Bilanzsteuerrecht Grundzüge weitere Vorlesungstermine: - wöchentlich - 21., 28. April - 5., 12.,19. Mai BilSt Bezugspunkte z.B.: - Familienrecht (Unterhaltsrecht, § 1578 BGB Grundlage = alle Einkünfte) - Erbrecht (Unternehmensnachfolge) - Insolvenzrecht (Insolvenzrichter/-verwalter) - Testamentsvollstreckung (§§ 2197, 2203 BGB) - Gewinnermittlung für selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt (Schnittstellen der Gewinnermittlungen nach § 4 I und III EStG hinsichtlich der Bilanzierung) - 2. Staatsexamen Literaturverzeichnis - Blödtner/Bilke/Heining: Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, NWB Verlag. - Blödtner/Bilke, Buchführung und Bilanzsteuerrecht visuell, NWB Verlag. - Falterbaum/Bolk/Reiß, Buchführung und Bilanz, Grüne Reihe Bd. 10, Lehrbuch -Jurowsky/Groetz/von Campenhausen, Bilanzsteuerrecht, Schäffer/Poeschel. - Heno, Rudolf, Bilanzsteuerrecht und Unternehmensbesteuerung, Springer Berlin. - Horschitz/Groß/Weidner: Bilanzsteuerrecht und Buchführung (Finanz und Steuern Bd. 1), Lehrbuch, Stuttgart. - Koltermann, J.: Fallsammlung Bilanzsteuerrecht, Herne/Berlin. - Weber-Grellet, H.: Bilanzsteuer, Alpmann und Schmidt, - Wöhe/Kussmaul: Grundzüge der Buchführung und Bilanztechnik, - Wörner, G.: Handels- und Steuerbilanz nach neuem Recht mit US-GAAP, IAS und EURO, Grobgliederung 1. Buchführungsgrundsätze 2. Ansatzvorschriften (Bilanzierung) 3. Bewertungsvorschriften (Bewertung) Begriff Bilanzsteuerrecht ? ? ? HGB EStG Das Bilanzsteuerrecht umfasst die handels- und steuerrechtliche Vorschriften zur Ermittlung des ertragsteuerlichen Gewinns als Besteuerungsgrundlage. Begriff Bilanzsteuerrecht Bilanzsteuerrecht Bilanzierungsvorschriften Bewertungsvorschriften Bilanzierung „dem Grunde nach“ (Ansatzvorschriften) Bilanzierung „der Höhe nach“ Ansatz Aktivierung Passivierung Ansatzvorschriften regeln die Bilanzierung dem Grunde nach und bestimmen, welche Positionen bilanziell angesetzt werden dürfen. ( Gemeinsamkeiten mit § 4 III) Bewertungsvorschriften regeln die Bilanzierung der Höhe nach und bestimmen, mit welchem Wert die Positionen bilanziell angesetzt werden dürfen. Besteuerungsgrundlage Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft, § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG Gewinn, § 2 Abs. 2 Nr. 1, gemäß §§ 4 bis 7 k EStG weitere Vorschriften: z.B. §§ 4 I 8, IV §§ 12, 20 VIII, 21 III Gewinnermittlung/Systematik § 4 EStG: Allgemeine Grundsätze § 5 EStG: Bilanzierung von Wirtschaftsgütern § 6 EStG: Bewertung von Wirtschaftsgütern § 7 EStG: Absetzung für Abnutzung (AfA) (Verteilung der Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) Weitere Vorschriften: - §§ 140 ff. AO Führung von Büchern und Aufzeichnungen - §§ 238 ff HGB i.V.m. § 5 I Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GOB) - Bilanzsteuerrecht/Handelsbilanzrecht sind ein in sich geschlossenes System - Gemeinsamkeiten mit Handelsbilanzrecht aufgrund Verweisung auf GoB in § 5 I Anwendungsbereich dieser Vorschriften - Einkommensteuer (§ 2 I Nr. 1- 3 EStG) - Körperschaftsteuer (§§ 7 I, 8 I KStG) - Gewerbesteuer (§§ 7 I GewStG) Gewinnermittlungsarten Überschussrechnung Betriebsvermögensvergleich § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 EStG Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen, § 13 a EStG § 5 Abs. 1 vollständige Buchhaltung mit Jahresabschluss vereinfachte Erfolgsrechnung grds. keine Aufzeichnungen -Aufzeichnung der BE u. BA, Anlagenabgänge u. -zugänge, Entnahmen u. Einlagen, § 22 UStG - Zu- u. Abflussprinzip, § 11 EStG Einnahmen-Überschussrechnung kann auch nach Ablauf des Wj. gewählt werden , wenn keine Buchführungspflicht besteht, BFH-Urteil v.19.03.09 IV R 57/07. Steuerrechtlicher Gewinnbegriff § 4 I EStG: Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Beginn des Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Betriebsvermögen (BV) = (Aktiv-)Vermögen - Schulden (= Reinvermögen) = Eigenkapital (ggf. negativ. Kapital, § 268 III HGB) Entnahmen = Definition, § 4 I S. 2 EStG Hinzurechnung, da im Betriebsvermögen nicht mehr enthalten Einlagen = Definition, § 4 I S. 8 EStG Minderung, da sie das Betriebsvermögen erhöhen, obwohl sie nicht im Unternehmen erwirtschaftet wurden Gewinnermittlung nach § 4 I EStG wird Betriebsvermögensvergleich (BVV) genannt! Vorschriften über Betriebsausgaben (§ 4 IV, V), Bewertung (§ 6) u. AfA (§ 7) sind bei Gewinnermittlung zu beachten (§ 4 I 9; vgl. auch § 5 VI)! Höhe des Gewinns hängt von Bilanzierung und Bewertung der WG (Vermögen/ Schulden) ab. Gewinnformel des § 4 I Gewinn Betriebsvermögen (= Wirtschaftsgüter des BV am Schluss des Wirtschaftsjahres) ./. Betriebsvermögen (= Wirtschaftsgüter des BV am Anfang des Wirtschaftsjahres) Regel für das Arbeiten am bilanzsteuerrechtlichen Fall: Der Geschäftsvorfall , der zu beurteilen ist, ist der einzige des Jahres; es interessiert allein seine Gewinnauswirkung (isolierte Betrachtungsweise). Beispiele zum BVV 1. Bsp.: Anfangsvermögen 150 € , Schlussverm. 200 € BV am Ende des Wirtschaftsjahres (Wj.) - BV am Anfang des Wj. Unterschiedsbetrag + Entnahmen, § 4 I 2 - Einlagen, § 4 I 8 Gewinn 200 € - 150 € 50 € + 20 € - 10 € 60 € 2. Bsp.: Anfangsvermögen 15 € , Schlussvermögen - 30 € BV am Ende des Wj. - BV am Anfang des Wj. Unterschiedsbetrag + Entnahmen, § 4 I 2 - Einlagen, § 4 I 8 Verlust + - 30 € 15 € 45 € 20 € 10 € 35 € ./. + ./. Betriebsvermögensvergleich Betriebsvermögensvergleich § 4 Abs. 1 EStG Voraussetzungen: - § 5 I 1 ist nicht erfüllt ( subsidiär) oder - freiwillige Buchführung, § 4 III S. 1 - Betriebsvermögensvergleich - § 141 I 2 AO HGB - § 5 Ia - VI analog - § 6 I Nr. 1, 2 uneingeschränkte Wahlrechtsausübung § 5 Abs. 1 S. 1 EStG Voraussetzungen: 1. Gewerbebetreibender (§ 15 EStG) 2. gesetzlich buchführungspflichtig und regelmäßig Bücher führt oder freiwillig Bücher führt -Betriebsvermögensvergleich - (materieller) Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 I) vorbehaltlich § 5 Ia – VI - § 6 I Nr. 1, 2 uneingeschr. Wahlrechtsausübung (Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit, § 5 I 2 a.F.) Buchführungspflicht § 140 AO: Abgeleitete Buchführungspflicht natürl. Personen, soweit Kaufmann (§ 1 HGB), Kann-Kfm (§§ 2, 3 HGB gem. §§ 238, 242, 1 ff. HGB) Ausn: Einzelkaufleute mit < 500.000 € Umsatz und 50.000 € Jahresüberschuss in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren bzw. im Jahr der Neugründung (§ 241 a HGB) OHG, KG, § 6 i.V.m. §§ 238, 242 HGB AG und KGaA, § 3 AktG, § 6 i.V.m. §§ 238, 242, 264 HGB GmbH, § 13 III GmbHG, § 6 i.V.m. §§ 238, 242, 264 HGB, §§ 41 GmbHG Genossenschaft, § 17 II GenG, § 6 i.V.m. §§ 238, 242, 264 HGB, § 33 GenG spezielle Aufzeichnungspflichten (vgl. BStBl I 1976, 600 ff.) z.B.: Apothekenbetriebsordnung § 141 I AO: Originäre Buchführungspflicht gewerbliche Unternehmer u. Land- u. Forstwirte Umsatz > 500.000 €/Kj. oder Wirtschaftswert selbstbewirtsch. Flächen (§ 46 BewG) > 25.000 € oder Gewinn aus Gewerbetrieb > 50.000 €/Wj. oder Gewinn aus LuF > 50.000 €/Kj. Buchführungspflicht Beginn: - Musskaufmann mit Beginn des Handelsgewerbes (§ 1 HGB) d.h. von der ersten Vorbereitung an ( HR deklarat. Char.) Eröffnungsbilanz, § 242 I HGB - Kannkaufmann, §§ 2, 3 HGB Eintragung ins HR (konstitutive Wirkung) - Formkaufleute, § 6 HGB Eintragung ins HR (konstitutive Wirkung) - Buchführungspflicht nach § 141 AO mit Beginn des der Aufforderung folgenden Wj., § 141 II S. 1 AO Ende: - grds. mit Einstellung der gewerbl. Betätigung in Form der Betriebsaufgabe oder –veräußerung - § 141 II S. 2 AO mit Ablauf des Wj., das der Mitteilung des Finanzamts folgt Beginn der Buchführungspflicht