Gutachten - Stadt Ansbach

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STADT ANSBACH
ÄNDERUNG NR. 4 ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.5
FÜR EINEN TEILBEREICH
NÖRDLICH DER LOUIS-SCHMETZER-STRAßE 4
ZUR ERRICHTUNG EINES LEBENSMITTELMARKTES
SONDERGEBIET GROßFLÄCHIGER EINZELHANDEL
UMWELTBERICHT
im Auftrag von:
PS Planung & Service GmbH, Louis-Schmetzer-Straße 8, 91522 Ansbach
Bearbeitung:
Erstellt durch:
Dipl. Biol. Dr. Helmut Schlumprecht
Büro für ökologische Studien
2.2.2017
Schlumprecht GmbH
Oberkonnersreuther Str. 6a
D-95448 Bayreuth
Tel. : 09 21 / 50 70 37 31
Fax : 09 21 / 50 70 37 33
Internet:
www.bfoes.de
E-Mail:
[email protected]
Verzeichnis
Abkürzungsverzeichnis:
ABSP:
Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern
ASK:
Artenschutzkartierung des Bayer. Landesamt für Umwelt
BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz ,
BayNatschG Bayerisches Naturschutzgesetz vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS
791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 372)
geändert worden ist
EHZ:
Erhaltungszustand, k: kontinentale biogeographische Region
G: gut; u: ungünstig; s: schlecht;
FFH-RL:
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union
HNB:
Höhere Naturschutzbehörde
LSG:
Landschaftsschutzgebiet
NSG:
Naturschutzgebiet
UNB:
Untere Naturschutzbehörde
Änderung B-PLAN Nr. 5
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Bayreuth
I
Verzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1
2
3
Seite
ANL ASS UND AUFG ABENSTELLUNG ................................................. 3
1.1
VORHABEN ............................................................................................................................. 3
1.2
PRÜFUNG ANDERWEITIGER PLANUNGSMÖGLICHKEITEN ............................................. 3
1.3
GELTUNGSBEREICH.............................................................................................................. 3
1.4
GÜLTIGES PLANUNGSRECHT .............................................................................................. 4
1.5
PLANUNG ................................................................................................................................ 5
VORGEHEN BEI DER UMW ELTPRÜFUNG ........................................... 6
2.1
UNTERSUCHUNGSRAUM ...................................................................................................... 6
2.2
PRÜFUNGSUMFANG UND PRÜFUNGSMETHODEN ........................................................... 6
2.3
SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN ............................ 7
2.4
PLANUNGSVORGABEN UND FACHGESETZE .................................................................... 7
BESTANDS AN ALYSE DER SCHUTZG ÜTER MI T BESC HREIBUNG UND
BEWERTUNG DER POTENZ IELLEN UM WELTAUSWI RK UNG EN ............ 8
3.1
MENSCH .................................................................................................................................. 9
3.2
TIERE UND PFLANZEN, BIOLOGISCHE VIELFALT ........................................................... 10
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
3.2.5
3.3
BODEN ................................................................................................................................... 16
3.3.1
3.3.2
3.4
Böden und Baugrund .................................................................................................... 16
Altlasten ........................................................................................................................ 17
WASSER ................................................................................................................................ 18
3.4.1
3.4.2
3.5
Rechtliche Ausgangssituation ....................................................................................... 10
Grünordnung ................................................................................................................. 10
Biotopschutz .................................................................................................................. 11
Artenschutz ................................................................................................................... 11
Baumschutz und Grünordnung ..................................................................................... 12
Grundwasser ................................................................................................................. 18
Entwässerung und Kanalisation .................................................................................... 18
LÄRM, KLIMA UND LUFT ...................................................................................................... 19
3.5.1
3.5.2
3.5.3
Verkehr .......................................................................................................................... 19
Schall ............................................................................................................................ 19
Klima und Luft ............................................................................................................... 22
3.6
LANDSCHAFTS- UND SIEDLUNGSBILD ............................................................................. 23
3.7
KULTUR- UND SACHGÜTER ............................................................................................... 24
3.8
WECHSELWIRKUNGEN ....................................................................................................... 24
3.9
ERHALTUNGSZIELE VON NATURA 2000 ........................................................................... 25
3.10 SONSTIGE BELANGE GEM. § 1 ABS. 6 NR. 7 DES BAUGB .............................................. 25
4
PROGNOSE BEI NI CHTDU RCHFÜHRUNG DER PL AN UNG .................. 25
5
ALTERN ATI VE PL ANUNGS MÖGLICHKEITEN .................................... 25
6
METHODI SCHES VORGEHE N UND TECHNISCHE SCHWI ERI GKEI TEN 26
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II
Verzeichnis
7
M AßN AHMEN ZUR VERM EI DUNG, VERMINDERUNG U ND ZUM
AUSG LEICH N ACHTEILIG ER UMWELTAUSWIRKUNGE N ................... 26
7.1
RECHTLICHE AUSGANGSSITUATION................................................................................ 26
7.2
VERMEIDUNG, MINDERUNG UND AUSGLEICH ................................................................ 26
8
MONITORI NG ................................................................................. 26
9
ZUS AMM ENF ASSUNG DER PROGNOSE DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
AUF DIE EI NZELNEN SC HUTZGÜTER .............................................. 27
10 QUELLENVERZEICHNIS .................................................................. 29
11 ANH ANG ........................................................................................ 30
11.1 BIOTOPE IM UMFELD, GEMÄß STADTBIOTOPKARTIERUNG ANSBACH ....................... 30
11.2 ARTENSCHUTZRELEVANTE VOGEL- UND FLEDERMAUS-ARTEN IN UND AN
GEBÄUDEN ........................................................................................................................... 31
11.3 ARTENSCHUTZRELEVANTE ASPEKTE DER KÜNFTIGEN GEBÄUDE-FASSADE .......... 32
11.4 AUSZUG AUS DEM BESTEHENDEN BEBAUUNGSPLAN 2002 ........................................ 33
11.5 FOTODOKUMENTATION ...................................................................................................... 35
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Seite
Zusammenfassung der Bewertung ................................................................................. 27
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Abbildung 2:
Abbildung 3:
Abbildung 4:
Abbildung 5:
Abbildung 6:
Seite
Planungsgebiet ................................................................................................................. 3
Auszug aus dem Liegenschaftskataster ........................................................................... 4
Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Ansbach ............................................. 5
Lage des Planungsgebiets im Stadtgebiet Ansbach ........................................................ 8
Biotope der amtlichen Biotopkartierung außerhalb des Planungsgebiets ...................... 11
Planung Außenanlagen................................................................................................... 13
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Anlass und Aufgabenstellung
3
1 Anlass und Aufgabenstellung
Die Umweltprüfung dient dazu, die voraussichtlichen Auswirkungen des Bauleitplanes auf die Umwelt und den Menschen frühzeitig zu untersuchen. Die gesetzliche Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der novellierten Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert am 01.01.2007 (§ 1
Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung, § 1a ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, § 2 vor allem Abs. 4 – Umweltprüfung).
Anlass des Vorhabens ist, dass die Firma Lidl die Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts in der Louis-Schmetzer-Straße 4 in Ansbach plant. Hierzu soll das bestehenden Gebäude
abgerissen und in erweiterter Form an gleicher Stelle in modernisierter Form wieder aufgebaut
werden, die bestehende Zufahrt in der Louis-Schmetzer-Straße um etwa 15 m nach Osten verlegt
und weitere Umbauarbeiten durchgeführt werden. Die LIDL Dienstleistung GmbH & Co. KG plant
somit den Umbau einer LIDL-Filiale auf einen künftige Verkaufsfläche von rd. 1500 m² in der LouisSchmetzer-Straße 4 in 91522 Ansbach. Der hierfür zu erstellende Umweltbericht (§2a Abs. 4
BauGB) wird ein gesonderter Bestandteil der Begründung. Der Umweltbericht stellt die wesentlichen Auswirkungen der Planung für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Grundwasser, Oberflächenwasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter in der gesetzlich geforderten Form dar (StMI & StMUGV 2007).
1.1 Vorhaben
Im derzeitigen Bestand ist ein genutztes Gebäude (bestehender LIDL-Lebensmittelmarkt) und ein
randlicher Parkplatz vorhanden.
1.2 Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Standortalternativen wurden von der Stadt geprüft. Für das Vorhaben ergaben sich keine Standortalternativen. Die Planungsfläche ist gut erschlossen. Das Planungsvorhaben bewirkt die Fortführung der bestehenden Nutzung.
1.3 Geltungsbereich
Das Areal umfasst das Flurstück Nr. 773/3 Gemarkung Ansbach. Der Geltungsbereich wird wie
folgt abgegrenzt:
Abbildung 1:
Planungsgebiet
Quelle: P + S Service (2017): DECKBLATT NR.4 ZUM BEBAUUNGSPLAN Nr.5
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Anlass und Aufgabenstellung
Abbildung 2:
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Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Quelle: Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, bereit gestellt von P + S Service (2017)
1.4 Gültiges Planungsrecht
Vorgaben aus Regional- oder Landesplanung sowie Fachplanungen stehen dem Vorhaben nicht
entgegen. Im wirksamen BEBAUUNGSPLAN NR.5 ist das Plangebiet als Fläche für den Einzelhandel dargestellt (siehe Anhang, bestehender Bebauungsplan). Die städtebauliche Ordnung und
Entwicklung wird nicht beeinträchtigt, da eine Fortführung der bestehenden Nutzung erfolgt.
Die Änderung Nr. 4 zum rechtskräftigen Bebauungsplan NR.5 legt für die Planungsfläche SO-Sondergebiet „GROßFLÄCHIGER EINZELHANDEL“ (nach § 11 Abs.3 Nr.2 BauNVO) mit den dort
zulässigen Nutzungen festgesetzt.
Das geplante neue Gebäude und die Stellplätze liegen im Bestand, die Veränderungen gegenüber
dem gegenwärtigen Zustand sind sehr gering. Insgesamt wird für die Fortführung der bestehenden
Nutzung im Sondergebiet ein Lebensmittelmarkt von maximal 1500 m² Verkaufsfläche ausgewiesen.
Die folgende Abbildung zeigt einen Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, wonach die Fläche
als „Fläche für gemischte Bauflächen“ (Karo-Schraffur) ausgewiesen ist.
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Anlass und Aufgabenstellung
Abbildung 3:
5
Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Ansbach
Quelle: Stadt Ansbach, bereit gestellt von P + S Service (2017)
1.5 Planung
Die bestehende Bausubstanz wird komplett abgebrochen, ebenso der bestehende Parkplatz. Es
erfolgt ein Neubau des Gebäudes, an gleicher Stelle mit leicht geändertem Flächenzuschnitt und
Änderung des Eingangsbereichs sowie eine Neuerrichtung und Gestaltung von Parkplatz, Ladestation für E-Autos und eine Stellfläche für Einkaufswagen. Die bestehende Begrünung mit
Bäumen und Sträuchern wird entfernt und nach Neugestaltung der Außenflächen wieder angepflanzt.
