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Europäisches Parlament
2014-2019
Plenarsitzungsdokument
A8-0236/2017
27.6.2017
***I
BERICHT
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte
Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
(COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD))
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Salvatore Cicu
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DE
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In Vielfalt geeint
DE
PR_COD_1amCom
Erklärung der benutzten Zeichen
*
***
***I
***II
***III
Anhörungsverfahren
Zustimmungsverfahren
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts
vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts
Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform
Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte
gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in
beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und
Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.
Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der
Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs
eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen
bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts
geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte
Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene
Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.
Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes
Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf
Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese
Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden
gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der
bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.
Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die
Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings
nicht gekennzeichnet.
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DE
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS ......................................................................................................................... 5
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND
ENERGIE ................................................................................................................................. 26
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES ............................................... 43
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS ... 44
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren
aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU)
2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Union gehörenden Ländern
(COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat (COM(2016)0721),
–
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der
Kommission unterbreitet wurde (C8-0456/2016),
–
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
–
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses vom 29. März 20171,
–
unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2016
zum Marktwirtschaftsstatus Chinas2,
–
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
–
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die
Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0236/2017),
1.
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2.
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt,
entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3.
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
1
2
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Angenommene Texte, P8_TA(2016)0223.
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Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2)
In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a
und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist
festgelegt, auf welcher Grundlage der
Normalwert bei Einfuhren aus Ländern
ohne Marktwirtschaft ermittelt werden
sollte. Angesichts der Entwicklung bei
bestimmten Ländern, die Mitglieder der
WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag
des Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung und vorbehaltlich ihrer
Bestimmungen bei diesen Ländern den
Normalwert auf der Grundlage des Artikels
2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung (EU)
2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern, die
zum Zeitpunkt der
Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der
Verordnung (EU) 2015/7551 aufgeführt
sind, sollte der Normalwert auf der
Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch
die vorliegende Verordnung geänderten
Fassung ermittelt werden. Die Feststellung,
ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein
Land mit Marktwirtschaft handelt oder
nicht, sollte von dieser Verordnung
unberührt bleiben.
(2)
In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a
und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist
festgelegt, auf welcher Grundlage der
Normalwert bei Einfuhren aus Ländern
ohne Marktwirtschaft ermittelt werden
sollte. Bei Ländern, die Mitglieder der
WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag
des Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung und vorbehaltlich ihrer
Bestimmungen den Normalwert auf der
Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der
Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln.
Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der
Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der
Verordnung (EU) 2015/7551 aufgeführt
sind, sollte der Normalwert auf der
Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch
die vorliegende Verordnung geänderten
Fassung ermittelt werden. Die Feststellung,
ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein
Land mit Marktwirtschaft handelt oder
nicht, sollte von dieser Verordnung
unberührt bleiben. Die vorliegende
Verordnung steht im Einklang mit den
völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Union und enthält eine Bezugnahme auf
die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
bezüglich der Ziele der Vereinten
Nationen für eine nachhaltige
Entwicklung. Des Weiteren berührt sie
nicht die in Protokollen und sonstigen
Instrumenten festgelegten Bedingungen,
nach denen Länder dem Übereinkommen
zur Errichtung der
Welthandelsorganisation beigetreten sind.
Bei der Anwendung der in ihr
festgelegten Vorschriften ist es von
entscheidender Bedeutung, dass die
Union sich mit ihren wichtigsten
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Handelspartnern abstimmt und
Informationen mit ihnen austauscht.
––––––––––––––––––––––––
––––––––––––––––––––––––
1
1
Verordnung (EU) 2015/755 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2015 über eine gemeinsame
Regelung der Einfuhren aus bestimmten
Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
S. 33).
Verordnung (EU) 2015/755 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2015 über eine gemeinsame
Regelung der Einfuhren aus bestimmten
Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
S. 33).
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen es zu nennenswerten
Verzerrungen kommt, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass es zu einer solchen Situation unter
anderem dann kommt, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Kosten für Rohstoffe,
Energie und sonstige
Herstellungsfaktoren, nicht aus dem freien
Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von
staatlichen Eingriffen beeinflusst werden,
oder wenn die Kernübereinkommen der
IAO und multilaterale Übereinkommen in
den Bereichen Umwelt und Steuern nicht
hinreichend eingehalten werden, was
Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat.
Außerdem sollte deutlich gemacht werden,
dass bei der Bewertung der Frage, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen,
unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt werden sollten: direkte oder
indirekte staatliche Einflussnahme auf
die Ressourcenzuteilung sowie auf
Beschlüsse und Unternehmen; Situation,
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staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren
sollte vorgesehen werden, dass die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen können, in dem die konkrete
Situation beschrieben wird, die in einem
bestimmten Land oder einem bestimmten
Sektor in Bezug auf diese Kriterien
herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm
zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen
werden kann, die sich auf das betreffende
Land oder den betreffenden Sektor bezieht,
und dass interessierte Parteien
ausreichend Gelegenheit erhalten sollten,
zu dem Bericht und den ihm zugrunde
liegenden Nachweisen bei jeder
Untersuchung Stellung zu nehmen, in der
der betreffende Bericht oder die
betreffenden Nachweise verwendet
werden.
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in der der betreffende Markt in
erheblichem Maße von Unternehmen
versorgt wird, die im Eigentum oder unter
der Kontrolle oder der politischen Aufsicht
von Behörden des Ausfuhrlandes stehen
oder deren Ausrichtung von diesen
Behörden festgelegt wird; staatliche
Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat
ermöglicht, Preise oder Kosten zu
beeinflussen; staatliche Strategien oder
Maßnahmen, mit denen inländische
Lieferanten begünstigt werden oder durch
die das freie Spiel der Marktkräfte
anderweitig beeinflusst wird; Fehlen eines
transparenten und wirkungsvollen
Gesellschaftsrechts, mit dem eine
angemessene Unternehmensführung
sichergestellt wird, oder diskriminierende
Anwendung oder unzulängliche
Durchsetzung eines derartigen
Gesellschaftsrechts; Fehlen transparenter
und wirkungsvoller Gesetze, mit denen die
Achtung von Eigentumsrechten und ein
funktionierendes Insolvenzsystem
sichergestellt werden, oder
diskriminierende Anwendung oder
unzulängliche Durchsetzung derartiger
Gesetze; Lohnsätze, die nicht das
Ergebnis freier Verhandlungen zwischen
Arbeitnehmern und
Unternehmensführung sind; Situation, in
der das Fehlen transparenter Gesetze
diskriminierende Auswirkungen in Bezug
auf Joint Ventures und ausländische
Investitionen und den Zugang zu
Finanzmitteln über Institute verursacht, die
staatliche Ziele umsetzen, unter anderem
durch branchenspezifische Subventionen,
oder Bestehen eines Oligopols oder
Monopols bei Herstellungsfaktoren sowie
andere Umstände, die die Kommission als
geeignet erachtet, um zu bewerten, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen.
Des Weiteren sollte vorgesehen werden,
dass die Kommissionsdienststellen einen
ausführlichen Bericht erstellen, in dem die
konkrete Situation beschrieben wird, die in
einem bestimmten Land oder einem
bestimmten Sektor in Bezug auf diese
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Kriterien herrscht. Für die Länder, in
Bezug auf die eine beträchtliche Anzahl
von Antidumpingfällen eröffnet wurde,
sollte der Bericht spätestens am [Bitte das
Datum einfügen: Datum des
Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung + 15 Tage] angenommen
werden. Dieser Bericht sollte zusammen
mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien, zu denen auch der
Wirtschaftszweig der Union und
Gewerkschaften gehören, sollten
ausreichend Gelegenheit erhalten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden. Diese Stellungnahmen
sollten berücksichtigt werden, wenn über
die Erarbeitung und Aktualisierung der
einschlägigen Berichte entschieden wird.
Besonders wichtig ist die Bewertung
nennenswerter Verzerrungen bei
heterogenen Sektoren, in denen der Anteil
kleiner und mittlerer Unternehmen
(KMU) hoch ist und sich der Nachweis
sektorspezifischer Verzerrungen am
schwierigsten gestaltet. Die Kommission
sollte auf Ersuchen des Europäischen
Parlaments oder eines Mitgliedstaates
oder, wenn sich die Umstände in einem
bestimmten Land oder Sektor verändert
haben, auf eigene Initiative den Bericht
einleiten bzw. aktualisieren. Die
Kommission sollte eine Analyse zur
Durchführung der vorliegenden
Verordnung in ihren jährlichen Bericht
über die Antidumping-, Antisubventionsund Schutzmaßnahmen der Union
aufnehmen und sie dem Europäischen
Parlament vorlegen.
