Aufwendungen für Wohneigentum als

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Aufwendungen für Wohneigentum als Sonderausgaben nach §§ 7i, 10f
EStG - Schätzung der Aufwendungen durch das Finanzamt bei fehlender
Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Finanzamt Musterstadt
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Steuernummer:
Einkommensteuerbescheid für …. vom ....
Aufwendungen für Wohneigentum als Sonderausgaben nach §§ 7i, 10f EStG - Schätzung der
Aufwendungen durch das Finanzamt bei fehlender Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG
Einspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege(n) ich/wir Einspruch gegen den o.g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung
Aufwendungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung eines Gebäudes als
Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung nach
§ 7i Abs. 2 EStG nachzuweisen. Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um einen
Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum
Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken.
Eine qualifizierte Eingangsbestätigung ist keine Bescheinigung i.S. des § 7i Abs. 2 EStG, da mit ihr
nur der Eingang eines Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG
bestätigt, aber noch keine Entscheidung mit verbindlichem Charakter zur Höhe der
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen getroffen wird.
Kann der Steuerpflichtige seine Aufwendungen nicht durch eine Bescheinigung nachweisen, darf das
Finanzamt aber nicht ohne Weiteres den Ansatz des geltend gemachten Abzugsbetrags vollständig
unterlassen, sondern hat den vorläufigen Ansatz eines Abzugsbetrags im Wege der Schätzung nach §
155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 5 AO zu prüfen. Schätzungsanlass ist das Fehlen des
Grundlagenbescheids. Vorliegend ist allein die genaue Höhe der Aufwendungen nicht bekannt; von
der sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Obergrenze des Schätzungsrahmens ist wegen der nicht
ausreichenden Sachkenntnis, ob alle geltend gemachten Aufwendungen solche i.S. des § 7i Abs. 1
EStG sind, ein angemessener Abschlag (hier: 10%) zu machen.
Vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11.1.2012, 2 K 1416/11.
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Ich/Wir beantrage/n mithin, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass weitere
Sonderausgaben in Höhe von € …. berücksichtigt werden.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (X R 5/12).
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage(n) ich/wir daher außerdem, das
Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO insoweit vorläufig
ergangen.
Mit freundlichen Grüßen,
……………………………
Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen:
…...
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