HGB EStG

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Bilanzsteuerrecht
Grundzüge
weitere Vorlesungstermine: - wöchentlich
- 21., 28. April
- 5., 12.,19. Mai
BilSt
Bezugspunkte
z.B.:
- Familienrecht (Unterhaltsrecht, § 1578 BGB Grundlage = alle Einkünfte)
- Erbrecht (Unternehmensnachfolge)
- Insolvenzrecht (Insolvenzrichter/-verwalter)
- Testamentsvollstreckung (§§ 2197, 2203 BGB)
- Gewinnermittlung für selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt
(Schnittstellen der Gewinnermittlungen nach § 4 I und III EStG hinsichtlich
der Bilanzierung)
- 2. Staatsexamen
Literaturverzeichnis
- Blödtner/Bilke/Heining: Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, NWB
Verlag.
- Blödtner/Bilke, Buchführung und Bilanzsteuerrecht visuell, NWB Verlag.
- Falterbaum/Bolk/Reiß, Buchführung und Bilanz, Grüne Reihe Bd. 10, Lehrbuch
-Jurowsky/Groetz/von Campenhausen, Bilanzsteuerrecht, Schäffer/Poeschel.
- Heno, Rudolf, Bilanzsteuerrecht und Unternehmensbesteuerung, Springer Berlin.
- Horschitz/Groß/Weidner: Bilanzsteuerrecht und Buchführung (Finanz und Steuern Bd. 1),
Lehrbuch, Stuttgart.
- Koltermann, J.: Fallsammlung Bilanzsteuerrecht, Herne/Berlin.
- Weber-Grellet, H.: Bilanzsteuer, Alpmann und Schmidt,
- Wöhe/Kussmaul: Grundzüge der Buchführung und Bilanztechnik,
- Wörner, G.: Handels- und Steuerbilanz nach neuem Recht mit US-GAAP, IAS und EURO,
Grobgliederung
1.
Buchführungsgrundsätze
2.
Ansatzvorschriften (Bilanzierung)
3.
Bewertungsvorschriften (Bewertung)
Begriff Bilanzsteuerrecht
?
?
?
HGB
EStG
Das Bilanzsteuerrecht umfasst die handels- und steuerrechtliche Vorschriften zur Ermittlung des ertragsteuerlichen Gewinns als Besteuerungsgrundlage.
Begriff Bilanzsteuerrecht
Bilanzsteuerrecht
Bilanzierungsvorschriften
Bewertungsvorschriften
Bilanzierung „dem Grunde nach“
(Ansatzvorschriften)
Bilanzierung „der Höhe nach“
Ansatz
Aktivierung
Passivierung
Ansatzvorschriften regeln die Bilanzierung dem Grunde nach und bestimmen,
welche Positionen bilanziell angesetzt werden dürfen. ( Gemeinsamkeiten mit § 4 III)
Bewertungsvorschriften regeln die Bilanzierung der Höhe nach und bestimmen,
mit welchem Wert die Positionen bilanziell angesetzt werden dürfen.
Besteuerungsgrundlage
Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft,
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG
 Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Gewinn, § 2 Abs. 2 Nr. 1, gemäß §§ 4 bis 7 k EStG
weitere Vorschriften: z.B. §§ 4 I 8, IV  §§ 12, 20 VIII, 21 III
Gewinnermittlung/Systematik
 § 4 EStG: Allgemeine Grundsätze
 § 5 EStG: Bilanzierung von Wirtschaftsgütern
 § 6 EStG: Bewertung von Wirtschaftsgütern
 § 7 EStG: Absetzung für Abnutzung (AfA)
(Verteilung der Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer)
Weitere Vorschriften: - §§ 140 ff. AO Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- §§ 238 ff HGB i.V.m. § 5 I Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung (GOB)
- Bilanzsteuerrecht/Handelsbilanzrecht sind ein in sich geschlossenes System
- Gemeinsamkeiten mit Handelsbilanzrecht aufgrund Verweisung auf GoB in § 5 I
Anwendungsbereich dieser Vorschriften
- Einkommensteuer (§ 2 I Nr. 1- 3 EStG)
- Körperschaftsteuer (§§ 7 I, 8 I KStG)
- Gewerbesteuer (§§ 7 I GewStG)
Gewinnermittlungsarten
Überschussrechnung
Betriebsvermögensvergleich
§ 4 Abs. 1
§ 4 Abs. 3 EStG
Gewinnermittlung
nach
Durchschnittsätzen,
§ 13 a EStG
§ 5 Abs. 1
vollständige Buchhaltung
mit Jahresabschluss
vereinfachte Erfolgsrechnung
grds. keine Aufzeichnungen
-Aufzeichnung der BE u. BA,
Anlagenabgänge u. -zugänge,
Entnahmen u. Einlagen, § 22 UStG
- Zu- u. Abflussprinzip, § 11 EStG
Einnahmen-Überschussrechnung kann auch nach Ablauf
des Wj. gewählt werden , wenn keine Buchführungspflicht
besteht, BFH-Urteil v.19.03.09 IV R 57/07.
Steuerrechtlicher Gewinnbegriff
§ 4 I EStG:
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am
Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Beginn des
Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert
um den Wert der Einlagen.
