FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16 FB 7 – Die fehlerhafte Preisliste– Gliederung Fall 2: Die fehlerhafte Preisliste I. 1. a) Anspruch des W gegen G aus § 433 II BGB, auf 600 € Vor. des KV: zwei übereinstimmende WE Angebot des W durch Preisliste (-) kein Rechtsbindungswille, nur: invitatio ad offerendum b) Angebot des G durch Schreiben an W (+) - Kaufgegenstand - Kaufpreis durch Bezug auf Preisliste: 2,- € Problem: W hat Angebot anders verstanden (3,- €) aber: Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB - gemeinter Preis war durch Bezugnahme auf Preisliste für W objektiv erkennbar: 2,- € c) konkludente Annahme von W durch Zusendung: Auslegung nach dem obj. Empfängerhorizont: Listenpreis: 2,- € zwei übereinstimmende WE Zwischenergebnis: Anspruch des W auf Zahlung von 400,- €, nicht 600,- € 2. a) b) c) Anfechtbarkeit, §§ 119 ff, 143, 142 BGB? Anfechtungsgrund: § 119 I Alt. 1 BGB (Inhaltsirrtum), nicht: Alt. 2 (Erklärungsirrtum) Anfechtungserklärung: Dem G gegenüber zu erklären, § 143 I, II BGB Anfechtungsfrist: § 121 I S. 1 BGB (+) unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Irrtum Anfechtung noch möglich Bei unverzüglicher Anfechtung: Vertrag von Anfang an nichtig, § 142 I BGB Ergebnis: Wenn angefochten wird, Anspruch aus § 433 II BGB (-) (aber Herausgabeanspruch (Weinflaschen) nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)) II. Anspruch des G gegen W aus § 122 I BGB Falls Anfechtung: SE-Anspruch. Aber kein Schaden ersichtlich. Abwandlung: zunächst wie 1 I b c) konkludente Annahme von W durch Zusendung Inhalt: Auslegung nach dem obj. Empf.horizont, §§ 133, 157 BGB: G wußte, daß W sich geirrt hatte G mußte klar sein, daß W Irrtum nicht bemerkt hat, sonst hätte er den G über falschen Preis aufgeklärt. Kann nur als Annahme zu 3,- € verstanden werden Divergenz zwischen Angebot und Annahme Annahme ist neues Angebot, § 150 II BGB Dieses ist von G nicht angenommen worden KV (-) Ergebnis: Kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung Seite 1 von 1 Leisch / Maack/Posselt-Wenzel 02