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Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind, können diese Kosten
berichtigt oder auf jeder angemessenen
Grundlage ermittelt werden, darunter
Informationen aus anderen repräsentativen
Märkten, die Weltmarktpreise und
internationale Vergleichswerte. In
Anbetracht der in vergangenen Verfahren
gewonnenen Erfahrungen sollte darüber
hinaus klargestellt werden, dass bei der
Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise.
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand von verlässlichen Aufzeichnungen
des untersuchten Ausführers oder
Herstellers berechnet werden sollten. Wenn
es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind, sollten diese Kosten auf jeder
angemessenen Grundlage ermittelt werden,
darunter Informationen aus anderen
repräsentativen Märkten oder Märkten in
der Union oder unverzerrte
Weltmarktpreise und internationale
Vergleichswerte. Weist ein ausführender
Hersteller aus einem Land oder einem
Sektor, in dem mindestens eine
nennenswerte Verzerrung vorliegt,
eindeutig nach, dass er nicht direkt oder
indirekt von einer nennenswerten
Verzerrung betroffen ist und dass seine
Kosten für einen oder mehrere
individuelle Herstellungsfaktoren nicht
verzerrt sind, so sollten diese Kosten für
die rechnerische Ermittlung seines
Normalwerts herangezogen werden.
Solche individuellen Ergebnisse sollten
sich nicht auf den Normalwert anderer
Hersteller auswirken und sollten deshalb
nicht auf das gesamte Land oder den
gesamten Sektor übertragen werden. In
Anbetracht der in vergangenen Verfahren
gewonnenen Erfahrungen sollte darüber
hinaus klargestellt werden, dass bei der
Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
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sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise. Der Wirtschaftszweig der
Union sollte in der Lage sein, Hinweise
auf das Bestehen nennenswerter
Verzerrungen zu geben. Diese Hinweise
sollten bei der Entscheidung über die
Erarbeitung oder Aktualisierung der
einschlägigen Berichte berücksichtigt
werden. Wenn der Bericht ergibt, dass
mindestens eine nennenswerte
Verzerrung vorliegt, sollte er als
ausreichender Beweis gelten, um die
Berechnung des Normalwerts zu
rechtfertigen. In jedem Fall sollten dem
Wirtschaftszweig der Union keine
zusätzlichen Belastungen auferlegt
werden. Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien sollten alsbald nach
der Einleitung der Untersuchung darüber
unterrichtet werden, welche relevanten
Quellen die Kommission zu verwenden
beabsichtigt und ob gemäß der
vorläufigen Feststellung nennenswerte
Verzerrungen vorliegen, und erhalten
eine Frist von 10 Werktagen zur
Stellungnahme. Zu diesem Zweck sollten
die interessierten Parteien, nachdem sie
sich in ein von der Kommission
unterhaltenes Register eingetragen
haben, unbeschadet der in der
Verordnung (EU) 2016/1036 festgelegten
Vorschriften über vertrauliche
Information auf das Dossier zugreifen
können, und zwar auch auf alle Beweise,
auf die sich die Untersuchungsbehörde
stützt. Eine endgültige Feststellung, ob im
Ausfuhrland in der Wirtschaft insgesamt
oder in einem Wirtschaftssektor
mindestens eine nennenswerte
Verzerrung vorliegt, sollte von der
Kommission spätestens 60 Tage nach der
Einleitung der Untersuchung getroffen
und den Parteien bekanntgegeben
werden. Eine Feststellung des Vorliegens
nennenswerter Verzerrungen in einem
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bestimmten Land oder Sektor sollte bis zu
ihrem Widerruf in Kraft bleiben, und ein
Widerruf sollte nur stattfinden, wenn
mittels hinreichender Beweise eindeutig
belegt wurde, dass dieses Land oder dieser
Sektor nicht mehr von nennenswerten
Verzerrungen betroffen ist.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6)
Mangels anderer besonderer
Übergangsbestimmungen zur Regelung des
Sachverhalts sollte vorgesehen werden,
dass diese Verordnung auf alle
Entscheidungen über die Einleitung von
Verfahren Anwendung findet sowie auf
alle Verfahren, einschließlich
Ausgangsuntersuchungen und
Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eingeleitet werden, und
zwar vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz
9 der Verordnung (EU) 2016/1036. Da es
keine andere besondere
Übergangsbestimmung zur Regelung des
Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege
einer besonderen Übergangsbestimmung
vorgesehen werden, dass beim Übergang
von der Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach Artikel
2 Absätze 1 bis 6a die in Artikel 11 Absatz
3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2016/1036 vorgesehene angemessene
Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt,
an dem die erste Auslaufüberprüfung nach
einem solchen Übergang eingeleitet wird.
Zur Verringerung des Risikos einer
Umgehung der Bestimmungen dieser
Verordnung sollte bei Überprüfungen nach
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2016/1036 ebenso verfahren werden. Des
Weiteren sollte darauf hingewiesen
(6)
Mangels anderer besonderer
Übergangsbestimmungen zur Regelung des
Sachverhalts sollte vorgesehen werden,
dass diese Verordnung auf alle
Entscheidungen über die Einleitung von
Verfahren Anwendung findet sowie auf
alle Verfahren, einschließlich
Ausgangsuntersuchungen und
Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eingeleitet werden, und
zwar vorbehaltlich des Artikels 11
Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036.
Da es keine andere besondere
Übergangsbestimmung zur Regelung des
Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege
einer besonderen Übergangsbestimmung
vorgesehen werden, dass beim Übergang
von der Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b der
Verordnung (EU) 2016/1036 zur
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die in Artikel 11
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene
Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt,
an dem die erste Auslaufüberprüfung nach
einem solchen Übergang beendet wird. Zur
Verringerung des Risikos einer Umgehung
der Bestimmungen dieser Verordnung
sollte bei Überprüfungen nach Artikel 11
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036
ebenso verfahren werden. Des Weiteren
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werden, dass der Übergang von der
Berechnung des Normalwerts nach Artikel
2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach Artikel
2 Absätze 1 bis 6a für sich genommen
keine ausreichenden Beweise im Sinne des
Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2016/1036 darstellt. Mit diesen
Übergangsbestimmungen soll eine Lücke
geschlossen werden, die ansonsten zu
Rechtsunsicherheit führen könnte, sollen
interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten, sich an das
Auslaufen der alten und das Inkrafttreten
der neuen Bestimmungen anzupassen, und
soll die wirksame, ordnungsgemäße und
billige Anwendung der Verordnung (EU)
2016/1036 erleichtert werden.
sollte darauf hingewiesen werden, dass der
Übergang von der Berechnung des
Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7
Buchstabe a oder b der Verordnung (EU)
2016/1036 zur Berechnung des
Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis
6a für sich genommen keine ausreichenden
Beweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt.
Mit diesen Übergangsbestimmungen,
durch die es ermöglicht wird,
ununterbrochen Maßnahmen zum Schutz
gegen subventionierte Einfuhren
anzuwenden, soll eine Lücke geschlossen
werden, die ansonsten zu
Rechtsunsicherheit führen könnte, sollen
interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten, sich an das
Auslaufen der alten und das Inkrafttreten
der neuen Bestimmungen anzupassen, und
soll die wirksame, ordnungsgemäße und
billige Anwendung der Verordnung (EU)
2016/1036 erleichtert werden.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
„6a. a) Wird bei der Anwendung dieser
Bestimmung oder einer anderen
einschlägigen Bestimmung dieser
Verordnung festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und
kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird der Normalwert anhand von Herstell
und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise
oder Vergleichswerte widerspiegeln,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
„6a. a) Wird festgestellt, dass es
aufgrund mindestens einer nennenswerten
Verzerrung im Ausfuhrland, und zwar in
der Wirtschaft insgesamt oder in einem
Wirtschaftssektor, nicht angemessen ist,
die Inlandspreise und -kosten zu
verwenden, so wird der Normalwert für
jeden Herstellungsfaktor anhand von
Herstell- und Verkaufskosten, die
unverzerrte Preise oder Vergleichswerte
widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu
diesem Zweck kann die Kommission unter
anderem die folgenden Quellen
heranziehen: auf internationaler Ebene
gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten
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Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand,
vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten
sind ohne Weiteres verfügbar. Der
rechnerisch ermittelte Normalwert muss
einen angemessenen Betrag für Vertriebs, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie
für Gewinne beinhalten.
oder Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land, auch in
den Ländern der Europäischen Union,
vorausgesetzt, die jeweiligen Kostendaten
sind ohne Weiteres verfügbar.
