Örtliche Bauvorschrift der Gemeinde Mehmels über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten, die Gestaltung von Grundstücksflächen und Einfriedungen im historischen Ortskern Baugestaltungssatzung der Gemeinde Mehmels vom 24. Januar 2007 Zielsetzung Die Gemeinde Mehmels blickt auf eine mehr als 700-jährige Geschichte zurück. In ihrer kommunalen Entwicklung durchlebte die Gemeinde eine wechselvolle Vergangenheit und war Jahrhunderte lang durch die Landwirtschaft und die ortstypischen Lokalgewerbe als Erwerbsquelle der Einwohner geprägt. Aus dem ursprünglichen historischen Ortskern eines Haufendorfes entwickelte sich im 17. Jahrhundert entlang des Bachlaufes der Katza ein Straßendorf mit unter Denkmalschutz stehenden Baukomplexen. Es liegt aus städtebaulichen und kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse, das historische Gefüge des Ortskernes mit den übernommenen Gestaltungsmerkmalen und den ihnen zugrunde liegenden Gestaltungsregeln zu bewahren und das dadurch geprägte Bild und Wesen unserer Gemeinde auch nachfolgenden Generationen zu erhalten. Dieses Ziel fordert bei der Weiterentwicklung besondere Rücksichtnahme. Die Baugestaltungssatzung soll sicherstellen, dass die räumliche und gestalterische Ordnung des historischen Ortsbildes erkennbar bleibt, die unter Denkmalschutz stehenden Bauten erhalten werden und eine Geschlossenheit des Ortsbildes gewahrt wird. Für Neubauten soll ähnlich wie bei Modernisierungen und Instandsetzungen eine harmonische Abstimmung und Anpassung an die vorhandene Altbebauung erfolgen. Typische Merkmale sollen aufgegriffen und sinnvoll fortgeführt werden. 1 Präambel Der Gemeinderat der Gemeinde Mehmels erlässt aufgrund des § 83 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16.03.2004 (GVBl. Nr. 8, S. 349) und des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446, 455) für die Gemeinde Mehmels folgende örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten, die Gestaltung von Grundstücksflächen sowie Einfriedungen im historischen Ortskern und die Einführung der Genehmigungspflicht für sonst genehmigungsfreie Werbeanlagen (Baugestaltungssatzung). §1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet des historisch gewachsenen Ortskernbereiches, welches - in dem als Anlage beigefügten Lageplan – durch eine unterbrochene schwarze Linie grundstücksbezogen eingegrenzt ist. Maßgeblich ist die Innenkante der Begrenzungslinie. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist als besonders schutzwürdiges Teilgebiet der Gemeinde Mehmels festgelegt. Die Festlegung erfolgt zum Schutz der baulichen Anlagen wegen ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung sowie ihrer gegenüber dem übrigen Gemeindegebiet besonders hervortretenden und erhaltenswerten bauhistorischen Strukturen. §2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Grundstücke, baulichen Anlagen, Werbeanlagen, Warenautomaten sowie die Gestaltung von Grundstücksflächen und Einfriedungen, für die Regelungen in dieser Satzung getroffen sind. (2) Diese Satzung gilt für alle nach der ThürBO baugenehmigungsbedürftigen und baugenehmigungsfreien Vorhaben. Dies gilt aber nur insoweit als diese die Grundstücke, baulichen Anlagen, Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. (1) betreffen. 2 §3 Gestaltung baulicher Anlagen (1) Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sind bezüglich der Gestaltung, Konstruktion, Werkstoffwahl und Farbe so auszuführen, dass das vorhandene Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. (2) Bei der Errichtung baulicher Anlagen ist zu beachten, dass ein bruchloser gestalterischer und baulicher Zusammenhang mit dem historischen Gebäudebestand besteht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellung der Gebäude zueinander und zu den Straßen und Plätzen, der Größe der Gebäude, der Fassadengestaltung und der dabei angewandten, maßstäblichen