AUSGABE 7/2016 recht + politik 11. JULI 2016 u n a b h ä ng ig e s Fo r um f ür g ut e R e c ht s p o li t ik Thema in dieser Ausgabe Am 7. Juli 2016 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Sexualstrafrechts beschlossen, mit der das „Nein-heißt-Nein“-Prinzip im Strafgesetzbuch verankert wurde. Die Änderungen wurden in geradezu atemberaubender Geschwindigkeit, die Gunst der Stunde nutzend, durch die zuständigen Ausschüsse gepeitscht. Erst am Vortag hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) seine Beschlussempfehlung abgegeben, mit der der ursprüngliche Regierungsentwurf fast vollständig zur Makulatur wurde. Am selben Tag gaben auch alle anderen beteiligten Ausschüsse ihre Empfehlungen ab. Eine Beteiligung der Länder und der Rechtsanwendungspraxis hat – abgesehen von der Anhörung einiger, dem „Nein-heißt-Nein“ wohlwollend gesinnter Sachverständiger im 6. Ausschuss am 1. Juni – nicht mehr stattgefunden. Dass ein Gesetzentwurf somit praktisch vollständig von einem Ausschuss erarbeitet wird und in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren den ursprünglich eingebrachten Entwurf ersetzt, ist eine Seltenheit, wenn nicht ein Novum. REFORM DES SEXUALSTRAFRECHTS Ein Publizist sollte sich nicht dafür rechtfertigen, über ein bestimmtes Thema zu schreiben, denn das könnte die Redlichkeit seines Anliegens in Frage stellen. Mit diesem Grundsatz möchte ich hier brechen. Ich äußere mich (erneut, vgl. recht + politik, Ausgabe 4/2016) zur Reform des Sexualstrafrechts, weil meine Frau, mit der ich seit mehr als einem Jahrzehnt glücklich verheiratet bin, mich darum gebeten, ja, mich nachgerade dazu gedrängt hat. Vielleicht, das ist meine Hoffnung, kann ich so dem falschen Verdacht entgehen, ich könnte es mit der sexuellen Selbstbestimmung von Frauen nicht ausreichend ernst nehmen. Als Strafrichter, aber auch als Bürger, erfüllt mich die gegenwärtige politische Bereitschaft zur Schaffung immer neuer und immer „schärferer“ Straftatbestände mit großer Sorge. Als Strafrichter, weil ich mir bewusst bin, dass jedes Strafverfahren und jede strafrechtliche Verurteilung für die Betroffenen einen massiven Eingriff in ihre Freiheits- und Persönlichkeitsrechte bedeutet. Mit hoheitlichem Anspruch solche Verletzungen mit all ihren weit reichenden Konsequenzen zuzufügen, fällt häufig schwer. Oft wünscht man sich als Strafrichter, es gäbe bessere, harmonischere, humanere Lösungen, doch dem Schuldausgleich, der Gerechtigkeit und dem Opferschutz muss selbstverständlich Genüge getan werden. Als Bürger fühle ich mich betroffen, weil das „scharfe Schwert“ des Strafrechts unsere Freiheiten nicht nur schützt, sondern sie auch beschneidet, weil es prozessuale Vorkehrungen erforderlich macht, um es wirksam zum Einsatz zu bringen, Eingriffe in private Bereiche, Datenspeicherungen, Vermögensbeschlagnahmen, Freiheitsentzug – wohlgemerkt alles unter dem Vorzeichen der Unschuldsvermutung. Wer einmal in die Mühlen der Strafjustiz gerät, wird daraus schwerlich unbeschädigt hervorkommen, auch wenn er unschuldig ist. Die nun mit überwältigender Einstimmigkeit und stehendem Applaus im Deutschen Bundestag beschlossene Reform des Sexualstrafrechts schreibt ein weiteres Kapitel in dem Buch über die Erziehung der Gesellschaft durch Strafen. In diesem Kapitel geht es nicht in erster Linie um eine Stärkung des Rechts von Frauen auf sexuelle Selbstbestimmung. Dass dieses zu achten und schützenswert ist, steht außer Frage. Das eigentliche Leitmotiv der Reform ist nicht das des Schützens, sondern des Strafens. Überspannte Strafdrohungen Bereits in dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Regierung hatte irritiert, dass die in § 179 Abs. Die „Nein-heißt-Nein“Kampagne wurde mit einer bemerkenswerten politischen Dynamik innerhalb kürzester Zeit durchgesetzt. Seite 2 RECHT + POLITIK REFORM DES SEXUALSTRAFRECHTS „Anders als bislang ist die Vergewaltigung nicht mehr davon abhängig, dass der Täter das Opfer durch Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage nötigt. Eine Vergewaltigung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Täter ohne eine Nötigung die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 erfüllt (Beispiel: Das Opfer lehnt die sexuelle Handlung ausdrücklich ab. Der Täter übt gleichwohl den Beischlaf an dem Opfer aus). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein sexueller Übergriff, der mit einem Beischlaf oder einer ähnlichen sexuellen Handlung verbunden ist, vom Opfer als eine Form sexualisierter Gewalt empfunden wird und zwar unabhängig davon, ob „Gewalt“ im strafrechtlichen Sinne ausgeübt wurde.“ Beschlussempfehlung des 6. Ausschusses, BTDrucks 18/9097, S. 29. 1 Nr. 2 StGB-E vorgesehene Tatvariante der überraschenden Begehung der Tat, die auf die Pönalisierung von Fällen des „Begrapschens“ zielte, mit einem Regelstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe versehen war. Das entspricht dem Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde die obere Strafrahmengrenze immerhin auf fünf Jahre reduziert. Aber auch ein Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint mit Blick auf die in der Regel gegebene Flüchtigkeit solcher Tathandlungen unangemessen hoch. Hätte man hier nicht einen Regelstrafrahmen an der unteren Grenze in Kombination mit einem Qualifikationstatbestand für schwere Fälle vorsehen sollen? Auch in mehreren Stellungnahmen von Sachverständigen in der Anhörung des 6. Ausschusses wurde ein Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe im Grundtatbestand als zu hoch angesehen (vgl. Stellungnahme des Deutscher Juristinnenbund e. V., S. 6; Stellungnahme der Sachverständigen Clemm, S. 10; vgl. ferner Sachverständige Rabe, Ausschussprotokoll, S. 18 zum ursprünglichen Strafrahmen). Entscheidend für die Schwere der Strafdrohung des § 177 StGB-E in der jetzt angenommenen Fassung ist die Anknüpfung des Grundtatbestands an den Willen des Opfers. Während im bishe- rigen Recht die Anwendung absoluter oder willensbeugender Gewalt seitens des Täters erforderlich war oder die Ausnutzung einer hilflosen Lage des Opfers, reicht es für die Verwirklichung des Grundtatbestands nunmehr aus, dass der Täter sexuelle Handlungen „gegen den erkennbaren Willen“ des Opfers vornimmt. Die Begründung der Beschlussempfehlung führt dazu aus, der strafrechtliche Schutz des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung dürfe „nicht davon abhängen, ob das Opfer es selbst, gegebenenfalls unter hohen Risiken und ohne konkrete Erfolgsaussichten, gegen den Täter verteidigt oder dies zumindest versucht. Setzt sich der Täter über den erkennbaren Willen des Opfers hinweg, verletzt er bereits hierdurch und unabhängig von der Motivlage oder etwaigen Verteidigungshandlungen des Opfers dessen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung“ (BTDrucks. 18/9097, S. 22). Diese sog. „Nein-heißtNein“-Lösung klingt zunächst plausibel, birgt aber erhebliche Komplikationen und Risiken, die im Ergebnis zu einer massiven – und auch gewollten – Anhebung der Strafdrohung führen. Denn die bisherige Anbindung des Tatbestands an die Ausübung von Gewalt oder den Einsatz von Nötigungsmitteln gewährleistet, dass dem Handeln des Täters ein erhöhter Unrechtsgehalt innewohnt, der eine hohe Strafdrohung rechtfertigt und diese auch absehbar macht. Es ist ohne weiteres eingängig, dass die Anwen- dung von Gewalt oder Nötigungsmitteln bei der Ausübung sexueller Praktiken mit anderen Personen völlig fehl am Platz ist. Wer sich über dieses soziale Gebot hinwegsetzt, gibt zu erkennen, dass er seine sexuellen Interessen rücksichtslos durchzusetzen gewillt ist. Er wendet kriminelle Energie auf. Dieser Bezug fällt mit der bloßen Anknüpfung an einen erkennbaren Willen des Opfers weg. Denn gemeinsame Sexualität ist stets auch Kommunikation und als solche anfällig für alle Erklärungs- und Verstehensfehler, die sie notwendig begleiten: Missverständnisse, Unaufmerksamkeiten, Widersprüche, Deutungen, Missinterpretationen von Rahmenbedingungen, und so weiter. Mit anderen Worten: Gewalt anzuwenden oder Nötigungsmittel einzusetzen, passiert