Details zur Gestaltung (Fassaden, Schnitt und Grundrisse) sind dem Vorhabenplan sowie dem
Freiflächengestaltungsplan zum Bebauungsplan zu entnehmen.
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Vorgehen bei der Umweltprüfung
6
2 Vorgehen bei der Umweltprüfung
2.1 Untersuchungsraum
Das Untersuchungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans einschließlich der
unmittelbar direkt angrenzenden Nutzungen im Umfeld (Wirkraum), damit ggf. weiter reichende
Auswirkungen bewertet werden können (z.B. Emissionen, Verkehr, Bodenschutz und Altlasten
etc.). Ein größeres Untersuchungsgebiet ist wegen der eingeschränkten Wirkungen der Planung
sowie der Errichtung eines neuen LIDL-Lebensmittelmarktes an Stelle eines alten abzureißenden
LIDL- Lebensmittelmarktes nicht erforderlich (vgl. Wirkungsprognose).
2.2 Prüfungsumfang und Prüfungsmethoden
Geprüft werden gem. BauGB §1 Abs. 6 Nr. 7:
a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
b) Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH- und Vogelschutzgebiete
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
h) Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europarechtlichen
Vorgaben durch Rechtsverordnung verbindlich festgelegt sind
i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Weiter werden geprüft nach §1a:




Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 Satz 1
Umwidmungssperrklausel des § 1a Abs. 2 Satz 2
Berücksichtigung von Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung gem. §1a Abs. 3
Berücksichtigung der Vorgaben der Verträglichkeitsprüfung bei Beeinträchtigungen von FFH- und Vogelschutzgebieten gem. § 1a Abs. 4
Zur Prüfung der Umweltauswirkungen wurde eine Nutzungstypenerfassung im Planungsbereich
sowie eine Baumbestandserfassung vorgenommen (bei den Erhebungen vor Ort 20. Januar 2017)
und vorhandene Unterlagen ausgewertet. Weitere ausgewertete Unterlagen (von Fa. PS Planung
& Service GmbH bereit gestellt) waren



Schallschutzgutachten
Gutachten zu Altlasten und Baugrund
Gutachten zu Verkehr
Die Umweltprüfung wird verbal-argumentativ in Anlehnung an die Methodik der ökologischen Risikoanalyse durchgeführt (vgl. StMI & StMUGV 2007). Sie beruht auf der Bestandsaufnahme der
relevanten Aspekte des Umweltzustandes im voraussichtlich beeinflussten Gebiet. Wesentliche
Prüfungsinhalte sind die oben genannten Schutzgüter Mensch; Vegetation, Tierwelt / Biologische
Vielfalt; Boden, Wasser, Klima; Landschafts- und Siedlungsbild sowie Kultur- und Sachgüter (StMI
& StMUGV 2007). Diese Schutzgüter werden hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit
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Vorgehen bei der Umweltprüfung
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bewertet, wobei eventuelle Vorbelastungen berücksichtigt werden. Die Auswirkungen wurden in
fünf Stufen (sehr geringe, geringe, mittlere, hohe und sehr hohe Bedeutung der Umweltauswirkungen) bewertet (gemäß StMI & StMUGV 2007). Der Bedeutung und Empfindlichkeit der Schutzgüter
werden die Wirkungen des Vorhabens gegenüber gestellt. Im Ergebnis ergibt sich das mit der Planung verbundene umweltbezogene Risiko als Grundlage der Wirkungsprognose.
Von den denkbaren, möglichen Erfassungs-, Bewertungs- und Wirkungskriterien (vgl. StMI &
StMUGV 2007) sind nicht alle dieser Kriterien im Vorhabensbereich tatsächlich relevant. Aufgrund
der baulichen Situation und bisherigen Nutzung sind v.a. die Schutzgüter Mensch, Boden, Schall
und Verkehr von Bedeutung. Entscheidend sind v.a. die Wirkungen im künftigen Betrieb.
Anlage-bedingte Wirkungen sind zu vernachlässigen, da es sich um den Neubau eines Gebäudes
an gleicher Stelle des Alt-Gebäudes handelt. Bau-bedingte Wirkungen sind ebenfalls weitestgehend zu vernachlässigen, da für die relevanten Schutzgüter (v.a. Lärm, Immissionen) gesonderte
Auflagen nach Baurecht gelten bzw. für Ausnahmen, die über das im Allgemeinen und gesetzlich
vorgegebenem, zu tolerierende Maß hinausgingen, eine gesonderte Beantragung bei der Stadt
Ansbach erfolgen müsste, was jedoch derzeit nicht beabsichtigt ist.
Durch die bisherige Nutzung (derzeitiger LIDL-Markt) ist das Schutzgut „Landschafts- und Siedlungsbild“ nachrangig, da sich im Vergleich zum bisherigen Zustand kaum etwas ändert; ebenso
die Schutzgüter „Kultur- und Sachgüter“ und „Artenschutz / biologische Vielfalt“.
2.3 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Bei der Erstellung dieses Umweltberichts sind keine Schwierigkeiten aufgetreten.
2.4 Planungsvorgaben und Fachgesetze
Übergeordnete Ziele des Umwelt- und Naturschutzes sind im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP, Stand 01.09.2013) und im Regionalplan für die Region Mittelfranken sowie im Flächennutzungsplan der Stadt Ansbach formuliert. Mit der Bauleitplanung verbunden sind unvermeidbare
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie mögliche Einwirkungen auf die Wohnbevölkerung durch
Immissionen und Emissionen.
Deshalb sind weiterhin vor allem zu berücksichtigen:




Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG, 01.03.1998) und Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG),
Wasserhaushaltsgesetz (WHG, 01.03.2010) und Bayerisches Landeswassergesetz (BayWG),
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG, Fassung vom 26.09.2002, zuletzt geändert am 1. März
2011, BGBl. I S. 282),
Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG, 01.03.2010) und Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG,
01.03.2011).
Hinsichtlich Altlasten sind vor allem Bodenschutz-, Abfall- und Wassergesetze und die Wertungen
der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) relevant. Für diese Belange bestehen gesonderte Gutachten, ebenso für die Belange des Schutzgutes Mensch – Schallschutz /
Lärm und Mensch – Verkehr. Die Beurteilung der Schutzgüter folgt diesen bestehenden Gutachten.
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Bestandsanalyse der Schutzgüter mit Beschreibung und Bewertung der potenziellen Umweltauswirkungen
8
3 Bestandsanalyse der Schutzgüter mit Beschreibung
und Bewertung der potenziellen Umweltauswirkungen
Ausweisungen von Gewerbegebieten bzw. anderen Bauflächen (Gemeinbedarf, Wohnen) führen
mit unterschiedlicher Intensität grundsätzlich zu Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes. Aufgabe des Umweltberichtes ist es, diese zu erwartenden Auswirkungen eines
Vorhabens aufzuzeigen und zu bewerten. Grundlage hierfür sind die genannten Erfassungs-, Bewertungs- und Wirkungskriterien, die in der Zusammenschau die Bedeutung der einzelnen
Schutzgüter sowie deren Empfindlichkeit wiedergeben (verändert nach Bechmann 1998; Bechmann & Hartlik 1998). Hierbei muss die Bestandssituation sowie die bestehenden Vorbelastungen
und vorhandene Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt werden. Als maßgebliche übergeordnete Planungsvorgaben fungiert das Baugesetzbuch (BauGB)
durch sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden aufgrund von Nachverdichtung
und Wiedernutzbarmachung von zentralen Siedlungsflächen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich zwischen mehreren Verkehrswegen (im
Süden Louis-Schmetzer-Straße, im Norden Türkenstraße, im Westen Stahlstraße und im Osten
Heilig-Kreuz-Straße, siehe folgenden Ausschnitt aus der TK10 und Lageplan). Westlich und östlich
der Fläche des bisherigen Einzelhandelsgeschäfts liegen größere Gebäudekomplexe (Autohaus,
Einzelhandel, Bürogebäude, Getränkemarkt). Südlich der Louis-Schmetzer-Straße liegt ein Seniorenwohnheim, südöstlich ein Gebäude für betreutes Wohnen. Die Planungsfläche ist letztlich von
allen Seiten von Verkehrswegen umschlossen und bereits versiegelt. Insgesamt bestehen daher
für das Planungsgebiet mehr oder weniger deutliche Vorbelastungen für die Schutzgüter, die bei
der Beurteilung und Bewertung berücksichtigt werden.
Abbildung 4:
Lage des Planungsgebiets im Stadtgebiet Ansbach
Auszug aus FINView: rot: Biotope der Stadtbiotopkartierung Ansbach
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Bestandsanalyse der Schutzgüter mit Beschreibung und Bewertung der potenziellen Umweltauswirkungen
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3.1 Mensch
Beschreibung und Bewertung
Bei der Beurteilung des Schutzgutes Mensch steht die Wahrung der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen im Vordergrund, soweit diese von Umweltbedingungen beeinflusst werden.
Bewertungskriterien sind:
•
Wohnfunktion
•
Funktion für Naherholung
•
Lärm - Schallschutz
•
Verkehr
Beim Aspekt "Wohnen" ist die Erhaltung gesunder Lebensverhältnisse durch Schutz des Wohnund Wohnumfeldes relevant. Beim Aspekt "Erholung" sind überwiegend die wohnortnahe Feierabenderholung bzw. die positiven Wirkungen siedlungsnaher Freiräume auf das Wohlbefinden des
Menschen maßgebend. Das Thema Lärm wird gesondert in einem eigenständigen Kapitel behandelt.
Wohnfunktion
Die Fläche des Planungsgebiets ist ein bislang bereits bestehendes Mischgebiet mit Parkplatzund Handelsflächen (bestehender LIDL-Markt). Sie trägt auch zur Versorgung der angrenzenden
Wohnbevölkerung (z.B. Seniorenheime) bei. Negative Auswirkungen auf gesunde Wohnverhältnisse sind nicht erkennbar. Vorbelastungen sind die bestehenden Gewerbeflächen, inkl. asphaltierten Stellplätzen und Verkehrsflächen sowie Zuwegungen, da hierdurch Verkehr entsteht. Der
Geltungsbereich hat damit insgesamt sehr geringe Bedeutung für gesunde Wohnverhältnisse.
Funktionen für die Naherholung
Der Planungsbereich ist bislang bereits Mischgebiet und Einzelhandelsfläche und hat nur eine sehr
geringe Bedeutung für die Nah- und Feierabenderholung.
Die Bedeutung des Planungsgebiets für Freizeitaktivitäten ist durch seine Lage und bestehende
Nutzung sehr gering.