Betriebsvermögen (BV) = (Aktiv-)Vermögen - Schulden (= Reinvermögen)
= Eigenkapital (ggf. negativ. Kapital, § 268 III HGB)
Entnahmen = Definition, § 4 I S. 2 EStG
 Hinzurechnung, da im Betriebsvermögen nicht mehr enthalten
Einlagen = Definition, § 4 I S. 8 EStG
 Minderung, da sie das Betriebsvermögen erhöhen, obwohl sie nicht
im Unternehmen erwirtschaftet wurden
Gewinnermittlung nach § 4 I EStG wird Betriebsvermögensvergleich (BVV) genannt!
Vorschriften über Betriebsausgaben (§ 4 IV, V), Bewertung (§ 6) u. AfA (§ 7) sind bei
Gewinnermittlung zu beachten (§ 4 I 9; vgl. auch § 5 VI)!
Höhe des Gewinns hängt von Bilanzierung und Bewertung der WG (Vermögen/ Schulden) ab.
Gewinnformel des § 4 I
Gewinn
Betriebsvermögen
(= Wirtschaftsgüter
des BV am Schluss
des Wirtschaftsjahres)
./.
Betriebsvermögen
(= Wirtschaftsgüter
des BV am Anfang
des Wirtschaftsjahres)
Regel für das Arbeiten am bilanzsteuerrechtlichen Fall:
Der Geschäftsvorfall , der zu beurteilen ist, ist der einzige des Jahres;
es interessiert allein seine Gewinnauswirkung (isolierte Betrachtungsweise).
Beispiele zum BVV
1. Bsp.: Anfangsvermögen 150 € , Schlussverm. 200 €
BV am Ende des Wirtschaftsjahres (Wj.)
- BV am Anfang des Wj.
Unterschiedsbetrag
+ Entnahmen, § 4 I 2
- Einlagen, § 4 I 8
Gewinn
200 €
- 150 €
50 €
+ 20 €
- 10 €
60 €
2. Bsp.: Anfangsvermögen 15 € , Schlussvermögen - 30 €
BV am Ende des Wj.
- BV am Anfang des Wj.
Unterschiedsbetrag
+ Entnahmen, § 4 I 2
- Einlagen, § 4 I 8
Verlust
+
-
30 €
15 €
45 €
20 €
10 €
35 €
./.
+
./.
Betriebsvermögensvergleich
Betriebsvermögensvergleich
§ 4 Abs. 1 EStG
Voraussetzungen:
- § 5 I 1 ist nicht erfüllt
( subsidiär)
oder
- freiwillige Buchführung, § 4 III S. 1
- Betriebsvermögensvergleich
- § 141 I 2 AO  HGB
- § 5 Ia - VI analog
- § 6 I Nr. 1, 2 uneingeschränkte
Wahlrechtsausübung
§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG
Voraussetzungen:
1. Gewerbebetreibender (§ 15 EStG)
2. gesetzlich buchführungspflichtig und
regelmäßig Bücher führt
oder freiwillig Bücher führt
-Betriebsvermögensvergleich
- (materieller) Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 I)
vorbehaltlich § 5 Ia – VI
- § 6 I Nr. 1, 2 uneingeschr. Wahlrechtsausübung
(Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit,
§ 5 I 2 a.F.)
Buchführungspflicht
§ 140 AO: Abgeleitete Buchführungspflicht
 natürl. Personen, soweit Kaufmann (§ 1 HGB), Kann-Kfm (§§ 2, 3 HGB gem. §§ 238, 242, 1 ff. HGB)
Ausn: Einzelkaufleute mit < 500.000 € Umsatz und 50.000 € Jahresüberschuss in 2 aufeinander
folgenden Geschäftsjahren bzw. im Jahr der Neugründung (§ 241 a HGB)
 OHG, KG, § 6 i.V.m. §§ 238, 242 HGB
 AG und KGaA, § 3 AktG, § 6 i.V.m. §§ 238, 242, 264 HGB
 GmbH, § 13 III GmbHG, § 6 i.V.m. §§ 238, 242, 264 HGB, §§ 41 GmbHG
 Genossenschaft, § 17 II GenG, § 6 i.V.m. §§ 238, 242, 264 HGB, § 33 GenG
 spezielle Aufzeichnungspflichten (vgl. BStBl I 1976, 600 ff.)
z.B.: Apothekenbetriebsordnung
§ 141 I AO: Originäre Buchführungspflicht
gewerbliche Unternehmer u. Land- u. Forstwirte
 Umsatz
> 500.000 €/Kj. oder
 Wirtschaftswert selbstbewirtsch. Flächen (§ 46 BewG) > 25.000 € oder
 Gewinn aus Gewerbetrieb
> 50.000 €/Wj. oder
 Gewinn aus LuF
> 50.000 €/Kj.
Buchführungspflicht
Beginn: - Musskaufmann  mit Beginn des Handelsgewerbes
(§ 1 HGB)
d.h. von der ersten Vorbereitung an ( HR deklarat. Char.)