Gliederung, der Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Dachlandschaft. §4 Baukörper (1) Baukörper sind durch Übernahme herkömmlicher Gliederungselemente so zu gestalten, dass sie der das Ortsbild prägenden baulichen Substanz und den historischen Gegebenheiten entsprechen. Die Baufluchten sind zu erhalten. (2) Neue Gebäude dürfen in der Höhe nicht über vorhandene Bebauung hinausragen. Als vorhandene Bebauung gilt dabei die durchschnittliche Höhe der die Umgebung bestimmenden Bebauung, nicht aber einzelne Bauten. (3) Benachbarte Baukörper sollen sich durch unterschiedliche Traufhöhen, Gesimshöhen, Brüstungs- oder Sturzhöhen voneinander abheben. (4) Vorhandene überlieferte Auskragungen und vorspringende Bauteile, wie Erker, Stockwerküberkragungen, die von historischer Bedeutung sind oder das Ortsbild prägen, sind im Falle eines Um- oder Neubaues wieder herzustellen. (5) Verfahrensfreie Bauvorhaben, wie Anbauten und Garagen sind dem vorhandenen Hauptgebäude gestalterisch so anzupassen, dass die räumliche und gestalterische Ordnung des historischen Ortsbildes erkennbar bleibt. 3 §5 Dachformen (1) Als Dachform sind nur Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- und Mansardendächer zulässig. (2) Die Dachneigung für Hauptdächer muss zwischen 38° und 55° betragen. (3) Die Dächer von Anbauten und Nebengebäuden sind als Satteldach, in Ausnahmefällen als Pult- oder Walmdach mit Anpassungen an die Hauptdächer auszubilden. Flachdächer für angebaute oder freistehende Garagen und Nebengebäude sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind. §6 Dachdeckungsmaterialien (1) Zur Dacheindeckung für Hauptdächer sind nur rote, rotbraune, naturrote und in diesen Farben geflammte Ziegel zulässig. Andere Materialien sind zulässig, wenn sie den zugelassenen in Form, Farbe und Erscheinungsbild entsprechen. Die Verwendung von Wellasbestzementplatten, Kunststoffplatten oder sonstigen großformatigen Platten als Dachdeckung ist unzulässig. (2) Alle sichtbaren Holzteile des Dachabschlusses (Ortgang, Traufenbretter, Dachuntersicht, Sparrenköpfe) sind in der Farbe des Fachwerkes bzw. auf den Farbton der Fassade abzustimmen. (3) Glasierte und hochglänzende Deckungsmaterialien dürfen nicht zur Dacheindeckung verwendet werden. 4 §7 Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachliegefenster, sonstige Anlagen im Dachbereich (1) Dächer dürfen nur mit Dachaufbauten versehen werden, wenn die Dachneigung des Hauptdaches mindestens 38 ° beträgt. (2) Als Dachaufbauten sind je nach dem historisch nachweisbaren Bestand und wenn dieser nicht nachweisbar ist, der Umgebung entsprechend nur Schleppgauben, Satteldachgauben und Walmgauben zulässig, die sich in Lage und Größe in die Dachlandschaft einfügen. Schleppgauben sind mindestens 2 Ziegelreihen unter dem First anzubinden. (3) Vorhandene Dachaufbauten, die dem historischen Bestand entsprechen und das Ortsbild prägen, sind bei Umbauten- oder Neubauten wieder herzustellen. (4) Dachgauben dürfen nicht von den Außenwänden ausgehen. Die Gesamtbreite aller Dachgauben darf ein Drittel der Gebäudelänge nicht überschreiten. Der Abstand zur traufseitigen Gebäudewand muss – waagerecht gemessen – mindestens 0,50 m betragen. Die Höhen der senkrechten Flächen dürfen das Maß von 1,20 m – gemessen vom Schnittpunkt mit der Dachfläche aus - bis zur Traufe nicht überschreiten. Der seitliche Abstand der Dachaufbauten von der Giebelwand muss mindestens 1,50 m, der Abstand zwischen zwei Gauben muss mindestens ein Sparrenfeld betragen. (5) Durchgehende Gaubenbänder sind unzulässig. Es dürfen nur Einzel- oder Doppelgauben mit einem oder zwei gekoppelten Fenstern (stehendes Format) ausgeführt werden. (6) Dachaufbauten sind farblich der Fassade und dem Dach anzupassen. Gauben sind in gleicher Art wie das Hauptdach einzudecken. (7) Dacheinschnitte sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Dacheinschnitte in, von öffentlichen Raum nicht einsehbaren Dachflächen. 