Lerneinheit 6 – 05.05.2009 Überblick A. Leistungsstörungen 2. Abschnitt Der Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 8 Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 3. Abschnitt Leistungsverzögerung § 9 Zeitweise Leistungsverweigerungsrechte 1 § 8 Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 I. Bedeutung der Anspruchsgrundlage 1. Frustrierte Aufwendungen als Problem Fall 1: Pferdehändler P von Z kauft das Pferd Ilka für 20.000 €, nachdem er das Pferd vom Sachverständigen S für 1.000 € hat schätzen lassen. Nach Abschluss des KV verstirbt Ilka infolge Verschuldens des Z. Fall 2: Die politische Partei P will vor der Bundestagswahl in der Gastwirtschaft G eine Informationsveranstaltung. Nachdem P bereits für 1.000 € Plakate gedruckt und Einladungen verschickt hat, sagt G ohne hinreichenden Grund kurzfristig ab (vgl. BGHZ 99, 182). 2 § 8 Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 I. Bedeutung der Anspruchsgrundlage 2. Rentabilitätsvermutung Vermutung: Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages wären Aufwendungen rentabel gewesen 3. 4. Deutung als Vertrauensschadensersatz (MM) oder als Ersatz für Zweckverfehlung (hM) = entgangene Nutzungsmöglichkeit Alternativität zum SchE statt der Leistung 3 II. Voraussetzungen 1. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281/282/283; 311a II) 2. Kein Schadensersatzverlangen statt der Leistung 3. Aufwendungen im Vertrauen auf die Leistung 4. Billigkeits- und Eignungskontrolle 4 III. Rechtsfolge: Ersatz dieser Aufwendungen Aufwendungen für den Erhalt der Leistung: Vertragskosten (Transportkosten, Überführung/Zulassung eines Kfz – BGH, NJW 2005, 2848); Begutachtung Aufwendungen für die Verwendung der Leistung: Begrenzung durch erkennbare Verwendungen? Besser: Begrenzung durch Billigkeit; zB kein Spezialrahmen für nahezu wertloses Gemälde Untergang von Leistungs- und Gegenleistungsanspruch (§ 281 IV) 5 3. Abschnitt Leistungsverzögerung § 9 Zeitweise Leistungsverweigerungsrechte I. Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 274 Fall: A beauftragt B, ihm eine Gitarre zu besorgen. B wendet für das Instrument 100 € auf und will die Gitarre nur gegen Erstattung seiner Aufwendungen herausgeben. 6 3. Abschnitt Leistungsverzögerung § 9 Zeitweise Leistungsverweigerungsrechte I. Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 274 1. Hauptzweck: Sicherung (vgl. § 273 III) 2. Voraussetzungen a) Wechselseitigkeit (ungleichartiger) Ansprüche (sonst Aufrechnung) b) Vollwirksamkeit, Fälligkeit (s. a. § 215 BGB) und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs c) Konnexität der Ansprüche, insb. § 273 II 7 e) Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts (Grenze u. a. § 309 Nr. 2b) f) 3. Wie bei JEDER Einrede: Geltendmachung Rechtsfolgen dieser dilatorischen Einrede, insb. die prozessuale/rechtsgestaltende Wirkung des § 274 I 8 II. 1. 2. a) Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 Hauptzweck: Durchsetzung des Leistungsaustauschs (vgl. § 320 I 3) Voraussetzungen Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages 9 b) Synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung Weitere Voraussetzungen des § 320 c) - d) Keine Vorleistungspflicht (§ 320 I 1) (zB §§ 556b, 579, 614, 641) Verhältnismäßigkeit (§ 320 II) Eigene Vertragstreue des Schuldners Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts (Grenze u. a. § 309 Nr. 2a) e) Wie bei JEDER Einrede: Geltendmachung 10 3. a) Rechtsfolgen Die prozessuale/rechtsgestaltende Wirkung des § 322 b) Ausschluss des Verzuges (dazu sogleich § 10) auch ohne Geltendmachung III. Unsicherheitseinrede, § 321 – Vgl. auch § 490 I 11