 Eröffnungsbilanz, § 242 I HGB
- Kannkaufmann, §§ 2, 3 HGB  Eintragung ins HR (konstitutive Wirkung)
- Formkaufleute, § 6 HGB  Eintragung ins HR
(konstitutive Wirkung)
- Buchführungspflicht nach § 141 AO
 mit Beginn des der Aufforderung folgenden Wj., § 141 II S. 1 AO
Ende: - grds. mit Einstellung der gewerbl. Betätigung in Form der Betriebsaufgabe
oder –veräußerung
- § 141 II S. 2 AO
 mit Ablauf des Wj., das der Mitteilung des Finanzamts folgt
Beginn der Buchführungspflicht
Beispiel:
Der Metzgermeister M erzielte in den Jahren 01 und 02 einen Gewinn von 43.000 € und
49.000 €. Im Jahr 03 erwirtschaftete er einen Gewinn von 51.500 €.
Er gibt seine Einkommensteuererklärung 03 im Juni 05 beim Finanzamt ab.
Lösung:
Gewinnermittlung
01: Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 III EStG, keine originäre oder abgeleitete
Buchführungspflicht
02: wie in 01
03: - originäre Buchführungspflicht?
§ 141 I Nr. 4 AO: Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) höher als 50.000 €,
 § 141 II S. 1 AO: Beginn der Buchführungspflicht mit Beginn des auf die Aufforderung
durch das Finanzamt folgende Wj.
 Aufforderung im Kalenderjahr:
05  Buchführungspflicht ab 01.01.06  § 4 I BVV
06  Buchführungspflicht ab 01.01.07  § 4 I BVV
 03: wie in 01
04: wie in 01 (Abgabe der Steuererklärung bis 31.05. des Folgejahres, §§ 25 III EStG, 149 II AO;
05: wie in 01
Besondere Aufzeichnungspflichten
§ 142 AO Anbauverzeichnis
Buchführungspflichtige Landwirte haben neben den jährl. Abschlüssen ein Anbauverzeichnis
über die angebauten Fruchtarten zuführen (Nachweisfunktion).
§ 143 AO Wareneingangsbuch
Gewerbetreibende haben unabhängig von der Buchführungspflicht ein Wareneingangsbuch zu
führen (Erfassung in Buchführung ausreichend).
 § 239 IV HGB, § 146 V AO geordnete Ablage von Belegen ausreichend („Offene-Posten-Buchh.“)
§ 144 AO Warenausgangsbuch
Gewerbetreibende (z.B. Groß-, Zwischenhändler) haben sämtliche Warenausgänge an andere
Unternehmer aufzuzeichnen (Kontrollfunktion).
§ 146 AO Kassenbuch
Buchführungspflichtige haben ein Kassenbuch zu führen.
§ 22 I UStG Unternehmer
 - grds. jede Einnahme u. Ausgabe (täglich) aufzeichnen
- Ausn.: summenweise Erfassung der Tageseinnahmen und Aufbewahrung der tägl.
Kassenzettel oder Tagesendsummenbons der Registrierkassen
 Ermittlung des Kassenbestands durch „Kassensturz“
= Übereinstimmung von Soll- u. Istbestand  (rechnerischer) Fehlbestand
Journal oder Tagebuch
Im Journal sind alle übrigen Geschäftsvorfälle zu erfassen.
z.B. Waren- oder Materialrücksendungen, Preisnachlässe, Zahlung von Rechnungen per
Bank, Postscheck, Scheck oder Wechsel
Zusammenfassung dieser Bücher (aller Geschäftsvorfälle) im Hauptbuch
Besondere Aufzeichnungspflichten
Kontokorrent oder Geschäftsfreundebuch
Im Kontokorrent sind die unbaren Geschäftsvorfälle (Kreditgeschäfte) festzuhalten.
- Kreditorenkonto (Lieferantenkonto) = Verb. gegenüber einzelnen Lieferanten
- Debitoren (Kundenkonto) = Ford. gegenüber einzelnen Kunden
= Untergliederung der beiden Sachkonten des Hauptbuches „Verb. aus Lieferungen und
Leistungen „ und „Ford. aus L u. L“ nach den jeweiligen Personen
 jederzeitige Auskunft über Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
einzelnen Kunden und Lieferanten
 § 239 IV HGB, § 146 V AO geordnete Ablage der unbezahlten Rechnungen der einzelnen
Lieferanten und Kunden ausreichend („kontenlose Buchführung“ od. „Offene-Posten-Buchh.“)
Anlagenkartei
Das bewegliche Anlagevermögen ist in einem Bestandsverzeichnis aufzunehmen.
Inventar
Zum Bilanzstichtag ist durch körperliche Bestandsaufnahme ein Inventar zu erstellen (§ 240 HGB).