5 (8) Liegende Dachfenster sind zulässig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht einsehbar sind. Ihre Größe darf 0,80 m zu 1,20 m nicht überschreiten. Sie müssen sich in Proportion, Anordnung und Farbgebung der Einfassung in die Gesamtstruktur von Dach und Gebäude einfügen. Ausnahmefälle sind im Einvernehmen mit der zuständigen örtlichen Baubehörde zulässig. Dachfenster sind zulässig soweit es sich um Ausstiegsfenster zur Schornsteinreinigung, Dachinstandsetzung und Belüftung des Dachraumes handelt. (9) Je nach Raumfunktion ist eine Kombination, z. B. von Schleppgauben und einem liegenden Dachfenster möglich. (10) Mehrere übereinander liegende Gauben/Dachfenster sind unzulässig. (11) Andere Dachaufbauten, wie Aufzugsanlagen oder Satellitenantennen dürfen den Dachfirst nicht überragen. Sie sind – soweit technisch möglich – im nicht vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Dachbereich anzuordnen. (12) Schornsteine sollen am First oder dessen Nähe aus dem Dach geführt werden und sind in ihrer Farbgebung harmonisch dem Dach anzupassen. Schornsteine sind über Dach mit Sichtklinkern auszuführen. Rote Eternitverkleidungen dürfen nicht zum Einsatz kommen. (13) Der Dachüberstand an der Traufe (Traufgesims) muss mindestens 0,20 m und darf höchstens 0,50 m betragen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der historische Befund dies rechtfertigt. (14) Dachüberstände am Giebel (Ortgang) aus Holz dürfen höchstens 0,30 m betragen. Die Höhe des Ortgangabschlusses darf 0,15 m nicht überschreiten. (15) Dachrinnen und Blechverwahrungen, die nicht aus Kupfer oder Titanzink hergestellt werden, müssen in einer dem Dach oder dem Gesims angepassten Farbe gestrichen werden. (16) Schneefangeinrichtungen sind in einem Abstand von mindestens 0,50 m von der Traufe anzubringen. Metallteile sind dem Farbton der Dachfläche anzupassen. Schneefangbalken sind nicht ortstypisch und sollen nicht eingebaut werden. 6 §8 Außenwände und Fassaden (1) Benachbarte Fassaden oder Fassadenabschnitte müssen sich in der Gestaltung in mindestens zwei der folgenden Merkmale unterscheiden: Breite der Fassadenabschnitte, Höhe der Fassadenabschnitte, Gliederung der Straßenfassade, Verhältnis der geschlossenen Wandflächen zu Öffnungen, Ausbildung von Fenstern und Türen, Gestaltung der Oberflächen sowie Farbgestaltung. (2) Für die Gestaltung der Fassaden sind die für das historische Ortskerngebiet charakteristischen Materialien zu verwenden, wie zum Beispiel glatte oder wenig strukturierte Putze, Holz und Sandstein. Nicht zulässig sind plattenartige Fassadenverkleidungen aller Art sowie glitzernde, glänzende und gemusterte Putzoberflächen. Isolierputzarten und Wärmedämmung sind nur zulässig, wenn Fenster- und Türleibungen nicht beeinträchtigt werden und die Lebendigkeit der Wandoberfläche erhalten bleibt. (3) Außenwände sowie Giebelflächen sind nach Material, Struktur und Farbe als Einheit zu gestalten, soweit historisch keine andere Wandgestaltung überwiegend vorgegeben ist. (4) Holzverkleidungen (Verschindelungen, Verbretterungen) aus heimischen Holzarten sind nur an Scheunen und Wirtschaftsgebäuden sowie im Giebelbereich von Wohngebäuden zulässig. Verkleidungen von Seitenbereichen von Gauben, Verschieferungen mit grauem Naturschiefer sind bei Wohnhäusern und bei Gauben zulässig. Ziegelbehänge, z. B. bei Scheunen sind historisch nachweisbar und möglich. (5) Arkaden und ähnliche Fassadenrücksprünge sind unzulässig. (6) Unzulässig sind Vordächer und Überdachungen an Eingängen, Einfahrten und Balkonen aus Faserzement und ähnlichem Material. 7 §9 Fachwerk (1) Fachwerkfassaden sind freizuhalten bzw. im Falle von Fassadenveränderungen freizulegen, wenn es sich um verputztes oder verkleidetes Sichtfachwerk handelt. