Lerneinheit 6

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Lerneinheit 6 – 05.05.2009
Überblick
A. Leistungsstörungen
2. Abschnitt Der Ausschluss der
Leistungspflicht und seine Folgen
§ 8 Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
§ 284
3. Abschnitt Leistungsverzögerung
§ 9 Zeitweise
Leistungsverweigerungsrechte
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§ 8 Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
§ 284
I. Bedeutung der Anspruchsgrundlage
1. Frustrierte Aufwendungen als Problem
Fall 1: Pferdehändler P von Z kauft das Pferd Ilka für
20.000 €, nachdem er das Pferd vom
Sachverständigen S für 1.000 € hat schätzen lassen.
Nach Abschluss des KV verstirbt Ilka infolge
Verschuldens des Z.
Fall 2: Die politische Partei P will vor der
Bundestagswahl in der Gastwirtschaft G eine
Informationsveranstaltung. Nachdem P bereits für
1.000 € Plakate gedruckt und Einladungen verschickt
hat, sagt G ohne hinreichenden Grund kurzfristig ab
(vgl. BGHZ 99, 182).
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§ 8 Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
§ 284
I. Bedeutung der Anspruchsgrundlage
2. Rentabilitätsvermutung
Vermutung: Bei ordnungsgemäßer Durchführung des
Vertrages wären Aufwendungen rentabel gewesen
3.
4.
Deutung als Vertrauensschadensersatz
(MM) oder als Ersatz für
Zweckverfehlung (hM) = entgangene
Nutzungsmöglichkeit
Alternativität zum SchE statt der
Leistung
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II. Voraussetzungen
1. Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung (§§ 280 I, III, 281/282/283;
311a II)
2. Kein Schadensersatzverlangen statt der
Leistung
3. Aufwendungen im Vertrauen auf die
Leistung
4. Billigkeits- und Eignungskontrolle
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III. Rechtsfolge: Ersatz dieser Aufwendungen
Aufwendungen für den Erhalt der Leistung:
Vertragskosten (Transportkosten, Überführung/Zulassung
eines Kfz – BGH, NJW 2005, 2848); Begutachtung
Aufwendungen für die Verwendung der
Leistung:
Begrenzung durch erkennbare Verwendungen?
Besser: Begrenzung durch Billigkeit; zB kein Spezialrahmen
für nahezu wertloses Gemälde
Untergang von Leistungs- und
Gegenleistungsanspruch (§ 281 IV)
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3. Abschnitt
Leistungsverzögerung
§ 9 Zeitweise
Leistungsverweigerungsrechte
I. Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 274
Fall: A beauftragt B, ihm eine Gitarre zu
besorgen. B wendet für das Instrument
100 € auf und will die Gitarre nur gegen
Erstattung seiner Aufwendungen
herausgeben.
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3. Abschnitt
Leistungsverzögerung
§ 9 Zeitweise
Leistungsverweigerungsrechte
I. Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 274
1. Hauptzweck: Sicherung (vgl. § 273 III)
2. Voraussetzungen
a) Wechselseitigkeit (ungleichartiger)
Ansprüche (sonst Aufrechnung)
b) Vollwirksamkeit, Fälligkeit (s. a. § 215 BGB)
und Durchsetzbarkeit des
Gegenanspruchs
c) Konnexität der Ansprüche, insb. § 273 II
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e)
Kein Ausschluss des
Zurückbehaltungsrechts
(Grenze u. a. § 309 Nr. 2b)
f)
3.
Wie bei JEDER Einrede:
Geltendmachung
Rechtsfolgen dieser dilatorischen
Einrede,
insb. die prozessuale/rechtsgestaltende
Wirkung des § 274 I
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II.
1.
2.
a)
Einrede des nichterfüllten Vertrages,
§ 320
Hauptzweck: Durchsetzung des
Leistungsaustauschs (vgl. § 320 I 3)
Voraussetzungen
Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages
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b)
Synallagmatische Verknüpfung von
Leistung und Gegenleistung
Weitere Voraussetzungen des § 320
c)
-
d)
Keine Vorleistungspflicht (§ 320 I 1)
(zB §§ 556b, 579, 614, 641)
Verhältnismäßigkeit (§ 320 II)
Eigene Vertragstreue des Schuldners
Kein Ausschluss des
Zurückbehaltungsrechts
(Grenze u. a. § 309 Nr. 2a)
e)
Wie bei JEDER Einrede:
Geltendmachung
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3.
a)
Rechtsfolgen
Die prozessuale/rechtsgestaltende
Wirkung des § 322
b) Ausschluss des Verzuges (dazu sogleich
§ 10) auch ohne Geltendmachung
III. Unsicherheitseinrede, § 321 –
Vgl. auch § 490 I
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