Der Energieausweis – Kernstück der

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Der Energieausweis – Kernstück der Energieeinsparverordnung 2007
Der Energieausweis – Kernstück der
Energieeinsparverordnung 2007
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gibt es eigentlich bereits seit 2002. Durch die EnEV wurden
die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) abgelöst.
Grundlage der Energieeinsparverordnung ist das Energieeinsparungsgesetz (EnEG).
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hat die Bundesregierung im Zuge der Aktualisierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2007 den Energieausweis eingeführt. Für Neubauten gibt es ihn schon seit 1995. Neu ist die Erweiterung auf ältere Gebäude und die Regelung, dass Kauf- oder Mietinteressenten ihn auf Verlangen einsehen dürfen.
„Energiepass” oder „Energieausweis”?
Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich – teilweise auch in offiziellen Berichten – der Begriff „Energiepass” weit verbreitet. Es handelt sich dabei um die umgangssprachliche Bezeichnung für den offiziellen „Energieausweis“. Gemeint ist in beiden Fällen dasselbe.
Ursprünglich wurde im Vorfeld der Einführung des Energieausweises die Bezeichnung „Energiepass”
im Feldversuch verwendet, beispielsweise als „dena Energiepass”. „Dena” ist die Abkürzung für die
„Deutsche Energie-Agentur”.
Warum wurde der Energieausweis eingeführt?
Das politische Ziel dabei ist, zur Verbesserung der Transparenz auf dem Immobilienmarkt, Käufern
und künftigen Mietern die Möglichkeit zu geben, sich schnell und prägnant einen Überblick über die
energetische Qualität einer Immobilie zu verschaffen und in ihre Entscheidung auch diese Aspekte
eines Gebäudes mit einzubeziehen. So wird der Energieausweis bei der Wertermittlung von Immobilien oder bei Vermietungen künftig ein weiterer wichtiger Beurteilungsbaustein werden.
Warum Sie sich Gedanken über eine energetische Sanierung machen sollten
• In Neubauten sollen künftig 15 % der Wärme aus erneuerbaren Quellen (z. B. Solarwärme, Biomasse) stammen. In Bestandsgebäuden sollen 10 % erreicht werden. Alternativ soll die Quote
auch durch höhere Effizienz oder andere Ökoenergien wie Wärmepumpen, Holzpellets oder Fernwärmenutzung erfüllt werden können.
• Nachtspeicheröfen sollen langfristig durch effizientere Energiequellen ersetzt werden.
• Einscheibenfenster, die älter als 30 Jahre, und Heizungen, die älter als 20 Jahre sind, müssen ersetzt werden.
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Der Energieausweis wird nicht nur zu einem wichtigen Marktinstrument werden, die Bundesregierung fasst auch ein „integriertes Klima- und Energieprogramm” ins Auge, das weitere verpflichtende
energetische Sanierungsmaßnahmen für Gebäude-/Wohnungseigentümer und Vermieter vorsieht:
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Die Klimaschutzmittel des Bundes sollen um weitere 400 Mio. € auf 1,6 Mrd. € aufgestockt werden, um Energiesparmaßnahmen von Hauseigentümern zu fördern (CO2-Gebäudesanierungsprogramm).
Auskünfte über Fördergelder der Städte und Gemeinden gibt die jeweilige Stadt bzw. Gemeindeverwaltung. Staatliche Zuschüsse und zinsgünstige Kredite für Energiesparmaßnahmen und den Einbau
einer neuen Brennwert-Heizungsanlage können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden. Informationen sind erhältlich bei der KfW-Förderbank (www.kfw-foerderbank.de,
Tel. 01801/335577).
Was sagt der Energieausweis über die Energieeffizienz eines Gebäudes?