Die Bedeutung der überplanten bisherigen Freiflächen ist sehr gering (Abstandsgrün zwischen
Parkplatz-Buchten, gepflanzte Sträucher und Gebüsche).
Verkehr
Der Planungsbereich ist bislang bereits im Norden, Westen und Süden von Straßen umgeben, so
dass das Planungsgebiet fast völlig von Verkehrswegen umschlossen ist.
Der Geltungsbereich weist damit aus verkehrlicher Sicht insgesamt eine vergleichsweise sehr
geringe Problematik auf (siehe auch gesondertes Gutachten Verkehr).
Auswirkungen der Planung
Auswirkungen auf die Wohnfunktion:
Durch das Planungsvorhaben wird die bestehende Situation nicht verschlechtert (siehe Schallschutz-Gutachten: es besteht zwar eine hohe Empfindlichkeit von benachbarten Wohngebieten
gegenüber Lärm und anderen Immissionen, jedoch erfolgt keine Beeinträchtigung benachbarter
Wohngebiete aufgrund der Distanzen und der dazwischen liegenden Straßen).
Auswirkungen auf die Naherholung
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Bestandsanalyse der Schutzgüter mit Beschreibung und Bewertung der potenziellen Umweltauswirkungen
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Eine erhebliche Einschränkung der Naherholungsfunktion für die Allgemeinheit tritt nicht ein, da
das Planungsgebiet aufgrund seiner Lage inmitten von Verkehrswegen derzeit hierfür von der
ortsansässigen Bevölkerung kaum oder nicht genutzt wird.
Auswirkungen auf den Verkehr
Aus verkehrsplanerischer Sicht bestehen gegenüber dem Planungsvorhaben keine Bedenken,
siehe gesondertes Verkehrsgutachen.
Auswirkungen auf Lärm:
Gemäß Schallschutzgutachten werden im künftigen Betrieb Tag und Nacht die bestehenden
Richtwerte eingehalten. Das Schallschutzgutachten macht weiter spezifische Vorschläge, damit
die Einhaltung der Richtwerte im künftigen Betrieb gewährleistet werden kann.
Vermeidungsmaßnahmen: nicht erforderlich.
Gesamtbewertung Schutzgut Mensch:
Auswirkungen sehr geringer Erheblichkeit
Wertigkeit: sehr gering, auf der Planungsfläche selbst
3.2 Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
3.2.1 Rechtliche Ausgangssituation
Der Bebauungsplan wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
3.2.2 Grünordnung
Aus Sicht der Grünordnung weist die Planungsfläche folgende Eigenschaften auf:
 Das Planungsgebiet ist von drei Seiten von Straßen umgeben, im Osten und Westen befinden
sich Gebäudekomplexe. Im Norden ist ein kleinflächiger Kinderspielplatz gelegen und als öffentliche Grünfläche ausgewiesen, der jedoch außerhalb des Planungsgebiets liegt. Ebenso
liegt im Norden außerhalb des Planungsgebiets ein kartiertes Biotop der Stadtbiotopkartierung
Ansbach (eingezäunter Baumbestand aus drei Bäumen), der durch das Planungsvorhaben
nicht beeinträchtigt wird. Im Ist-Zustand weist die Fläche kaum nennenswerte Gehölzbestände,
sondern nur einzelne gepflanzte Bäume (32 Stück, Durchmesser stets kleiner als 16 cm) und
bodendeckende Zierpflanzen auf.
 Im Bebauungsplan liegen für die Pflanzungen von Gehölzen Festsetzungen vor, die sich auf
die Artenauswahl (Spitzahorn, Winterlinde) und Pflanzqualität (Hochstamm, Stammumfang >
16 cm) beziehen. Demnach sind Bäume I. Ordnung laut Auswahlliste zu pflanzen. Weiter sind
auf den nicht überbauten Grundstücksflächen Baum- und Strauchpflanzungen vorzunehmen.
Der bestehende Baumbestand wird durch die geplanten Pflanzungen ersetzt (32 Bäume derzeit zur Pflanzung geplant; Bezug: Plan 2016-12-05 Aussenanlagen.pdf).
Gemäß Plan 2016-12-05 Dachdraufsicht.pdf (Quelle: PS Planung & Service GmbH) ist eine Fläche
für Dachbegrünung von ca. 1.687 m² vorgesehen.
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Bestandsanalyse der Schutzgüter mit Beschreibung und Bewertung der potenziellen Umweltauswirkungen
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3.2.3 Biotopschutz
Im Planungsgebiet selbst sind keine Biotope, die nach Art. 23 BayNatSchG geschützt sind, vorhanden. Nördlich und westlich des Planungsgebiets und außerhalb des Aufstellungsbeschlusses
sind Gehölze als Biotope der Stadtbiotopkartierung Ansbach kartiert („Einzelbäume und Baumgruppen an der Türkenstraße“, AN-1167-001). Diese Bäume sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Abbildung 5:
Biotope der amtlichen Biotopkartierung außerhalb des Planungsgebiets
Quelle: Bayer. LfU, FINView; TK 6729_1
Rot schraffiert: Biotope der amtlichen Biotopkartierung; Auszug aus FINView, aufgerufen am 20.1.2017
3.2.4 Artenschutz
Artenschutzrechtliche relevante Arten (nach Art. 44 BNatSchG) sind aus dem Gebiet nicht bekannt. Die Ortseinsicht ergab keine Hinweise, dass Quartiere von artenschutzrechtlich relevanten
Arten (z.B. in und an Gebäuden nistende Vogelarten, oder Quartiere von Fledermäusen) bestehen
(keine Hinweise auf Einflugöffnungen, Einflug-Spuren, Nester etc.).
Die vorhandenen Bäume sind alle viel zu dünn (Durchmesser unter 16 cm) als dass Spechte hier
ihre Höhlen anlegen könnten, sodass auch keine „Fortpflanzungsstätten“ im Sinne des §44
BNatSchG für artenschutzrechtlich relevante Vögel oder Fledermäuse vorliegen können (Ortseinsicht 20.1.2016).
Die vorhandenen Fassaden sind am Übergang zum Dach dicht mit Metall-Lochplatten verkleidet,
sodass keine Möglichkeiten für in und an Gebäude lebenden Vögel oder Fledermäuse bestehen,
hier ihre Nester anzulegen oder Quartiere zu beziehen, sodass auch am oder im Gebäude keine
„Fortpflanzungsstätten“ vorliegen können (Ortseinsicht 20.1.2016; siehe Fotos im Anhang).
Artenschutzrechtliche Belange sind damit nicht betroffen. Weitere Erhebungen hierzu sind nicht
veranlasst.
Aus Gründen des Artenschutzes und zur Vermeidung von Vogel-Kollisionen an spiegelnden Glasflächen wird dringend empfohlen, drei geplante Bäume auf der Südseite des Gebäudes, entlang der Louis-Schmetzer-Straße nicht zu pflanzen. Diese Bäume könnten sich in der süd-orientierten Glasfassade spiegeln. Die Spiegelbilder werden von Vogelarten angeflogen, die Indivi-
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Bestandsanalyse der Schutzgüter mit Beschreibung und Bewertung der potenziellen Umweltauswirkungen
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duen kollidieren möglicherweise mit der Glasfassade, da Vögel nicht in der Lage sind, Spiegelbilder von realen Bäumen zu unterscheiden.
Dies ist eine unspezifische Vermeidungsmaßnahme, um dem generellen „Tötungsverbot“ des Artenschutzrechts (Art. 44 Abs. 1 (1) BNatSchG) vorsorglich Rechnung zu tragen, auch wenn die
betroffenen Vogelarten voraussichtlich häufige stadttypische Arten sind und nicht streng geschützt
sind. Da jedoch alle europäischen Vogelarten vom Artenschutzrecht erfasst sind, und mindestens
„besonders geschützt“ sind, fallen sie unter das „Tötungsverbot“ und daher ist diese Vermeidungsmaßnahme geboten.
3.2.5 Baumschutz und Grünordnung
Bei der Ortseinsicht wurde der vorhandene Baumbestand überprüft (Erhebung 20. Januar 2017,
32 Bäume; Durchmesser stets kleiner 16 cm).
Gemäß Planung werden die Bäume gerodet und nach Neubau der Außenanlagen wieder neu
gepflanzt.
Darauf hinzuweisen ist, dass die Rodung der bestehenden Bäume vor dem 28.2.2017 erfolgen muss, da nur von Anfang Oktober bis Ende November entsprechende Fällungen zulässig sind (Art. 16 BayNatSchG).
Die Stadt Ansbach hat keine Baumschutzsatzung (schriftl. Mitteilung, Mail vom Donnerstag, 19.
Januar 2017). Spezifische Auflagen und Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Falls dieser Termin nicht eingehalten wird, sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich.
Beschreibung und Bewertung
Aktueller Zustand
Die Vegetation besteht überwiegend aus verbreiteten urbanen Biotoptypen (gepflanzte Einzelbäume, bodendeckende Ziersträucher), mit kurzfristig möglicher Wiederherstellbarkeit.
Nach der Typenliste der Bayer. Kompensationsverordnung kann die Planungsfläche als „X3 Sondergebiete“ eingestuft werden (2 Wertpunkte, geringe Bedeutung). Der gleiche Typ ist nach Beendigung der Bauarbeiten (inkl. nachfolgender Parkplatz-Begrünung) wieder vorhanden, so dass
keine Verluste auftreten.
Die derzeitigen kleinflächigen Bestände gepflanzter Bäume mit Ziersträuchern entlang der LouisSchmetzer-Straße lassen sich als Typ “V51 Grünflächen und Gehölzbestände junger bis mittlerer
Ausprägung entlang von Verkehrsflächen“ (3 Wertpunkte, geringe Bedeutung) ansprechen. Dieser
Typ wird künftig auf der Westseite des Gebäudes und der Südseite (Louis-Schmetzer-Straße)
gelegen sein, d.h. es tritt kein Verlust dieses Strukturtyps ein.
Nachteilige Auswirkungen auf den Baumbestand und Grünordnung ergeben sich daher nicht.
Die folgende Abbildung zeigt die Planung der Außenanlagen:
Planung:
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Abbildung 6:
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Planung Außenanlagen
Quelle: Planung und Service GmbH; Datei 2016-12-05 Aussenanlagen.pdf
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Zur Bewertung werden folgende Kriterien verwendet:
•
Vorkommen nach nationalem oder internationalem Recht geschützter Arten
•
Vorkommen gefährdeter oder seltener Arten (Rote Liste-Arten)
•
Vorkommen nach nationalem oder internationalem Recht geschützter Biotoptypen oder
Lebensraumtypen
•
Gefährdung und Seltenheit des Biotoptyps (Rote Liste-Biotoptypen)
•
Naturnähe
•
Größe und Verbundsituation
•
Ersetzbarkeit bzw. Wiederherstellbarkeit des Biotoptyps.
