Die Aktiengesellschaft (AG) Aktien-Gesetz Die Merkmale der AG Zweck: Jeder gesetzlich zulässige (vgl. § 3 I) In Aktien zerlegtes Grundkapital: § 1 II Handelsgesellschaft: § 3 I Formkaufmann gem. § 6 I HGB Anwendung des HGB Firma ( §§ 17 f HGB) Muss „AG“ o.ä. enthalten: § 4 Sach-, Personen- oder Phantasiefirma Haftung: Nur das Gesellschaftsvermögen: § 1 I 2 Juristische Person: § 1 I („mit eigener Rechtspersönlichkeit“) Rechte erwerben Verbindlichkeiten eingehen Grundeigentum erwerben klagen verklagt werden Entstehung durch a) Notarielle beurkundete Feststellung der Satzung: § 23 insbesondere 1. Gründer 2. Nennbetrag bzw. Anzahl der Aktien 3. Firma und Sitz der Gesellschaft 4. Gegenstand des Unternehmens 5. Höhe des Grundkapitals (§ 7): Min. 50.000 € 6. Bestimmung, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden 7. Anzahl der Vorstandsmitglieder b) Errichtung mit Übernahme aller Aktien durch die Gründer: § 29 c) -Konstitutive- Eintragung ins Handelsregister: § 41 I1 - insbesondere (§ 39) 1. wie oben 3. - 5. 2. Datum der Feststellung der Satzung 3. Vorstandsmitglieder 4. Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder Zu unterscheiden: „Vorgesellschaft“ Wird vorher - zwischen Feststellung der Satzung und Eintragung - im Namen der AG gehandelt, so haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner: § 41 I 2 „Vorgründungsgesellschaft“ Vorbereitender Zusammenschluss zwecks Gründung einer AG ist BGB-Gesellschaft. Das Organisationsmodell der AG Vorstand Aufsichtsrat ggf. Hauptversammlung Faktor Kapital Belegschaft Faktor Arbeit Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung: § 76 I muss persönliche Voraussetzungen erfüllen (wie GmbH): § 76 III besteht aus einer oder mehreren Personen; häufig Aufgabenteilung, z.B. o Finanzen o Personal o Außenbeziehungen o Unternehmensbereich a) o Unternehmensbereich b) unterliegt den Regeln der Mitbestimmung: o Mitbestimmungsgesetz o Montanmitbestimmungsgesetz o Mitbestimmungsergänzungsgesetz vertritt die AG gerichtlich und außergerichtlich: §§ 78, 82 o im Zweifel Gesamtvertretung: § 78 II o Vertretungsmacht nach Außen unbeschränkbar: § 82 o haftet bei Pflichtverletzung auf Schadensersatz: § 93 Der Aufsichtsrat (u. a.) bestellt und überwacht den Vorstand: §§ 84, 111 vertritt die AG gegenüber Vorstandsmitgliedern: § 112 beruft HV ein, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert: § 111 III unterliegt den Regeln der Mitbestimmung: o ab 500 AN ein Drittel AN-Vertreter: §§ 1, 4 DrittelbG o ab 2000 AN paritätische Mitbestimmung: §§ 1, 7 Mitbestimmungsgesetz Inkompatibilität zwischen Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat: § 105 I Die Hauptversammlung: § 119, 120 (u. a.) bestellt die Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat entscheidet über Verwendung des Bilanzgewinns entlastet Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates entscheidet über Fragen der Geschäftsführung nur auf Verlangen des Vorstandes wird vom Vorstand einberufen: § 121 II gewährt Stimmrecht (§§ 118 I, 134I) o nach Aktienennbeträgen bei Nennwertaktien o nach Anzahl der Aktien bei Stückaktien i.d.R. nicht bei Vorzugsaktien: § 139 I