Abgrenzung des Rücktritts vom Vertrag von:

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Prof. Dr. U. Schwedhelm
BGB2_sk27b
Abgrenzung des
Rücktritts vom Vertrag
von:
Anfechtung
Voraussetzung:
a. Anfechtungsgrund
gem. §§ 119 ff. BGB
b. Anfechtungserklärung
gem. § 143 BGB
Wirkung:
a. Die angefochtene WE
und damit das angefochtene Rechtsgeschäft wird gem. § 142
BGB mit Wirkung ex
tunc vernichtet
b. Die Rückabwicklung
erfolgt über die §§ 812
ff. BGB und nicht
über §§ 346 ff. BGB
Widerruf und Rückgabe
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Im BGB als solche gekennzeichnet, vgl.:
§§ 109 I; 130 I 2; 168 S. 2 und 3; 355;
356; 530; 671 BGB
Ermöglicht dem Berechtigten unter den
dort genannten Voraussetzungen ein
wirksames Schuldverhältnis rückabzuwickeln
Widerruf ist eine empfangsbedürftige
Gestaltungserklärung
Das Rückgaberecht wird im Unterschied
zum Widerruf nur durch Rücksendung
der Ware oder das Rücknahmeverlangen
ausgeübt. Letztere Form ist eine
Ausnahme zur Rücksendung der Ware
Beachte: bei §§ 355, 357 BGB gelten §§
346 ff. BGB entsprechend
Kündigung
•
Wie Widerruf und An-
Auflösende Bedingung
•
fechtungserklärung ebenfalls eine empfangsbe•
vereinbart, § 159 BGB
•
Das Rechtsgeschäft wird
dürftige WE
mit Eintritt der Bedin-
Sie löst das Schuldver-
gung für die Zukunft
hältnis aber nicht ex tunc
auflöst, § 158 II BGB
auf, sondern für die Zu•
Rückbeziehung nur, wenn
•
Es bedarf in der Regel
kunft
keiner Erklärung, weil
Anders als beim Rücktritt
bereits alles Erforderliche
erfolgt keine Rückab-
vereinbart wurde
wicklung
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