Die Beurteilung eines ausgedruckten Energieausweises ist – auch für Laien – ganz einfach. Ähnlich
wie bei Elektrogeräten, bei denen der Verbraucher seit 1998 bei bestimmten Haushaltsgroßgeräten
den zu erwartenden Energieverbrauch an einem EU-Energie-Label ablesen und daran seine Kaufentscheidung ausrichten kann, wird durch den Energieausweis ein Symbol für die Energieeffizienz
von Gebäuden geschaffen. Anders als bei Elektrogeräten gibt es aber im Energieausweis für Gebäude keine sieben Energieeffizienzklassen von A (geringer Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch). Gebäude werden auf einer Skala klassifiziert, die stufenlos von null bis > 400 reicht.
Abb. 1: Der Bandtacho
Anmerkung: Im Original-Muster wird die Skala mit Farbverlauf von links nach rechts mit fließenden Übergängen
dargestellt: grün – gelb – orange – rot. Die gestrichelten Pfeile stellen die Einordnung des Gebäudes dar.
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Diese Skala, die als „Bandtacho” bezeichnet wird, hat den Vorteil, dass sich auch kleine Verbesserungen am Bauwerk bereits in einer kleinen Bewegung des Pfeils auswirken. Auf Eigentümer- und
Vermieterseite soll so die Motivation gestärkt werden, energiesparende Maßnahmen vorzunehmen.
Eine Verpflichtung zu energiesparenden Maßnahmen ergibt sich allein aus einem Energieausweis mit
schlechten Werten aber nicht. Der politische Wille setzt hier auf die Mechanismen des sich selbst regulierenden Marktes. Wenn durch den Energieausweis die eventuell schlechte Energieeffizienz eines
Gebäudes aufgezeigt wird, kann sich das bei erneuter Vermietung durchaus negativ auswirken oder
den Marktwert einer Immobilie verschlechtern. Dadurch hofft die öffentliche Hand, die Aufmerksamkeit der Immobilieneigentümer auf energiesparende Verbesserungen zu lenken. Aus diesem Grund
müssen jedem Energieausweis Modernisierungsempfehlungen beigefügt werden, damit gleichzeitig
mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz aufgezeigt werden.
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Der Energieausweis – Kernstück der Energieeinsparverordnung 2007
Welche Energieausweisarten gibt es?
Kernstück der Energieeinsparverordnung sind die Regelungen zu den Energieausweisen (Abschnitt 5
der Energieeinsparverordnung, §§ 16 bis 21 EnEV). Zu unterscheiden ist zwischen dem verbrauchsorientierten Energieausweis und dem bedarfsorientierten Energieausweis. Synonym werden die Begriffe Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis bzw. verbrauchs- und bedarfsbasierter Energieausweis verwendet.
Diese beiden Energieausweis-Arten werden wiederum – je nach Fall und Situation – in unterschiedlicher Weise für Wohngebäude und Nichtwohngebäude berechnet, wobei sich die Energieausweise für
Wohn- und Nichtwohngebäude auf den ersten Blick nur geringfügig voneinander unterscheiden.
Der Energieausweis nach dem Energiebedarf
Die Grundlage für die Erstellung eines Energieausweises nach dem Energiebedarf (Bedarfsausweis)
bildet die Berechnung des Energiebedarfs eines Gebäudes, d. h. anhand der baulichen Gegebenheiten
wird berechnet, wie viel Energie zum Heizen und zur Aufbereitung von Warmwasser für das Gebäude benötigt wird.
Dazu werden die Oberflächen aller Bauteile, die Kontakt zur Außenluft, unbeheizten Räumen oder
zum Erdreich haben, in Quadratmetern berechnet und diesen Flächen jeweils die Kennwerte zugewiesen, die angeben, wie viel Energie wegen des speziellen Materialaufbaus des Bauteils an die kältere Umgebung abgegeben wird (§§ 3 und 4 EnEV).
Diese sehr detaillierte Betrachtungsweise wird nach und nach für alle Bauteile der Gebäudehüllflächen vorgenommen und zusammengeführt. Hieraus wird dann die energetische Qualität der gesamten Gebäudehülle berechnet.