Weist ein ausführender Hersteller aus
einem Land, in dem mindestens eine
nennenswerte Verzerrung vorliegt,
eindeutig nach, dass er nicht direkt oder
indirekt von einer nennenswerten
Verzerrung betroffen ist und dass seine
Kosten für einen oder mehrere
individuelle Herstellungsfaktoren gemäß
der Bewertung nach Unterabsatz 3 nicht
verzerrt sind, so werden diese Kosten für
die rechnerische Ermittlung seines
Normalwerts herangezogen.
Das Nichtvorhandensein von
Verzerrungen bei den Kosten eines
ausführenden Herstellers für einen
bestimmten Herstellungsfaktor und die
Zuverlässigkeit dieses Sachverhalts
werden unter anderem anhand der
jeweiligen Mengen, ihres Anteils im
Verhältnis zu den Gesamtkosten dieses
Herstellungsfaktors und der tatsächlichen
Verwendung bei der Herstellung bewertet.
Solche individuellen Ergebnisse wirken
sich nicht auf den Normalwert anderer
ausführender Hersteller aus und werden
deshalb unabhängig von der Anwendung
von Artikel 17 der Verordnung (EU)
2016/1036 nicht auf das gesamte Land
oder ganze Sektoren übertragen.
Der rechnerisch ermittelte Normalwert
muss einen unverzerrten und
angemessenen Betrag für Verwaltungs-,
Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne umfassen. Mangelt es bei der
Abfassung des Berichts an der Mitarbeit
eines ausführenden Herstellers oder der
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Behörden eines Landes, bei dem von
mindestens einer nennenswerten
Verzerrung ausgegangen wird, so findet
Artikel 18 der Verordnung (EU)
2016/1036 Anwendung.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (ΕU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
b) Von nennenswerten Verzerrungen bei
der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen,
können unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt werden: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die
staatliche Ziele umsetzen.
b) Nennenswerte Verzerrungen im Sinne
des Buchstabens a sind die Verzerrungen,
zu denen es kommt, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Kosten für Rohstoffe,
Energie und sonstige
Herstellungsfaktoren, nicht aus dem freien
Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von
staatlichen Eingriffen beeinflusst werden,
oder wenn die in Anhang -I aufgeführten
Kernübereinkommen der IAO,
multilaterale Umweltübereinkommen, bei
denen die Union Vertragspartei ist, und
einschlägige Übereinkommen der OECD
im Bereich Steuern nicht hinreichend
eingehalten werden, was
Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat.
Bei der Bewertung der Frage, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen,
werden unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt: starke direkte oder
indirekte staatliche Einflussnahme auf
die Ressourcenzuteilung sowie auf
Beschlüsse und Unternehmen; Situation,
in der der betreffende Markt in
erheblichem Maße von Unternehmen
versorgt wird, die im Eigentum oder unter
der Kontrolle oder der politischen Aufsicht
von Behörden des Ausfuhrlandes stehen
oder deren Ausrichtung von diesen
Behörden festgelegt wird; staatliche
Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat
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ermöglicht, Preise oder Kosten zu
beeinflussen; staatliche Strategien oder
Maßnahmen, mit denen inländische
Lieferanten begünstigt werden oder durch
die das freie Spiel der Marktkräfte
anderweitig beeinflusst wird; Fehlen eines
transparenten und wirkungsvollen
Gesellschaftsrechts, mit dem eine
angemessene Unternehmensführung
sichergestellt wird, oder diskriminierende
Anwendung oder unzulängliche
Durchsetzung eines derartigen
Gesellschaftsrechts; Fehlen transparenter
und wirkungsvoller Gesetze, mit denen die
Achtung von Eigentumsrechten und ein
funktionierendes Insolvenzsystem
sichergestellt werden, oder
diskriminierende Anwendung oder
unzulängliche Durchsetzung derartiger
Gesetze; Lohnsätze, die nicht das
Ergebnis freier Verhandlungen zwischen
Arbeitnehmern und
Unternehmensführung sind; Situation, in
der das Fehlen transparenter Gesetze
diskriminierende Auswirkungen in Bezug
auf Joint Ventures und ausländische
Investitionen und den Zugang zu
Finanzmitteln über Institute verursacht,
die staatliche Ziele umsetzen oder
anderweitig nicht unabhängig vom Staat
agieren, unter anderem durch
branchenspezifische Subventionen, oder
Bestehen eines Oligopols oder Monopols
bei Herstellungsfaktoren sowie andere
Umstände, die die Kommission als
geeignet ansieht, um zu bewerten, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (ΕU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe c
Geänderter Text
Vorschlag der Kommission
c) Soweit angezeigt, können die
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c) Die Kommissionsdienststellen erstellen
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einen ausführlichen Bericht, in dem die
konkrete Situation beschrieben wird, die in
einem bestimmten Land oder einem
bestimmten Sektor in Bezug auf die in
Buchstabe b aufgeführten Kriterien
herrscht. Für die Länder, in Bezug auf die
eine beträchtliche Anzahl von
Antidumpingfällen eröffnet wurde, wird
der Bericht spätestens am [Bitte das
Datum einfügen: Datum des
Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung + 15 Tage] angenommen.
Dieser Bericht wird zusammen mit den
ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das
Dossier jeder Untersuchung aufgenommen,
die sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien, zu denen auch der
Wirtschaftszweig der Union und
Gewerkschaften gehören, erhalten
ausreichend Gelegenheit, zu dem Bericht
und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung, in der
der betreffende Bericht oder die
betreffenden Nachweise verwendet
werden, Stellung zu nehmen oder sich
darauf zu stützen. Diese Hinweise werden
berücksichtigt, wenn über die Erarbeitung
und Aktualisierung der einschlägigen
Berichte entschieden wird. Bei der
Ausarbeitung ihres Berichts
berücksichtigt die Kommission die
wirtschaftlichen und handelsbezogenen
Besonderheiten von KMU und unterstützt
sie bei der Nutzung der Berichte. Bei den
Feststellungen berücksichtigt die
Kommission alle einschlägigen Beweise,
die sich im Dossier der Untersuchung
befinden. Auf Ersuchen des
Europäischen Parlaments oder eines
Mitgliedstaates oder, wenn sich die
Umstände in einem bestimmten Land oder
Sektor verändert haben, auf eigene
Initiative leitet die Kommission den
Bericht ein bzw. aktualisiert ihn. Die
Kommission nimmt eine Analyse über die
Umsetzung dieser Verordnung in ihren
Jahresbericht über die Antidumping-,
Antisubventions- und Schutzmaßnahmen
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen
Feststellungen sind alle einschlägigen
Beweise im Dossier zu berücksichtigen.
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der Union auf und legt sie dem
Europäischen Parlament vor.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (ΕU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe d
Geänderter Text
Vorschlag der Kommission
d) Der Wirtschaftszweig der Union kann
sich bei Stellung eines Antrags nach
Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags
nach Artikel 11 bei der Berechnung des
Normalwerts auf den in Buchstabe c
genannten Bericht stützen.
(d) Der Wirtschaftszweig der Union kann
sich bei Stellung eines Antrags nach
Artikel 5, eines Überprüfungsantrags nach
Artikel 11 oder eines Antrags auf
Wiederaufnahme der Untersuchung nach
Artikel 12 bei der Berechnung des
Normalwerts auf den in Buchstabe c
genannten Bericht stützen. Wenn der
Bericht ergibt, dass mindestens eine
nennenswerte Verzerrung vorliegt, gilt der
Bericht nach Buchstabe c als
ausreichender Beweis, um die
Berechnung des Normalwerts gemäß
Buchstabe a zu rechtfertigen. In jedem
Fall werden dem Wirtschaftszweig der
Union bei der Feststellung, ob
nennenswerte Verzerrungen in einem
Drittland oder Sektor vorliegen, keine
weiteren Belastungen auferlegt. Wenn es
keinen Bericht gibt, verwendet die
Kommission alle verfügbaren
Informationen oder Daten, um
festzustellen, ob nennenswerte
Verzerrungen vorliegen, und wendet die
unter Buchstabe a genannte Methodik an,
wenn die einschlägigen Bedingungen
erfüllt sind.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (ΕU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
e) Die von der Untersuchung betroffenen
Parteien werden kurz nach der Einleitung
über die relevanten Quellen unterrichtet,
die die Kommission für die Zwecke des
Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt,
und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur
Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den
interessierten Parteien unbeschadet des
Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt,
und zwar einschließlich aller Beweise, auf
die sich die Untersuchungsbehörde stützt.“
e) Die von der Untersuchung betroffenen
Parteien werden kurz nach der Einleitung
über die relevanten Quellen unterrichtet,
die die Kommission für die Zwecke des
Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt
und zu denen auch eine vorläufige
Feststellung nennenswerter Verzerrungen
gehört, und erhalten eine Frist von
10 Arbeitstagen zur Stellungnahme. Zu
diesem Zweck wird den interessierten
Parteien, nachdem sie sich in ein von der
Kommission unterhaltenes Register
eingetragen haben, unbeschadet des
Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt,
und zwar einschließlich aller Beweise, auf
die sich die Untersuchungsbehörde stützt.