Getrennte Aufzeichnung von Betriebsausgaben, § 4 VII EStG
Aufwendungen nach § 4 V Nr. 1 – 4, 6 b, 7 sind gesondert aufzuzeichnen. (gilt auch bei § 4 III)
Spezielle Aufzeichnungspflichten (vgl. BStBl I 1976, 600 ff.):
z.B.: - Kfz-Händler  Gebrauchtwagenbuch; Apothekerbetriebsordnung, Fahrlehrergesetz;
Organisation der Buchhaltung
(vgl. BStBl I 2014, 1450)
Buchhaltung
Grundbücher
zusammengefasste
Übertragung
Kassenbuch
Wareneingangsu. -ausgangsbuch
Journal
Hauptbuch
Hauptbuchhaltung:
Erfassung aller Geschäftsvorfälle von
Eröffnung bis Abschluss
Nebenbücher
Sammlung der für die
Buchführung notwendigen
Daten
z.B.:
Kontokorrent
Anlagekartei
EDV-Buchhaltung:
- keine Übertragung v. Daten
- manuelles Kassenbuch erf.
- Warenein- u. -ausgangsbuch
 geordnete Belegablage
- edv-geführtes Journal u.
Hauptbuch
Vorauss.: Kontierung des
Buchungsbelegs
Lagerkartei
Bankbuch
Check- u.
Wechselbuch
Lohn- u. Gehaltsbuchhaltung
Mindesterfordernisse einer Buchführung
Unabhängig vom jeweiligen Buchführungssystem liegt eine Buchführung vor,
wenn
- die gesamten baren und unbaren Geschäftsvorfälle in einem oder mehreren Grundbüchern
fortlaufend und der Zeitfolge nach erfasst,
- ein Geschäftsfreundebuch (Kontokorrentbuch) geführt und
- jährlich Bestandsaufnahmen gemacht werden (Mindesterfordernisse der Buchführung).
Kassenbuch
Zudem erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung die Aufzeichnung aller
Bareinnahmen und Barausgaben in einem besonderen Kassenbuch.
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, § 162 AO
Sind die Mindesterfordernisse nicht erfüllt und besteht eine Verpflichtung zur Buchführung,
kann die Erfüllung unter Androhung von Zwangsgeld erzwungen werden (§ 328 ff. AO).
Notfalls sind die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt zu schätzen (§ 162 AO).
Kontenrahmen, -plan
Der Kontenrahmen ist ein Organisations- und Gliederungsplan für das gesamte
Rechnungswesen durch Gruppierung und einheitliche Kennzeichnung der Konten
= Darstellung von zur Verfügung stehenden Konten  Gewährleistung einheitl., gleichmäßiger
Buchung der Geschäftsvorfälle in verschiedenen Betrieben  Vergleichbarkeit
- Eine ordnungsmäßige Buchführung erfordert einen systematischen Aufbau der einzelnen Konten.
 Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb
angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des
Unternehmens vermitteln kann (§ 238 I 2 HGB).
- Der Kontenaufbau, d.h. die tatsächlich im Unternehmen geführten Konten sind durch einen
Kontenplan zu dokumentieren (= Übersicht über die im Unternehmen zuführenden Konten).
- enthält nur die Konten, die im Unternehmen tatsächlich gebraucht und geführt werden
 Er gewährleistet die Verbuchung der gleichen Geschäftsvorfälle auf denselben Konten.
 Unternehmen legt nach individuellen Bedürfnissen die Art und die Zahl der Konten
in seiner Buchhaltung fest. ( Kontenplan)
- Gebräuchliche Kontenrahmen: z.B.: - Gemeinschaftskonterrahmen der Industrie (GKR)
- Kontenrahmen des Einzelhandel/Großhandels
Gliederung des Kontenrahmens:
1. Stelle
2. Stelle
3. Stelle
4. Stelle
5. Stelle
= Kontenklasse
= Kontengruppe
= Kontenart
= Konto
= Unterkonto
- numerischer Schlüssel
z.B. Kontenklasse
z.B. Kontengruppe
z.B. Kontenart
z.B. Konto
z.B. Unterkonto
3...
35..
356.
3560
35601
Darlehen
Aktiva
DATEV-Kontenrahmen (SKR) 04
Passiva
0100 Anlagevermögen
2000 Kapital
0200 Sachanlagen
0210 Grundstücke
0270 Garagen
3000 Rückstellungen
0400 Techn. Anlagen/Maschinen
0440 Maschinen
0470 Betriebsvorrichtungen
0500
0520
0540
0600
andere BGA
Pkw
Lkw
Werkzeuge
1000 Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffe
1200 Forderungen
1600 Kasse
1800 Bank
1900 Aktive Rechnungsabgrenzung
3100 Verbindlichkeiten
3250 Erhaltene Anzahlungen
3300 Verb. aus LuL
3500 Sonstige Verb.
3560 Darlehen
3900 Passive Rechnungsabgrenzung
4000 Umsatzerlöse Gewinn- u. Verlustkonten
5000 Material- und Stoffverbrauch
5200 Wareneingang
6000 Löhne und Gehälter
6100 Soziale Abgaben
6200 Abschreibungen …
6300 Sonstige betr. Aufwendungen
6325 Gas, Strom, Wasser
7000 Erträge aus Beteiligungen
7100 sonstige Zinsen
7400 a.o. Erträge
7500 a.o. Aufw.
E-Bilanz, § 5b EStG
Bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 I, 5 oder 5a EStG ist die Bilanz und die Gewinnund Verlustrechnung (GuV) elektronisch zu übermitteln.