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Auswirkungen der Planung
Flächeninanspruchnahme
Die geplante Umnutzung des Geländes führt zum Verlust bestehender Gebäude und ihrem Neubau sowie zum Umbau von Parkplatzflächen und Zuwegungen. Zudem werden bestehende Flächen von Abstandsgrün, Zier-Gebüsch und gepflanzte Einzelbäume entfernt und an anderer Stelle
wieder neu angepflanzt. Die vorhandenen Strukturtypen und Pflanzungen sind naturfern und weisen eine nur sehr geringe naturschutzfachliche Bedeutung auf. Die vorhandenen Strukturtypen
und Pflanzungen weisen eine nur kurze Entwicklungszeit auf und sind mit relativ geringem Aufwand und geringen Wiederherstellungszeiten ersetzbar.
Wie die Gebäudekontrolle ergab, hat das vorhandene Gebäude (bestehender LIDL-Markt) keine
Funktion als Quartier für Fledermäuse oder Vögel: die Fassaden sind am Übergang zum Dach
durch Metalllochplatten dicht abgeschlossen, sodass kein Eindringen in Hohlräume von Fassade
oder Dach möglich ist. Weiter werden keine Bäume gerodet, die eine Funktion als „Fortpflanzungsstätte“ im Sinne des speziellen Artenschutzrechts erfüllen, da sie keine Horste oder Höhlen
aufwiesen. Die vorhandenen gepflanzten Bäume haben alle viel zu dünne Stämme als dass sie für
die Anlage von Spechthöhlen geeignet wären.
Barrierewirkungen und Zerschneidungen
Das Planungsvorhaben bewirkt keine neuen oder zusätzlichen Zerschneidungswirkungen. Das
Umfeld ist von Straßen umgeben und bebaut. Die Planungsfläche ist über die Türken- und die
Louis-Schmetzer-Straße bereits erschlossen. Neue Straße oder Wege müssen nicht gebaut werden, um eine Wiedernutzung des Geländes zu ermöglichen.
Erhebliche zusätzliche Zerschneidungswirkungen sind aufgrund dieser Ausgangssituation nicht zu
erwarten.
Die Planungsfläche hat keine besondere Funktion für den überregionalen Biotopverbund, da sie
inmitten von bestehender Bebauung liegt und von drei Seiten von Verkehrsflächen (Straße) umgeben ist. Auch auf lokaler Ebene ist durch die geplante Neubebauung eine erhebliche Barrierewirkung oder Zerschneidung nicht gegeben, da die Planungsfläche bereits weitgehend bebaut ist und
in der unmittelbaren Umgebung weitere Gebäude oder Parkplätze vorhanden sind.
Lärm und stoffliche Immissionen, Erschütterungen
Erhebliche Auswirkungen auf gefährdete oder saP-relevante Arten durch Lärm und stoffliche Immissionen, Erschütterungen, oder optische Störungen sind nicht zu befürchten, da keine entsprechenden reproduktiven Vorkommen von sensiblen Arten plausibel vermutet werden können. Eine
Abschätzung des möglichen Habitat-Potenzials ergibt keine relevanten Arten. Zudem ist die bestehende Vorbelastung (bestehende Nutzung, und bestehende Nutzung des Umfelds und der umgebenden Straßen) zu berücksichtigen.
Kollisionsrisiko Verkehr
Neue zusätzliche Verkehrswege zur Erschließung und Anbindung werden nicht benötigt, da die
Planungsfläche von Straßen umgeben ist. Daher ist nicht zu befürchten, dass bei Verwirklichung
des Planungsvorhabens das Kollisionsrisiko für Tiere (v. a. Kleinvögel und Fledermäuse) betriebsbedingt erheblich steigen wird.
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Insgesamt hat der Planungsbereich nur eine äußerst geringe Bedeutung für das Schutzgut Tiere
und Pflanzen sowie biologische Vielfalt, ebenso für die Grünordnung und den Baumbestand. Aus
der Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange ergeben sich keinerlei Bedenken gegen das
Planungsvorhaben. Für den Biotopverbund hat die betroffene Fläche ebenfalls nur eine sehr geringe Bedeutung.
Kollisionsrisiko Vogelschlag an spiegelnden oder durchsichtigen Glasflächen
Beim künftigen Gebäude liegt die Glasfläche des Eingangsbereichs nicht nach Norden wie jetzt,
sondern nach Süden. Direkt südlich davon entlang der Louis-Schmetzer-Straße sind derzeit drei
Bäume zur Pflanzung geplant.
Aus Gründen des Artenschutzes und zur Vermeidung von Vogel-Kollisionen an durchsichtigen
oder spiegelnden Glasflächen wird dringend empfohlen, diese drei geplanten Bäume auf der
Südseite des Gebäudes, entlang der Louis-Schmetzer-Straße nicht zu pflanzen. Diese
Bäume könnten sich – je nach Sonnenstand – in der süd-orientierten Glasfassade spiegeln. Die
Spiegelbilder werden von Vogelarten angeflogen, die dort landen möchten und die Individuen kollidieren möglicherweise mit der Glasfassade, da Vögel nicht in der Lage sind, Spiegelbilder von
realen Bäumen zu unterscheiden.
Vermeidungsmaßnahmen
Aufgrund der sehr geringen Betroffenheit sind nur geringfügige und unspezifisch wirkende Vermeidungsmaßnahmen (Vermeidung von Vogel-Kollisionen an spiegelnden oder durchsichtigen Glasflächen, mit den oben genannten Vorschlägen drei Bäume nicht zu pflanzen) erforderlich.
Gesamtbewertung Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt:
Auswirkungen sehr geringer Erheblichkeit
Wertigkeit: sehr gering
3.3 Boden
Beschreibung und Bewertung
Zur Bewertung werden folgende Kriterien verwendet:
•
Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte von Schadstoffen bei Umwandlung,
Abriss oder Neubau von Gebäuden
•
Technische Richtlinien zur Altlasten-Beurteilung
•
Natürlichkeit und Seltenheit des Bodens
•
Biotopentwicklungspotenzial und natürliches Ertragspotenzial.
3.3.1 Böden und Baugrund
Im Planungsbereich liegen versiegelte Flächen (bestehende Gebäude, asphaltierte Wege und
gepflasterte Parkplätze) sowie Abstandsgrün vor. Wertvolle Bodentypen wurden nicht ermittelt und
sind von der Planung nicht betroffen.
Die Bewertung ergibt eine sehr geringe Natürlichkeit, sehr geringe Seltenheit und ein geringes
Entwicklungspotenzial sowie sehr geringes natürliches Ertragspotenzial.
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3.3.2 Altlasten
Die im Folgenden wiedergegebenen Zusammenfassung des Altlastengutachtens von Smoltczyk &
Partner (2002, im folgenden Text als S&P abgekürzt) zeigt auf, dass keine relevanten Altlasten
vorhanden sind.
Auf dem ehemaligen Werksgelände der Robert Bosch GmbH an der Louis-Schmetzer-Straße in
Ansbach wurde von S&P (2002) die Bodenluft auf leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe
(LHKW) technisch erkundet.
Die wesentlichen Ergebnisse sind:
 „In dem mit Kleinbohrungen bis maximal 2 m Tiefe aufgeschlossenen Boden, insbesondere in
der, je nach Geländeniveau, zwischen 0,2 m und 0,9 m mächtigen Auffüllung, lagen keine sensorischen, also geruchlichen oder sichtbaren, Hinweise auf Schadstoffbelastungen vor. Insgesamt sind die gemessenen Gehalte an Frigen und Tetrachlorethen unbedeutend. Sie weisen
nicht auf eine stärkere Belastung des Grundwassers mit diesen Stoffen hin.
 In der Bodenluft waren leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) in geringen
Gehalten von bis zu 1,7 mg/m³ vorhanden. An Einzelstoffen wurden, wie aufgrund der Ergebnisse einer 1993 durchgeführten Altlastenerkundung zu erwarten war, Tetrachlorethen und Frigen nachgewiesen.“
Die Ergebnisse wurden von S&P (2002) wie folgt bewertet:
„Die gemessenen Gehalte an Frigen und Tetrachlorethen sind unbedeutend.
 In Bezug auf den Wirkungspfad Boden-Grundwasser liegen sie deutlich unter dem Hilfswert
1 des Merkblattes Nr. 3.8/1 des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft von 5
mg/m³. Die Gefahr einer erheblichen Grundwasserverunreinigung besteht daher nicht.
 In Bezug auf das Schutzgut Boden-Mensch ist nicht damit zu rechnen, dass bei einer Diffusion der LHKW durch die Bodenplatte des geplanten Neubaus erhöhte LHKW-Gehalte in
der Raumluft auftreten.“
Die Untersuchungsergebnisse wurden von S&P (2002) nach bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten wie folgt bewertet:
„Grundlage für die bodenschutzrechtliche Bewertung sind das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und
die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Hierbei wird beurteilt, ob Schutzgüter, wie
menschliche Gesundheit oder das Grundwasser, durch Schadstoffgehalte im Boden oder in der Bodenluft so
beeinträchtigt werden können, dass Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich würden.
Die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf das Schutzgut Grundwasser werden in Bayern durch das Merkblatt
Nr. 3.8/1 des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 31.10.01 konkretisiert.
In der Bodenluft wurden nur sehr geringe Gehalte an Tetrachlorethen von bis zu 0,53 mg/m³ und Frigen von
bis zu 1,2 mg/m³ gemessen. Die Summengehalte an LHKW liegen bei maximal 1,7 mg/m³.
Für die Wirkungspfade Boden-Grundwasser und Boden-Mensch bedeutet dies:
 Wirkungspfad Boden-Grundwasser: Das Merkblatt Nr. 3.8/1 nennt sogenannte Hilfswerte
zur Emissionsabschätzung bei Boden. Für LHKW wird ein Hilfswert 1 von 5 mg/m ³ angegeben. Dieser Wert wird in allen Proben unterschritten. Nach den Erläuterungen zu den
Hilfwerten im Merkblatt Nr. 3.8/1 bedeutet dies: „Bei Unterschreitung der Hilfswerte 1 besteht grundsätzlich keine Gefahr einer erheblichen Grundwasserverunreinigung. Ihre ÜberÄnderung B-PLAN Nr. 5
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
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schreitung löst dagegen weitere Untersuchungs- und Bewertungsschritte aus“. Der Gefahrenverdacht gilt damit als ausgeräumt.