einem nicht ohne weiteres, wenn man einige Grundregeln gesellschaftlichen Zusammenlebens beherzigt. Den Willen eines anderen nicht zu berücksichtigen oder schlicht zu übersehen, ist hingegen jeder Interaktion zu einem gewissen Grad inhärent. Warum der bloße Wille des Opfers zum Dreh- und Angelpunkt massiver Strafdrohungen gemacht wird, erschließt sich auch strafrechtsdogmatisch nicht ohne weiteres. Das Strafrecht schützt in der Regel nicht bloße Bekundungen des Willens, sondern verteidigt Freiräume für seine Entfaltung. Das heißt aber Seite 3 AUSGABE 7/2016 REFORM DES SEXUALSTRAFRECHTS auch, dass das Mittel des Strafrechts erst dann zum Einsatz gelangt, wenn dem Einzelnen die Verteidigung seiner Freiheit selbst nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Auch ein Diebstahl setzt nicht lediglich die Mitteilung der Eigentümerstellung voraus, sondern Gewahrsam, der gebrochen werden kann. Der Paradigmenwechsel, den die Sexualstrafrechtsreform unternimmt, ist radikal, seine Konsequenzen sind gravierend: Kommt es zwischen zwei Personen zunächst zu einverständlichen sexuellen Handlungen und überlegt es sich eine der beiden – aus welchen Gründen auch immer – dann anders und tut dies kund, macht sich der andere ab diesem Zeitpunkt – wenn er also nicht unverzüglich seine Handlungen unterbricht, was nicht jedem in dieser Situation gleich leicht fallen dürfte – eines Sexualdelikts strafbar, zumal bereits der bloße Versuch, gegen den Willen des Opfers fortzufahren, strafbar ist (§ 177 Abs. 3 StGB). Wird zu diesem Zeitpunkt der Geschlechtsverkehr bereits vollzogen, handelt es sich nach dem reformierten § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB um eine Vergewaltigung, die mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren (!) bedroht ist. Führt der Täter noch dazu z. B. ein Messer mit sich, sieht er sich einer Strafdrohung nicht unter drei Jahren, also außerhalb des bewährungsfähigen Bereichs, ausgesetzt (§ 177 Abs. 7 StGB). Aus dem Be- reich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist der tatgerichtlichen Praxis bekannt, wie wenig ein entsprechendes Gefahrbewusstsein der Täter betreffend das Mitsichführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen die hohe Strafdrohung reflektiert. Diese hohen Strafdrohungen schießen vor dem Hintergrund, dass gewaltbezogene Handlungen im Grundtatbestand nicht mehr erforderlich sind, weit über das zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung Erforderliche hinaus. Möglichst schwere Strafen zu fordern, ist wohlfeil, wenn man sie selbst nicht verhängen muss. Die Leichtigkeit und auch Lebensferne, mit der die Begründung des 6. Ausschusses von schuld- und tatangemessenen Strafen spricht, ist erschreckend. Zu dem Fall des Mit-sich-Führens einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands führt die Begründung aus: „Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren tat- und schuldangemessen. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe ein Jahr bis zehn Jahre. Auf diese Weise können auch solche Handlungen einer schuldangemessenen Bestrafung zugeführt werden, bei denen das Unrecht der Tat nicht so schwerwiegend ist (Beispiel: Der Täter streichelt das Opfer gegen seinen erkennbaren Willen im Intimbereich, einen Schraubendreher, den er wegen seiner beruflichen Arbeit in seiner Jackentasche bei sich trägt, will er aber nicht als gefährliches Werkzeug einsetzen)“ (BT-Drs. 18/9097, S. 29). Es ist mir unbegreiflich, warum derlei Aussagen keinerlei Widerspruch hervorrufen. In Zukunft ist wohl beraten, dass keine Werkzeuge mit sich führt, wer mit der Möglichkeit eines sexuellen Abenteuers rechnet. Hinzu kommt, dass die Motive des Opfers, einen entgegenstehenden Willen zu äußern, noch nicht einmal „redlich“ sein müssen. Ob es vielleicht keine Freude mehr an dem Geschlechtsakt empfindet oder in zeitlicher Bedrängnis ist, ob es sein vorheriges Einverständnis aus moralischen Gründen bedauert oder ob es dem Täter oder der Täterin eine Lektion erteilen, es bloßstellen, sogar