•Rechtsgrundlage: § 5 b EStG ( insoweit ist § 60 I, II EStDV überholt)
• Zweck: - papierlose Verfahrensabläufe
-steuerliches Risikomanagement z.B.
 elektr. Abgleich Verprobung der Bilanzansätze und der GuV-Rechnung
 Verprobung E-Bilanz mit Steuererklärungen
 Datenauswertungen
•Umfang: - Inhalt der Bilanz (auch Eröffnungsbilanz) und GuV-Rechnung
- geht über §§ 266 HGB (Gliederung der HB), 275 HGB (Gliederung
GuV-Rechnung) hinaus
• Wie: - nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz (sog. Steuer-Taxonomie)
- durch Datenfernübertragung
• § 5 b I 1: Zu übermitteln ist der Inhalt der Bilanz und die GuV-Rechnung
(Handels- bzw. Steuerbilanz).
• § 5 b I 2: Von den steuerlichen Vorschriften abweichende Bilanzansätze sind durch
Zusätze oder Anmerkungen anzupassen und ebenfalls zu überspielen
(sog. „Überleitungsrechnung“).
• § 5 b I 5: Dies gilt auch für die Eröffnungsbilanz.
• § 5 b II 1, 2: Zur Vermeidung unbilliger Härten kann elektronische Übermittlung
verzichtet werden (§ 150 VIII AO gilt entsprechend).
Steuer-Taxonomie
Die Finanzverwaltung gibt anhand eines amtlich vorgeschriebenen Datensatz für die Bilanz
und die GuV-Re ein steuerrechtliches Gliederungsschema vor (sog. Steuer-Taxonomie).
siehe www.esteuer.de
 z.B.
1 Bilanz
2 Bilanzsumme, Summe Aktiva
3 Rückständige Einzahlungen ….
Bilanzierungshilfe
4 Ausstehende Einlagen …
5 Anlagevermögen …
6 Immaterielle Vermögensgegenstände
selbst geschaffene gewerbliche Wirtschaftsgüter
entgeltlich erworbene Konzessionen …
Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert ….
7 Sachanlagen
Grundstücke …
 Gliederung der Bilanz weicht von dem bisherigen ab und geht über das bisherige hinaus.
 Steuerbilanz entfernt sich dadurch von der Handelsbilanz.
Abgrenzung § 5 I und § 4 I
§5I
§4I
§ 4 III
Gewerbetreibende, § 15
ja
nie
ja
Freiberufler, § 18
nie
ja
ja
Landwirte, § 13
nie
ja
ja, ggf. § 13a
(§§ 140, 141 AO)
- Maßgeblichkeitsgrundsatz
§ 141 I 2 AO
- § 5 I - VI
- § 6 I Nr. 1, 2 uneingeschr.
Wahlrechtsausübung
HGB
- § 238 Buchführung
- § 240 Inventur
- § 242 I Bilanzierungspfl.
- § 243 – 256 Ansatz- u.
Bewrtungsrechte
- § 5 Ia - VI analog
- § 6 I Nr. 1, 2 uneingeschr. Wahlrechtsausübung
Maßgeblichkeitsgrundsatz
• Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz hinsichtlich
der Bilanzierung und Bewertung des Betriebsvermögens,
§ 5 I Satz 1 EStG, §§ 238 ff. HGB
(materielle Maßgeblichkeit)
Stpfl. hat Gewinn nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu ermitteln!
(GoB seit 01.01.1986 kodifiziert in §§ 238 ff. HGB durch BiRiLiG
vom 19.12.1985  Grundgesetz des Bilanzrechts)
Begriff Bilanzierung
- Unter Bilanzierung versteht man im Geschäftsverkehr die Erstellung des
Jahresabschlusses
(= eine auf das Ende des Wirtschaftsjahres (§ 4 a EStG) gerichtete,
stichtagsbezogene Tätigkeit)
- Ausnahme: Bilanzierung während des Wirtschaftsjahres (Wj.)
- z.B.: Aufnahme einer gewerblichen Betätigung, Gründung
einer GmbH, Umwandlung, Ausscheiden/Eintritt
eines Gesellschafters
Voraussetzung: ordnungsgemäße Buchführung während des Wj.
(Die Buchhaltung ist Grundlage für die Bilanzierung.
Sie bilden eine Einheit.)
Begriff Buchführung
- planmäßige, lückenlose und ordnungsmäßige Aufzeichnung aller für
ein
Unternehmen
bedeutsamen
wirtschaftlichen
Vorgänge
(=Geschäftsvorfälle) in chronologischer Reihenfolge
- Geschäftsvorfälle sind alle rechtl. u. wirtschaftl. Vorgänge, die innerhalb
eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die
Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder
beeinflussen oder verändern.
Güter- und Finanzbewegungen des Unternehmens
Unternehmen ist eine planvoll organisierte Wirtschaftseinheit, die durch
Herstellung und Vermarktung von Gütern bzw. Dienstleistungen auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
Das Unternehmen steht über Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie dem
Geld- und Kapitalmarkt in direkter Beziehung mit anderen Unternehmen
und dem Staat.
Der Kreislauf von Güter- und Finanzbewegungen werden vom betrieblichen
Rechnungswesen erfasst und überwacht.
