070-072 - Prof. Dr. Günther Hönn

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Prof. Dr. G. Hönn
SS 2010
Probeklausur im Gesellschaftsrecht, 2-std.
7. 7. 2010
Sachverhalt:
A, der einzige Komplementär der A-KG, vereinbart mit K und L am 1.
2. 2005 deren Aufnahme als Kommanditisten mit einer Einlage von je
100.000 Euro. Er weist darauf hin, dass die beiden einzigen bisherigen
Kommanditisten B und C den vorab besprochenen Beitritt des K
ausdrücklich begrüßt hätten; dass zusätzlich L habe als Geldgeber
gefunden werden können, sei ihnen bestimmt recht. Kurz nach der
Eintragung seiner Einlage im Handelsregister am 1. 3. 2005 überweist K
den von A zunächst eingeforderten Betrag von 50.000 Euro auf ein
Firmenkonto. Der Beitritt von L wird nicht im Handelsregister
eingetragen, weil B Bedenken in Hinblick auf die Interessen des L an
der A-KG geäußert hatte. L erbringt darauf hin auch keine Zahlung an
die KG.
Nach einiger Zeit zeigt sich, dass die A-KG und ihre Gesellschafter in
beträchtlichen finanziellen Schwierigkeiten waren und sind.
G, der aus einem Anfang Januar 2005 mit der KG abgeschlossenem
Geschäft gegen diese Ansprüche von 150.000 Euro hat, verlangt von K
und L persönlich Zahlung. Auch H, der am 15. 3. 2005 der A-KG einen
LKW verkauft hatte, verlangt von ihnen Zahlung, und zwar einen Betrag
von 60.000 Euro wegen des insoweit noch offenen Kaufpreises.
K und L wenden ein, G und H könnten von ihnen überhaupt nichts
verlangen. Beide sind der Meinung, sie seien niemals Kommanditisten
geworden, wobei K insoweit darauf hinweist, er sei durch eine
irreführende Darstellung der Vermögensverhältnisse der KG seitens des
A arglistig zu einer Beitrittserklärung veranlasst worden, so dass diese
null und nichtig sei. Überdies habe er im Januar 2005 mit der KG
überhaupt noch nichts z tun gehabt.
Haften K und L gegenüber G und H, und gegebenenfalls in welchem
Umfang?
Viel Erfolg!
Lösungshinweise:
1. Voraussetzung der Haftung von K und L sind jeweils gegen die KG
gerichtete Ansprüche.
a. Insoweit hat G einen Anspruch von 150.000 Euro aus einem
Geschäft vom Januar 2005;
b. H hat einen Anspruch von 60.000 Euro aus dem Kauf vom 15. 3.
2005.
2. Haftung des K nach §§ 171 ff. 128 HGB als Gesamtschuldner
a. War K Kommanditist? §§ 161, 105 HGB, 705 BGB; es geht um
Grundlagengeschäft, bei dem auch die Kommanditisten B und C
zustimmen müssen; deren Zustimmungen hat A in Vertretung
von B und C abgegeben (§§ 164, 167 I BGB).
b. Einwand der arglistigen Täuschung; §§ 123, 142 BGB;
Anfechtung ist erfolgt, sie wirkt aber nach den für die fehlerhafte
Gesellschaft geltenden Grundsätzen nur mit Wirkung für die
Zukunft; K haftet daher grundsätzlich.
c. Umfang der Haftung nach den §§ 171 f. HGB: und zwar
gegenüber G in Verbindung mit den §§ 130, 128 f. HGB auf
50.000 Euro; § 176 HGB liegt tatbestandlich nicht vor;
gegenüber H nach den §§ 171 f. HGB;
K braucht aber den Betrag von 50.000 Euro nur einmal zu
bezahlen.
3. Haftung des L?
Wegen Grundlagengeschäft war L nicht Kommanditist geworden.
Auch die Grundsätze über die Beurteilung einer fehlerhaften
Gesellschaft greifen nicht ein, da sie die fehlende Zustimmung
eines Beteiligten nicht ersetzen können. Für
Rechtsscheinhaftung fehlen Anhaltspunkte. L haftet nicht.
Zur Bewertung:
Grundlagengeschäft, „fehlerhafte Gesellschaft“ sowie die Systematik
der §§ 171 ff. waren die zentralen Probleme der Arbeit. Fehlt es hier am
Verständnis, ist die Arbeit nicht bestanden. Das gilt für die Problematik
der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe, dass die
Nichtanwendung dieser Grundsätze bei arglistiger Täuschung oder um
gekehrt der Anwendung bei fehlender Zustimmung eines
Kommanditisten noch kein ko-Kriterium ist.
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