Spätestens 60 Tage nach der Einleitung
der Untersuchung stellt die Kommission
endgültig fest, ob im Ausfuhrland, und
zwar in der Wirtschaft insgesamt oder
einem Wirtschaftssektor, mindestens eine
nennenswerte Verzerrung vorliegt, und
gibt den Parteien die Feststellung
bekannt.
Eine Feststellung des Vorliegens
nennenswerter Verzerrungen in einem
bestimmten Land oder Sektor bleibt bis zu
ihrem Widerruf in Kraft, und ein
Widerruf findet nur statt, wenn mittels
hinreichender Beweise eindeutig belegt
wurde, dass dieses Land oder dieser
Sektor nicht mehr von nennenswerten
Verzerrungen betroffen ist.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (ΕU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe a – Unterabsatz 1
Geänderter Text
Vorschlag der Kommission
Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die
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Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die
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zum Zeitpunkt der
Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der
Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt
sind, erfolgt die Ermittlung des
Normalwerts auf der Grundlage des Preises
oder des rechnerisch ermittelten Wertes in
einem Drittland mit Marktwirtschaft oder
des Preises, zu dem die Ware aus einem
solchen Drittland in andere Länder sowie
in die Union verkauft wird; falls dies nicht
möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder
anderen angemessenen Grundlage,
einschließlich des für die gleichartige Ware
in der Union tatsächlich gezahlten oder zu
zahlenden Preises, der erforderlichenfalls
um eine angemessene Gewinnspanne
gebührend berichtigt wird.
zum Zeitpunkt der
Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der
Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt
sind, erfolgt die Ermittlung des
Normalwerts auf der Grundlage des Preises
oder des rechnerisch ermittelten Wertes in
einem geeigneten repräsentativen Land,
das entweder WTO-Mitglied oder nicht in
Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755
aufgeführt ist. Andernfalls erfolgt die
Ermittlung des Normalwerts auf der
Grundlage des Preises, zu dem die Ware
aus einem solchen Drittland in andere
Länder sowie in die Union verkauft wird;
falls dies nicht möglich ist, erfolgt die
Ermittlung auf jeder anderen
angemessenen Grundlage, einschließlich
des für die gleichartige Ware in der Union
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
Preises, der erforderlichenfalls um eine
angemessene Gewinnspanne gebührend
berichtigt wird.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (ΕU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe a – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Ein geeignetes Drittland mit
Marktwirtschaft wird auf nicht
unvertretbare Weise unter gebührender
Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der
Auswahl zur Verfügung stehenden
zuverlässigen Informationen ausgewählt.
Ferner werden die Terminzwänge
berücksichtigt; es wird, soweit
angemessen, ein Drittland mit
Marktwirtschaft herangezogen, das
Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.
Ein geeignetes repräsentatives Land wird
auf nicht unvertretbare Weise unter
gebührender Berücksichtigung aller zum
Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung
stehenden zuverlässigen Informationen
ausgewählt. Ferner werden die
Terminzwänge berücksichtigt; es wird,
soweit angemessen, ein geeignetes
repräsentatives Land herangezogen, das
Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.
Änderungsantrag 12
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Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (ΕU) 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe a – Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die von der Untersuchung betroffenen
Parteien werden alsbald nach der
Einleitung der Untersuchung über die Wahl
des Drittlandes mit Marktwirtschaft
unterrichtet und erhalten eine Frist zur
Stellungnahme von 10 Tagen.
Die von der Untersuchung betroffenen
Parteien werden alsbald nach der
Einleitung der Untersuchung über die Wahl
des geeigneten repräsentativen Landes
unterrichtet und erhalten eine Frist zur
Stellungnahme von 10 Tagen.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (ΕU) 2016/1036
Artikel 3 – Absatz 6
Geänderter Text
Derzeitiger Wortlaut
(2a) Artikel 3 Absatz 6 erhält folgende
Fassung:
6. Aus allen einschlägigen im Hinblick auf
Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss
hervorgehen, dass die gedumpten
Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser
Verordnung verursachen. Insbesondere
gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß
Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder
Preisniveau für die in Absatz 5 genannten
Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig
der Union verantwortlich sind und dass
diese Auswirkungen ein solches Ausmaß
erreichen, dass sie als bedeutend
bezeichnet werden können.
„6. Aus allen im Hinblick auf Absatz 2
vorgelegten einschlägigen Beweisen und
besten verfügbaren Informationen muss
hervorgehen, dass die gedumpten
Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser
Verordnung verursachen. Insbesondere
gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß
Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder
Preisniveau für die in Absatz 5 genannten
Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig
der Union verantwortlich sind und dass
diese Auswirkungen ein solches Ausmaß
erreichen, dass sie als bedeutend
bezeichnet werden können.“
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (ΕU) 2016/1036
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Geänderter Text
Vorschlag der Kommission
Beim Übergang von der Berechnung des
Normalwerts nach dem früheren Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absätze 1 bis 6a gilt die
angemessene Zeitspanne an dem Tag als
abgelaufen, an dem die erste
Auslaufüberprüfung nach einem solchen
Übergang eingeleitet wird.
Wenn bestehende
Antidumpingmaßnahmen auf der
Berechnung des Normalwerts nach dem
früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a
oder b der Verordnung (EU) 2016/1036
basieren, ersetzt die Methode gemäß
Artikel 2 Absatz 6a die ursprüngliche
Methode, die für die Festlegung des
Normalwerts angewandt wird, erst wenn
die erste Auslaufüberprüfung dieser
Maßnahmen seit dem Inkrafttreten der
Verordnung … beendet wird.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (ΕU) 2016/1036
Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 4a
Geänderter Text
Vorschlag der Kommission
Beim Übergang von der Berechnung des
Normalwerts nach dem früheren Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absätze 1 bis 6a werden
Überprüfungen nach diesem Absatz so
lange zurückgestellt, bis die erste
Auslaufüberprüfung nach einem solchen
Übergang eingeleitet wird.
Wenn vorliegende
Antidumpingmaßnahmen auf der
Berechnung des Normalwerts nach dem
früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a
oder b der Verordnung (EU) 2016/1036
basieren, ersetzt die Methode gemäß
Artikel 2 Absatz 6a die ursprüngliche
Methode, die für die Festlegung des
Normalwerts angewandt wird, erstwenn
die erste Auslaufüberprüfung dieser
Maßnahmen seit dem Inkrafttreten der
Verordnung ... beendet wird.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
Verordnung (ΕU) 2016/1036
Artikel 16 – Absatz 1
Geänderter Text
Derzeitiger Wortlaut
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(5a) Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
1. Die Kommission führt, wenn sie es für
angemessen erachtet, Kontrollbesuche
durch, um die Bücher von Einführern,
Ausführern, Händlern, Vertretern,
Herstellern, Wirtschaftsverbänden und organisationen einzusehen und die
Informationen zu dem Dumping und der
Schädigung zu überprüfen. Ohne eine
ordentliche und fristgerechte Antwort kann
die Kommission entscheiden, einen
Kontrollbesuch nicht durchzuführen.
„1. Die Kommission entsendet, wenn sie
es für angemessen erachtet, erfahrene
Bedienstete, die Kontrollbesuche
durchführen, um die Bücher von
Einführern, Ausführern, Händlern,
Vertretern, Herstellern,
Wirtschaftsverbänden und -organisationen
einzusehen und die Informationen zu dem
Dumping und der Schädigung zu
überprüfen. Ohne eine ordentliche und
fristgerechte Antwort kann die
Kommission entscheiden, einen
Kontrollbesuch nicht durchzuführen.“
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
Verordnung (ΕU) 2016/1036
Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Geänderter Text
Derzeitiger Wortlaut
(5b) Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1
erhält folgende Fassung:
„Verweigert eine interessierte Partei den
Zugang zu den erforderlichen
Informationen oder erteilt sie nicht
innerhalb der durch diese Verordnung
gesetzten Fristen die erforderlichen
Auskünfte oder behindert sie erheblich die
Untersuchung, so werden vorläufige oder
endgültige Feststellungen auf der
Grundlage der besten verfügbaren Fakten
getroffen.“
Verweigert eine interessierte Partei den
Zugang zu den erforderlichen
Informationen oder erteilt sie nicht
innerhalb der durch diese Verordnung
gesetzten Fristen die erforderlichen
Auskünfte oder behindert sie erheblich die
Untersuchung, so können vorläufige oder
endgültige positive oder negative
Feststellungen auf der Grundlage der
verfügbaren Fakten getroffen werden.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)
Verordnung (ΕU) 2016/1036
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Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Geänderter Text
Derzeitiger Wortlaut
(5c) Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3
erhält folgende Fassung:
Die interessierten Parteien werden über die
Folgen der mangelnden Bereitschaft zur
Mitarbeit unterrichtet.
