Prof. Dr. G. Hönn SS 2010 Probeklausur im Gesellschaftsrecht, 2-std. 7. 7. 2010 Sachverhalt: A, der einzige Komplementär der A-KG, vereinbart mit K und L am 1. 2. 2005 deren Aufnahme als Kommanditisten mit einer Einlage von je 100.000 Euro. Er weist darauf hin, dass die beiden einzigen bisherigen Kommanditisten B und C den vorab besprochenen Beitritt des K ausdrücklich begrüßt hätten; dass zusätzlich L habe als Geldgeber gefunden werden können, sei ihnen bestimmt recht. Kurz nach der Eintragung seiner Einlage im Handelsregister am 1. 3. 2005 überweist K den von A zunächst eingeforderten Betrag von 50.000 Euro auf ein Firmenkonto. Der Beitritt von L wird nicht im Handelsregister eingetragen, weil B Bedenken in Hinblick auf die Interessen des L an der A-KG geäußert hatte. L erbringt darauf hin auch keine Zahlung an die KG. Nach einiger Zeit zeigt sich, dass die A-KG und ihre Gesellschafter in beträchtlichen finanziellen Schwierigkeiten waren und sind. G, der aus einem Anfang Januar 2005 mit der KG abgeschlossenem Geschäft gegen diese Ansprüche von 150.000 Euro hat, verlangt von K und L persönlich Zahlung. Auch H, der am 15. 3. 2005 der A-KG einen LKW verkauft hatte, verlangt von ihnen Zahlung, und zwar einen Betrag von 60.000 Euro wegen des insoweit noch offenen Kaufpreises. K und L wenden ein, G und H könnten von ihnen überhaupt nichts verlangen. Beide sind der Meinung, sie seien niemals Kommanditisten geworden, wobei K insoweit darauf hinweist, er sei durch eine irreführende Darstellung der Vermögensverhältnisse der KG seitens des A arglistig zu einer Beitrittserklärung veranlasst worden, so dass diese null und nichtig sei. Überdies habe er im Januar 2005 mit der KG überhaupt noch nichts z tun gehabt. Haften K und L gegenüber G und H, und gegebenenfalls in welchem Umfang? Viel Erfolg! Lösungshinweise: 1. Voraussetzung der Haftung von K und L sind jeweils gegen die KG gerichtete Ansprüche. a. Insoweit hat G einen Anspruch von 150.000 Euro aus einem Geschäft vom Januar 2005; b. H hat einen Anspruch von 60.000 Euro aus dem Kauf vom 15. 3. 2005. 2. Haftung des K nach §§ 171 ff. 128 HGB als Gesamtschuldner a. War K Kommanditist? §§ 161, 105 HGB, 705 BGB; es geht um Grundlagengeschäft, bei dem auch die Kommanditisten B und C zustimmen müssen; deren Zustimmungen hat A in Vertretung von B und C abgegeben (§§ 164, 167 I BGB). b. Einwand der arglistigen Täuschung; §§ 123, 142 BGB; Anfechtung ist erfolgt, sie wirkt aber nach den für die fehlerhafte Gesellschaft geltenden Grundsätzen nur mit Wirkung für die Zukunft; K haftet daher grundsätzlich. c. Umfang der Haftung nach den §§ 171 f. HGB: und zwar gegenüber G in Verbindung mit den §§ 130, 128 f. HGB auf 50.000 Euro; § 176 HGB liegt tatbestandlich nicht vor; gegenüber H nach den §§ 171 f. HGB; K braucht aber den Betrag von 50.000 Euro nur einmal zu bezahlen. 3. Haftung des L? Wegen Grundlagengeschäft war L nicht Kommanditist geworden. Auch die Grundsätze über die Beurteilung einer fehlerhaften Gesellschaft greifen nicht ein, da sie die fehlende Zustimmung eines Beteiligten nicht ersetzen können. Für Rechtsscheinhaftung fehlen Anhaltspunkte. L haftet nicht. Zur Bewertung: Grundlagengeschäft, „fehlerhafte Gesellschaft“ sowie die Systematik der §§ 171 ff. waren die zentralen Probleme der Arbeit. Fehlt es hier am Verständnis, ist die Arbeit nicht bestanden. Das gilt für die Problematik der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe, dass die Nichtanwendung dieser Grundsätze bei arglistiger Täuschung oder um gekehrt der Anwendung bei fehlender Zustimmung eines Kommanditisten noch kein ko-Kriterium ist.