832 - Beschlussvorlage - im Ratsportal Solingen

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Stadt Solingen
Drucksachen-Nr.
BESCHLUSSVORLAGE
832
- öffentlich -
02.09.2010
Gremium
Bezirksvertretung Burg/Höhscheid
TOP
Datum
dafür
16.09.2010
dagegen
enthalten
Denkmalliste der Stadt Solingen
hier: Schützenstraße 39-43 (ehem. Brauerei Beckmann)
1. Beschlussempfehlung:
1) Bezirksvertretung Burg/Höhscheid
Die Bezirksvertretung Burg/Höhscheid stimmt der Eintragung des „Brauereiturmes“, des „Flaschenraumes“ sowie des „Schlossereigebäudes“ der ehem. Brauerei Beckmann in die Denkmalliste der Stadt Solingen zu.
2. Grund der Vorlage:
Im Zuge allgemeiner städtebaulicher Überlegungen zur zukünftigen Verwertung des ehem.
Brauerei-Standortes war u.a. thematisiert worden, ob Teile des dort vorhandenen umfangreichen Gebäudebe-standes erhaltungswürdig sind. Im Fokus stand hierbei zunächst der unmittelbar an der Schützenstraße plazierte Brauereiturm mit seiner markanten Architektur.
In einem im April 2004 vorgelegten Gutachten kommt das Rheinisches Amt für Denkmalpflege
(nach Um-benennung: LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland) zu dem Ergebnis, dass es sich
bei dem Objekt um ein Denkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz NRW - DSchG NRW - handelt.
Dem entsprechend wurde vom Denkmalfachamt mit Schreiben vom 07.04.2004 die Eintragung
des Brauereiturmes in die Denkmalliste der Stadt Solingen beantragt.
Auf Wunsch der Eigentümergemeinschaft wurden in der Folgezeit weitere Betriebsgebäude auf
eine evtl. vorhandene Denkmaleigenschaft hin untersucht mit dem Ergebnis, dass das unmittelbar an den Brauereiturm anschließende, leicht zurückspringende Gebäude des Flaschenraumes
sowie der daran anschließende Backsteinbau der Schlosserei ebenfalls als denkmalwert einzustufen sind.
Das Eintragungsersuchen aus dem Jahre 2004 wurde darauf hin um die v.g. Nebenanlagen erweitert und der Denkmalwert dieser Anlagenteile in einem gesonderten Gutachten vom
22.04.2009 begründet.
Seitens der Unteren Denkmalbehörde wird die Eintragung in die Denkmalliste in dem vom
Denkmalfachamt beantragen Umfang befürwortet.
Mit dem vorgeschlagenen Schutzumfang wird auch den Interessen der Eigentümergemeinschaft
Rechnung getragen, die mit Schreiben vom 19.08.2010 die Eintragung der im Beschlussentwurf
aufgeführten Gebäude in die Denkmalliste beantragt hat.
-23. Sachverhalt
3.1 Denkmalbegriff
Nach den vorerwähnten Gutachten des LVR-Amtes erfüllt der Brauereiturm mit den techn. Nebenbauten die Kriterien für ein Denkmal gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW.
Denkmäler i. S. dieser Vorschrift sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an
deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Nach Satz 2 dieser Vorschrift
besteht ein öffentliches Interesse, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche
oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Baudenkmäler sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen
baulicher Anlagen bestehen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
3.2 Beschreibung der Unterschutzstellungsobjekte
Brauereiturm
Die Brauerei Carl Beckmann, deren straßenseitige (Schützenstraße) repräsentative Bebauung im
2. Weltkrieg völlig zerstört wurde, ist in ihren Hauptbestandteilen in der Zeit von 1894 bis zur
Wende zum 20. Jahrhundert entstanden.
Dies gilt auch für das 13 m hohe turmartige Bauwerk an der nördlichen Grundstücksgrenze. Das
dreiseitig
freistehende, dreigeschossige, drei zu sechs Achsen messende Backsteingebäude wies ursprünglich ein flach geneigtes Pyramidendach, das durch 4 Ecktürmchen gefasst war, auf.
Der Bau ist reich gegliedert. Lisenen und Gesimse rahmen Rundbogenfenster mit Überfangböden.
Das Erdgeschoss zeigte ursprünglich allseitig Stichbogenfensteröffnungen, die auf der Hofinnenseite beseitigt wurden.
Den oberen Abschluss der Wandfelder zur Traufe hin bildet ein reiches Mehrfachgesims aus
Stufen-, Rundbogen- und Zahnschnittfriesen. Die Fenster zur Schützenstraße und zum ehemaligen Brauerei-Innenhof hin zeigten noch die ursprüngliche Gusssprossenteilung (leider wurden
sie zwischenzeitlich ausgebaut), während die Öffnungen auf der Nordseite (Richtung Rathausstraße) wohl schon in der Erbauungszeit geschlossen ausgebildet waren und noch sind.