„Die interessierten Parteien werden über
die Folgen der mangelnden Bereitschaft
zur Mitarbeit unterrichtet und in ein
Register aufgenommen, das es der
Kommission und den Partnerländern
ermöglicht, den Tätigkeiten dieser
Parteien größere Aufmerksamkeit zu
widmen.“
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 d (neu)
Verordnung (ΕU) 2016/1036
Anhang -I (neu)
Geänderter Text
Vorschlag der Kommission
(5d)
Folgender Anhang wird eingefügt:
„Anhang -I
1. Übereinkommen Nr. 29 über Zwangsoder Pflichtarbeit (1930)
2. Übereinkommen Nr. 87 über die
Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechtes (1948)
3. Übereinkommen Nr. 98 über die
Anwendung der Grundsätze des
Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu
Kollektivverhandlungen (1949)
4. Übereinkommen Nr. 100 über die
Gleichheit des Entgelts männlicher und
weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige
Arbeit (1951)
5. Übereinkommen Nr. 105 über die
Abschaffung der Zwangsarbeit (1957)
6. Übereinkommen Nr. 111 über die
Diskriminierung in Beschäftigung und
Beruf (1958)
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7. Übereinkommen Nr. 138 über das
Mindestalter für die Zulassung zur
Beschäftigung (1973)
8. Übereinkommen Nr. 182 über das
Verbot und unverzügliche Maßnahmen
zur Beseitigung der schlimmsten Formen
der Kinderarbeit (1999).“
Änderungsantrag
20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
Verordnung (ΕU) 2016/1037
Artikel 10 – Absatz 7 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Kommission bietet dem betreffenden
Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber
hinaus Konsultationen zu weiteren
Subventionen an, die im Laufe der
Untersuchung festgestellt wurden. In
solchen Fällen übermittelt die Kommission
dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine
Zusammenfassung der wesentlichen
Punkte zu weiteren Subventionen, und
zwar insbesondere bezüglich der in Absatz
2 Buchstabe c genannten Elemente. Sind
die zusätzlichen Subventionen von der
Einleitungsbekanntmachung nicht erfasst,
wird die Einleitungsbekanntmachung
geändert und die geänderte Fassung im
Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht, wobei alle interessierten
Parteien zur Stellungnahme aufgefordert
werden.
Die Kommission bietet dem betreffenden
Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber
hinaus Konsultationen zu weiteren
Subventionen an, die im Laufe der
Untersuchung festgestellt wurden. In
solchen Fällen übermittelt die Kommission
dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine
Zusammenfassung der wesentlichen
Punkte zu weiteren Subventionen, und
zwar insbesondere bezüglich der in
Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente.
Sind die zusätzlichen Subventionen von
der Einleitungsbekanntmachung nicht
erfasst, wird die
Einleitungsbekanntmachung geändert und
die geänderte Fassung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Alle
interessierten Parteien erhalten zusätzliche
und ausreichende Zeit zur
Stellungnahme.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
Geänderter Text
Vorschlag der Kommission
Diese Verordnung findet auf alle
Entscheidungen über die Einleitung von
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Diese Verordnung findet auf alle
Untersuchungen nach Artikel 5 der
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Verfahren Anwendung sowie auf alle
Verfahren, einschließlich
Ausgangsuntersuchungen und
Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eingeleitet werden.
Verordnung (EU) 2016/1036 Anwendung,
die ab dem [Bitte das Datum einfügen:
Inkrafttreten dieser Verordnung]
eingeleitet werden. Auf alle anderen
Untersuchungen findet diese Verordnung
ab dem Tag Anwendung, an dem die erste
Auslaufüberprüfung der einschlägigen
Maßnahmen seit diesem Datum beendet
wird.
30.5.2017
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND
ENERGIE
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus
nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über
den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden
Ländern
(COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jerzy Buzek
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss
für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 2 a (neu)
Geänderter Text
Vorschlag der Kommission
unter Hinweis auf die Entschließung des
Europäischen Parlaments vom 12. Mai
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2016 zum Marktwirtschaftsstatus Chinas,
Änderungsantrag
2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
Geänderter Text
Vorschlag der Kommission
(1a) Die Union sollte ihre Wirtschaft
wirksam gegen Dumping schützen
können, und das zukünftige Handeln der
Union muss mit den WTO-Vorschriften
im Einklang stehen. Die richtige
Grundlage für dauerhafte
Handelsbeziehungen ist ein Instrument
mit gleichen Regeln für alle
Handelspartner.
Änderungsantrag
3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2)
In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a
und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist
festgelegt, auf welcher Grundlage der
Normalwert bei Einfuhren aus Ländern
ohne Marktwirtschaft ermittelt werden
sollte. Angesichts der Entwicklung bei
bestimmten Ländern, die Mitglieder der
WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag
des Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung und vorbehaltlich ihrer
Bestimmungen bei diesen Ländern den
Normalwert auf der Grundlage des
Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung
(EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern,
die zum Zeitpunkt der
Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der
Verordnung (EU) 2015/7552 aufgeführt
sind, sollte der Normalwert auf der
Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch
(2)
Angesichts der Entwicklung des
Welthandels, die auch Mitglieder der
WTO betrifft, und der Folgen dieser
Entwicklung für die heimische Wirtschaft
ist es angezeigt, ab dem Tag des
Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung
und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen den
Normalwert auf der Grundlage des
Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung
(EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern
ohne Marktwirtschaft, die WTOMitglieder sind, bzw. bei solchen, die zum
Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung
keine WTO-Mitglieder sind und in
Anhang I der Verordnung (EU) 2015/7552
aufgeführt sind, sollte der Normalwert auf
der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch
die vorliegende Verordnung geänderten
Fassung ermittelt werden.
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die vorliegende Verordnung geänderten
Fassung ermittelt werden. Die
Feststellung, ob es sich bei einem WTOMitglied um ein Land mit Marktwirtschaft
handelt oder nicht, sollte von dieser
Verordnung unberührt bleiben.
__________________
__________________
2
2
Verordnung (EU) 2015/755 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2015 über eine gemeinsame
Regelung der Einfuhren aus bestimmten
Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
S. 33).
Verordnung (EU) 2015/755 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2015 über eine gemeinsame
Regelung der Einfuhren aus bestimmten
Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
S. 33).
Begründung
Die Verfasserin der Stellungnahme hält an einem ausdrücklichen Verweis auf den
Marktwirtschaftsstatus bzw. das Fehlen dieses Status für WTO-Mitglieder (z. B. gemäß
Artikel 15 Absatz d des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO) fest.
Änderungsantrag
4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Geänderter Text
Vorschlag der Kommission
(2a) Nachdem sich der Rat auf eine
Modernisierung der handelspolitischen
Schutzinstrumente der Union verständigt
hat und damit wirksame
Antidumpingmaßnahmen getroffen
werden können, gilt es zu
berücksichtigen, dass durch die Regel des
niedrigeren Zolls die Antidumpingzölle
ungerechtfertigterweise auf ein Niveau
unterhalb der Dumpingspanne gesenkt
werden. Zu diesem Zweck sollten, wie es
das Europäische Parlament bereits in
seinem am 16. April 2014 in erster
Lesung festgelegten Standpunkt zu der
Modernisierung handelspolitischer
Schutzmaßnahmen vorschlug, die Regel
des niedrigeren Zolls gestrichen,
Handelsschutzverfahren beschleunigt und
vorläufige Zölle eingeführt werden und
Antidumpinganträge auch von
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Gewerkschaften und KMU gestellt werden
dürfen.