Die Gebäudetechnik, also insbesondere die Heizungsanlage, die Warmwasserbereitung, die Lüftung
oder auch die Kühlung des Gebäudes, werden ebenso detailliert aufgenommen. Aus dieser Erfassung
wird die Energieeffizienz der Gebäudetechnik berechnet. Aus der Zusammenstellung der Berechnungswerte für die Gebäudehülle und der Ergebnisse für die Gebäudetechnik entsteht dann der Energieausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs. Diese Art des Energieausweises kann
für Neubauten genauso wie für Bestandsgebäuden angewendet werden. Wann Sie einen bedarfsorientierten Energieausweis erstellen lassen müssen, lesen Sie im nächsten Kapitel.
Die zur Feststellung der konkreten Werte durchzuführende Berechnung wird von Architekten, Energieberatern, qualifizierten Ingenieuren und Handwerksmeistern vorgenommen. Das individuelle Nutzerverhalten bleibt im Rahmen des Energiebedarfsausweises unberücksichtigt.
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Nach § 3 EnEV müssen zu errichtende Wohngebäude so ausgeführt werden, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung die in Anlage 1 Tabelle 1 zu EnEV bestimmten Höchstwerte nicht überschreitet.
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Was muss beim Bedarfsausweis bedacht werden?
Der Bedarfsausweis erfordert wesentlich komplexere Berechnungen als der Verbrauchsausweis.
Zunächst sind die konkret verwendeten Bauteile des Gebäudes zu ermitteln. Danach sind in der Regel
komplizierte Berechnungen anzustellen. Liegen keine vollständigen Unterlagen über die tatsächlich
im Bauvorhaben verwendeten Materialien vor, so können sich Ungenauigkeiten ergeben, etwa wenn
andere Materialien verbaut wurden, als in den Planungsunterlagen niedergelegt ist. Außerdem sind
in diesem Fall weiter gehende Begutachtungen durch den Ersteller des Energieausweises erforderlich.
Der bedarfsorientierte Energieausweis wird (je nach Gebäudeart) etwa 200,– € bis 500,– € kosten.
Der Energieausweis nach dem Energieverbrauch
Die zweite Berechnungsmethode für Energieausweise beruht auf dem tatsächlich gemessenen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung (Verbrauchsausweis, § 19 EnEV). Hierzu
benötigt man den kompletten Energieverbrauch des ganzen Gebäudes über die letzten drei Jahre –
bei Mehrfamilienhäusern beispielsweise den Verbrauch aller Wohnungen, wobei Leerstände einzelner
Einheiten angemessen berücksichtigt werden müssen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 EnEV).
Zum Ausgleich unterschiedlich kalter oder warmer Jahre sowie unterschiedlich rauer oder milder Regionen werden für den tatsächlich gemessenen Energieverbrauch Korrekturfaktoren ermittelt und mit
diesen eine „Witterungsbereinigung” durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 3 EnEV). Hierzu werden für
jede Postleitzahl und jedes Jahr Multiplikatoren veröffentlicht, mit denen örtliche und saisonale Wetterschwankungen ausgeglichen werden müssen.
Diese Energieverbrauchskennwerte werden rechnerisch ins Verhältnis zur Gebäudenutzfläche gesetzt. Die Ergebnisse werden dann im Energieausweis zusammengefasst.
In der Berechnung wird angenommen, dass über die Erfassung dreier aufeinanderfolgender Jahre in
Verbindung mit den Korrekturfaktoren ein ausreichend allgemeingültiger Verbrauchswert ermittelt
wird, der dann die Grundlage für die standardisierte Berechnung darstellt. In welchen Fällen ein verbrauchsorientierter Energieausweis ausgestellt wird, lesen Sie im nächsten Kapitel.
Obwohl Leerstände von einzelnen Mietwohnungen angemessen zu berücksichtigen sind und zusätzlich die Witterungsbereinigung stattzufinden hat, hängt der tatsächliche Energieverbrauch vor allem
vom individuellen Nutzerverhalten ab. Deshalb erlauben sowohl der Bedarfsausweis, als auch der Verbrauchsausweis keine exakten Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch.