Beispiel: Der Metzgermeister M erzielte in den Jahren 01 und 02 einen Gewinn von 43.000 € und 49.000 €. Im Jahr 03 erwirtschaftete er einen Gewinn von 51.500 €. Er gibt seine Einkommensteuererklärung 03 im Juni 05 beim Finanzamt ab. Lösung: Gewinnermittlung 01: Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 III EStG, keine originäre oder abgeleitete Buchführungspflicht 02: wie in 01 03: - originäre Buchführungspflicht? § 141 I Nr. 4 AO: Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) höher als 50.000 €, § 141 II S. 1 AO: Beginn der Buchführungspflicht mit Beginn des auf die Aufforderung durch das Finanzamt folgende Wj. Aufforderung im Kalenderjahr: 05 Buchführungspflicht ab 01.01.06 § 4 I BVV 06 Buchführungspflicht ab 01.01.07 § 4 I BVV 03: wie in 01 04: wie in 01 (Abgabe der Steuererklärung bis 31.05. des Folgejahres, §§ 25 III EStG, 149 II AO; 05: wie in 01 Besondere Aufzeichnungspflichten § 142 AO Anbauverzeichnis Buchführungspflichtige Landwirte haben neben den jährl. Abschlüssen ein Anbauverzeichnis über die angebauten Fruchtarten zuführen (Nachweisfunktion). § 143 AO Wareneingangsbuch Gewerbetreibende haben unabhängig von der Buchführungspflicht ein Wareneingangsbuch zu führen (Erfassung in Buchführung ausreichend). § 239 IV HGB, § 146 V AO geordnete Ablage von Belegen ausreichend („Offene-Posten-Buchh.“) § 144 AO Warenausgangsbuch Gewerbetreibende (z.B. Groß-, Zwischenhändler) haben sämtliche Warenausgänge an andere Unternehmer aufzuzeichnen (Kontrollfunktion). § 146 AO Kassenbuch Buchführungspflichtige haben ein Kassenbuch zu führen. § 22 I UStG Unternehmer - grds. jede Einnahme u. Ausgabe (täglich) aufzeichnen - Ausn.: summenweise Erfassung der Tageseinnahmen und Aufbewahrung der tägl. Kassenzettel oder Tagesendsummenbons der Registrierkassen Ermittlung des Kassenbestands durch „Kassensturz“ = Übereinstimmung von Soll- u. Istbestand (rechnerischer) Fehlbestand Journal oder Tagebuch Im Journal sind alle übrigen Geschäftsvorfälle zu erfassen. z.B. Waren- oder Materialrücksendungen, Preisnachlässe, Zahlung von Rechnungen per Bank, Postscheck, Scheck oder Wechsel Zusammenfassung dieser Bücher (aller Geschäftsvorfälle) im Hauptbuch Besondere Aufzeichnungspflichten Kontokorrent oder Geschäftsfreundebuch Im Kontokorrent sind die unbaren Geschäftsvorfälle (Kreditgeschäfte) festzuhalten. - Kreditorenkonto (Lieferantenkonto) = Verb. gegenüber einzelnen Lieferanten - Debitoren (Kundenkonto) = Ford. gegenüber einzelnen Kunden = Untergliederung der beiden Sachkonten des Hauptbuches „Verb. aus Lieferungen und Leistungen „ und „Ford. aus L u. L“ nach den jeweiligen Personen jederzeitige Auskunft über Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber einzelnen Kunden und Lieferanten § 239 IV HGB, § 146 V AO geordnete Ablage der unbezahlten Rechnungen der einzelnen Lieferanten und Kunden ausreichend („kontenlose Buchführung“ od. „Offene-Posten-Buchh.“) Anlagenkartei Das bewegliche Anlagevermögen ist in einem Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Inventar Zum Bilanzstichtag ist durch körperliche Bestandsaufnahme ein Inventar zu erstellen (§ 240 HGB). Getrennte Aufzeichnung von Betriebsausgaben, § 4 VII EStG Aufwendungen nach § 4 V Nr. 1 – 4, 6 b, 7 sind gesondert aufzuzeichnen. (gilt auch bei § 4 III) Spezielle Aufzeichnungspflichten (vgl. BStBl I 1976, 600 ff.): z.B.: - Kfz-Händler Gebrauchtwagenbuch; Apothekerbetriebsordnung, Fahrlehrergesetz; Organisation der Buchhaltung (vgl. BStBl I 2014, 1450) Buchhaltung Grundbücher zusammengefasste Übertragung Kassenbuch Wareneingangsu. -ausgangsbuch Journal Hauptbuch Hauptbuchhaltung: Erfassung aller Geschäftsvorfälle von Eröffnung bis Abschluss Nebenbücher Sammlung der für die Buchführung notwendigen Daten z.B.: Kontokorrent Anlagekartei EDV-Buchhaltung: - keine Übertragung v. Daten - manuelles Kassenbuch erf. - Warenein- u. -ausgangsbuch geordnete Belegablage - edv-geführtes Journal u. Hauptbuch Vorauss.: Kontierung des Buchungsbelegs Lagerkartei Bankbuch Check- u. Wechselbuch Lohn- u. Gehaltsbuchhaltung Mindesterfordernisse einer Buchführung Unabhängig vom jeweiligen Buchführungssystem liegt eine Buchführung vor, wenn - die gesamten baren und unbaren Geschäftsvorfälle in einem oder mehreren Grundbüchern fortlaufend und der Zeitfolge nach erfasst, - ein Geschäftsfreundebuch (Kontokorrentbuch) geführt und - jährlich Bestandsaufnahmen gemacht werden (Mindesterfordernisse der Buchführung). Kassenbuch Zudem erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung die Aufzeichnung aller Bareinnahmen und Barausgaben in einem besonderen Kassenbuch. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, § 162 AO Sind die Mindesterfordernisse nicht erfüllt und besteht eine Verpflichtung zur Buchführung, kann die Erfüllung unter Androhung von Zwangsgeld erzwungen werden (§ 328 ff. AO). Notfalls sind die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt zu schätzen (§ 162 AO). Kontenrahmen, -plan Der Kontenrahmen ist ein Organisations- und Gliederungsplan für das gesamte Rechnungswesen durch Gruppierung und einheitliche Kennzeichnung der Konten = Darstellung von zur Verfügung stehenden Konten Gewährleistung einheitl., gleichmäßiger Buchung der Geschäftsvorfälle in verschiedenen Betrieben Vergleichbarkeit - Eine ordnungsmäßige Buchführung erfordert einen systematischen Aufbau der einzelnen Konten. Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 I 2 HGB). - Der Kontenaufbau, d.h. die tatsächlich im Unternehmen geführten Konten sind durch einen Kontenplan zu dokumentieren (= Übersicht über die im Unternehmen zuführenden Konten). - enthält nur die Konten, die im Unternehmen tatsächlich gebraucht und geführt werden Er gewährleistet die Verbuchung der gleichen Geschäftsvorfälle auf denselben Konten. Unternehmen legt nach individuellen Bedürfnissen die Art und die Zahl der Konten in seiner Buchhaltung fest. ( Kontenplan) - Gebräuchliche Kontenrahmen: z.B.: - Gemeinschaftskonterrahmen der Industrie (GKR) - Kontenrahmen des Einzelhandel/Großhandels Gliederung des Kontenrahmens: 1. Stelle 2. Stelle 3. Stelle 4. Stelle 5. Stelle = Kontenklasse = Kontengruppe = Kontenart = Konto = Unterkonto - numerischer Schlüssel z.B. Kontenklasse z.B. Kontengruppe z.B. Kontenart z.B. Konto z.B. Unterkonto 3... 35.. 356. 3560 35601 Darlehen Aktiva DATEV-Kontenrahmen (SKR) 04 Passiva 0100 Anlagevermögen 2000 Kapital 0200 Sachanlagen 0210 Grundstücke 0270 Garagen 3000 Rückstellungen 0400 Techn. Anlagen/Maschinen 0440 Maschinen 0470 Betriebsvorrichtungen 0500 0520 0540 0600 andere BGA Pkw Lkw Werkzeuge 1000 Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffe 1200 Forderungen 1600 Kasse 1800 Bank 1900 Aktive Rechnungsabgrenzung 3100 Verbindlichkeiten 3250 Erhaltene Anzahlungen 3300 Verb. aus LuL 3500 Sonstige Verb. 3560 Darlehen 3900 Passive Rechnungsabgrenzung 4000 Umsatzerlöse Gewinn- u. Verlustkonten 5000 Material- und Stoffverbrauch 5200 Wareneingang 6000 Löhne und Gehälter 6100 Soziale Abgaben 6200 Abschreibungen … 6300 Sonstige betr. Aufwendungen 6325 Gas, Strom, Wasser 7000 Erträge aus Beteiligungen 7100 sonstige Zinsen 7400 a.o. Erträge 7500 a.o. Aufw. E-Bilanz, § 5b EStG Bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 I, 5 oder 5a EStG ist die Bilanz und die Gewinnund Verlustrechnung (GuV) elektronisch zu übermitteln. •Rechtsgrundlage: § 5 b EStG ( insoweit ist § 60 I, II EStDV überholt) • Zweck: - papierlose Verfahrensabläufe -steuerliches Risikomanagement z.B. elektr. Abgleich Verprobung der Bilanzansätze und der GuV-Rechnung Verprobung E-Bilanz mit Steuererklärungen Datenauswertungen •Umfang: - Inhalt der Bilanz (auch Eröffnungsbilanz) und GuV-Rechnung - geht über §§ 266 HGB (Gliederung der HB), 275 HGB (Gliederung GuV-Rechnung) hinaus • Wie: - nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz (sog. Steuer-Taxonomie) - durch Datenfernübertragung • § 5 b I 1: Zu übermitteln ist der Inhalt der Bilanz und die GuV-Rechnung (Handels- bzw. Steuerbilanz). • § 5 b I 2: Von den steuerlichen Vorschriften abweichende Bilanzansätze sind durch Zusätze oder Anmerkungen anzupassen und ebenfalls zu überspielen (sog. „Überleitungsrechnung“). • § 5 b I 5: Dies gilt auch für die Eröffnungsbilanz. • § 5 b II 1, 2: Zur Vermeidung unbilliger Härten kann elektronische Übermittlung verzichtet werden (§ 150 VIII AO gilt entsprechend). Steuer-Taxonomie Die Finanzverwaltung gibt anhand eines amtlich vorgeschriebenen Datensatz für die Bilanz und die GuV-Re ein steuerrechtliches Gliederungsschema vor (sog. Steuer-Taxonomie). siehe www.esteuer.de z.B. 1 Bilanz 2 Bilanzsumme, Summe Aktiva 3 Rückständige Einzahlungen …. Bilanzierungshilfe 4 Ausstehende Einlagen … 5 Anlagevermögen … 6 Immaterielle Vermögensgegenstände selbst geschaffene gewerbliche Wirtschaftsgüter entgeltlich erworbene Konzessionen … Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert …. 7 Sachanlagen Grundstücke … Gliederung der Bilanz weicht von dem bisherigen ab und geht über das bisherige hinaus. Steuerbilanz entfernt sich dadurch von der Handelsbilanz. Abgrenzung § 5 I und § 4 I §5I §4I § 4 III Gewerbetreibende, § 15 ja nie ja Freiberufler, § 18 nie ja ja Landwirte, § 13 nie ja ja, ggf. § 13a (§§ 140, 141 AO) - Maßgeblichkeitsgrundsatz § 141 I 2 AO - § 5 I - VI - § 6 I Nr. 1, 2 uneingeschr. Wahlrechtsausübung HGB - § 238 Buchführung - § 240 Inventur - § 242 I Bilanzierungspfl. - § 243 – 256 Ansatz- u. Bewrtungsrechte - § 5 Ia - VI analog - § 6 I Nr. 1, 2 uneingeschr. Wahlrechtsausübung Maßgeblichkeitsgrundsatz • Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz hinsichtlich der Bilanzierung und Bewertung des Betriebsvermögens, § 5 I Satz 1 EStG, §§ 238 ff. HGB (materielle Maßgeblichkeit) Stpfl. hat Gewinn nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu ermitteln! (GoB seit 01.01.1986 kodifiziert in §§ 238 ff. HGB durch BiRiLiG vom 19.12.1985 Grundgesetz des Bilanzrechts) Begriff Bilanzierung - Unter Bilanzierung versteht man im Geschäftsverkehr die Erstellung des Jahresabschlusses (= eine auf das Ende des Wirtschaftsjahres (§ 4 a EStG) gerichtete, stichtagsbezogene Tätigkeit) - Ausnahme: Bilanzierung während des Wirtschaftsjahres (Wj.) - z.B.: Aufnahme einer gewerblichen Betätigung, Gründung einer GmbH, Umwandlung, Ausscheiden/Eintritt eines Gesellschafters Voraussetzung: ordnungsgemäße Buchführung während des Wj. (Die Buchhaltung ist Grundlage für die Bilanzierung. Sie bilden eine Einheit.) Begriff Buchführung - planmäßige, lückenlose und ordnungsmäßige Aufzeichnung aller für ein Unternehmen bedeutsamen wirtschaftlichen Vorgänge (=Geschäftsvorfälle) in chronologischer Reihenfolge - Geschäftsvorfälle sind alle rechtl. u. wirtschaftl. Vorgänge, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder beeinflussen oder verändern. Güter- und Finanzbewegungen des Unternehmens Unternehmen ist eine planvoll organisierte Wirtschaftseinheit, die durch Herstellung und Vermarktung von Gütern bzw. Dienstleistungen auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Das Unternehmen steht über Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie dem Geld- und Kapitalmarkt in direkter Beziehung mit anderen Unternehmen und dem Staat. Der Kreislauf von Güter- und Finanzbewegungen werden vom betrieblichen Rechnungswesen erfasst und überwacht. Güter- und Finanzbewegungen des Betriebs Geldund Kapitalmarkt Geldund Kapitalmarkt Eigenkapital Fremdkapital