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden zulässig. (2) Die Gefache müssen bündig an das Fachwerk anschließen. Der Putz ist ohne Lehren aufzutragen und mit Filzscheibe zu glätten. § 10 Sockel (1) Die Sockelhöhe wird durch die Höhe des Erdgeschossfußbodens im Inneren des Gebäudes bestimmt und muss mindestens 30 cm betragen. (2) Zugelassen sind verputzte Sockel und Natursteinsockel. (3) Bei Putzfassaden ist der Sockel farblich abzusetzen. (4) Für Natursteinsockel müssen die Steine liegendes Format haben und sind im Verband zu mauern. (5) Außenverkleidungen der Sockelzone mit Natursteinarten der Umgebung (Sandstein, Kalkstein) sind zugelassen. Der Naturstein darf nicht geschliffen oder poliert sein. Unzulässig sind Riemchen-, Fliesen- und ähnliche Verkleidungen. (6) Die Sockel benachbarter Gebäude dürfen nicht ineinander übergehen, sondern müssen sich in Farbe oder Material unterscheiden. Dabei ist der Gebäudeverlauf zu berücksichtigen. (7) Glänzende oder mehrfarbige Schmuckputze sind unzulässig. 8 § 11 Baumaterialien und Farben (1) Die sichtbaren Bauteile sind mit herkömmlichen oder solchen Materialien auszuführen, die diesen in Form, Struktur und Farbe entsprechen. (2) Das farbige Erscheinungsbild des Ortskernbereiches ist in seiner Vielfalt zu erhalten. (3) Die Farbgebung benachbarter Gebäude muss sich unterscheiden und ist auf das Straßen- und Ortsbild abzustimmen. (4) Die Farbgebung benachbarter Gebäude, die als Doppel- oder Reihenhaus errichtet wurden, ist aufeinander abzustimmen. (5) Unzulässig sind glänzende Oberflächen und grelle Farbtöne bei verputzten Mauerwerksflächen. § 12 Fenster (1) Die geschlossene Wandfläche jeder Außenwand muss gegenüber den Öffnungsflächen deutlich überwiegen. Fenster und sonstige Öffnungen müssen in Größe, Maßverhältnis und Gestaltung dem Charakter des Gebäudes sowie dem Straßen- und Ortsbild angepasst sein. (2) Fenster sind als stehende Rechtecke auszubilden (Höhe x Breite). (3) Bei einer lichten Breite (Rohbaumaß) über 1,20 m sind Fenster mehrflüglig auszuführen. (4) Die Fensterteilung bei Sprosseneinbau ist symmetrisch auszuführen. (5) Sprossen sind Glas teilend bzw. an der Außenseite der Fenster anzubringen. (6) Die Fenster sind aus Holz herzustellen. Andere Materialien sind zulässig, wenn sie das gleiche Erscheinungsbild aufweisen. 9 (7) Die Vorderkante des Fensterstockes ist mindestens 0,12 m hinter der Außenflucht zurückzusetzen. Diese Vorschrift gilt nicht für Fenster in Fachwerkfassaden. (8) Glasbausteine, strukturierte, gewölbte und farbige Gläser und Fensterbänder sind in, vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Bereichen unzulässig. § 13 Schaufenster und Schaukästen (1) Schaufenster sind nur im Erdgeschossbereich zulässig. Größe, Anordnung und Proportionen müssen der Gliederung des Baukörpers und der Fassadengestaltung entsprechen. Eckschaufenster und Kragplatten über Ladenfenster und Ladeneingängen sind unzulässig. (2) Schaufenster sind als stehende Rechtecke nicht breiter als 2,00 m auszuführen. (3) Mauerpfeiler zwischen Schaufenstern sowie zwischen Schaufenstern und einer Tür oder sonstigen Öffnung müssen mindestens 0,50 m breit sein. Pfeiler an Gebäudeecken müssen mindestens 0,50 m breit sein. (4) Die Brüstungshöhe bei Schaufenstern muss mindestens 0,60 m betragen. (5) Die Schaufensterrahmen müssen aus Holz oder dunkel eloxiertem Material hergestellt, die Glasflächen senkrecht stehend und mindestens 0,15 m hinter der Außenfront befestigt werden. (6) Die senkrechte Schaufensterteilung muss bei Fachwerkbauten die senkrechte Gliederung der Obergeschosse des Fachwerkes aufnehmen (breitere Rahmenstücke, Holzpfosten oder Mauerpfeiler). Die Schaufenster dürfen höchstens die Breite von zwei Gefachen haben. (7) Schaukästen mit Informationen aller Art sind zu Gruppen zusammenzufassen. Die Standorte solcher Schaukastengruppen werden von der Gemeinde festgelegt. Schaukästen sind aus Holz oder dunkel eloxiertem Material zu fertigen und mit Klarglas zu verglasen. Proportionen, Farbe und Form haben sich der Fassade anzupassen. Das Anbringen von Schaukästen, über 1 m² bedürfen der Genehmigung. 