Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 5: „Drogenfreie Litfasssäulen“ Kommunalrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht (021/SS 03) Sachverhalt Die saarländische Stadt St.J. und die Firma Werbe F. (F) schlossen am 1.10.1998 einen Vertrag, in dem die Stadt der F das ausschließliche Recht übertrug, Werbeanlegen auf und an öffentlichen, im Eigentum der Stadt stehenden Plätzen und Straßen zu errichten und zu nutzen. F verpflichtete sich im Gegenzug, an die Stadt ein jährliches Nutzungsentgelt zu entrichten. Der Vertrag wurde auf 5 Jahre geschlossen und enthielt die Klausel, er verlängere sich um jeweils 5 Jahre, wenn er nicht 6 Monate vor seinem Ablaufe gekündigt werde. Im Januar 2003 befasste sich der – neu gewählte – Rat der Stadt St.J. mit allgemeinen gesundheitspolitischen Fragen, vor allem den Gefahren des Alkohol- und Nikotingenusses. Dabei waren Gegenstand der Erörterungen auch Vorhaltungen einzelner Stadtverordneter der PdE, die Stadt St.J. müsse sich konsequent zeigen und jegliche Werbung für solche „Drogen“ unterbinden. Dafür lohne es sich auch, auf Einnahmen zu verzichten. Nach lebhafter Diskussion beschloss der Stadtrat mehrheitlich initiativ zu werden und forderte den Bürgermeister auf, den Vertrag mit F zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Die Kündigung erfolgte dann noch im Januar 2003 zum 30.9.2003 unter Bezugnahme auf die gesundheitspolitische Entschließung des Stadtrates. Zugleich bot der Bürgermeister von St.J. F an, den Vertrag zu verlängern, sofern sich F verpflichte, jegliche Werbung für Alkohol und Nikotin zu unterlassen. F widersprach der Kündigung und erklärte, ihre bisherige Werbung über den 30.9.2003 hinaus fortsetzen zu wollen. Zugleich kündigte sie an, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hätte dies Aussicht auf Erfolg? 1 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Gliederungsskizze und Bearbeitungshinweise (021 – Stand 04/03) Probleme des Falles: o Zulässigkeit einer Feststellungsklage o Rechtswirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsvertrages o öffentlich-rechtliche Willenserklärungen o rechtliche Bindung von Kündigungen öffentlich-rechtlicher Verträge o gemeindliche Befassungskompetenz Die Aufgabe befasst sich in einem etwas ungewohnten Kleid mit Inhalt und Grenzen des Lesen: VGH Selbstverwaltungsrechts von Gemeinden. Ihr liegen die Entscheidungen Mannheim NVwZ 1993, 903; BVerwG NJW 1993, 413 zugrunde. Wer sich mit dem Umfang des Kommunalselbstverwaltungsrechts weiter beschäftigen will, kann dies mit der Lektüre von Lesen: Arndt-Zinow, Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, JuS 1992, L 41, tun. Verf. müssen sich zunächst darüber klar werden, welches Ziel F verfolgen kann. Ihr geht es darum, eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung herbeizuführen. Das legt nahe, einen Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrages vorzuschlagen. A. Zulässigkeit einer Klage der F I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 Abs. 1 VwGO) Verf. sollten erkennen, dass um das Fortbestehen des Vertrages zwischen F und St.J. gestritten wird. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich damit nach der Rechtsnatur des Vertrages. Die Benutzung von Werbeanlagen an Plätzen und Straßen einer Gemeinde ist eine Benutzung dieses „Zubehörs“ öffentlicher Sachen. Dass die Benutzung privatrechtlich organisiert wäre, ist nicht erkennbar. Folglich geht es um einen Sondernutzungsvertrag. II. Statthafte Klageart In Betracht kommt eine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das festzustellende Rechtsverhältnis ist der Vertrag zwischen St.J. und F. III. Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) F kann sein Anliegen nicht durch eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder sonstige Leistungsklage verfolgen. 2 IV. Besonderes Feststellungsinteresse Im Hinblick auf das absehbare Auslaufen der Vertragsdauer besteht ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Fortbestandes. V. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) Es ist nicht auszuschließen, dass die Kündigung des Vertrages durch die Stadt St.J. rechtswidrig war und F folglich weiterhin vertragliche Ansprüche auf Benutzung der städtischen Werbeanlagen hat. VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 1 VwGO) B. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn der Vertrag zwischen St.J. und F fortbesteht. I. Wirksamer Vertrag Verf. sollten kurz festhalten, dass zwischen St.J. und F ein rechtswirksamer Vertrag bestanden hat. 1. Zustandekommen Ein solcher Vertrag ist zustande gekommen. Sein Inhalt besteht darin, dass St.J. F das ausschließliche Recht übertragen hat, Werbeanlagen der Stadt an öffentlichen Straßen und Plätzen zu benutzen (Sondernutzungsvertrag). 2. formelle und materielle Rechtmäßigkeit Gegen den Abschluss eines Vertrages bestehen unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Handlungsform (§ 54 VwVfG) keine Bedenken. Verfahrens- und Formvorschriften (§ 57 VwVfG) sind beachtet. Gründe, die der Rechtmäßigkeit des Vertrages entgegenstünden (§ 56 VwVfg, §§ 58, 59 VwVfG) sind nicht erkennbar. II. Kündigung Der Vertrag könnte durch eine rechtswirksame Kündigung erloschen sein. 1. Öffentlich-rechtliche Willenserklärung 3 Verf. sollten erkennen, das es sich bei der Kündigung, die der Bürgermeister von St.J. ausgesprochen hat, um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung gehandelt hat. Die Kündigungsfrist ist beachtet. 2. Rechtmäßigkeit der Kündigung Hauptproblem des Falles ist, inwieweit eine solche Kündigungserklärung im Bereich des öffentlichen Rechts rechtlichen Bindungen unterworfen ist. Solche öffentlichrechtlichen Willenserklärungen können (Verf. könnten an eine entsprechende Anwendung von § 134 BGB denken) nichtig sein, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen: Da es sich um die Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Befugnis handelt, kann St.J. sie nicht privatautonom nutzen sondern muss vor allem im Rahmen einer ihr verliehenen Kompetenz handeln. Als Partner des Sondernutzungsvertrages ist die Stadt St.J. zwar kompetent, diesen Vertrag auch wieder aufzulösen. Wenn sie dies allerdings zu Zwecken tut, die außerhalb ihrer Befassungskompetenz liegen, ist die Ausübung des Gestaltungsrechts rechtswidrig. Daher kommt es auf die Begründung der Kündigung an. Sie nimmt Bezug auf gesundheitspolitische Erwägungen des Rats der Stadt St.J. Fraglich ist folglich, ob solche Erwägungen im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG zulässig sind. Verf. müssen nunmehr erörtern, ob er in den Bereich Selbstverwaltungskompetenz einer Gemeinde fällt (Angelegenheiten spezifischer Ortsbezogenheit). der von Gesundheitspolitische Erwägungen erfordern ein allgemeinpolitisches Mandat. Das kommt der Gemeinde nicht zu. 4