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Was muss beim Verbrauchsausweis bedacht werden?
Der Verbrauchsausweis hat den Vorteil, dass der Eigentümer dem Ersteller des Energieausweises lediglich die letzten drei Heizkostenabrechnungen übermitteln muss. Dies kann z. B. ganz bequem per
E-Mail erfolgen. Der Ersteller des Energieausweises gibt das Datenmaterial in der Regel in ein computergestütztes Berechnungsprogramm ein. Der verbrauchsorientierte Energieausweis kann daher
rasch und kostengünstig erstellt werden.
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Der Nachteil des verbrauchsorientierten Energieausweises besteht darin, dass er auf dem konkreten
Energieverbrauch beruht und daher vom Nutzerverhalten beeinflusst wird.
Der verbrauchsorientierte Energieausweis wird voraussichtlich zu einem Preis von etwa 50,– € zu
erhalten sein. Die Ausweise werden derzeit aber auch mit einem Einführungspreis von 30,– € angeboten.
Für welche Gebäude muss ein Energieausweis
erstellt werden?
Kurz gefasst: Für diese Gebäude benötigen Sie einen Energieausweis
Die Energieeinsparverordnung gilt
• für alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden und
• für deren Gebäudeteile,
• insbesondere für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung in Gebäuden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 EnEV).
Die Energieeinsparverordnung gilt damit für alle Gebäudearten, gleichgültig ob es sich um Wohnräume, Geschäftsräume, kleine oder große Gebäude, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, vermietete oder selbst bewohnte Wohnungen handelt.
Die Energieeinsparverordnung gilt außerdem gleichermaßen für neu zu errichtende Gebäude (Neubauten) und für bestehende Gebäude (Bestandsgebäude).
Der Energieausweis muss im Falle des Verkaufs oder der Vermietung eines Gebäudes oder einer Wohnung grundsätzlich für sämtliche Gebäude, unabhängig davon, ob es sich um reine Wohngebäude, Gewerbeeinheiten oder gemischt genutzte Immobilien handelt, zugänglich gemacht werden (§ 16 II
EnEV). Ob ein Verbrauchs- oder Bedarfsausweis erforderlich ist, richtet sich nach folgenden Voraussetzungen.
Energieausweise für neu zu errichtende Gebäude sind aufgrund des Energiebedarfs auszustellen. Für
Neubauten ist der Bedarfsausweis verpflichtend. Bei Neubauten wird anhand der Planungsunterlagen errechnet, welche Energie benötigt wird, um das Gebäude zu beheizen bzw. Warmwasser zu erzeugen. Für Neubauten ist sachlogisch bereits deshalb nur ein Energieausweis auf Bedarfsgrundlage
möglich, weil noch keine konkreten Verbrauchsdaten vorliegen (Bundesratsdruckssache 282/07,
S. 128).
In aller Regel geschieht die Erstellung des Energieausweises bei zu errichtenden Gebäuden heute
automatisch, da der Bedarfsausweis für Neubauten bereits seit der Energieeinsparverordnung 2001
verpflichtend ist.
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Neubauten
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Ältere Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen
Bei Gebäuden mit bis zu vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist, ist der Bedarfsausweis zwingend (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EnEV).
Für diese Gebäude muss im Falle des Verkaufs oder einer Neuvermietung nach dem 01.10.2008
zwingend ein bedarfsorientierter Energieausweis vorgelegt werden. Ein verbrauchsorientierter Energieausweis ist in diesen Fällen nach dem 01.10.08 nicht mehr zulässig. Bis zum 01.10.08 besteht
Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.
Bei Gebäuden mit bis zu vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist und die zum Zeitpunkt der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 bereits eingehalten haben, ist der bedarfsorientierte Energieausweis nicht
zwingend. In diesem Fall ist auch der verbrauchsorientierte Energieausweis zulässig (§ 17 Abs. 2 Nr.