Änderungsantrag
5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel
der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere sollte verdeutlicht werden,
dass von einer solchen Situation unter
anderem dann ausgegangen werden kann,
wenn sich die gemeldeten Preise oder
Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich
gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob
eine solche Situation vorliegt, unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt
werden können: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute,
die staatliche Ziele umsetzen. Des
Weiteren sollte vorgesehen werden, dass
die Kommissionsdienststellen einen
Bericht erstellen können, in dem die
(3)
In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen
empfiehlt es sich, klarzustellen, unter
welchen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass nennenswerte
Verzerrungen bestehen, durch die das freie
Spiel der Marktkräfte erheblich
beeinträchtigt wird. Insbesondere sollte
verdeutlicht werden, dass von einer
solchen Situation unter anderem dann
ausgegangen werden kann, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten und
anderer Produktionsfaktoren, nicht aus
dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben,
weil sie auf allen Ebenen, einschließlich
der Ebene des Gesamtstaats, der
regionalen Ebene und der Ebene der
lokalen Gebietskörperschaften, von
staatlichen Eingriffen beeinflusst sind.
Außerdem sollte deutlich gemacht werden,
dass bei der Prüfung, ob eine solche
Situation vorliegt, unter anderem die
möglichen Auswirkungen folgender
Sachverhalte berücksichtigt werden
können:
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DE
konkrete Situation beschrieben wird, die in
einem bestimmten Land oder einem
bestimmten Sektor in Bezug auf diese
Kriterien herrscht, Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. und dass
interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
Situation, in der der betreffende Markt in
erheblichem Maße von Unternehmen wie
öffentlichen Einrichtungen versorgt wird,
die im Eigentum oder unter der Kontrolle
oder der politischen Aufsicht von
Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder
deren Ausrichtung direkt oder indirekt von
diesen Behörden festgelegt wird; staatliche
Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat
ermöglicht, Preise oder Kosten zu
beeinflussen; staatliche Strategien oder
Maßnahmen, mit denen inländische
Lieferanten begünstigt werden,
beispielsweise durch staatlich festgesetzte
Preise oder Diskriminierung im Rahmen
des Steuer-, Handels- oder
Währungssystems; staatliche Strategien
oder Maßnahmen, durch die das freie
Spiel der Marktkräfte anderweitig
beeinflusst wird, beispielsweise durch die
Ressourcenzuweisung; Fehlen eines
transparenten, diskriminierungsfreien
Gesellschaftsrechts, mit dem eine
adäquate Unternehmensführung
sichergestellt wird, beispielsweise durch
die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards, den Schutz
von Anteilseignern und die öffentliche
Verfügbarkeit korrekter
Unternehmensinformationen; Fehlen
bzw. Durchführung kohärenter,
wirksamer und transparenter Gesetze, mit
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denen die Achtung von Eigentumsrechten
und ein funktionierendes Insolvenzsystem
sichergestellt werden; Fehlen einer
echten, vom Staat unabhängigen
Finanzbranche, die sowohl rechtlich als
auch in der Praxis ausreichenden
Garantiebestimmungen unterliegt und
angemessen beaufsichtigt wird;
mangelnde Einhaltung der
internationalen Sozial- und
Umweltnormen, was Einfluss auf die
Produktionskosten hat.
Des Weiteren sollte vorgesehen werden,
dass die Kommission so rasch wie möglich
einen Bericht ausarbeitet, in dem die
konkrete Situation beschrieben wird, die in
einem bestimmten Land oder einer
bestimmten Branche in Bezug auf diese
Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit
den ihm zugrunde liegenden Nachweisen
in das Dossier jeder Untersuchung
aufgenommen werden sollte, die sich auf
das betreffende Land oder die betreffende
Branche bezieht und, falls angezeigt,
regelmäßig aktualisiert wird, und dass
interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten sollten, zu dem
Bericht und den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen bei jeder Untersuchung
Stellung zu nehmen, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden.
Änderungsantrag
6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich
(4)
Des Weiteren sollte daran erinnert
werden, dass die Kosten normalerweise
anhand der Aufzeichnungen des
untersuchten Ausführers oder Herstellers
berechnet werden sollten. Wenn es jedoch
im Ausfuhrland nennenswerte
Verzerrungen gibt und die Kosten, die in
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in den Aufzeichnungen der betroffenen
Partei widerspiegeln, daher künstlich
niedrig sind, können diese Kosten
berichtigt oder auf jeder angemessenen
Grundlage ermittelt werden, darunter
Informationen aus anderen repräsentativen
Märkten, die Weltmarktpreise und
internationale Vergleichswerte. In
Anbetracht der in vergangenen Verfahren
gewonnenen Erfahrungen sollte darüber
hinaus klargestellt werden, dass bei der
Anwendung der mit dieser Verordnung
eingeführten Bestimmungen alle
einschlägigen Beweise, die in das Dossier
aufgenommen wurden und zu denen die
interessierten Parteien Stellung nehmen
konnten, gebührend berücksichtigt werden
sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise.
Änderungsantrag
den Aufzeichnungen der betroffenen Partei
angegeben sind, daher künstlich niedrig
sind und den aktuellen Marktwerten nicht
entsprechen, sollten diese Kosten
berichtigt oder auf einer angemessenen
Grundlage ermittelt werden,
beispielsweise, soweit vorhanden,
Informationen aus anderen repräsentativen
Märkten, die nicht verzerrten
Weltmarktpreise und nicht verzerrte
internationale Vergleichswerte, darunter
auch Preise oder Vergleichswerte der
Union. In Anbetracht der in vergangenen
Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte
darüber hinaus klargestellt werden, dass
bei der Anwendung der mit dieser
Verordnung eingeführten Bestimmungen
alle einschlägigen Beweise, die in das
Dossier aufgenommen wurden und zu
denen die interessierten Parteien Stellung
nehmen konnten, gebührend berücksichtigt
werden sollten, und zwar einschließlich der
jeweiligen Bewertungsberichte über die auf
dem Inlandsmarkt der ausführenden
Hersteller herrschenden Umstände sowie
der den Berichten zugrunde liegenden
Nachweise.
7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6)
Mangels anderer besonderer
Übergangsbestimmungen zur Regelung des
Sachverhalts sollte vorgesehen werden,
dass diese Verordnung auf alle
Entscheidungen über die Einleitung von
Verfahren Anwendung findet sowie auf
alle Verfahren, einschließlich
Ausgangsuntersuchungen und
Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eingeleitet werden, und
zwar vorbehaltlich des Artikels 11
Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036.
Da es keine andere besondere
(6)
Mangels anderer besonderer
Übergangsbestimmungen zur Regelung des
Sachverhalts sollte vorgesehen werden,
dass diese Verordnung auf alle
Entscheidungen über die Einleitung von
Verfahren Anwendung findet sowie auf
alle Verfahren, einschließlich
Ausgangsuntersuchungen und
Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eingeleitet werden, und
zwar vorbehaltlich des Artikels 11
Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036.
Da es keine andere besondere
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Übergangsbestimmung zur Regelung des
Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege
einer besonderen Übergangsbestimmung
vorgesehen werden, dass beim Übergang
von der Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die in Artikel 11
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene
Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt,
an dem die erste Auslaufüberprüfung nach
einem solchen Übergang eingeleitet wird.
Zur Verringerung des Risikos einer
Umgehung der Bestimmungen dieser
Verordnung sollte bei Überprüfungen nach
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2016/1036 ebenso verfahren werden. Des
Weiteren sollte darauf hingewiesen
werden, dass der Übergang von der
Berechnung des Normalwerts nach Artikel
2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absätze 1 bis 6a für sich
genommen keine ausreichenden Beweise
im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit
diesen Übergangsbestimmungen soll eine
Lücke geschlossen werden, die ansonsten
zu Rechtsunsicherheit führen könnte,
sollen interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten, sich an das
Auslaufen der alten und das Inkrafttreten
der neuen Bestimmungen anzupassen, und
soll die wirksame, ordnungsgemäße und
billige Anwendung der Verordnung (EU)
2016/1036 erleichtert werden.
Änderungsantrag
Übergangsbestimmung zur Regelung des
Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege
einer besonderen Übergangsbestimmung
vorgesehen werden, dass beim Übergang
von der Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absätze 1 bis 6e die in Artikel 11
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene
Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt,
an dem die erste Auslaufüberprüfung nach
einem solchen Übergang eingeleitet wird.
Zur Verringerung des Risikos einer
Umgehung der Bestimmungen dieser
Verordnung sollte bei Überprüfungen nach
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2016/1036 ebenso verfahren werden. Des
Weiteren sollte darauf hingewiesen
werden, dass der Übergang von der
Berechnung des Normalwerts nach Artikel
2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur
Berechnung des Normalwerts nach
Artikel 2 Absätze 1 bis 6e für sich
genommen keine ausreichenden Beweise
im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit
diesen Übergangsbestimmungen soll eine
Lücke geschlossen werden, die ansonsten
zu Rechtsunsicherheit führen könnte,
sollen interessierte Parteien ausreichend
Gelegenheit erhalten, sich an das
Auslaufen der alten und das Inkrafttreten
der neuen Bestimmungen anzupassen, und
soll die wirksame, ordnungsgemäße und
billige Anwendung der Verordnung (EU)
2016/1036 erleichtert werden.
