Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium

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Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium
Prof. Dr. Roland Rixecker
Fallbesprechung 5: „Drogenfreie Litfasssäulen“
Kommunalrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht (021/SS 03)
Sachverhalt
Die saarländische Stadt St.J. und die Firma Werbe F. (F) schlossen am 1.10.1998 einen
Vertrag, in dem die Stadt der F das ausschließliche Recht übertrug, Werbeanlegen auf
und an öffentlichen, im Eigentum der Stadt stehenden Plätzen und Straßen zu errichten
und zu nutzen. F verpflichtete sich im Gegenzug, an die Stadt ein jährliches
Nutzungsentgelt zu entrichten. Der Vertrag wurde auf 5 Jahre geschlossen und enthielt
die Klausel, er verlängere sich um jeweils 5 Jahre, wenn er nicht 6 Monate vor seinem
Ablaufe gekündigt werde.
Im Januar 2003 befasste sich der – neu gewählte – Rat der Stadt St.J. mit allgemeinen
gesundheitspolitischen Fragen, vor allem den Gefahren des Alkohol- und
Nikotingenusses. Dabei waren Gegenstand der Erörterungen auch Vorhaltungen
einzelner Stadtverordneter der PdE, die Stadt St.J. müsse sich konsequent zeigen und
jegliche Werbung für solche „Drogen“ unterbinden. Dafür lohne es sich auch, auf
Einnahmen zu verzichten. Nach lebhafter Diskussion beschloss der Stadtrat mehrheitlich
initiativ zu werden und forderte den Bürgermeister auf, den Vertrag mit F zum
nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Die Kündigung erfolgte dann noch im Januar
2003 zum 30.9.2003 unter Bezugnahme auf die gesundheitspolitische Entschließung des
Stadtrates. Zugleich bot der Bürgermeister von St.J. F an, den Vertrag zu verlängern,
sofern sich F verpflichte, jegliche Werbung für Alkohol und Nikotin zu unterlassen.
F widersprach der Kündigung und erklärte, ihre bisherige Werbung über den 30.9.2003
hinaus fortsetzen zu wollen. Zugleich kündigte sie an, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu
nehmen.
Hätte dies Aussicht auf Erfolg?
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Prof. Dr. Roland Rixecker
Gliederungsskizze und Bearbeitungshinweise (021 – Stand 04/03)
Probleme des Falles:
o Zulässigkeit einer Feststellungsklage
o Rechtswirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsvertrages
o öffentlich-rechtliche Willenserklärungen
o rechtliche Bindung von Kündigungen öffentlich-rechtlicher Verträge
o gemeindliche Befassungskompetenz
Die Aufgabe befasst sich in einem etwas ungewohnten Kleid mit Inhalt und Grenzen des
Lesen: VGH
Selbstverwaltungsrechts von Gemeinden. Ihr liegen die Entscheidungen
Mannheim NVwZ 1993, 903; BVerwG NJW 1993, 413 zugrunde. Wer sich mit dem
Umfang des Kommunalselbstverwaltungsrechts weiter beschäftigen will, kann dies mit der
Lektüre von
Lesen: Arndt-Zinow, Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, JuS
1992, L 41, tun.
Verf. müssen sich zunächst darüber klar werden, welches Ziel F verfolgen kann. Ihr geht
es darum, eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung
herbeizuführen. Das legt nahe, einen Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des
Vertrages vorzuschlagen.
A. Zulässigkeit einer Klage der F
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 Abs. 1 VwGO)
Verf. sollten erkennen, dass um das Fortbestehen des Vertrages zwischen F und St.J.
gestritten wird. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich damit
nach der Rechtsnatur des Vertrages. Die Benutzung von Werbeanlagen an Plätzen
und Straßen einer Gemeinde ist eine Benutzung dieses „Zubehörs“ öffentlicher
Sachen. Dass die Benutzung privatrechtlich organisiert wäre, ist nicht erkennbar.
