Genehmigung des Inverkehrbringens von Trehalose als ein

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10.10.2001
DE
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
L 269/17
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 25. September 2001
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Trehalose als ein neuartiges Lebensmittel oder eine
neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments
und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2687)
(2001/721/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
(6)
Auf der Grundlage dieser zusätzlichen Informationen
und des ersten Bewertungsberichts wird festgestellt, dass
Trehalose die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
festgelegten Kriterien erfüllt.
(7)
Die Verwendung von Trehalose in Lebensmitteln für
besondere Zwecke unterliegt speziellen Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neue
Lebensmittel und neue Lebensmittelzutaten (1), insbesondere
auf Artikel 7,
gestützt auf den Antrag auf das Inverkehrbringen von Trehalose als ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat, den Bioresco Ltd, Schweiz, im Namen von Hayashibara Co. Ltd, Japan, am 25. Mai 2000 bei den zuständigen
Behörden des Vereinigten Königreichs gestellt hat,
gestützt auf den ersten Bewertungsbericht der zuständigen
Behörden des Vereinigten Königreichs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Aus Hefe extrahierte Trehalose wurde zwar im Vereinigten Königreich bereits 1991 zur Verwendung in
Lebensmitteln zugelassen (ausgenommen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung), sie muss jedoch
nach wie vor als neu angesehen werden, weil anschließend weder im Vereinigten Königreich noch in anderen
Mitgliedstaaten größere Mengen Trehalose in Verkehr
gebracht wurden.
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Trehalose darf gemäß der Spezifikation im Anhang in der
Gemeinschaft als neuartiges Lebensmittel oder neuartige
Lebensmittelzutat zur Verwendung in Lebensmitteln in Verkehr
gebracht werden.
Artikel 2
Der Begriff „Trehalose“ ist auf dem Produktetikett oder als
Zutat des jeweiligen Nahrungsmittels zu verzeichnen.
In ihrem ersten Bewertungsbericht kam die zuständige
Behörde des Vereinigten Königreichs zu dem Schluss,
dass die vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) auf
dessen 55. Sitzung spezifizierte Trehalose in den von der
Firma aufgeführten Lebensmitteln für den menschlichen
Verzehr sicher ist.
In einer mittels Sternchen (*) deutlich erkennbar angebrachten
Fußnote zum Begriff „Trehalose“ ist die Angabe „Trehalose ist
eine Glukosequelle“ zu machen. Diese Fußnote ist in einem
Schrifttyp zu setzen, der mindestens die gleiche Größe hat wie
das Verzeichnis der Zutaten selbst.
(3)
Die Kommission leitete den ersten Bewertungsbericht
am 16. Oktober 2000 an alle Mitgliedstaaten weiter.
Diese Entscheidung richtet sich an die Firma Bioresco Ltd,
Bundesstraße 29, CH-4054 Basel.
(4)
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung
festgelegten Frist von 60 Tagen wurden jedoch begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts
erhoben.
Brüssel, den 25. September 2001
(2)
(5)
Auf einer Sitzung am 12. März 2001 legte Bioresco auf
die Bemerkungen und Einwände von Mitgliedstaaten hin
zusätzliche Informationen vor.
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
Artikel 3
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
L 269/18
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DE
ANHANG
TREHALOSE-SPEZIFIKATION
Synonym
α,α-Trehalose
Begriffsbestimmung
Ein nichtreduzierendes Disaccharid, bestehend aus zwei durch eine α,1,1-Glukosidbindung verknüpften Glukoseanteilen.
Es wird durch einen aus mehreren Schritten bestehenden enzymtechnischen Prozess aus verflüssigter Stärke hergestellt.
Das Handelsprodukt ist Dihydrat.
Chemische Bezeichnung
α-D-Glucopyranosyl-α-D-Glykopyranosid, Dihydrat
C.A.S.-Nummer
6138-23-4 (Dihydrat)
Chemische Formel
C12H22O11 · 2H2O (Dihydrat)
Strukturformel
Trehalose
Formelgewicht
378,33 (Dihydrat)
Gehalt
mindestens 98 % auf trockener Grundlage
Beschreibung
Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack
Eigenschaften
Bestimmung
Löslichkeit
Frei löslich in Wasser, sehr schwach löslich in Ethanol
Spezifische Rotation
[α]D20 + 199° (5%ige wässrige Lösung)
Schmelzpunkt
97 °C (Dihydrat)
Reinheit
Verlust bei der Trocknung
Höchstens 1,5 % (60 °C, 5 h)
10.10.2001
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Asche, gesamt
Höchstens 0,05 %
Blei
Höchstens 1 mg/kg.
Bestimmung mit Hilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Die Auswahl der
Probengröße und der Art der Probenaufbereitung kann sich an den Grundsätzen des im FNP 5 (1), unter, „Instrumental
methodes“ genannten Verfahrens orientieren.
Verfahren zur Gehaltsbestimmung
Prinzip: Trehalose wird durch Flüssigchromatographie ermittelt und durch Vergleich mit einer Standard-Bezugstrehalose
quantifiziert.
Zubereitung einer Probelösung: Sorgfältig etwa 3 g der Trockenprobe abwiegen und in einen 100-ml-Messkolben geben
und etwa 80 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Probe vollständig auflösen und mit gereinigtem deionisiertem Wasser
bis zur Markierung verdünnen. Durch einen 0,45-Mikron-Filter filtrieren.
Zubereitung einer Standardlösung: Sorgfältig abgewogene Mengen trockener Standard-Bezugstrehalose in Wasser
auflösen, um eine Lösung mit einer bekannten Konzentration von etwa 30 mg Trehalose pro ml zu erhalten.
Geräte: Flüssigchromatograph, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Gesamtaufzeichnung.
Bedingungen:
Säule: Shodex Ionpack KS-801 (Showa Denko Co.) oder gleichwertig
— Länge: 300 mm
— Durchmesser: 10 mm
— Temperatur: 50 °C
Mobile Phase: Wasser
Durchsatz: 0,4 ml/min
Injektionsvolumen: 8 µl
Verfahren: Getrennte Injektion gleicher Volumen der Probelösung und der Standardlösung in den Chromatographen.
Aufzeichnung der Chromatogramme und Messung der Reaktion des Trehalose-Peaks.
Berechnung der Trehalosemenge in mg in 1 ml der Probelösung durch folgende Formel:
% Trehalose = 100 × (RU/RS) (WS/WU)
dabei ist
RS =
Peak-Bereich der Trehalose im Standardpräparat
RU = Peak-Bereich der Trehalose im Probepräparat
WS = Gewicht der Trehalose in mg im Standardpräparat
WU = Gewicht der Trockenprobe in mg
(1) Food and Nutrition Paper 5 Rev.2 — Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests,
test solutions and other reference materials. (JECFA) 1991, 322 p., English — ISBN 02991.
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