Das Turmgebäude beinhaltete im Erdgeschoss ursprünglich die Flaschenhalle (Abfüllraum) und
war architektonischer Abschluss einer sich südwestlich anschließenden, ehemals eingeschossigen Bebauung, die in den 1920/30er Jahren aufgestockt bzw. baulich geschlossen wurde. Direkt
anschließend befand sich eine offene Lagerhalle für Flaschen, darauf folgte die Schlosserei, dann
Garage, Abortanlage und Pferdestall.
Die Umbau- und Aufstockungsmaßnahmen wurden vom dem Solinger Bauunternehmer und
Architekten Wilhelm Maus durchgeführt. Maus erhöhte das dreigeschossige Gebäude im Jahr
1927, indem er das massive Pyramidendach durch ein steiles, ca. 3,90 m hohes Mansarddach
ersetzte, was zwangsläufig die Beseitigung der 4 Ecktürmchen zur Folge hatte.
Grund hierfür war der Einbau eines neuen, vermutlich größeren Reserve-Wassertanks, dessen
Vorgänger
- als quasi verstecktes 4. Geschoss - sich hinter dem hohen, reich verzierten Drempel befunden
hatte.
Vom jetzigen Zustand, einer Nachkriegsbaumaßnahme, unterscheidet sich die damals beantragte Dachkonstruktion dadurch, dass sie nicht den staffelgeschossähnlichen ca. 1 m hohen Unterbau aufweist.
Auch war das damalige Dach ein echtes, geknicktes Mansarddach, mit steilerem unteren und
flachem oberen Teil.
Heute bildet eine Art Flachdach den oberen Abschluss.
Unter dem Reservewasserbehälter soll sich der sog. Schalander, der Veranstaltungs- und Personalraum der Brauereimitarbeiter, darunter - also im 1. Obergeschoss - die Waschkaue, mit mittig
angeordnetem, kreisrundem Waschbrunnen und den Spinden im Randbereich, befunden haben.
-3Im Gebäudeinneren ist noch die ursprüngliche Raumstruktur erhalten. Die Stahltreppe wurde
wie die o.a. Fenster beseitigt.
Der Turmbau ist das einzige Gebäude auf dem Areal der ehem. Brauerei Beckmann, die ihren
Betrieb an der Schützenstraße in den 1960er Jahren eingestellt hat, das die Kriegzerstörungen
und die Neubau- und Umbauwelle der Nachkriegszeit relativ unbeschadet überstanden hat.
Nebenbauten (Flaschenraum u. Schlosserei)
Unmittelbar anschließend an das Brauerei-Hauptgebäude liegt, leicht zurückspringend, nach
Südwesten an der nordwestlichen Grundstücksgrenze das zweigeschossige Gebäude des Flaschenraumes.
Der wohl ursprünglich mit einer Wellblech-Tonne gedeckte Trakt erscheint bereits in einem Bestandsplan von 1919, ein Entwässerungsplan aus dem Jahr 1913 zeigt die nachgetragene Baudatumsangabe 1897/98.
Die Erscheinungsform hat sich seither geändert zu einem flachdachgedeckten, zweigeschossigen
Backsteinbau. Die Hoffront zeigt im Untergeschoss eine Unterfangung mit Doppel-T-Trägern auf
Stahlstütze, das Obergeschoss ist durch paarweise gekoppelte Stichbogenfenster belichtet. Die
Fensteröffnungen haben die ursprüngliche Gusseisen-Sprossung nahezu vollständig erhalten.
Die nordwestliche Fassade zum Nachbargrundstück ist undurchfenstert und zeigt Lisenengliederung. Von der ursprünglichen Innenausstattung hat sich nichts erhalten.
Wiederum südwestlich anschließend folgt an der Grundstücksgrenze der zweigeschossige Backsteinbau der Schlosserei mit sieben Achsen Länge. Der Bau erscheint in der Firmenansicht der
1920er Jahre als eingeschossiger Trakt mit Sheddachstaffeln. Seither ist der Bau zweistöckig
ausgebildet und weist ein Flachdach auf.
Im Gegensatz zur ehemaligen Flaschenhalle zeigt die hofseitige Fassade eine einfache Lisenengliederung mit einfacher Kapitellbildung. Zwei gekoppelte Stichbogenfenster belichten das
jeweilige Fassadenfeld des 1. Obergeschosses, ein Fenster belichtet jeweils das Erdgeschoss. Zur
Traufe werden die Mauerwerksflächen durch ein einfaches Stufengesims begrenzt. Der Eingang
befindet sich in der mittleren der sieben Achsen. Wie beim Flaschenraum ist die nordwestliche
Fassade zum Nachbargrundstück undurchfenstert und weist eine einfache Lisenengliederung
auf.
