Gemeinde Dötlingen Landkreis Oldenburg 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Übersichtsplan: o. M. Begründung Entwurf September 2015 NWP Planungsgesellschaft mbH Escherweg 1 26121 Oldenburg Telefon 0441 97174 -0 Telefax 0441 97174 -73 Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung Postfach 3867 26028 Oldenburg E-Mail [email protected] Internet www.nwp-ol.de Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhaltsverzeichnis 2 Seite Teil I: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung 0. RECHTSGRUNDLAGEN.............................................................................................. 4 1. 1.1 ANLASS UND ZIELE DER 20. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG .................. 4 Hintergrund: Repowering .............................................................................................. 7 2. 2.1 2.2 RAHMENBEDINGUNGEN ........................................................................................... 7 Geltungsbereiche und Bestandsbeschreibung.............................................................. 7 Bauleitplanung der Gemeinde Dötlingen ...................................................................... 8 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 DAS STANDORTKONZEPT WINDENERGIE 2013 ................................................... 10 Ausschlusskriterien Siedlung ...................................................................................... 10 Ausschlusskriterien Verkehr und technische Infrastruktur .......................................... 13 Ausschlusskriterien Natur und Landschaft sowie Landesraumordnung ...................... 14 Ergebnisse des Standortkonzeptes ............................................................................ 16 Umsetzung der Empfehlungen aus dem Standortkonzept im Zuge dieser 20. Flächennutzungsplanänderung ............................................................................. 17 4. 4.1 4.1.1 4.1.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 GRUNDLAGEN FÜR DIE ABWÄGUNG..................................................................... 18 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren ........................................................................ 18 Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 (1) BauGB ........................... 18 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB .................................................................................................... 22 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung ...................................................................... 25 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ................................................................ 25 Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und regionale Raumordnung ............................................................................................. 25 Belange des Immissionsschutzes ............................................................................... 25 Belange von Natur und Landschaft ............................................................................. 29 Belange der Erholung ................................................................................................. 29 Belange des Verkehrs ................................................................................................ 30 Belange der Ver- und Entsorgungswirtschaft, Gewässer, Leitungen .......................... 30 Belange der Landwirtschaft ........................................................................................ 32 Luftverkehrsrechtliche Belange................................................................................... 32 Belange des Denkmalschutzes................................................................................... 32 5. PLANUNGSINHALTE ................................................................................................ 33 6. DATEN ZUM VERFAHRENSABLAUF ....................................................................... 33 4.1.3 4.1.4 4.2 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 3 Teil II: Umweltbericht 1. 1.1 1.2 1.3 EINLEITUNG .............................................................................................................. 35 Inhalte und Ziele des Bauleitplanes ............................................................................ 35 Ziele des Umweltschutzes .......................................................................................... 36 Ziele des speziellen Artenschutzes ............................................................................. 41 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 2.1.7 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.3.5 2.3.6 2.4 2.5 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN................ 47 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands .......................................................... 47 Arten und Lebensgemeinschaften .............................................................................. 47 Boden ......................................................................................................................... 52 Wasser ....................................................................................................................... 53 Klima und Luft ............................................................................................................ 53 Landschaft .................................................................................................................. 54 Mensch ....................................................................................................................... 56 Kultur- und sonstige Sachgüter .................................................................................. 57 Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung ..................... 57 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung .............................. 57 Arten und Lebensgemeinschaften .............................................................................. 58 Boden ......................................................................................................................... 58 Wasser ....................................................................................................................... 58 Klima und Luft ............................................................................................................ 59 Landschaft .................................................................................................................. 59 Mensch ....................................................................................................................... 62 Kultur- und sonstige Sachgüter .................................................................................. 62 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltwirkungen .................................................................................... 62 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ......................................................................... 63 3 3.1 3.2 3.3 ZUSÄTZLICHE ANGABEN ........................................................................................ 64 Verfahren und Schwierigkeiten ................................................................................... 64 Maßnahmen zur Überwachung ................................................................................... 64 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ................................................................ 65 Anhang: Anhang 1: Bestandsplan Biotoptypen Teilbereich 1 Anhang 2: Bestandsplan Biotoptypen Teilbereich 2 Anhang 3: Bestandsplan Landschaftsbild Anlage 1: Standortkonzept Windenergie 2013 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 4 Teil I: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung 0. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dötlingen sind das Baugesetzbuch (BauGB), die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO), die Planzeichenverordnung (PlanzVO 1990) und der § 58 (2) Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, jeweils in der geltenden Fassung. 1. Anlass und Ziele der 20. Flächennutzungsplanänderung Die Gemeinde Dötlingen verfügt bereits seit dem Jahr 1998 über einen Flächennutzungsplan zur Steuerung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen. Damals wurden bereits die beiden Sonstigen Sondergebiete „Wind“ für den Windpark Iserloy, östlich der Ortslage Aschenstedt bzw. südlich der Bauernschaft Iserloy und für den Windpark Uhlhorn am östlichen Rand des Gemeindegebietes, südlich der Bauernschaft Uhlhorn auf der Basis des Standortkonzeptes „Windenergienutzung“ aus dem Jahr 1997 dargestellt. Die Gemeinde Dötlingen hat im Jahr 2013 das Standortkonzept „Windenergienutzung“1 aktualisieren lassen. Anlass waren die seit der Aufstellung des ersten Standortkonzeptes 1997 und der daran anschließenden Flächennutzungsplandarstellung veränderten Rahmenbedingungen, insbesondere technisch weiterentwickelte Windenergieanlagen, die die Möglichkeiten einer veränderten bzw. weitergehenden Windenergienutzung im Gemeindegebiet begründen können. Die im Zuge des Standortkonzeptes 1997 für die Standortfindung zu Grunde gelegten Ausschluss- und Bewertungskriterien wurden im Zuge dieses neuen Standortkonzeptes auf der Basis der aktuell vorliegenden Rechtsprechung und der weiterentwickelten Planungspraxis angepasst. Insbesondere wurde zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung klargestellt, dass in "harte" und "weiche" Tabuzonen zu unterscheiden ist (Bundesverwaltungsgericht vom 13.12.2012 Entscheidung 4 CN 1.11). Dieser Anforderung ist die Gemeinde Dötlingen im Zuge des Standortkonzeptes 2013 nachgekommen. Die Gemeinde Dötlingen hat entsprechend bei den Ausschlusskriterien unterschieden in einen Mindestabstand (harte Tabuzone) und einen zusätzlichen Vorsorgeabstand (weiche Tabuzone). Als Ergebnis wurden im Standortkonzept 2013 drei Flächen mit hoher Eignung für die Windenergienutzung herausgearbeitet. Dazu zählten die beiden bereits dargestellten und realisierten Windparks Iserloy und Uhlhorn, deren Standorteignung damit im Wesentlichen bestätigt wurde und ein unmittelbar an den bestehenden Windpark Hengsterholz der Gemeinde Ganderkesee anschließender Standort. Letzterer wurde ebenso wie ein neuer großer Standort östlich Haidhäuser/ Brettorf (im Standortkonzept mit mittlerer Eignung bewertet) im Rahmen der 19. Flächennutzungsplanänderung als Sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen und landwirtschaftliche Nutzungen“ dargestellt. Mit der 19. Flächennutzungsplanänderung wurde die Steuerung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet weiter fortentwickelt. 1 NWP Planungsgesellschaft mbH: Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung, Oldenburg, April 2013 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 5 Mit den bisherigen Positivdarstellungen im Flächennutzungsplan ist eine Ausschlusswirkung verbunden. Außerhalb der im Flächennutzungsplan und der 19. Flächennutzungsplanänderung insgesamt dargestellten vier Sonstigen Sondergebiete sind damit i.d.R. keine weiteren Windenergieanlagen in der Gemeinde Dötlingen zulässig. Das betrifft sowohl Windparks als auch Einzelanlagen. Im Windpark Iserloy befinden sich derzeit 9 Windenergieanlagen, im Windpark Uhlhorn sind 3 Windenergieanlagen vorhanden. Im Zuge dieser 20. Flächennutzungsplanänderung werden – ebenfalls auf der Basis der Ergebnisse des Standortkonzeptes 2013 – die folgenden Modifikationen der bereits dargestellten und realisierten Windenergiestandorte Uhlhorn und Iserloy vorgenommen: Der Teilbereich 1 umfasst den bereits bestehenden Windpark Uhlhorn am östlichen Rand des Gemeindegebietes, südlich der Bauernschaft Uhlhorn. Für diesen Standort wurde im Standortkonzept 2013 das bereits im Flächennutzungsplan 1998 dargestellte Sondergebiet (orange Umrandung der nachstehenden Abbildung) bestätigt und darüber hinaus im nördlichen und östlichen Anschluss für die Windenergienutzung geeignete Flächen erkannt (gelb hinterlegte Flächen). Im Zuge dieser 20. Flächennutzungsplanänderung werden die im Standortkonzept bestätigten Flächen (gelb hinterlegte Fläche) als Sonstiges Sondergebiet für die Windenergienutzung dargestellt. Der Darstellungsbereich wird damit im Vergleich zur bisherigen Darstellung in nördliche und östliche Richtung erweitert. Die nördliche separate kleine Teilfläche wird nicht in die Darstellung übernommen, da sie zu klein für Windenergieanlagen nach heutigem Standard ist. Im Standortkonzept wurden die Eignungsflächen durch eine Gasleitung in zwei Teilbereiche aufgeteilt. Auf diese Zweiteilung wird im Zuge der 20. Flächennutzungsplanänderung verzichtet. Die konkreten Abstandserfordernisse zur Gasleitung werden in nachfolgenden Planverfahren geklärt. Dieser Klärung soll durch die Flächennutzungsplanänderung nicht vorgegriffen werden. Zudem wird für den Teilbereich 1 auf die im Flächennutzungsplan 1998 getroffene Höhenbegrenzung auf eine Nabenhöhe von 100 m über Grund verzichtet. Mit dem Verzicht auf eine Höhenbegrenzung wird ein Repowering der bestehenden Windenergieanlagen, bzw. ein Ersetzen der Altanlagen durch neue Anlagen nach neuem technischem Standard planungsrechtlich vorbereitet. Abb.: Ausschnitt aus der Karte 7 des Standortkonzeptes Wind 2013 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 6 Der Teilbereich 2 beinhaltet im Wesentlichen den bestehenden Windpark Iserloy, östlich der Ortslage Aschenstedt bzw. südlich der Bauernschaft Iserloy. Auch dieser Standort wurde im Rahmen des Standortkonzeptes 2013 mit Ausnahme von nördlich, westlich und südöstlich angrenzenden Randflächen bestätigt (s. gelb hinterlegte Fläche in der nachstehenden Abbildung). Der Windpark in seinem im Standortkonzept bestätigten Zuschnitt (gelb hinterlegte Fläche) wird im Zuge dieser 20. Flächennutzungsplanänderung als Sonstiges Sondergebiet für die Windenergienutzung dargestellt. In südlicher Richtung geht die Neudarstellung geringfügig über bereits dargestellten Flächen hinaus. Die nicht bestätigten Flächen im Norden, Süden und Westen werden im Rahmen dieser 20. Änderung nicht als Sonstige Sondergebiete dargestellt. Für die in der 20. Flächennutzungsplanänderung dargestellten Flächen wird keine Höhenbegrenzung getroffen. Damit wird ein Repowering der bestehenden Anlagen - soweit im neu dargestellten Bereich gelegen - planungsrechtlich vorbereitet. Nach derzeitigem Kenntnisstand beabsichtigen die Betreiber allerdings, einen Teil der Anlagen bei gleicher Höhe zu repowern. Die im Flächennutzungsplan 1998 darüber hinausgehenden Sondergebietsflächen (orange Umrandung ohne gelbe Hinterlegung) werden in der 20. Änderung nur nachrichtlich dargestellt. Für diese Flächen bleiben die Darstellungen des Flächennutzungsplanes 1998 und damit auch die Begrenzung der Nabenhöhe von maximal 100 m über Grund bestehen. Für diese Flächen wurde im Standortkonzept 2013 keine Eignung für sehr hohe Windenergieanlagen bis 200 m erkannt. Für kleinere Anlagen kann eine Eignung vorliegen, eine entsprechende Detailüberprüfung erfolgt im Zuge nachfolgender Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die bestehenden, kleineren Anlagen wurde eine Eignung festgestellt. Abb.: Ausschnitt aus der Karte 7 des Standortkonzeptes Wind 2013 Außerhalb der im wirksamen Flächennutzungsplan, der 19. Flächennutzungsplanänderung und dieser 20. Flächennutzungsplanänderung dargestellten Sonstigen Sondergebiete sind im Gemeindegebiet damit in der Regel keine weiteren Windenergieanlagen nach § 35 [1] Nr. 2 bis 6 BauGB zulässig. Dies betrifft sowohl Windparks als auch Einzelanlagen. Für die Sonstigen Sondergebiete wird in der Zweckbestimmung auch die landwirtschaftliche Nutzung aufgeführt, da die Flächen zusätzlich zur Nutzung mit Windenergieanlagen auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 1.1 7 Hintergrund: Repowering Im Flächennutzungsplan 1998 wurden die beiden Sonstigen Sondergebiete „Wind“ für den Windpark Iserloy, östlich der Ortslage Aschenstedt bzw. südlich der Bauernschaft Iserloy und für den Windpark Uhlhorn am östlichen Rand des Gemeindegebietes, südlich der Bauernschaft Uhlhorn dargestellt. Die maximal zulässige Nabenhöhe der Windenergieanlage über bestehendem Gelände wurde im Flächennutzungsplan 1998 auf maximal 100 m begrenzt. Im Windpark Iserloy befinden sich neun Windenergieanlagen, im Windpark Uhlhorn sind drei Windenergieanlagen realisiert. Mit der Aufhebung der Höhenbegrenzung für die in der 20. Flächennutzungsplanänderung dargestellten Sondergebiete wird ein Repowering der bestehenden Anlagen planungsrechtlich vorbereitet. Neue leistungsstarke Anlagen der 2 bis 3 MW Klasse weisen heute i.d.R. Gesamthöhen von bis 210 Meter und Nabenhöhen bis ca. 150 Meter auf. In größeren Höhen herrschen günstigere Windbedingungen mit höheren Windgeschwindigkeiten und gleichmäßigerer Strömung, da die Einflüsse von Geländestruktur und Bodenrauigkeiten mit zunehmender Höhe deutlich abnehmen. So lässt sich durch das Repowering deutlich mehr Strom erzeugen, so dass die Energieausbeute am bestehenden Standort deutlich gesteigert werden kann. Damit wächst der lokale Beitrag zum Klimaschutz und zu einer von Importen unabhängigen, schadstofffreien und ressourcenschonenden Energieerzeugung. Außerdem sind die neuen Windenergieanlagen optimiert in Bezug auf die Schallemissionen, die Lichtreflexe sowie eine bedarfsgerechte Regelung der Windenergieanlagen bezüglich Schalloptimierung und Schattenwurf. Zudem haben neue Windenergieanlagen eine geringere Rotordrehzahl und eine gleichmäßige Rotordrehung, wodurch sich eine Entlastung des Landschaftsbildes ergeben kann. Der um ein vielfaches höheren Stromerzeugung steht die größere Sichtwirkung der Anlagen gegenüber. Daraus ergibt sich, dass die Auswirkungen dieser 20. Flächennutzungsplanänderung auf das Landschaftsbild einen besonderen Abwägungsbelang darstellen. Die Inbetriebnahme einer neuen Windenergieanlage als Ersatz für eine Altanlage unterliegt den gleichen Rahmenbedingungen wie die Errichtung einer Neuanlage. Es ist eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich. Nach derzeitigem Kenntnisstand beabsichtigen die Betreiber allerdings, einen Teil der Anlagen des Teilbereiches 2 bei gleicher Höhe zu repowern. 2. Rahmenbedingungen 2.1 Geltungsbereiche und Bestandsbeschreibung Teilbereich 1 Der Teilbereich 1 befindet sich am östlichen Rand der Gemeinde Dötlingen und umfasst den bestehenden Windpark Uhlhorn. Der Standort geht in nördlicher und nordöstlicher Richtung über den bestehenden Standort hinaus. Am Windparkstandort Uhlhorn befinden sich drei Windenergieanlagen mit 100 m Nabenhöhe und 140 m Gesamthöhe. Der Teilbereich 1 stellt sich als strukturarme, durch Ackerflächen dominierte Agrarflur dar. Das Relief ist leicht bewegt, gliedernde Gehölze finden sich fast ausschließlich randlich der Potenzialfläche. Nordöstlich des Standortes nimmt der Strukturreichtum der Landschaft geringfügig zu. Westlich des Änderungsbereiches befindet sich eine Biomasseanlage samt Maststall. Östlich verläuft eine Freileitung. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 8 Die Abgrenzung des Teilbereichs 1 ergibt sich im Westen, Nordwesten und im Süden durch die Abstandsradien von 500 m zu Außenbereichswohnnutzungen. Die nördliche Grenze wird durch ein Naturdenkmal (zugleich Wald) gebildet. Die östliche Grenze ergibt sich durch die Gemeindegebietsgrenze. Der Teilbereich 1 wird durch zwei Gasleitungen gequert. Teilbereich 2 Der Teilbereich 2 befindet sich im südlichen Teil der Gemeinde Dötlingen, östlich der Ortslage Aschenstedt. Der Teilbereich 2 umfasst weite Teile des bestehenden Windpark Iserloy, allerdings liegen nicht alle bestehenden Anlagen innerhalb des im Zuge dieser 20. Flächennutzungsplanänderung dargestellten Sondergebietes. Im Windpark Iserloy sind insgesamt 9 Windenergieanlagen mit 100 m Nabenhöhe und 140 m Gesamthöhe realisiert, davon liegen 6 innerhalb des Darstellungsbereiches dieser 20 Änderung. Die Abgrenzung des Teilbereiches 2 ergibt sich im Westen durch den 750 m Abstandsradius zur im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche in Aschenstedt und im Norden durch den 200 m Abstandsradius zum Sondergebiet „Swingolf“. Die östliche und die südwestliche Grenze werden durch die Abstandsradien von 500 m zu Außenbereichswohnnutzungen gebildet. In Teilbereich 2 herrscht Ackerbau vor, die Flächen werden durch einen Wasserzug gequert. Ansonsten sind die Flächen selbst strukturarm, umliegend finden sich einige gliedernde Gehölze, teils mit Alteichen. Am südwestlichen Rand des Darstellungsbereiches befindet sich eine Maststallanlage, angrenzend - außerhalb des Darstellungsbereiches - eine Biomasseanlage (18. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Dötlingen). 2.2 Bauleitplanung der Gemeinde Dötlingen Flächennutzungsplan Die Gemeinde Dötlingen verfügt bereits seit dem Jahr 1998 über einen Flächennutzungsplan zur Steuerung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen. Damals wurden bereits die beiden Sonstigen Sondergebiete „Wind“ für den Windpark Iserloy, östlich der Ortslage Aschenstedt bzw. südlich der Bauernschaft Iserloy und für den Windpark Uhlhorn am östlichen Rand des Gemeindegebietes, südlich der Bauernschaft Uhlhorn dargestellt. Die zulässige Nabenhöhe über bestehendem Gelände wurde auf maximal 100 m begrenzt. Zudem war mit der Positivdarstellung des Sonstigen Sondergebietes für Windenergieanlagen eine Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verbunden. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 9 Windpark Uhlhorn: Windpark Iserloy: Abb.: Ausschnitte aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Dötlingen Im Rahmen einer 19. Flächennutzungsplanänderung wurden zwei weitere Sonstige Sondergebiete für die Windenergienutzung dargestellt. Zum einen wurde ein Standort für die Windenergie unmittelbar anschließend an den bestehenden Windpark Hengsterholz der Gemeinde Ganderkesee sowie zum anderen ein Standort östlich Haidhäuser (östlich der Ortslage Brettorf) als Sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen und landwirtschaftli- Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 10 che Nutzungen“ dargestellt. Mit der 19. Flächennutzungsplanänderung hatte die Gemeinde Dötlingen die Steuerung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet weiter fortentwickelt. Mit den im wirksamen Flächennutzungsplan und der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellten Sondergebieten ist eine Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verbunden. Bebauungsplan Für die beiden Windparks wurden keine Bebauungspläne aufgestellt. Die Windenergieanlagen wurden nach § 35 BauGB genehmigt. 3. Das Standortkonzept Windenergie 2013 Im Zuge des Standortkonzeptes 2013 wurde das Gemeindegebiet flächendeckend betrachtet. Bei einer zu erwartenden maximalen Anlagenhöhe von bis zu 200 m wurde vorausgesetzt, dass nach den vorliegenden durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen im Gemeindegebiet möglich ist, so dass die Windhöffigkeit als standortbezogenes Kriterium vernachlässigt werden konnte. In einem ersten Arbeitsschritt wurden die Bereiche im Gemeindegebiet ermittelt, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen mit den vorhandenen Nutzungsansprüchen einschließlich der minimalen Mindestschutzabstände grundsätzlich nicht vereinbar ist. Diese sogenannten „harten Tabuzonen“ definieren sich durch die Grenze der Zumutbarkeit und berücksichtigen keine Vorsorge. Sie orientieren sich an der durch Gesetze oder durch Urteile festgelegten Grenze des Zulässigen. In einem zweiten Schritt wurden diejenigen Bereiche im Gemeindegebiet ermittelt, die aus Sicht der Gemeinde ebenfalls der Windenergienutzung entgegenstehen, auch wenn sie nicht auf einer gesetzlich fixierten Grundlage beruhen. In diesem Arbeitsschritt werden zum Teil die o.g. harten Tabuzonen um Vorsorgeabstände (weiche Tabuzone) erweitert. Die zugrunde gelegten weichen Tabuzonen basieren im Wesentlichen auf der aktuellen Rechtsprechung. Die danach verbliebenen Flächen wurden in einem dritten Arbeitsschritt auf weitere mögliche Eignungseinschränkungen / Restriktionen hin überprüft. Im Vergleich der somit unter den bekannten Restriktionen bewerteten Flächen wurden die im Gemeindegebiet als vergleichsweise geeignet ermittelten Flächen herausgearbeitet. 