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Vergabe und Besteuerung von Stipendien
Allgemeines:
Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit ihrem Welteinkommen. Fehlen
die Anknüpfungspunkte für eine unbeschränkte Steuerpflicht, ist zu prüfen, ob die
natürliche Person mit den in § 98 EStG 1988 taxativ aufgezählten Einkünften
(Territorialitätsprinzip), von Ausnahmen abgesehen (z.B. Auslandsbeamte), der
beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Begründung eines Wohnsitzes oder
eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland und endet mit dem Tod, der Aufgabe des
Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland. Die unbeschränkte
Steuerpflicht tritt (rückwirkend) ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs
Monate andauert.
Achtung:
Ein im Ausland vorübergehend tätiger Ehegatte behält bei aufrechter Ehe in der
Regel den Wohnsitz der Familie im Inland bei und unterliegt daher, auch wenn er
sich tatsächlich weniger als sechs Monate im Jahr im Inland aufhält, in Österreich
der Steuerpflicht (zur Besteuerung einer Beihilfe für eine Tätigkeit im Ausland siehe
Punkt 4.).
Stipendien sind von Aufwendungen unabhängige Ausbildungszuschüsse aus
öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung (wie z.B. vom FWF).
"Öffentliche Mittel" sind solche, die von Körperschaften öffentlichen Rechts im
Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion gezahlt werden.
1. Stipendien , die im Rahmen einer Schul- oder Studienausbildung
gewährt werden
Darunter fallen insbesondere Dissertations- und Diplomarbeitsstipendien. Diese
Stipendien fließen außerhalb der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zu
sofern
- es sich um Zuschüsse zu wissenschaftlichen Arbeiten handelt, die nicht
veröffentlicht oder sonst wirtschaftlich verwertet werden,
- die Arbeiten nicht im Rahmen eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages oder
ergänzend zu einem Dienstvertrag oder Werkvertrag ausgeführt werden und
- die Höhe der Zuschüsse darauf schließen lässt, dass der Charakter eines
Ausbildungszuschusses und nicht eines Einkommensersatzes im Vordergrund steht.
Dies ist der Fall, wenn die Zuschüsse jährlich insgesamt nicht höher sind, als die
Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach dem Studienbeihilfengesetz (derzeit
jährlich 7.272,-- Euro). Bei der Beurteilung ist es allerdings unerheblich, ob der
Betreffende neben dem Stipendium auch eine Beihilfe nach dem
Studienbeihilfengesetz oder Familienbeihilfe bezieht. Werden höhere Beträge
ausbezahlt, ist grundsätzlich von einer Erwerbstätigkeit auszugehen.
Neu, es können zusätzlich keine tatsächlichen Aufwendungen (für Wissenschaft und Forschung) steuerfrei ersetzt werden (Erlass des BMF vom
20.1.2011).
Beispiel: Eine Universität gewährt Studierenden unter Einhaltung o.a. Bedingungen
Stipendien (= Ausbildungszuschuss). Sofern jedoch neben diesem Ausbildungszuschuss zusätzlich auch ein Kostenersatz für Reisekosten, Materialkosten
und dergleichen bezahlt wird und dabei der Jahres(frei-)betrag von € 7.272,-überschritten wird, sind diese Kostenersätze zu versteuern.
Generell geht die LStR 2002 Rz 33 davon aus, dass es sich bei den Stipendien als
ein Ausbildungszuschuss um Aufwendungen ohne Nachweispflicht handelt, d.h. es
können ohne Nachweis Stipendien ausschließlich bis € 7.272,-- nicht steuerbar
(steuerfrei) gezahlt werden.
Hinweis: werden vom Studierenden alle tatsächlichen Aufwendungen (für
Wissenschaft und Forschung) nachgewiesen (der gesamte Betrag von z.B. 8.300
Euro), kann die Universität diese unbegrenzt steuerfrei auszahlen.
2. Stipendien ,
die
nach
Abschluss
einer
(Hochschuloder
Universitäts-) Ausbildung ausgezahlt werden (Post graduate Stipendien ,
Forschungs- und Habilitationsstipendien)
Derartige Stipendien sind grundsätzlich als Einkommensersatz anzusehen, es ist
daher immer von einem Erwerbseinkommen (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
bzw. im Falle einer nichtselbständigen Tätigkeit von Einkünften oder Vorteilen aus
einem Dienstverhältnis auszugehen.
3. Beihilfen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung
gemäß § 3 Abs.1 Z 3 lit. c EStG 1988 (Abgeltung von Aufwendungen oder
Ausgaben - Forschungsbeihilfen)
Derartige Beihilfen sind gem. § 3 Abs.1 Z 3 lit. c EStG 1988 steuerfrei, wenn es sich
um Mittel zur Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben handelt, insbesondere
ist der Ersatz von Sachaufwand gegenüber dem Forschungsinstitut steuerfrei. Bei
Forschern oder Wissenschaftlern liegt die Steuerfreiheit nur insoweit vor, als
tatsächlich nachgewiesene Ausgaben oder Aufwendungen ersetzt werden. Darunter
sind z.B. die Beschaffung der erforderlichen Geräte, Anschaffung von Rohstoffen,
Bezahlung der Miete der erforderlichen Räume, Materialien oder Bücher, die
Bezahlung erforderlicher Hilfskräfte und der Ersatz der durch diese Tätigkeit
verursachten Reisekosten zu verstehen.
Pauschale Aufwandsabgeltungen sind steuerpflichtig, allerdings sind die vom
Empfänger getätigten Aufwendungen für seine Forschungstätigkeit als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Keine Einkünfte liegen vor,
wenn die Voraussetzungen gem. Punkt 1 zutreffen.
4. Beihilfen für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft
oder Forschung dient (siehe § 3 Abs.1 Z 3 lit. d EStG 1988)
Gemäß § 3 Abs.1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen
Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs.4 Z 5 lit. d EStG 1988 für
eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient, von
der Einkommensteuer befreit. Die Steuerfreiheit trifft nur dann zu, wenn das
Stipendium mit der Auflage verbunden ist, die Tätigkeit im Ausland auszuüben. Sind
mit einer Forschungstätigkeit (für die ein Stipendium bezogen wird) lediglich
Auslandsaufenthalte verbunden, so sind zwar die diesbezüglichen Aufwendungen
(z.B. Reisekosten oder Tagesgelder) abzugsfähig, das Stipendium selbst fällt aber
nicht unter die Steuerbefreiung gem. § 3 Abs.1 Z 3 lit. d EStG 1988. Eine Trennung
des Stipendiums in einen (steuerpflichtigen) Inlands- und einen (steuerfreien)
Auslandsteil ist nicht zulässig.
Zuschüsse zu einer Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft und
Forschung dienen, sind auch dann steuerfrei, wenn die Zuschüsse zur Bestreitung
des Lebensunterhaltes des Zuschussempfängers am ausländischen Tätigkeitsort
dienen. Angemerkt wird, dass bei einer Forschungstätigkeit im Ausland – je nach
Doppelbesteuerungsabkommen - dem anderen Staat ein Besteuerungsrecht
zukommen kann.
5. Zuordnung zu den Einkunftsarten
Stipendien sind im Falle
nichtselbständiger Tätigkeit
selbständiger Arbeit.
eines Dienstverhältnisses den Einkünften
zuzuordnen, ansonsten den Einkünften
Links Einkommens- und Lohnsteuerrichtlinen:
http://www.steuerverein.at/einkommensteuer
http://www.lohnsteuerverein.at/lohnsteuer/
http://www.stipendium.at/stbh/index.php
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