2. Fall: Haftung der Gesellschafter für

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Prof. Dr. Ursula Stein
VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
Fall: „Reparaturwerkstatt“
Gliederung
THEMA: Haftungsverhältnisse bei der GbR
1. Fall: Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der GbR
1. Z gegen die GbR aus §§ 433 Abs. 2, 714, 709 BGB
a) Kaufvertrag zwischen GbR und Z
b) Vertretungsmacht des B für die GbR?
c) Ergebnis:
Die GbR ist, wirksam vertreten durch Gesellschafter B, Vertragspartnerin geworden und schuldet den Kaufpreis für die Bremsbeläge.
2. Persönliche Haftung der Gesellschafter A und B analog § 128 HGB
2. Fall: Haftung der Gesellschafter für Umsatzsteuerschulden der
Gesellschaft
15.05.2016
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3. Fall: Der bei einem Verkehrsunfall verletzte K verlangt von A Schadensersatz und Schmerzensgeld
Vorüberlegungen zum Aufbau der Prüfung, wenn nur Ansprüche gegen Gesellschafter geltend gemacht werden
Welche AGL kommen bei der Gesellschaft in Betracht?
1. § 128 analog HGB iVm einer vertraglichen Haftung der Gesellschaft aus
§§ 280 Abs. 1, 278, 631 BGB
2. § 128 analog HGB iVm einer deliktischen Haftung der Gesellschaft aus
§ 831 BGB
a) X als Verrichtungsgehilfe
b) Objektive Verletzung seiner Sorgfaltspflicht
c) Verursachung der Körperverletzung des K
d) Überwachungsverschulden der Gesellschafter
e) Zwischenergebnis:
f)
Die Gesellschaft haftet dem Kunden K sowohl vertragsrechtlich als auch deliktisch auf Schadensersatz.
Umfang der Schadensersatzpflicht der Gesellschaft
g) Haftung der Gesellschafter analog § 128 HGB
h) Ergebnis:
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Kunde K kann von A Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.
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4. Fall: Abwandlung: B selbst hatte das Rad nicht ordnungsgemäß
befestigt
Vorüberlegungen zu Gegenstand und Aufbau der Prüfung
K gegen A analog § 128 HGB
1. Vertragliche Haftung
a) Haftungstatbestand:
§§ 280 Abs. 1, 631 BGB i.V.m. Gesellschaftsvertrag
b) Zurechnungsnorm, § 278 BGB?
c) Ergebnis:
Die GbR ist dem K aus §§ 278, 631, 249, 251, 253 Abs. 2 BGB
zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
2. Deliktshaftung
a) Haftungstatbestand: § 823 Abs. 1 BGB in Form einer Verkehrspflichtverletzung
b) Haftungsnorm des § 831 BGB oder Zurechnungsnorm des § 31 BGB?
aa) § 831 BGB
bb) § 31 BGB
3. Umfang der Schadensersatzpflicht der Gesellschaft
4. Haftung der Gesellschafter analog § 128 HGB
5. Ergebnis:
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Kunde K kann von A Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.
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5. Fall: Von wem kann Lieferant L nach Anfechtung der Bestellung
des A Herausgabe der Dichtungsringe verlangen ?
1. Herausgabeanspruch gegen die GbR aus § 812 Abs. 1 erster Fall BGB
a) Das erlangte Etwas
b) Durch Leistung
c) Ohne rechtlichen Grund
d) Ergebnis:
Dem L steht ein Herausgabeanspruch gegen die GbR aus
§ 812 Abs. 1 Satz 1, erster Fall BGB zu.
2. Herausgabeanspruch auch gegen die Gesellschafter?
3. Ergebnis:
L hat bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche sowohl gegen
die GbR selbst als auch gegen die Gesellschafter A und B.
6. Fall: K und L gegen C auf Schadenersatz und Schmerzensgeld,
bzw. auf Herausgabe der Dichtungsringe
1. K gegen C aus § 128 analog HGB (-) : Die Verbindlichkeit der Gesellschaft war
vor dem Eintritt des C entstanden.
2. K gegen C aus § 130 analog HGB
3. L gegen C auf Herausgabe der Dichtungsringe aus § 128 oder § 130 analog
HGB
Ob der Anspruch des L gegen C aus § 128 oder § 130 analog HGB folgt, hängt
davon ab, wann der Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, erste Alt.
BGB entstanden war, nämlich vor oder nach dem Beitritt des C. Die Ex-tuncWirkung der Anfechtung der WE wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses
zurück. Doch kommt es weiterhin auf den Zeitpunkt an, zu dem die Dichtungsringe (das erlangte „Etwas“) geliefert wurden. Das lässt sich nach dem Sachverhalt
nicht entscheiden.
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7. Fall: GbR „mit beschränkter Haftung“: Kann sich Y wegen der von
der GbR nicht gezahlten Leasingraten für die neue Hebebühne an A
und B halten ?
THEMA: Die Haftungsbeschränkung bei der GbR
Grundsatz bei der GbR ist die unbeschränkte persönliche Gesellschafterhaftung.
Ausnahmen vom Verbot der Haftungsbeschränkung
● Geschlossene Immobilienfonds in Form der GbR
● Bauherrengemeinschaften in Form der GbR
Ergebnis: Y kann sich wegen der Leasingraten an A und B halten.
15.05.2016
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