Aufwendungen für Wohneigentum als Sonderausgaben nach §§ 7i, 10f EStG - Schätzung der Aufwendungen durch das Finanzamt bei fehlender Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse Finanzamt Musterstadt Musterstraße 13 13131313 Musterstadt Ort, Datum Mandant: Vor- und Nachname, Adresse Steuernummer: Einkommensteuerbescheid für …. vom .... Aufwendungen für Wohneigentum als Sonderausgaben nach §§ 7i, 10f EStG - Schätzung der Aufwendungen durch das Finanzamt bei fehlender Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG Einspruch Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege(n) ich/wir Einspruch gegen den o.g. Bescheid vom …………… ein. Begründung Aufwendungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG nachzuweisen. Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken. Eine qualifizierte Eingangsbestätigung ist keine Bescheinigung i.S. des § 7i Abs. 2 EStG, da mit ihr nur der Eingang eines Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG bestätigt, aber noch keine Entscheidung mit verbindlichem Charakter zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen getroffen wird. Kann der Steuerpflichtige seine Aufwendungen nicht durch eine Bescheinigung nachweisen, darf das Finanzamt aber nicht ohne Weiteres den Ansatz des geltend gemachten Abzugsbetrags vollständig unterlassen, sondern hat den vorläufigen Ansatz eines Abzugsbetrags im Wege der Schätzung nach § 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 5 AO zu prüfen. Schätzungsanlass ist das Fehlen des Grundlagenbescheids. Vorliegend ist allein die genaue Höhe der Aufwendungen nicht bekannt; von der sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Obergrenze des Schätzungsrahmens ist wegen der nicht ausreichenden Sachkenntnis, ob alle geltend gemachten Aufwendungen solche i.S. des § 7i Abs. 1 EStG sind, ein angemessener Abschlag (hier: 10%) zu machen. Vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11.1.2012, 2 K 1416/11. NWB Datenbank Seite 1 von 2 Ich/Wir beantrage/n mithin, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass weitere Sonderausgaben in Höhe von € …. berücksichtigt werden. Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (X R 5/12). Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage(n) ich/wir daher außerdem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO insoweit vorläufig ergangen. Mit freundlichen Grüßen, …………………………… Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten (eigenhändige Unterschrift) Anlagen: …... …… …… NWB Datenbank Seite 2 von 2