Die jetzige Gestalt erhielt der Bau im Jahr 1928, dem Jahr der Veränderung des Dachgeschosses
des Hauptgebäudes. Es wurden die beiden Shedstaffeln des Daches abgetragen und ein zweites
Stockwerk hinzugefügt. Genietete Stahlstützen unter Doppel-T-Trägern trugen die neue Geschossdecke mit Betonkappen. Das Erdgeschoss diente als Flaschenlager, die Schlosserei wurde
im Obergeschoss angeordnet.
3.3 Denkmalwert
Bei dem regelmäßigen, dreiseitig freistehenden Bau der ehem. Brauerei Beckmann handelt es
sich um ein Denkmal i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW.
An seiner Erhaltung und Nutzung besteht ein öffentliches Interesse, da der Bau bedeutend ist
für die Städte und Siedlungen sowie die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse
und künstlerische und städtebauliche Gründe vorliegen.
Der Bau ist charakteristisch für die Hochzeit des historisierenden Stils im Industriebau, von dem
es in Solingen nur äußerst seltene Beispiele gibt.
Nach brauereitypischer Manier ist der Turmbau reich geziert und auf Wirkung in das städtische
Umfeld hin ausgelegt, was insbesondere aus der sehr reichen Gestaltung des weithin wahrnehmbaren Hauptgesimses hervorgeht. Diese Wirkung wird noch verstärkt durch die funktionsbedingt hoch ausgeführte Gestalt des Kopfbaus, der bewusst dem Straßenraum zugewandt
wurde.
Der leicht geänderte Dachaufbau stört trotz geringfügiger Aufhöhung nicht den positiven Eindruck der Gesamtkubatur.
Ebenso wie der Hauptbau der ehem. Brauerei Beckmann handelt es sich auch bei den oben beschriebenen Nebenanlagen um ein Denkmal i. S. des § 2 Abs. 1 DSchG NRW. Das öffentliche
-4Interesse an der Erhaltung und Nutzung gründet sich auf deren Bedeutung für Städte und Siedlungen sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse.
Zusammen mit dem Hauptbau, der einen für Brauerein typischen charakteristischen Gebäudetypus darstellt, belegen die technischen Nebenbauten wie Flaschenraum und Schlosserei das Gesamtgefüge einer komplexen Anlage der Nahrungsmittelversorgung in der Zeit der vorletzten
Jahrhundertwende, zu der ursprünglich noch weitere Anlagenteile wie Fuhrpark, Lagergebäude,
Gärkeller, Küferei etc. gehörten.
Angesichts der stets weniger werdenden Braustätten in Stadt und Land ist die Anlage an der
Schützenstraße zumindest in Teilen repräsentativ für die einst existierende Vielzahl von Brauereibetrieben und für die traditionsmäßig hohe baukünstlerische Qualität der Anlagen dieser Branche.
3.4 Zuständigkeiten, Verfahren
Gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. b Gemeindeordnung NRW entscheiden die Bezirkvertretungen in
Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Pflege des Ortsbildes sowie der Grünpflege, deren
Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, soweit nicht der Rat nach § 41
Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist. Der Rat kann nähere Einzelheiten in der Hauptsatzung regeln und dabei die Aufgaben im Einzelnen abgrenzen.
Für die Stadt Solingen wurde in Ergänzung und Auslegung der Vorschriften der GO NRW eine
Regelung dahingehend getroffen, dass die Bezirksvertretungen gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. o der
Hauptsatzung
i. d. F. der II. Änderungssatzung vom 26.11.2009 über die Fortschreibung
der Denkmalliste entscheiden. Gemeint ist hier die Eintragung oder Löschung von Denkmälern von bezirklicher Bedeutung.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass durch die Antragstellung nach § 3 (2) Satz 2 DSchG NRW
(siehe Ziffer 2., letzter Absatz) den Eigentümern eine verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt wird.
Diese gewährt einen Anspruch auf Einleitung und Durchführung des förmlichen Eintragungsverfahrens unter Mitwirkung des Denkmalfachamtes und umfasst auch eine abschließende Sachentscheidung.
Ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung läßt sich hieraus jedoch nicht ableiten.
4. Kostenauswirkungen für die Stadt Solingen:
Die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste ist vom Eigentümer im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen.
5. Kostenauswirkungen für Dritte:
Gemäß § 29 DSchG NRW werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz keine Gebühren
erhoben. Zu den gebührenfreien Amtshandlungen zählen u.a. die Eintragung von Objekten in
die Denkmalliste und die Erteilung von denkmalrechtlichen Erlaubnissen.
Einzige Ausnahme von der Gebührenfreiheit bilden die Bescheinigungen für die Erlangung von
Steuervergünstigungen gemäß § 40 DSchG NRW, sofern der bescheinigungsfähige Aufwand
mehr als 5.000 € beträgt.
6. Anlagen
6.1 Lageplan, Fotos
6.2 Anträge und Gutachten des LVR-Amtes vom 07.04.2004 u. 22.04.2009
6.3 Antrag der Eigentümergemeinschaft vom 19.08.2010
Ressort 5: Erster Beigeordneter Hoferichter
Vorlage: Städtebauliche Planung und Denkmalpflege
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