novellierte Heizkostenverordnung

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Heizkostenverordnung im Interesse des Klimaschutzes
Novellierte Heizkostenverordnung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft
Mehr Anreize für den sparsameren Umgang mit Wärme und Warmwasser
Seit ihrem ersten Inkrafttreten im Jahr 1981 hat sich die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) als
Rechtsgrundlage zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bewährt, da sie
erheblich zur Energieeinsparung beigetragen hat. Aufgrund weltweit steigender Nachfrage nach Energie,
knapper werdender Ressourcen fossiler Brennstoffe und letztlich auch um den Herausforderungen des
Klimawandels besser gerecht werden zu können, wurde von der Bundesregierung im August 2007 das
Integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP) beschlossen.
Ein wesentliches Ziel des IEKP ist eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes durch die Nutzung fossiler
Brennstoffe bis zum Jahr 2020 um 40% - verglichen mit den Werten von 1990. Im Hinblick auf
Energieeinsparung und Klimaschutz bieten nach Aussage der Deutschen Energie-Agentur (dena) die
Bereiche Raum- und Warmwassererwärmung wesentliche Einsparpotenziale, da rund 30% des gesamten
Energieverbrauchs in Deutschland allein durch Wohngebäude verursacht werden.
Am 10. Dezember 2008 wurde nunmehr als eine Maßnahme zur Erreichung der klimapolitischen Ziele und zur
Umsetzung der europäischen Richtlinie Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen RL 2006/32/EG die
Novelle der HeizkostenV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
BFW informiert Sie nachfolgend über die wichtigsten ab 2009 geltenden Änderungen.
Ab wann gilt die neue Fassung der Heizkostenverordnung?
Die neue HeizkostenV tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft und gilt für alle zeitgleich oder danach anlaufenden
Abrechnungszeiträume. Für Abrechnungsperioden, die noch vor Inkrafttreten der neuen Verordnung
begonnen haben, gilt nach § 12 Abs. 6 HeizkostenV bis zum Ablauf dieses Abrechnungszeitraumes letztmalig
die „alte“ Fassung der HeizkostenV.
Kosten der Verbrauchsanalyse zukünftig umlagefähig
Nach einer Studie des IWO (Institut für wirtschaftliche Ölheizung e.V.) haben Verbraucher - trotz der seit
nunmehr annähernd drei Jahrzehnten in Deutschland auf Grundlage der HeizkostenV praktizierten
verbrauchsabhängigen Abrechnung - regelmäßig keine klare Vorstellung darüber, wie viel Energie sie
tatsächlich verbrauchen. Diese Situation soll mit Hilfe der Verbrauchsanalyse verbessert werden.
Verbrauchsanalysen geben insbesondere die Entwicklung der Kosten für Heizwärme und
Warmwasserversorgung der zurückliegenden drei Jahre wieder, helfen Einsparpotentiale zu erkennen und
können zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes beitragen. Künftig zählen Kosten der
Verbrauchsanalyse nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV zu den auf die Nutzer umlagefähigen Kosten.
Ab dem kommenden Jahr wird BFW die entsprechenden Dienstleistungen anbieten können.
BFW/kundeninformation/12/2008 (extern)
Zeitnahe Übermittlung der Ableseergebnisse
Ablesebelege über durchgeführte Verbrauchsablesungen müssen Nutzern nach § 6 Abs. 1 HeizkostenV
zukünftig nur noch dann zeitnah übermittelt werden, wenn in einem Gebäude alte Verdunster mit lediglich
einer Ampulle verwendet werden. Bei modernerer Geräteausstattung sind gesonderte Mitteilungen zukünftig
nicht erforderlich, da die Ablesewerte bei elektronischen Geräten gespeichert sind, bei Verdunstern mit zwei
Ampullen die abgelesene Vorjahresampulle im Gerät aufbewahrt ist, und die Ablesewerte vom Nutzer somit
kontrolliert werden können. Ausgenommen von der Informationspflicht sind außerdem Warmwasserzähler.
Nutzer in von BFW betreuten Liegenschaften, erhalten - außer bei funkablesbaren Geräten - wie gewohnt
Ablesebelege.
Unzweckmäßiger Abrechnungsmaßstab leichter zu ändern
Nach § 6 Abs. 4 HeizkostenV kann der Gebäudeeigentümer zukünftig den Abrechnungsmaßstab (Anteil der
Grund- und Verbrauchskosten) bei Vorliegen sachgerechter Gründe innerhalb der Vorgaben von § 7 Abs. 1
HeizkostenV für nachfolgende Abrechnungszeiträume ändern. Für eine wirksame Änderung reicht eine
rechtzeitige Mitteilung gegenüber den Nutzern aus.
Festlegung des Abrechnungsmaßstabs nach Gebäudeart
Die bislang geltende Wahlfreiheit des Gebäudeeigentümers bei der Festlegung des Abrechnungsmaßstabs
wird eingeschränkt. Künftig gilt nach § 7 Abs. 1, S. 2 HeizkostenV für öl- oder gasversorgte Gebäude, die die
Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllen und in denen die
freiliegenden Leitungen der Wärmeversorgung überwiegend gedämmt sind, ein Verteilungsschlüssel von 30%
Grundkosten und 70% Verbrauchskosten.