1 EnEV).
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn diese Gebäude (Bauantrag vor dem 01.11.1977, bis zu vier Wohnungen) durch spätere Modernisierungen auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
vom 11.08.1977 gebracht wurden (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 EnEV). Auch dann ist der verbrauchsorientierte Energieausweis zulässig.
Bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden
Werden an bestehenden Gebäuden wesentliche Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 der
EnEV vorgenommen und wird zusätzlich eine Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes nach § 9 Abs. 2 EnEV durchgeführt, so ist ein Bedarfsausweis zu erstellen (§ 17 II EnEV).
Erfasst sind davon Änderungen an
• Außenwänden,
• Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern,
• Außentüren,
• Decken, Dächern und Dachschrägen,
• Wänden und Decken, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen, sowie
• sogenannten Vorhangfassaden. Dabei handelt es sich um eine am Gebäude angebrachte Konstruktion ohne statische Funktion zum Wetterschutz und zum Schutz gegen Regen, Luftzug und
Sonneneinstrahlung.
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Erweiterung von bestehenden Gebäuden
Wird die Nutzfläche von beheizten oder gekühlten Räumen um mehr als die Hälfte erweitert – z. B.
bei größeren Modernisierungen oder Anbauten – und wird eine Berechnung des Energiebedarfs des
gesamten Gebäudes nach § 9 II EnEV durchgeführt, so ist ebenfalls der Bedarfsausweis zwingend
(§ 17 II 1 i. V. m. § 16 I EnEV).
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Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten
Für Wohngebäude mit fünf oder mehr Wohneinheiten, gleichgültig aus welchem Baujahr, besteht
Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.
Wahlmöglichkeit für alle Wohngebäude bis 30.09.2008
Bis 30.09.2008 können Eigentümer für alle Wohngebäude zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen. Die bis zum 30.09.2008 erstellten Energieausweise bleiben zehn Jahre gültig.
Gebäude
Bedarfsausweis
Verbrauchsausweis
Neubau
zwingend
nicht zulässig
Bis vier Wohnungen, Bauantrag
vor 01.11.1977
zwingend ab
01.10.2008
Wahlrecht
Verbrauchsausweis
bis 30.09.2008
Bis vier Wohnungen, Bauantrag
vor 01.11.1977, aber auf Niveau
der Wärmeschutzverordnung vom
11.08.1977
zulässig
zulässig
Bis vier Wohnungen und durch
Modernisierung auf Niveau der
Wärmeschutzverordnung vom
11.08.1977 gebracht
zulässig
zulässig
Bestandsgebäude und wesentliche
Änderungen und Berechnung
gemäß § 9 II
zwingend
nicht zulässig
Erweiterung von bestehenden
Gebäuden um mehr als die Hälfte
und Berechnung gemäß § 9 II
zwingend
nicht zulässig
Wohngebäude mit fünf oder mehr
Wohneinheiten, gleichgültig aus
welchem Baujahr
zulässig
zulässig
Die Vorlageverpflichtung des Energieausweises gilt ferner nicht für sogenannte gemischte Verträge,
die neben dem Vermietungselement auch Dienstleistungselemente umfassen.
Beispiele für gemischte Verträge
Beherbergungsverträge (Hotels, Pensionen), Verträge über die Nutzung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen
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Keine Vorlagepflicht bei gemischten Verträgen
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Bis wann müssen Sie einen Energieausweis erstellt haben
und vorlegen können?
Gem. § 16 Abs. 2 EnEV hat der Verkäufer einer Immobilie oder eines grundstücksgleichen Rechts
(z. B. Erbbaurecht) dem potenziellen Käufer oder Mieter einen Energieausweis zugänglich zu machen – spätestens unverzüglich nachdem dieser ihn verlangt hat.
• Neubauten
Für Neubauten ist der bedarfsorientierte Energieausweis bereits Pflicht und muss bei Neuvermietung oder Verkauf ab 01.10.07 zugänglich gemacht werden.
