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1.
Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte
zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern
Leitsätze:
1. Reist ein Steuerpflichtiger zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an
ausländische Ferienorte, so ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten
Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen
beruflichen und privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben
ausschließt (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 –
GrS 1/06 BFHE 227, 1 = BStBI II 2010, 672).
2. Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen sind nicht
als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Begleitperson ein Ehegatte ist,
der aus eigenem Interesse an der Reise teilgenommen hat und für den kein durch die
Behinderung des anderen Ehegatten veranlasster Mehraufwand angefallen ist.
BFH, Urteil vom 07.05.2013, VIII R 51/10
2.
Zum Merkmal „ausschließlich“ beim Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung
nach § 4 Nr. 12 UStG
Leitsatz:
1. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG setzt voraus, dass das
Grundstück für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
An die Bagatellgrenze in Abschn. 9.2 Abs. 3 UStAE sind die Gerichte nicht gebunden.
2. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG eröffnet nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer
Teiloption bezogen auf einzelne Räume.
FG Hannover, Urteil vom 11.04.2013, 5 K 393/11
3.
Umbau als Erweiterung i.S.v. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB
Leitsatz:
1. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten –
neben Anbau und Aufstockung – auch gegeben, wenn nach Fertigstellung des
Gebäudes seine nutzbare Fläche – wenn auch nur geringfügig - vergrößert wird
(hier : Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa
noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken
kommt es nicht an.
2. Die „nutzbare Fläche“ umfasst nicht nur die (reine) Wohnfläche (einer Wohnung/eines
Gebäudes) i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 WoFIV, sondern auch die zur Wohnung/zum
Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen
des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume ( § 2 Abs. 3 Nrn. 1, 2 WoFIV).
BFH, Urteil vom 15.05.2013, IX R 36/12
4.
Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den
Investitionsabzugsbetrag
Leitsatz:
1. Der Wegfall der Investitionsabsicht vor Ablauf der Investitionsfrist hat zur Folge, dass
die Gewinnminderung durch den Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen ist.
2. Die aus diesem Grund festgesetzte Einkommensteuer war vor Inkrafttreten des
§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
26.06.2012 nach § 233a Abs. 2a AO zu verzinsen.
BFH, Urteil vom 11.07.2013, IV R 9/12
5.
Anwendungen des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des
vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung
Leitsätze:
1. Aufwendungen, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft durch die
Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes an die Gesellschaft entstehen, sind nicht
vorrangig durch die Beteiligungs-, sondern durch die Miet- oder Pachteinkünfte
veranlasst und daher ungeachtet des § 3c Abs. 2 EStG in vollem Umfang abziehbar,
wenn die Nutzungsüberlassung zu Konditionen erfolgt, die einem Fremdvergleich
standhalten.
2. Bei einem Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen steht § 3c Abs. 2 EStG
der Abziehbarkeit der durch die Nutzungsüberlassung entstehenden Aufwendungen
nur entgegen, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und
daher einem Fremdvergleich nicht standhält (Anschluss am BFH,
Urt. V. 28.02.2013 – IV R 49/11 – BFHE 240, 333).
3. Auch wenn grundsätzlich das Finanzamt die Feststellungslast für das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 EStG trägt, ist der Steuerpflichtige unter dem
Gesichtspunkt des Fremdvergleichs bei einem Pachtverzicht, der endgültig und nicht
lediglich für einen ganz kurzen Zeitraum ausgesprochen wird, gehalten, dem
Finanzamt ein Mindestmaß an substantiierten Darlegungen sowohl zur regionalen
Marktlage im Bereich der Gewerbeimmobilien als auch zu seiner Einschätzung der
wirtschaftlichen Zukunftsaussichten der Pächterin zu unterbreiten.
BFH, Urteil vom 17.07.2013, X R 17/11
6.
Kindergeld für polnische Saisonarbeitnehmer
Leitsätze:
1. Ein sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ergebender Anspruch auf Kindergeld
entfällt nicht dadurch, dass der Anspruchsberechtigte gemäß Art. 13 ff. der VO Nr.
1408/71 nicht den deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt. Für die Anwendbarkeit der
deutschen Rechtsvorschriften bedarf es keines zusätzlichen nationalen
Anwendungsbefehls.
2. Ist Deutschland nach den Bestimmungen der Art. 13 ff der VO Nr. 1408/71 der nicht
zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat des betreffenden
Kindes, dann ist die Konkurrenz zu Ansprüchen, die im zuständigen Mitgliedstaat
bestehen, nach nationalem Recht zu lösen.
3. Bei der Auslegung der deutschen Konkurrenzvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG sind die Anforderungen des Primärrechts der Union auf dem Gebiet der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beachten.
BFH, Urteil vom 16.05.2013, III R 8/11
7.
Gewinnermittlung bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft ohne
Spitzenausgleich bei Buchwertfortführung und fortgesetzter EinnahmeÜberschussrechnung
Leitsatz:
Im Falle der Realteilung einer – ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung
ermittelnden – (freuberuflichen) Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich besteht
keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst
Übergangsgewinnermittlung, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die
Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch EinnahmeÜberschussrechnung ihr berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiter betreiben.
BFH, Urteil vom 11.04.2013, III R 32/12
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