Für den Gebäudeeigentümer wird es in der Praxis speziell bei vor 1994 errichteten Gebäuden schwierig sein,
den korrekten Abrechnungsmaßstab festzulegen. In solchen Fällen empfehlen wir Ihnen, einen Architekten
oder Energieberater zu Rate zu ziehen, um zukünftig nicht dem Risiko von Kürzungsrechten wegen eines
falsch gewählten Abrechnungsschlüssels ausgesetzt zu sein. Sofern ein Abrechnungsschlüssel aus den zuvor
dargelegten Gründen zu ändern ist, müssen die Nutzer vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes hierüber
informiert werden.
Ausgleich für nicht erfaßbare Wärmemengen bei ungedämmten Leitungen
In Liegenschaften, in denen überwiegend ungedämmte Leitungen der Wärmeverteilung vorhanden sind und in
denen wesentliche Anteile des Wärmeverbrauchs nicht erfaßt werden können, sind zukünftig nach § 7 Abs. 1,
S. 3 HeizkostenV die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Wesentliche Anteile liegen dann vor,
wenn zumindest 20 Prozent des Wärmeverbrauchs nicht durch Ablesung verursachergerecht erfaßt werden
können.
Nach dem Beiblatt „Rohrwärme“ zur Richtlinie VDI 2077 stehen für solche baulichen Gegebenheiten
unterschiedliche Verfahren zur Verfügung, um unbillige Kostenverschiebungen auszugleichen bzw. zu
reduzieren. Die Auswahl des im jeweiligen Einzelfall anzuwendenden Verfahrens ist vom
Abrechnungsunternehmen unter Berücksichtigung der im Gebäude vorhandenen Erfassungsgeräte
durchzuführen.
Wärmezähler zur Messung der Energiemenge für Warmwasser
In Gebäuden mit zentraler Warmwasserversorgung und ohne Wasser- oder Wärmezähler wurden
Warmwasserkosten bisher regelmäßig rechnerisch ermittelt, insbesondere nach der 18%-Methode. Nach dem
31. Dezember 2013 muß nach § 9 Abs. 2 HeizkostenV die zur Warmwasserbereitung benötigte Energie
grundsätzlich mit einem eigenen Wärmezähler gemessen werden. Hintergrund ist, daß wegen allgemein in
den letzten Jahrzehnten verbesserter Gebäudedämmung der Anteil der zur Warmwasseraufbereitung
benötigten Energie am gesamten Heizenergieverbrauch gestiegen ist. Über die Verwendung von
Wärmezählern soll die möglichst genaue Erfassung der verbrauchten Energiemenge zur Aufbereitung von
Warmwasser sichergestellt werden.
Ausschließlich in Gebäuden, in denen der Einbau eines Wärmezählers wegen baulicher oder technischer
Gründe unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, darf mit Hilfe einer grundlegend überarbeiteten
Formel der Energieanteil für Warmwasser rechnerisch ermittelt werden.
Wir empfehlen eine rechtzeitige Installation von Wärmezählern, um nicht gegen Ende der fünfjährigen
Übergangsfrist Liefer- und Montageengpässen ausgesetzt zu sein.
Austausch veralteter Geräte zur Verbrauchserfassung
Nicht mehr zeitgemäße alte Heizkostenverteiler verlieren gem. § 12 Abs. 2 HeizkostenV ihren
Bestandsschutz. Mit dieser Änderung sind alle Heizkostenverteiler erfaßt, die bereits vor Juli 1981 in einer
Liegenschaft vorhanden waren. Gleiches gilt für Warmwasserkostenverteiler, die vor Juli 1987 vorhanden
waren. Eine Umrüstung auf zeitgemäße Erfassungstechnik muß bis spätestens 31. Dezember 2013
durchgeführt werden, damit Heizkostenabrechnungen der hiervon betroffenen Gebäude rechtssicher bleiben.
BFW wird die von dieser Regelung betroffenen Kunden informieren und über die Möglichkeiten zeitgemäßer
Erfassungstechnik beraten. Auch hier empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Installation moderner
Erfassungsgeräte, da es bei zu großer Nachfrage vor dem 31. Dezember 2013 zu beträchtlichen Engpässen
bei der Lieferung und Montage kommen wird.
Passivhäuser zukünftig von Verbrauchserfassung der Heizwärme befreit
BFW/kundeninformation/12/2008 (extern)
Gebäude mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh je m² und Jahr gelten als Passivhäuser.
Eigentümer solcher Gebäude belohnt der Gesetzgeber zukünftig mit dem Wegfall der Abrechnungspflicht über
die Heizkosten nach § 11 Abs. 1, Nr. 1 a HeizkostenV, da in Passivhäusern die Kosten für die
Verbrauchserfassung regelmäßig höher als die durchschnittlichen Einsparmöglichkeiten der Nutzer ausfallen.
Die Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Warmwasserkosten bleibt aber weiterhin
bestehen, da die Verbrauchsmengen maßgeblich vom Nutzerverhalten bestimmt werden.
Kostenverteilung in Sonderfällen
Konnte für einen Nutzer aus zwingenden Gründen (z.B. wegen Geräteausfalls) der anteilige Wärme oder
Warmwasserverbrauch vom Ableser nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, darf der Verbrauch zukünftig vom
Gebäudeeigentümer aufgrund des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der betreffenden
Nutzergruppe ermittelt werden. Mit dieser neuen Regelung in § 9a Abs. 1 HeizkostenV ist eine in der Praxis
bereits erprobte Methode der Verbrauchsschätzung nunmehr rechtlich abgesichert worden.
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