• Bestehende ältere Gebäude
Energieausweise für Wohngebäude, die bis 1965 fertiggestellt worden sind, müssen bei Neuvermietung oder Verkauf ab 01.07.2008 zugänglich gemacht werden (§ 29 Abs. 1 EnEV).
• Alle anderen Wohngebäude
Für alle anderen, später errichteten Wohngebäude muss im Falle der Vermietung oder des Verkaufs der Energieausweis ab dem 01.01.2009 zugänglich gemacht werden (§ 29 Abs. 1 EnEV).
• Nichtwohngebäude
Für Nichtwohngebäude ist im Falle des Verkaufs oder der Neuvermietung ab 01.07.2009 ein
Energieausweis zugänglich zu machen (§ 29 II Nr. 1 EnEV).
• Öffentliche Gebäude
In großen Gebäuden mit Publikumsverkehr und mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, in
denen Behörden und sonstige Einrichtungen Dienstleistungen erbringen, muss ein Energieausweis
ab 01.07.2009 gut sichtbar ausgehängt werden (§ 16 III EnEV).
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Der Bundesrat hat zu den ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehenen kürzeren Fristen jeweils Verlängerungen durchgesetzt. Nachdem die Aussagen des Energieausweises zur energetischen
Qualität den Wert der Immobilie beeinflussen werden, soll den Eigentümern von Gebäuden durch die
verlängerten Fristen die Möglichkeit eröffnet werden, vor Erstellung des Energieausweises energetische Sanierungen durchzuführen. Um hier den Eigentümern ausreichend Zeit zu geben und unter
Berücksichtigung des zu erwartenden Auftragsstaus bei den Handwerkern wurden die ursprünglich
vorgesehenen Fristen zeitlich nach hinten verschoben.
Eine Verlängerung der Fristen war nach Ansicht des Bundesrats auch deshalb angezeigt, weil die
Eigentümer wohl erst nach Inkrafttreten der Verordnung zum 01.10.09 beginnen werden, ihren
rechtlichen Verpflichtungen – Erstellung eines Energieausweises – nachzukommen. Den Eigentümern
von Gebäuden wurde damit ein Planungs- und Ausführungszeitraum zugebilligt. Entschließt sich der
Eigentümer, Maßnahmen durchzuführen, die die Energiebilanz des Gebäudes verbessern, so wäre es
nicht sinnvoll, zunächst – etwa weil eine Neuvermietung ansteht – einen verbrauchsorientierten Energieausweis erstellen zu lassen und später die Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. Denn
falls Änderungen am Gebäudebestand vorgenommen werden, würde ein bereits ausgestellter verbrauchsorientierter Energieausweis seine Gültigkeit verlieren. Der bedarfsorientierte Energieausweis
würde dann zwingend erforderlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EnEV).
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Zusammenfassung
Der bedarfsorientierte Energieausweis ist zwingend für Neubauten und Bestandsgebäude mit bis zu
vier Wohnungen – Bauantrag vor dem 01.11.1977 – und bei Änderungen an Gebäuden.
Im Übrigen besteht Wahlmöglichkeit. Der Eigentümer eines Gebäudes kann frei wählen, ob er einen
verbrauchs- oder bedarfsorientierten Energieausweis erstellen lässt.
Wurden relevante Veränderungen an den Gebäuden in den letzten drei Jahren durchgeführt, so ist die
Erstellung eines Verbrauchsausweises nicht möglich, da die entsprechenden Daten nicht vorliegen.
Werden zu einem späteren Zeitpunkt bauliche Veränderungen von energetischer Relevanz an Bestandsgebäuden durchgeführt, so verliert ein bereits erstellter Verbrauchsausweis seine Gültigkeit.
Gebäude
zugänglich machen
bei Vermietung oder Verkauf
ab 01.10.2007
Fertigstellung bis 1965
ab 01.07.2008
Alle anderen Wohngebäude
ab 01.01.2009
Nichtwohngebäude
ab 01.07.2009
Aushang in öffentlichen Gebäuden
ab 01.07.2009
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Neubauten
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