10 § 14 Markisen, Jalousien, Rollläden, Klappläden (1) Markisen sind an den, vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Terrassen, Loggien und Balkonen sowie im Erdgeschoss über Ladeneingängen und Schaufenstern nur dann zulässig, wenn sie nicht störend auf das Erscheinungsbild des Ortskernbereiches wirken. (2) Markisen müssen an Gehwegen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m haben. Die Vorderkante muss mindestens 0,50 m von der Randsteinkante entfernt sein. (3) Es sind nur Einzelmarkisen zulässig, d. h. über jedem Fenster oder Schaufenster bzw. jeder Tür ist nur eine Markise anzubringen; eine Markise über mehrere Fenster zu ziehen ist unzulässig. (4) Grelle und glänzende Farben und Materialien sind bei Markisen untersagt. (5) Die Anbringung von Klappläden aus Holz ist zulässig. Vorhandene Fensterläden dürfen nicht beseitigt werden. (6) Rollläden sind an den, vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Fassaden nur zulässig, wenn die ursprüngliche Fensterproportion beibehalten und das Erscheinungsbild der Fassade nicht beeinträchtigt wird. (7) Jalousetten an der Außenseite der Fenster sind nicht zulässig. 11 § 15 Hauseingänge, Tore, Treppen (1) Türen dürfen maximal zur Hälfte ihrer Fläche verglast sein. Die übrige Fläche ist mit Füllungen oder Kassettierungen zu gestalten. (2) Tore über 2,00 m Höhe können; Türe über 2,00 m Höhe müssen mit verglastem Oberlicht ausgeführt werden. (3) Tore sind in Abhängigkeit ihrer Breite (ab 2,00 m) zwei- oder dreiflüglig mit senkrechten Profilierungen oder Kassettierungen auszuführen. (4) Vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbare Türen und Tore sind als profilierte Holztüren herzustellen. Dabei sollen einheimische Holzarten verwendet werden. Andere Materialien sind zulässig, wenn sie das gleiche Erscheinungsbild aufweisen. (5) Garagentore in straßenseitigen Gebäudefronten sind möglichst als Flügeltore in Holz zu fertigen. (6) Tore zu Scheunen und Nebengebäuden sind als doppelflügliges Drehtor oder Schiebetor aus Holz auszuführen. Hoftore und Hoftüren sind sowohl in Holz als auch in schmiedeeiserner Ausführung zugelassen. (7) Eingangstreppen und Stufen sind nur aus ungeschliffenen und unpolierten Naturstein auszuführen. Sie dürfen nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Es sind ausschließlich massive Stufen zulässig. 12 § 16 Anlagen der Außenwerbung - Werbeanlagen und Warenautomaten – (1) In den, vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Gebiet des Ortskernbereiches bedürfen die Werbeanlagen und Warenautomaten, die nach § 63, Abs. 1 Nr. 11 ThürBO an sich nicht baugenehmigungspflichtig sind, einer Zustimmung durch die Gemeinde. Dies gilt nicht für Haus- und Büroschilder die in der Flucht der Außenwand liegen, nicht größer als 0,1m² sowie in Farbe und Material der Architektur des Gebäudes angepasst sind, und für Werbeanlagen mit einer Größe bis zu jeweils 0,2 m² die nicht länger als 2 Wochen angebracht werden. (2) Werbeanlagen sind nur unterhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. (3) Werbeanlagen sind nicht zulässig: a) an Einfriedungen; b) an Türen und Toren; c) an Fensterläden, Balkonen und Erkern; d) an Straßenbeleuchtungs- und Leitungsmasten; e) an Funk- und Fernsehantennenanlagen, auch Satellitenantennen; f) an Bäumen; g) an öffentlichen Gebäuden und Anlagen; h) an oder auf Dächern, Dachrinnen und Schornsteinen; i) an sonstigen hochragenden, das Ortsbild beeinflussenden Bauteilen; j) am oder im Friedhof; k) an Geländern und Stützmauern; l) an Elementen der Dorfmöblierung. (4) Lichtwerbung ist unzulässig mit Ausnahme von Einzelbuchstaben, die hinterleuchtet werden (Schattenschriften). (5) Die Beleuchtung der Werbeanlage muss blendfrei hergestellt werden; die Lichtquelle darf vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. (6) Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung ist unzulässig. 