8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Geänderter Text
Vorschlag der Kommission
(7a) Die Union sollte sich mit wichtigen
Handelspartnern durch multi- und
bilaterale Maßnahmen vor und während
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der Untersuchungen abstimmen. In
diesem Zusammenhang sollte die
Kommission in Zusammenarbeit mit den
wichtigsten Handelspartnern der EU
verhältnismäßige Folgemaßnahmen zu
der Antidumpingberechnung treffen, und
die Ergebnisse sollten den
Interessenträgern mitgeteilt werden.
Änderungsantrag
9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
a)
Wird bei der Anwendung dieser
Bestimmung oder einer anderen
einschlägigen Bestimmung dieser
Verordnung festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen nicht
angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so
wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte
Preise oder Vergleichswerte
widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu
diesem Zweck können unter anderem die
folgenden Quellen herangezogen werden:
auf internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land mit einem
dem Ausfuhrland ähnlichen
wirtschaftlichen Entwicklungsstand,
vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten
sind ohne Weiteres verfügbar. Der
rechnerisch ermittelte Normalwert muss
einen angemessenen Betrag für Vertriebs-,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für
Gewinne beinhalten.
a)
Wird festgestellt, dass es aufgrund
nennenswerter Verzerrungen in der
Gesamtwirtschaft oder in bestimmten
Wirtschaftszweigen nicht angemessen ist,
die Inlandspreise und -kosten im
Ausfuhrland zu verwenden, so beruht der
Normalwert auf einem Preis, oder er wird
anhand von Herstell- und Verkaufskosten,
die unverzerrten Preisen oder
Vergleichswerten für die einzelnen
Produktionsfaktoren entsprechen,
rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck
können unter anderem die folgenden
Quellen herangezogen werden: auf
internationaler Ebene gewonnene,
unverzerrte Preise, Kosten oder
Vergleichswerte sowie entsprechende
Herstell- und Verkaufskosten in einem
geeigneten repräsentativen Land, auch aus
der Union, mit ausreichend strengen
internationalen Sozial- und
Umweltnormen, vorausgesetzt, die
jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres
verfügbar. Der rechnerisch ermittelte
Normalwert muss einen angemessenen
Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und
Gemeinkosten sowie für Gewinne
enthalten.
Kann ein Ausführer eindeutig
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nachweisen, dass seine Preise oder Kosten
aller Produktionsfaktoren nicht von
nennenswerten Verzerrungen betroffen
sind, so werden diese Preise oder Kosten
für die rechnerische Ermittlung des
Normalwerts herangezogen.
Änderungsantrag
10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
b)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a kann unter anderem dann
ausgegangen werden, wenn sich die
gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten, nicht
aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen
beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob
nennenswerte Verzerrungen vorliegen,
können unter anderem die möglichen
Auswirkungen folgender Sachverhalte
berücksichtigt werden: Situation, in der der
betreffende Markt in erheblichem Maße
von Unternehmen versorgt wird, die im
Eigentum oder unter der Kontrolle oder der
politischen Aufsicht von Behörden des
Ausfuhrlandes stehen oder deren
Ausrichtung von diesen Behörden
festgelegt wird; staatliche Präsenz in
Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht,
Preise oder Kosten zu beeinflussen;
staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit
denen inländische Lieferanten begünstigt
werden oder durch die das freie Spiel der
Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;
Zugang zu Finanzmitteln über Institute,
die staatliche Ziele umsetzen.
b)
Von nennenswerten Verzerrungen
im Sinne des Buchstabens a kann unter
anderem dann ausgegangen werden, wenn
sich die gemeldeten Preise oder Kosten,
einschließlich der Rohstoffkosten und der
Kosten anderer Produktionsfaktoren,
nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte
ergeben, weil sie auf beliebiger Ebene von
staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei
der Prüfung, ob nennenswerte
Verzerrungen vorliegen, werden unter
anderem die möglichen Auswirkungen
folgender Sachverhalte berücksichtigt:
Situation, in der der betreffende Markt in
erheblichem Maße von Unternehmen
versorgt wird, die im Eigentum oder unter
der Kontrolle oder der politischen Aufsicht
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von Behörden des Ausfuhrlandes stehen
oder deren Ausrichtung direkt oder
indirekt von diesen Behörden – etwa
öffentlichen Einrichtungen – festgelegt
wird; staatliche Präsenz in Unternehmen,
die es dem Staat ermöglicht, Preise oder
Kosten zu beeinflussen; staatliche
Strategien oder Maßnahmen, mit denen
inländische Lieferanten begünstigt werden,
beispielsweise durch staatlich festgesetzte
Preise oder Diskriminierung im Rahmen
des Steuer-, Handels- oder
Währungssystems; staatliche Strategien
oder Maßnahmen, durch die das freie
Spiel der Marktkräfte anderweitig
beeinflusst wird, beispielsweise durch die
Ressourcenzuweisung; Fehlen eines
transparenten, diskriminierungsfreien
Gesellschaftsrechts, mit dem eine
adäquate Unternehmensführung
sichergestellt wird, beispielsweise durch
die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards, den Schutz
von Anteilseignern und die öffentliche
Verfügbarkeit korrekter
Unternehmensinformationen; Fehlen
bzw. Durchführung kohärenter,
wirksamer und transparenter Gesetze, mit
denen die Achtung von Eigentumsrechten
und ein funktionierendes Insolvenzsystem
sichergestellt werden; Fehlen einer
echten, vom Staat unabhängigen
Finanzbranche, die sowohl rechtlich als
auch in der Praxis ausreichenden
Garantiebestimmungen unterliegt und
angemessen beaufsichtigt wird;
mangelnde Einhaltung der
internationalen Sozial- und
Umweltnormen, was Einfluss auf die
Produktionskosten hat.
Änderungsantrag
11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b a (neu)
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Geänderter Text
Vorschlag der Kommission
ba)
Von nennenswerten Verzerrungen
bei der betroffenen Ware im Sinne des
Buchstabens a wird unter anderem dann
ausgegangen, wenn sich die gemeldeten
Preise oder Kosten aus Überkapazitäten
ergeben, d. h., die Preise oder Kosten der
Waren ergeben sich nicht aus dem freien
Spiel der Marktkräfte, da sie durch eine
Überproduktion beeinflusst werden,
durch die die Auswirkungen der
Fixkosten abgeschwächt werden.
Änderungsantrag
12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
c)
Soweit angezeigt, können die
Kommissionsdienststellen einen Bericht
erstellen, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einem bestimmten Sektor in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen werden, die
sich auf das betreffende Land oder den
betreffenden Sektor bezieht. Die
interessierten Parteien erhalten ausreichend
Gelegenheit, den Bericht und die ihm
zugrunde liegenden Nachweise bei jeder
Untersuchung, in der der betreffende
Bericht oder die betreffenden Nachweise
verwendet werden, zu ergänzen, dazu
Stellung zu nehmen oder sich darauf zu
stützen. Bei den getroffenen Feststellungen
sind alle einschlägigen Beweise im Dossier
zu berücksichtigen.
c)
Die Kommission erstellt so rasch
wie möglich einen öffentlich einsehbaren
Bericht, in dem die konkrete Situation
beschrieben wird, die in einem bestimmten
Land oder einer bestimmten Branche in
Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten
Kriterien herrscht. Der Bericht enthält
unter anderem, soweit erforderlich,
Informationen über die Einhaltung
internationaler Umwelt- und
Sozialnormen, die die Produktionskosten
beeinflussen. Dieser Bericht wird
zusammen mit den ihm zugrunde liegenden
Nachweisen und den relevanten
Ergebnissen aus vorherigen
Untersuchungen und Länderberichten
der Union in das Dossier jeder
Untersuchung aufgenommen, die sich auf
das betreffende Land oder die betreffende
Branche bezieht. Die interessierten
Parteien wie Gewerkschaften und KMU
erhalten ausreichend Gelegenheit, den
Bericht und die ihm zugrunde liegenden
Nachweise bei jeder Untersuchung, in der
der betreffende Bericht oder die
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betreffenden Nachweise verwendet
werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu
nehmen oder sich darauf zu stützen. Die
Kommission informiert das Europäische
Parlament und den Rat entsprechend. Bei
den getroffenen Feststellungen sind alle
einschlägigen Beweise, die auf
verlässlichen, sicheren und rechtzeitigen
Informationen und verfügbaren Daten
beruhen, im Dossier zu berücksichtigen.