Wirkungspfad Boden-Mensch: LHKW in der Bodenluft können bei einer Überbauung durch
die Bodenplatte hindurch in Gebäudeinnere eindringen und in die Raumluft übertreten. Für
die Verdünnung durch Raumluft kann im ungünstigsten Fall ein Abschwächungsfaktor von
0,01 angesetzt werden. Daher ist bei den geringen Gehalten in der Bodenluft nicht mit
messbaren LHKW-Gehalten in der Innenraumluft zu rechnen. Für den Wirkungspfad Boden-Mensch ist somit ebenfalls keine Gefährdung erkennbar.“
Auswirkungen der Planung
Aus der Untersuchung von S& P (2002) liegen keine Bedenken gegen das Planungsvorhaben vor.
Den Menschen gefährdende Wirkungspfade Boden-Bodenluft-Mensch sind nicht erkennbar. Die
Hilfswerte der Emissionsabschätzung werden unterschritten, d.h. eine Gefahr einer erheblichen
Grundwasserverunreinigung besteht nicht. Negative Auswirkungen auf wertvolle Böden sind nicht
zu erwarten, da der Untergrund aus einer Auffüllung besteht (ehemaliges Werksgelände der Robert Bosch GmbH).
Gesamtbewertung Schutzgut Boden:
Auswirkungen sehr geringer Erheblichkeit
Wertigkeit der vorhandenen Böden: sehr gering
3.4 Wasser
Für die Beurteilung des Schutzgutes Wasser sind die Grundwasserverhältnisse entscheidend.
Dauerhaft wasserführende Oberflächengewässer sind nicht im Planungsbereich vorhanden. Ein
bodenschutzrechtlicher Handlungsbedarf hinsichtlich des Wirkungspfades Boden - Grundwasser
besteht nicht (S&P 2002).
Die Ausführungen von S&P (2002) beschreiben die untersuchten Grundwasserleiter, die Grundwasseraufschlüsse und Grundwasserstockwerke. Da über den Wirkungspfad Boden-Grundwasser
keine relevanten Einträge bestehen (die Hilfswerte der untersten Kategorie werden unterschritten),
besteht kein Gefahrenverdacht.
3.4.1 Grundwasser
Aus S&P (2002) ergeben sich keine Hinweise, dass das Planungsvorhaben mit dem Schutz des
Grundwassers in Konflikt geraten könnte.
Der Grundwasserleiter liegt so tief (oberes Grundwasserstockwerk 3-3,5 m, zweites Stockwerk 910 m), sodass ein Mindestabstand von 1 m eingehalten werden kann.
3.4.2 Entwässerung und Kanalisation
Da das Grundstück durch ein derzeit bestehendes, genutztes Einkaufszentrum bebaut ist, bestehen bereits Anschlüsse zur Ableitung des Schmutzwassers. Die bestehende Kapazität reicht aus,
um auch künftigen Erfordernissen durch das Planungsvorhaben gerecht zu werden (Quelle: Planung und Service GmbH, mündl. Mitt.). Ein Neubau von Speichern, zusätzlichen AbwasserbeÄnderung B-PLAN Nr. 5
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handlungsanlagen oder Veränderung des Regenwasserablaufs der versiegelten Flächen o.Ä. ist
nicht erforderlich. Es erfolgen keine erheblichen Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand.
Gesamtbewertung Schutzgut Wasser:
Auswirkungen: Keine Betroffenheit
Wertigkeit: sehr gering
3.5 Lärm, Klima und Luft
Nach der standörtlichen Landschaftsgliederung von Bayern (GLA 1991) weist Ansbach ein mild bis
mäßig kühles Klima auf (ca. 7 – 8 °C mittlere Jahrestemperatur, bezogen auf die Klimanormalperiode 1960-1990), und einen Trockenheitsindex von 30 bis 45, d.h. das Klima gilt als mäßig trocken
bis mäßig feucht.
3.5.1 Verkehr
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurde geprüft, ob die geplante Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts in der Louis-Schmetzer-Straße verkehrlich zu bewältigen ist, und ob die
geplante Verlagerung der bestehenden Zufahrt in der Louis-Schmetzer-Straße um etwa 15 m nach
Osten zu verkehrlichen Problemen führt.
Mit der Verkehrsuntersuchung von rw Bauphysik und BIT Ingenieure (2016) soll geklärt werden,
ob die Erschließung auch bei Erweiterung des Lebensmittelmarktes über die Louis-SchmetzerStraße sichergestellt ist und ob ggf. leistungserhöhende Maßnahmen (z. B. Linksabbiegestreifen
im Bereich der Zufahrt) zu ergreifen sind. Untersucht wurde daher der Knoten Louis-SchmetzerStraße / Zufahrt Lebensmittelmarkt im Prognosejahr 2025/2030, ergänzt um das Verkehrsaufkommen des erweiterten Lebensmittelmarktes, auf Basis einer 24h-Verkehrszählung (vom
10.12.2015).
Die Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Verkehrsmengen
bewältigt werden können und dass aus verkehrsplanerischer Sicht der geplanten Erweiterung des
bestehenden Marktes zugestimmt werden kann. Zusammenfassend ergibt sich nach rw bauphysik
& BIT Ingenieure (2016), dass die verkehrliche Erschließung des Vorhabens gewährleistet werden
kann.
Gesamtbewertung Verkehr:
Auswirkungen sehr geringer Erheblichkeit
Wertigkeit: sehr gering
3.5.2 Schall
Betriebsbedingte Auswirkungen:
Zur beabsichtigten Erweiterung eines Lebensmittelmarktes in der Louis-Schmetzer-Straße 4 in
91522 Ansbach wurde im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens die Immissionsverträglichkeit der geplanten Einzelhandelsfläche geprüft (Gutachten zur Geräuschimmissionsprognose, rw bauphysik 2016). In diesem Gutachten wurde die zu erwartende Geräuschsituation
auf Grundlage eines dreidimensionalen Simulationsmodells mit dem Programm-System SoundÄnderung B-PLAN Nr. 5
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PLAN prognostiziert. Die an den nächstgelegenen schutzwürdigen Bebauungen zu erwartenden
Geräuschimmissionen wurden nach den Bestimmungen der DIN ISO 9613-2 ermittelt und nach TA
Lärm beurteilt.
Die Untersuchungsergebnisse können folgendermaßen zusammengefasst werden (nach rw bauphysik 2016):
 „Durch die Geräuschimmissionen der geplanten Einzelhandelsfläche werden die zulässigen
Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten.
 Das ,Irrelevanz-Kriterium´ der TA-Lärm, d.h. die um 6 dB reduzierten Immissionsrichtwerte,
wird im Tageszeitraum nicht an allen Immissionsorten eingehalten. An den Immissionsorten in
der Louis-Schmetzer-Straße 19 (IO3 und IO4) und in der Heilig-Kreuz-Straße 6 (IO2) bestehen
etwas geringere Immissionsreserven. Aufgrund der Entfernung zum nächsten Gewerbebetrieb,
der räumlichen Ausrichtung der Immissionssorte und der Gebäudeabschirmung ist aber mit
keiner relevanten Vorbelastung an der untersuchten schutzwürdigen Bebauung zu rechnen, so
dass ein Richtwertekonflikt trotz der Nicht-Einhaltung des ,Irrelevanz-Kriteriums´ nicht zu erwarten ist.
 Das Maximalpegelkriterium der TA Lärm wird an allen Immissionsorten eingehalten. Auch gegen den Anlagenzielverkehr bestehen keine Bedenken.“
rw bauphysik (2016) kommt zu folgendem Fazit: „Gegen den geplanten Betrieb der Einzelhandelsfläche bestehen aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken.“
rw bauphysik (2016) trifft diese Aussage aufgrund folgender Arbeitsschritte:





Aufnahme sämtlicher immissionsrelevanter Betriebsabläufe und Einwirkzeiten
Erstellen eines digitalen, dreidimensionalen Simulationsmodells für die geplante Betriebssituation
Erarbeiten der Emissionsansätze mit Einbindung in das Rechenmodell
Schallausbreitungsrechnungen nach DIN EN ISO 9613-2 und Beurteilung nach TA Lärm
Berichtswesen
Die Untersuchung wurde am 9.8.2016 von der Lidl Vertriebs- GmbH & KO. KG, 74638 Waldenburg
beauftragt, der Bericht stammt vom 25.11.2016.
Entscheidende Geräuschquellen sind (nach rw bauphysik 2016):
 Parkplatzverkehr
 Warenanlieferungen samt Ladetätigkeiten
 Betrieb der haustechnischen Anlagen
 Einkaufwagen-Depot
Parkplatz:
„Für Kunden ist ein Parkplatz mit 121 Stellplätzen vorgesehen. Dieser liegt im Nordosten des Marktgebäudes und grenzt im Nordosten an den bereits vorhandenen ebenfalls zu modernisierenden Parkplatz des
Getränkemarkts an. Die Fahrgassen werden asphaltiert, die Stellplatzflächen selbst werden gepflastert, so
dass die Einkaufwägen ausschließlich über eine Asphaltoberfläche geschoben werden. Der Parkplatz wird
von der Louis-Schmetzer-Straße aus erschlossen.
Aus dem Kundenparkplatz entstehen neue Geräuschemissionen durch die Zu- und Abfahrten der KundenPkw, deren Nebengeräusche wie Türen-/Kofferraumschließen, Motorstart etc. sowie durch das Schieben der
Einkaufswägen. Laut Auskunft der Betreiber werden ca. 1100 Lidl-Kunden pro Tag erwartet, davon 90 % mit
MIV.“
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LKW-Andienung:
„Die Warenanlieferung des LIDL-Marktes erfolgt innerhalb eines Anliefergebäudes im Nordwesten, in welches die Lkw vollständig einfahren können. Die Planung sieht ein Tor in der nordöstlichen Fassade des Gebäudes vor, welches geschlossen werden kann. Laut Auskunft von LIDL erfolgt die tägliche Anlieferung
durch 1 Transporter und 4 Lkw, davon 3 Lkw mit Kühlaggregat. Die Waren werden mittels Plattenhubwagen
entladen. Die LKW – Andienung erfolgt nach Angabe des Betreibers ausschließlich zur Tageszeit zwischen
6:00 und 22:00 Uhr.“
Haustechnik:
„Für den LIDL-Markt sind jeweils zwei Rückkühler und zwei Wärmepumpen für das Heizen, Kühlen, Klimatisieren vorgesehen. Diese befindet sich in die Dachfläche der Warenanlieferung in ca. 3,5 m Höhe „integriert“
(Dachausschnitt). Die neue Anlagentechnik wird in einem Dacheinschnitt über der eingehausten Anlieferung
aufgestellt. Dieser Bereich wird mittels einer Stahlbetondecke und massiver Wand zur eingehausten Anlieferung abgeschlossen. Zur Nordostseite ist eine luftoffene Lamellenverkleidung geplant. Die Giebelseite
(Nordwestseite) soll wie die übrige Wand ausgebildet werden.“
Einkaufswagendepot:
„Das umwandete und überdachte Einkaufswagendepot ist im Eingangsbereich im Süden des Parkplatzes
vorgesehen.“
Öffnungszeiten:
„Gemäß Betreiber sind die Öffnungszeiten der geplanten LIDL-Filiale Montag-Samstag von 7:00 –
20:00 Uhr.“
rw bauphysik (2016) stellt folgenden Maßnahmenkatalog auf und führt aus, dass neben der Wahrung eines bestimmungsgemäßen Betriebs gemäß der Berechnungsvoraussetzungen folgende
Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich sind, um die Immissionsrichtwerte einhalten zu können:
 „Beschränkung der Warenanlieferung auf den Tageszeitraum zwischen 6-22 Uhr. Eine Anlieferung zur Nachtzeit (22-6 Uhr) ist nicht immissionsverträglich.