13 (7) Ausleger dürfen bis zu 0,80 m vor die straßenseitige Fassadenfläche vortreten. Von der Fahrbahn müssen sie einen Mindestabstand von 0,50 m und in der Höhe von der Gehsteigoberfläche einen Mindestabstand von 2,50 m einhalten. (8) Unzulässig sind Werbeanlagen, bei denen die Fremdwerbung (Markenreklame) überwiegt. § 17 Vorgärten, unbebaute Flächen, Stellplätze, Bepflanzungen (1) Zu den Vorgärten zählen alle unbebauten Flächen, die zwischen dem öffentlichen Verkehrsraum und der nächstliegenden baulichen Anlage liegen. (2) Vorgärten sind nicht als Arbeits- oder Lagerflächen zu nutzen. (3) Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten und vorrangig mit bodenständigen Gehölzen zu bepflanzen. (4) Die Oberflächenbefestigung unbebauter Flächen von bebauten Grundstücken als auch von unbebauten Grundstücksflächen einschließlich Stellplätzen ist nur in wasserdurchlässiger Ausführung zugelassen. Versiegelte bzw. wasserundurchlässige Hof- und Grundstücksflächen sind unzulässig. (5) Als Beläge für die Befestigung von Hofflächen sowie Stellplätzen sind Materialien, wie Natursteinpflaster, Wassergebundene Decken, Schotterrasen, Betonsteine in grauen bzw. erdbraunen Farbtönen und gebrochenen Kanten oder Rasenpflaster zu verwenden. (6) Bäume, die für das Orts- und Straßenbild bedeutsam sind, dürfen nicht beseitigt werden. Dies gilt nicht, wenn notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr entgegenstehen und im Falle der fachgerechten Pflege. Dies gilt auch nicht, wenn ein Baum nachweislich der ordnungsgemäßen Bebauung des Grundstücks entgegensteht und die Beseitigung unvermeidbar ist. 14 § 18 Einfriedungen (1) Einfriedungen von Grundstücksflächen sind, soweit sie an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen oder von ihnen einsehbar sind, in Material, Farbe und Werkstoff dem historischen Ortsbild anzupassen. (2) Einfriedungen sind a) als Holzzäune mit senkrechter Lattung; b) als einfache schmiede- oder gusseiserne Gitterzäune; c) als Mauern; auszuführen. (3) Andere Einfriedungsarten, insbesondere Jägerzäune, waagerechte Holzverkleidungen, Sichtbetonmauern, Maschendrahtzäune und ähnliche Ausführungsarten sind nicht zulässig. Ausgenommen sind lediglich Eisen- und Maschendrahtzäune, wenn sie in einer Hecke nicht in Erscheinung treten. (4) Holzzäune sind in einer Höhe von mindestens 1,00 m und höchstens 1,50 m zu errichten und nur als Holzlattenzäune mit senkrecht stehenden Latten und Zwischenräumen zulässig. Sockel für Holzlattenzäune dürfen nicht höher als 0,50 m sein. (5) Einfriedungen sind als Mauern in einer Höhe von mindestens 1,00 m und höchstens 1,50 m auszuführen. Einfriedungsmauern sind aus Bruchsteinen, behauenen Steinen oder als verputzte Mauern zu errichten. 15 § 19 Ausstattungen im Bereich öffentlicher Flächen und Fassaden (1) Leitungen aller Art sind unterirdisch zu verlegen. Beleuchtungseinrichtungen, Freileitungen mit Zubehör, Blitzableiter u. ä. Einrichtungen sind so anzubringen, dass sie das historische Orts- und Straßenbild nicht störend beeinträchtigen. (2) Verteilerkästen aller Art sind so anzubringen, dass sie das Straßenbild nicht beeinträchtigen. In unmittelbarer Umgebung von Baudenkmälern sind diese nicht sichtbar anzuordnen (z. B. in Nischen, eingelassen in das Mauerwerk oder hinter Eckvorsprüngen) und der Umgebung farblich anzupassen. (3) Antennen sind unter dem Dach anzubringen. Falls dies nachweislich nicht möglich ist, darf die Antenne so auf dem Dach angeordnet werden, dass sie die vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbare Dachlandschaft nicht beeinträchtigt. Parabolantennen für Satellitenanlagen sind so anzubringen, dass sie vom öffentlichen Verkehrsraum nicht sichtbar sind. Die Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Antennenanlage ist vorrangig zu nutzen. (4) Hinweis-, Gebots- und Verbotsschilder nach der StVO sind so anzuordnen, dass die Sicht auf besonders bedeutsame, das