Güter- und Finanzbewegungen des Betriebs
Geldund
Kapitalmarkt
Geldund
Kapitalmarkt
Eigenkapital
Fremdkapital
Einlagen
Entnahmen
Kredite Rückzahlungen
Gewinne
Zinsen
Rechnungswesen
Finanzbereich
Beschaffungsmarkt
markt
Bestand
liquider
Mittel
Arbeitskräfte
Personal
-bestand
Absatzmarkt
Absatzmarkt
Betriebsmittel
Anlagenbestand
Werkstoffe
Roh-, Hilfs- u.
Betriebsstoffe
Erstellung
der
Betriebsleistung
(Produktion)
Verwertung der
Betriebsleistung
(Absatz)
Betriebe
Haushalte
Finanzbereich
Rechnungswesen
Steuern
Zuschüsse
Gebühren
Subventionen
Beiträge
Staat
(„stiller
Teilhaber“)
Staat
(„stiller
Teilhaber“)
Güterbewegungen
Finanzbewegungen
Ziele des betrieblichen Rechnungswesens
Vier Rechnungsziele:
1.
2.
3.
4.
Vermögens- und Erfolgsermittlung
Kostenermittlung
Wirtschaftlichkeitskontrolle
Vorbereitung der Entscheidungsfindung
Diese Ziele werden in vier Teilbereichen des betrieblichen Rechnungswesens
erreicht.
Teilbereiche des betrieblichen Rechnungswesens
1. Buchhaltung (Finanz- oder Geschäftsbuchhaltung)
= Finanzbuchhaltung = nach dem HGB vorgeschriebene Gesamtrechnung
 wesentlicher Teilbereich des Rechnungswesens
- gesetzliche Verpflichtung
- Erfassung der Geschäftsvorfälle während des Abrechnungszeitraums in chronologischer
Reihenfolge (Journal) und nach sachlichen Gesichtspunkten (Hauptbuch, kontenmäßig)
- dient der Vermögens- und Erfolgsermittlung sowie
der Vorbereitung der Entscheidungsfindung
- Ziel: Erstellung des Jahresabschlusses
- vergangenheitsorientiert
2. Kosten- und Leistungsrechnung (auch Betriebsbuchhaltung genannt)
- Grundlage sind die Güterbewegungen, die wertmäßig zu erfassen sind
- grds. sind eine Zeitraum- und eine Stückrechnung (kurzfristige Erfolgsrechnung und
Kalkulation) durchzuführen
 Kostenartenrechnung (z.B. Personal-, Sach-, Kapitalkosten, Einzel-Gemeinkosten,
variable und fixe Kosten)
Kostenstellenrechnung (Verteilung der Kostenarten auf einzelne Kostenbereiche
z.B. Fertigung, Verwaltung),
Kostenträgerstückrechnung (Berechnung der Kosten pro Leistungseinheit)
- Ziel: Kontrolle der Wirtschaftlichkeit von Arbeitsabläufen, Kalkulation von Angebotspreisen, Feststellung von Preisuntergrenzen
- vergangenheitsorientiert
Teilbereiche des betrieblichen Rechnungswesens
3. Betriebswirtschaftliche Statistik und Vergleichsrechnungen
- Aufbereitung und Auswertung des übrigen buchhalterischen Zahlenmaterials durch zahlenmäßige Erfassung und Verarbeitung betrieblicher Vorgänge für Planung und Kontrolle
- in Form von innerbetrieblichen Vergleichen (Zeit-, Verfahrens-, Soll-Ist-Vergleich) von
Vorgängen, Entwicklungen und Zuständen
z.B. - hinsichtlich Geldgrößen (Umsatz, Kosten, Forderungsbestände, etc.)
- hinsichtlich Mengengrößen (Lagerbestände, Absatz-, Ausschusszahlen, Maschinenstunden, Urlaubs- und Krankheitstage etc.)
- Zweck: Überwachung, (Wirtschaftlichkeits-)Kontrolle und Erstellung von Planungsunterlagen
(Qualitätsmanagement/Leistungsvergleichsrechnungen)
- vergangenheitsorientiert
4. Planungsrechnung (Controlling)
- mengen- und wertmäßige Schätzung der zukünftigen betrieblichen Entwicklung
z.B.: - Investitions- und Beschaffungsplan (von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, optimale
Bestellmengen, Personalplanung)
- Produktionsplan (hinsichtlich Art und Menge unter Berücksichtigung von
Kapazitäts- und Absatzmöglichkeiten)
- Absatzplan (z.B. bzgl. Verkauf, Vertriebskosten, Werbung)
- Finanzplan (z.B. Minimierung der Kapitalkosten)
- zukunftsorientiert
Aufgaben der Finanzbuchhaltung
1. Dokumentationsaufgaben
Durch die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle werden die betrieblichen Vorgänge festgehalten.
Diese Dokumentations- und Nachweisfunktion bezieht sich auf
- die Vermögenslage und das Kapital am Bilanzstichtag,
- die Vermögens- und Kapitalveränderungen während des Geschäftsjahres
(Mittelverwendung und Mittelherkunft)
- Erfolgskomponenten Aufwand und Ertrag,
- den Erfolg des Geschäftsjahres und seine Ursachen,
- die Ermittlung von Grundlagen für die Kosten- und Leistungsrechnung,
- die Bereitstellung von Unterlagen für die Betriebsstatistik.
