Prof. Dr. U. Schwedhelm BGB2_sk27b Abgrenzung des Rücktritts vom Vertrag von: Anfechtung Voraussetzung: a. Anfechtungsgrund gem. §§ 119 ff. BGB b. Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB Wirkung: a. Die angefochtene WE und damit das angefochtene Rechtsgeschäft wird gem. § 142 BGB mit Wirkung ex tunc vernichtet b. Die Rückabwicklung erfolgt über die §§ 812 ff. BGB und nicht über §§ 346 ff. BGB Widerruf und Rückgabe • • • • • Im BGB als solche gekennzeichnet, vgl.: §§ 109 I; 130 I 2; 168 S. 2 und 3; 355; 356; 530; 671 BGB Ermöglicht dem Berechtigten unter den dort genannten Voraussetzungen ein wirksames Schuldverhältnis rückabzuwickeln Widerruf ist eine empfangsbedürftige Gestaltungserklärung Das Rückgaberecht wird im Unterschied zum Widerruf nur durch Rücksendung der Ware oder das Rücknahmeverlangen ausgeübt. Letztere Form ist eine Ausnahme zur Rücksendung der Ware Beachte: bei §§ 355, 357 BGB gelten §§ 346 ff. BGB entsprechend Kündigung • Wie Widerruf und An- Auflösende Bedingung • fechtungserklärung ebenfalls eine empfangsbe• vereinbart, § 159 BGB • Das Rechtsgeschäft wird dürftige WE mit Eintritt der Bedin- Sie löst das Schuldver- gung für die Zukunft hältnis aber nicht ex tunc auflöst, § 158 II BGB auf, sondern für die Zu• Rückbeziehung nur, wenn • Es bedarf in der Regel kunft keiner Erklärung, weil Anders als beim Rücktritt bereits alles Erforderliche erfolgt keine Rückab- vereinbart wurde wicklung