Merkblatt zum Bescheinigungsverfahren für Steuerbescheinigung

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Merkblatt zum Bescheinigungsverfahren
für Steuerbescheinigungen nach §§ 7 i, 10 f und 11 b
Einkommensteuergesetz (EStG)
Stand: Januar 2013
Bei einem Gebäude, das ein Kulturdenkmal nach §§ 2, 12 des Denkmalschutzgesetzes ist und der Einkunftserzielung dient, kann der Steuerpflichtige nach § 7i EStG bis
zu 9 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich
sind, im Jahr der Herstellung und den folgenden 7 Jahren und bis zu 7 % in den folgenden 4 Jahren absetzen. Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Kulturdenkmalen nach § 10f EStG können entsprechende Aufwendungen 10 Jahre in Höhe von
jährlich 9 % wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. § 11b EStG erlaubt eine
gleichmäßige zeitliche Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf 2 bis 5 Jahre bei
einem Baudenkmal, das zu einer Einkunftsart gehört. Eine sinnvolle Nutzung ist nur
anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der
schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.
Zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind auch Aufwendungen, die dazu dienen, eine
unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten vertretbare wirtschaftliche Nutzung
des Baudenkmals zu ermöglichen, nicht jedoch Aufwendungen, die dazu dienen, die
wirtschaftliche Nutzung des Baudenkmals zu optimieren.
Aufwendungen, die ausschließlich auf Wirtschaftlichkeitsüberlegungen des Eigentümers beruhen, können nicht in die Bescheinigung aufgenommen werden. Hierzu gehört beispielsweise in der Regel der Ausbau des Dachgeschosses zusätzlich zur vorhandenen Nutzung. Stehen nur Teile eines Gebäudes unter Denkmalschutz und sind
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diese Gebäudeteile selbstständig nicht nutzungsfähig (z. B. Fassade, Dachreiter),
können auch unter dem Gesichtspunkt der sinnvollen Nutzung Aufwendungen, die
nicht unmittelbar diese Gebäudeteile betreffen, nicht in die Bescheinigung einbezogen
werden.
Die erforderliche Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt wird in BadenWürttemberg von der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde (Bescheinigungsbehörde) ausgestellt. Diese Bescheinigung kann erst nach Abschluss der Maßnahme
– in den Fällen der §§ 10 f Abs. 2, 11 b EStG auch für einzelne abgeschlossene Jahresabschnitte – ausgestellt werden. Dazu benötigt die zuständige untere Denkmalschutzbehörde (Bescheinigungsbehörde) den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung und die vollständigen Originalrechnungsbelege mit einem Verzeichnis der einzelnen Rechnungen. Die Rechnungen und das Verzeichnis sind
nach Firmen und Gewerken zu ordnen. Die Belege werden mit der Bescheinigung zurückgegeben.
Erforderlich ist vor allem die Vorlage aller Schlussrechnungen. Abschlagsrechnungen
und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. Kassenzettel müssen
Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen.
Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das
Originalangebot, das dem Pauschalvertrag zugrunden liegt, beigefügt ist. Wenn es zur
Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Originalkalkulation
verlangt werden.
Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu
den Anschaffungskosten i. S. des § 7 i Abs. 1 Satz 5 EStG oder den Herstellungskos-
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ten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den
nicht abziehbaren Kosten.
Die Vergünstigungen gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG können nur in Anspruch
genommen werden, wenn u. a. die Baumaßnahmen rechtzeitig vor ihrem Beginn
mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde (Bescheinigungsbehörde)
im Einzelnen abgestimmt und entsprechend dieser Abstimmung und der baurechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigung durchgeführt werden.
Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die
Erteilung der Bescheinigung nicht vor.
Bei neu auftretenden Fragestellungen während der Ausführung, die ein Abweichen
von dem abgestimmten Projekt erfordern, ist in jedem Fall eine erneute Abstimmung
mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde (Bescheinigungsbehörde) erforderlich. Nach Abschluss der Baumaßnahmen wird die zuständige untere Denkmalschutzbehörde (Bescheinigungsbehörde) die Arbeiten besichtigen und prüfen, ob sie
entsprechend der Abstimmung ausgeführt wurden.
Bei Bauherren oder Erwerbern, die einen Bauträger, Baubetreuer oder Generalunternehmer mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt haben, und in vergleichbaren
Fällen ist die notwendige Prüfung der Einzelleistungen nur möglich, wenn der Antragsteller die spezifizierten Originalrechnungen der Handwerker, Subunternehmer
und Lieferanten an den Bauträger o. ä. sowie einen detaillierten Einzelnachweis über
die Vergütung für dessen eigene Leistungen vorlegt. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Originalkalkulation verlangt werden.
Es wird empfohlen, die Vorlage der o. g. Unterlagen durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen.
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Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die folgenden Aufwendungen im Rahmen
der Vergünstigungen gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (keine abschließende Aufzählung):
- Anschaffungskosten für das Baudenkmal (soweit sie nicht auf Baumaßnahmen
entfallen, die nach dem Abschluss des Kaufvertrags entstanden sind) und für das
Grundstück einschließlich der Nebenkosten (z. B. Notargebühren, Kosten für
Eintragungen in das Grundbuch usw.);
- Finanzierungskosten;
- Kosten für Entkernungen;
- Kosten für Neubauteile, die als Folge von Entkernungen oder im Anschluss oder
Umgriff des Baudenkmals (z. B. Aufstockung und Anbau) entstehen;
- Kosten für Ausbauten, soweit sie den üblichen mittleren Standard überschreiten, es
sei
denn, sie gehören zur historischen Ausstattung des Baudenkmals;
- Kosten für Einrichtungsgegenstände;
- Kosten für Außenanlagen, soweit sie nicht wesentliche Teile des historischen Bestands
sind;
- Leistungen und Arbeiten, die unentgeltlich erbracht werden (z. B. Eigenleistungen,
Nachbarschaftshilfe).
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Gebühren
Für die Erteilung einer Bescheinigung erheben die unteren Denkmalschutzbehörden
Gebühren nach ihren jeweiligen Gebührenverordnungen oder Gebührensatzungen.
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