Anfechtungsgründe

Werbung
Anfechtungsgründe
3 Gruppen
Fehler bei der Willensäußerung
Fehler bei der Willensbildung
1. § 119 I 1. Alt. BGB
Inhaltsirrtum =
Erklärender sagt, was er
will, weiß aber nicht, was
er damit sagt.
Erklärender will die
Erklärung in ihrer
tatsächlichen Form, er
wollte ihr aber einen
anderen Inhalt geben.
Der Erklärende irrt über
die rechtliche Bedeutung
seiner Erklärung.
1. § 119 II BGB
Eigenschaftsirrtum
Erklärender irrt sich
im Vorfeld der
Willensäußerung bei
seiner Willensbildung
über sog. wertbildende
Faktoren; der Preis
selbst ist kein
wertbildender Faktor,
sondern das Ergebnis
der wertbildenden
Faktoren.
2. § 119 I 2. Alt. BGB
Erklärungsirrtum =
Erklärender sagt schon
nicht das, was er will,
verspricht, verschreibt
sich.
2. ansonsten
unbeachtlicher
Motivirrtum
3. § 120 BGB
Übermittlungsirrtum
Sonderfall des
Erklärungsirrtums bei
Einschaltung eines
Boten.
§ 122 Schadensersatzhaftung auf das sog. negative Interesse
(Vertrauensschaden) begrenzt durch das positive Interesse
(Erfüllungsschaden) Gedanke der Haftung wegen des Mangels
aus der eigenen Sphäre
sonstige Gründe
1. § 123 I 1. Alt.
Arglistige
Täuschung
2. § 123 I 2 Alt.
Widerrechtliche
Drohung
Herunterladen