. Es wurde darin auch dazu aufgefordert, sich die Veranstaltung „unter keinen
Umständen von linken Kampfzecken“ sabotieren zu lassen. Tatsächlich wurde seit
Ankündigung der Veranstaltung auch mehrfach zu Gegendemonstrationen aufgerufen. So
hatten insbesondere die gewaltbereiten „Vereinten Autonomen Hassfurt“ (VAH) eine „direkte
Aktion“ angekündigt. Die zuständige Polizeidirektion rechnete mit ca. 250 Teilnehmern.
Der Antrag der PNED wurde folglich durch den OB mit Bescheid vom 28.03.2008 abgelehnt.
Dieser ablehnende Bescheid wurde dem Ortsverband der PNED mittels
Postzustellungsurkunde
am
01.04.2008
zugestellt;
eine
ordnungsgemäße
Rechtsbehelfsbelehrung war beigefügt. In den Gründen des Bescheides war ausgeführt,
dass die PNED eindeutig verfassungswidrig sei. Schließlich wurde auf die Flugblattaktion
sowie auf die angekündigten Gegendemonstrationen verwiesen.
Um die geplante Kundgebung in der Friedenshalle abhalten zu können, erhebt der
Ortsvorsitzende Gimmler am 30.04.2008 namens und im Auftrag des Ortsverbandes eine
Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Stadt Nürnberg.
Bearbeitervermerk: In einem Gutachten sind die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage in
formeller und materieller Hinsicht zu beurteilen!
Auf die in der Anlage abgedruckten Vorschriften wird hingewiesen.
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Öffentliches Recht I – Sommersemester 2008
Fall 6
ANLAGE:
Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO):
§ 222. Fristberechnung.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
…
Auszug aus der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO):
Art. 21. Benutzung öffentlicher Einrichtungen.
(1) Alle Gemeindeangehörigen sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften
berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.
...
(4) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 3 finden auf juristische Personen und
Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.
...
01.06.2008
Ass. iur. A. Brigola, wiss. Mitarb.
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