3.1 Ausschlusskriterien Siedlung In Niedersachsen existieren keine rechtlich verbindlichen Abstandsmaße zu Siedlungsnutzungen. Die Kommunen haben daher in Niedersachsen einen Abwägungsspielraum und können/ müssen in diesem Rahmen eigene Definitionen zu den erforderlichen Mindestabständen treffen. Wohnbauflächen, Außenbereichssiedlungslagen und gemischte Bauflächen Harte Tabuzonen (Mindestabstände) Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24.06.2010 (AZ: 8 A 2764/09) wurde als Anhaltspunkt für eine erdrückende Wirkung genannt: Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und verein- Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 11 nahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Bei einer Gesamthöhe von 200 m ergäbe sich demnach ein Mindestabstand von 400 m. Bei Windenergieanlagen bildet die Nachtzeit die beurteilungsrelevante Zeitspanne ab. Daher kann es sinnvoll und erforderlich sein, insbesondere in der empfindlichen Nachtzeit die Anlagen in einer schalloptimierten Betriebsweise laufen zu lassen. Ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) für Allgemeine Wohngebiete bzw. von 45 dB(A) für Mischgebiete und Außenbereichswohnnutzungen kann so bereits in einem Abstand von 400 m eingehalten werden. Im Zuge des Standortkonzeptes wurde zu Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und Außenbereichssiedlungslagen ein Mindestabstand von 400 m berücksichtigt. Weiche Tabuzonen (Vorsorgeabstand) Wohnbauflächen Über den o.g. Mindestabstand hinaus hat die Gemeinde einen zusätzlichen Abstand zu Wohnbauflächen von 350 m berücksichtigt, um dem Schutz der Anwohner besonders Rechnung zu tragen. Die weiche Tabuzone zu Wohnbauflächen beträgt entsprechend 750 m. In einer Entfernung von 750 m werden i.d.R. Beurteilungspegel von unter 35 dB(A) erreicht, so dass der schalltechnische Orientierungswert der DIN 18005 von 40 dB(A) für Allgemeine Wohngebiete zur Nachtzeit deutlich unterschritten wird. Weiche Tabuzonen (Vorsorgeabstand) gemischte Bauflächen und Außenbereichswohnnutzungen Über den o.g. Mindestabstand hinaus hat die Gemeinde einen zusätzlichen Abstand zu Außenbereichssiedlungslagen und gemischten Bauflächen von 100 m berücksichtigt, um dem Schutz der Anwohner besonders Rechnung zu tragen. Die weiche Tabuzone zu Außenbereichssiedlungslagen beträgt entsprechend 500 m. In einer Entfernung von 500 m werden i.d.R. Beurteilungspegel von ca. 40 dB(A) erreicht, so dass der schalltechnische Orientierungswert der DIN 18005 für gemischte Bauflächen und Außenbereichswohnnutzungen von 45 dB(A) zur Nachtzeit i.d.R. sicher eingehalten wird. Der von den Windenergieanlagen hervorgerufene Schatten kann die umgebenden Nutzungen ebenfalls beeinträchtigen. Für die Erheblichkeit der Belästigung ist die zeitliche Einwirkdauer als maßgeblich anzusehen. Nach den Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen gilt eine Belästigung durch Schattenwurf als zumutbar, wenn maximal 30 Stunden pro Jahr (worst-case) bzw. maximal 30 Minuten pro Tag nicht überschritten werden. Bei Überschreitung der Werte können technische Einrichtungen zur Schattenabschaltung an den WEA vorgesehen werden. Aufgrund dieser technischen Möglichkeit werden zum Schutz vor Schattenschlag keine über die o.g. Abstände hinausgehenden Abstände berücksichtigt. Gewerbegebiete/ Gewerbliche Bauflächen Für gewerbliche Bauflächen (GI, GE), in denen betriebsbezogenes Wohnen zulässig ist, wurde als harte Tabuzone der Abstandsradius aufgrund des mindestens 5 dB(A) geringeren Schutzanspruchs gegenüber Außenbereichswohnlagen um 100 m bzw. von 500 m auf 400 m reduziert. Zudem wird damit das o.g. Urteil zur optisch erdrückenden Wirkung berücksichtigt. Bei gewerblichen Bauflächen, auf denen das betriebsbezogene Wohnen unzulässig ist, wurde als harte Tabuzone lediglich die Fläche selber in Ansatz gebracht. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 12 Sonderbauflächen Bezüglich des Immissionsschutzes gelten auf der Grundlage der DIN 18005 für einige Sondergebiete (Campingplätze, Wochenendhausgebiete, Hotels und Klinik) die gleichen Schutzansprüche wie für Wohngebiete. Ein wichtiges gemeindliches Ziel ist die Sicherung der landschaftlichen Ruhe und Erholungseignung. Zudem ist eine mögliche Entwicklung zu berücksichtigen. Für Sondergebiete mit diesen Zweckbestimmungen wird daher der gleiche Schutzabstand wie bei Wohnbauflächen angesetzt. Für die weiteren Sonderbauflächen/ Sondergebiete werden entsprechend ihrer unterschiedlichen Zweckbestimmung unterschiedliche Abstände berücksichtigt. Ausschlusskriterien Siedlung Kriterium Harte Tabuzone Wohnbauflächen 400 m Weiche Tabuzone Begründung 750 m aus FNP hart: optisch erdrückende Wirkung weich: Vorsorge Immissionsschutz (Lärm, Ableitung aus DIN 18005), Schutz vor Schattenwurf Wohngebäude/ Wohnnutzun- 400 m 500 m hart: optisch erdrückende Wirkung gen im Außenbereich weich: Vorsorge Immissionsschutz, aus ALK Schutz vor Schattenwurf, gegenüber Betriebswohnungen: Arbeitsplatzschutz. Im Vergleich zum Innenbereich fehlt der Entwicklungsaspekt. Gemischte Bauflächen (M, 400 m 500 m hart: optisch erdrückende Wirkung MD, MI) weich: Vorsorge Immissionsschutz aus FNP (Lärm, Ableitung aus DIN 18005), Schutz vor Schattenwurf Gewerbliche Bauflächen mit Fläche Ausschluss betriebsbezogenes Wohnen (BP) aus FNP Sonstige Gewerbliche Bau- 400 m optisch erdrückende Wirkung flächen aus FNP Sonderbauflächen außer Die Sonderbauflächen werden nach Wind Lage und Nutzung differenziert betrach- aus FNP tet. mit Wohnnut- Campingplatz, zung oder Wochenend- weich: Vorsorge Immissionsschutz vergleichbar hausgebiet, (Lärm, Ableitung aus DIN 18005), Hotel, Klinik Schutz vor Schattenwurf WEA 2 mit betriebsbezogenem Wohnen weitere ruhige Swingolf, BauErholungserncafe, Reitnutzungen anlage 400 m 750 m 400 m hart: optisch erdrückende Wirkung optisch erdrückende Wirkung (entspr. gewerblicher Baufläche) Fläche 200 m Sicherung der landschaftlichen Ruhe und Erholungseignung Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes sonstige 13 Fläche Schießsport, Großfl. Einzelhandel, Fotovoltaik Fläche für den Gemeinbedarf: sensible 400 m optisch erdrückende Wirkung Fläche - Nutzungen (Schule, Kirche u. ä.) aus FNP Fläche für den Gemeinbedarf: sonstige aus FNP Versorgungsflächen aus FNP Fläche Grünflächen aus FNP Grünflächen wurden nach Lage und Nutzung differenziert betrachtet. besonders sensible Nutzungen 500 m Immissionsschutz, Schutz vor Schat- mit Aufenthalt im Freien (Fried- tenwurf; Friedhof: Ruheanspruch (Trau- hof, Kinderspielplatz) er, Gebet, Besinnung...); Kinderspielplatz: besonderer Schutzanspruch von Kindern weitere sensible ruhige Nutzungen/ 200 m Erholungsnutzungen Sicherung der landschaftlichen Ruhe und Erholungseignung (Parkanlage, Tier- und Freizeitpark, Hundefriedhof) Sonstige Grünflächen 3.2 Fläche Ausschlusskriterien Verkehr und technische Infrastruktur Kriterium Harte Tabuzone Bahnlinie Weiche Tabuzone 150 m Begründung weich: Vorsorgeabstand Schutz vor Trümmerwurf Straßen von überregi- Bauverbotszone onaler Bedeutung 150 m hart: Bauverbotszonen (K, L, B 20 m; BAB 40 m) weich: Schutz vor Trümmerwurf Elektrische Freileitung 110 m (110 kV) hart: 1 x Durchmesser zwischen äußerem Leiterseil und äußerstem Punkt der WEA (Annahme: 10 m zwischen eingetragenem Leitungsverlauf und äußerem Leiterseil) Erdgasleitung (unter- irdisch) Süßgas 30 m hart: Nach den Abstandsvorgaben des Sauergas 155 m Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Sauergasbohrung 580 m hart: nach den Abstandsvorgaben des LBEG Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Kriterium Harte Tabuzone Süßgasbohrung, Gas- Weiche Tabuzone 200 m 14 Begründung hart: Nach den Abstandsvorgaben des bohrung verfüllt, Injek- LBEG tionsbohrung Richtfunk-Trasse keine hoheitlichen Richtfunktrassen bekannt. 3.3 Ausschlusskriterien Natur und Landschaft sowie Landesraumordnung Unter Aspekten des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurden einerseits die nach dem Naturschutzgesetz ausgewiesenen Schutzgebiete und Schutzobjekte als Ausschlusskriterien berücksichtigt, andererseits gemeindeeigene Kompensationsflächen, Waldflächen und Wasserflächen. Neben den unmittelbar von diesen Kriterien überlagerten Grundflächen wurden teilweise unter Vorsorgeaspekten Schutzabstände definiert, um die für Natur und Landschaft wertvollen Bereiche vor indirekten Auswirkungen der WEA zu schützen. Im Hinblick auf die Vorgaben der Raumordnung ist von Belang, dass im Landkreis Oldenburg derzeit kein gültiges Regionales Raumordnungsprogramm besteht. Insofern waren die Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsens (Neubekanntmachung 2012) zu berücksichtigen. Hier sind einzig die Darstellungen der Vorranggebiete Natura 2000 im Gemeindegebiet von Belang. Da es sich bei diesen Vorranggebieten inhaltlich um naturschutzfachliche Ausweisungen handelt, wurden die Belange der Landesraumordnung vorliegend mit den Belangen von Natur und Landschaft zusammenfassend behandelt. Kriterium FFH-Gebiete harte Tabuzone Gebietsabgrenzung weiche Tabuzone Begründung 500 m hart: Schutz- und Erhaltungsziele sind im Regelfall nicht mit WEA vereinbar weich: Schutz international bedeutsamer Schutzgebiete vor indirekten Auswirkungen, insbesondere auf die Tierwelt Naturschutzgebiet (NSG) Gebietsabgrenzung 200 m hart: Schutzverordnungen untersagen im Regelfall bauliche Nutzungen weich: Schutz der Gebiete mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft vor indirekten Beeinträchtigungen (insbesondere Störwirkungen auf die Tierwelt und optische Fernwirkungen) Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Kriterium Landschafts- harte Tabuzone Gebietsabgrenzung schutzgebiet (LSG) 15 weiche Tabuzone Begründung 200 m hart: Schutzverordnungen untersagen im Regel- (außer um das fall bauliche Nutzungen, insbesondere solche mit LSG „Das Moor, Störwirkungen auf die Tierwelt und mit Fernwir- westlich Hengster- kungen im Landschaftsbild holz“) weich: es wurde durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Oldenburg eine Überprüfung der einzelnen Landschaftsschutzgebiete vorgenommen hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit gegenüber Fernwirkungen von WEA. Im Ergebnis wird für das LSG „Das Moor, westlich Hengsterholz“ kein Vorsorgeabstand (weiche Tabuzone) berücksichtigt. Besonders ge- Biotopabgrenzung hart: Zerstörung und erhebliche Beeinträchtigung schützter Biotop durch § 30 BNatSchG pauschal untersagt (§ 30-Biotop) Naturdenkmal (ND) Abgrenzung des hart: Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung und Denkmals Veränderung im Regelfall durch Unterschutzstellung untersagt Geschützter Land- Gebiets-/ Objektab- hart: Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung und schaftsbestandteil grenzung Veränderung im Regelfall durch Unterschutzstel- (GLB) lung untersagt/ Kompensationsfläche2 Abgrenzung der hart: Kompensationsziel (Aufwertung von Natur- Kompensationsflä- haushalt und/ oder Landschaftsbild) im Regelfall Fläche für Maß- Flächenabgrenzung che nicht mit WEA vereinbar hart: Schutz- und Entwicklungsziel (Aufwertung nahmen zum von Naturhaushalt und/ oder Landschaftsbild) im Schutz, zur Pflege Regelfall nicht mit WEA vereinbar und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Wald Fläche (ab 0,25 ha weich: Schutz vor Inanspruchnahme zur WahGröße) rung des Waldanteils im Gemeindegebiet, Berücksichtigung der i.d.R. besonderen Bedeutung von Waldflächen für Fledermäuse und Avifauna und für das Landschaftsbild Wasserfläche Fläche (ab 0,25 ha weich: Schutz vor Inanspruchnahme, BerücksichGröße) tigung der i.d.R. besonderen Bedeutung größerer Wasserflächen für die Avifauna und für das Landschaftsbild Vorranggebiet für Flächenabgrenzung hart: Vorrang des internationalen Gebietsschut- Natura 2000 des zes, Schutz- und Erhaltungsziele sind im Regel- LROP fall nicht mit WEA vereinbar 2 nach Kenntnisstand der Gemeinde/ gemeindeeigene Kompensationsflächen Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 3.4 16 Ergebnisse des Standortkonzeptes Bei der weiteren Betrachtung wurde auf Standorte verzichtet, die aufgrund ihrer geringen Größe und/ oder ihres Flächenzuschnitts nicht geeignet sind, mindestens 3 Windenergieanlagen aufzunehmen. Die danach verbleibenden Standorte sind in der folgenden Tabelle aufgelistet: Flächennummer Lage Größe 1 nördlich Ostrittrum 70,0 ha 2 östlich Haidhäuser 160,9 ha 3 südwestlich Nuttel 65,0 ha 4 östlich Aschenstedt 43,1 ha 5 östlich Rhade 33,6 ha 6 südlich Uhlhorn 26,7 ha 7 nördlich Aschenstedt 18,4 ha 9 nördlich Uhlhorn 5,4 ha Die verbleibenden Standorte wurden im Weiteren einer vergleichenden Bewertung anhand verschiedener Abwägungskriterien zugeführt. Hierbei wurden als wesentliche, mit der Windenergienutzung konkurrierende Belange im Gemeindegebiet • die Belange des Landschaftsbildes einschließlich des landschaftlichen Erholungswertes, • die Belange des Naturhaushalts und • die Wahrnehmbarkeit von den umliegenden Ortslagen in die vergleichende Betrachtung einbezogen. Als Kriterium, das eine besondere Eignung eines Standortes unter Aspekten der Energieausbeute und optimierten Ressourcennutzung begründen kann, wurde das Kriterium • Flächenzuschnitt und Größe (Konzentrationseignung) mit berücksichtigt. In der Zusammenschau der geprüften Abwägungskriterien haben die drei Standorte Nr. 4 (östlich Aschenstedt), Nr. 6 (südlich Uhlhorn) und Nr. 9 (nördlich Uhlhorn) eine hohe Eignung für die Realisierung von Windenergieanlagen aufgewiesen. Für die Standorte Nr. 1 (nördlich Ostrittrum), Nr. 2 (östlich Haidhäuser), Nr. 3 (südwestlich Nuttel) und 7 (nördlich Aschenstedt) wurde eine mittlere Eignung erkannt. Lediglich der Standort Nr. 5 (östlich Rhade) wurde als gering geeignet eingestuft. Der Standort Nr. 4 bestätigt dabei im Wesentlichen den bestehenden und im Flächennutzungsplan dargestellten Windpark Iserloy. Der Standort Nr. 6 bestätigt im Wesentlichen den bestehenden und im Flächennutzungsplan dargestellten Windpark Uhlhorn. Für Standorte mittlerer Eignung wurde je nach städtebaulich begründetem Bedarf eine Entwicklung als Standort für WEA in Ergänzung zu den Standorten mit hoher Eignung empfohlen und zwar in der Reihenfolge des dargelegten Rankings. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 3.5 17 Umsetzung der Empfehlungen aus dem Standortkonzept im Zuge dieser 20. Flächennutzungsplanänderung Die Gemeinde Dötlingen hat bereits in einem ersten Schritt im Rahmen der 19. Flächennutzungsplanänderung die oben genannten Ergebnisse und Empfehlungen des Standortkonzeptes umgesetzt, in dem sie erstens den Standort Nr. 9 des Standortkonzeptes mit hoher Eignung als Erweiterung des bestehenden Windparks Hengsterholz als Sonstiges Sondergebiet für die Windenergienutzung (Teilbereich 2) dargestellt hat. Zweitens hat sie in der 19. Änderung den Standort Nr. 2 als weiteren zusätzlichen Windpark im Gemeindegebiet neu dargestellt (Teilbereich 1 der 19. Änderung). Im Zuge dieser 20. Änderung werden in einem zweiten Schritt die weiteren Ergebnisse und Empfehlungen des Standortkonzeptes wie folgt umgesetzt: Der Teilbereich 1 umfasst den bereits bestehenden Windpark Uhlhorn am östlichen Rand des Gemeindegebietes, südlich der Bauernschaft Uhlhorn. Für diesen Standort wurden im Standortkonzept 2013 im nördlichen und östlichen Anschluss an das bereits im Flächennutzungsplan 1998 dargestellte Sondergebiet für die Windenergienutzung geeignete Flächen erkannt. Die bereits dargestellten Flächen und die darüber hinaus gehenden Eignungsflächen werden in die 20. Flächennutzungsplanänderung überführt. Die nördliche separate kleine Teilfläche wird nicht in die Darstellung übernommen, da sie zu klein für Windenergieanlagen nach heutigem Standard sind. Im Standortkonzept werden die Eignungsflächen durch eine Gasleitung in zwei Teilbereiche aufgeteilt. Auf diese Zweiteilung wird im Zuge der 20. Flächennutzungsplanänderung verzichtet. Die konkreten Abstandserfordernisse zur Gasleitung werden in nachfolgenden Planverfahren geklärt. Dieser Klärung soll durch die Flächennutzungsplanänderung nicht vorgegriffen werden. Zudem wird für den Teilbereich 1 auf die im Flächennutzungsplan 1998 getroffene Höhenbegrenzung auf eine Nabenhöhe von 100 m über Grund verzichtet. Mit dem Verzicht auf eine Höhenbegrenzung wird ein Repowering der bestehenden Windenergieanlagen, bzw. ein Ersetzen der Altanlagen durch neue Anlagen nach neuem technischem Standard planungsrechtlich vorbereitet. Der Teilbereich 2 beinhaltet im Wesentlichen den bestehenden Windpark Iserloy, östlich der Ortslage Aschenstedt bzw. südlich der Bauernschaft Iserloy. Auch dieser Standort wurde im Rahmen des Standortkonzeptes 2013 mit Ausnahme von nördlich, westlich und südlich angrenzenden Randflächen bestätigt. In südöstlicher Richtung wurde der Standort im Vergleich zur bisherigen Darstellung geringfügig erweitert. Der Windpark in seinem im Standortkonzept bestätigten Zuschnitt wird im Zuge dieser 20. Flächennutzungsplanänderung als Sonstiges Sondergebiet für die Windenergienutzung dargestellt. Für diese Flächen wird keine Höhenbegrenzung getroffen. Damit wird ein Repowering der bestehenden Anlagen - soweit im neu dargestellten Bereich gelegen - planungsrechtlich vorbereitet. Die im Flächennutzungsplan 1998 darüber hinausgehenden Sondergebietsflächen (die im Standortkonzept 2013 für 200 m hohe Anlagen nicht bestätigt wurden), werden nur nachrichtlich dargestellt. Für diese Flächen bleiben die Darstellungen des Flächennutzungsplanes 1998 und damit auch die Begrenzung der Nabenhöhe von maximal 100 m über Grund bestehen. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 4. Grundlagen für die Abwägung 4.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren 18 Gemäß § 3 [1] und [2] BauGB sowie § 4 BauGB werden im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplanes Beteiligungsverfahren in Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der öffentlichen Auslegung durchgeführt. Die in den genannten Verfahren von der betroffenen Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Hinweise und Anregungen zu den Planinhalten werden im Weiteren in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 [7] BauGB eingestellt. 4.1.1 • Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 (1) BauGB Bürger befürchten unzumutbare Beeinträchtigungen. Die Gemeinde teilt die Auffassung nicht, dass durch die 20. Flächennutzungsplanänderung unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden. Innerhalb der Änderungsbereiche sind bereits Windenergieanlagen vorhanden. Diese genießen Bestandsschutz. Mit der 20. Flächennutzungsplanänderung wird ein Repowering der bestehenden Windenergieanlagen planungsrechtlich vorbereitet. Zum derzeitigen Zeitpunkt stehen weder die genauen Anlagenstandorte noch die Anlagentypen fest. Von daher ist die Erstellung von Gutachten (z.B. Schattenwurfund Schallgutachten) zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sinnvoll. Auf nachfolgender Planungsebene (immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) ist durch entsprechende Gutachten nachzuweisen, dass die gültigen Richtwerte eingehalten bzw. unterschritten werden. Ggf. sind Maßnahmen zu treffen, die diese Einhaltung bzw. Unterschreitung sicherstellen (z.B. technische Einrichtungen zur Schattenabschaltung, schallreduzierter Modus). Sofern die gültigen Richtwerte eingehalten werden ist davon auszugehen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen nicht entstehen. • Bürger haben Bedenken gegen das Heranreichen des Teilbereiches 1 an das Naturdenkmal Krauses Moor geäußert. Die Natur würde dadurch gestört. Unmittelbar südlich vom Naturdenkmal sei im Bestandsplan ein Ginstergebüsch ausgewiesen; richtig sei allerdings, dass hier auf der ganzen Länge und in ca. 50 m Breite eine Neuanpflanzung mit Sträuchern und Bäumen erfolgte, die inzwischen einen geeigneten Schutz für das Moor darstellt und auch von geschützten Vögeln (z.B. Lerchen) und anderen Tieren besiedelt ist. Besondere Bedeutung habe die von Waldbestand eingefasste freie Wasserfläche mit moorigen Randbereichen. Nach Aussagen des Landkreises konnten hier 18 Libellenarten festgestellt werden. Dieser wertvolle Bestand würde durch Großwindräder gefährdet. Aber auch für Greifvögel am Rand des Krausen Moors bestehe tödliche Gefahr (Kollision). Die Wasserfläche werde von Wasservögeln aufgesucht und sei vor allem Jagdgebiet von Schwalben. Nördlich des Moors konnten auch im Nov. 2014 Kraniche beobachtet werden, die bei Stillstand der WEA landeten, aber bei beginnender Rotordrehung sofort wieder flüchteten. Die relativ geringe, aber erfreulicherweise gleichbleibende Wassertiefe des Naturdenkmals ist Lebensraum für eine Vielzahl von Fröschen, Unken und sogar Lurchen, die ebenfalls empfindlich auf Schattenwurf reagieren. Angeregt wird eine „weiche" Tabuzone von mindestens 100 m um das Naturdenkmal Krauses Moor einschließlich Waldbereich und Neuanpflanzung. Das nächstgelegene Großwindrad sollte zu Tageszeiten mit Libellenflug und zu Brutzeiten geschützter Vögel abgeschaltet werden. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 19 Ausgleichmaßnahmen für die WEA sollten auf der nördlich angrenzenden Fläche zwischen Krausem Moor und Wald in Uhlhorn vorgesehen werden. Die Gemeinde Dötlingen geht davon aus, dass die konkreten Abstandsanforderungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens im Einzelfall geprüft und festgelegt werden können. Die Beschreibung der Fläche als Ginstergebüsch erfolgte aufgrund des vorherrschenden Bewuchses durch Besenginster, neben Birken- und Faulbaumjungwuchs, Brombeeren und Weidenarten. Dies widerspricht nicht einer Neuanpflanzung. Die Breite kann auf allgemein zugänglichen Luftbildern mit ca. 20 m abgemessen werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist von keiner Betroffenheit von Libellen in erheblichem Umfang durch die Errichtung von WEA auszugehen. Libellen sind in ihrer Lebensweise an Gewässer und Vegetation gebunden und fliegen daher nicht regelmäßig in größeren Höhen. Das NLT-Papier trifft keine Aussagen zu Auswirkungen von WEA auf Libellen. Entsprechend eines Thesenpapiers zur DNR-Kampagne „Windkraft im Visier“ wurde eine populationsgefährdende Wirkung von WEA auf Insektenvorkommen bisher nicht nachgewiesen.3 Maßnahmen zum Fledermausschutz werden auf Ebene des BImSch-Verfahrens zu treffen sein. Die Klärung artenschutzrechtlicher Anforderungen zur Vermeidung unzulässiger Kollisionsrisiken wird auf nachgelagerter Planungsebene erfolgen. Die vorliegenden Erfassungen geben keine Hinweise auf eine besondere Bedeutung für Gastvögel, auch hinsichtlich der erheblichen Vorbelastung durch den bestehenden Windpark. Die Abwägung erfolgte an dieser Stelle bereits zugunsten der Windkraft. Die Wasserfläche ist ringsum von Wald umgeben, so dass keine freie Sichtbarkeit der WEA und keine besonders intensiven Störwirkungen zu erwarten sind. Die Gemeinde Dötlingen hat sich im Rahmen des gemeindeweiten Standortkonzeptes mit der räumlichen Steuerung der Windenergienutzung beschäftigt. In diesem Rahmen hat sie einheitliche Steuerungskriterien entwickelt und als weiche Tabukriterien eingestellt. Ein pauschaler Abstand zu Naturdenkmalen oder Neuanpflanzungen wurde nicht zur Basis der gemeindeweiten Steuerungskonzeption gemacht. Die vorliegende 20. FNP-Änderung ist aus dem Standortkonzept entwickelt. Der Anregung zu einer weichen Tabuzone von mindestens 100 m zum Naturdenkmal Krauses Moor wird nicht gefolgt. Die Gemeinde Dötlingen sieht hinreichend Möglichkeiten gegeben, auf Ebene des nachgelagerten Zulassungsverfahrens die jeweils erforderlichen Abstände und sonstigen Schutzmaßnahmen anhand konkreter Erfassungen der bestehenden Funktionsbeziehungen zu berücksichtigen. Die Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt auf nachgelagerter Ebene. • Bürger kritisieren die optischen Einwirkungen auf das Landschaftsbild mit einer Reichweite von 15 km. Dies stelle eine kaum akzeptable Raumbelastung dar, insbesondere im Zusammenhang mit den nahegelegenen weiteren WEA-„Parks" in Hengsterholz, Haidhäuser, Iserloy und Prinzhöfte. Die Planung bringt voraussichtlich Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit sich. Beeinträchtigungen von erheblicher Intensität werden allerdings nur innerhalb eines Radius prognostiziert, der dem 15-fachen der Gesamtanlagenhöhe entspricht. Bei WEA nach heutigem Stand der Technik mit rd. 200 m Gesamthöhe ergäbe sich ein Radius von etwa 3 km. Aus den Kenntnissen der Örtlichkeit ergeben sich keine Hinweise darauf, dass über den im Regelfall erheblich beeinträchtigten Radius der 15-fachen WEA-Höhe erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Auch die unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen im näheren Umfeld des Windparks stellen sich nicht als unzumutbar oder grob unangemessen dar. 3 DNR: Thesenpapier zur DNR - Kampagne „Windkraft im Visier“, Windenergie und Biodiversität – Für eine Zukunft voller Leben http://www.dnr.de/downloads/thesenpapier_fuer-eine-zukunft-voller-leben_fi.pdf Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes • 20 Bürger kritisieren, dass in der Bau-, Straßen- und Verkehrsausschusssitzung vom 04.06.2015 der Antrag für die Verabschiedung des Planentwurfes der 20. Änderung des Flächennutzungsplans für die Windenergieanlagen in Aschenstedt - Iserloy zurückgezogen wurde. Dennoch sei am 25.06.2015 die 20. Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden. Der Bau-, Straßen- und Verkehrsausschuss bereitet die Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses vor und unterbreitet entsprechende Beschlussvorschläge. Diesen Vorschlägen müssen der Verwaltungsausschuss und der Rat allerdings nicht folgen und sie können abweichend beschließen. In diesem Fall hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Dötlingen am 18.06.2015 für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens bzw. für die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der frühzeitigen Trägerbeteiligung votiert. • Bürger befürchten Spannungen durch die gleichzeitige Planung des Industrie- und Gewerbegebiet in Hockensberg. Die Entwicklung des Industrie- und Gewerbegebiets in Hockensberg steht in keinem inhaltlichem Zusammenhang zur 20. Flächennutzungsplanänderung. Interessenkonflikte werden nicht erwartet. • Bürger führen aus, dass die beabsichtigte Fläche an einem Landschaftsschutzgebiet liege. Da die neuen Windräder zukünftig erheblich höher sein dürfen und auf einer Anhöhe stehen, würde der Schattenschlag weit in das Landschaftsschutzgebiet hineinreichen. Die Wohnhäuser lägen in einem Tal und seien zukünftig weit mehr als 30 Stunden im Jahr dem Schattenschlag ausgesetzt. Die Teilflächen der 20. FNP-Änderung liegen nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Der Abstand des LSG „Tal des Altonaer Mühlenbaches und Bauernschaft Busch“ zur Teilfläche der 20. FNP-Änderung beträgt mind. 230 m. Unzulässige Auswirkungen auf das LSG sind hieraus nicht ableitbar. Die zum Schutz empfindlicher Tierarten-Vorkommen erforderlichen Maßnahmen können im konkreten Planfall anhand aktueller Bestandserfassungen geprüft und berücksichtigt werden. Da in dem Teilbereich bereits langjährig WEA in Betrieb sind, sind keine grundsätzlich unlösbaren Konflikte ersichtlich. Eine Vereinbarkeit der Windenergienutzung mit den genannten Schutzansprüchen ist deshalb im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens voraussichtlich herstellbar. Auf nachfolgender Planungsebene (immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) wird ein Schattenwurfgutachten erstellt, in dem nachzuweisen ist, dass die gültigen Richtwerte eingehalten bzw. unterschritten werden. Nach den Hinweisen des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie werden Immissionsrichtwerte von maximal 30 Stunden pro Jahr (worst-case) bzw. maximal 30 Minuten pro Tag empfohlen. Sollten im Schattenwurfgutachten Überschreitungen dieser Richtwerte ermittelt werden, sind Maßnahmen zu treffen, die eine Einhaltung bzw. Unterschreitung sicherstellen (technische Einrichtungen zur Schattenabschaltung). • Bürger kritisieren, dass eine baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes durch die Planung nicht mehr gegeben sei. In Abständen von ca. 3 Kilometern seien weitere Windkraftanlagen errichtet worden und weitere geplant. Die Planung verfehle in jeder Hinsicht die Ziele der Raumordnungsplanung. In Niedersachsen liegen keine rechtlich verbindlichen Abstandsmaße zwischen Windparks vor, die Kommunen haben daher einen eigenen Abwägungsspielraum. Das RROP des Landkreises Oldenburg ist seit 2007 außer Kraft. Es liegen daher auch keine Abstandsvorgaben von Seiten des Landkreises vor. Die Gemeinde Dötlingen hat im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung ein flächendeckendes Standortkonzept erstellt, in dem die geeignetsten Flächen in einem Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 21 transparenten Prozess herausgearbeitet wurden. Die Kriterien „Landschaftsbild und Erholungswert“ sowie „Wahrnehmbarkeit von den Ortslagen“ stellten im flächendeckenden Standortkonzept nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen einen besonderen Abwägungsbelang dar. In der Gesamtbewertung wurde für beide in der 20. Flächennutzungsplanänderung dargestellte Standorte eine hohe Eignung für die Realisierung von Windenergieanlagen erkannt. • Bürger befürchten eine unzulässige Umzingelung von einerseits Industrie und Gewerbe und andererseits Windkraftanlagen. Die dadurch entstehenden hohen Immissionen seien unzumutbar und verschlechtern erheblich die Lebensqualität der Anwohner. Insgesamt ist die Gemeinde Dötlingen darum bemüht, den Außenbereich zu schützen und die Wohn- und Lebensqualität im Außenbereich zu bewahren. Allerdings ist den Wohnnutzungen im Außenbereich nicht der gleiche Schutzanspruch wie zusammenhängenden Ortslagen einzuräumen. Dies ergibt sich beispielsweise auch aus der TA Lärm. Windenergieanlagen sind im Außenbereich privilegierte Vorhaben. Dies ist auf Bundesebene politisch gewollt und gesetzlich fixiert. Die 20. Flächennutzungsplanänderung und die Entwicklung des Gewerbegebietes Hockensberg sind zwei vollkommen unterschiedliche Planverfahren. Eine Umzingelungssituation ergibt sich durch die beiden Planungen jedoch nicht. Zur Immissionssituation s.o.. • Anwohner befürchten eine erhebliche Belastung durch Infraschall. Sämtliche wissenschaftlich belastbare Studien weisen keine Infraschallauswirkungen nach (DStGB; Dokumentation Nr. 111: Kommunale Handlungsmöglichkeiten beim Ausbau der Windenergie – unter besonderer Berücksichtigung des Repowering; Seite 26). Die Begründung wurde um Aussagen zum Thema Infraschall angereichert. • Bürger befürchten erhebliche Wertminderungen ihrer Immobilien, die einer Enteignung gleichkommen. Entschädigungen hierfür würden geltend gemacht und notfalls gerichtlich eingeklagt. Die Beurteilung, ob eine Windkraftanlage als wertmindernder Faktor gesehen wird, hängt vom Einzelfall ab und beruht sowohl auf objektiven als auch auf subjektiven Kriterien. Bei der objektiven Betrachtungsweise steht die klare Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Mittelpunkt. Auf Genehmigungsebene ist gutachterlich nachzuweisen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dann werden die Windenergieanlagen objektiv keinen wertmindernden Einfluss auf Immobilien haben. Auch der Petitionsausschuss des Bundestages vom 13.04.2011 hat verdeutlicht, dass eine Wertminderung von Immobilien nur in Betracht käme, wenn von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes auszugehen sei. Dies könne jedoch ausgeschlossen werden, wenn die Immissionen nicht das zulässige Maß überschreiten. Diese Auffassung wird auch durch einen Beschluss des BVerwG vom 09.02.1995 (UPR 10/1995, S. 390 ff.) gestützt. Demnach sind „die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstückes auf dessen Verkehrswert haben, alleine keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange. Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden tatsächlichen Beeinträchtigungen an.“ Bei subjektiver Betrachtungsweise spielt das persönliche Empfinden des Einzelnen eine Rolle. Dies ist jedoch kein Belang der in die Bauleitplanung einzustellen wäre. Für die Gemeinde Dötlingen ist auch nicht erkennbar, dass mit der Planung ein enteignungsgleicher Eingriff vorgenommen würde. Die Nutzungen der Wohngrundstücke in der Nachbarschaft werden durch die Errichtung eines Windparks weder rechtlich noch tatsächlich beeinträchtigt. Ein enteignungsgleicher Eingriff erfasst im allgemeinen Beeinträchtigungen des Eigentums durch rechtswidrige hoheitliche Maßnahmen. Die Gemeinde Dötlingen erkennt keine Rechtswidrigkeit der Planung, so dass auch keine Entschädigungspflicht einsetzt. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 4.1.2 • 22 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB Der Landkreis Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass die Waldbetroffenheiten auch bei Flächen geringer als 0,25 ha zu verhindern sind und in der nachgelagerten Planung Wald nicht als Standort von Windenergieanlagen einzubeziehen ist. Zu strukturreicheren Waldbereichen sollte aufgrund der hohen ökologischen Funktion im Übergang Wald-Offenland ein fachlicher Vorsorgeabstand von mind. 200 m eingehalten werden. Dies werde auch im aktuellen NLT-Papier „Regionalplanung und Windenergie" empfohlen. Innerhalb von Teilfläche 2 liegen zwei Flächen von ca. 0,3 ha bzw. ca. 0,1 ha Größe, die sich als naturnahes Feldgehölz (HN) darstellen. Diese wurden im Rahmen der Biotoptypenkartierung aufgrund der geringen Größe sowie linearen Gestalt nicht als Wald-Biotop eingestuft. Ein Erhalt dieser Gehölzbestände kann auf nachgelagerter Planungsebene geprüft und umgesetzt werden. Die bestehenden WEA in Teilbereich 1 und 2 halten Abstände von ca. 230 m bzw. knapp 100 m zu den angrenzenden Waldbereichen ein. Die Gemeinde Dötlingen hat sich im Rahmen des gemeindeweiten Standortkonzeptes mit der räumlichen Steuerung der Windenergienutzung beschäftigt. In diesem Rahmen hat sie einheitliche Steuerungskriterien entwickelt und als weiche Tabukriterien eingestellt. Ein pauschaler Abstand zu Waldflächen wurde nicht zur Basis der gemeindeweiten Steuerungskonzeption gemacht. Die vorliegende 20. FNPÄnderung ist aus dem Standortkonzept entwickelt. Der Anregung zu einem pauschalen Abstand zu strukturreicheren Waldbereichen wird nicht gefolgt. Die Gemeinde Dötlingen sieht hinreichend Möglichkeiten gegeben, auf Ebene des nachgelagerten Zulassungsverfahrens die jeweils erforderlichen Abstände und sonstigen Schutzmaßnahmen anhand konkreter Erfassungen der bestehenden Funktionsbeziehungen zu berücksichtigen. Das NLT-Papier (10/ 2014) empfiehlt einen Abstand von 200 m u. a. zu Wald um potentiell bedeutende Fledermauslebensräume zu schützen (s. 9 f). Diesbezüglich bestehen Vermeidungsmöglichkeiten allerdings auch mit temporären Abschaltungen von WEA zu konfliktträchtigen Zeiten. Die aus Gründen des Artenschutzes erforderlichen Abstände können auf Grundlage aktueller Bestandserhebungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens im Detail geklärt werden. • Der Landkreis Oldenburg weist darauf hin, dass durch eine Erhöhung der Anlagen sich insbesondere Auswirkungen auf ziehende Arten ergeben können, die in der entsprechenden Höhe fliegen. Hierauf sei im Umweltbericht auch unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkungen der umliegenden Windparks einzugehen. Für die nördlich der Teilfläche 1 gelegene Kompensationsfläche sei die Vereinbarkeit der Planung mit dem Kompensationsziel darzulegen. Die Teilfläche 1 weist gemäß faunistischem Gutachten nach derzeitigem Kenntnisstand nur eine sehr geringe Bedeutung für Gastvögel auf. Schwerpunkträume für durchziehende oder überwinternde Greifvögel wurden nicht festgestellt, ein besonderes Konfliktpotenzial zeichnet sich insofern nicht ab und ist auch aufgrund der im Bereich bestehenden WEA nicht zu erwarten. Eine Erhöhung der Anlagen kann nachteilige Auswirkungen auf Gastvögel haben, dieses wird auf nachfolgender Planungsebene mit Kenntnis der WEA-Standorte und WEA-Typen zu prüfen sein. Bislang liegen aus Deutschland keine wissenschaftlichen Hinweise vor, dass der großräumige, in erster Linie nachts stattfindende Vogelzug von Windenergieanlagen betroffen ist. Insbesondere die bisherigen Ergebnisse aus Kollisionsopfersuchen zeigen keine Häufung solcher ziehender Arten.4 So treten z. B. die in Millionen jährlich 2-mal über Deutschland zie4http://www.lugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.312579.de, http://www.arsu.de/themenfelder/windenergie/projekte/untersuchungen-zum-einfluss-von-windenergieanlagen-aufden-vogel, http://www.arsu.de/themenfelder/windenergie/projekte/ermittlung-der-kollisionsraten-von-greif-voegelnund-schaffung Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 23 henden Drosseln kaum in den entsprechenden Fundlisten auf, Massenkollisionsereignisse an Windenergieanlagen sind bislang nicht bekannt geworden, anders z. B. als an Leuchttürmen, Offshore-Plattformen oder beleuchteten großen Gebäuden. Zwischen den Windparkflächen beiderseits der B213 besteht ein Korridor von ca. 1 km Breite. Nach vorliegenden Erfahrungen aus dem Landkreis Diepholz ist diese Breite ausreichend, um tägliche Wechselflüge individuenstarker Trupps von Großvögeln wie Kranichen, Gänsen und Schwänen zu ermöglichen. Der großräumige Kranichzug findet in Norddeutschland i. d. R. in deutlich größeren Höhen statt, als von Windenergieanlagen erreicht werden.5 Kumulative Wirkungen der geplanten und bestehenden Windparks in der Gemeinde Dötlingen auf den Vogelzug sind daher – auch unter Berücksichtigung größerer Anlagenhöhen – nicht zu erwarten. Nördlich von Teilfläche 1 ist keine Kompensationsfläche bekannt. Bei dem nördlich gelegenen Wald handelt es sich um ein Naturdenkmal. Die Vereinbarkeit hiermit kann auf Grundlage aktueller Bestandserhebungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens im Detail geklärt werden. • Die EWE Netz GmbH hat auf Leitungen in den Änderungsbereichen hingewiesen und betont, dass die bestehenden Stromversorgungsnetze bereits in einem hohen Maße durch dezentrale Erzeugungsanlagen belastet sind. Der Anschluss neuer Erzeugungsanlagen oder die Erhöhung von Anschlussleistungen bestehender Erzeugungsanlagen könne den Neubau von Umspannwerken bzw. die Anbindung an Übertragungsnetze in der Hoch- und Höchstspannungsebene erforderlich machen. Betreiber dieser Netze sind die AVACON bzw. TenneT in Bayreuth. Die Begründung wurde um einen Hinweis auf die Leitungen ergänzt. In beiden Teilbereichen sind bereits Windenergieanlagen vorhanden. Im Falle eines Repowering ist die Abführung der durch Windkraftanlagen gewonnenen Energie durch den jeweiligen Vorhabenträger zu klären. Dabei sind die zu treffenden Maßnahmen mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen abzustimmen. • Die Exxon Mobil hat angemerkt, dass im Teilbereich 1 eine Sauergas- und eine Süßgasleitungen liegen. Auf die Schutzstreifen wurde hingewiesen. Zudem wurden Hinweise für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgebracht. Zudem hat sie auf die obertägige Sauergasstation „Henstedter Heide" hingewiesen. Es seien die gleichen Sicherheitsabstände wie zu einer Sauergasbohrung einzuhalten. Die Sauergasleitung und die Süßgasleitung liegen unmittelbar parallel zueinander. Eine Leitung war bereits im Planteil zum Vorentwurf eingetragen, die zweite Leitung wird zur Entwurfsfassung ergänzt. Die erforderlichen Schutzstreifen werden in die Planeichenerklärung eingetragen. Aufgrund der Maßstäblichkeit ist ein Eintrag der Schutzstreifen im Planteil nicht sinnvoll. Die Hinweise zur Ausführungsplanung wurden in der Begründung zur Entwurfsfassung ergänzt. Der Sicherheitsabstand zu Sauergasbohrungen beträgt 580 m. Die Entfernung des Plangebietes bzw. der Gemeindegrenze zur Sauergasstation „Henstedter Heide" beträgt ca. 540 m, so dass der Änderungsbereich in einer Tiefe von 40 m vom Sicherheitsabstand tangiert wird. Im Geltungsbereich bestehen bereits Windenergieanlagen. Da auf Ebene dieser Flächennutzungsplanebene weder die Anlagenstandorte noch die Anlagenhöhen für ein mögliches Repowering feststehen, sind entsprechende Ausführungen in der Begründung ausreichend. Im nachgelagerten Planverfahren (immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) wird auf 5http://www.arsu.de/themenfelder/windenergie/projekte/untersuchung-zum-zugverhalten-von-kranichen-imlandkreis-uelzen Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 24 Basis der konkreten Anlagenkonstellation sichergestellt, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden. • Das Landesamt für Bergbau hat ebenfalls auf die Sauergas- und Süßgasleitung hingewiesen. Um einen sicheren Betrieb der Anlagen zu gewährleisten, müssten Windenergieanlagen außerhalb eines Sicherheitsabstandes zu diesen errichtet werden. Entsprechende Tabellen mit Sicherheitsabständen waren der Stellungnahme beigefügt. Die Tabellen zu den Sicherheitsabständen wurden zur Entwurfsfassung in die Begründung übernommen. Den Tabellen ist zu entnehmen, dass sich der Mindestabstand aus dem konkreten Anlagentypen ergibt. In beiden Änderungsbereichen bestehen bereits Windenergieanlagen. Die bestehenden Anlagen genießen Bestandsschutz. Für ein mögliches Repowering stehen auf Ebene dieser 20. Flächennutzungsplanänderung weder die Anlagenstandorte noch die Anlagentypen fest. Insofern sind detailliertere Regelungen auf Flächennutzungsplanebene nicht sinnvoll möglich. Die konkreten Abstandserfordernisse sind auf nachgelagerter Planungsebene (Bebauungsplan, immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) im konkreten Fall zu ermitteln. Diesen Ergebnissen soll und kann auf Flächennutzungsplanebene nicht vorgegriffen werden • Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege hat darauf hingewiesen, das sich im Teilbereich 2 drei heute obertägig nicht mehr sichtbare, denkmalgeschützte vorgeschichtliche Grabhügel befinden. Auch einplanierte, obertägig nicht mehr erkennbare Grabhügel seien in der Regel noch wertvolle Bodendenkmäler i. S. des Nds. Denkmalschutzgesetzes, da erfahrungsgemäß noch Konstruktionsmerkmale der Hügel und oft sogar der zentralen Bestattungen erhalten sind. Geschützt sei nicht nur das Denkmal selbst, sondern auch dessen Umgebung (§ 8 NDSchG). Zukünftige Planungen müssten mit den Denkmalbehörden abgestimmt werden. Es liegen nur zwei Denkmale innerhalb des Plangebietes. Sie werden entsprechend nachrichtlich im Planteil dargestellt. Die Begründung wurde um die vorgebrachten Hinweise ergänzt. • Die Hunte Wasseracht hat auf ihr Verbandsgewässer III. Ordnung in Teilbereich 2 hingewiesen. Bei der Festlegung neuer WEA-Standorte sei zu beachten, dass die Errichtung baulicher Anlagen in einer Entfernung von weniger als 5,00 m unzulässig sei. Zum derzeitigen Zeitpunkt stehen weder die genauen Anlagenstandorte noch die Anlagentypen fest. Auf nachfolgender Planungsebene (immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) wird die nebenstehende Anregung berücksichtigt. • Der OOWV hat Hinweise zur Ausführungsebene vorgebracht. • Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat darauf hingewiesen, dass für den von Ausbaumaßnahmen im Zuge der Bundes- und vor Baubeginn zwischen der Gemeinde und der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Landkreis Oldenburg eine Vereinbarung gemäß § 12 FStrG bzw. § 34 NStrG abzuschließen sei. Sämtliche Kosten für diese Maßnahmen wären von der Gemeinde zu übernehmen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Genehmigung für ein Vorhaben die Zustimmung nach § 14 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr benötigt werde, wenn die dort genannten Tatbestandsmerkmale (Höhe von mehr als 100 m über der Erdoberfläche oder Höhe von mehr als 30 Meter auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt) vorliegen. Die Entscheidung über Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 25 die Zustimmung nach § 14 LuftVG erfolge auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Die Begründung wurde zur Entwurfsfassung um die Hinweise ergänzt. • Die Polizeiinspektion Delmenhorst/Oldenburg-Land/Wesermarsch hat Hinweise zur Ausführungsebene vorgebracht. • Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat ausgeführt, dass eine Beurteilung der Beeinträchtigung militärischer Interessen - hier militärische Richtfunkstrecken -, erst in einem offiziellen Genehmigungsverfahren bei Vorlage konkreter Daten möglich sei. 4.1.3 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren in dieser Begründung ergänzt. 4.1.4 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren in dieser Begründung ergänzt. 4.2 Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und regionale Raumordnung Gemäß § 1 [4] BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen vom 30. Januar 2008 wird ausgeführt, dass für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen sind. In der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) vom 24. September 2012 wurde der Abschnitt 4.2 u.a. so geändert, dass in Vorranggebieten für Windenergie keine Höhenbegrenzungen festgelegt werden sollen. Wald soll in der Regel nicht für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden. Die Vorgaben der Landesraumordnung werden im Rahmen dieser 20. Flächennutzungsplanänderung beachtet. Die Aussagen des Landesraumordnungsprogramms werden in der Regel im Regionalen Raumordnungsprogramm konkretisiert. Derzeit liegt für den Landkreis Oldenburg jedoch kein rechtskräftiges Regionales Raumordnungsprogramm vor. 4.3 Belange des Immissionsschutzes Schall Die von Windenergieanlagen erzeugten Schallemissionen zählen zu den wesentlichen Auswirkungen, die es im Zuge der Abwägung der unterschiedlichen Belange zu berücksichtigen gilt. In beiden Teilbereichen sind bereits Windenergieanlagen realisiert. Die bestehenden Anlagen genießen Bestandsschutz. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 26 Für das beabsichtigte Repowering stehen auf Ebene dieser 20. Flächennutzungsplanänderung weder die Anlagenstandorte, noch die Anzahl der Anlagen oder der Anlagentyp fest. Von daher sind derzeit gutachterliche Schallimmissionsprognosen nicht sinnvoll. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG. Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist eine Schallimmissionsprognose zu erstellen. Gemäß BImSchG ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche eine Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Maßgeblich für die Ermittlung und Beurteilung der Geräusche von Windenergieanlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Bestimmungen der TA Lärm. In der TALärm sind für unterschiedliche Beurteilungszeiten (Tag/Nacht) Immissionsrichtwerte festgelegt. Diese Immissionsrichtwerte stellen die Zumutbarkeitsschwelle dar, die je nachdem wo sich ein Wohnhaus befindet (z.B. in einem Allgemeinen Wohngebiet oder in einem Misch- oder Dorfgebiet), unterschiedlich hoch ist. Liegt der ermittelte Beurteilungspegel unterhalb des jeweiligen Immissionsrichtwertes, liegen schädliche Umwelteinwirkungen, d. h. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Geräusche nicht vor. Die einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte nach TA Lärm betragen: Dorf- und Mischgebiete 60 dB(A) tags (6:00 – 22:00 Uhr) 45 dB(A) nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) Allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) tags (6:00 – 22:00 Uhr) 40 dB(A) nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) Die in der näheren Umgebung zu den Änderungsbereichen ggf. vorhandenen gewerblichen Geräuschquellen sind bei den Berechnungen als Vorbelastungen zu berücksichtigen. Die in der Umgebung zum Plangebiet vorhandenen Wohnnutzungen werden als einzelne Immissionsorte in Ansatz gebracht. Die Schallemission einer Windenergieanlage wird wesentlich durch die Geräusche der drehenden Rotorblätter verursacht. Durch die fortlaufenden Bestrebungen der Anlagenhersteller zur Optimierung der Rotorblattprofile konnten deutliche Fortschritte im Hinblick auf die Schallreduzierung erreicht werden. Eine erhebliche Verbesserung der Situation wurde dadurch erzielt, dass heute praktisch nur noch drehzahlvariable Anlagen mit verstellbaren Rotorblättern eingesetzt werden. Als weitere Schallquellen sind bei einer Windenergieanlage der Antriebsstrang mit Welle, Lager, Getriebe, Kupplung und Generator sowie die Nachführsysteme für Gondel und Rotorblatt zu nennen. Durch wirkungsvolle Maßnahmen zur Isolierung, Dämpfung und Schallentkopplung konnten hier ebenfalls erhebliche Verbesserungen bei der Schallabstrahlung von Windenergieanlagen erreicht werden. Der gemäß TA Lärm während der Nacht in Dorf- und Mischgebieten zulässige Beurteilungspegel von 45 dB(A) wird auch von einer hohen leistungsstarken Windenergieanlage in der Regel bereits in einer Entfernung von deutlich weniger als 500 Metern zum Anlagenstandort eingehalten. Moderne drehzahlvariable Windenergieanlagen können im „schalloptimierten Betrieb“ gefahren werden. Bei dieser Betriebsweise können die vorgegebenen Schallgrenzwerte zu jeder Tages- und Nachtzeit automatisch durch eine Reduzierung der Drehzahl eingehalten werden. Aus Sicht des Immissionsschutzes – Schall – sind daher nach dem bisherigen Stand der Planungen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die umliegenden Siedlungsnutzungen erkennbar. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 27 Infraschall Bei Infraschall handelt es sich um Töne, die so tief sind, dass Menschen sie normalerweise nicht wahrnehmen. Nur wenn der Pegel (also quasi die Lautstärke) sehr hoch ist, kann der Mensch Infraschall hören oder spüren. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Infraschall nur dann Folgen haben kann, wenn Menschen ihn hören oder spüren können. Da die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallpegel in üblichen Abständen zur Wohnbebauung aber deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, haben nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen keine schädlichen Auswirkungen für das Wohlbefinden und die Gesundheit des Menschen (vergl. Bayerisches Landesamt für Umwelt; Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit; 2012). Die bestehenden Windenergieanlagen genießen Bestandsschutz. Die Gemeinde Dötlingen geht auch im Zuge des Repowering davon aus, dass der von den Windenergieanlagen erzeugte Infraschall nicht gesondert zu prüfen ist. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von Windenergieanlagen bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen. Schattenwurf Bei Sonnenschein werfen Windenergieanlagen einen Schatten. Die sich drehenden Rotorblätter bewirken, dass der von ihnen ausgehende Schatten sich ebenfalls bewegt. Der Schlagschatten eines sich drehenden Rotorblattes kann zu einer Störung der Anwohner der umgebenden Siedlungsnutzungen führen und ist daher als Belang in die Abwägung einzubeziehen. Die bestehenden Anlagen genießen Bestandsschutz. Für das beabsichtigte Repowering stehen auf Ebene dieser 20. Flächennutzungsplanänderung weder die Anlagenstandorte, noch die Anzahl der Anlagen oder der Anlagentyp fest. Von daher sind derzeit Schattenwurfgutachten nicht sinnvoll. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG. Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind Schattenwurfgutachten zu erstellen. Vom Länderausschuss für Immissionsschutz wurden hierzu die „WEA-Schattenwurf-Hinweise“ entwickelt. Gemäß diesen Hinweisen ist bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen, dass die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt. In der Praxis erfolgt bei kritischen Verhältnissen die Abschaltung der Anlage über ein spezielles Schattenwurfmodul. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt, ist die tatsächliche Beschattungsdauer auf 30 Minuten pro Tag und acht Stunden pro Jahr zu begrenzen. Als Grundlage für die standortspezifische Bewertung dient ein Schattenwurfgutachten. Die Auswirkungen des Schattenwurfes werden im nachfolgenden Einzelgenehmigungsverfahren auf der Basis des abschließenden Aufstellungskonzeptes und der genauen Höhen der Anlagen gutachterlich ermittelt, beurteilt und in die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens eingestellt. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 28 Lichtreflexionen Windenergieanlagen müssen als „Luftfahrthindernis“ gekennzeichnet werden, wenn sie außerhalb von Flugplatzbereichen eine Gesamthöhe von 100 Metern übersteigen. Gerade Anlagen über 100 m leisten einen besonders hohen Beitrag zur Stromerzeugung und Klimaschutz. In größeren Höhen herrschen günstigere Windbedingungen mit höheren Windgeschwindigkeiten und gleichmäßigerer Strömung, da die Einflüsse von Geländestruktur und Bodenrauhigkeit mit zunehmender Höhe deutlich abnehmen. Geringe Beeinträchtigungen durch die Kennzeichnung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen sind von den Anwohnern hinzunehmen. Die bestehenden Anlagen genießen Bestandsschutz. Im Falle des Repowering sollte folgendes beachtet werden: Zur Vermeidung von Lichtreflexionen der Rotorblätter sollten Regelungen zur zulässigen Farbgebung der Anlagen erfolgen, da durch matte Farben der Effekt nachhaltig vermindert werden kann. Bestimmend dafür ist der Glanzgrad gemäß DIN 67530 bzw. ISO 2813. Zur Minderung der Störwirkungen der Anlagen-Kennzeichnung eignen sich auch verschiedene Maßnahmen, die als Auflagen in der Genehmigung festgesetzt werden können. Besonders wirkungsvoll ist der Einsatz einer Sichtweitenmessung, die es ermöglicht, sowohl bei der Tages- als auch bei der Nachtkennzeichnung die Nennlichtstärke der Befeuerung bei Sichtweiten über fünf Kilometer auf 30 Prozent und bei Sichtweiten über zehn Kilometer auf zehn Prozent zu reduzieren. Zudem besteht die Möglichkeit zur Abschirmung der Befeuerung nach unten. Eine weitere Möglichkeit kann ggf. die Blockbefeuerung darstellen, bei der nur die äußeren Anlagen in einem Park gekennzeichnet werden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die aktuellen Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht von Windenergieanlagen eine deutliche Verminderung der Störwirkungen ermöglichen, insbesondere durch die Option der sichtweitenabhängigen Lichtstärkereduzierung. Darüber hinaus wurde auch mit Einführung des „Feuer W, rot“ und dem Einsatz von LED-Technik zur Tages- und Nachtkennzeichnung eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem im Zeitraum 2000 bis 2003 eingesetzten Xenon-Doppelblitzsystem erreicht. Weiterhin ist seit Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen 2015 auch Möglichkeit eröffnet worden, die Nachtkennzeichnung bedarfsgerecht zu aktivieren. Die Befeuerung wird demnach nur dann eingeschaltet, wenn sich tatsächlich ein Luftfahrzeug dem Hindernis nähert. Im Rahmen der nachgeordneten Genehmigungsplanung wird sichergestellt, dass Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen soweit als möglich und sinnvoll umgesetzt werden. Dazu gehört auch eine mattierte Farbgebung der Windenergieanlagen, die Lichtreflexionen und Blendwirkungen unterbindet. Eisabwurf Zu den klassifizierten Straßen wurde bereits ein Sicherheitsabstand von 150 m als „weiche Tabuzone“ berücksichtigt. Der Abstand zu Wohnhäusern im Außenbereich beträgt mindestens 500 m. Die bestehenden Anlagen genießen Bestandsschutz. Im Falle des Repowering ist sicherzustellen, dass eine Gefährdung durch eventuellen Eisabwurf der Windenergieanlagen durch eine automatische Abschaltung der betreffenden Anlagen bei möglichem Eisansatz an den Rotorblättern ausgeschlossen wird. Da derzeit weder die genauen Anlagenstandorte und die Anlagentypen noch die Anlagenerschließung feststehen, ist die Erstellung eines Eiswurfgutachtens auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung nicht Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 29 sinnvoll. Ein Eiswurfgutachten wird ggf. im Genehmigungsverfahren erstellt. Auf Genehmigungsebene ist sicherzustellen, dass von den Windenergieanlagen in Bezug auf Eisabwurf keine Gefährdungen ausgehen. 4.4 Belange von Natur und Landschaft Die Belange von Natur und Landschaft sind, wie auch die übrigen Belange des Umweltschutzes, detailliert im Umweltbericht (Teil II dieser Begründung) dargelegt. Mit der vorliegenden Planung werden nachteilige Auswirkungen durch die größere zulässige WEA-Höhe in Teilbereich 1 und 2, durch die geplante Vergrößerung der bestehenden Windparkfläche in Teilbereich 1 und durch die voraussichtlich mit dem Repowering verbundenen Standortverlagerungen vorbereitet. Beeinträchtigungen von erheblichem Ausmaß sind insbesondere für die Schutzgüter Landschaftsbild und Tiere (Vögel, Fledermäuse) zu erwarten. Zudem werden für die Erschließung neuer WEA-Standorte ggf. Querungen eines Bachlaufs in Teilbereich 2 erforderlich. Die Neuerrichtung von WEA innerhalb der Teilbereiche ist voraussichtlich nur bei Rückbau bestehender WEA möglich. Ggf. reduziert sich im Rahmen des Repowerings auch die Anzahl der innerhalb der Änderungsbereiche realisierbaren WEA, wenn größere Abstände der WEA untereinander erforderlich sind. Dies kann sich positiv auf die Schutzgüter Tiere, Landschaftsbild und Mensch, ggf. auch durch einen geringeren Umfang erforderlicher Flächenversiegelungen auf die übrigen Schutzgüter auswirken. Eine konkrete Beurteilung dieser Auswirkungen ist erst in Kenntnis der Vorhabenplanung möglich und bleibt der nachfolgenden Planungsebene vorbehalten. 4.5 Belange der Erholung Durch die Möglichkeit höhere Windenergieanlagen zu errichten und die Vergrößerungen des Teilbereiches 1, werden die Belange der Erholungsnutzung nur geringfügig tangiert. Positiv für die Erholungsnutzung ist zu bewerten, dass die i.d.R. langsameren und gleichmäßigen Bewegungen der Rotorblätter im Falle eines Repowering, das Landschaftsbild entlasten. Weiterhin wurden die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert der Landschaft im Standortkonzept als Abwägungskriterien in die vergleichende Beurteilung der nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbleibenden Potenzialflächen eingestellt. Hinsichtlich dieses Abwägungskriteriums wurde für beide Teilbereiche ein mäßiges Konfliktpotenzial ermittelt. Beide Teilbereiche sind durch die bestehenden Biogasanlagen und Stallanlagen und die bestehenden Windenergieanlagen auch heute bereits nur gering für die Erholungsnutzung geeignet. Ausgewiesene Wander- oder Randwanderwege sind innerhalb der Änderungsbereiche nicht vorhanden. Allerdings finden sich nördlich von Teilbereich 2 in geringer Entfernung eine Swingolf-Anlage und ein Café. Diese Erholungsnutzungen sind jedoch offensichtlich mit den bestehenden WEA verträglich, zudem wurde im Rahmen des Standortkonzeptes bereits ein Schutzabstand von 200 m zum dortigen Sondergebiet eingehalten. Die Gemeinde Dötlingen hält aufgrund der geringen Erholungseignung der Änderungsbereiche, der eingehaltenen Schutzabstände und bestehenden Vorbelastungen die vorliegende Planung für mit den Belangen der landschaftsgerechten Erholung verträglich. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 4.6 30 Belange des Verkehrs Innerhalb beider Teilbereiche sind bereits Windenergieanlagen vorhanden, die Erschließung ist damit grundsätzlich bereits gesichert. Die Erschließung des Teilbereichs 1 erfolgt im Bestand ausgehend von der B 213 über den Weg Blocksberg. Die Erschließung des Teilbereichs 2 erfolgt im Bestand ausgehend von der B 213 über die Iserloyer Straße und den Stedinger Weg. Damit sind beide Teilbereiche auf kurzem Wege an das überörtliche Straßennetz angebunden. Im Falle des Repowering ist ein Erschließungskonzept zu erarbeiten. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das klassifizierte Straßennetz über ein ausreichendes Tragfähigkeitsvermögen verfügt. Sollten Ausbaumaßnahmen im Zuge der Bundes- und Kreisstraße notwendig werden, wäre vor Baubeginn zwischen der Gemeinde und der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Landkreis Oldenburg eine Vereinbarung gemäß § 12 FStrG bzw. § 34 NStrG abzuschließen. Sämtliche Kosten für diese Maßnahmen wären von der Gemeinde zu übernehmen. Die planungsrechtliche Absicherung wäre ebenfalls von der Gemeinde durchzuführen. Der Straßenverkehr auf den überörtlichen Verkehrsstraßen darf durch eventuell auftretenden Rotorschattenwurf der Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt werden. Bei eventuell doch entstehenden Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs sind die betreffenden Windkraftanlagen so anzupassen oder durch Zusatzgeräte so auszustatten, dass die Anlagen zu vorgegebenen Zeiten bei Sonnenschein abgeschaltet werden. Es ist sicherzustellen, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch eventuellen Eisabwurf der Windenergieanlagen durch eine automatische Abschaltung der betreffenden Anlagen bei möglichem Eisansatz an den Rotorblättern ausgeschlossen wird. 4.7 Belange der Ver- und Entsorgungswirtschaft, Gewässer, Leitungen Die Belange der Ver- und Entsorgungswirtschaft werden durch die 20. Flächennutzungsplanänderung nicht unmittelbar tangiert. Die Abführung der durch Windkraftanlagen gewonnenen Energie ist im Rahmen des Repowering durch den jeweiligen Vorhabenträger zu klären. Dabei sind die Maßnahmen mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen abzustimmen. Das Gewässernetz wird von der Planung nur bedingt berührt. Insgesamt sind wesentliche Veränderungen, die zu Beeinträchtigungen der Gewässer führen können, durch die Planung nicht zu erkennen. Der Teilbereich 1 wird durch eine Sauergasleitung und eine Süßgasleitung gequert. Die Leitungen sind im Planteil dargestellt Der Schutzstreifen zur Sauergasleitung beträgt 8 Meter, zur Süßgasleitung 4 Meter. Auf nachgelagerter Ebene sind folgende Abstände zu beachten: Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 31 Mindestabstand zur Windenergieanlage; Schutzobjekt: Erdverlegte Sauergasleitung: Mindestabstand zur Windenergieanlage; Schutzobjekt: Erdverlegte Süßgasleitung: Es muss der freie Zugang zu den Anlagen (auch während der Bauphase) gewährleistet sein. Eventuell erforderliche Überfahrten sind in Abstimmung mit dem Betrieb der Exxon Mobil festzulegen und durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Durch den Bau und Betrieb der Windenergieanlage kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen des kathodischen Korrosionsschutzes (KKS) unserer Rohrleitungsanlagen durch Fundamente bzw. Erdungsanlagen kommen. Die Wirksamkeit des KKS ist nachträglich zu untersuchen. Ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen sind vom Vorhabenträger / Verursacher zu tragen. Grundsätzlich ist bei Errichtung von Windenergieanlagen der Sicherheitsabstand zu Erdgas/Erdöl-Anlagen (z.B. Erdgasleitungen, Betriebsplätze und Stationen) so zu wählen, dass eine Gefährdung, zum Beispiel durch Umsturz, Gondelabwurf oder Abwurf von Rotorblättern, ausgeschlossen ist. Hierzu wird auf die Rundverfügung Nr. 4.45 „Abstand von Windenergieanlagen (WEA) zu Einrichtungen des Bergbaus" des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Clausthal-Zellerfeld vom 12.01.2005 verwiesen. Östlich des Teilbereiches 1 liegt die obertägige Sauergasstation „Henstedter Heide“. Der Sicherheitsabstand zu Sauergasbohrungen beträgt 580 m. Die Entfernung des Plangebietes bzw. der Gemeindegrenze zur Sauergasstation „Henstedter Heide" beträgt ca. 540 m, so dass der Änderungsbereich in einer Tiefe von ca. 40 m vom Sicherheitsabstand tangiert wird. Im Geltungsbereich bestehen bereits Windenergieanlagen. Im nachgelagerten Planverfahren (immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) wird auf Basis der konkreten Anlagenkonstellation sichergestellt, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 32 In dem Plangebiet befinden sich Gasverteilungsleitungen, 20-kV und 1-kV Kabel der EWE NETZ GmbH mit den zugehörigen Anlagen. 4.8 Belange der Landwirtschaft Die Belange der Landwirtschaft werden durch die Änderung nur geringfügig tangiert. Die dargestellten Teilbereiche können weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Im Zuge der Herstellung der Windkraftanlagen werden Leitungen verlegt. Sofern dabei Drainagesysteme zerschnitten oder beschädigt werden, sind diese im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern wieder instand zu setzen und/oder entsprechende Entschädigungen zu leisten. 4.9 Luftverkehrsrechtliche Belange Die Erteilung einer Genehmigung für ein Vorhaben erfordert die Zustimmung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nach § 14 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), wenn die dort genannten Tatbestandsmerkmale (Höhe von mehr als 100 m über der Erdoberfläche oder Höhe von mehr als 30 Meter auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt) vorliegen. In diesen Fällen ist regelmäßig eine Kennzeichnung als Luftfahrthindernis erforderlich, die aus einer Tages- und Nachtkennzeichnung besteht. Die Entscheidung über die Zustimmung nach § 14 LuftVG erfolgt auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, die die zuständigen militärischen Stellen beteiligt. Details der Tages- und Nachtkennzeichnung werden im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung festgelegt. Diese Festlegungen werden als Auflagen in die bauoder immissionsschutzrechtliche Genehmigung übernommen. Daneben ist allerdings auch § 18a LuftVG zu beachten, wonach Bauwerke nicht errichtet werden dürfen, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Hier entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Es teilt seine Entscheidung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde mit. 4.10 Belange des Denkmalschutzes Im Teilbereich 2 befinden sich zwei heute obertägig nicht mehr sichtbare, denkmalgeschützte vorgeschichtliche Grabhügel (Dötlingen, FStNr. 57, 103). Auch einplanierte, obertägig nicht mehr erkennbare Grabhügel sind in der Regel noch wertvolle Bodendenkmäler i. S. des Nds. Denkmalschutzgesetzes, da erfahrungsgemäß noch Konstruktionsmerkmale der Hügel und oft sogar der zentralen Bestattungen erhalten sind. Die Denkmale sind im Planteil nachrichtlich dargestellt. Geschützt ist nicht nur das Denkmal selbst, sondern auch dessen Umgebung (§ 8 NDSchG). Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Diese kann verwehrt werden oder mit Auflagen verbunden sein (§13 NDSchG). Zukünftigen Planungen müssen mit den Denkmalbehörden abgestimmt werden, um zu gewährleiten, dass diese Bereiche von jeglichen Bodeneingriffen freigehalten werden. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 33 In Teilbereich 1 sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale betroffen. 5. Planungsinhalte Entsprechend der eingangs erläuterten Zielsetzung sollen beide Teilbereiche als Sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen und landwirtschaftliche Nutzungen“ dargestellt werden. Es wird keine Höhenbegrenzung getroffen. Es wird folgende textliche Darstellung getroffen: Außerhalb der im wirksamen Flächennutzungsplan, der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und dieser 20. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellten Sonstigen Sondergebiete zur Steuerung der Zulässigkeit von privilegierten Windenergieanlagen gemäß § 35 (3) Satz 3 BauGB sind im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dötlingen in der Regel keine weiteren Windenergieanlagen gemäß § 35 (1) Nr. 2 bis 6 BauGB zulässig. Dies betrifft sowohl Windparks als auch Einzelanlagen. Die im Flächennutzungsplan 1998 darüber hinausgehenden Sondergebietsflächen des Windparks Iserloy (die im Standortkonzept 2013 für 200 m hohe Anlagen nicht bestätigt wurden), werden nur nachrichtlich dargestellt. Für diese Flächen bleiben die Darstellungen des Flächennutzungsplanes 1998 und damit auch die Begrenzung der Nabenhöhe von maximal 100 m über Grund bestehen. Die Flächen weisen folgende Größen auf: Teilbereich 1: 34,3 ha Teilbereich 2: 42,9 ha 6. Daten zum Verfahrensablauf Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ……………………….. ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der 20. Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom …………………….. bis ………………………….. gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Der Rat der Gemeinde Dötlingen hat nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die 20. Flächennutzungsplanänderung nebst Begründung in seiner Sitzung am …………………………. beschlossen. Dötlingen, ..................... Der Bürgermeister Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 34 Die Begründung hat dem Feststellungsbeschluss zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes vom .................... zugrunde gelegen. Dötlingen, ..................... Der Bürgermeister Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil II: Umweltbericht 1. Einleitung Gemäß § 2 [4] BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, im Rahmen einer Umweltprüfung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Hierbei sind vor allem die in § 1 [6] Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksichtigen und die in § 1a BauGB genannten Vorschriften anzuwenden. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Aufstellungsverfahren des Bauleitplanes in die Abwägung einzustellen. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2 a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung. Die nachfolgende Gliederung des Umweltberichtes orientiert sich an der Anlage 1 des BauGB. 1.1 Inhalte und Ziele des Bauleitplanes Die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dötlingen erfolgt mit dem Ziel, in den bestehenden Windparks Uhlhorn (Teilbereich 1) und Iserloy (Teilbereich 2), den Ersatz vorhandener Windenergieanlagen (WEA) durch neue leistungsfähigere WEA planungsrechtlich zu ermöglichen (Repowering) und somit einen erhöhten Beitrag zur klimaschonenden Energiegewinnung zu leisten. Bereits in dem FNP der Gemeinde Dötlingen aus dem Jahre 1998 erfolgten Standortausweisungen für die Teilbereiche 1 und 2 durch Sonstige Sondergebiete „Wind“ auf der Basis des Standortkonzeptes „Windenergienutzung“ aus dem Jahr 1997. Die in den Teilbereichen bestehenden Höhenbegrenzungen auf maximal 100 m Nabenhöhe, sollen im Rahmen der vorliegenden 20. Flächennutzungsplanänderung aufgehoben werden. In Uhlhorn besteht bereits eine wirksame FNP-Darstellung im Umfang von rund 15,8 ha. Hier sind derzeit drei WEA realisiert. Das bestehende Sondergebiet soll mit der vorliegenden Planung um ca. 18 ha in nordöstlicher Richtung erweitert werden, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gemeindeweiten Standortkonzeptes zur Steuerung der Windenergie. Zudem führt die östlich angrenzende Samtgemeinde Harpstedt derzeit ebenfalls ein Verfahren zur 16. Änderung des FNP durch. Im Rahmen dieser Planung sollen angrenzend an den Teilbereich 1 (Dötlingen) größere Bereiche ebenfalls einer Windenergienutzung zugänglich gemacht werden. Für den Bereich Uhlhorn liegen bereits Vorstellungen für ein Repowering der bestehenden Altanlagen vor. Diese beinhalten zum gegenwärtigen Stand die Errichtung von drei WEA mit rd. 200 m Gesamthöhe. Teilbereich 1 Lage: südlich Uhlhorn, an der Gemeindegrenze zur Samtgemeinde Harpstedt Größe: ca. 34,3 ha Nutzung: vorherrschend landwirtschaftliche Nutzung (Ackerland); Windpark Uhlhorn mit drei bestehenden WEA Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes In Iserloy besteht bereits eine wirksame FNP-Darstellung im Umfang von rd. 60,0 ha. Hier sind derzeit neun WEA realisiert. Das bestehende Sondergebiet soll um einen Streifen von ca. 40 m Breite (ca. 0,8 ha) in südöstlicher Richtung erweitert werden. Teilflächen des bestehenden Sondergebietes, welche durch das gemeindeweite Standortkonzept nicht bestätigt wurden, bleiben von der vorliegenden FNP-Änderung unberührt. Sie werden lediglich redaktionell in der Planzeichnung ausgewiesen. Für diese Sondergebietsflächen bleibt somit die vorhandene Höhenbegrenzung weiterhin bestehen. Ein Betrieb von WEA ist hier grundsätzlich möglich, wie Standortkonzept, welches WEA nach dem heute üblichen Gesamthöhe zugrunde legt, hat diese Teilflächen jedoch hebung der Höhenbegrenzung in diesen Teilflächen mit der Gemeinde Dötlingen nicht übereinstimmt. die bisherige Nutzung zeigt. Das technischem Stand um ca. 200 m nicht bestätigt, so dass eine Aufdem planerischen Gesamtansatz Von den neun vorhandenen WEA im Windpark Iserloy liegt für zwei WEA eine aktuelle Genehmigung für eine Neuerrichtung an denselben Standorten ohne Zunahme der Gesamthöhe vor. Für zwei weitere WEA sollen entsprechende Genehmigungen zeitnah beantragt werden. Diese Vorhaben können auf Grundlage der bisherigen FNP-Darstellung zugelassen werden und stehen auch nicht im Widerspruch zur geplanten FNP-Änderung. Weitere aktuelle Planungen für ein Repowering der übrigen vorhandenen WEA sind derzeit nicht bekannt. Teilbereich 2 1.2 Lage: südlich Iserloy, östlich Aschenstedt Größe: ca. 42,9 ha Nutzung: landwirtschaftliche Nutzung, überwiegend Ackerflächen, kleinflächig Feldgehölze, stark ausgebauter Bach; sechs bestehende WEA Ziele des Umweltschutzes Nachfolgend werden gemäß der Anlage zu § 2 [4] und § 2a BauGB die relevanten Ziele des Umweltschutzes dargestellt, die sich aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen ergeben. Weiterhin wird aufgeführt, inwieweit diese Ziele im Rahmen der vorliegenden Planung berücksichtigt werden. Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Abs. 5 BauGB: Die Bauleitpläne ... sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern … Mit der vorliegenden Planung befördert die Gemeinde Dötlingen die Nutzung regenerativer Energien, indem sie im Bereich bestehender Windparkflächen die Möglichkeiten zur Ressourcennutzung optimiert. Sie trägt somit zum allgemeinen Klimaschutz bei. § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: ... die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. 36 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes EU-Vogelschutzgebiete sind im Umkreis der Flächen nicht vorhanden. Auch FFH-Gebiete befinden sich nicht in unmittelbarer Nähe. Ca. 3 km westlich des Teilbereichs 1 (und ca. 6 km westlich des Teilbereichs 2) liegt das FFH-Gebiet Delmetal zwischen Harpstedt und Delmenhorst und ca. 4,5 km nördlich liegt das FFH-Gebiet Stühe. Weiterhin liegt ca. 5,5 km westlich des Teilbereichs 2 das FFH-Gebiet Poggenpohlsmoor und ca. 4,5 km südlich das FFH-Gebiet Pestruper Gräberfeld. Erhaltungsziele und Schutzzweck von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder von Europäischen Vogelschutzgebieten werden durch die Planung nicht berührt. § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: ... die Nutzung erneuerbarer Energien... Mit der vorliegenden Planung fördert die Gemeinde Dötlingen die Nutzung erneuerbarer Energien. § 1 Abs. 6 Nr. 8 e) BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: die Belange ... der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser. Durch die Planung werden die Voraussetzungen für die Energieerzeugung im Änderungsbereich optimiert und somit die allgemeine Energieversorgung gestützt. § 1a Abs. 2 BauGB: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; ... landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Mit der Errichtung von WEA gehen i. d. R. nur in geringem Umfang Bodenversiegelungen einher. Der für die Erschließung der WEA erforderliche Umfang an Grund und Boden kann bei der Standortfestlegung im Rahmen der konkretisierenden Planung (Bebauungsplan, immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) minimiert werden bzw. es kann die Erschließung der bestehenden WEA genutzt werden. Zudem ist im Zuge des Repowering ein Rückbau der nicht weiter benötigten Bodenbefestigungen an Standorten und Erschließung der Altanlagen anzunehmen. Durch die Aufhebung der Höhenbegrenzung und Erweiterungen der bestehenden Sondergebiete an den Teilbereichen 1 und 2 werden landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in sehr geringem Maße, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen werden nicht unmittelbar zusätzlich in Anspruch genommen. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) § 1 Abs. 1 EEG: Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Mit der Planung wird die Nutzung der regenerativen Energiequelle „Wind“ gefördert und somit den Klima- und Umweltschutzzielen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprochen. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) § 1 Abs. 1 BNatSchG: Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen 37 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, 2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Mit der Nutzung der Windenergie wird in besonderem Maße zum Erhalt der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter beigetragen, da die Nutzung fossiler Brennstoffe entsprechend verringert wird. Da mit der vorliegenden Planung keine neuen Windpark-Standorte entwickelt, sondern die Ausnutzung vorhandener Standorte optimiert werden, werden auch nur in sehr geringem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt verursacht. Durch die Erhöhung der WEA sind allerdings Auswirkungen auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft zu erwarten. Diese Auswirkungen werden nach Möglichkeit minimiert. § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere ... Luft und Klima ... zu schützen; ... dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu. Mit der Planung wird diesem Ziel entsprochen. § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG: Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. Naturlandschaften sind durch die Planung nicht betroffen. Eine Verunstaltung oder Zersiedelung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften ist mit der Planung ebenfalls nicht verbunden, ebenso wenig eine Betroffenheit von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern. Im Rahmen des Standortkonzeptes wurden Landschaftsschutzgebiete sowie Waldflächen als Tabukriterien berücksichtigt. Hierdurch wird deren im Regelfall hohe Bedeutung für das Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholungsnutzungen gewürdigt. Weiterhin wurden die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert der Landschaft im Standortkonzept als Abwägungskriterien in die vergleichende Beurteilung der nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbleibenden Potenzialflächen eingestellt. Hierbei wurden Einstufungen als „schutzwürdig bzw. schutzbedürftig als LSG“ sowie die landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Kriterien herangezogen. Hinsichtlich dieses Abwägungskriteriums wurde für beide Teilbereiche ein mäßiges Konfliktpotenzial ermittelt. In Zusammenschau mit den übrigen gewählten Abwägungskriterien stellten sich die nun in die FNPÄnderung überführten Standorte als vergleichsweise günstig dar, u. a. weil für keines der Abwägungskriterien ein hohes Konfliktpotenzial ermittelt wurde. Eine vollständige Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ist bei Errichtung von WEA nicht möglich. Insoweit werden auch bei Realisierung der vorliegenden Planung eingriffsrelevante Auswirkungen in der umliegenden Kulturlandschaft verursacht. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden diese Auswirkungen auf Grundlage einer Land- 38 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes schaftsbild-Kartierung im Umkreis von rd. 3 km um die Teilbereiche beschrieben, beurteilt und in die Abwägung eingestellt. Schutzgebiete und geschützte Objekte nach Naturschutzrecht Im Rahmen des Standortkonzeptes wurden FFH-Gebiete (mit 500 m Schutzabstand), Naturschutzgebiete (mit 200 m Schutzabstand), Landschaftsschutzgebiete (Schutzabstand nach Einzelfallprüfung), Naturdenkmale, besonders geschützte Biotope (nach Kenntnisstand) sowie Geschützte Landschaftsbestandteile (nach Kenntnisstand) als Tabuzonen berücksichtigt. Im Mai 2015 wurde eine Biotoptypen-Kartierung der Änderungsbereiche durchgeführt. Hierbei wurden innerhalb der Änderungsbereiche keine besonders geschützten Biotope (Pauschal-Schutz gemäß § 30 BNatSchG) festgestellt. Unmittelbar nördlich des Teilbereichs 1 grenzt allerdings das Naturdenkmal Krauses Moor an. Es handelt sich um Birkenbruchwald und einen Schlatt mit offener Wasserfläche. Auf nachgelagerter Planungsebene ist zu prüfen, inwieweit für diesen Bereich Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (insbesondere Einhaltung von Schutzabständen) erforderlich werden. In nordöstlicher und östlicher Richtung von Teilbereich 1, in Entfernungen von ca. 250 m bis 540 m, liegen drei weitere Naturdenkmale, der Birkenbruchwald Klein Henstedter Heide, das Schlatt südlich Wendebeutel und das Schlatt an der Klein Henstedter Heide. Eine Beeinträchtigung der Naturdenkmale kann aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden. Weiterhin wurde im Rahmen der Biotoptypen-Kartierung das Vorhandensein von Wallhecken überprüft. Diese sind als Geschützte Landschaftsbestandteile in Niedersachsen ebenfalls pauschal unter Schutz gestellt. In Teilbereich 2 wurden einzelne Wallhecken festgestellt. Diese verlaufen entlang von Wegen oder Parzellengrenzen. Es kann angenommen werden, dass auf nachgelagerter Planungsebene eine Beeinträchtigung von Wallhecken im Zuge der Standortwahl und Erschließungsplanung vermieden werden kann. Das Landschaftsschutzgebiet Tal des Altonaer Mühlenbaches und Bauernschaft Busch liegt knapp 250 m östlich des Teilbereichs 2. Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung ermöglicht WEA mit größeren Bauhöhen, die aufgrund der räumlichen Nähe in Teilen des Landschaftsschutzgebietes sichtbar sein werden. Allerdings umfasst das LSG zu größeren Anteilen Waldflächen, die als sichtverschattete Bereiche keine besondere Empfindlichkeit gegenüber optischen Fernwirkungen von WEA aufweisen. Bezüglich der FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete sei auf die obenstehenden Ausführungen unter dem Gliederungspunkt Baugesetzbuch verwiesen. Ziele des speziellen Artenschutzes Aufgrund der Komplexität der artenschutzrechtlichen Vorgaben wird die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen des speziellen Artenschutzes in einem gesonderten Kapitel (s. Kap. 1.3 des Umweltberichtes) dargestellt. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) § 1 BBodSchG: Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen (Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen; Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen 39 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers) sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Mit der Errichtung von WEA gehen i. d. R. nur in geringem Umfang Bodenversiegelungen einher. Der für die Erschließung der WEA erforderliche Umfang an Neuversiegelungen kann bei der Standortfestlegung im Rahmen der konkretisierenden Planung (Bebauungsplan, immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) minimiert werden bzw. kann die Erschließung der bestehenden WEA genutzt werden. Zudem ist im Zuge des Repowering ein Rückbau der nicht weiter benötigten Bodenbefestigungen an Standorten und Erschließung der Altanlagen anzunehmen. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) Die Gewässer (oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser) sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG: Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und chemischen Zustandes vermieden wird. § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WHG: Die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes ist zu erhalten. Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses sind zu vermeiden. In Teilbereich 1 sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Randlich verläuft ein Graben. In Teilbereich 2 verläuft ein Nebenarm des Altonaer Mühlbachs und am westlichen Rand des Teilbereiches wurden zwei Stillgewässer/ Regenrückhaltebecken angelegt. Ggf. werden für die Erschließung der WEA auf nachfolgender Planungsebene einzelne Gewässerverrohrungen erforderlich. Auf dieser Planungsebene sind im Rahmen der Standortfestlegung und Erschließungsplanung der WEA die Möglichkeiten zur Vermeidung von Gewässerbeeinträchtigungen zu prüfen. Da für die Errichtung und Erschließung von WEA i. d. R. nur in begrenztem Umfang Flächenversiegelungen erforderlich sind, sind nachteilige Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und eine Vergrößerung oder Beschleunigung des Wasserabflusses nicht zu erwarten. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) § 1 Abs. 1 BImSchG: Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen Bezüglich Lärm und Schattenwurf ist auf nachfolgender Planungsebene darzulegen, dass durch die geplanten WEA keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht werden. Durch die vorhandenen Schutzabstände zu Wohnnutzungen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Schutz auch bei Wegfall der Höhenbegrenzung gegeben ist. Andernfalls ist dieser durch eine gezielte Steuerung des Anlagenbetriebes (z. B. temporäre Abschaltung, schalloptimierter Betrieb) erreichbar. Mit dem Betrieb von WEA sind keine Emissionen von Luftschadstoffen verbunden, die sich nachteilig auf die Umweltschutzgüter auswirken würden. Es wird im Gegenteil sogar ein Beitrag zur Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe und der damit verbundenen Schadstoffemissionen geleistet. 40 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Ziele der Landschaftsplanung Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Oldenburg (1995) stellt die Klein-Henstedter Heide östlich von Teilbereich 1 als wichtigen Bereich für Vielfalt, Eigenart und Schönheit heraus. Sie ist durch „kleine Waldflächen, Feuchtwälder, Kleinstmoore und Hecken sowie baumreiches Feuchtgrünland in einer fast siedlungsfreien, flachwelligen Grundmoränenlandschaft“ gekennzeichnet. „Daneben existieren zahlreiche meist verlandete Schlatts“. Die Flächen nördlich und östlich von Teilbereich 1 werden als charakteristische Kulturlandschaft mit hoher Strukturvielfalt dargestellt. Auch in der näheren Umgebung von Teilbereich 2 liegen „wichtige Bereiche für Vielfalt, Eigenart und Schönheit“. Hierunter fallen „gut erhaltene Altholzbestände in Iserloy und Busch, sowie kleine Laubholzwaldungen und einige Wallhecken“ und der „naturnahe Mittel- und Unterlauf des Altonaer Mühlbaches mit Teichen, Feuchtwiesen und bachbegleitenden Erlen-Eschenwaldsäumen“ (Karte 11: Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft). Als Ziele und Maßnahmen sind für Teilbereich 1 großflächig die „Neuanlage von Hecken, Feldgehölzen, Säumen und sonstigen Kleinstrukturen, Schaffung von strukturreichen Grabenrändern“ vorgesehen, für Teilbereich 2 wird der „Erhalt landschaftsprägender Eschfluren“ genannt (Karte 12: Ziele und Maßnahmen). Als landschaftsplanerische Ziele der regionalen Planungsebene wurden die als LSG und NSG schutzwürdigen und schutzbedürftigen Bereiche im Rahmen des Standortkonzeptes berücksichtigt. Diese Bereiche liegen außerhalb der Änderungsbereiche. An den Teilbereich 1 grenzt östlich auf dem Gemeindegebiet von Prinzhöfte ein als Landschaftsschutzgebiet schutzwürdiger Bereich. Für diese Fläche ist jedoch seitens der Samtgemeinde Harpstedt eine Ausweisung als Sondergebiet für die Windenergienutzung vorgesehen. Für Teilbereich 1 sagt der Landschaftsplan der Gemeinde Dötlingen (1996) „Neuanlage von naturnahen Wäldern mit standorttypischen Waldgesellschaften“ sowie „Gebiete zur Neuanlage von (Wall-) Hecken, Feldgehölzen, Säumen und sonstigen Kleinstrukturen“. Für das nördlich angrenzende Naturdenkmal ist die „Sicherung, Entwicklung und Pflege von Schlatts“ vorgesehen. Für den Teilbereich 2 wird der „Erhalt landschaftsprägender Eschfluren“ als Ziel und Maßnahme ausgewiesen. Die Umsetzung der als landschaftsplanerisches Ziel formulierten Maßnahmen in den Teilbereichen wird durch die vorliegende Planung nicht grundsätzlich gehindert. Allerdings kann das Aufwertungspotenzial einzelner Maßnahmen durch den Wegfall der Höhenbeschränkung und Erweiterung des Sonstigen Sondergebietes Wind in Teilbereich 1 beschränkt werden. Gemäß Bodenübersichtskarte 1:50.0006 gibt es keine Hinweise auf ein Vorkommen von Plaggeneschböden, dennoch sollte hierzu eine Detailprüfung erfolgen. 1.3 Ziele des speziellen Artenschutzes Gemäß § 44 BNatSchG bestehen bestimmte Schutzvorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten. Diese Verbote richten sich zwar nicht an die Planungsebene, sondern untersagen konkrete Handlungen, dennoch ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Vorgaben die Umsetzung der Planung dauerhaft hindern. 6 http://nibis.lbeg.de/cardomap3/, Zugriff am 18.05.2015 41 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemäß § 44 (5) BNatSchG sind die Verbote des speziellen Artenschutzes für zulässige Vorhaben innerhalb von Bauleitplan-Gebieten nur anzuwenden, sofern und soweit Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäische Vogelarten betroffen sind.7 Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich deshalb auf diese Artenvorkommen. Welche relevanten Arten sind möglicherweise betroffen? Als Grundlage für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit auf Ebene der FNPÄnderung liegen für Teilbereich 1 konkrete Erfassungen der Brut- und Gastvögel vor. Diese wurden im Rahmen der Planung am Windpark-Standort Haidhäuser durchgeführt. Zudem werden zu der angrenzenden Planung der Samtgemeinde Harpstedt Gutachten zu den Brutund Gastvögeln sowie Fledermäuse erstellt. Deren Ergebnisse sollen zum Entwurfsstand auch in die vorliegende Planung eingestellt werden. Zum Teilbereich 2 liegen keine aktuellen faunistischen Erhebungen vor. Da hier jedoch nicht in relevantem Umfang zusätzliche Sondergebiets-Flächen ausgewiesen werden, da auf der Ebene der FNP-Änderung ohnehin weder WEA-Anzahl noch die konkreten Standorte, WEATypen und -Höhen reguliert werden und da weiterhin derzeit keine aktuellen Planungen für ein Repowering der Bestands-WEA vorliegen, wird davon ausgegangen, dass die faunistischen Erfassungen auf die nachfolgende Planungsebene verlagert werden können. Die grundsätzlichen Auswirkungen werden jedoch nachfolgend thematisiert. Da sämtliche einheimischen Vogelarten den Schutzbestimmungen als Europäische Vogelarten unterliegen, sind die in Kap. 2.1.2 des Umweltberichts beschriebenen Vorkommen von Brutvögeln und Gastvögeln im Hinblick auf die Artenschutz-Bestimmungen relevant. Als Tierarten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie wurden Fledermausarten nur in der Umgebung von Teilbereich 1 festgestellt. Detaillierte Untersuchungen zu Teilbereich 1 werden zum Entwurfsstand ergänzt. Zu Teilbereich 2 werden Erfassungen im Rahmen eines konkreten Repowering-Vorhabens auf der nachfolgenden Planungsebene erforderlich. Sämtliche einheimischen Fledermaus-Arten sind in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet und somit artenschutzrechtlich von Belang. Vorkommen von in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelisteten sonstigen Tierarten sind im Plangebiet nicht bekannt. Vorkommen solcher Arten, die zugleich eine besondere Empfindlichkeit gegenüber WEA aufweisen würden, sind auch nicht wahrscheinlich. Vorkommen von Pflanzenarten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie können anhand ihrer Verbreitungsgebiete und Habitatansprüche mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist von keiner Betroffenheit von Libellen in erheblichem Umfang durch die Errichtung von WEA auszugehen. Libellen sind in ihrer Lebensweise an Gewässer und Vegetation gebunden und fliegen daher nicht regelmäßig in größeren Höhen. Das NLT-Papier trifft keine Aussagen zu Auswirkungen von WEA auf Libellen. Entsprechend eines Thesenpapiers zur DNR-Kampagne „Windkraft im Visier“ wurde eine populationsgefährdende Wirkung von WEA auf Insektenvorkommen bisher nicht nachgewiesen.8 Welche Verbotstatbestände werden möglicherweise erfüllt? 7 Darüber hinaus sind solche Arten zu berücksichtigen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind. Eine Rechtsverordnung auf dieser Ermächtigungsgrundlage wurde bislang nicht erlassen. 8 DNR: Thesenpapier zur DNR - Kampagne „Windkraft im Visier“, Windenergie und Biodiversität – Für eine Zukunft voller Leben http://www.dnr.de/downloads/thesenpapier_fuer-eine-zukunft-voller-leben_fi.pdf 42 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Die im Rahmen der Bauleitplanung relevanten Zugriffsverbote sind in § 44 (1) BNatSchG normiert. In Zusammenhang mit der vorliegenden Planung sind näher zu betrachten: 1. Verletzung/ Tötung von Tieren: Zu einer Verletzung oder Tötung von Fledermäusen und Vögeln kann es einerseits durch Kollisionsverluste an den WEA-Rotoren kommen, andererseits wenn im Zuge der Baufeldfreimachung besetzte Vogelniststätten (mit Eiern oder nicht flüggen Jungvögeln) oder besetzte Fledermausquartiere zerstört werden. Zu den in Teilbereich 1 und der unmittelbaren Umgebung nach derzeitigem Kenntnisstand festgestellten Tierarten ist diesbezüglich folgendes auszuführen (vgl. auch die Erläuterungen in Kap. 2.3.2): • Feldlerche: Die Feldlerche wurde mit 5 Brutpaaren im Teilbereich 1 und dessen näherer Umgebung festgestellt. Die Kollisionsgefährdung dieser Art wird derzeit unterschiedlich beurteilt. Da die Art vergleichsweise häufig in der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg9 gelistet ist und der charakteristische Singflug der Art in Rotorhöhe erfolgt, wird vorliegend eine gewisse Kollisionsgefährdung nicht ausgeschlossen. Maßnahmen zur Vermeidung von Kollisionen sind nur sehr eingeschränkt erfolgversprechend. Da die Art nicht streng Brutplatz-treu ist, ist eine Berücksichtigung der kartierten Reviermittelpunkte bei der Standortplanung der WEA nicht zielführend. Deshalb wird voraussichtlich eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich (siehe hierzu Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen weiter unten). • Mäusebussard: Von dieser Greifvogelart wurde ein Brutverdacht im nördlich an den Teilbereich 1 angrenzenden Birkenbruchwald festgestellt. Es ist anzunehmen, dass die Lage dieses Brutplatzes und anderer Brutplätze während der Laufzeit der WEA variieren wird. Die grundsätzliche Möglichkeit einer erhöhten Kollisionsgefährdung – insbesondere von im Nahbereich siedelnden Brutpaaren – kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, auch wenn die Flächen nicht bevorzugt zur Nahrungssuche aufgesucht wurden. Der Mäusebussard wird mit relativ hohen Zahlen in der zentralen Fundkartei geführt. Auch wenn dies durch die hohen Bestandszahlen relativiert wird, kann eine gewisse Kollisionsgefährdung nicht ausgeschlossen werden, auch unter Berücksichtigung der eher schwerfälligen Flugweise dieser Art. Aufgrund der unmittelbaren Nähe eines Brutplatzes zum Sondergebiet kann eine erhebliche Erhöhung des Kollisionsrisikos nicht ausgeschlossen werden. Auch für diese Art wird voraussichtlich eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich. • weitere Vogelarten: Die übrigen, im Rahmen der Kartierung festgestellten, kollisionsgefährdeten Vogelarten, wurden nicht innerhalb des Teilbereichs 1 angetroffen. Für diese Arten ist bei Umsetzung der Planung nicht von einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos auszugehen. Einzelne Kollisionen können zwar nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, diese überschreiten jedoch nicht das allgemeine Lebensrisiko der Arten und sind deshalb artenschutzrechtlich nicht relevant. • Fledermäuse: Aktuelle Ergebnisse zu Teilbereich 1 werden im weiteren Verfahren ergänzt, für Teilbereich 2 werden weitere Untersuchungen erst in der nachfolgenden Planungsebene erforderlich (s. o.). Neben der Tötung durch Kollisionen wird dieser Verbotstatbestand ggf. auch relevant, wenn während der Bauphase Gehölze mit besetzten Vogelnestern oder Fledermausquartieren gefällt oder Grundflächen mit besetzten Vogelnestern in Anspruch genommen werden. Die Erfüllung des Verbotstatbestandes lässt sich effektiv vermeiden, indem Baufeldfreimachung 9 http://www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb2.c.451792.de Zugriff am 13.05.2015 43 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes und Gehölzrodungen außerhalb der Brut- und Quartierszeiten von Vögeln und Fledermäusen durchgeführt werden. Auf Umsetzungsebene ist ggf. auch eine Durchführung der Bauphase während der Brut- und Quartierszeiten möglich, soweit keine artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten vorliegen oder entsprechende Ausnahmen durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt werden. Zu Teilbereich 2 sind derzeit nur allgemeine Ausführungen möglich. Diese sind im Falle eines konkreten Repowering-Vorhabens auf Grundlage der dann erforderlichen Bestandserfassungen zu überprüfen und fortzuschreiben. Ob durch eine Erhöhung der WEA das Kollisionsrisiko tendenziell zu- oder abnimmt, lässt sich zum gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht eindeutig prognostizieren. Hierbei sind folgende Kriterien relevant: • Rotorradius: Eine größere WEA-Gesamthöhe geht i. d. R. auch mit einem größeren Rotorradius einher. Dadurch steigt die vom Rotor überstrichene Fläche, entsprechend nimmt die Kollisionswahrscheinlichkeit zu. • Anlagenzahl: Aufgrund der größeren erforderlichen Abstände der WEA untereinander lassen sich bei zunehmender WEA-Gesamthöhe (bzw. zunehmendem Rotorradius) i. d. R. weniger WEA innerhalb einer festgelegten Fläche realisieren. Hierdurch sinkt das Kollisionsrisiko. • Rotorhöhe: Mit der Vergrößerung der WEA-Höhe verschiebt sich auch die Höhenlage des Rotors. Ob hiermit eine Vergrößerung oder Verminderung des Kollisionsrisikos verbunden ist, ist wiederum nicht pauschal zu beurteilen: Für Arten bzw. Situationen mit niedriger Flughöhe (z. B. viele Brutvögel der Agrarlandschaft) sinkt die Kollisionswahrscheinlichkeit, für Arten bzw. Situationen mit größerer Flughöhe (z. B. bei großräumigen Flugbewegungen, sofern nicht oberhalb des Rotorradius') steigt sie. Im Hinblick auf Kollisionen, welche durch WEA an neuen Standorten herbeigeführt werden können, ist der artenschutzrechtliche Tatbestand des Tötungsverbots nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann erfüllt bzw. planungsrelevant berührt, wenn sich das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, 9 A 14.07). Für die Prüfung der Signifikanz ist eine individuenbezogene Auslegung des Verbotstatbestandes maßgeblich, eine Bezugnahme auf die lokale Population ist nicht angezeigt (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011, 9 A 12.10). Somit ist die Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes insbesondere dann zu befürchten, wenn durch die Planung bedeutende Wanderwege, traditionelle Flugwege oder sonst regelmäßig genutzte Teillebensräume kollisionsempfindlicher Arten betroffen sind. 2. Erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten: Im artenschutzrechtlichen Sinne ist eine Störung nur dann erheblich, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Auch zum Ausmaß von Meidungsreaktionen in Abhängigkeit von der WEA-Höhe liegen bislang kaum wissenschaftlich abgesicherte und verallgemeinerbare Erkenntnisse vor. Auch hier spielen wahrscheinlich die Höhenlage des Rotors und die WEA-Zahl eine wesentliche Rolle. 