Folglich geht es um einen Sondernutzungsvertrag.
II. Statthafte Klageart
In Betracht kommt eine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das festzustellende
Rechtsverhältnis ist der Vertrag zwischen St.J. und F.
III. Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO)
F kann sein Anliegen nicht durch eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder sonstige
Leistungsklage verfolgen.
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IV. Besonderes Feststellungsinteresse
Im Hinblick auf das absehbare Auslaufen der Vertragsdauer besteht ein rechtliches
Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Fortbestandes.
V. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
Es ist nicht auszuschließen, dass die Kündigung des Vertrages durch die Stadt St.J.
rechtswidrig war und F folglich weiterhin vertragliche Ansprüche auf Benutzung der
städtischen Werbeanlagen hat.
VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 1 VwGO)
B. Begründetheit der Klage
Die Klage ist begründet, wenn der Vertrag zwischen St.J. und F fortbesteht.
I. Wirksamer Vertrag
Verf. sollten kurz festhalten, dass zwischen St.J. und F ein rechtswirksamer Vertrag
bestanden hat.
1. Zustandekommen
Ein solcher Vertrag ist zustande gekommen. Sein Inhalt besteht darin, dass St.J. F
das ausschließliche Recht übertragen hat, Werbeanlagen der Stadt an öffentlichen
Straßen und Plätzen zu benutzen (Sondernutzungsvertrag).
2. formelle und materielle Rechtmäßigkeit
Gegen den Abschluss eines Vertrages bestehen unter dem Gesichtspunkt der
Zulässigkeit der Handlungsform (§ 54 VwVfG) keine Bedenken. Verfahrens- und
Formvorschriften (§ 57 VwVfG) sind beachtet. Gründe, die der Rechtmäßigkeit des
Vertrages entgegenstünden (§ 56 VwVfg, §§ 58, 59 VwVfG) sind nicht erkennbar.
II. Kündigung
Der Vertrag könnte durch eine rechtswirksame Kündigung erloschen sein.
1. Öffentlich-rechtliche Willenserklärung
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Verf. sollten erkennen, das es sich bei der Kündigung, die der Bürgermeister von
St.J. ausgesprochen hat, um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung gehandelt
hat. Die Kündigungsfrist ist beachtet.
2. Rechtmäßigkeit der Kündigung
Hauptproblem des Falles ist, inwieweit eine solche Kündigungserklärung im Bereich
des öffentlichen Rechts rechtlichen Bindungen unterworfen ist. Solche öffentlichrechtlichen Willenserklärungen können (Verf. könnten an eine entsprechende
Anwendung von § 134 BGB denken) nichtig sein, wenn sie gegen ein gesetzliches
Verbot verstoßen: Da es sich um die Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Befugnis
handelt, kann St.J. sie nicht privatautonom nutzen sondern muss vor allem im
Rahmen einer ihr verliehenen Kompetenz handeln.
Als Partner des Sondernutzungsvertrages ist die Stadt St.J. zwar kompetent, diesen
Vertrag auch wieder aufzulösen. Wenn sie dies allerdings zu Zwecken tut, die
außerhalb ihrer Befassungskompetenz liegen, ist die Ausübung des
Gestaltungsrechts rechtswidrig.
Daher kommt es auf die Begründung der Kündigung an. Sie nimmt Bezug auf
gesundheitspolitische Erwägungen des Rats der Stadt St.J. Fraglich ist folglich, ob
solche Erwägungen im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG zulässig sind.
Verf.
müssen
nunmehr
erörtern,
ob
er
in
den
Bereich
Selbstverwaltungskompetenz einer Gemeinde fällt (Angelegenheiten
spezifischer Ortsbezogenheit).
der
von
Gesundheitspolitische Erwägungen erfordern ein allgemeinpolitisches Mandat. Das
kommt der Gemeinde nicht zu.
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