Heizkostenverordnung im Interesse des Klimaschutzes Novellierte Heizkostenverordnung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft Mehr Anreize für den sparsameren Umgang mit Wärme und Warmwasser Seit ihrem ersten Inkrafttreten im Jahr 1981 hat sich die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) als Rechtsgrundlage zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bewährt, da sie erheblich zur Energieeinsparung beigetragen hat. Aufgrund weltweit steigender Nachfrage nach Energie, knapper werdender Ressourcen fossiler Brennstoffe und letztlich auch um den Herausforderungen des Klimawandels besser gerecht werden zu können, wurde von der Bundesregierung im August 2007 das Integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP) beschlossen. Ein wesentliches Ziel des IEKP ist eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes durch die Nutzung fossiler Brennstoffe bis zum Jahr 2020 um 40% - verglichen mit den Werten von 1990. Im Hinblick auf Energieeinsparung und Klimaschutz bieten nach Aussage der Deutschen Energie-Agentur (dena) die Bereiche Raum- und Warmwassererwärmung wesentliche Einsparpotenziale, da rund 30% des gesamten Energieverbrauchs in Deutschland allein durch Wohngebäude verursacht werden. Am 10. Dezember 2008 wurde nunmehr als eine Maßnahme zur Erreichung der klimapolitischen Ziele und zur Umsetzung der europäischen Richtlinie Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen RL 2006/32/EG die Novelle der HeizkostenV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. BFW informiert Sie nachfolgend über die wichtigsten ab 2009 geltenden Änderungen. Ab wann gilt die neue Fassung der Heizkostenverordnung? Die neue HeizkostenV tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft und gilt für alle zeitgleich oder danach anlaufenden Abrechnungszeiträume. Für Abrechnungsperioden, die noch vor Inkrafttreten der neuen Verordnung begonnen haben, gilt nach § 12 Abs. 6 HeizkostenV bis zum Ablauf dieses Abrechnungszeitraumes letztmalig die „alte“ Fassung der HeizkostenV. Kosten der Verbrauchsanalyse zukünftig umlagefähig Nach einer Studie des IWO (Institut für wirtschaftliche Ölheizung e.V.) haben Verbraucher - trotz der seit nunmehr annähernd drei Jahrzehnten in Deutschland auf Grundlage der HeizkostenV praktizierten verbrauchsabhängigen Abrechnung - regelmäßig keine klare Vorstellung darüber, wie viel Energie sie tatsächlich verbrauchen. Diese Situation soll mit Hilfe der Verbrauchsanalyse verbessert werden. Verbrauchsanalysen geben insbesondere die Entwicklung der Kosten für Heizwärme und Warmwasserversorgung der zurückliegenden drei Jahre wieder, helfen Einsparpotentiale zu erkennen und können zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes beitragen. Künftig zählen Kosten der Verbrauchsanalyse nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV zu den auf die Nutzer umlagefähigen Kosten. Ab dem kommenden Jahr wird BFW die entsprechenden Dienstleistungen anbieten können. BFW/kundeninformation/12/2008 (extern) Zeitnahe Übermittlung der Ableseergebnisse Ablesebelege über durchgeführte Verbrauchsablesungen müssen Nutzern nach § 6 Abs. 1 HeizkostenV zukünftig nur noch dann zeitnah übermittelt werden, wenn in einem Gebäude alte Verdunster mit lediglich einer Ampulle verwendet werden. Bei modernerer Geräteausstattung sind gesonderte Mitteilungen zukünftig nicht erforderlich, da die Ablesewerte bei elektronischen Geräten gespeichert sind, bei Verdunstern mit zwei Ampullen die abgelesene Vorjahresampulle im Gerät aufbewahrt ist, und die Ablesewerte vom Nutzer somit kontrolliert werden können. Ausgenommen von der Informationspflicht sind außerdem Warmwasserzähler. Nutzer in von BFW betreuten Liegenschaften, erhalten - außer bei funkablesbaren Geräten - wie gewohnt Ablesebelege. Unzweckmäßiger Abrechnungsmaßstab leichter zu ändern Nach § 6 Abs. 4 HeizkostenV kann der Gebäudeeigentümer zukünftig den Abrechnungsmaßstab (Anteil der Grund- und Verbrauchskosten) bei Vorliegen sachgerechter Gründe innerhalb der Vorgaben von § 7 Abs. 1 HeizkostenV für nachfolgende Abrechnungszeiträume ändern. Für eine wirksame Änderung reicht eine rechtzeitige Mitteilung gegenüber den Nutzern aus. Festlegung des Abrechnungsmaßstabs nach Gebäudeart Die bislang geltende Wahlfreiheit des Gebäudeeigentümers bei der Festlegung des Abrechnungsmaßstabs wird eingeschränkt. Künftig gilt nach § 7 Abs. 1, S. 2 HeizkostenV für öl- oder gasversorgte Gebäude, die die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllen und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeversorgung überwiegend gedämmt sind, ein Verteilungsschlüssel von 30% Grundkosten und 70% Verbrauchskosten. Für den Gebäudeeigentümer wird es in der Praxis speziell