erniedrigen will, all dies ist für die Begründung der Strafbarkeit ganz und gar gleichgültig. Entscheidend ist allein der Wille des Opfers. Es ist unschwer zu sehen, dass die bisherigen Merkmale der Anwendung von Gewalt und des Einsatzes von Nötigungsmitteln in solchen Fällen ein gewisses Korrektiv darstellen. Mit dem aus Art. 36 der Istanbul-Konvention resultierenden Änderungsbedarf, der den Ausschlag für den Regierungsentwurf gab, wären auch moderatere Strafrahmen vereinbar gewesen. Strafbarkeit „sozialadäquaten“ Verhaltens Ein weiteres Argument, das bislang gegen eine „Neinheißt-Nein“-Lösung vorgebracht wurde, sich aber nicht durchsetzen konnte, „Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang aber auch die mögliche gesellschaftliche Tragweite einer Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes vor unerwünschten sexuellen Handlungen, da diese die Gefahr in sich birgt, dass es zu Missdeutungen und Missverständnissen und Unsicherheiten bei der Anbahnung neuer Beziehungen und Sexualpartnerschaften kommt, die ein Klima schaffen, in dem rechtstreue Bürger, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, aus Angst vor missverständlichen Verhaltensweisen und vor drohender Strafbarkeit zunehmend eine Scheu vor unbefangenem sexuellen Verhalten und körperlichen Annäherungen entwickeln.“ Schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Ohlenschlager, S. 5. Seite 4 RECHT + POLITIK REFORM DES SEXUALSTRAFRECHTS betrifft die damit einhergehende Pönalisierung im weitesten Sinne sozialadäquaten Verhaltens. Auf welche Weise das reformierte Sexualstrafrecht künftig in das Leben der Bürgerinnen und Bürger eingreift, lässt sich an einigen Beispielen anschaulich illustrieren: Wer gelegentlich seine Partnerin, wenn diese schläft, liebevoll küsst oder streichelt, sollte sich künftig fragen, ob er nicht in die Gefahr gerät, sich strafbar gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB-E zu machen. Denn dass diese schlafend „nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern“, dürfte unstreitig sein, und ein „Missbrauchen“, wie noch in § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. vorausgesetzt, ist künftig nicht mehr erforderlich. In Bedrängnis geraten könnten möglicher Weise auch die Voyeure, deren Treiben bislang allenfalls unter dem Tatbestand der Beleidigung strafbar war, wenn besondere Umstände vorlagen, die den Schluss zuließen, dass der Täter das Opfer in seiner Ehre herabsetzen möchte. Denn wer der Aufforderung, seine unzüchtigen Blicke abzuwenden, nicht folgt, dürfte damit das Recht des Opfers, nicht Objekt der sexuellen Begierde anderer sein zu müssen, verletzen. Was eine „sexuelle Handlung“ im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB darstellt, definiert das Gesetz nicht, und anders als der neue § 184i StGB sieht § 177 Abs. 1 StGB eine Beschränkung auf körperliche Berührungen nicht vor. Strafbar macht sich nach der neuen Rechtslage übrigens auch die Ehefrau, die versucht, ihren heimkehrenden Mann trotz dessen ausdrücklicher Erklärung, jetzt keinen Sex haben zu wollen, sexuell zu stimulieren – selbst wenn sie damit Erfolg haben sollte und es noch zu einverständlichen der Bereich bislang gesellschaftlich vielleicht nicht vorbildlichen aber noch tolerierten Verhaltens in Zukunft strafrechtlich stark reglementiert ist. Natürlich lässt sich dem geringen oder nicht gegebenen Unrechtsgehalt in ethischen Unwerturteils“ geht, sondern auch um die – im Grundsatz öffentliche – Ausbreitung von Intima. Bei allem Verständnis für einen möglichst umfassenden Schutz der sexuellen Selbstbestimmung wird diese, die Beschuldigten betreffende Seite der Thematik zu wenig Kriminalitätsentwicklung bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik, Berichtsjahr 2013, S. 131): Bei einer starken Zunahme der Regelungsdichte und Verschärfung der Sanktionen ist die Kriminalitätsentwicklung seit Jahren leicht rückläufig. Im Gegensatz dazu steht das Kriminalitätsempfinden und die rechtspolitische Bedeutung des Deliktsbereichs. Insgesamt machen