 Beschränkung der Ladenöffnungszeiten auf höchstens 7-21 Uhr, um Parkplatzbewegungen in
der Nachtzeit mit Sicherheit ausschließen zu können.
 Einbau eines Sektionaltors im Bereich der Anlieferung LIDL mit einem Schalldämm-Maß von
mindestens Rw=21 dB.
 Schließung des Sektionaltors im Anlieferbereich während der Lkw-Entladungen.
 Beschränkung der Schallleistungspegel der Wärmepumpen des LIDL-Marktes auf je Lw=79,8
dB.
 Beschränkung der Schallleistungspegel der Rückkühler des LIDL-Marktes auf je Lw=73,8dB.
 Ferner ist darauf zu achten, dass alle haustechnischen Anlagen kein tonhaltiges
Emissionsspektrum besitzen.
 Überdachung und dreiseitige Umwandung des Einkaufwagenwagendepots. Die Umhausung
muss nicht dicht mit dem Beton abschließen.“
Die obigen Lärmminderungsmaßnahmen werden von der Planung umgesetzt und verwirklicht.
Erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt sind damit nicht gegeben.
Auswirkungen der Planung
Zur Bewertung werden folgende Kriterien verwendet:
•
Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte zum Schallschutz
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In Bezug auf Schallimmissionen ist das Gutachten rw bauphysik (2016) einschlägig, wonach aus
schalltechnischer Sicht der Bebauungsplan im Betrieb – bei Einhaltung obiger Lärmminderungsmaßnahmen – umsetzbar ist.
Gesamtbewertung Schutzgut Schall:
Auswirkungen sehr geringer Erheblichkeit
Wertigkeit: sehr gering
Baubedingte Auswirkungen:
Während des geplanten Abriss und Neubaus kommt es zu Lärm durch die Baustelle, Zulieferverkehr und Bautätigkeit, einschließlich Abrissarbeiten.
Nach schriftl. Mitteilung von rw bauphysik (Mail vom 19. 1.2017) ergibt sich: „durch den Ersatzneubau des Lebensmittelmarktes in der Louis-Schmetzer-Straße 4 in 91522 Ansbach sind keine besonders lärmintensiven Arbeiten zu erwarten, die über das übliche Maß während Hochbauarbeiten
hinaus gehen. Die geräuschintensiven Arbeiten werden nach Möglichkeit reduziert sowie neuere
und pegelreduzierte Baumaschinen eingesetzt. Sofern es der Bauablauf zulässt, werden die Arbeiten auf den Tageszeitraum nach AVV Baulärm beschränkt (7-20 Uhr). Lärmintensive Arbeiten
finden in den Stunden vor 7 Uhr und nach 20 Uhr jedoch nicht statt.“
Gemäß Bauordnung ist entsprechender Baustellen-Lärm zu dulden. Falls darüber hinaus die beabsichtigte Baustelle in Betrieb sein sollte, müsste dies beim Ordnungsamt der Stadt Ansbach
gesondert beantragt werden (für Arbeiten nach 20 Uhr). Eine entsprechende Erfordernis ist derzeit
nicht absehbar. Die Bautätigkeit erfolgt im Rahmen der üblichen Auflagen. Die Bauzeit ist zeitlich
sehr kurz geplant (Mai bis Ende des Jahres 2017), sodass ggf. auftretende Belastungen zeitlich
begrenzt sind.
Erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt sind damit nicht gegeben.
3.5.3 Klima und Luft
Für die Beurteilung des Schutzgutes Klima und Luft sind vorrangig lufthygienische und klimatische
Ausgleichsfunktionen maßgeblich. Die lufthygienische Ausgleichsfunktion bezieht sich auf die Fähigkeit von Flächen, Staubpartikel zu binden und Immissionen zu mindern. Die klimatische Ausgleichsfunktion umfasst die Bedeutung von Flächen für die Kalt- und Frischluftproduktion bzw. den
Kalt- und Frischluftabfluss.
Zur Bewertung werden folgende Kriterien verwendet:
•
lufthygienische Ausgleichsfunktion für Belastungsgebiete
•
klimatische Ausgleichsfunktion für Belastungsgebiete
Auswirkungen der Planung
Durch die geplante Bebauung gehen keine Kaltluftentstehungsflächen verloren, da sich gegenüber
dem Ist-Zustand keine wesentlichen Änderungen ergeben werden. Bedeutsame KaltluftabflussbeÄnderung B-PLAN Nr. 5
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reiche oder Frischluftschneisen sind durch die Planung nicht betroffen, da im Ist-Zustand keine
vorhanden sind (bebauter und versiegelter Bestand: Gebäude und versiegelter Parkplatz). Aufgrund der bereits bestehenden Bebauung bzw. Versiegelung sind die Auswirkungen des Planungsvorhabens für Klima und Luft sehr gering.
Die derzeit überbauten und teilweise als kleinteilige Grünfläche strukturierten Flächen haben nur
eine äußerst geringe lokale Bedeutung als Kaltluftentstehungsgebiete, und keine überörtlichen
Funktionen für den Luftaustausch oder als Frischluftleitbahn. An dieser Situation (bestehende Bebauung, bestehende Versiegelung des bestehenden Parkplatzes und nur äußerst kleinflächige
nicht bebaute Bereiche) ändert sich durch das Planungsvorhaben nichts Wesentliches. Auch künftig ist mit einer sehr geringen lokalen Bedeutung als Kaltluftentstehungsgebiet zu rechnen.
Überörtlichen Funktionen für den Luftaustausch oder als Frischluftleitbahn sind nicht gegeben.
Gesamtbewertung Schutzgut Klima und Luft:
Auswirkungen: keine
Wertigkeit: sehr gering
Zusammenfassend ergibt sich folgende Gesamtbewertung in Bezug auf Verkehr, Lärm, Klima und
Luft:
Gesamtbewertung Schutzgut Mensch in Bezug auf Verkehr, Lärm, Klima und Luft:
Auswirkungen sehr geringer Erheblichkeit
Wertigkeit: sehr gering
3.6 Landschafts- und Siedlungsbild
Beschreibung und Bewertung
Vom Planungsvorhaben sind bestehende Einzelhandelsflächen (Gebäude, versiegelte Wege,
Transport- und Stellflächen, versiegelte Parkplätze, „Abstandsgrünflächen“ in sehr geringem Umfang) betroffen. Landschaftsprägende Elemente sowie eine weite Einsehbarkeit sind nicht
gegeben. Historische Stadtbilder, geschützte städtebauliche Ensembles oder unter Denkmalschutz
stehende Gebäude sind nicht vorhanden.
Zur Bewertung werden folgende Kriterien verwendet:
•
Eigenart
•
Vielfalt
•
Natürlichkeit
•
Bedeutung / Vorbelastung
Auswirkungen der Planung
Bei Verwirklichung des Vorhabens entsteht ein neues Gebäude für den großflächigen Einzelhandel
(an der Stelle des alten, abzureißenden Betriebs), versiegelte Flächen und Wege, Transport- und
Lagerflächen und Parkplätze, sowie in sehr geringem Umfang Abstandsgrünflächen. Damit ändert
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sich am Stadtbild im Vergleich zum Ist-Zustand, der durch den gleichen Einzelhandel-Betrieb LIDL
geprägt wird, kaum etwas: lediglich der Zuschnitt des Gebäudes und die Lage des Haupteingangbereiches ändert sich, die Parkplätze werden pro Platz etwas größer und die Lage der Stellflächen
ändert sich geringfügig. Da keine historischen Stadtbilder oder geschützte städtebauliche Ensembles vorhanden sind, bestehen keinerlei Betroffenheiten.
Vermeidungsmaßnahmen
Stadtbild-Einheiten mit hoher oder herausragender Bedeutung sind nicht betroffen.
Aufgrund der bestehenden Bebauung und der Lage zwischen Straßen (Türkenstraße, L.-Schmetzer-Straße) sind Möglichkeiten zur Eingriffsminimierung (z.B. in Form von Grünflächen) stark beschränkt. Allerdings besteht auch kein Bedarf an Eingriffsminimierung, da sich gegenüber dem IstZustand im Stadtbild fast nichts ändert.
Gesamtbewertung Schutzgut Siedlungsbild:
Auswirkungen sehr geringer Erheblichkeit
Wertigkeit: sehr gering
3.7 Kultur- und Sachgüter
Beschreibung und Bewertung
Schützenswerte Bau- und Bodendenkmäler oder andere Kultur-/Sachgüter sind im Planungsgebiet
nicht bekannt, aufgrund der bestehenden Bebauung und der ehemaligen Nutzung (Produktionsbetrieb R. Bosch GmbH).
Bau- und Bodendenkmäler sind vom geplanten Vorhaben nicht betroffen. Das Plangebiet betrifft
kein denkmalgeschütztes Ensemble.
Auswirkungen der Planung
Die Verwirklichung des Vorhabens ergibt keine wesentlichen Änderungen gegenüber jetzt.
Vermeidungsmaßnahmen
Keine erforderlich.
Gesamtbewertung Schutzgut Kultur- und Sachgüter:
Keine Auswirkungen
Wertigkeit: sehr gering
3.8 Wechselwirkungen
Bereiche mit besonderem ökologischem Wirkungsgefüge oder einer hohen Bedeutung für die
Wechselwirkung der oben genannten Schutzgüter sind nicht betroffen, was an der bestehenden
bisherigen Nutzung liegt, die in vergleichbarer Form fortgesetzt wird.
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Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
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3.9 Erhaltungsziele von NATURA 2000
Im Planungsbereich und seinem direkten Umfeld sind keine Schutzgebiete des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 betroffen (gemäß Auszug aus FIS Natur, bayer. LfU, und onlineKartendarstellung). Daher sind keine Auswirkungen zu erwarten.
3.10 Sonstige Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 des BauGB
Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ist durch die Entsorgungseinrichtungen
der Stadt Ansbach gesichert.
