abakus-steuerlehre.de 5. Lösung Übungsaufgaben zu den lt. Ziff.3. Zu Fall 1: Durch die Bildung von Bewertungseinheiten werden wirtschaftlich zusammenhängende Bilanzpositionen nicht einzeln, sondern wie unter wirtschaftlichen Überlegungen geboten, zusammenhängend bewertet. Für einen bestimmten Zeitraum und in einem maßgeblichen Umfang, werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen mit Finanzinstrumenten zusammengefasst, soweit sich gegenläufige Wertänderungen oder Zahlungsströme ausgleichen (Effektivität). Diese Bildung von sog. Bewertungseinheiten waren bereits als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anerkannt worden, bevor der Gesetzgeber in § 254 HGB eine gesetzliche Regelung (klarstellend) schuf. Gegenläufige Bilanzierungsprinzipien wie u.a. das Gebot der Einzelbewertung (§ 252 Abs.1 Nr.3 HGB) oder das Saldierungs- und Verrechnungsgebot (§ 246 Abs.2 HGB) werden unterdessen ausgesetzt. Eine isolierte Betrachtung und Bewertung würde unter Anwendung des Imparitätsprinzips (§ 252 Abs.1 Nr.4 HGB) und des Niederstwertsprinzips (§ 253 Abs.4 HGB) nämlich zu einer Berücksichtigung von Verlusten führen, die tatsächlich niemals eintreten werden, denn für den Bestand i.H.v. 5.000 USD auf der Aktivseite müsste eine Abschreibung in Höhe von 1.000 EUR vorgenommen werden. Andererseits würde eine Minderung der Verbindlichkeit daran scheitern, weil nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen. Tatsächlich stehen die beiden Bilanzposten in einem Sicherungszusammenhang. Der Verlust von 1.000 EUR wird tatsächlich nie eintreten, weil bei Zahlung der Verbindlichkeit der Verlust beim Dollarbestand durch einen Gewinn in gleicher Höhe bei der Verbindlichkeit ausgeglichen werden wird. Durch ihr Handeln hat Elli D. auf der anderen Seite vermieden, dass Sie höhere Belastungen aus der Fremdwährungsverbindlichkeit wirtschaftlich zu tragen hat, wenn der Kurs des US Dollars bis zum Fälligkeitstag steigt. Die Abschreibung des Dollarbestands hat daher aufgrund der Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten zu unterbleiben. Dem ist gem. § 5 Abs.1a S.2 EStG auch in der Steuerbilanz zu folgen. Hinweis: Ein nach der Bildung der Bewertungseinheiten verbleibendes negatives Ergebnis wird in der Handelsbilanz als Rückstellung für drohende Verluste dargestellt. Zwar dürfen steuerlich Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften grds. nicht gebildet werden, vgl. § 5 Abs.4a S.1 EStG, jedoch gilt dieses Bilanzierungsverbot gem. § 5 Abs.4a S.2 EStG nicht für die nur technisch als Rückstellungen für drohende Verluste bezeichneten Bilanzpositionen i.S.d. § 5 Abs.1a S.2 EStG. Abakus-Steuerkolleg GbR Anja M. Bohn-Heßner und Georg M. Schrank Kleestr. 21-23, 90461 Nürnberg BilSt - Stud-E 10 - Seite 186 abakus-steuerlehre.de Zu Fall 2: Der in der Bilanzposition Maschinen enthaltene Automat stellt abnutzbares AV dar, das grds. gem. § 253 Abs.1 S.1 und Abs.3 HGB unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorbehaltsnorm § 6 Abs.1 Nr.1 EStG zu bewerten ist. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sind Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens gem. § 253 Abs.3 S.3 HS.2 HGB mit dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen. § 6 Abs.1 Nr.1 S.2 EStG räumt dagegen nur ein Wahlrecht zum Ansatz des dauerhaft niedrigeren Teilwerts ein, das im Bestreben auf einen möglichst niedrigen Gewinn auch in der StB ausgeübt wird. Der Automat wurde bisher linear gem. § 7 Abs.1 EStG abgeschrieben, ein Übergang zur degressiven AfA nach § 7 Abs.2 EStG ist gem. § 7 Abs.3 S.3 EStG nicht zulässig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist beim abnutzbaren Anlagevermögen dann von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BMF vom 25.12.2000, BStBl. I S. 372, StE § 6/12 I), d.h.: Ist der Teilwert niedriger als der halbe Buchwert, ist die Wertminderung von Dauer. Buchwert (lineare AfA) am 31.12.2009 EUR 128.000 x 1/2 = 64.000 EUR TW am 31.12.2009 i.H.v. 48.000 EUR < 64.000 EUR Die Wertminderung ist somit von Dauer, der Bilanzansatz wurde somit i.H.v. 48.000 EUR zutreffend ermittelt. Zu Fall 3: Fertigerzeugnisse sind höchstens mit den HK zu bewerten (§ 253 Abs.1 S.1 i.V.m. § 255 Abs.2 HGB). Wenn der Börsen- oder Marktpreis (Teilwert) dauerhaft niedriger ist. Das Wahlrecht des § 6 Abs.1 Nr.2 S.2 EStG zum Ansatz eines dauerhaft niedrigeren TW ist im Bestreben eines möglichst niedrigen Gewinns in der StB ggf. auszuüben. vorläufige Bewertung Ermittlung der Listenpreise (netto) zum 31.12.2009 154.000 : 70 x 100 = Ermittlung der Verkaufspreise (netto) zum in 2009 Listenpreis 220.000 EUR + 20 % (44.000 EUR) = 154.000 EUR 220.000 EUR 264.000 EUR Bei einem Zuschlag von 33 1/3 % auf die HK entsprechen die Verkaufspreise inkl. Verkaufsaufwendungen vier Dritteln. Zurückgerechnet betragen die HK unter einem Abschlag von 25 % somit 198.000 EUR (oder 264.000 EUR : 4 x 3 = 198.000 EUR). Als Wertobergrenze der Bewertung sind die HK i.H.v. 198.000 EUR maßgebend. Abakus-Steuerkolleg GbR Anja M. Bohn-Heßner und Georg M. Schrank Kleestr. 21-23, 90461 Nürnberg BilSt - Stud-E 10 - Seite 187