Eingeschränkte Alltagskompetenz Die Kriterien zur Feststellung müssen dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse eindeutig mit ja oder nein beantwortet werden. "Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn im Assessment wenigstens bei zwei Items ein 'Ja' angegeben wird, davon mindestens einmal bei einem Item aus einem der Bereiche 1 bis 9. Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn die für die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich bei mindestens einem weiteren Item aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein 'Ja' angegeben wird." 1 1 1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz) Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennen der Situation Im Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben Störung des Tag- und Nacht-Rhythmus Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer therapieresistenten Depression Grau markierte Felder sind die Pflichtfelder. Die erste Spalte von links ist der erste Test bezogen auf die „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz. Die zweite Spalte von links ist der ergänzende Test bezogen auf die „erhöhte eingeschränkte Alltagskompetenz. Umseitig finden Sie zu jedem Punkt nochmals eine ausführliche Beschreibung mit Beispielen. Eingeschränkte Alltagskompetenz 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz) Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller seinen beaufsichtigten und geschützten Bereich ungezielt und ohne Absprache verlässt und so seine oder die Sicherheit anderer gefährdet. Ein Indiz für eine Weglauftendenz kann sein, wenn der Betroffene z. B.:● aus der Wohnung heraus drängt,● immer wieder seine Kinder, Eltern außerhalb der Wohnung sucht bzw. zur Arbeit gehen möchte,● planlos in der Wohnung umherläuft oder sie verlässt Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: ● durch Eingriffe in den Straßenverkehr, wie unkontrolliertes Laufen auf der Straße, Anhalten von Autos oder Radfahrern sich selbst oder andere gefährdet, ● die Wohnung in unangemessener Kleidung verlässt und sich dadurch selbst gefährdet (Unterkühlung) Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: ● Wäsche im Backofen trocknet, Herdplatten unkontrolliert anstellt ohne diese benutzen zu können/wollen, Heißwasserboiler ohne Wasser benutzt, ● Gasanschlüsse unkontrolliert aufdreht, ● mit kochendem Wasser Zähne putzt, ● unangemessen mit offenem Feuer in der Wohnung umgeht, ● Zigaretten isst, ● unangemessen mit Medikamenten und Chemikalien umgeht (z. B. Zäpfchen oral einnimmt), ● verdorbene Lebensmittel isst. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennen der Situation Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: ● andere schlägt, tritt, beißt, kratzt, kneift, bespuckt, stößt, mit Gegenständen bewirft, ● eigenes oder fremdes Eigentum zerstört, ● in fremde Räume eindringt, ● sich selbst verletzt, ● andere ohne Grund beschimpft, beschuldigt. Im Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: ● in die Wohnräume uriniert oder einkotet (ohne kausalen Zusammenhang mit Harn- oder Stuhlinkontinenz), ● einen starken Betätigungs- und Bewegungsdrang hat (z. B. Zerpflücken von Inkontinenzeinlagen, ständiges An- und Auskleiden, Nesteln, Zupfen, waschende Bewegungen), ● Essen verschmiert, Kot ißt oder diesen verschmiert, ● andere Personen sexuell belästigt, z. B. durch exhibitionistische Tendenzen, ● Gegenstände auch aus fremdem Eigentum (z. B. benutzte Unterwäsche, Essensreste, Geld) versteckt/verlegt oder sammelt, ● permanent ohne ersichtlichen Grund schreit oder ruft. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: ● Hunger und Durst nicht wahrnehmen oder äußern kann oder aufgrund mangelndem Hunger- und Durstgefühl bereit stehende Nahrung von sich aus nicht isst oder trinkt oder übermäßig alles zu sich nimmt, was er erreichen kann, ● aufgrund mangelndem Schmerzempfinden Verletzungen nicht wahrnimmt, ● Harn- und Stuhlgang nicht wahrnehmen und äußern kann und deshalb zu jedem Toilettengang aufgefordert werden muss, ● Schmerzen nicht äußern oder nicht lokalisieren kann. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: ● den ganzen Tag apathisch im Bett verbringt, ● den Platz, an den er z. B. morgens durch die Pflegeperson hingesetzt wird, nicht aus eigenem Antrieb wieder verlässt, ● sich nicht aktivieren lässt, ● die Nahrung verweigert. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: ● vertraute Personen (z. B. Kinder, Ehemann/-frau, Pflegeperson) nicht wiedererkennt, ● mit (Wechsel-)Geld nicht oder nicht mehr umgehen kann, ● sich nicht mehr artikulieren kann und dadurch in seinen Alltagsleistungen eingeschränkt ist, ● sein Zimmer in der Wohnung oder den Weg zurück zu seiner Wohnung nicht mehr findet, ● Absprachen nicht mehr einhalten kann, da er schon nach kurzer Zeit nicht mehr in der Lage ist sich daran zu erinnern. Störung des Tag- und Nacht-Rhythmus Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: ● nachts stark unruhig und verwirrt ist, verbunden mit Zunahme inadäquater Verhaltensweisen, ● nachts Angehörige weckt und Hilfeleistungen (z. B. Frühstück) verlang (Umkehr bzw. Aufhebung des Tag-/NachtRhythmus). Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B. aufgrund zeitlicher, örtlicher oder situativer Desorientierung● eine regelmäßige und der Biografie angemessene Körperpflege, Ernährung oder Mobilität nicht mehr planen und durchführen kann, ● keine anderen Aktivitäten mehr planen und durchführen kann. Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: ● Angst vor seinem eigenen Spiegelbild hat, ● sich von Personen aus dem Fernsehen verfolgt oder bestohlen fühlt, ● Personenfotos für fremde Personen in seiner Wohnung hält, ● aufgrund von Vergiftungswahn Essen verweigert oder Gift im Essen riecht/schmeckt, ● glaubt, dass fremde Personen auf der Straße ein Komplott gegen ihn schmieden, ● mit Nichtanwesenden schimpft oder redet, ● optische oder akustische Halluzinationen wahrnimmt. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: ● häufig situationsunangemessen, unmotiviert und plötzlich weint, ● Distanzlosigkeit, Euphorie, Reizbarkeit oder unangemessenes Misstrauen in einem Ausmaß aufzeigt, das den Umgang mit ihm erheblich erschwert. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer therapieresistenten Depression Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: ● ständig "jammert" und klagt, ● ständig die Sinnlosigkeit seines Lebens oder Tuns beklagt. Hinweis: Die Therapieresistenz einer Depression muss nervenärztlich psychiatrisch gesichert sein. Der Beurteilungsschlüssel für den Grundbetrag von 104,- € pro Monat: -> Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Pflegebedürftige für mindestens 6 Monate in wenigstens 2 Kriterien (davon mindestens einem aus den Bereichen 1 bis 9) regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen hat. Der Beurteilungsschlüssel für den erhöhten Betrag von 208,- € pro Monat: -> Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn zusätzlich mindestens einmal eine Einschränkung aus den Punkten 1,2,3,4,5,9 oder 11 festgestellt werden kann. Hierbei wird nicht die Erkrankung, sondern der tatsächliche Hilfebedarf berücksichtigt.