abakus-steuerlehre.de 5. Lösung Übungsaufgaben zu den lt. Ziff.3

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5. Lösung Übungsaufgaben zu den lt. Ziff.3.
Zu Fall 1:
Durch die Bildung von Bewertungseinheiten werden wirtschaftlich
zusammenhängende Bilanzpositionen nicht einzeln, sondern wie unter
wirtschaftlichen Überlegungen geboten, zusammenhängend bewertet.
Für einen bestimmten Zeitraum und in einem maßgeblichen Umfang, werden
Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen mit Finanzinstrumenten
zusammengefasst, soweit sich gegenläufige Wertänderungen oder
Zahlungsströme ausgleichen (Effektivität).
Diese Bildung von sog. Bewertungseinheiten waren bereits als Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung anerkannt worden, bevor der Gesetzgeber in
§ 254 HGB eine gesetzliche Regelung (klarstellend) schuf. Gegenläufige
Bilanzierungsprinzipien wie u.a. das Gebot der Einzelbewertung (§ 252 Abs.1
Nr.3 HGB) oder das Saldierungs- und Verrechnungsgebot (§ 246 Abs.2 HGB)
werden unterdessen ausgesetzt.
Eine isolierte Betrachtung und Bewertung würde unter Anwendung des
Imparitätsprinzips (§ 252 Abs.1 Nr.4 HGB) und des Niederstwertsprinzips (§ 253
Abs.4 HGB) nämlich zu einer Berücksichtigung von Verlusten führen, die
tatsächlich niemals eintreten werden, denn für den Bestand i.H.v. 5.000 USD auf
der Aktivseite müsste eine Abschreibung in Höhe von 1.000 EUR vorgenommen
werden. Andererseits würde eine Minderung der Verbindlichkeit daran scheitern,
weil nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen.
Tatsächlich stehen die beiden Bilanzposten in einem Sicherungszusammenhang.
Der Verlust von 1.000 EUR wird tatsächlich nie eintreten, weil bei Zahlung der
Verbindlichkeit der Verlust beim Dollarbestand durch einen Gewinn in gleicher
Höhe bei der Verbindlichkeit ausgeglichen werden wird.
Durch ihr Handeln hat Elli D. auf der anderen Seite vermieden, dass Sie höhere
Belastungen aus der Fremdwährungsverbindlichkeit wirtschaftlich zu tragen hat,
wenn der Kurs des US Dollars bis zum Fälligkeitstag steigt.
Die Abschreibung des Dollarbestands hat daher aufgrund der Verpflichtung zur
Bildung von Bewertungseinheiten zu unterbleiben.
Dem ist gem. § 5 Abs.1a S.2 EStG auch in der Steuerbilanz zu folgen.
Hinweis:
Ein nach der Bildung der Bewertungseinheiten verbleibendes negatives Ergebnis
wird in der Handelsbilanz als Rückstellung für drohende Verluste dargestellt.
Zwar dürfen steuerlich Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften grds. nicht gebildet werden, vgl. § 5 Abs.4a S.1 EStG, jedoch gilt
dieses Bilanzierungsverbot gem. § 5 Abs.4a S.2 EStG nicht für die nur technisch
als Rückstellungen für drohende Verluste bezeichneten Bilanzpositionen i.S.d. § 5
Abs.1a S.2 EStG.
Abakus-Steuerkolleg GbR
Anja M. Bohn-Heßner und Georg M. Schrank
Kleestr. 21-23, 90461 Nürnberg
BilSt - Stud-E 10 - Seite 186
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Zu Fall 2:
Der in der Bilanzposition Maschinen enthaltene Automat stellt abnutzbares AV
dar, das grds. gem. § 253 Abs.1 S.1 und Abs.3 HGB unter Beachtung der
steuerrechtlichen Vorbehaltsnorm § 6 Abs.1 Nr.1 EStG zu bewerten ist.
Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sind
Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens gem. § 253 Abs.3
S.3 HS.2 HGB mit dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen. § 6 Abs.1
Nr.1 S.2 EStG räumt dagegen nur ein Wahlrecht zum Ansatz des dauerhaft
niedrigeren Teilwerts ein, das im Bestreben auf einen möglichst niedrigen Gewinn
auch in der StB ausgeübt wird. Der Automat wurde bisher linear gem. § 7 Abs.1
EStG abgeschrieben, ein Übergang zur degressiven AfA nach § 7 Abs.2 EStG ist
gem. § 7 Abs.3 S.3 EStG nicht zulässig.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist beim abnutzbaren Anlagevermögen
dann von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen, wenn der Teilwert des
Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer
unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BMF vom 25.12.2000, BStBl. I S.
372, StE § 6/12 I), d.h.: Ist der Teilwert niedriger als der halbe Buchwert, ist die
Wertminderung von Dauer.
Buchwert (lineare AfA) am 31.12.2009 EUR 128.000 x 1/2 = 64.000 EUR
TW am 31.12.2009 i.H.v. 48.000 EUR < 64.000 EUR
Die Wertminderung ist somit von Dauer, der Bilanzansatz wurde somit i.H.v.
48.000 EUR zutreffend ermittelt.
Zu Fall 3:
Fertigerzeugnisse sind höchstens mit den HK zu bewerten (§ 253 Abs.1 S.1 i.V.m.
§ 255 Abs.2 HGB). Wenn der Börsen- oder Marktpreis (Teilwert) dauerhaft
niedriger ist. Das Wahlrecht des § 6 Abs.1 Nr.2 S.2 EStG zum Ansatz eines
dauerhaft niedrigeren TW ist im Bestreben eines möglichst niedrigen Gewinns in
der StB ggf. auszuüben.
vorläufige Bewertung
Ermittlung der Listenpreise (netto) zum 31.12.2009
154.000 : 70 x 100 =
Ermittlung der Verkaufspreise (netto) zum in 2009
Listenpreis 220.000 EUR + 20 % (44.000 EUR) =
154.000
EUR
220.000
EUR
264.000
EUR
Bei einem Zuschlag von 33 1/3 % auf die HK entsprechen die Verkaufspreise
inkl. Verkaufsaufwendungen vier Dritteln.
Zurückgerechnet betragen die HK unter einem Abschlag von 25 % somit 198.000
EUR (oder 264.000 EUR : 4 x 3 = 198.000 EUR).
Als Wertobergrenze der Bewertung sind die HK i.H.v. 198.000 EUR maßgebend.
Abakus-Steuerkolleg GbR
Anja M. Bohn-Heßner und Georg M. Schrank
Kleestr. 21-23, 90461 Nürnberg
BilSt - Stud-E 10 - Seite 187
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