44 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Für die Änderungsbereiche der vorliegenden Planung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung der Höhenbegrenzung nicht zu artenschutzrechtlich relevanten Störungen führt, verbunden mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen. Für diese Einschätzung ist relevant, dass die Änderungsbereiche und ihre nähere Umgebung durch die bereits realisierten WEA vorbelastet sind, so dass kaum Vorkommen störempfindlicher Tierarten zu erwarten sind. Dies wird durch die bisher vorliegenden Erfassungen für Teilbereich 1 bestätigt. Aufgrund ähnlicher Nutzungsverhältnisse in Teilbereich 2 ist auch hier keine besondere Eignung für Gastvögel zu erwarten. Hinsichtlich des Vogelzugs liegen bislang aus Deutschland keine wissenschaftlichen Hinweise vor, dass der großräumige, in erster Linie nachts stattfindende Vogelzug von Windenergieanlagen betroffen ist. Insbesondere die bisherigen Ergebnisse aus Kollisionsopfersuchen zeigen keine Häufung solcher ziehender Arten.10 So treten z. B. die in Millionen jährlich 2mal über Deutschland ziehenden Drosseln kaum in den entsprechenden Fundlisten auf, Massenkollisionsereignisse an Windenergieanlagen sind bislang nicht bekannt geworden, anders z. B. als an Leuchttürmen, Offshore-Plattformen oder beleuchteten großen Gebäuden. Zwischen den Windparkflächen beiderseits der B213 besteht ein Korridor von ca. 1 km Breite. Nach vorliegenden Erfahrungen aus dem Landkreis Diepholz ist diese Breite ausreichend, um tägliche Wechselflüge individuenstarker Trupps von Großvögeln wie Kranichen, Gänsen und Schwänen zu ermöglichen. Der großräumige Kranichzug findet in Norddeutschland i. d. R. in deutlich größeren Höhen statt, als von Windenergieanlagen erreicht werden.11 Kumulative Wirkungen der geplanten und bestehenden Windparks in der Gemeinde Dötlingen auf den Vogelzug sind daher – auch unter Berücksichtigung größerer Anlagenhöhen – nicht zu erwarten. 3. Beschädigung/ Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere: Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG ist dieses artenschutzrechtliche Verbot dann nicht berührt, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Die Aufhebung der Höhenbegrenzung bedingt unmittelbar keine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Mittelbar können entsprechende Auswirkungen jedoch bei einer im Zuge des Repowerings erfolgenden Standortverlagerung von WEA entstehen (vgl. Abschnitt „Verletzung/ Tötung von Tieren“). Dies kann erst auf nachfolgender Planungseben konkret geprüft werden. Unter den bisher festgestellten Brutvogel-Arten in Teilbereich 1 sind ggf. für die Feldlerche Scheuch- und Vertreibungswirkungen zu erwarten, (s. hierzu Kap. 2.3.2 des Umweltberichtes). Innerhalb und in der näheren Umgebung von Teilbereich 1 können bis zu rd. 5 Brutpaare der Feldlerche betroffen sein. Die konkreten Betroffenheiten lassen sich erst nach Festlegung der WEA-Standorte ermitteln. Für die Feldlerche kann eine Schädigung von Fortpflanzungsstätten im Sinne einer räumlichen Verlagerung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zur Meidungsempfindlichkeit dieser Art liegen bislang keine eindeutigen Ergebnisse aus der Forschung vor. Es gibt Hinweise, dass sich ggf. über längere Zeiträume hinweg kleinräumige Meidungsreaktionen entwickeln. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf das jeweilige 10 http://www.lugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.312579.de, http://www.arsu.de/themenfelder/windenergie/projekte/untersuchungen-zum-einfluss-von-windenergieanlagen-auf-denvogel, http://www.arsu.de/themenfelder/windenergie/projekte/ermittlung-der-kollisionsraten-von-greif-voegeln-undschaffung 11 http://www.arsu.de/themenfelder/windenergie/projekte/untersuchung-zum-zugverhalten-von-kranichen-im-landkreisuelzen 45 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Individuum nur entweder eine Meidungsreaktion oder ein erhöhtes Kollisionsrisiko (s. hierzu unter Punkt 1) relevant ist. Sollte sich bei Konkretisierung der WEA-Standorte herausstellen, dass eine Verdrängung von Brutpaaren der Feldlerche aus dem Nahbereich möglich ist, können durch geeignete Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang ggf. AusweichLebensräume geschaffen werden. Der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand wäre dann nicht berührt. Ob Brutplätze störungsempfindlicher Arten auch in Teilbereich 2 vorhanden sind, werden Erfassungen für die nachgeordnete Planungsebene zeigen. Aufgrund der bestehenden Windenergienutzung wird vorliegend angenommen, dass keine Arten mit besonders großen Meidungsradien vorhanden sind und dass für ggf. vorkommende Arten mit geringeren Meidungsradien (z.B. Feldlerche, Kiebitz) voraussichtlich räumliche Ausweichmöglichkeiten vorliegen oder geschaffen werden können. Angaben Fledermaus-Vorkommen in Teilbereich 1 werden ergänzt. Für Teilbereich 2 sind nähere Untersuchungen erst im Rahmen der nachgeordneten Planungsebene erforderlich. Liegen die Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahme vor? Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten sind in § 45 Abs. 7 BNatSchG näher definiert. Die zuständige Behörde kann demnach u. a. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art) Ausnahmen zulassen, soweit zumutbare Alternativen fehlen und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht verschlechtert. Nachfolgend wird dargelegt, inwieweit diese Ausnahmevoraussetzungen im vorliegenden Fall – für die in Teilbereich 1 absehbaren Konflikte – als gegeben angesehen werden können: • zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses: Für ein Repowering am den Windpark-Standort Uhlhorn sprechen starke Belange des öffentlichen Interesses. Die Nutzung der regenerativen Ressource Wind zur Energieerzeugung im Sinne des Klimaschutzes ist ein gewichtiger Belang im öffentlichen Interesse. Dies wird durch die Zielsetzung des Erneuerbare Energien-Gesetzes bestärkt (vgl. Kap. 1.2 des Umweltberichtes). Auch die Sicherung der Energieversorgung der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche Wertschöpfung sind Gründe, die für die Planung sprechen. Auf der anderen Seite stehen vermutlich nur vereinzelte Individuenverluste des Mäusebussards und der Feldlerche; letztere ist zwar in Niedersachsen und bundesweit gefährdet, ihre Gefährdung liegt jedoch wesentlich in der landwirtschaftlichen Intensivnutzung und nicht in kollisionsbedingten Tötungen begründet. Auch unter Berücksichtigung der beiden folgenden Punkte kann davon ausgegangen werden, dass die für die Planung sprechenden Belange überwiegen. • Fehlen zumutbarer Alternativen: Eine grundsätzliche Prüfung und Diskussion von Standortalternativen ist im Rahmen des Standortkonzeptes erfolgt. Zudem zählen die beiden betroffenen Vogelarten zu den Arten, die in der freien Landschaft weit verbreitet sind und somit bei Windpark-Planungen regelmäßig betroffen sind. • Nicht-Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Arten: Für den Mäusebussard kann davon ausgegangen werden, dass sich der Erhaltungszustand durch Kollisionsverluste einzelner Individuen nicht verschlechtert. Es handelt sich um ei- 46 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes ne weder in Niedersachsen noch deutschlandweit gefährdete Art, die in den vergangenen Jahren zudem deutliche Bestandszunahmen aufweist12. Die Feldlerche weist als Brutvogel in Niedersachsen einen ungünstigen Erhaltungszustand auf. Die Art ist in Niedersachsen und bundesweit gefährdet. STEINBORN ET AL.13 fanden jedoch in einer Langzeitstudie keinen erkennbaren Einfluss von Windenergieanlagen auf die Bestandsentwicklung dieser Art. Auch die Ergebnisse des faunistischen Gutachtens zeigten eine Besiedelung des bestehenden Windparks Uhlhorn. Die Gefährdung dieser Art wird in der Fachliteratur maßgeblich auf die landwirtschaftliche Intensivnutzung (Düngung/ zu raschen Pflanzenaufwuchs im Frühjahr, Biozideinsatz, häufige und tiefreichende Mahd, Verlust von Saumbiotopen, Verringerung der Kulturvielfalt) zurückgeführt. Es kann angenommen werden, dass Kollisionsverluste einzelner Individuen durch die natürliche Reproduktion ausgeglichen werden. Auch durch entsprechende Maßnahmen kann positiv auf die Feldlerchen-Brutpopulation eingewirkt werden. Fazit Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Planung keine Verbotstatbestände des speziellen Artenschutzes dauerhaft entgegenstehen. Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jedoch ggf. geeignete Vermeidungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen erforderlich. Ggf. werden auch artenschutzrechtliche Ausnahmen erforderlich. Eine Detailprüfung ist auf nachfolgender Planungsebene durchzuführen, unter Berücksichtigung der konkret geplanten WEA-Anzahl und -Standorte sowie aktueller Erhebungen der relevanten Artengruppen. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Im Folgenden werden für die einzelnen Umweltschutzgüter die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung beschrieben, wobei der Fokus insbesondere auf solche Auswirkungen gerichtet wird, die ein erhebliches nachteiliges Ausmaß erreichen oder erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung darstellen. Die Prognose der Auswirkungen setzt dabei zunächst eine Beschreibung und Bewertung des aktuellen Zustands voraus. Auch hierbei wird bereits auf die voraussichtlichen Betroffenheiten abgestellt. Darüber hinaus ist auch die weitere Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung zu beschreiben. 2.1 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands 2.1.1 Arten und Lebensgemeinschaften Biotoptypen Eine Biotoptypen-Erfassung für die Teilbereiche sowie die unmittelbar angrenzenden Flächen erfolgte im Mai 2015. Die Ergebnisse werden nachfolgend beschrieben und sind in den Bestandsplänen Biotoptypen (s. Anlage) dargestellt. 12 Th. Krüger & B. Oltmanns: Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel. 7. Fassung, Stand 2007. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 3/2007. 13 Steinborn, H., Reichenbach, M. & Timmermann, H. (2011): Windkraft – Vögel – Lebensräume. Ergebnisse einer siebenjährigen Studie zum Einfluss von Windkraftanlagen und Habitatparametern auf Wiesenvögel. Books on Demand GmbH, Norderstedt 47 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 48 Die Bewertung der Biotoptypen wird entsprechend der Arbeitshilfe des Niedersächsischen 14 Städtetages vorgenommen. Hiernach werden den Biotoptypen Wertfaktoren zwischen 0 (weitgehend ohne Bedeutung) und 5 (sehr hohe Bedeutung) zugewiesen. Teilbereich 1 Code WB Biotoptyp und Beschreibung Birken- und Kiefern-Bruchwald Die als Naturdenkmal Krauses Moor geschützte Fläche unmittelbar nördlich angrenzend an den Teilbereich 1 wurde als Birken- und Kiefern-Bruchwald kartiert. Die bewaldete Fläche umfasst einen Schlatt. BSG Ginstergebüsch Wertfaktor 5 Naturdenkmal 3 An der nördlichen Grenze des Teilbereichs, vorgelagert zum Birkenund Kiefernbruchwald, befindet sich eine ca. 20 m breite Fläche mit Ginstergebüsch. Besenginster ist vorherrschend, neben Birken- und Faulbaumjungwuchs, Brombeeren und Weidenarten kommen auch Binsen auf. Die Fläche ist umzäunt und konnte daher nicht begangen werden. HFS, HFM, HFB HN Feldhecken 3 Entlang des landwirtschaftlichen Weges Blocksberg bestehen Baum-, Strauch- bzw. Strauch-Baumhecken. Einige der Hecken sind lückig ausgeprägt und dann im Bestandsplan mit dem Zusatzsymbol „l“ gekennzeichnet. Als typische Gehölzarten treten in den Feldhecken Stiel-Eiche, Weide, Besenginster und Holunder auf. naturnahes Feldgehölz 4 Nördlich des Änderungsbereiches stockt auf sehr kleiner Fläche ein naturnahes Feldgehölz. FGZ sonstiger vegetationsarmer Graben 2 Entlang des Weges Blocksberg, randlich des Geltungsbereiches, verläuft abschnittsweise ein schmaler Graben, welcher in südlicher und südöstlicher Richtung neben Feldwegen abgeht. Zur Zeit der Begehung führte er nur wenig Wasser. SON Sonstiges naturnahes nährstoffarmes Stillgewässer natürlicher Entstehung 5 Naturdenkmal Ein Schlatt befindet sich nördlich des Teilbereichs, ist von Birken- und Kiefernbruchwald umgeben und mit der bewaldeten Fläche zusammen als Naturdenkmal Krauses Moor geschützt. GI artenarmes Intensivgrünland 2 Von Nordosten ragt eine kleine Fläche mit Intensivgrünland in den Änderungsbereich. 14 Niedersächsischer Städtetag: Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung. 9. völlig überarbeitete Auflage 2013. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Code AS Biotoptyp und Beschreibung Sandacker 49 Wertfaktor 1 Der bei weitem überwiegende Flächenanteil des Änderungsbereiches wird ackerbaulich genutzt. Hinsichtlich der Standortverhältnisse handelt es sich um Sandacker. OGK Biogasanlage 0 Westlich angrenzend an den Änderungsbereich, in ca. 150 m Entfernung, befindet sich eine Biogasanlage. OKW Windkraftwerk 0 In Teilbereich 1 wurden bereits drei WEA realisiert. OVW Weg 1 Der Teilbereich ist durch den Weg Blocksberg erschlossen. Dieser Sandweg ist unbefestigt. Hiervon führen drei Stichwege zu den bestehenden WEA und der Biogasanlage. Teilbereich 2 Code Biotoptyp und Beschreibung WJL Laubwald-Jungbestand Wertfaktor 2 Östlich des Teilbereichs 2 wurde, im Rahmen eines von der Europäischen Union geförderten Projektes, großflächig aufgeforstet, vorrangig mit Hainbuche, Stiel-Eiche und Eberesche. HWS, HWM Wallhecken Entlang von Wegen und Parzellengrenzen wurden einige Wallhecken mit im Gelände noch erkennbarem Wall kartiert. Es handelt sich vorwiegend um gestufte Bestände mit Baum- und Strauchschicht, teilweise ist jedoch nur eine Strauchschicht vorhanden. Typische Gehölzarten sind Stiel-Eiche, Sandbirke, Hainbuche, Eberesche, Hasel und Brombeere. 4 geschützte Landschaftsbestandteile Entlang des Diekmeyerswegs besteht eine Stauch-Baum-Wallhecke (Eiche, Hasel, Brombeere). In Ost-West-Richtung zwischen Stedinger Weg und Biogasanlage besteht eine Strauch-Wallhecke vorwiegend aus Hasel. Im südlichen Teil des Änderungsbereiches verlaufen eine Strauch-Wallhecke (Eberesche, Brombeere, Geißblatt) und eine Strauch-Baum-Wallhecke (Stiel-Eiche, Sandbirke, Eberesche, Brombeere). Östlich des Teilbereichs stockt eine Strauch-Baum-Wallhecke aus vorwiegend Hainbuche, Holunder und Weißdorn. HFS, HFM Feldhecken Entlang des Stedinger Wegs und des Diekmeyerswegs verlaufen Strauchhecken bzw. Strauch-Baumhecken. Der Gehölzbestand setzt sich vorwiegend aus Schwarz-Erle, Hasel, Berg-Ahorn, Hainbuche, Stiel-Eiche, Weide, Weißdorn und Brombeere zusammen. 4 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Code HN Biotoptyp und Beschreibung Naturnahes Feldgehölz 50 Wertfaktor 4 Es bestehen kleinflächig naturnahe Feldgehölze (Eiche, Eberesche, Rotbuche, Holunder) nördlich und südlich der landwirtschaftlichen Produktionsanlagen mit Regenrückhaltebecken. FXS Stark begradigter Bach 3 Die untersuchte Fläche wird im westlichen Bereich von Norden nach Südosten von einem Nebenarm des Altonaer Mühlbachs durchzogen. Der Bach ist in diesem Abschnitt begradigt und in Regelprofil ausgebaut. Die Böschungsvegetation besteht aus gemähtem Böschungsrasen. SXS Sonstiges naturfernes Staugewässer 2 Am westlichen Rand des Änderungsbereiches wurden zwei naturferne Stillgewässer/ Regenrückhaltebecken angelegt. Der Bereich ist umzäunt und konnte nicht näher untersucht werden. AS Sandacker 1 Der größte Flächenanteil des Teilbereichs wird ackerbaulich genutzt. Hinsichtlich der Standortverhältnisse handelt es sich um Sandacker. UHM halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte 3 Der Stedinger Weg und der Brennereiweg werden von ca. 2 m breiten halbruderalen Gras- und Staudenfluren gesäumt. Die Vegetation setzt sich aus häufigen Grünlandarten wie Honiggras, Landreitgras, Brennnessel, Wiesenkerbel und Löwenzahn zusammen. ODP landwirtschaftliche Produktionsanlage 0 Westlich des Änderungsbereiches ist eine Tierhaltungsanlage vorhanden. OKG Biogasanlage 0 Am westlichen Rand des Änderungsbereiches befindet sich neben der Tierhaltungsanlage auch eine Biogasanlage. OKW Windkraftwerk 0 In Teilbereich 2 wurden sechs WEA realisiert, direkt angrenzend drei weitere. OVW/ OVS Weg/ Straße Stedinger Weg, Brennereiweg und Diekmeyersweg sind als Straße ausgebaut. Die übrigen Feldwege sind Sandwege bzw. geschottert. 1 0 Im Hinblick auf die Fauna liegen für Teilbereich 1 aktuelle Erfassungen der Brut- und Gastvögel vor, die für das Gutachten zum geplanten Windpark Haidhäuser (19. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Dötlingen) durchgeführt wurden.15 Teilbereich 1 liegt 15 Faunistisches Gutachten zum geplanten Windpark Dötlingen, Brutvögel und Fledermäuse 2012, Gastvögel 2012/ 2013, NWP Planungsgesellschaft mbH, Mai 2013 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes innerhalb des Untersuchungsgebietes. Zudem werden zu der angrenzenden Planung der Samtgemeinde Harpstedt Gutachten zu den Brut- und Gastvögeln sowie Fledermäuse erstellt. Deren Ergebnisse sollen zum Entwurfsstand auch in die vorliegende Planung eingestellt werden. Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens werden nachfolgend zusammengefasst. Zum Teilbereich 2 liegen keine aktuellen faunistischen Erhebungen vor. Da hier jedoch nicht in relevantem Umfang zusätzliche Sondergebiets-Flächen ausgewiesen werden, da auf der Ebene der FNP-Änderung ohnehin weder WEA-Anzahl noch die konkreten Standorte, WEATypen und -Höhen reguliert werden und da weiterhin derzeit keine aktuellen Planungen für ein Repowering der Bestands-WEA vorliegen, wird davon ausgegangen, dass die faunistischen Erfassungen auf die nachfolgende Planungsebene verlagert werden können. Brutvögel Zur Erfassung des Brutvogelbestandes wurden während der Brutzeit von Mitte März bis Mitte Juli 2012 an 12 Tagen erweiterte Revierkartierungen in einem Radius von 2.000 m um den geplanten Windpark Haidhäuser durchgeführt. Der Schwerpunkt lag auf der Erfassung der Brutvorkommen von gegenüber WEA besonders empfindlichen Arten (insbesondere Brutvögel des Offenlandes und des Halboffenlandes) und von Rote-Liste-Arten. Einen weiteren Schwerpunkt bildete die Erfassung von Greifvögeln und deren Flugbewegungen (mehrstündige Beobachtungen innerhalb der Hauptaktivitätszeit von Greifvögeln an 20 Tagen). Aus dem untersuchten Artenspektrum wurden insgesamt 15 Arten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen, davon 10 Rote-Liste-Arten. Häufigster Brutvogel war die Feldlerche (96 Reviere), gefolgt von Kiebitz (34 Reviere) und Mäusebussard (13 Brutverdachte). Auf der Brutinsel im Lachmöwenschlatt wurden maximal 27 Nester und 107 Individuen der Lachmöwe gezählt. Gartenrotschwanz und Wachtel wurden mit je sieben Revieren erfasst, die übrigen Arten wurden jeweils nur mit ein bis zwei Revieren oder ausschließlich mit Brutzeitfeststellungen erhoben. Räumlicher Schwerpunkt der Kiebitz- und Feldlerchenvorkommen waren die ausgedehnten Ackerflächen nordöstlich und östlich von Haidhäuser. Ein weiterer Schwerpunkt der Kiebitzvorkommen lag östlich von Brettorf. Die Feldlerchen-Vorkommen hatten einen weiteren Schwerpunktbereich im bestehenden Windpark Uhlhorn. Insgesamt besiedelt die Feldlerche jedoch Ackerflächen des nahezu gesamten Untersuchungsgebietes. Die Vorkommen von Wachtel und Rebhuhn wurden vorwiegend westlich und östlich von Haidhäuser festgestellt. Mäusebussarde verteilten sich über das gesamte Untersuchungsgebiet. Für den Teilbereich 1 und dessen nähere Umgebung (bis 100 m) wurden fünf Brutpaare der Feldlerche festgestellt, hiervon zwei Brutverdachte innerhalb des Teilbereichs, zwei weitere Brutverdachte und eine Brutzeitfeststellung im Grenzbereich. In der nördlich angrenzenden Waldfläche wurde der Mäusebussard mit einem Brutverdacht erfasst. Im Umfeld von bis zu 500 m um den Teilbereich wurden weitere Brutverdachte von Mäusebussard (1), Gartenrotschwanz (1), Heidelerche (1), Kiebitz (2) und Feldlerche (5) sowie jeweils eine Brutzeitfeststellung des Gartenrotschwanzes, der Heidelerche, des Kuckucks und zwei Brutzeitfeststellungen der Feldlerche erfasst. Nach der standardisierten Bewertungsmethodik anhand von Brutvorkommen der Rote-ListeArten ergibt sich für weite Teile des Untersuchungsgebietes eine lokale Bedeutung. Zwei Teilgebiete erreichen eine regionale Bedeutung für Brutvögel, einige Teilgebiete bleiben unterhalb der lokalen Bedeutung. 51 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich 1 liegt in einem Teilgebiet von lokaler Bedeutung. Wertgebend hier sind die in Niedersachsen gefährdeten Arten Kiebitz und Feldlerche. Bei den Flugwegebeobachtungen wurden 10 Greifvogelarten sowie sieben weitere Großvogelarten und Möwen registriert. Bereiche mit höherem Strukturreichtum, mit eingestreuten Wald- und Grünlandflächen, wurden deutlich häufiger frequentiert als weiträumige Ackerflächen. Der Mäusebussard wurde häufig bei Revier- und Nahrungsflügen beobachtet, bevorzugt in Gebieten mit hohem Anteil (kleinerer) Waldflächen. Turmfalke, Rotmilan und weitere Greifvogelarten wie Weihen und Schwarzmilan wurden nur vereinzelt gesichtet. Die Lachmöwe wurde an sieben Beobachtungsterminen im Untersuchungsgebiet beobachtet, ohne räumliche Schwerpunktbereiche. Die Flüge erfolgten weit unter Rotorhöhe. Andere Möwenarten traten unregelmäßig in geringen Zahlen auf. Gastvögel Die Gastvogelvorkommen wurden an 51 Terminen von Mitte März 2012 bis Anfang April 2013 erfasst, einschließlich der Brutvogeltermine (s. o.). Das Untersuchungsgebiet entsprach dem für die Brutvögel. Der Schwerpunkt lag auf Arten, die sich in Trupps auf den offenen Flächen aufhielten. Häufigste Art im Untersuchungsgebiet war der Kiebitz mit einem Tagesmaximum von 4.023 Vögeln, gefolgt von Rotdrossel (ca. 500 Individuen), Ringeltaube (305 Ind.) und Lachmöwe (225 Ind.). Weitere Arten traten mit deutlich geringeren Tagesmaxima auf, Gänse und weitere Wasser- und Watvogelarten wurden fast gar nicht bzw. nur überfliegend festgestellt. Unter den Greifvögeln traten nur Mäusebussard und Turmfalke regelmäßig auf. An einem Termin im März wurden mehrere Kranichtrupps (insgesamt 493 Ind.) gesichtet, von denen 44 Individuen in niedriger Höhe über der Windparkfläche im Norden kreisten. Hinsichtlich der räumlichen Verteilung der Gastvögel zeigten sich keine Schwerpunktbereiche. Nach der standardisierten Bewertungsmethodik ergibt sich für die Rastvorkommen des Kiebitzes an einem Termin im März eine landesweite Bedeutung, verteilt nahezu über das gesamte Untersuchungsgebiet. Eine Nachuntersuchung16 im Folgejahr bestätigte die Vermutung, dass die festgestellte Bedeutung offensichtlich einer besonderen Witterungssituation im Frühjahr 2013 und dem damit verbundenen Zugstau geschuldet war. Dies stellte damit eine einmalige Sondersituation dar. Auf der Basis beider Untersuchungsjahre ergibt sich für das Untersuchungsgebiet nur eine sehr geringe Bedeutung für Gastvögel, insbesondere für Wat- und Wasservögel. Schwerpunkträume für durchziehende oder überwinternde Greifvögel wurden ebenfalls nicht festgestellt. 