Die Dokumentation der Geschäftsvorfälle dient
- der Rechenschaftslegung gegenüber Eigentümer, Gläubiger (z.B. Banken), Mitarbeitern
und der interessierten Öffentlichkeit,
- der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (z.B. hinsichtlich der Besteuerung vom Einkommen, Ertrag und Umsatz),
- der Nachweismöglichkeit gegenüber Gerichten (§§ 258, 261 HGB) und Verwaltungsbehörden, vor allem Finanzbehörden (§§ 90, 92, 97 AO).
2. Zukunftsorientierte Aufgaben
Die Buchhaltung bietet Grundlagen für die Optimierung und Überwachung von Betriebsabläufen.
Durch einen nachträglichen Soll-Ist-Vergleich im Rahmen der Planungsrechnung können z.B.
anhand der Buchhaltung Abweichungen analysiert und die Ursachen ermittelt werden.
Abgrenzung Buchführung - Jahresabschluss
Buchführung (Bf)
- Buchführung ist eine Zeitrechnung ( Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr, § 4a EStG).
- Sie erfasst alle wirtschaftlich bedeutsamen Vorgänge (Geschäftsvorfälle) in chronologischer
Reihenfolge, lückenlos und systematischer geordnet,
d.h. sie berücksichtigt den gesamten Wertzuwachs oder Wertverbrauch sowie die
Änderungen der Vermögens- oder Kapitalstruktur während einer Periode (Jahr, Monat).
JA
JA
31.12.
Jahresabschluss (JA)
31.12.
Bf
JA zum 31.12.
- Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 242 III
HGB, § 60 I EStDV).  handelsrechtlicher Begriff
- Im Rahmen der doppelten Buchführung sind die Bestandskonten ( Bilanz) und Erfolgskonten
( Gewinn- und Verlustrechnung) getrennt zu führen (vgl. § 242 III HGB).
- Beide werden von der Buchführung abgeleitet und bilden insofern mit der Buchführung eine
Einheit.
- Bilanz: Weist den Erfolg einer Abrechnungsperiode als Saldo durch Gegenüberstellung des
Vermögens und der Schulden zu einem Zeitpunkt (Bilanzstichtag) aus (§ 242 I HGB).
- Gewinn- und Verlustrechnung: Sie beinhaltet eine Gegenüberstellung der einzelnen Aufwendungen (=Wertverzehr) und Erträge (=Wertzuwachs) einer Abrechnungsperiode (§ 242 II HGB).
Bestandteile des Jahresabschlusses (JA)
Personenunternehmen
Kapitalgesellschaften
z.B. Einzelfirma, OHG, KG
z.B. GmbH, AG,
• Bilanz und
• Erfolgsrechnung
§ 242 II HGB
§ 60 I EStDV
ebenso eG, GmbH & Co. KG
• Bilanz und
JA,
§ 242 III
HGB
• Erfolgsrechnung
• Anhang, §§ 264 I, 284 HGB
(Erläuterung des JA, z.B. ausgeübte Wahlrechte
• Lagebericht, §§ 264 I, 289 HGB
(Informationen über Geschäftsverlauf und Lage des U.
Konzerne
zuzügl. Konzernabschluss:
- Konzernbilanz
- Konzernerfolgsrechnung und
- Konzernanhang
Offenlegungspflicht der KapG
Bilanzarten, -typen
Der Bilanztypus wird grds. durch der Zweck der Bilanz bestimmt.
Unterscheidungskriterium
Erscheinungsformen
Gesetzliche Bilanzen
Rechtsnormen
Handelsbilanz
Rechtsform der
EinzelUnternehmung (1) unternehmung
Steuerbilanz
Persongesellschaften
OHG
Zahl der einbezogenen
Unternehmen
Bilanzierungsanlass
Einzelbilanzen
Gewinnbegriff
KG
Gesamtbilanzen
(Generalbilanzen)
Ordentliche (laufende) Bilanzen
Eröffnungsbilanz
Stellung des
Bilanzempfängers
Freiwillige Bilanzen
Zwischenbilanz
Schlussbilanz
Externe Bilanz
Nominalwertbilanzen
Kapitalgesellschaften
GmbH AG
Genossenschaften
KGaG
Konsolidierte Bilanzen (§§ 290 ff. HGB)
(Konzernbilanzen) (§§ 28 EGAktG)
Außerordentliche Bilanzen
Gründungsbilanz
Fusionsbilanz (2)
Insolvenzeröffnungsbilanz (3)
Interne Bilanz
Realwertbilanzen
Bilanzen mit
Substanzwerterhaltung
(1) §§ 242 ff HGB, 150 ff. AktG, 42 f. GmbHG, 33 GenG, 5 PublizitätsG
(2) z.B. § 17 II UmwG (3) § 153 InO
Liquidationsbilanz: §§ 154 HGB, 71 GmbHG, 270 HGB Überschuldungsbilanz (Status): §§ 130a, 177a HGB, 92 II AktG, 63 f. GmbHG;
Gesetzliche Bilanzen
Gesetzliche Bilanzen
Handelsbilanz
Steuerbilanz
Einheitsbilanz (?)