bei vor 1994 errichteten Gebäuden schwierig sein, den korrekten Abrechnungsmaßstab festzulegen. In solchen Fällen empfehlen wir Ihnen, einen Architekten oder Energieberater zu Rate zu ziehen, um zukünftig nicht dem Risiko von Kürzungsrechten wegen eines falsch gewählten Abrechnungsschlüssels ausgesetzt zu sein. Sofern ein Abrechnungsschlüssel aus den zuvor dargelegten Gründen zu ändern ist, müssen die Nutzer vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes hierüber informiert werden. Ausgleich für nicht erfaßbare Wärmemengen bei ungedämmten Leitungen In Liegenschaften, in denen überwiegend ungedämmte Leitungen der Wärmeverteilung vorhanden sind und in denen wesentliche Anteile des Wärmeverbrauchs nicht erfaßt werden können, sind zukünftig nach § 7 Abs. 1, S. 3 HeizkostenV die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Wesentliche Anteile liegen dann vor, wenn zumindest 20 Prozent des Wärmeverbrauchs nicht durch Ablesung verursachergerecht erfaßt werden können. Nach dem Beiblatt „Rohrwärme“ zur Richtlinie VDI 2077 stehen für solche baulichen Gegebenheiten unterschiedliche Verfahren zur Verfügung, um unbillige Kostenverschiebungen auszugleichen bzw. zu reduzieren. Die Auswahl des im jeweiligen Einzelfall anzuwendenden Verfahrens ist vom Abrechnungsunternehmen unter Berücksichtigung der im Gebäude vorhandenen Erfassungsgeräte durchzuführen. Wärmezähler zur Messung der Energiemenge für Warmwasser In Gebäuden mit zentraler Warmwasserversorgung und ohne Wasser- oder Wärmezähler wurden Warmwasserkosten bisher regelmäßig rechnerisch ermittelt, insbesondere nach der 18%-Methode. Nach dem 31. Dezember 2013 muß nach § 9 Abs. 2 HeizkostenV die zur Warmwasserbereitung benötigte Energie grundsätzlich mit einem eigenen Wärmezähler gemessen werden. Hintergrund ist, daß wegen allgemein in den letzten Jahrzehnten verbesserter Gebäudedämmung der Anteil der zur Warmwasseraufbereitung benötigten Energie am gesamten Heizenergieverbrauch gestiegen ist. Über die Verwendung von Wärmezählern soll die möglichst genaue Erfassung der verbrauchten Energiemenge zur Aufbereitung von Warmwasser sichergestellt werden. Ausschließlich in Gebäuden, in denen der Einbau eines Wärmezählers wegen baulicher oder technischer Gründe unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, darf mit Hilfe einer grundlegend überarbeiteten Formel der Energieanteil für Warmwasser rechnerisch ermittelt werden. Wir empfehlen eine rechtzeitige Installation von Wärmezählern, um nicht gegen Ende der fünfjährigen Übergangsfrist Liefer- und Montageengpässen ausgesetzt zu sein. Austausch veralteter Geräte zur Verbrauchserfassung Nicht mehr zeitgemäße alte Heizkostenverteiler verlieren gem. § 12 Abs. 2 HeizkostenV ihren Bestandsschutz. Mit dieser Änderung sind alle Heizkostenverteiler erfaßt, die bereits vor Juli 1981 in einer Liegenschaft vorhanden waren. Gleiches gilt für Warmwasserkostenverteiler, die vor Juli 1987 vorhanden waren. Eine Umrüstung auf zeitgemäße Erfassungstechnik muß bis spätestens 31. Dezember 2013 durchgeführt werden, damit Heizkostenabrechnungen der hiervon betroffenen Gebäude rechtssicher bleiben. BFW wird die von dieser Regelung betroffenen Kunden informieren und über die Möglichkeiten zeitgemäßer Erfassungstechnik beraten. Auch hier empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Installation moderner Erfassungsgeräte, da es bei zu großer Nachfrage vor dem 31. Dezember 2013 zu beträchtlichen Engpässen bei der Lieferung und Montage kommen wird. Passivhäuser zukünftig von Verbrauchserfassung der Heizwärme befreit BFW/kundeninformation/12/2008 (extern) Gebäude mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh je m² und Jahr gelten als Passivhäuser. Eigentümer solcher Gebäude belohnt der Gesetzgeber zukünftig mit dem Wegfall der Abrechnungspflicht über die Heizkosten nach § 11 Abs. 1, Nr. 1 a HeizkostenV, da in Passivhäusern die Kosten für die Verbrauchserfassung regelmäßig höher als die durchschnittlichen Einsparmöglichkeiten der Nutzer ausfallen. Die Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Warmwasserkosten bleibt aber weiterhin bestehen, da die Verbrauchsmengen maßgeblich vom Nutzerverhalten bestimmt werden. Kostenverteilung in Sonderfällen Konnte für einen Nutzer aus zwingenden Gründen (z.B. wegen Geräteausfalls) der anteilige Wärme oder Warmwasserverbrauch vom Ableser nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, darf der Verbrauch zukünftig vom Gebäudeeigentümer aufgrund des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der betreffenden Nutzergruppe ermittelt werden. Mit dieser neuen Regelung in § 9a Abs. 1 HeizkostenV ist eine in der Praxis bereits erprobte Methode der Verbrauchsschätzung nunmehr rechtlich abgesichert worden.