2.1.2 Boden Nach Angaben der Bodenübersichtskarte 1:50.00017 liegt der Teilbereich 1 überwiegend auf Podsolböden, umgeben von Pseudogley-Podsolböden, die von Norden und Osten in den Teilbereich hineinragen. 16 Avifaunistisches Ergänzungsgutachten zum geplanten Windpark Dötlingen, Gastvögel – Frühjahrszug 2014, NWP Planungsgesellschaft mbH, April 2014 17 http://nibis.lbeg.de/cardomap3/, Zugriff am 11.05.2015 52 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich 2 liegt überwiegend auf Pseudogley-Podsolböden, nördlich grenzt Podsol an. Im südlichen Bereich des Zulaufs des Altonaer Mühlbachs steht Gley-Podsol an. 2.1.3 Wasser Die Angaben zum Grundwasserhaushalt sind den Niedersächsischen Umweltkarten18 entnommen. Die jährliche Grundwasserneubildung liegt im Teilbereich 1 bei 257 mm und wird damit als hoch eingestuft. In Teilbereich 2 liegt sie im Großteil sogar bei 264 mm. Nur im Bereich der Gley-Podsolböden (um den Nebenarm des Altonaer Mühlbachs) liegt die Grundwasserneubildung bei 50 mm. Für den gesamten Teilbereich 1 weist die Grundwasserüberdeckung ein hohes Schutzpotential gegenüber Schadstoffeinträgen auf. Für Teilbereich 2 besteht ein überwiegend hohes Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung, nur im Bereich der Gley-Podsolböden ist das Schutzpotential gering. Südöstlich des Teilbereichs 1 verläuft ein schmaler Graben. Zur Zeit der Begehung führte er nur wenig Wasser. Durch den Teilbereich 2 verläuft im westlichen Bereich von Norden nach Südosten ein Nebenarm des Altonaer Mühlbachs. Das Gewässer ist hier stark begradigt und in Trapezprofil ausgebaut. Die Wasserfläche selbst weist eine Breite von ca. 1 m auf. Der Bach besitzt aufgrund des starken Ausbaus keine besondere Wertigkeit. 2.1.4 Klima und Luft Der Änderungsbereich kann klimaökologisch dem Geest- und Bördenbereich zugeordnet werden. Nach dem Heft „Schutzgut Klima/ Luft in der Landschaftsplanung“19 herrscht in diesem Bereich allgemein ein relativ hoher Luftaustausch bei mittleren Windgeschwindigkeiten und mäßiger Beeinflussung lokaler Klimafunktionen durch das Relief. In großen Städten kann eine erhöhte Immissionsbelastung bei den wichtigsten Luftschadstoffen vorliegen, während es in landwirtschaftlich geprägten Räumen zu einer lokalen Belastung durch erhöhte Stickstoffemission (z. B. durch Mineraldünger oder Massentierhaltung) kommen kann. Charakteristisch für diesen Bereich ist zudem die Ausbildung klimaökologisch relevanter landschaftsgebundener Strömungssysteme. Flächen mit besonderen lokalklimatischen Bedingungen liegen im Bereich von Erhebungen und Flusstälern, sind in den Änderungsbereichen aber nicht vertreten. Das langjährige Mittel der Niederschläge im Raum Wildeshausen liegt laut Angaben des Deutschen Wetterdienstes (DWD)20 im Zeitraum 1981 – 2010 bei 765 mm. Die mittlere Jahrestemperatur liegt bei 9°C mit einer geringen jährlichen Temperaturamplitude21. Untersuchungen zur Luftqualität liegen nicht vor. 18 http://www.umweltkarten-niedersachsen.de/GlobalNetFX_Umweltkarten/, Zugriff am 11.05.2015 19 Niedersächsisches Landesamt für Ökologie: Schutzgut Klima/ Luft in der Landschaftsplanung. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Heft 4/99. 20 Deutscher Wetterdienst (DWD) (2013): Niederschlag: langjährige Mittelwerte 1981 – 2010 http://www.dwd.de/bvbw/generator/DWDWWW/Content/Oeffentlichkeit/KU/KU2/KU21/klimadaten/german/nieder__8110_ _fest__html,templateId=raw,property=publicationFile.html/nieder_8110_fest_html.html, Zugriff am 12.05.15 21 http://www.umweltkarten-niedersachsen.de/GlobalNetFX_Umweltkarten/, Zugriff am 12.05.2015 53 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 2.1.5 Landschaft Zur Erfassung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes einschließlich bestehender Vorbelastungen wurde im Mai 2015 eine Kartierung der örtlichen Situation durchgeführt. In die Erfassung einbezogen wird neben den Teilbereichen selbst ein Radius von ca. 3 km. Dies entspricht der 15-fachen Anlagenhöhe von WEA mit 200 m Gesamthöhe. Mit Ausnahme sichtverschatteter Bereiche sind nach BREUER22 erhebliche nachteilige Auswirkungen durch WEA im Regelfall mindestens bis zu diesem Abstand anzunehmen. Die Ergebnisse der Erfassung werden nachfolgend beschrieben und sind im Bestandsplan Landschaftsbild im Anhang dargestellt. Größere zusammenhängende Waldgebiete sowie Siedlungsflächen werden von der näheren Betrachtung ausgenommen, da sie aufgrund der hohen Sichtverschattungs-Anteile nur eine geringe Empfindlichkeit gegenüber WEA aufweisen. Da sich die 3 km-Radien um die beiden Teilbereiche weiträumig überlagern, wird die Beschreibung des Landschaftsbildes zusammenfassend vorgenommen. Insgesamt handelt es sich um eine agrarisch geprägte Geestlandschaft mit recht bewegtem Relief. Ackerbauliche Nutzung ist vorherrschend. Als Waldflächen sind die randlich gelegenen Flächen des Birkenbuschs im Nordwesten und des Wildeshauser Zuschlags im Süden des Untersuchungsgebietes zu nennen. Weitere kleinere Waldflächen sind nahezu im gesamten Untersuchungsraum verbreitet, mit deutlicher Häufung im Süden. Sie prägen die landschaftliche Vielfalt sehr wesentlich mit. Hecken (teils Wallhecken) und Baumreihen oder Alleen komplettieren die Gehölzgliederung der Landschaft. Einige Schlatts sind noch als solche in der Landschaft erkennbar (z. B. das Schlatt beim Iserloyer Sand und Krauses Moor nördlich von Teilbereich 1). Andere Schlatts sind mittlerweile bewaldet und somit nicht mehr auf den ersten Blick als Schlatts zu erkennen. Nur wenige Teilbereiche weisen eine geringere Strukturvielfalt auf, d. h. sind weder durch ein besonders bewegtes Relief noch durch einen hohen Gehölzanteil geprägt, sondern durch große Ackerschläge. Insbesondere zu nennen sind hier Flächen zwischen Brettorf und Dötlingen sowie östlich von Haidhäuser. Ebenfalls in besonderer Weise landschaftsprägend sind die Geestbäche: Altonaer Mühlbach mit Nebenarmen, in Nord-Süd-Richtung durch das Untersuchungsgebiet verlaufend, Flachsbäke mit Nebenarm im Südosten, Kleine Beeke im Osten und die Hunte mit Altarmen im Südwesten des Untersuchungsgebietes. Diese Gewässer verlaufen teilweise in deutlich in die Umgebung eingetieften Tälern, so dass sich reizvolle Landschaftssituationen von besonderer Eigenart ergeben. Die Bachtäler weisen neben dem bewegten Relief oftmals auch einen höheren Gehölz- und Grünlandanteil sowie Feuchtbiotope auf, so dass sie auch durch eine hohe landschaftliche Vielfalt gekennzeichnet sind. Die Hunte-Niederung ist insbesondere durch den im Untersuchungsgebiet (wieder) stark mäandrierenden Verlauf des Flusses gekennzeichnet. Als größere Siedlungslagen sind Brettorf im Norden, Dötlingen-Aschenstedt im Westen und Wildeshausen-Voßberg am südlichen Rand des Untersuchungsgebietes zu nennen. Kleinere Siedlungsnutzungen in Einzellage sind locker über das gesamte Untersuchungsgebiet verstreut. Größere siedlungsfreie Bereiche sind die Klein Henstedter Heide im Westen und das Gebiet zwischen Haidhäuser, Uhlhorn und Hengsterholz, im Norden des Untersuchungsgebietes. Vorbelastungen des Landschaftsbildes gehen von den verkehrsreichen Infrastruktureinrichtungen aus: Die BAB A 1 verläuft durch den Süden und Osten des Untersuchungsgebietes. 22 W. Breuer: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes – Vorschläge für Maßnahmen bei Errichtung von Windkraftanlagen. Naturschutz und Landschaftsplanung 33 (8), 2001. 237 – 245. 54 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 55 Die Bundesstraße B 213 durchschneidet das Untersuchungsgebiet in ganzer Länge in südwestlich-nordöstlicher Richtung und die Landesstraße L 872 verläuft im Westen des Untersuchungsgebietes. Die Bahntrasse zwischen Ganderkesee und Wildeshausen, die im Westen des Untersuchungsgebietes verläuft, wirkt sich aufgrund der geringen Zugfrequenz weniger störend aus. Ca. 2 km nördlich des Windparks Uhlhorn besteht der Windpark Hengsterholz mit fünf WEA. Hier laufen derzeit Planungen für ein Repowering. Außerhalb des Untersuchungsgebietes ist ein weiterer Windpark südlich von Schulenberg (Gemeinde Prinzhöfte) mit sechs WEA vorhanden. Im Norden des Untersuchungsgebietes, östlich von Haidhäuser, wurde mit der 19. FNPÄnderung der Gemeinde Dötlingen ein Sondergebiet mit zwei Teilbereichen für die Windenergienutzung dargestellt. Hier wurden Genehmigungsanträge für insgesamt 12 WEA gestellt. Unmittelbar südöstlich des Teilbereiches Uhlhorn führt die Samtgemeinde Harpstedt das Verfahren zur 16. FNP-Änderung durch, mit welchem ebenfalls umfangreiche Flächen für die Windenergienutzung eröffnet werden sollen. Solange in diesen Bereichen keine konkreten WEA-Genehmigungen vorliegen, sind die Windparkflächen noch nicht als Vorbelastungen des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Eine Hochspannungsleitung verläuft etwa parallel östlich der B 213. Zudem sind einige Biomasseanlagen und größere Tierhaltungsanlagen, eine PhotovoltaikFreiflächenanlage sowie drei mastenartige Baukörper als landschaftliche Vorbelastungen im Bestandsplan verzeichnet. Nördlich und nordöstlich von Aschenstedt finden sich großflächig Baumschulkulturen, ein weiterer Gartenbaubetrieb ist östlich von Brettorf ansässig. Aus vergleichsweise großer Entfernung sind die Gewerbehallen an der B 213 östlich von Hockensberg sichtbar. Insgesamt sind die optischen Auswirkungen der verschiedenen aufgeführten Vorbelastungen jedoch aufgrund der überwiegend hohen Strukturvielfalt der Landschaft gemildert. Zusammenfassend wird die Bedeutung des Landschaftsbildes im Untersuchungsraum überwiegend als mittel bewertet. Den Gewässerniederungen kommt eine hohe bis sehr hohe Bedeutung zu, den Waldflächen eine hohe Bedeutung. Die strukturreichen Agrarlandschaften, wie auch die Wald- und Agrarlandschaften erreichen eine mittlere Bedeutung. Den Siedlungslagen und der strukturarmen Agrarlandschaft wird eine geringe Bedeutung beigemessen. Das nähere Umfeld der BAB A 1 wie auch die Flächen der Windparks Iserloy, Uhlhorn und Hengsterholz samt stark beeinträchtigtem Nahbereich wird sehr gering bewertet. Nachstehend sind die Landschaftsbildeinheiten mit ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild tabellarisch aufgeführt. Die Abgrenzung ist im Bestandsplan Landschaftsbild dargestellt. Nr. Landschaftsbildeinheit Flächengröße (ca.) Bedeutung 1 Windpark Uhlhorn 123 ha sehr gering 2 Agrarlandschaft Mekelstroth 603 ha mittel 3 Agrarlandschaft Haidhäuser 141 ha mittel 4 Windpark Hengsterholz 50 ha sehr gering 5 Wald-, Agrarlandschaft Hestern 160 ha mittel 6 Schweinsheide 561 ha mittel Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 56 Nr. Landschaftsbildeinheit Flächengröße (ca.) Bedeutung 7 Niederung Kleine Beeke 31 ha sehr hoch 8 Klein Henstedter Heide 450 ha mittel 9 Niederung Flachsbäke 158 ha hoch 10 Agrarlandschaft Wunderburg 604 ha mittel 11 Agrarlandschaft Hockensberg 790 ha gering 12 Wildeshauser Zuschlag 211 ha hoch 13 Voßberg 199 ha gering 14 BAB A 1 70 ha sehr gering 15 Hunte-Niederung 379 ha sehr hoch 16 Wald-, Agrarlandschaft Buschheide 419 ha mittel 17 Windpark Iserloy 204 ha sehr gering 18 Dötlingen-Aschenstedt 135 ha gering 19 Agrarlandschaft Aschenstedt 290 ha gering 20 Agrarlandschaft Iserloy 536 ha gering 21 Birkenbusch 51 ha hoch 22 Agrarlandschaft Brettorf 246 ha gering 23 Brettorf 36 ha gering 24 Niederung Altonaer Mühlbach 220 ha hoch Summe 2.1.6 6.667 ha Mensch Wohnnutzungen sind innerhalb der Änderungsbereiche nicht vorhanden. Bereits in dem FNP der Gemeinde Dötlingen aus dem Jahre 1998 erfolgten Standortausweisungen für die Teilbereiche 1 und 2 durch Sonstige Sondergebiete „Wind“ auf der Basis des Standortkonzeptes „Windenergienutzung“ aus dem Jahr 1997. Durch die bestehenden Windparks sind die Änderungsbereiche deutlich vorbelastet. Das Standortkonzept Windenergie berücksichtigt umfangreiche Schutzabstände zu sensiblen Siedlungsnutzungen. Hinsichtlich Teilbereich 1 sind hier die Schutzabstände zu Gemischter Baufläche (Siedlungslage von Brettorf) von 400 m als harte Tabuzone zzgl. 100 m als weiche Tabuzone zu nennen. Hinsichtlich Teilbereich 2 sind Schutzabstände von insgesamt 500 m zu Außenbereichssiedlungslagen (weiche Tabuzone 400 m, harte Tabuzone zzgl. 100 m) und 200 m weicher Tabuzone zum Sondergebiet Swingolf-Anlage zu nennen. Die Änderungsbereiche liegen innerhalb des Naturparks Wildeshauser Geest, so dass ihnen eine gewisse Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung zukommt. Mehrere ausgewiesene regionale Radwege führen in der näheren Umgebung der Änderungsbereiche entlang: Ca. 2 km nordöstlich um Hengsterholz führen die Touren „Flusstäler der Geest“ und „Kleeblattroute“, der „Geest-Radweg“ verläuft südlich der Teilbereiche in ca. 3 km Entfer- Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes nung durch Wildeshausen und die Radtour „Hügelgräber der Wildeshauser Geest – zwischen Wildeshausen und Dötlingen“ verläuft durch Aschenstedt, knapp 1 km westlich von Teilbereich 2.23 Nördlich des Teilbereichs 2 besteht in geringer Entfernung eine Swingolf-Anlage mit HofCafé. 2.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter Entsprechend der Angabe des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege befinden sich in Teilbereich 2 drei heute obertägig nicht mehr sichtbare, denkmalgeschützte vorgeschichtliche Grabhügel (Dötlingen, FStNr. 57, 58,103). Auch einplanierte, obertägig nicht mehr erkennbare Grabhügel sind in der Regel noch wertvolle Bodendenkmäler i. S. des Nds. Denkmalschutzgesetzes, da erfahrungsgemäß noch Konstruktionsmerkmale der Hügel und oft sogar der zentralen Bestattungen erhalten sind. Geschützt ist nicht nur das Denkmal selbst, sondern auch dessen Umgebung (§ 8 NDSchG). Eine weitere Betroffenheit von Kulturgütern ist derzeit nicht ersichtlich. Als sonstige Sachgüter sind jeweils die landwirtschaftlichen Nutzflächen, die bestehenden WEA und die Wegeerschließung zu nennen. Durch Teilbereich 1 verläuft eine Leitungstrasse. Angrenzend an beide Teilbereiche befinden sich Waldflächen. 2.2 Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung Bei Nicht-Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die Nutzungsstrukturen innerhalb der Änderungsbereiche weitgehend unverändert erhalten bleiben. Eine optimierte Ausnutzung der Ressource Wind an den beiden Windpark-Standorten, durch Errichtung von WEA mit Nabenhöhen größer 100 m, wäre dann nicht möglich. 2.3 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung In der nachfolgenden Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung wird zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen unterschieden: • Auswirkungen durch die größere zulässige WEA-Höhe in Teilbereich 1 und 2 und die geplante Vergrößerung der bestehenden Windparkfläche in Teilbereich 1; • Auswirkungen durch die voraussichtlich mit dem Repowering verbundene Standortverlagerung. Da die Aufstellungsgeometrie innerhalb von Windparks in besonderem Maße vom Rotordurchmesser und damit oftmals von der Höhe der WEA abhängig ist, ist davon auszugehen, dass die künftig zulässigen höheren WEA nicht auf denselben Standorten wie die aktuell realisierten WEA errichtet werden. Es werden somit aller Wahrscheinlichkeit nach andere Grundflächen für die WEA-Baukörper sowie die Erschließungseinrichtungen in Anspruch genommen. Für die bestehenden WEA ist von einem Rückbau auszugehen. Möglicherweise verringert sich durch die größeren erforderlichen Abstände der WEA untereinander auch die Anzahl der WEA innerhalb der Teilbereiche. Eine Detailbetrachtung der mittelbaren Auswirkungen ist im Rahmen der FNP-Änderung nicht möglich, da hier die konkreten WEA-Standorte nicht festgelegt werden. Diese wird auf nachgelagerter Planungsebene erfolgen. 23 http://navigator.geolife.de/tour-900000505-1.html Zugriff am 12.05.2015 57 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 2.3.1 Arten und Lebensgemeinschaften Durch die Aufhebung der Höhenbegrenzung entstehen keine Auswirkungen auf Pflanzen und Biotoptypen. Als Auswirkungen durch die anzunehmende Standortverlagerung werden voraussichtlich in gewissem Umfang Grundflächen neu in Anspruch genommen, auf denen die bestehende Vegetation beseitigt und somit die Lebensraumeignung eingeschränkt wird. Betroffen sind vermutlich im Wesentlichen bislang intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen. Durch den Rückbau bestehender WEA werden im Gegenzug Versiegelungen zurückgenommen. Diese Auswirkungen werden voraussichtlich nur nachrangig von Belang sein. Eine Detailprüfung ist jedoch auf nachfolgender Planungsebene erforderlich. Auswirkungen auf Tiere, insbesondere auf Vögel und Fledermäuse, sind bei Realisierung der Planung nicht auszuschließen (vgl. Kap. 1.3 des Umweltberichtes). Allerdings ist der Kenntnisstand zu den Auswirkungen des Repowerings auf diese Artengruppen bisher noch relativ gering. Als weitere mögliche Auswirkungen sind die Erhöhung des Kollisionsrisikos (ggf. für einzelne Arten oder zu bestimmten sensiblen Zeiten) und die Vergrößerung von Meidungsradien (indirekte Lebensraumverluste) zu nennen. Für einzelne Arten (z. B. Arten mit niedriger Flughöhe) oder bei einer Reduzierung der Windenergieanlagen im Zuge des Repowerings sind jedoch auch positive Auswirkungen möglich. Nachteilige Auswirkungen auf Tiere können auch entstehen, wenn bei der Standortverlagerung bedeutsame Biotopstrukturen (z. B. Brutplätze) beseitigt oder durch Störwirkungen entwertet werden. Eine Detailprüfung dieser Auswirkungen ist bei Konkretisierung der WEAStandorte auf nachfolgender Planungsebene erforderlich. 2.3.2 Boden Als Auswirkungen der Standortverlagerungen und der geplanten Vergrößerung der bestehenden Windparkfläche in Teilbereich 1 werden voraussichtlich bisher unversiegelte Böden befestigt. Im Gegenzug ist von einer Entsiegelung bestehender WEA-Standorte auszugehen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die rekultivierten Böden keinen so hohen Erfüllungsgrad bei den Bodenfunktionen aufweisen wie gewachsene Böden. Lage und Umfang der Neuversiegelungen und Entsiegelungen können erst auf nachgeordneter Planungsebene näher definiert werden. 2.3.3 Wasser Für die Erschließung neuer WEA-Standorte werden ggf. Querungen des Bachs in Teilbereich 2 erforderlich. Eine Detailprüfung ist erst auf nachfolgender Planungsebene möglich. Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt sind nicht in relevantem Umfang zu erwarten. Zwar kommt es für Erschließungseinrichtungen und WEA-Standorte zu Bodenversiegelungen und damit zu einer Einschränkung der Niederschlagsversickerung. Im Regelfall werden die Erschließungswege jedoch wasserdurchlässig befestigt, bzw. eine Versickerung ist direkt angrenzend möglich. Im Zuge des ordnungsgemäßen Betriebes sind keine Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu erwarten. 58 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes 2.3.4 Klima und Luft Mit der Planung werden keine erheblichen nachteilige Auswirkungen auf den Klimahaushalt oder die Luftqualität vorbereitet. Durch die verbesserte Ausnutzung der Ressource Wind zur Energiegewinnung wird ein positiver Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz geleistet. 2.3.5 Landschaft WEA stellen als technische Baukörper an sich und aufgrund ihrer großen Bauhöhe Elemente dar, die der historisch gewachsenen Eigenart und Maßstäblichkeit von Landschaft nicht entsprechen. Darüber hinaus führt die Drehbewegung der Rotoren zu einer Beunruhigung im Landschaftsbild. Im Nahbereich der Anlagen wird dieser Effekt durch die Lärmemissionen sowie den Schlagschatten der Rotoren (bei Sonnenschein) verstärkt. Die Intensität der im Landschaftsbild verursachten Beeinträchtigungen hängt dabei wesentlich von folgenden Kriterien ab: • Höhe der WEA und Entfernung des Betrachters zum Windpark: Die Fernwirkung eines störenden Objektes in der Landschaft ist eng mit seiner Höhe verbunden. Generell gilt: Je höher ein störendes Objekt ist, desto weiter ist der Wirkradius, d. h. aus desto größerer Entfernung wird das Objekt als störend wahrgenommen. So geht BREUER24 davon aus, dass mindestens in einem Radius der 15-fachen WEA-Höhe erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes entstehen. Darüber hinaus wird die Störwirkung dadurch verstärkt, dass bei WEA-Höhen über 100 m eine Kennzeichnung aus Gründen der Flugsicherung erforderlich wird. Der Effekt der höhenabhängigen Sichtweite überlagert sich jedoch mit einer abnehmenden Dominanz der Störung: Mit zunehmender Entfernung nimmt die Intensität der negativen Wirkung eines störenden Objektes ab. Dieser Effekt ist darauf zurückzuführen, dass der Anteil, den beispielsweise eine WEA im Blickfeld eines Betrachters ausfüllt, mit zunehmender Entfernung immer kleiner wird. Die Dominanz der Beeinträchtigung nimmt ab, der störende Effekt wird durch andere, nicht störende Landschaftsbestandteile abgemildert, die zusätzlich in das Blickfeld treten. • Anzahl der WEA: Je größer die Anzahl von WEA innerhalb eines Windparks ist, desto massiver ist die beeinträchtigende Wirkung. Allerdings wird dieser Effekt nicht als linearer Zusammenhang eingestuft: So geht BREUER (a.a.O.) davon aus, dass das Verhältnis zwischen Energieertrag und Landschaftsbild-Beeinträchtigung bei Windparks mit einer Größe von drei bis 15 WEA am günstigsten ist. • Transparenz der Landschaft: Nicht von jedem Standort aus sind störende Objekte sichtbar und somit als Beeinträchtigung in der Landschaft wahrnehmbar. Als sichtverschattende Elemente wirken insbesondere bebaute Bereiche sowie flächige Gehölzbestände, teils auch das Relief. Je höher der Anteil solcher sichtverschattenden Elemente in einem Landschaftsausschnitt ist, desto geringer ist die Transparenz der Landschaft und desto geringer ist die Intensität der Beeinträchtigung. • Wertigkeit des Landschaftsbildes: Je höher die Bedeutung des Landschaftsbildes (vgl. Kap. 2.1.5 des Umweltberichtes) eingeschätzt wird, desto stärker wirken sich neu hinzukommende störende Objekte nachteilig aus. 24 W. Breuer: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes – Vorschläge für Maßnahmen bei Errichtung von Windkraftanlagen. Naturschutz und Landschaftsplanung 33 (8), 2001. 237 – 245. 