Der Bericht und die ihm zugrunde
liegenden Nachweise werden von der
Kommission regelmäßig mindestens alle
fünf Jahre oder immer dann aktualisiert,
wenn sich Situation in Bezug auf die in
Buchstabe b aufgeführten Kriterien
geändert hat.
Änderungsantrag
13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
d)
Der Wirtschaftszweig der Union
kann sich bei Stellung eines Antrags nach
Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags
nach Artikel 11 bei der Berechnung des
Normalwerts auf den in Buchstabe c
genannten Bericht stützen.
d)
Der Wirtschaftszweig der Union
und die Gewerkschaften können sich bei
Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder
eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11
oder eines Antrags auf Wiederaufnahme
der Untersuchung nach Artikel 12 bei der
Berechnung des Normalwerts auf den in
Buchstabe c genannten Bericht stützen.
Der Bericht stellt einen ausreichenden
Nachweis dar, um die Berechnung des
Normalwerts im Antrag oder im
Überprüfungsantrag auf der Grundlage
der Methode gemäß Absatz 6a zu
begründen. Besteht überdies ein
erheblicher Anteil des antragstellenden
Wirtschaftszweigs der Union aus KMU,
können für die Berechnungen des
Normalwerts im Antrag oder im
Überprüfungsantrag außerdem die
Informationen in Verbindung mit den
Produktionskosten der betroffenen Ware
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in der Union herangezogen werden.
Änderungsantrag
14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2016/1036
Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
e)
Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien werden kurz nach der
Einleitung über die relevanten Quellen
unterrichtet, die die Kommission für die
Zwecke des Buchstabens a zu verwenden
beabsichtigt, und erhalten eine Frist von
10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem
Zweck wird den interessierten Parteien
unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum
Dossier gewährt, und zwar einschließlich
aller Beweise, auf die sich die
Untersuchungsbehörde stützt.“
e)
Die von der Untersuchung
betroffenen Parteien – auch die
Gewerkschaften und KMU – werden kurz
nach der Einleitung über die relevanten
Quellen unterrichtet, die die Kommission
für die Zwecke des Buchstabens a zu
verwenden beabsichtigt, und erhalten eine
Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu
diesem Zweck wird den interessierten
Parteien unbeschadet des Artikels 19
Zugang zum Dossier gewährt, und zwar
einschließlich aller Beweise, auf die sich
die Untersuchungsbehörde stützt. Die
anzuwendende Methode ist den Parteien
spätestens drei Monate nach Einleitung
der Untersuchung mitzuteilen.“
Änderungsantrag
15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
Geänderter Text
Vorschlag der Kommission
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Bis zu diesem Datum muss die
Kommission den in Artikel 1 Nummer 1
der vorliegenden Verordnung genannten
Bericht bezüglich Artikel 6a Buchstabe c
der Verordnung (EU) 2016/1036
veröffentlichen.
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Schutz vor gedumpten und subventionierten Einfuhren aus nicht zur EU
gehörenden Ländern
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer
COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD)
Federführender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum
INTA
21.11.2016
Stellungnahme von
Datum der Bekanntgabe im Plenum
ITRE
21.11.2016
Verfasser(in) der Stellungnahme
Datum der Benennung
Jerzy Buzek
5.12.2016
Ersetzte(r) Verfasser(in) der
Stellungnahme
Paloma López Bermejo
Prüfung im Ausschuss
27.2.2017
Datum der Annahme
30.5.2017
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Mitglieder
Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, Reinhard
Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop
Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Ashley Fox, Adam
Gierek, Theresa Griffin, Hans-Olaf Henkel, Kaja Kallas, Barbara
Kappel, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jaromír Kohlíček, Peter
Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri,
Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin,
Angelika Mlinar, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten
Helveg Petersen, Miroslav Poche, Michel Reimon, Herbert Reul, Paul
Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Jean-Luc
Schaffhauser, Neoklis Sylikiotis, Evžen Tošenovský, Claude Turmes,
Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Lieve
Wierinck, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellvertreter
Soledad Cabezón Ruiz, Jude Kirton-Darling, Constanze Krehl, Barbara
Kudrycka, Olle Ludvigsson, Florent Marcellesi, Marian-Jean
Marinescu, Marisa Matias, Markus Pieper, Sofia Sakorafa, Anne
Sander, Pavel Telička, Anneleen Van Bossuyt
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)
Fabio Massimo Castaldo, Nicola Danti, Gabriele Preuß
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30
21
5
41/44
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DE
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
+
30
ALDE
Kaja Kallas, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Pavel Telička, Lieve Wierinck
ENF
Angelo Ciocca, Jean-Luc Schaffhauser
PPE
Bendt Bendtsen, Jerzy Buzek, Christian Ehler, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Barbara
Kudrycka, Janusz Lewandowski, Marian-Jean Marinescu, Angelika Niebler, Markus
Pieper, Herbert Reul, Massimiliano Salini, Anne Sander, Algirdas Saudargas, Vladimir
Urutchev, Henna Virkkunen, Anna Záborská, Pilar del Castillo Vera
Verts/ALE
Reinhard Bütikofer, Jakop Dalunde, Florent Marcellesi, Michel Reimon, Claude
Turmes
–
21
EFDD
Fabio Massimo Castaldo
GUE
Xabier Benito Ziluaga, Jaromír Kohlíček, Paloma López Bermejo, Marisa Matias
S&D
José Blanco López, Soledad Cabezón Ruiz, Adam Gierek, Theresa Griffin, Jude KirtonDarling, Peter Kouroumbashev, Constanze Krehl, Miapetra Kumpula-Natri, Olle
Ludvigsson, Edouard Martin, Dan Nica, Miroslav Poche, Gabriele Preuß, Kathleen Van
Brempt, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho
0
5
ECR
Edward Czesak, Ashley Fox, Hans-Olaf Henkel, Evžen Tošenovský, Anneleen Van
Bossuyt
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
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DE
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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Schutz vor gedumpten und subventionierten Einfuhren aus nicht zur EU
gehörenden Ländern
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer
COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD)
Datum der Übermittlung an das EP
9.11.2016
Federführender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum
INTA
21.11.2016
Mitberatende Ausschüsse
Datum der Bekanntgabe im Plenum
ITRE
21.11.2016
Berichterstatter
Datum der Benennung
Salvatore Cicu
28.11.2016
Prüfung im Ausschuss
24.1.2017
Datum der Annahme
20.6.2017
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Mitglieder
William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Tiziana
Beghin, David Borrelli, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas
Ayxelà, Eleonora Forenza, Jude Kirton-Darling, Patricia Lalonde,
Bernd Lange, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă,
Alessia Maria Mosca, Franz Obermayr, Franck Proust, Tokia Saïfi,
Matteo Salvini, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster,
Hannu Takkula, Iuliu Winkler, Jan Zahradil
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellvertreter
Eric Andrieu, Klaus Buchner, Dita Charanzová, Nicola Danti, Seán
Kelly, Sander Loones, Georg Mayer, Bolesław G. Piecha, Jarosław
Wałęsa
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)
Clara Eugenia Aguilera García, Birgit Collin-Langen, Edouard Martin,
Massimiliano Salini
Datum der Einreichung
27.6.2017
RR\1129373DE.docx
JURI
21.11.2016
4.5.2017
33
3
2
43/44
PE602.983v04-00
DE
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
+
33
ALDE
Dita Charanzová, Patricia Lalonde, Marietje Schaake, Hannu Takkula
ECR
Sander Loones, Emma McClarkin, Jan Zahradil
EFDD
William (The Earl of) Dartmouth
ENF
Georg Mayer, Franz Obermayr, Matteo Salvini
PPE
Laima Liucija Andrikienė, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Birgit Collin-Langen,
Santiago Fisas Ayxelà, Seán Kelly, Franck Proust, Massimiliano Salini, Tokia Saïfi,
Jarosław Wałęsa, Iuliu Winkler
S&D
Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Nicola Danti, Jude Kirton-Darling, Bernd
Lange, Edouard Martin, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Joachim Schuster
Verts/ALE
Klaus Buchner
-
3
EFDD
Tiziana Beghin, David Borrelli
GUE/NGL
Anne-Marie Mineur
0
2
GUE/NGL
Eleonora Forenza, Helmut Scholz
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
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DE
44/44
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