die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bislang weniger als 1 Prozent der Gesamtkriminalität aus. se x u e l l e n Ha n dl u n g en kommt (Beispiel nach Eisele, Schriftliche Stellungnahme, S. 14). Teilnehmerinnen wie Teilnehmer an Junggesellinnen- und Junggesellenabschieden sollten künftig auf der Hut sein, wenn aus ihrer Gruppe heraus Passantinnen und Passanten Küsse abgenötigt werden, da dies für jedes Mitglied eine Strafbarkeit nach dem neu geschaffenen § 184j StGB begründen könnte. Die Beispiele mögen zugegeben etwas zugespitzt sein. Sie zeigen aber, dass solchen Fällen im Wege der Rechtsanwendung, etwa über die Annahme minder schwerer Fälle, in einem gewissen Maß Rechnung tragen. Im Bereich des Jugendstrafverfahrens stehen ohnehin besonders flexible Reaktionsmechanismen zur Verfügung. Die eigentliche Dramatik der Fälle liegt aber in der Durchführung der Strafverfahren als solchen, zumal es dabei nicht nur um die Verhängung eines „sozial- gewürdigt. Wer einmal Zeuge gewesen ist oder gar daran mitgewirkt hat, wie unbeholfenen jungen Menschen, die kaum in der Lage sind, die Tragweite ihres Handelns zu begreifen, von schwarzberobten Hoheitsträgern schwerste strafrechtliche Vorhalte gemacht wurden weiß, dass es Traumata in diesem heiklen Deliktsbereich nicht nur auf Opferseite gibt. Es macht vor diesem Hintergrund durchaus Sinn, dass bislang nicht jeder Grenzüber- Seite 5 AUSGABE 7/2016 REFORM DES SEXUALSTRAFRECHTS schreitung mit dem scharfen Schwert des Strafrechts begegnet wurde, sondern nur solchen, die einen erhöhten Unrechtsgehalt verkörpern. einem Opfer einer Sexualstraftat keine Anerkennung und Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, ist es für einen Tatrichter nur, einen Unschuldigen zu verurteilen. Beweisschwierigkeiten Vermutlich wird die Zahl der Verurteilungen wegen Sexualstraftaten wegen dieser Beweisnot in Zukunft gar nicht signifikant steigen, wohl aber die Anzahl der Strafverfahren, in denen sich Verdächtige entsprechenden Vorwürfen stellen müssen und die Anzahl der Freisprüche wegen mangelnden Tatnachweises sowie von Verfahrenseinstellungen. Auch die Zahl der von den Familiengerichten an die Strafgerichte verwiesenen Fälle wird voraussichtlich zunehmen, denn das Bekenntnis, man habe in einer bereits zerrütteten Ehe sexuelle Handlungen über sich ergehen lassen, ohne sie noch zu wollen, wird in Zukunft den Anfangsverdacht einer Straftat begründen. Immerhin – das ist den durch den 6. Ausschuss vorgenommenen Änderungen zugute zu halten – wurde das in § 179 Abs. 1 Nr. 3 StGB-E in der Fassung des Regierungsentwurfs noch vorgesehene rein subjektive Tatbestandsmerkmal des „Befürchtens“ empfindlicher Übel seitens des Opfers wieder aufgegeben und durch das objektive Merkmal des (tatsächlichen) „Drohens“ eines empfindlichen Übels ersetzt (§ 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Hinzu kommt, dass die Erweiterung der Strafdrohung in unglücklicher Weise gepaart ist mit einer Absenkung „harter“, im Wege der Beweisaufnahme möglichst sicher verifizierbarer Anknüpfungspunkte der Strafbarkeit. Während der Einsatz von Gewalt und Nötigungsmitteln häufig Spuren hinterlassen, trifft dies auf eine bloße Willensäußerung meist nicht zu. Die Folge sind schwierige Aussageg e g e n - A u s s a g e Konstellationen, denen, wenn es allein um die Frage geht, ob einmal „Nein“ gesagt wurde, auch mit Glaubwürdigkeitsgutachten nicht beizukommen ist. Es ist auffällig und fast erschütternd, dass diesem wichtigen aus der Rechtsanwendungspraxis vorgetragenem Argument seitens derer, die selbst nicht die Schwernisse tatrichterlicher Beweiswürdigung bewältigen müssen, so wenig Beachtung geschenkt wird. Die Folge solcher Beweisnot ist nämlich nicht selten ein einverständlicher Verzicht auf die Wahrheitserforschung im Sinne für alle Seiten einigermaßen erträglicher verfahrensbeendender Absprachen. So kann und sollte der justizielle Schutz der sexuellen Selbstbestimmung nicht aussehen. Eine echte Alternative dazu gibt es häufig nicht. Denn schlimmer, als