Fall 3

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Fall 3:
E ist darüber glücklich, dass sein Vater V ihn und nicht etwa
seinen ungeliebten Bruder B durch Testament zum
Alleinerben eingesetzt hat. Nachdem E einen Erbschein
erhalten hat, verkauft und veräußert er sofort das
Grundstück, den scheinbar wertvollsten Gegenstand im
Nachlass, zum Preis von € 300.000 an X. Als dieser einige
Monate später im Grundbuch eingetragen wird, ist hierin als
bisheriger Eigentümer noch V verzeichnet. Dessen
Eintragung beruhte auf einem vor vielen Jahren
vorgekommenen Versehen des Grundbuchamtes, von dem E
anschließend durch A, den Erben des wahren Eigentümers
C, erfährt. E entschließt sich deshalb umgehend dazu, die
Erbschaft auszuschlagen, die ohne das Grundeigentum
überschuldet ist.
A fragt nach seinen Rechten gegen X und E.
I.
Anspruch des A gegen X auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB
A hat gegen X einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, wenn er als
Erbe des C noch Eigentümer des Grundstücks ist und das Eigentum an X
nicht durch dessen gutgläubigen Erwerb verloren hat
1.
Öffentlicher Glauben des Grundbuchs?
als X in das Grundbuch eingetragen wurde, wies dieses noch V als
bisherigen Eigentümer aus; einem gutgläubigen Erwerb durch X gemäß §
892 Abs. 1 BGB steht dies dann nicht im Wege, wenn E Erbe des X
geworden ist oder wie ein Erbe über Nachlassgegenstände verfügen konnte
2.
Erbenstellung des E
E war ursprünglich Erbe, könnte diese Position aber dadurch verloren
haben, dass er die Erbenrolle nachträglich abgelehnt hat;
a)
Einfache Ausschlagung?
als einfache Ausschlagung nach § 1943 BGB war diese Erklärung
unwirksam, weil sie nicht innerhalb der von § 1944 Abs. 1 BGB
vorgeschriebenen Frist von 6 Wochen erfolgte;
b)
Anfechtung der Annahme
sie könnte aber als Anfechtung der spätestens mit der Veräußerung des
Grundstücks konkludent erklärten Annahme der Erbschaft gemäß § 1957
Abs. 1 BGB ebenfalls die Wirkung einer Ausschlagung haben; die hierfür
nach § 1954 Abs. 1, 2 BGB geltende Frist hat E eingehalten
fraglich ist, ob E einen Anfechtungsgrund hat: nach § 119 Abs. 2 BGB kann
er die Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft
des Geschäftsgegenstands erklären; hierzu zählt nach hM nicht dessen
Wert, also auch nicht die Überschuldung des Nachlasses; beachtlich ist
dagegen die Zusammensetzung des Nachlasses, über die E ebenfalls irrte,
weil er davon ausging, dass das Grundstück zur Erbschaft gehörte
c)
Wirkung
nach § 1953 Abs. 1 gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt, so dass E
niemals Erbe geworden ist, statt dessen sein Bruder B von vornherein
gesetzlicher Erbe gemäß § 1924 Abs. 1 BGB war
3.
Öffentlicher Glaube des Erbscheins
trotz fehlender Erbenstellung des E könnte seine Verfügung zugunsten von
X gleichwohl wirksam sein, weil E ein Erbschein erteilt war; dieser bewirkt
nach § 2366 BGB, dass der hierin ausgewiesene Scheinerbe gültig über
über einen Erbschaftsgegenstand verfügen kann; dies gilt auch für einen
Gegenstand, der wie das Grundstück in diesem Fall nur scheinbar zur
Erbschaft gehört, für dessen Zugehörigkeit aber ein Rechtsschein besteht;
Kenntnis von dessen Unrichtigkeit hatte X nicht
4.
Ergebnis
X hat das Eigentum an dem Grundstück kraft des öffentlichen Glaubens
von Grundbuch und Erbschein erworben; das Grundbuch ist nicht unrichtig
II.
Anspruch des A gegen E auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB
es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass E ein Verschulden an der
Verletzung des Eigentums des A trifft
III.
Anspruch des A gegen E auf Zahlung von € 300.000 aus § 816 Abs. 1 S. 1
BGB
da E als Nichtberechtigter mit Wirkung gegenüber dem Berechtigten A
verfügte, muss er das hierdurch Erlangte herausgeben
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