Fall5AV

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Crashkurs Zivilrecht
Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Fall 5
Biodiesel
Fall 5
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K kaufte am 31. 10. 2007 bei Kraftstoffhändler V für einen fest vereinbarten Literpreis 2 Millionen
Liter Biodiesel.
Am 4. 6. 2008 schrieb V an K, seine Lieferantin sei in Insolvenz gefallen, habe ihre Lieferungen
eingestellt und er, V, könne Biodiesel nur noch zu Tagespreisen beschaffen. V erklärte vor diesem
Hintergrund, er sei zur weiteren vertragsgemäßen Belieferung des K nicht bereit.
K verklagte daraufhin V in einem Vorprozess auf Erfüllung und bestellte außerdem die restliche
noch ausstehende Menge sukzessive bei verschiedenen anderen Händlern.
Da sich zwischenzeitlich die Marktpreise für Biodiesel erhöht hatten, musste K für die Beschaffung
jener Restmenge insgesamt 500 000 Euro mehr aufwenden, als er hätte aufwenden müssen, wenn
er von V vereinbarungsgemäß beliefert worden wäre.
Im Vorprozess wurde V rechtskräftig verurteilt, K zum ursprünglichen Vertragspreis zu beliefern. V
lieferte daraufhin die 2 Millionen Liter an K.
K verlangte nunmehr von V Schadensersatz für die verzögerte Belieferung i. H. von 500 000 Euro.
Zu Recht?
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leicht abgewandelt und vereinfacht nach BGH, Urt. v. 3. 7. 2013 – VIII ZR 169/12, NJW 2013, 2959
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• Die folgende Darstellung ist keine
Musterklausurlösung und erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient
lediglich als Besprechungsgrundlage zu den
Kursen. Es können daher aus didaktischen
Gründen Probleme ausführlicher oder kürzer
ausgeführt sein, als sie in einer guten
Klausurlösung erwartet werden.
1. K könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 475 000 Euro nach §§ 280 I, II,
286 BGB haben.
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Schuldverhältnis: Kaufvertrag (+)
Pflichtverletzung: Keine Lieferung
Vertretenmüssen: Vorsatz
Schaden: K hat sich anderweitig Biodiesel besorgt. Daraus
sind ihm Mehrkosten i. H. von 500 000 Euro entstanden.
• Der Schadensersatzanspruch könnte aber nach § §§ 280 I,
II, 286 BGB von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig
sein.
• Voraussetzung ist, dass es sich bei der von K geltend
gemachten Position um einen Schaden wegen Verzögerung
der Leistung handelt. Der Schaden, den K hier geltend
macht, besteht in den Mehrkosten eines Deckungskaufs.
• Achtung: die Einordnung des Deckungskauf ist streitig und war
bisher nicht höchstrichterlich entschieden
• Für die Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der
Leistung werden verschiedene Kriterien vorgeschlagen
• 1. SE Statt der Leistung, wenn der geltend gemachte
Schadensposten durch eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung
entfallen würde?
• Das ist hier mE etwas irreführend, da bei schon getätigtem
Deckungskauf, die Mehrkosten ja gerade nicht entfallen würden
• 2. Sind Erfüllung und Schaden nebeneinander denkbar?
• wenn ja: dann liegt ein SE neben der Leistung vor
• wenn nein: liegt ein SE statt der Leistung vor
• Hier: nach Entscheidung des BGH, kein Deckungskauf neben
Erfüllung
• Der Gläubiger reagiert mittels eines Deckungskaufs in Wirklichkeit
auf das endgültige Ausbleiben der Leistung.
• „(27) Mehrkosten eines eigenen Deckungsgeschäfts des Käufers
sind nicht als Verzögerungsschäden nach §§ 280 I, II, 286 BGB
ersatzfähig. Denn bei derartigen Kosten handelt es sich nicht um
einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen
Schaden, der an die Stelle der Leistung tritt und den der Gläubiger
daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 280 I, III 281 BGB und
somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann“.
• Im konkreten Fall: K würde zum Nachteil des V so gestellt, als hätte
er die bestellte Dieselmenge zu dem sehr billigen vertraglich
vereinbarten Preis doppelt zu beanspruchen!
• 2. K könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von
475 000 Euro nach §§ 280 I, III, 281 BGB
• Die Voraussetzungen liegen grundsätzlich vor.
• Ein Schadensersatz statt der Leistung ist allerdings
ausgeschlossen, wenn Erfüllung erfolgt ist. V hat den
ursprünglichen Vertrag erfüllt. Ein Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung scheidet daher aus.
• Achtung: dies gilt umgekehrt auch wenn
Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird. Diese
Gestaltungserklärung schließt nach § 281 IV Erfüllung
aus!
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