Einlagen Entnahmen Kredite Rückzahlungen Gewinne Zinsen Rechnungswesen Finanzbereich Beschaffungsmarkt markt Bestand liquider Mittel Arbeitskräfte Personal -bestand Absatzmarkt Absatzmarkt Betriebsmittel Anlagenbestand Werkstoffe Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffe Erstellung der Betriebsleistung (Produktion) Verwertung der Betriebsleistung (Absatz) Betriebe Haushalte Finanzbereich Rechnungswesen Steuern Zuschüsse Gebühren Subventionen Beiträge Staat („stiller Teilhaber“) Staat („stiller Teilhaber“) Güterbewegungen Finanzbewegungen Ziele des betrieblichen Rechnungswesens Vier Rechnungsziele: 1. 2. 3. 4. Vermögens- und Erfolgsermittlung Kostenermittlung Wirtschaftlichkeitskontrolle Vorbereitung der Entscheidungsfindung Diese Ziele werden in vier Teilbereichen des betrieblichen Rechnungswesens erreicht. Teilbereiche des betrieblichen Rechnungswesens 1. Buchhaltung (Finanz- oder Geschäftsbuchhaltung) = Finanzbuchhaltung = nach dem HGB vorgeschriebene Gesamtrechnung wesentlicher Teilbereich des Rechnungswesens - gesetzliche Verpflichtung - Erfassung der Geschäftsvorfälle während des Abrechnungszeitraums in chronologischer Reihenfolge (Journal) und nach sachlichen Gesichtspunkten (Hauptbuch, kontenmäßig) - dient der Vermögens- und Erfolgsermittlung sowie der Vorbereitung der Entscheidungsfindung - Ziel: Erstellung des Jahresabschlusses - vergangenheitsorientiert 2. Kosten- und Leistungsrechnung (auch Betriebsbuchhaltung genannt) - Grundlage sind die Güterbewegungen, die wertmäßig zu erfassen sind - grds. sind eine Zeitraum- und eine Stückrechnung (kurzfristige Erfolgsrechnung und Kalkulation) durchzuführen Kostenartenrechnung (z.B. Personal-, Sach-, Kapitalkosten, Einzel-Gemeinkosten, variable und fixe Kosten) Kostenstellenrechnung (Verteilung der Kostenarten auf einzelne Kostenbereiche z.B. Fertigung, Verwaltung), Kostenträgerstückrechnung (Berechnung der Kosten pro Leistungseinheit) - Ziel: Kontrolle der Wirtschaftlichkeit von Arbeitsabläufen, Kalkulation von Angebotspreisen, Feststellung von Preisuntergrenzen - vergangenheitsorientiert Teilbereiche des betrieblichen Rechnungswesens 3. Betriebswirtschaftliche Statistik und Vergleichsrechnungen - Aufbereitung und Auswertung des übrigen buchhalterischen Zahlenmaterials durch zahlenmäßige Erfassung und Verarbeitung betrieblicher Vorgänge für Planung und Kontrolle - in Form von innerbetrieblichen Vergleichen (Zeit-, Verfahrens-, Soll-Ist-Vergleich) von Vorgängen, Entwicklungen und Zuständen z.B. - hinsichtlich Geldgrößen (Umsatz, Kosten, Forderungsbestände, etc.) - hinsichtlich Mengengrößen (Lagerbestände, Absatz-, Ausschusszahlen, Maschinenstunden, Urlaubs- und Krankheitstage etc.) - Zweck: Überwachung, (Wirtschaftlichkeits-)Kontrolle und Erstellung von Planungsunterlagen (Qualitätsmanagement/Leistungsvergleichsrechnungen) - vergangenheitsorientiert 4. Planungsrechnung (Controlling) - mengen- und wertmäßige Schätzung der zukünftigen betrieblichen Entwicklung z.B.: - Investitions- und Beschaffungsplan (von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, optimale Bestellmengen, Personalplanung) - Produktionsplan (hinsichtlich Art und Menge unter Berücksichtigung von Kapazitäts- und Absatzmöglichkeiten) - Absatzplan (z.B. bzgl. Verkauf, Vertriebskosten, Werbung) - Finanzplan (z.B. Minimierung der Kapitalkosten) - zukunftsorientiert Aufgaben der Finanzbuchhaltung 1. Dokumentationsaufgaben Durch die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle werden die betrieblichen Vorgänge festgehalten. Diese Dokumentations- und Nachweisfunktion bezieht sich auf - die Vermögenslage und das Kapital am Bilanzstichtag, - die Vermögens- und Kapitalveränderungen während des Geschäftsjahres (Mittelverwendung und Mittelherkunft) - Erfolgskomponenten Aufwand und Ertrag, - den