Vergabe und Besteuerung von Stipendien Allgemeines: Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit ihrem Welteinkommen. Fehlen die Anknüpfungspunkte für eine unbeschränkte Steuerpflicht, ist zu prüfen, ob die natürliche Person mit den in § 98 EStG 1988 taxativ aufgezählten Einkünften (Territorialitätsprinzip), von Ausnahmen abgesehen (z.B. Auslandsbeamte), der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Begründung eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland und endet mit dem Tod, der Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt (rückwirkend) ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate andauert. Achtung: Ein im Ausland vorübergehend tätiger Ehegatte behält bei aufrechter Ehe in der Regel den Wohnsitz der Familie im Inland bei und unterliegt daher, auch wenn er sich tatsächlich weniger als sechs Monate im Jahr im Inland aufhält, in Österreich der Steuerpflicht (zur Besteuerung einer Beihilfe für eine Tätigkeit im Ausland siehe Punkt 4.). Stipendien sind von Aufwendungen unabhängige Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung (wie z.B. vom FWF). "Öffentliche Mittel" sind solche, die von Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion gezahlt werden. 1. Stipendien , die im Rahmen einer Schul- oder Studienausbildung gewährt werden Darunter fallen insbesondere Dissertations- und Diplomarbeitsstipendien. Diese Stipendien fließen außerhalb der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zu sofern - es sich um Zuschüsse zu wissenschaftlichen Arbeiten handelt, die nicht veröffentlicht oder sonst wirtschaftlich verwertet werden, - die Arbeiten nicht im Rahmen eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages oder ergänzend zu einem Dienstvertrag oder Werkvertrag ausgeführt werden und - die Höhe der Zuschüsse darauf schließen lässt, dass der Charakter eines Ausbildungszuschusses und nicht eines Einkommensersatzes im Vordergrund steht. Dies ist der Fall, wenn die Zuschüsse jährlich insgesamt nicht höher sind, als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach dem Studienbeihilfengesetz (derzeit jährlich 7.272,-- Euro). Bei der Beurteilung ist es allerdings unerheblich, ob der Betreffende neben dem Stipendium auch eine Beihilfe nach dem Studienbeihilfengesetz oder Familienbeihilfe bezieht. Werden höhere Beträge ausbezahlt, ist grundsätzlich von einer Erwerbstätigkeit auszugehen. Neu, es können zusätzlich keine tatsächlichen Aufwendungen (für Wissenschaft und Forschung) steuerfrei ersetzt werden (Erlass des BMF vom 20.1.2011). Beispiel: Eine Universität gewährt Studierenden unter Einhaltung o.a. Bedingungen Stipendien (= Ausbildungszuschuss). Sofern jedoch neben diesem Ausbildungszuschuss zusätzlich auch ein Kostenersatz für Reisekosten, Materialkosten und dergleichen bezahlt wird und dabei der Jahres(frei-)betrag von € 7.272,-überschritten wird, sind diese Kostenersätze zu versteuern. Generell geht die LStR 2002 Rz 33 davon aus, dass es sich bei den Stipendien als ein Ausbildungszuschuss um Aufwendungen ohne Nachweispflicht handelt, d.h. es können ohne Nachweis Stipendien ausschließlich bis € 7.272,-- nicht steuerbar (steuerfrei) gezahlt werden. Hinweis: werden vom Studierenden alle tatsächlichen Aufwendungen (für Wissenschaft und Forschung) nachgewiesen (der gesamte Betrag von z.B. 8.300 Euro), kann die Universität diese unbegrenzt steuerfrei auszahlen. 2. Stipendien , die nach Abschluss einer (Hochschuloder Universitäts-) Ausbildung ausgezahlt werden (Post graduate Stipendien , Forschungs- und Habilitationsstipendien) Derartige Stipendien sind grundsätzlich als Einkommensersatz anzusehen, es ist daher immer von einem Erwerbseinkommen (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) bzw. im Falle einer nichtselbständigen Tätigkeit von Einkünften oder Vorteilen aus einem Dienstverhältnis auszugehen. 3. Beihilfen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 3 Abs.1 Z 3 lit. c EStG 1988 (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben - Forschungsbeihilfen) Derartige Beihilfen sind gem. § 3 Abs.1 Z 3 lit. c EStG 1988 steuerfrei, wenn es sich um Mittel zur Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben handelt, insbesondere ist der Ersatz von Sachaufwand gegenüber dem Forschungsinstitut steuerfrei. Bei Forschern oder Wissenschaftlern liegt die Steuerfreiheit nur insoweit vor, als tatsächlich nachgewiesene Ausgaben oder Aufwendungen ersetzt werden. Darunter sind z.B. die Beschaffung der erforderlichen Geräte, Anschaffung von Rohstoffen, Bezahlung der Miete der erforderlichen Räume, Materialien oder Bücher, die Bezahlung erforderlicher Hilfskräfte und der Ersatz der durch diese Tätigkeit verursachten Reisekosten zu verstehen. Pauschale Aufwandsabgeltungen sind steuerpflichtig, allerdings sind die vom Empfänger getätigten Aufwendungen für seine Forschungstätigkeit als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Keine Einkünfte liegen vor, wenn die Voraussetzungen gem. Punkt 1 zutreffen. 4. Beihilfen für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient (siehe § 3 Abs.1 Z 3 lit. d EStG 1988) Gemäß § 3 Abs.1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs.4 Z 5 lit. d EStG 1988 für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient, von der Einkommensteuer befreit. Die Steuerfreiheit trifft nur dann zu, wenn das Stipendium mit der Auflage verbunden ist, die Tätigkeit im Ausland auszuüben. Sind mit einer Forschungstätigkeit (für die ein Stipendium bezogen wird) lediglich Auslandsaufenthalte verbunden, so sind zwar die diesbezüglichen Aufwendungen (z.B. Reisekosten oder Tagesgelder) abzugsfähig, das Stipendium selbst fällt aber nicht unter die Steuerbefreiung gem. § 3 Abs.1 Z 3 lit. d EStG 1988. Eine Trennung des Stipendiums in einen (steuerpflichtigen) Inlands- und einen (steuerfreien) Auslandsteil ist nicht zulässig. Zuschüsse zu einer Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft und Forschung dienen, sind auch dann steuerfrei, wenn die Zuschüsse zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Zuschussempfängers am ausländischen Tätigkeitsort dienen. Angemerkt wird, dass bei einer Forschungstätigkeit im Ausland – je nach Doppelbesteuerungsabkommen - dem anderen Staat ein Besteuerungsrecht zukommen kann. 5. Zuordnung zu den Einkunftsarten Stipendien sind im Falle nichtselbständiger Tätigkeit selbständiger Arbeit. eines Dienstverhältnisses den Einkünften zuzuordnen, ansonsten den Einkünften Links Einkommens- und Lohnsteuerrichtlinen: http://www.steuerverein.at/einkommensteuer http://www.lohnsteuerverein.at/lohnsteuer/ http://www.stipendium.at/stbh/index.php aus aus