59 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen sind die Auswirkungen der Planung folgendermaßen zu beurteilen: Mit der Planung ist die Vergrößerung des Wirkradius' der zulässigen WEA verbunden. Für die bisher zulässigen (und realisierten) WEA von bis zu 100 m Nabenhöhe ist der erheblich beeinträchtigte Radius im Regelfall mit ca. 2,1 km zu veranschlagen.25 Für Landschaftsausschnitte in einer Entfernung von 2,1 km bis voraussichtlich ca. 3 km zu den Änderungsbereichen ist mit zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Die Reichweite der erheblichen Beeinträchtigungen ist dabei von der Höhe der geplanten WEA abhängig, die mit der vorliegenden FNP-Änderung nicht näher definiert wird. Eine Detailprüfung ist deshalb auf nachfolgender Planungsebene erforderlich. Vorliegend wird von Gesamthöhen der WEA von rd. 200 m ausgegangen (15-fache WEA-Höhe entspricht dann 3.000 m). Die zusätzlich betroffenen Landschaftsbildeinheiten im Abstand von 2,1 km bis 3 km zum Änderungsbereich weisen im Norden und Osten überwiegend mittlere Bedeutung auf, im Nordwesten größtenteils geringe und im Süden bis Südwesten teils geringe, teils mittlere bis sehr hohe Bedeutung auf. Die Hunte-Niederung (Nr. 15) als zusätzlich belastete Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Bedeutung liegt im südwestlichen Untersuchungsraum, die Niederung Kleine Beeke (Nr. 7) im nordöstlichen Untersuchungsraum. Aufgrund der hohen Gehölzanteile und des z. T. starken Reliefs in den vorgenannten Landschaftsbildeinheiten ist die zusätzliche Beeinträchtigung gemildert. Als zusätzlich belastete Landschaftsbildeinheiten von hoher Bedeutung sind die Waldgebiete Birkenbusch (Nr. 21) und Wildeshauser Zuschlag (Nr. 12) zu nennen. Hier ist allerdings von sehr hohen Sichtverschattungsanteilen auszugehen. Auch die Niederung der Flachsbäke (Nr. 9) und des Altonaer Mühlbachs (Nr. 24) reichen mit geringen Flächenanteilen in den Raum des erweiterten Radius‘. Die Agrarlandschaften Mekelstroth (Nr. 2), Haidhäuser (Nr. 3), Schweinsheide (Nr. 6), Klein Henstedter Heide (Nr. 8), Wunderburg (Nr. 10), und Wald-, Agrarlandschaft Hestern (Nr. 5) im Norden und Osten des Untersuchungsraumes, wie auch die Wald-, Agrarlandschaft Buschheide (Nr. 16) im Westen weisen mittlere Bedeutungen für das Landschaftsbild auf, welche durch den Wegfall der Höhenbeschränkung der WEA betroffen sind. Zusätzlich belastete Landschaftsbildeinheiten mit geringer Bedeutung sind die strukturarmen Agrarlandschaften Hockensberg (Nr. 11), Iserloy (Nr. 20), Brettorf (Nr. 22) und Aschenstedt (Nr. 19). Diese Teilbereiche weisen eine geringere Ausstattung mit Gehölzen oder anderen sichtverschattenden Elementen auf, hier ist von einer nahezu flächendeckenden erheblichen Betroffenheit auszugehen. Weiterhin sind die Siedlungsflächen von Brettorf (Nr. 23), Dötlingen-Aschenstedt (Nr. 18) und WildeshausenVoßberg (Nr. 13) zu nennen. In den Siedlungsflächen tragen sowohl Gebäude als auch Gehölze zur hohen Sichtverschattung bei. Bei Landschaftsbildeinheiten mit sehr geringer Bedeutung (bestehende Windparks und BAB) ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Die folgende Tabelle gibt nur einen Richtwert der voraussichtlich zusätzlich belasteten Flächengrößen. Genauere Berechnungen sind erst auf nachfolgender Planungsebene möglich, wenn genaue Angaben zu Höhe, Anzahl und Standorte der WEA bekannt sind. 25 Der Radius von 2,1 km entspricht der 15-fachen WEA-Höhe bei 140 m Gesamthöhe; bei einer Nabenhöhe von 100 m also 80 m Rotordurchmesser. 60 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Landschaftsbildeinheit 61 betroffen durch Teilbereich zusätzlich belastete Flächengröße (ca.) (Zone 2,1 bis 3 km) Voraussichtliche Eingriffsintensität26 - - sehr gering 1 Windpark Uhlhorn 2 Agrarlandschaft Mekelstroth 1, 2 236 ha mittel 3 Agrarlandschaft Haidhäuser 1 103 ha mittel 4 Windpark Hengsterholz 1 27 ha sehr gering 5 Wald-, Agrarlandschaft Hestern 1 159 ha mittel 6 Schweinsheide 1 210 ha mittel 7 Niederung Kleine Beeke 1 28 ha sehr hoch 8 Klein Henstedter Heide 1 190 ha mittel 9 Niederung Flachsbäke 1, 2 23 ha hoch 10 Agrarlandschaft Wunderburg 1, 2 378 ha mittel 11 Agrarlandschaft Hockensberg 1, 2 92 ha gering 12 Wildeshauser Zuschlag 1, 2 184 ha hoch 13 Voßberg 2 155 ha gering 14 BAB A 1 1, 2 25 ha sehr gering 15 Hunte-Niederung 2 290 ha sehr hoch 16 Wald-, Agrarlandschaft Buschheide 2 34 ha mittel 17 Windpark Iserloy - - sehr gering 18 Dötlingen-Aschenstedt 2 33 ha gering 19 Agrarlandschaft Aschenstedt 2 182 ha gering 20 Agrarlandschaft Iserloy 2 101 ha gering 21 Birkenbusch 2 44 ha hoch 22 Agrarlandschaft Brettorf 1, 2 156 ha gering 23 Brettorf 1, 2 36 ha gering 24 Niederung Altonaer Mühlbach 1, 2 23 ha hoch Summe 2.709 ha Durch die Vergrößerung der Wirkradien bei steigender WEA-Höhe kommt es auch zu einer Verstärkung kumulierender Wirkungen mit bestehenden oder geplanten Windparks in der Landschaft. Dies wird in der vorstehenden Tabelle durch die Landschaftsbild-Einheiten verdeutlicht, die durch beide Teilbereiche betroffen sind. Weitere kumulierende Wirkungen ergeben sich insbesondere für Teilbereich 1 mit dem bestehenden Windpark Hengsterholz einschließlich der geplanten Erweiterung, mit dem im Genehmigungsverfahren befindlichen 26 Berücksichtigt die Sichtverschattung, Wertigkeit und Vorbelastungen der jeweiligen Landschaftsbildeinheit. Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Windpark Haidhäuser sowie mit der unmittelbar angrenzenden Windparkplanung der Samtgemeinde Harpstedt (derzeitiges Verfahren zur Änderung des FNP). Soweit die prägenden Feldgehölze, insbesondere die Wallhecken und Baumreihen innerhalb der Änderungsbereiche im Zuge der Standortverlagerungen der WEA erhalten werden, sind diesbezüglich keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 2.3.5 Mensch Als Auswirkung der Planung ist von einer Vergrößerung der Reichweite der optischen Emissionen und ggf. auch der akustischen Emissionen der WEA auszugehen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen sind jedoch nicht zu prognostizieren, da die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind. Dafür können auf nachgeordneter Planungsebene, falls erforderlich, gezielte Minimierungsmaßnahmen umgesetzt werden. Die Auswirkungen auf die Erholungsnutzung in beiden Teilbereichen werden, auf Grund der Vorbelastungen, nur nachrangig von Belang sein. Da innerhalb der Gebiete bereits WEA betrieben werden, ist die grundsätzliche Vereinbarkeit der Standorte mit den Belangen des Immissionsschutzes gegeben. 2.3.6 Kultur- und sonstige Sachgüter Durch den Wegfall der Höhenbeschränkung werden nach Kenntnisstand keine nachteiligen Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter vorbereitet. Positiv wirkt sich die optimierte Nutzung der Ressource Wind für die Energiegewinnung aus. Nachteilige Auswirkungen durch die Erweiterung von Teilfläche 1 und möglicher Standortverlagerung der WEA, ist die voraussichtliche Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen. Im Gegenzug werden jedoch voraussichtlich bestehende WEA zurückgebaut, so dass diese Flächen wieder in Nutzung genommen werden können. Erhebliche nachteilige Auswirkungen stehen nicht zu erwarten. Bei Standortverlagerungen in Teilbereich 2 müssen die drei denkmalgeschützten vorgeschichtlichen Grabhügel und ihre Umgebung berücksichtigt werden. Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Diese kann verwehrt werden oder mit Auflagen verbunden sein (§13 NDSchG). Zukünftigen Planungen müssen mit den Denkmalbehörden abgestimmt werden um zu gewährleisten, dass diese Bereiche von jeglichen Bodeneingriffen freigehalten werden. Nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Waldflächen (Teilbereiche 1 und 2) sowie auf die Leitungstrasse in Teilbereich 1 können durch konkrete Abstandsanforderungen auf nachgelagerter Planungsebene geprüft und ggf. berücksichtigt werden. 2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltwirkungen Im Zuge der Planung wird folgendermaßen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Umweltwirkungen beigetragen: Insgesamt dient die optimierte Ausnutzung der Ressource Wind zur Energieerzeugung dem allgemeinen Klimaschutz und der Reduzierung von Kohlendioxid-Emissionen. Durch den Ersatz älterer WEA lässt sich der Strom-Ertrag an einem Standort deutlich steigern. 62 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes WEA nach neuerem technischem Standard sind gegenüber Altanlagen optimiert in Bezug auf eine bedarfsgerechte Regelung der WEA (Schall und Schattenwurf) und weisen oftmals eine geringere Rotordrehzahl auf. Hierdurch werden die nachteiligen optischen und akustischen Auswirkungen minimiert. Bereits auf vorgelagerter Ebene des gemeindeweiten Standortkonzeptes Windenergie 2013 wurden die für Natur und Landschaft besonders wertvollen bzw. geschützten Bereiche als harte/ weiche Tabuzonen für die Windenergienutzung ausgeschlossen, bei Bedarf aus Vorsorgeaspekten mit einem Schutzabstand versehen und somit negative Auswirkungen vermieden. Die Neuerrichtung von WEA innerhalb der Teilbereiche ist voraussichtlich nur bei Rückbau bestehender WEA möglich. Ggf. reduziert sich im Rahmen des Repowerings auch die Anzahl der innerhalb der Änderungsbereiche realisierbaren WEA, wenn größere Abstände der WEA untereinander erforderlich sind. Dies wirkt sich positiv auf die Schutzgüter Tiere, Landschaftsbild und Mensch, ggf. auch durch einen geringeren Umfang erforderlicher Flächenversiegelungen auf die übrigen Schutzgüter aus. Ob bzw. in welchem Umfang bei der Realisierung der Planung Maßnahmen zum Ausgleich unvermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild erforderlich werden, lässt sich erst bei näherer Festlegung der künftigen WEA-Standorte, der WEA-Anzahl und -Höhe bestimmen. Die Angaben zur Eingriffsregelung sind entsprechend auf nachfolgender Planungsebene zu vervollständigen und abschließend zu berücksichtigen. Insbesondere zur Herstellung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit werden auf nachgelagerter Planungsebene zudem weitere Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, z. B. bauzeitliche Maßnahmen und temporäre Abschaltungen der WEA zu Zeiten erhöhter FledermausAktivität. 2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Im Rahmen des Standortkonzeptes Windenergie wurde das gesamte Gemeindegebiet hinsichtlich der Eignung als Standort für eine Windenergienutzung überprüft (vgl. Kap. 3 in Teil I dieser Begründung). Hierbei wurden die wesentlichen Belange des Umweltschutzes mit berücksichtigt, insbesondere der Immissionsschutz sowie der Schutz von naturschutzfachlich und landschaftspflegerisch wertvollen Gebieten. In der Gesamtbewertung stellten sich die beiden Standorte auf Grund mäßiger bis geringer Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter als vergleichsweise günstig dar. Der Verzicht auf die bisher bestehende Höhenbegrenzung stellt ein wesentliches Ziel der Planung dar und ist insoweit alternativlos. Der Gemeinde Dötlingen sind auch keine aktuellen Planungsrahmenbedingungen ersichtlich, die eine Höhenbegrenzung aus städtebaulichen Gründen erforderlich machen würde. Die Abgrenzung der Sondergebiete ist aus dem gemeindeweiten Standortkonzept abgeleitet und greift somit einen einheitlichen Kriterienkatalog auf. Abweichungen erfolgen lediglich in Teilbereich 1: Hier wurde eine Teilfläche nördlich des Naturdenkmals (Schlatt und Wald) nicht mit in eine Sondergebiets-Darstellung überführt, da die Flächenabgrenzungen hier keine Errichtung heute gängiger WEA-Typen zulassen. Zudem wurde der pauschalisierte Schutzabstand zu einer im Süden des Teilbereichs verlaufenden Leitungstrasse mit in die Sondergebiets-Darstellung eingezogen, um hier die konkreten Schutzanforderungen auf nachgelagerter Planungsebene im Detail regeln zu können. Der Verzicht auf die Teilfläche nördlich des Naturdenkmals wirkt sich positiv auf Natur und Landschaft aus, da hierdurch die 63 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes optische Wirksamkeit des Waldbestandes im Landschaftsbild in nördlicher Richtung bestehen bleibt und zugleich das Kollisionsrisiko für den dort brütenden Mäusebussard vermindert wird. Die Einbeziehung des pauschalisierten Schutzabstandes zur Leitungstrasse lässt zunächst keine wesentlichen Abweichungen hinsichtlich der zu erwartenden Umweltauswirkungen erwarten, da ein ausreichendes Schutzniveau auf nachgelagerter Planungsebene hergestellt werden muss. Darüber hinaus drängen sich auf Ebene der Flächennutzungsplanung keine Planungsalternativen auf, die zu geringeren Umweltauswirkungen führen würden und mit denen zugleich die Ziele der Planung in vergleichbarem Maß erreicht würden. Auf nachgeordneter Planungsebene ist eine Detailprüfung von Planungsalternativen, beispielsweise hinsichtlich der konkreten WEA-Standorte und der Lage der Erschließungseinrichtungen vorzunehmen. 3 Zusätzliche Angaben 3.1 Verfahren und Schwierigkeiten Im Rahmen der Umweltprüfung wurden folgende Erhebungen durchgeführt bzw. ausgewertet: • Biotoptypen-Erfassung im Mai 2015 nach dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen27 • Erfassung des Landschaftsbildes innerhalb der Teilbereiche und in einem Radius von rd. 3 km im Mai 2015 • Auswertung allgemein zugänglicher Quellen, beispielsweise des Landschaftsrahmenplans Landkreis Oldenburg und des Landschaftsplans Gemeinde Dötlingen • NWP Planungsgesellschaft mbH (2013): Faunistisches Gutachten zum geplanten Windpark Dötlingen, Brutvögel und Fledermäuse 2012, Gastvögel 2012/ 2013 • NWP Planungsgesellschaft mbH (2014): Avifaunistisches Ergänzungsgutachten zum geplanten Windpark Dötlingen, Gastvögel – Frühjahrszug 2014 Darüber hinaus wurden die im Text zitierten, allgemein verfügbaren Datengrundlagen ausgewertet. Relevante Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 3.2 Maßnahmen zur Überwachung Gemäß § 4c BauGB sind die Gemeinden verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen. Zur Überwachung (Monitoring) der vorliegenden Planung sind folgende Maßnahmen vorgesehen: 27 Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (Hrsg.): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie. Naturschutz und Landschaftspflege in Niedersachsen A/4. März 2011. 64 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes • Zur Überwachung unvorhergesehener Auswirkungen auf Kulturgüter wird bei Bau- und Erdarbeiten innerhalb der Teilbereiche auf ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde geachtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden solche Funde der zuständigen Behörde gemeldet. • Zur Überwachung unvorhergesehener Auswirkungen wird bei Bau- und Erdarbeiten innerhalb der Teilbereiche auf Hinweise auf Altablagerungen bzw. Altstandorte geachtet. Bei entsprechenden Hinweisen wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unverzüglich die Untere Abfallbehörde benachrichtigt. Auf nachfolgender Planungsebene können, soweit sinnvoll und geboten, weitere MonitoringMaßnahmen vorgesehen werden. 3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Die Gemeinde Dötlingen führt die 20. Änderung des Flächennutzungsplans durch, um in den bestehenden Windparks Uhlhorn und Iserloy den Ersatz der vorhandenen Windenergieanlagen durch neue leistungsfähigere Windenergieanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen (Repowering) und somit einen erhöhten Beitrag zur klimaschonenden Energiegewinnung zu leisten. Außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Sonstigen Sondergebiete sollen Windenergieanlagen auch weiterhin nicht zulässig sein. Zu diesem Zweck wird in beiden Teilbereichen die bestehende Höhenbegrenzung (kleiner 100 m Nabenhöhe) aufgehoben und die räumlichen Abgrenzungen der dargestellten Sonstigen Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen und landwirtschaftliche Nutzungen“ angepasst: • Teilbereich 1 umfasst ca. 34 ha südlich von Uhlhorn, hier wird das bestehende Sondergebiet um ca. 18 ha in nordöstlicher Richtung erweitert. • Teilbereich 2, südlich von Iserloy gelegen, umfasst ca. 43 ha. Hier wird das bestehende Sondergebiet um einen Streifen von ca. 40 m Breite (ca. 0,8 ha) in südöstlicher Richtung erweitert. Teilflächen des bestehenden Sondergebietes, welche durch das gemeindeweite Standortkonzept nicht bestätigt wurden, bleiben von der vorliegenden FNP-Änderung unberührt. Für diese Sondergebietsflächen bleibt die vorhandene Höhenbegrenzung weiterhin bestehen. Im aktuellen Zustand sind beide Teilbereiche vorwiegend landwirtschaftlich genutzt, es herrscht Ackerbau vor. Gehölze und Gewässer sind flächenmäßig nur von untergeordneter Bedeutung. Zudem sind in Teilbereich 1 bereits drei WEA und in Teilbereich 2 und direkter Umgebung neun WEA in Betrieb. Als Brutvögel wurden für Teilbereich 1 Feldlerche, Kiebitz und angrenzend Mäusebussard ermittelt. Für Gastvögel ist keine besondere Bedeutung gegeben. Angaben zu Fledermäusen werden zum Entwurfsstand ergänzt. Eine besondere Bedeutung der Gebiete für abiotische Schutzgüter ist nicht ersichtlich. Zu nennen ist allerdings ein Nebenarm des Altonaer Mühlbachs, der den westlichen Abschnitt von Teilbereich 2 durchfließt. Landschaftlich sind die Teilbereiche und deren Umgebung (3 km-Radius) als agrarisch geprägte Geestlandschaft mit recht bewegtem Relief und überwiegend deutlicher Gehölzgliederung zu beschreiben. Von besonderer landschaftlicher Eigenart sind die Gewässerniederungen einiger Geestbäche sowie die Hunte-Niederung. Vorbelastungen liegen in Verkehrsbelastungen, bestehenden Windparks, einer kV-Leitung, einer PhotovoltaikFreiflächenanlage sowie einigen größeren Gebäudekörpern. 65 Gemeinde Dötlingen: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Die nächstgelegenen Wohnnutzungen finden sich für Teilbereich 1 in Außenbereichswohnlagen südlich von Uhlhorn, westlich der B 213 und für Teilbereich 2 in den Siedlungslagen von Aschenstedt und Iserloy. Mit der vorliegenden Planung werden nachteilige Auswirkungen durch die größere zulässige WEA-Höhe in Teilbereich 1 und 2, durch die geplante Vergrößerung der bestehenden Windparkfläche in Teilbereich 1 und durch die voraussichtlich mit dem Repowering verbundenen Standortverlagerungen vorbereitet. Beeinträchtigungen von erheblichem Ausmaß sind insbesondere für die Schutzgüter Landschaftsbild und Tiere (Vögel, Fledermäuse) zu erwarten. Zudem werden für die Erschließung neuer WEA-Standorte ggf. Querungen eines Bachlaufs in Teilbereich 2 erforderlich. Die Neuerrichtung von WEA innerhalb der Teilbereiche ist voraussichtlich nur bei Rückbau bestehender WEA möglich. Ggf. reduziert sich im Rahmen des Repowerings auch die Anzahl der innerhalb der Änderungsbereiche realisierbaren WEA, wenn größere Abstände der WEA untereinander erforderlich sind. Dies kann sich positiv auf die Schutzgüter Tiere, Landschaftsbild und Mensch, ggf. auch durch einen geringeren Umfang erforderlicher Flächenversiegelungen auf die übrigen Schutzgüter auswirken. Konkrete Beurteilungen der Auswirkungen sind erst in Kenntnis der Vorhabenplanung möglich und bleiben der nachfolgenden Planungsebene vorbehalten. Insgesamt wird durch die Planung eine optimierte Ausnutzung der Ressource Wind zur Energieerzeugung an bestehenden Windpark-Standorten ermöglicht. Die Neuerrichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Änderungsbereiche ist nur bei Rückbau bestehender Windenergieanlagen möglich. Im Hinblick auf die Vorgaben des besonderen Artenschutzes werden voraussichtlich einzelne Ausnahmen erforderlich, die Voraussetzungen für die Ausnahmeerteilung können jedoch nach derzeitiger Einschätzung erfüllt werden. Die Verträglichkeit mit Schutzzwecken und Erhaltungszielen von FFH-Gebieten und EUVogelschutzgebieten wird als gegeben eingestuft. Die Vereinbarkeit der Planung mit dem Wallheckenschutz und mit den Belangen des Waldes kann auf nachfolgender Planungsebene hergestellt werden. Der vorliegende Umweltbericht basiert auf aktuellen Erhebungen zu Biotoptypen und zum Landschaftsbild, zur Fauna nur für Teilbereich 1, auf der Auswertung allgemein verfügbarer Datengrundlagen und auf der Anwendung gängiger schutzgutbezogener methodischer Leitfäden. Relevante Schwierigkeiten traten bei der Zusammenstellung der Angaben nicht auf. Maßnahmen zur Überwachung insbesondere unvorhergesehener Umweltauswirkungen betreffen die möglicherweise bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten auftretenden Hinweise auf ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde sowie Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen. 66 Biotop- und Nutzungstypen Wälder WB Birken- und Kiefernbruchwald Gebäude, Verkehrsund Industrieflächen Binnengewässer FGZ Sonstiger vegetationsarmer Graben SON Sonstiges naturnahes nährstoffarmes Stillgewässer natürlicher Entstehung Gebüsche und Gehölzbestände BSG Ginstergebüsch HFS Strauchhecke OKG Biogasanlage OKW Windkraftwerk OVW Weg, geschottert Grünland HFM Strauch-Baumhecke Sonstiges Geltungsbereich Teilbereich 1 GI Artenarmes Intensivgrünland HFB Baumhecke (ND) Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG/ § 21 NAGBNatSchG geschützt Acker- und Gartenbau-Biotope HN Naturnahes Feldgehölz AS Sandacker Zusatzcodes: Bi Birke, Ei Eiche, Ho Holunder, We Weide AS HN SON (ND) HFM BSG WB (ND) HFM AS AS HFS GI lückig OKW HFB lückig AS HFM HFM OVW AS AS HFB Bi, Ei OKW AS OGK AS AS FGZ HFM HFB Ei, Bi AS OKW AS Gemeinde Dötlingen HFM lückig FGZ Landkreis Oldenburg Bi, We, Ei, Ho 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Bestandsplan Biotoptypen 0 125 250 Meter 500 Quelle ALK - Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs und Katasterverwaltung, © 2011 Teilbereich 1 M: 1:7.500 Escherweg 1 26121 Oldenburg Postfach 3867 26028 Oldenburg Telefon 0441/97174-0 Telefax 0441/97174-73 E-Mail [email protected] Internet www.nwp-ol.de 11.05.2015 NWP Planungsgesellschaft mbH Gesellschaft für räum liche Planung und F orschu ng Biotop- und Nutzungstypen Wälder Binnengewässer WJL Laubwald-Jungbestand FXS Stark begradigter Bach SXS Sonstiges naturfernes Staugewässer Gebüsche und Gehölzbestände HWS Strauch-Wallhecke §* HWM Strauch-Baum-Wallhecke §* HFS Strauchhecke HFM Strauch-Baumhecke HN Naturnahes Feldgehölz Zusatzcodes: Bi Sandbirke Bu Rotbuche Eb Eberesche Ei Stiel-Eiche Er Schwarz-Erle Gb Geißblatt Hb Hainbuche Ho Holunder Hs Hase HFS OVW Wd, We Acker- und Gartenbau-Biotope AS Sandacker Pa Zitter-Pappel Ro Rose Wd Weißdorn We Weide AS HFM OVS We, Wd, Ro, Br, Hs OKW OKW AS HWS Br, Eb, Gb HFM Er, Hs, Ah, Hb HWS Hs HN SXS HFM ODP Ei, Eb, Bu, Ho OVW HFM Er, Hs, Ah, Hb OVW UHM AS WJL OVS OKW HWM AS FXS UHM HFM Ei, Eb, Pa, Br AS OKW AS UHM OKW AS HN Sonstiges Geltungsbereich Teilbereich 2 OKW AS OKW OVS UHM HFM OVW Weg, geschottert OKW FXS OKG OVS Straße §* Wallhecke geschützt gemäß § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG UHM AS ODP OKW Windkraftwerk HWM Ei, Br, Ho HFM OKW Halb-/ Ruderalflur UHM Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte Gebäude, Verkehrsund Industrieflächen ODP Landwirtschaftliche Produktionsanlage OKG Biogasanlage HWM AS Ei, Br, Bi, Eb Gemeinde Dötlingen Landkreis Oldenburg 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Bestandsplan Biotoptypen 0 125 250 Meter 500 Quelle ALK - Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs und Katasterverwaltung, © 2011 Teilbereich 2 M: 1:7.500 Escherweg 1 26121 Oldenburg Postfach 3867 26028 Oldenburg Telefon 0441/97174-0 Telefax 0441/97174-73 E-Mail [email protected] Internet www.nwp-ol.de 11.05.2015 NWP Planungsgesellschaft mbH Gesellschaft für räum liche Planung und F orschu ng Legende Änderungsbereich 3.000 m-Radius 5 Wald-, Agrarlandschaft Hestern 3 19. FNP-Änderung (So Windenergienutzung) Landschaftsbildeinheiten 4 Agrarlandschaft Haidhäuser Windpark Hengsterholz 7 22 23 21 Birkenbusch 19 Agrarlandschaft Aschenstedt 18 Wald Strukturreiche Agrarlandschaft/ Wald Windpark 1 Niederung Altonaer Mühlbach 24 Bundesautobahn Windpark Uhlhorn 8 Klein Henstedter Heide 11 Agrarlandschaft Hockensberg Niederung Flachsbäke 10 Dötlingen-Aschenstedt Siedlungsbereich Agrarlandschaft Mekelstroth Agrarlandschaft Brettorf Agrarlandschaft Iserloy Niederung Schweinsheide 22 20 Strukturarme Agrarlandschaft 6 2 Brettorf Strukturreiche Agrarlandschaft Niederung Kleine Beeke 8 Landschaftsprägende Elemente prägende Allee Mühle 9 Vorbelastungen des Landschaftsbildes Verkehrsreiche Straße (BAB A1, B213, L872) 10 KV-Leitung Agrarlandschaft Wunderburg 17 16 Windenergieanlage Bestand Windpark Iserloy sonstige störende Bauwerke (Gewerbe, Tierhaltungsanlage, Silo o. A.) 11 Wald-, Agrarlandschaft Buschheide Biomasseanlage 11 Gartenbaubetrieb, Gewächshaus, Baumschulkultur 15 Mast (Funkmast, Gasbohrung, o. Ä.) Hunte-Niederung BAB 14 Photovoltaik-Freiflächenanlage 12 Wildeshauser Zuschlag 15 Hunte-Niederung Gemeinde Dötlingen Landkreis Oldenburg 13 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Voßberg Bestandsplan Landschaftsbild 0 1.000 2.000 DTK50 - Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, © 2015 Meter 4.000 M: 1:40.000 Escherweg 1 26121 Oldenburg Postfach 3867 26028 Oldenburg Telefon 0441/97174-0 Telefax 0441/97174-73 E-Mail [email protected] Internet www.nwp-ol.de Teilbereich 1 und 2 19.05.2015 NWP Planungsgesellschaft m bH Gesellschaft für räumliche Planung und Fo rschun g