Auf einer soziologischen Ebene kann man die Frage stellen, ob und wie die mit solchen Strafdrohungen einhergehenden Einschränkun- gen von Freiräumen eigentlich mit unserem gesellschaftlichen Bild von Sexualität vereinbar sind. Wir leben in einer Zeit, in der junge Menschen immer früher sexuelle Reife erlangen (oder dies jedenfalls anstreben) und immer experimentierfreudiger werden. Dass es im Verlauf jeder Reifung zu Fehltritten und Grenzüberschreitungen kommt, bevor die geltenden sozialen und rechtlichen Normen verinnerlicht werden, ist unvermeidbar. Die Reform des Sexualstrafrechts sollte für jede und jeden, die junge Menschen verantwortungsvoll auf diesem Weg begleiten, Anlass sein, den Wunsch nach sexuellen Erfahrungen äußerst kritisch zu hinterfragen und unmissverständlich auf die ihnen innewohnenden strafrechtlichen Gefahren hinzuweisen. „Nein-heißt-Nein“ erfordert viel Erziehungsarbeit und wird den unbefangenen Umgang der Geschlechter miteinander verändern, da Unbeholfenheit nun nicht mehr tolerierbar ist. Auch das Ausblenden, Nichterkennen, die Unempfänglichkeit für die Signale und Motivation des Sexualpartners werden in Zukunft darüber entscheiden, wer kriminell ist. Als mehrfacher Vater macht mir das Sorgen. Markus Löffelmann „Beweisfragen sollen an dieser Stelle nicht überbetont werden, aber dennoch kurz in den Blick genommen werden. Der Ausgangspunkt ist banal: Je weiter die tatbestandliche Fassung, desto stärker wird die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren steigen, wenn nur der Sexualkontakt erwiesen ist. Eine Konzeption, die nur an das fehlende Einverständnis oder einen entgegenstehenden Willen anknüpft, erschwert den Strafverfolgungsbehörden die Arbeit, da der Kreis der objektiven Indizien für ein tatbestandliches Verhalten auf den Opferwillen verkürzt wird; andere Merkmale existieren ja nicht. Obgleich die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren steigen wird, wird die Anzahl der Verurteilungen damit nicht einhergehen. Wenn der Handelnde ein Einverständnis bzw. ein Nichtvorliegen eines Widerspruchs behauptet oder angibt, zumindest subjektiv davon ausgegangen zu sein (dann kein Vorsatz), muss diese Einlassung widerlegt werden. Häufig wird hier Aussage gegen Aussage stehen, so dass letztlich nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu verfahren ist, so dass das Verfahren mit einer Einstellung oder einem Freispruch enden wird.“ Schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Eisele, S. 8. una b hä ng ig e s F o r um f ür g ut e R e c hts p o li tik V.i.S.d.R.: Dr. Markus Löffelmann Neuburger Str. 64 85049 Ingolstadt [email protected] Zur Person des Verfassers dieses Beitrags: Dr. Markus Löffelmann ist Richter am Landgericht München I. Zuvor arbeitete er unter anderem als Staatsanwalt, Referent im Bundesministerium der Justiz und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht. Beteiligen Sie sich an der rechtspolitischen Diskussion zum Thema Schutz der sexuellen Selbstbestimmung auf unserer Internetplattform www.recht-politik.de oder schicken Sie uns Ihre Meinung per E-Mail an [email protected]. WEITERFÜHRENDE INFOR MATIONEN ZUM THEMA Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 25.4.2016, BTDrucks. 18/8210, http://www.bundestag.de/blob/422118/f9dbbfe45850d67f93101e817ac913ca/gesetzentwurf-data.pdf Stellungnahmen der Sachverständigen zur Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) am 1.6.2016, http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/424638 Wortprotokoll der Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) am 1.6.2016, http:// www.bundestag.de/blob/434028/46778dbfeb02d4f3c2a1bbe8f9bb1820/wortprotokoll-data.pdf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) vom 6.7.2016, BTDrucks. 18/9097, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/090/1809097.pdf 2. Beratung im Deutschen Bundestag, BT-PlPr 18/183 , S. 17998D - 18025B, http://dipbt.bundestag.de/dip21/ btp/18/18183.pdf#P.17998 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=0900001680462535