Erfolg des Geschäftsjahres und seine Ursachen, - die Ermittlung von Grundlagen für die Kosten- und Leistungsrechnung, - die Bereitstellung von Unterlagen für die Betriebsstatistik. Die Dokumentation der Geschäftsvorfälle dient - der Rechenschaftslegung gegenüber Eigentümer, Gläubiger (z.B. Banken), Mitarbeitern und der interessierten Öffentlichkeit, - der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (z.B. hinsichtlich der Besteuerung vom Einkommen, Ertrag und Umsatz), - der Nachweismöglichkeit gegenüber Gerichten (§§ 258, 261 HGB) und Verwaltungsbehörden, vor allem Finanzbehörden (§§ 90, 92, 97 AO). 2. Zukunftsorientierte Aufgaben Die Buchhaltung bietet Grundlagen für die Optimierung und Überwachung von Betriebsabläufen. Durch einen nachträglichen Soll-Ist-Vergleich im Rahmen der Planungsrechnung können z.B. anhand der Buchhaltung Abweichungen analysiert und die Ursachen ermittelt werden. Abgrenzung Buchführung - Jahresabschluss Buchführung (Bf) - Buchführung ist eine Zeitrechnung ( Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr, § 4a EStG). - Sie erfasst alle wirtschaftlich bedeutsamen Vorgänge (Geschäftsvorfälle) in chronologischer Reihenfolge, lückenlos und systematischer geordnet, d.h. sie berücksichtigt den gesamten Wertzuwachs oder Wertverbrauch sowie die Änderungen der Vermögens- oder Kapitalstruktur während einer Periode (Jahr, Monat). JA JA 31.12. Jahresabschluss (JA) 31.12. Bf JA zum 31.12. - Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 242 III HGB, § 60 I EStDV). handelsrechtlicher Begriff - Im Rahmen der doppelten Buchführung sind die Bestandskonten ( Bilanz) und Erfolgskonten ( Gewinn- und Verlustrechnung) getrennt zu führen (vgl. § 242 III HGB). - Beide werden von der Buchführung abgeleitet und bilden insofern mit der Buchführung eine Einheit. - Bilanz: Weist den Erfolg einer Abrechnungsperiode als Saldo durch Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden zu einem Zeitpunkt (Bilanzstichtag) aus (§ 242 I HGB). - Gewinn- und Verlustrechnung: Sie beinhaltet eine Gegenüberstellung der einzelnen Aufwendungen (=Wertverzehr) und Erträge (=Wertzuwachs) einer Abrechnungsperiode (§ 242 II HGB). Bestandteile des Jahresabschlusses (JA) Personenunternehmen Kapitalgesellschaften z.B. Einzelfirma, OHG, KG z.B. GmbH, AG, • Bilanz und • Erfolgsrechnung § 242 II HGB § 60 I EStDV ebenso eG, GmbH & Co. KG • Bilanz und JA, § 242 III HGB • Erfolgsrechnung • Anhang, §§ 264 I, 284 HGB (Erläuterung des JA, z.B. ausgeübte Wahlrechte • Lagebericht, §§ 264 I, 289 HGB (Informationen über Geschäftsverlauf und Lage des U. Konzerne zuzügl. Konzernabschluss: - Konzernbilanz - Konzernerfolgsrechnung und - Konzernanhang Offenlegungspflicht der KapG Bilanzarten, -typen Der Bilanztypus wird grds. durch der Zweck der Bilanz bestimmt. Unterscheidungskriterium Erscheinungsformen Gesetzliche Bilanzen Rechtsnormen Handelsbilanz Rechtsform der EinzelUnternehmung (1) unternehmung Steuerbilanz Persongesellschaften OHG Zahl der einbezogenen Unternehmen Bilanzierungsanlass Einzelbilanzen Gewinnbegriff KG Gesamtbilanzen (Generalbilanzen) Ordentliche (laufende) Bilanzen Eröffnungsbilanz Stellung des Bilanzempfängers Freiwillige Bilanzen Zwischenbilanz Schlussbilanz Externe Bilanz Nominalwertbilanzen Kapitalgesellschaften GmbH AG Genossenschaften KGaG Konsolidierte Bilanzen (§§ 290 ff. HGB) (Konzernbilanzen) (§§ 28 EGAktG) Außerordentliche Bilanzen Gründungsbilanz Fusionsbilanz (2) Insolvenzeröffnungsbilanz (3) Interne Bilanz Realwertbilanzen Bilanzen mit Substanzwerterhaltung (1) §§ 242 ff HGB, 150 ff. AktG, 42 f. GmbHG, 33 GenG, 5 PublizitätsG (2) z.B. § 17 II UmwG (3) § 153 InO Liquidationsbilanz: §§ 154 HGB, 71 GmbHG, 270 HGB Überschuldungsbilanz (Status): §§ 130a, 177a HGB, 92 II AktG, 63 f. GmbHG; Gesetzliche Bilanzen Gesetzliche