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Die Nutzung erneuerbarer Energien durch Sonnenkollektoren ist grundsätzlich möglich.
Gemäß Plan 2016-12-05 Dachdraufsicht.pdf (Quelle: PS Planung & Service GmbH) ist eine Fläche
für eine Photovoltaik-Anlage in der Größe von ca. 830 m² vorgesehen.
Bodenschutzklausel und Umwidmungssperrklausel gem. § 1a Abs. 2 BauGB
Die geplante Nutzung erfolgt auf derzeit bereits bebauten und versiegelten Flächen in zentraler
Ortslage und setzt die bestehende Nutzung als Einzelhandel fort.
Die Dachfläche wird zu ca. 60 % begrünt, der Rest ist eine Photovoltaik-Anlage für den Eigenbedarf. Die geplante extensive Dachbegrünung dient der Kompensation des Versiegelungsgrads
(das Ziel von 20 % nicht versiegelter Fläche würde sonst nicht eingehalten; mit den Außenanlagen
und der geplanten Eingrünung werden nur 12 % erreicht). Durch die geplante Dachbegrünung wird
das Ziel erreicht.
4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist zu rechnen mit:
 Aufgabe der Nutzung und langfristig mit dem Verfall des bestehenden Gebäudes, der sehr
langsam voranschreitenden Verbuschung der vorhandenen Grün- und Abstandsflächen und
mit einer sehr langsamen Entwicklung von Gehölzen auf den bestehenden Parkplatzflächen zu
rechnen (wenn der Standort aufgegeben würde).
5
Alternative Planungsmöglichkeiten
Das Planungsvorhaben beinhaltet den Abriss des bestehenden Gebäudes und einen leicht erweiterten Neubau an gleicher Stelle, einschließlich eines neuen Zuschnitts von Parkplätzen, Transport- und Lagerflächen und Zuwegungen. Alternativ dazu wäre nur ein Flächenverbrauch an anderer Stelle des Stadtgebiets, der z. B. am Stadtrand bislang unbebaute Flächen beansprucht. Aus
Umweltsicht ist dies keine Alternative, aufgrund des dann nötigen Flächenverbrauchs für neue
Zuwegungen und neue Planungsfläche.
Eine Verwirklichung an anderer Stelle würde auch grundsätzlichen stadtplanerischen Zielen (z.B.
Innenentwicklung vor Außenentwicklung) widersprechen.
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Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten
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6 Methodisches Vorgehen und technische
Schwierigkeiten
Die Analyse und Bewertung der Schutzgüter erfolgte verbal-argumentativ. Grundlage waren die
Empfehlungen von StMI & StMUGV (2007).
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben und der Beurteilung traten nicht auf.
7 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum
Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
7.1 Rechtliche Ausgangssituation
Als Eingriffe in Natur und Landschaft werden nach § 14, Abs. 1 BNatSchG „Veränderungen der
Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in
Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“ verstanden.
Bei der Durchführung von Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, ist
der Verursacher gemäß § 15 BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Durch das Planungsvorhaben (Abriss Altgebäude und Neubau an gleicher Stelle) findet kein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft statt, was auch keine Ausgleichserfordernisse bewirkt.
7.2 Vermeidung, Minderung und Ausgleich
Durch das Planungsvorhaben findet kein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft statt.
Schutzgüter des Naturschutzrechts sind nicht vorhanden.
8 Monitoring
Die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ist gesetzlich vorgesehen, damit frühzeitig
unvorhergesehene Auswirkungen ermittelt und geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden
können.
Im Vorhabensbereich gibt es jedoch keine erheblichen Auswirkungen, die ein Monitoring mit bindenden Vorgaben für Zeitpunkt, Umfang und Dauer des Monitoring bzw. der zu ziehenden Konsequenzen erfordern würden.
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Zusammenfassung der Prognose der Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter
27
9 Zusammenfassung der Prognose der Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter
Der Umweltbericht prüft die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt und den Menschen
frühzeitig im Planungs- und Zulassungsverfahren.
Mit der geplanten Neubebauung sind Eingriffe sehr geringer oder völlig fehlender Erheblichkeit
(Kultur- und Sachgüter, Landschaft und Siedlungsbild) für die Schutzgüter verbunden. Eine wesentliche Änderung der verkehrlichen Situation oder der Lärm-Emissionen findet nicht statt,
ebenso nicht beim Schutzgut Wasser oder Boden. Bei Umsetzung des Planungsvorhabens bestehen keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
sowie Mensch-Schall.
Erhebliche und beeinträchtigende Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Im Detail sind die Umweltauswirkungen in der folgenden Tabelle zusammengestellt.
Tabelle 1:
Zusammenfassung der Bewertung
Schutzgut
Wesentliche Auswirkungen
Mensch – Wohnfunktion und Naherholung
Erneute Bebauung von bestehenden bebauten oder versiegelten Flächen, daher kein Verlust von siedlungsnahen Freiräumen, Flächen mit Erholungs- und Freizeitnutzung oder
Flächen mit Erholungseignung.
Kein Verlust von Freizeit- und Erholungsinfrastruktur.
Wiedernutzung /Modernisierung einer derzeit in vergleichbarer
Form genutzten Fläche.
Mensch - Verkehr
Die zu erwartenden Verkehrsmengen können ohne bedeutsame bauliche Veränderungen der öffentlichen Verkehrsanlagen bewältigt werden.
Sehr gering
Mensch - Schall
Im Tageszeitraum und im Nachtzeitraum ist die geplante Nutzung unkritisch. Aus schalltechnischer Sicht ist der Bebauungsplan umsetzbar, wenn bestimmte Lärmschutzmaßnahmen
geplant und umgesetzt werden.
Erneute Bebauung von bestehenden bebauten oder versiegelten Flächen, daher kaum Änderungen gegenüber dem IstZustand und damit kaum eine Betroffenheit von
 Kalt- und Frischluft-Entstehungsgebiete
 Leitlinien für Kalt- und Frischluftabfluss
 Flächen mit Luftfilterfunktion
Sehr gering
Keine Störung von Austauschbeziehungen und des Biotopverbunds; keine Betroffenheit von geschützten Biotopen nach Art.
30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG oder artenschutzrechtlich relevanten Arten (§44 BNatSchG).
Vorsorgliche Vermeidungsmaßnahmen für den Artenschutz
sind in der Grünplanung problemlos verwirklichbar (Verzicht
Sehr gering
Klima und Luft
Pflanzen, Tiere,
biologische Vielfalt
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Bewertung
der Erheblichkeit
Sehr gering
Keine Betroffenheit
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Zusammenfassung der Prognose der Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter
Schutzgut
Wesentliche Auswirkungen
28
Bewertung
der Erheblichkeit
auf der Pflanzung von 3 Bäumen auf der Südseite des geplanten Gebäudes).
Boden
Aus der Altlasten-Erkundung liegen keine Bedenken gegen
das Planungsvorhaben vor. Negative Auswirkungen auf wertvolle Böden sind nicht zu erwarten, da die Fläche auf einer
Aufschüttung eines ehemaligen Werksgeländes liegt.
Sehr gering
Wasser Grundwasser
Keine Hinweise auf mögliche Wirkungspfade zu einer Grundwassergefährdung.
Sehr gering
Wasser Oberflächenwasser
Wasser Entwässerung,
Kanalisation
keine Betroffenheit, da keine Gewässer vorhanden.
Keine Betroffenheit
Nutzung bestehender Anschlüsse und Ausbaugrade der bestehenden Nutzung. Keine Neubauten o.Ä. erforderlich, Fortführung der bisherigen Entwässerung.
Keine Betroffenheit
Landschafts- und
Siedlungsbild
Erneute Bebauung von bestehenden bebauten oder versiegelten Flächen, daher keine Betroffenheit von
 Landschafts- und Siedlungsbild
 Sichtbeziehungen
 unzerschnittene lärmarme Räume
Kein Verlust von Eigenart oder Seltenheit des Stadtbilds, da
Fortführung der bestehenden Nutzung.
keine Betroffenheit von
 Baudenkmäler
 Bodendenkmäler
 Naturdenkmäler
 Kulturdenkmäler
 Historischen Kulturlandschaften und Kulturlandschaftselementen
 Historischen urbanen Elementen
 denkmalgeschützten Ensembles.
Sehr gering
Durch das Planungsvorhaben sind keine Flächen mit komplexem ökologischem Wirkungsgefüge oder einer hohen Bedeutung für die Wechselwirkung der oben genannten Schutzgüter
betroffen
Keine Betroffenheit
Kultur- und Sachgüter
Wechselwirkungen
Keine Betroffenheit
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Dipl. Biol. Dr. Helmut Schlumprecht
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Quellenverzeichnis
29
10 Quellenverzeichnis
BayStMI (2015): Bayerisches Innenministerium: Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) (Fassung Stand
01/2015), inkl. Anhänge; Download unter
http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/420643422501.
GLA (1991) – bayer. Geologisches Landesamt: Standortkundliche Landscahftsgliederung von
Bayern, Üersichtskarte 1:1.000.000, 2. erweiterte Auflage, GLA Fachberichte 5. München. 73 S.
StMI & StMUGV (2007): Der Umweltbericht in der Praxis. 2. Auflage 2007. München.
rw Bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG & BIT Ingenieure (2016): Lidl Ansbach - Stadt
Ansbach, Erweiterung Lebensmittelmarkt, Louis-Schmetzer-Straße, Verkehrsuntersuchung, 27.09.2016. 40 S. Datei: 2016-09-27 Verkehrsuntersuchung Ansbach, LouisSchmetzer-Straße.pdf
rw Bauphysik (2016): Geräuschimmissionsprognose nach TA Lärm. 29 S. Datei 2016-11-25
B16697_2_SIS_5179.pdf
Stadt Ansbach (Entwurf): DECKBLATT NR.4 ZUM BEBAUUNGSPLAN für einen Teilbereich nördlich der Louis-Schmetzer-zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes, Stand 29.2.2016,
Datei 2016-12-20 B-PLAN.pdf
Planung & Service GmbH (2016a): Entwurf Außenanlagen. Stand 5.12.2016. Datei 2016-12-05
Aussenanlagen.pdf
Planung & Service GmbH (2016)b: Entwurf Dachgestaltung. Stand 5.12.2016. Datei 2016-12-05
Dachdraufsicht.pdf
Planung & Service GmbH (2016c): Entwurf Gebäude. Stand 5.12.2016. Datei 2016-12-05 Ansichten.pdf
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Anhang
30
11 Anhang
11.1 Biotope im Umfeld, gemäß Stadtbiotopkartierung Ansbach
Die im Folgenden aufgeführten Biotope sind vom Planungsvorhaben nicht betroffen, sondern liegen nördlich außerhalb:
Biotopkartierung (Stadt)
AN-1167-001
TK 25
TK 25/4
Landkreis/kreisfreie Stadt
Biotop = AN-1167
Teilflächen-Nr. = AN-1167-001
Einzelbäume und Baumgruppen an der Türkenstraße
6729
6729_1
561
Ansbach Süd
6729_1
Ansbach (Stadt)
Beschreibung
Der Biotop enthält alte, einzeln oder in kleinen Gruppen stehende Bäume in dem dicht bebauten,
stark versiegelten Stadtviertel um die Türkenstraße südlich der Bahnlinie und westlich des Stadtfriedhofs.
