Beck-Rechtsberater im dtv 50745 Recht und Förderung für mein behindertes Kind Elternratgeber für alle Lebensphasen - alles zu Sozialleistungen, Betreuung und Behindertentestament von Jürgen Greß 2. Auflage Recht und Förderung für mein behindertes Kind – Greß schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: SGB IX - Rehabilitation Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 65402 2 Inhaltsverzeichnis: Recht und Förderung für mein behindertes Kind – Greß beck-shop.de B. Welche Sozialleistungen stehen Menschen mit Behinderung zu? d) Verhinderungspflege. Im Rahmen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) haben Pflegebedürftige (jetzt auch bereits bei Pflegestufe 0) Anspruch auf eine Ersatzpflegekraft für bis zu vier Wochen pro Jahr, wenn die ehrenamtliche Pflegeperson (Angehörige, Lebensgefährten, Bekannte) z. B. wegen eines Urlaubes oder eigener Krankheit verhindert ist. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Leistung ist beschränkt auf die Dauer von vier Wochen pro Kalenderjahr und auf einen Betrag von 1.550 € im Kalenderjahr. Die Kosten werden jedoch nur bis zur Höhe von 1.550 € übernommen, wenn die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt (also nicht Großeltern und Geschwister des Kindes, aber Onkel und Tante) oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Als üblicher Stundensatz für die Pflegeperson werden in der Regel 10 € bis 12 € akzeptiert. Bei Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, übernimmt die Pflegekasse nur den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe, außer die Pflege wird nachweislich erwerbsmäßig ausgeübt. Zusätzlich kann die Pflegeperson jedoch den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen wie Fahrtkosten verlangen. Der Höchstbetrag beträgt 1.550 € einschließlich Pflegegeld. Alternativ kann der Pflegebedürftige für die Dauer von vier Wochen in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Urlaubs- und Verhinderungspflege kann in einer zugelassenen oder in einer nicht zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden. Auch der Aufenthalt in einem Feriencamp oder Ferienheim einer Behinderteneinrichtung kann als Verhinderungspflege anerkannt werden. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Kosten bis zu 1.550 €. Für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige jedoch selbst aufkommen. e) Kurzzeitpflege. Unter die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) fällt die vorübergehende Aufnahme in eine für die Kurzzeitpflege anerkannte vollstationäre Einrichtung. 139 2. KAPITEL beck-shop.de Rechte und Rechtsansprüche Dies gilt für die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, wenn weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist. Sie ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Auch hier übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu 1.550 € im Kalenderjahr und zwar zusätzlich zur Verhinderungspflege. Es besteht die Möglichkeit, für pflegebedürftige Kinder unter 25 Jahren auch Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe und anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint (§ 42 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Für Zeiten der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kann jedoch kein Pflegegeld beansprucht werden. f) Zusätzliche Betreuungsleistungen. Zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Diese liegt bei einem erheblichen und dauerhaften Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung vor. aa) Welche Betreuungsleistungen werden gewährt? Es werden von der Pflegekasse monatlich Kosten in Höhe von 100 € (bei verhältnismäßig geringem allgemeinen Betreuungsaufwand) bzw. in Höhe von 200 € (bei hohem allgemeinen Betreuungsaufwand) übernommen. Auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne eine Pflegestufe (sog. Pflegestufe 0) erhalten den zusätzlichen Betrag für Betreuungsleistungen. Eltern von Kindern mit einer hauptsächlich geistigen oder seelischen Behinderung, die körperlich relativ fit sind und daher keine Pflegestufe haben, sollten unbedingt bei ihrer Pflegekasse Leistungen nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz beantragen. Liegt bei dem Kind ein hoher allgemeiner Betreuungsaufwand vor, sollte der erhöhte monatliche Betrag von 200 € beantragt werden. Die Leistung muss allerdings zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen eingesetzt werden. Die Aufwendungen für die Betreuung durch ehrenamtliche Pflegepersonen (Angehörige, Le140 beck-shop.de B. Welche Sozialleistungen stehen Menschen mit Behinderung zu? bensgefährten, Bekannte) sind nicht mit umfasst. Die Aufwendungen für die folgenden Betreuungsleistungen werden übernommen: n Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, n Angebote für die allgemeine Betreuung und Anleitung durch Pflegedienste (grundpflegerische oder hauswirtschaftliche Leistungen gehören nicht dazu, da sie Leistungen der Pflegeversicherung sind), n sonstige niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote wie beispielsweise Familienentlastende Dienste. Diese Betreuungsangebote müssen staatlich anerkannt sein. Auskünfte bzw. entsprechende Listen gibt es u. a. bei den Pflegekassen. bb) Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen: Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen der Begutachtung des Pflegebedürftigen anhand eines gesetzlich geregelten Kriterienkataloges (§ 45 a Abs. 2 SGB XI) Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens feststellt, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen. Anspruchsberechtigt sind nur Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen. Ein aus anderen Ursachen resultierender allgemeiner Betreuungsbedarf ist nicht zu berücksichtigen (BSG, 12.8.2010, Az. B 3 P 3/09 R). Daher besteht für Menschen mit Epilepsie – einer neurologischen Erkrankung – ohne weitere Erkrankungen (z. B. psychische Auswirkungen) kein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind die folgenden 13 Fähigkeitsstörungen, von denen mindestens zwei vorliegen müssen, maßgebend: (1)Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz) (2)Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen (3)Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen (4)Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation 141 2. KAPITEL beck-shop.de Rechte und Rechtsansprüche (5)Im situativen Kontext inadäquates Verhalten (6)Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen (7)Unfähigkeit zur erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung (8)Störungen der höheren Hirnfunktionen, die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt hat (9)Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus (10) Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren (11) Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen (12) Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten (13) Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression Erforderlich ist die Stellung eines entsprechenden Antrages bei der Pflegekasse. Leistungen werden nur gegen Nachweis der entstandenen Aufwendungen für besondere Betreuungsleistungen gewährt. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. 5. Änderungen durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung traten zum 1.1.2013 verschiedene Neuerungen und Verbesserungen im Bereich der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in Kraft. Im Folgenden werden ausgewählte Neuerungen dargestellt. a) Verbesserungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie z. B. Menschen mit geistiger Behinderung oder mit Demenzerkran142 beck-shop.de B. Welche Sozialleistungen stehen Menschen mit Behinderung zu? kung, haben im Bereich der Beaufsichtigung und Anleitung einen besonderen Hilfebedarf. Dieser Hilfebedarf wird jedoch nach dem bisherigen Beurteilungssystem der Pflegeversicherung, dem „Minutenzählen“ des Pflegebedarfes bei den täglichen Verrichtungen, nicht ausreichend berücksichtigt. Durch die Pflegereform werden jetzt die Leistungen aus der Pflegeversicherung zum 1.1.2013 zumindest teilweise auf die besonderen Bedürfnisse der Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz hin ausgeweitet. Die folgenden wichtigen Verbesserungen gelten seit dem 1.1.2013 (vgl. § 123 SGB IX): aa) Pflegegeld: Menschen mit anerkannter Einschränkung der Alltagskompetenz erhalten seit dem 1.1.2013 zusätzlich zu den bestehenden zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI ein erhöhtes monatliches Pflegegeld (§ 123 SGB XI). mit eingeschränkter mit eingeschränkter ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Alltagskompetenz Alltagskompetenz Kalenderjahr 2013 bisher in 2012 2013 Pflegestufe: Pflegestufe 0 120 € —€ —€ Pflegestufe I 305 € 235 € 235 € Pflegestufe II 525 € 440 € 440 € Pflegestufe III 700 € 700 € 700 € Beachte: Personen, die nicht mindestens in Pflegestufe I eingestuft sind und denen daher bisher kein Pflegegeld zustand, erhalten bei eingeschränkter Alltagskompetenz seit 1.1.2013 ein monatliches Pflegegeld von 120 €. Sofern noch nicht bereits geschehen, sollten Betroffene unbedingt bei Ihrer Pflegekasse zusätzliche Betreuungsleistungen bzw. die Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz beantragen, um das neue Pflegegeld zu erhalten. 143 2. KAPITEL beck-shop.de Rechte und Rechtsansprüche bb) Pflegesachleistungen: Menschen mit anerkannter Einschränkung der Alltagskompetenz erhalten für die ambulante häusliche Pflege auch erhöhte monatliche Sachleistungen. mit eingeschränkter mit eingeschränkter ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Alltagskompetenz Alltagskompetenz Kalenderjahr 2013 bisher in 2012 2013 Pflegestufe: Pflegestufe 0 225 € —€ —€ Pflegestufe I 665 € 450 € 450 € Pflegestufe II 1.250 € 1.100 € 1.100 € Pflegestufe III 1.550 € 1.550 € 1.550 € b) Weitere wichtige Neuerungen seit 1.1.2013 aa) Änderungen bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Für Zeiten der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird Pflegegeld in Höhe von 