Merkblatt Zusätzlichen Betreuungsleistungen nach SGB XI § 45a, 45b /Feststellungsverfahren Anspruch und Voraussetzung: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz haben Anspruch auf zusätzliche Sachleistungen (§ 45b SGB XI) in Form qualitätsgesicherten, niedrigschwelligen Betreuungsangeboten. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige aller Pflegestufen (0 – III) mit einem auf Dauer bestehendem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. z.B. wenn ihr Kind nicht altersgerecht entwickelt ist oder in seiner Alltags-kompetenz Lernfähigkeit, Orientierung, Stimmungsauffälligkeiten, Sprache/Kommunikation, Wahrnehmung, Verhalten, Aggressionen, Gedächtnisleistungen, Gefahrenerkennung, oder im Kontakt zu anderen Menschen bzw. Kindern…) eingeschränkt ist (z.B. in den Bereichen: Verfahren zur Feststellung des Anspruchs und der Höhe der Leistungen: Die Feststellung des Bedarfs an (auf Dauer bestehender) zusätzlicher Beaufsichtigung und Betreuung wegen „eingeschränkter Alltagskompetenz“ bleibt weiterhin Bestandteil bei Erstbzw. Wiederholungsbegutachtungen durch den Medizinischen Dienst (MDK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen 0 – III). Ob der Grundbetrag oder der erhöhte Betrag gewährt wird, prüft der Medizinische Dienst zunächst durch ein Screening und dann durch das Assessment (Hausbesuch/ bzw. Begutachtung ist hierzu erforderlich). I. Zugang: Zugang zu diesen Leistungen haben u. a. Menschen mit geistigen Behinderungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen oder psychischen Erkrankungen. Ausschlaggebend ist jedoch „ein tatsächlicher Hilfebedarf“, der durch bestimmte Beeinträchtigungen bei Aktivitäten ausgelöst wird, die zu Einschränkungen in der Alltagskompetenz führen“ (Betreuungs-/ Begleitungsbedarf). So wird in der Regel auch für Kinder, Jugendliche oder Erwachsene mit den Diagnosen Entwicklungsverzögerung, Entwicklungsstörung, Lernbehinderung, Autismus, Mutismus, AD(H)S, Down-Syndrom und anderem ebenso ein Betreuungsbedarf festgestellt. II. Screening und Assessment: 1. Schritt: Screening (Besteht in mindestens einem der 9 Bereiche ein spezifischer Hilfebedarf?) unauffällig Orientierung x Antrieb/Beschäftigung x auffällig Gedächtnis x Stimmung x Tag-/ Nachtrhythmus x Wahrnehmung und Denken x Kommunikation/ Sprache x Situatives Anpassen x Soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen x Wird mindestens eine Auffälligkeit (Hilfebedarf) festgestellt, die auf eine geistige oder Lernbehinderung, eine Entwicklungsverzögerung oder dauerhafte Entwicklungsstörung, auf Autismus oder Demenzbedingte AD(H)S, Downsyndrom, Fähigkeitsstörung eine Psychische zurückzuführen ist und Erkrankung oder eine resultiert hieraus ein regelmäßiger und dauerhafter Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf (mindestens 6 Monate), wird das Assessment durchgeführt (Schritt 2). 2. Schritt: Assessment Begutachtungskriterien für Leistungen nach § 45b SGB XI sind: für den Grundbetrag (104,- € mtl./ 1248,- € pro Jahr): mindestens 2 Fähigkeitseinschränkungen müssen gegeben sein, davon eine aus Nr.1-9 = erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz für den erhöhten Betrag (208,- € mtl./ 2496,- € pro Jahr): zusätzlich ein drittes Kriterium aus Nr. 1-5 oder 9 oder 11 = erhöht eingeschränkte Alltagskompetenz Katalog der 13 Items: bzw. Fähigkeitseinschränkungen (Kurzfassung nach § 45a) 1. Unkontrolliert den Wohnbereich verlassen (Weglauftendenz). 2. Gefährdende Situationen verkennen oder verursachen (z.B. Straßenverkehr). 3. Mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen unsachgemäß umgehen, Gefahren nicht erkennen (z.B. Herdplatte). 4. Sich tätlich oder verbal aggressiv verhalten, gegen andere, gegen Sachgegenstände, gegen sich selbst. 5. Auffälliges Verhalten, nicht altersgerechtes Verhalten, auch Bewegungsdrang, Unruhe, schreien, nicht alleine spielen oder Antriebslosigkeit, „In sich gekehrt sein“. 6. Die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse nicht wahrnehmen. oder äußern (z.B. Hunger & Durst -auch übermäßig- Toilette, Schmerzen, Soziales). 7. Aufgrund von Depressionen oder Ängsten (nur bei ärztlicher Behandlung). 8. Aufgrund von Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen) Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen, Entwicklungsverzögerung, Lernbehinderung oder geistiger Behinderung, eingeschränkter Lernfähigkeit, Besuch von Fördereinrichtungen u.a.. 9. Unter einer Störung des Tag-und-Nacht-Rhythmus leiden. 10. Den Tagesablauf nicht eigenständig umsetzen können, ab ca. 10 Jahre. 11. Alltagssituationen verkennen und deutlich unangemessen darauf reagieren. 12. Sich extrem labil oder unkontrolliert emotional verhalten. 13. Aufgrund einer therapieresistenten Depression die meiste Zeit unter Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit leiden, meist im Alter, bei Demenz o.ä.. 2. Schritt: Alter der Betreuungsbedürftigen Person: über 12 Jahren oder unter 12 Jahren? Die ‚Langfassung’ mit ausführlichen Beispielen zu jedem der 13 Items zum besseren Verständnis und zur besseren Einschätzung für Kinder unter 12 Jahren sowie für alle älteren Menschen erhalten Sie in der Beratungsstelle der Lebenshilfe Duisburg. (alle Angaben ohne Gewähr) Kontakt Beratungsstelle Lebenshilfe Center Neudorf (Erdgeschoss) Mülheimer Straße 200 47057 Duisburg Andreas Herget Leitung – Dipl. Pädagoge Tel. 0203. 280 999 0 Fax 0203. 280 999 19 Email [email protected] Time: Mo. - Fr. 09.00 – 16.00 Uhr (bitte vereinbaren Sie einen Termin) im Einzelfall sind auch Hausbesuche möglich