Orts- und Straßenbild prägende Bauten freigehalten wird. (5) An bedeutsamen Baudenkmälern dürfen keine Schilder und Schrifttafeln angebracht werden. Ausgenommen sind künstlerisch gestaltete Schrifttafeln mit bauhistorischen Erläuterungen. (6) Beleuchtungskörper an Hauseingängen müssen dem Charakter des Ortes entsprechen und auf das Gebäude und seinen Maßstab abgestimmt sein. (7) Ausstattungsgegenstände, wie Namensschilder, Briefkastenanlagen, Rufanlagen und dergleichen müssen an Hauseingängen untergebracht werden. Ist dies nicht möglich, sind sie hinsichtlich ihrer Gliederung, Form und Gestaltung in die Fassadengestaltung einzuordnen. (8) Mülltonnen und Container sind optisch verdeckt (z. B. in Wand- oder Heckennischen oder hinter Rankgerüsten) unterzubringen. 16 § 20 Ausnahmen und Befreiungen (1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung kann die Baugenehmigungsbehörde nach § 68 Abs. 2 der ThürBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Mehmels nur gewähren, wenn die Ziele dieser Satzung nicht entgegenstehen und die für die Ausnahmen festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. (2) Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Mehmels - Befreiung – gewähren, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichungen den Zielen dieser Satzung nicht entgegenstehen. (3) Ist für genehmigungsfreie bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen eine Abweichung erforderlich, so ist diese Abweichung schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 81 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. bei der Gestaltung von Außenwänden und anderen sichtbaren Bauteilen § 3 und/oder § 4 nicht beachtet. 2. bei der Dachgestaltung und der Dachdeckung sowie bei der Ausstattung im Bereich der Dächer gegen § 5, § 6 und/oder § 7 verstößt. 3. bei der Fassadengestaltung gegen § 8 verstößt. 4. entgegen § 9 das vorhandene sichtbare Fachwerk verdeckt oder überdeckt oder freigelegtes Schmuckfachwerk nicht sichtbar erhält. 5. bei der Sockelgestaltung dem § 10 zuwiderhandelt. 17 6. die Festsetzungen für Baumaterialien und Farben nach § 11 nicht beachtet. 7. die Vorschrift des § 12 über Größe, Maßverhältnisse, Material und Gestaltung von Fenstern nicht beachtet. 8. gegen die Vorschrift des § 13 über Lage, Größe, Maßverhältnisse und Gestaltung von Schaufenstern und Schaukästen verstößt. 9. bei der Gestaltung und Gliederung von Markisen, Jalousien, Rollläden und Klappläden § 14 zuwiderhandelt. 10. bei der Gestaltung von Hauseingängen, Toren und Treppen gegen § 15 verstößt. 11. gegen die Vorschrift des § 17 über Vorgärten, unbebaute Flächen, Stellplätze und Bepflanzungen zuwiderhandelt. 12. gegen die Vorschrift des § 18 über Einfriedungen verstößt. 13. bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten dem § 16 zuwiderhandelt. 14. bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen oder Warenautomaten von einer erteilten Genehmigung abweicht oder eine mit der Genehmigung verbundene Auflage nicht beachtet. 15. Ausstattungen im Bereich öffentlicher Flächen und Fassaden nicht entsprechend § 19 ausführt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen einreicht, um einen nach dieser Satzung vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 81 Abs. 3 der ThürBO mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. 18 § 22 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Sie gilt nicht für Maßnahmen, die nachweislich vor dem Inkrafttreten begonnen oder in Auftrag gegeben wurden. Mehmels, 05.03.2007 Werner Eckardt Bürgermeister Anlage: Lageplan mit Abgrenzung des Ortskernbereiches der Gemeinde Mehmels Die Baugestaltungssatzung der Gemeinde Mehmels wurde vom Gemeinderat gebilligt durch Beschlussnummer: 93/03/2007. Die Baugestaltungssatzung der Gemeinde Mehmels vom 24.01.2007 wurde durch die Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes SchmalkaldenMeiningen mit Schreiben vom 15.02.2007 genehmigt. 19