TF 1: 2 alte Eschen in Scherrasen auf einem eingezäunten Grundstück zwischen Kanalstraße, kleiner öffentlicher Grünfläche und einem Getränkemarkt-Parkplatz; ausladende Kronen, Stammdurchmesser 60-70 cm;
TF 2: Breitkronige alte Rosskastanie auf ungenutzter Fläche zwischen einem Supermarkt-Parkplatz
und Wohnbebauung; Moos- und Flechtenbewuchs am Stamm, unter der Krone Kastanien-Jungwuchs und Schwarzer Holunder;
TF 3 und 4: Baumgruppen aus je 2 alten, großkronigen Linden in schmalen Pflanzbeeten auf der
Freifläche eines Kindergartens an der Kanalstraße
TF 5: sehr alte Eiche vor dem Kindergarten an der Ecke Türkenstraße / Glaßstraße; in kleinem Beet
stehend, bewachsen mit Efeu, Krone beschnitten, Vitalität eingeschränkt, Baumpilze am Stamm und
in der Krone, an der Straßenseite reicht der Platten-Gehweg bis an den Stammgrund.
TF 6: Baumreihe aus 2 Spitz-Ahornen und 1 Berg-Ahorn in schmalem Scherrasen zwischen Gehweg
und dem Eckhaus Türkenstraße / Stahlstraße, asphaltierter Gehweg bis an die Stämme heranreichend.
Artname (latein)
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Aesculus hippocastanum
Fraxinus excelsior
Hedera helix
Quercus robur
Sambucus nigra
Tilia cordata
Artname (deutsch)
Spitz-Ahorn
Berg-Ahorn
Gewöhnliche Rosskastanie
Gewöhnliche Esche
Gewöhnlicher Efeu
Stiel-Eiche
Schwarzer Holunder
Winter-Linde
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Anhang
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11.2 Artenschutzrelevante Vogel- und Fledermaus-Arten in
und an Gebäuden
Die im Folgenden aufgeführten Arten, die typischerweise in und an Gebäuden leben und dort ihre
Fortpflanzungsstätten, und laut Auswertung der ASK (Artenschutzkartierung Bayern) des Bayer.
Landesamts für Umwelt im Stadtgebiet von Ansbach vorkommen, sind vom Planungsvorhaben
nicht betroffen. Bei der Ortsbegehung am 20.1.2017 wurden keine Spuren oder Indizien entdeckt,
die auf eine Nutzung als Fortpflanzungsstätten in oder an dem zum Abriss anstehenden Gebäude
hindeuten.
Aufgeführt sind im Folgenden nur Arten, die im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung (saP) relevant wären. Wie die beiden folgenden Tabellen ergeben, sind Belange des speziellen Artenschutzrechts nicht betroffen und weitere Untersuchungen nicht veranlasst. Für weitere
Tierarten, die im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) relevant wären,
fehlt es völlig an den entsprechenden Voraussetzungen (z.B. Laichgewässer für Amphibien, Libellen oder Weichtiere; Altbäume mit Mulm für bestimmte Käfer; spezielle Raupen-Futterpflanzen für
Schmetterlinge etc.).
Für Baumhöhlen bewohnende Fledermäuse sind die auf dem Parkplatz vorhandenen Bäume zu
dünn (alle kleiner 16 cm Durchmesser), sie weisen keine Spechthöhlen auf (Ortseinsicht
21.1.2017). Spuren von Gebäude bewohnenden Fledermäusen (Einflugöffnungen, Verfärbungen
an Putz und Spalten, etc.) wurden hierbei nicht ermittelt. An der Außenfassade sind zudem keine
geeigneten Spalten vorhanden. Die Fassade ist gegenüber dem Dach durch Metall-Lochplatten
vollständig abgedichtet, d.h. es bestehen für Fledermäuse keine Einflugmöglichkeiten.
Potenzial an Fledermäusen im Stadtgebiet Ansbach (gemäß Auswertung der ASK, bayer. Landesamt für Umwelt)
Deutscher Name
Bechsteinfledermaus
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Kleinabendsegler
Kleine Bartfledermaus
Mückenfledermaus
Rauhhautfledermaus
Wasserfledermaus
Zweifarbfledermaus
Zwergfledermaus
RL
Bay
3
3
3
3
3
V
2
RL
D
2
V
G
2
V
V
D
V
D
3
D
2
D
Übliche Sommerquartiere in Bayern
(in Klammern: selten vorkommend)
Baumhöhlen
Baumhöhlen; Nistkästen; Dachböden
Spalten an Gebäuden
Baumhöhlen; (Nistkästen; Hohlblocksteine, Spalten)
Dachstühle, Gebäudespalten
Baumhöhlen; (Nistkästen); (Außenverkleidungen)
Dachböden; Brückenpfeiler
Baumhöhlen; (Nistkästen)
Außenwandverkleidungen; Fensterläden; Spalten an
Gebäuden,(Nistkästen)
Unbekannt, ähnlich Zwergfledermaus
Baumhöhlen; Nistkästen; (Gebäudespalten)
Baumhöhlen; Nistkästen; (Dachstühle)
Spalten an Gebäuden
Spalten an Gebäuden
Potenzial
Quartiere
Nicht vorh.
Nicht vorh.
Nicht vorh.
Nicht vorh.
Nicht vorh.
Nicht vorh.
Nicht vorh.
Nicht vorh.
Nicht vorh.
Betroffen.
heit
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Nicht vorh.
Nicht vorh.
Nicht vorh.
Nicht vorh.
Nicht vorh.
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Nester von Vögeln wurden an der Außenfassade nicht ermittelt, weiter waren keine Einflugöffnungen, Verfärbungen an Putz und Spalten, etc. zu ermitteln (z. B. für Mauersegler).
Für weitere Arten (z.B. Dohle, Schleiereule) besteht kein Quartierpotenzial (keine Nischen, Höhlungen, Fassaden-Vorsprünge etc.)
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Anhang
32
Potenzial an Vogelarten, die in und an Gebäuden nisten, im Stadtgebiet Ansbach (gemäß Auswertung der ASK, bayer. Landesamt für Umwelt)
Deutscher Name
Dohle
Feldsperling
Gartenrotschwanz
Mauersegler
Mehlschwalbe
Rauchschwalbe
Turmfalke
Wanderfalke
RL
Bay
V
V
3
3
3
V
RL D
V
V
3
3
EHZ k
Nest
B:s
B:g
B:u
B:u
B:u
B:u
B:g
B:u
Gebäude
Nischen, Baumhöhlen
Baumhöhlen
Gebäude
Gebäude
Gebäude
Gebäude
(Gebäude)
Nachweise im
Bestand
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Betroffenheit
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Artenschutzrechtliche Belange sind durch den geplanten Abbriss des Gebäudes somit nicht betrofffen. Weitere Erhebungen hierzu sind nicht veranlasst.
11.3 Artenschutzrelevante Aspekte der künftigen GebäudeFassade
Hier sind Kollisionen von Vogelarten mit spiegelnden oder durchsichtigen Glasflächen zu nennen.
Aus der Bauausführung ergibt sich, dass künftig auf der Südseite eine Glasfassade geplant ist.
Problematisch sind für Vogelarten spiegelnde oder durchsichtige Glasflächen. Insbesondere Glasflächen, in denen sich Gehölze spiegeln, sind problematisch, da solche Glasflächen von Vogelarten angeflogen werden, um sich auf die vermeintlichen Bäume zu setzen.
Als unspezifische Vermeidungsmaßnahme wird daher vorgeschlagen, drei Bäume entlang der
Louis-Schmetzerstraße, die der geplanten Glasfassade auf der Südseite am nächsten liegen,
nicht zu pflanzen, damit sie nicht in der Glasfassade spiegeln und als vermeintlicher Landeplatz
angeflogen werden können.
Der Vogelschlag an Glasflächen betrifft alle Arten, nicht nur häufige (wie Amsel, Bachstelze, oder
Haussperling), sondern auch seltenere Arten oder saP-relevante Arten (wie Goldammer, Feldsperling, Gartenrotschwanz, Stieglitz). Am damaligen Neubau des bayer. LfU in Augsburg verunglückten u.a. auch Rebhühner und weitere Arten, die aus heutiger Sicht als Rote Liste-Arten gelten.
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Anhang
33
11.4 Auszug aus dem bestehenden Bebauungsplan 2002
Der bestehende Bebauungsplan (Änderung Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 5) aus dem Jahr
2002/2003 ist in der folgenden Abbildung dargestellt:
..
Der bestehende Bebauungsplan (Änderung Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 5) wurde in folgendem
Verfahren festgesetzt (siehe nächste Seite):
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Anhang
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Anhang
35
11.5 Fotodokumentation
Alle Fotos: 20.1.2017, H. Schlumprecht
Spiegelung von Bäumen in Glasflächen des derzeitigen Eingangsbereichs, 20.1.2017, vormittags.
Die sich spiegelnden Bäume stehen in Wirklichkeit außerhalb des Planungsbereichs.
Vögel können nicht Spiegelbild von Realität unterscheiden und fliegen solche Spiegelbilder an,
um in den vermeintlichen Bäumen zu landen, d.h. kollidieren mit der spiegelnden Glasfläche.
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Anhang
36
Derzeitiger Baumbestand (Stämme alle unter 16 cm Durchmesser); Kronen ohne Nester
Abgedichtete Übergänge Fassade – Dach: keine Quartiermöglichkeit für Vögel und Fledermäuse,
die in und an Gebäuden ihre Nester bzw. Quartiere haben
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Abgedichtete Übergänge Fassade – Dach: keine Quartiermöglichkeit
Abgedichtete Übergänge Fassade – Dach: keine Quartiermöglichkeit
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Ist-Bestand: Einhausung der Einkaufswagen mit Glasflächen und dahinter stehenden Bäumen
(durch Glasflächen sichtbar): wg. möglicher Kollisionen von Vogelarten mit den durchsichtigen
Glasflächen oberhalb der Einkaufswägen ungünstig.
In der Neubau-Planung sind keine Bäume in unmittelbarer Nachbarschaft der EinkaufswagenEinhausung geplant, sodass Probleme mit dem Vogelschlag (Anflug von Bäumen durch durchsichtige Glasflächen hindurch) von vornherein vermieden werden.
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