Anfechtungsgründe 3 Gruppen Fehler bei der Willensäußerung Fehler bei der Willensbildung 1. § 119 I 1. Alt. BGB Inhaltsirrtum = Erklärender sagt, was er will, weiß aber nicht, was er damit sagt. Erklärender will die Erklärung in ihrer tatsächlichen Form, er wollte ihr aber einen anderen Inhalt geben. Der Erklärende irrt über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. 1. § 119 II BGB Eigenschaftsirrtum Erklärender irrt sich im Vorfeld der Willensäußerung bei seiner Willensbildung über sog. wertbildende Faktoren; der Preis selbst ist kein wertbildender Faktor, sondern das Ergebnis der wertbildenden Faktoren. 2. § 119 I 2. Alt. BGB Erklärungsirrtum = Erklärender sagt schon nicht das, was er will, verspricht, verschreibt sich. 2. ansonsten unbeachtlicher Motivirrtum 3. § 120 BGB Übermittlungsirrtum Sonderfall des Erklärungsirrtums bei Einschaltung eines Boten. § 122 Schadensersatzhaftung auf das sog. negative Interesse (Vertrauensschaden) begrenzt durch das positive Interesse (Erfüllungsschaden) Gedanke der Haftung wegen des Mangels aus der eigenen Sphäre sonstige Gründe 1. § 123 I 1. Alt. Arglistige Täuschung 2. § 123 I 2 Alt. Widerrechtliche Drohung