50% (hälftig) weitergezahlt (bisher entfiel für diese Zeiten das Pflegegeld). bb) Rentenversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson: Zu ihrer sozialen Absicherung sind Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie einen pflegebedürftigen Menschen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Für eine Pflegeperson, die zwei oder mehrere Pflegebedürftige gleichzeitig jeweils weniger als 14 Stunden pro Woche pflegt, bezahlte die Pflegeversicherung bisher keine Rentenversicherungsbeiträge. Künftig werden die einzelnen Pflegezeiten addiert, wenn mindestens Pflegestufe I anerkannt ist. cc) Besondere Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen: Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen (= gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen) in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher Pflege leben, erhalten neben dem Pflegegeld bzw. der Pflegesachleistung einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 € monatlich (§ 38 a Abs. 1 SGB XI). Außerdem muss in der Wohn144 beck-shop.de B. Welche Sozialleistungen stehen Menschen mit Behinderung zu? gruppe eine Pflegekraft tätig sein, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten übernimmt. dd) Antragstellung und Begutachtung: Folgende Regelungen und Rechte, die eigentlich selbstverständlich sein sollten, sind jetzt ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden: Die Pflegekasse hat unmittelbar nach Antragseingang einen Beratungstermin innerhalb von 2 Wochen in der häuslichen Umgebung unter Nennung eines Ansprechpartners mit Kontaktdaten anzubieten. Für den Fall, dass dies nicht erfolgt, erhält der Antragsteller einen Beratungsgutschein, der bei einer von der Pflegekasse zu benennenden qualifizierten Beratungsstelle eingelöst werden kann. Der MDK wird zur Einhaltung von Servicegrundsätzen sowie zur Einrichtung eines Beschwerdemanagements verpflichtet. Die Pflegekassen haben die Versicherten darüber aufzuklären, dass sie einen Anspruch auf die Übermittlung des Pflegegutachtens haben. Ihr Wunsch wird bei der Begutachtung dokumentiert. 6. Anspruch auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Werden nahe Angehörige in der häuslichen Umgebung gepflegt, besteht gemäß § 3 PflegeZG ein Anspruch auf unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit). Während der Pflegezeit besteht ein absoluter Kündigungsschutz, ähnlich dem Mutterschutz. Die Pflegezeit beträgt längstens sechs Monate und muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn dem Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Als nahe Angehörige gelten Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Schwiegerkinder und der Ehegatte oder Lebenspartner. Diese Regelung gilt jedoch nur für Betriebe mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Wichtig ist zu wissen, dass ab dem ersten Tag der Pflegezeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erlischt. Besteht kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz, insbesondere über eine Familienmitversicherung, muss man sich daher unverzüglich freiwillig bei der Krankenkasse weiterversichern. Die Pflegeversicherung gewährt auf Antrag zur Weiterversicherung einen 145 2. KAPITEL beck-shop.de Rechte und Rechtsansprüche Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44 a SGB XI). Die Pflegeversicherung zahlt auch die Beiträge zur Fortführung der Arbeitslosenversicherung. Neben dem Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte auch das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung für diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann sich aus Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. 7. Besonderheiten bei der privaten Pflegeversicherung Bei Streitigkeiten über Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung ist auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Das heißt, dass vor den Sozialgerichten auf Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung geklagt werden kann, obwohl ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag zu Grunde liegt. Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung müssen mindestens den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen. Insofern bestehen daher keine wesentlichen Unterschiede bei den Leistungen. Zu beachten ist jedoch, dass bei der privaten Pflegeversicherung im Gegensatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausschließlich der im Vertrag genannte Versicherungsnehmer und nicht das mitversicherte, pflegebedürftige Kind anspruchsberechtigt ist. Bei Streitigkeiten kann daher nur das versicherte Elternteil gerichtlich gegen das Versicherungsunternehmen vorgehen. Wichtig ist schließlich noch, dass bei einer ablehnenden Entscheidung der privaten Pflegeversicherung in der Regel eine Frist von 6 Monaten besteht, innerhalb der Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden muss. Die Feststellungen zur Pflegebedürftigkeit bzw. die Begutachtung der pflegebedürftigen Person erfolgen bei der privaten Pflegeversi146