Fall 3: E ist darüber glücklich, dass sein Vater V ihn und nicht etwa seinen ungeliebten Bruder B durch Testament zum Alleinerben eingesetzt hat. Nachdem E einen Erbschein erhalten hat, verkauft und veräußert er sofort das Grundstück, den scheinbar wertvollsten Gegenstand im Nachlass, zum Preis von € 300.000 an X. Als dieser einige Monate später im Grundbuch eingetragen wird, ist hierin als bisheriger Eigentümer noch V verzeichnet. Dessen Eintragung beruhte auf einem vor vielen Jahren vorgekommenen Versehen des Grundbuchamtes, von dem E anschließend durch A, den Erben des wahren Eigentümers C, erfährt. E entschließt sich deshalb umgehend dazu, die Erbschaft auszuschlagen, die ohne das Grundeigentum überschuldet ist. A fragt nach seinen Rechten gegen X und E. I. Anspruch des A gegen X auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB A hat gegen X einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, wenn er als Erbe des C noch Eigentümer des Grundstücks ist und das Eigentum an X nicht durch dessen gutgläubigen Erwerb verloren hat 1. Öffentlicher Glauben des Grundbuchs? als X in das Grundbuch eingetragen wurde, wies dieses noch V als bisherigen Eigentümer aus; einem gutgläubigen Erwerb durch X gemäß § 892 Abs. 1 BGB steht dies dann nicht im Wege, wenn E Erbe des X geworden ist oder wie ein Erbe über Nachlassgegenstände verfügen konnte 2. Erbenstellung des E E war ursprünglich Erbe, könnte diese Position aber dadurch verloren haben, dass er die Erbenrolle nachträglich abgelehnt hat; a) Einfache Ausschlagung? als einfache Ausschlagung nach § 1943 BGB war diese Erklärung unwirksam, weil sie nicht innerhalb der von § 1944 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Frist von 6 Wochen erfolgte; b) Anfechtung der Annahme sie könnte aber als Anfechtung der spätestens mit der Veräußerung des Grundstücks konkludent erklärten Annahme der Erbschaft gemäß § 1957 Abs. 1 BGB ebenfalls die Wirkung einer Ausschlagung haben; die hierfür nach § 1954 Abs. 1, 2 BGB geltende Frist hat E eingehalten fraglich ist, ob E einen Anfechtungsgrund hat: nach § 119 Abs. 2 BGB kann er die Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Geschäftsgegenstands erklären; hierzu zählt nach hM nicht dessen Wert, also auch nicht die Überschuldung des Nachlasses; beachtlich ist dagegen die Zusammensetzung des Nachlasses, über die E ebenfalls irrte, weil er davon ausging, dass das Grundstück zur Erbschaft gehörte c) Wirkung nach § 1953 Abs. 1 gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt, so dass E niemals Erbe geworden ist, statt dessen sein Bruder B von vornherein gesetzlicher Erbe gemäß § 1924 Abs. 1 BGB war 3. Öffentlicher Glaube des Erbscheins trotz fehlender Erbenstellung des E könnte seine Verfügung zugunsten von X gleichwohl wirksam sein, weil E ein Erbschein erteilt war; dieser bewirkt nach § 2366 BGB, dass der hierin ausgewiesene Scheinerbe gültig über über einen Erbschaftsgegenstand verfügen kann; dies gilt auch für einen Gegenstand, der wie das Grundstück in diesem Fall nur scheinbar zur Erbschaft gehört, für dessen Zugehörigkeit aber ein Rechtsschein besteht; Kenntnis von dessen Unrichtigkeit hatte X nicht 4. Ergebnis X hat das Eigentum an dem Grundstück kraft des öffentlichen Glaubens von Grundbuch und Erbschein erworben; das Grundbuch ist nicht unrichtig II. Anspruch des A gegen E auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass E ein Verschulden an der Verletzung des Eigentums des A trifft III. Anspruch des A gegen E auf Zahlung von € 300.000 aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB da E als Nichtberechtigter mit Wirkung gegenüber dem Berechtigten A verfügte, muss er das hierdurch Erlangte herausgeben