Bilanzen Handelsbilanz Steuerbilanz Einheitsbilanz (?) Handelsbilanz (HB): = nach handelsrechtl. Vorschriften erstellter Jahresabschluss, §§ 238 ff. HGB - jeder Kfm. hat für den Schluss des Geschäftsjahres eine Bilanz zu erstellen (§ 242 HGB); - Funktion: - Erfolgsbilanz (= Errechnung des erzielten Gewinns des abgelaufenen Geschäftsjahres ) - Vermögensbilanz (= wertmäßige Darstellung des Vermögens und des investierten Eigenkapitals) - es gelten Bilanzierungs- u. Bewertungsvorschriften des HGB, GoB, - keine Erfassung des Privatvermögens!! Steuerbilanz (StB): = aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften aufgestellte Bilanz, §§ 4, 5 ff. EStG i.V.m. §§ 238 ff. HGB, handelsrechtl. GoB - aus der HGB abgeleitete Bilanz, soweit handelsrechtl. Bilanzierungspfl. besteht, § 60 II EStDV, den steuerlichen Besonderheiten angepasste HB - Funktion: - zutreffende Ermittlung des steuerrechtl. Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Periodengewinn) - keine Bilanzierung von Privatvermögen Einheitsbilanz (HB = StB): - Mehrzahl der Unternehmer erstellt nur StB, die zugleich als HB dient; - handelsrechtl. Wahlrechte werden übereinstimmend mit den sterrechtl. ausgeübt; Steuerrechtliche Bilanzen Steuerrechtliche Bilanzen ordentliche (laufende) Bilanzen außerordentliche Bilanzen Gründungssteuerbilanz Steuerbilanz Steuerbilanz nach § 5 EStG + Sonder- und Ergänzungsbilanz Steuerbilanz nach § 4 I EStG WährungseröffnungsSteuerbilanz, § 1 I DM BilG Anfangs-/Schluss-Steuerbilanz bei Änderung der Steuerpflicht oder der Gewinnermittlungsart Umwandlungssteuerbilanz Realteilungsbilanz Sanierungssteuerbilanz Auseinandersetzungsbilanz Abwicklungs-/LiquidationsSteuerbilanz Steuerrechtliche Bilanz einer Personengesellschaft Betriebsvermögen WG des Gesamthandvermögens WG eines/der Gesellschafter § 15 I 1 Nr. 2 HS 1 EStG § 15 I 1 Nr. 2 HS 2 EStG Ausn.: Nutzung als PV durch Gesellschafter Gesamthandsbilanz Korrekturwerte wegen individueller Ak eines Ges´ter SBV I = WG, die unmittelbar dem Betrieb der Ges´ dienen Ergänzungsbilanz Gesamtbilanz Sonderbilanz I SBV II = WG, die unmittelbar der Beteiligung des MU an der Ges´ dienen Sonderbilanz II Funktion von Bilanzen Zweck der Handelsbilanz Informationsfunktion (über Vermögens- u. Ertragslage externe Bilanz) - für Unternehmen, Mitunternehmer einer Personengesellschaft, Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, Kreditgeber, Lieferanten, Konkurrenten, Abnehmer, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände u.s.w. z.B. Aktienerwerb, Kreditwürdigkeit, Bonität, Liquidität, Kontrollrecht des stillen Gesellschafters (§ 233 HGB) bzw. des Kommanditisten (§ 166 HGB) - Bilanz als Grundlage für Kontrolle, Dispositionen und Planungen, Bilanzanalyse, Bilanzvergleich Ausschüttungsbemessungsfunktion - ausgeschüttet bzw. entnommen werden kann nur der HB-Gewinn Dokumentationsfunktion - Aufstellung aller Geschäftsereignisse bzgl. Vermögen/Kapital/Gesamterfolg Rechenschaftsfunktion - gegenüber Eigentümern, Gläubigern und öffentlich-rechtlichen Institutionen Ermittlungsfunktion - Erfolgsermittlung als Grundlage der Erfolgszurechnung u. –verwendung und der Besteuerung - Vermögens- u. Kapitalermittlung als Grundlage für Auseinandersetzungen, Fusionen, Insolvenzen Funktion von Bilanzen Zweck der Steuerbilanz Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in Form des Gewinns periodengerechte Ermittlung des Gewinns als Besteuerungsgrundlage ( gleichmäßige Besteuerung) wirtschaftspolitische Lenkung (Investitionsförderung) z.B. - steuerfreie Rücklagen (§ 6 b EStG), - steuerliche Sonderabschreibungen (§§ 7 f, 7 g EStG) - erhöhte Absetzungen (§§ 7 h, c, k, i EStG) Gewinn lt StB ist grds. höher als der lt. HB (günstigere Wahlrecht und Rückstellungsmögl.) über längeren Zeitraum gleiches Ergebnis