Handelsbilanz (HB):
= nach handelsrechtl. Vorschriften erstellter
Jahresabschluss, §§ 238 ff. HGB
- jeder Kfm. hat für den Schluss des Geschäftsjahres eine Bilanz zu erstellen (§ 242 HGB);
- Funktion:
- Erfolgsbilanz (= Errechnung des
erzielten Gewinns des abgelaufenen
Geschäftsjahres )
- Vermögensbilanz (= wertmäßige
Darstellung des Vermögens und des
investierten Eigenkapitals)
- es gelten Bilanzierungs- u. Bewertungsvorschriften des HGB, GoB,
- keine Erfassung des Privatvermögens!!
Steuerbilanz (StB):
= aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften
aufgestellte Bilanz, §§ 4, 5 ff. EStG i.V.m.
§§ 238 ff. HGB, handelsrechtl. GoB
- aus der HGB abgeleitete Bilanz, soweit handelsrechtl. Bilanzierungspfl. besteht, § 60 II EStDV,
den steuerlichen Besonderheiten angepasste HB
- Funktion:
- zutreffende Ermittlung des steuerrechtl.
Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich
(Periodengewinn)
- keine Bilanzierung von Privatvermögen
Einheitsbilanz (HB = StB):
- Mehrzahl der Unternehmer erstellt nur StB,
die zugleich als HB dient;
- handelsrechtl. Wahlrechte werden übereinstimmend mit den sterrechtl. ausgeübt;
Steuerrechtliche Bilanzen
Steuerrechtliche Bilanzen
ordentliche (laufende)
Bilanzen
außerordentliche Bilanzen
Gründungssteuerbilanz
Steuerbilanz
Steuerbilanz
nach § 5 EStG
+
Sonder- und
Ergänzungsbilanz
Steuerbilanz
nach § 4 I EStG
WährungseröffnungsSteuerbilanz, § 1 I DM BilG
Anfangs-/Schluss-Steuerbilanz
bei Änderung der Steuerpflicht
oder der Gewinnermittlungsart
Umwandlungssteuerbilanz
Realteilungsbilanz
Sanierungssteuerbilanz
Auseinandersetzungsbilanz
Abwicklungs-/LiquidationsSteuerbilanz
Steuerrechtliche Bilanz einer Personengesellschaft
Betriebsvermögen
WG des Gesamthandvermögens
WG eines/der Gesellschafter
§ 15 I 1 Nr. 2 HS 1 EStG
§ 15 I 1 Nr. 2 HS 2 EStG
Ausn.: Nutzung
als PV durch
Gesellschafter
Gesamthandsbilanz
Korrekturwerte
wegen individueller
Ak eines Ges´ter
SBV I
= WG, die unmittelbar
dem Betrieb der Ges´
dienen
Ergänzungsbilanz
Gesamtbilanz
Sonderbilanz I
SBV II
= WG, die unmittelbar
der Beteiligung des MU
an der Ges´ dienen
Sonderbilanz II
Funktion von Bilanzen
Zweck der Handelsbilanz
Informationsfunktion (über Vermögens- u. Ertragslage  externe Bilanz)
- für Unternehmen, Mitunternehmer einer Personengesellschaft,
Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, Kreditgeber, Lieferanten,
Konkurrenten, Abnehmer, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände u.s.w.
z.B. Aktienerwerb, Kreditwürdigkeit, Bonität, Liquidität, Kontrollrecht des stillen
Gesellschafters (§ 233 HGB) bzw. des Kommanditisten (§ 166 HGB)
- Bilanz als Grundlage für Kontrolle, Dispositionen und Planungen,
Bilanzanalyse, Bilanzvergleich
Ausschüttungsbemessungsfunktion
- ausgeschüttet bzw. entnommen werden kann nur der HB-Gewinn
Dokumentationsfunktion
- Aufstellung aller Geschäftsereignisse bzgl. Vermögen/Kapital/Gesamterfolg
Rechenschaftsfunktion
- gegenüber Eigentümern, Gläubigern und öffentlich-rechtlichen Institutionen
Ermittlungsfunktion
- Erfolgsermittlung als Grundlage der Erfolgszurechnung u. –verwendung und
der Besteuerung
- Vermögens- u. Kapitalermittlung als Grundlage für Auseinandersetzungen, Fusionen,
Insolvenzen
Funktion von Bilanzen
Zweck der Steuerbilanz
Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in Form des Gewinns
periodengerechte Ermittlung des Gewinns als Besteuerungsgrundlage
( gleichmäßige Besteuerung)
wirtschaftspolitische Lenkung (Investitionsförderung)
z.B. - steuerfreie Rücklagen (§ 6 b EStG),
- steuerliche Sonderabschreibungen (§§ 7 f, 7 g EStG)
- erhöhte Absetzungen (§§ 7 h, c, k, i EStG)
Gewinn lt StB ist grds. höher als der lt. HB (günstigere Wahlrecht und Rückstellungsmögl.)
 über längeren Zeitraum gleiches Ergebnis
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