Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument A8-0236/2017 27.6.2017 ***I BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD)) Ausschuss für internationalen Handel Berichterstatter: Salvatore Cicu RR\1129373DE.docx DE PE602.983v04-00 In Vielfalt geeint DE PR_COD_1amCom Erklärung der benutzten Zeichen * *** ***I ***II ***III Anhörungsverfahren Zustimmungsverfahren Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet. Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet. PE602.983v04-00 DE 2/44 RR\1129373DE.docx INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ......................................................................................................................... 5 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE ................................................................................................................................. 26 VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES ............................................... 43 NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS ... 44 RR\1129373DE.docx 3/44 PE602.983v04-00 DE PE602.983v04-00 DE 4/44 RR\1129373DE.docx ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0721), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0456/2016), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 20171, – unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2016 zum Marktwirtschaftsstatus Chinas2, – gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, – unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0236/2017), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 1 2 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Angenommene Texte, P8_TA(2016)0223. RR\1129373DE.docx 5/44 PE602.983v04-00 DE Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2) In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist festgelegt, auf welcher Grundlage der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ermittelt werden sollte. Angesichts der Entwicklung bei bestimmten Ländern, die Mitglieder der WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen bei diesen Ländern den Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/7551 aufgeführt sind, sollte der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt werden. Die Feststellung, ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein Land mit Marktwirtschaft handelt oder nicht, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben. (2) In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist festgelegt, auf welcher Grundlage der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ermittelt werden sollte. Bei Ländern, die Mitglieder der WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen den Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/7551 aufgeführt sind, sollte der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt werden. Die Feststellung, ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein Land mit Marktwirtschaft handelt oder nicht, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben. Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union und enthält eine Bezugnahme auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung. Des Weiteren berührt sie nicht die in Protokollen und sonstigen Instrumenten festgelegten Bedingungen, nach denen Länder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation beigetreten sind. Bei der Anwendung der in ihr festgelegten Vorschriften ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union sich mit ihren wichtigsten PE602.983v04-00 DE 6/44 RR\1129373DE.docx Handelspartnern abstimmt und Informationen mit ihnen austauscht. –––––––––––––––––––––––– –––––––––––––––––––––––– 1 1 Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen es zu nennenswerten Verzerrungen kommt, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass es zu einer solchen Situation unter anderem dann kommt, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Kosten für Rohstoffe, Energie und sonstige Herstellungsfaktoren, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst werden, oder wenn die Kernübereinkommen der IAO und multilaterale Übereinkommen in den Bereichen Umwelt und Steuern nicht hinreichend eingehalten werden, was Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Bewertung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden sollten: direkte oder indirekte staatliche Einflussnahme auf die Ressourcenzuteilung sowie auf Beschlüsse und Unternehmen; Situation, RR\1129373DE.docx 7/44 PE602.983v04-00 DE staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. PE602.983v04-00 DE in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Fehlen eines transparenten und wirkungsvollen Gesellschaftsrechts, mit dem eine angemessene Unternehmensführung sichergestellt wird, oder diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung eines derartigen Gesellschaftsrechts; Fehlen transparenter und wirkungsvoller Gesetze, mit denen die Achtung von Eigentumsrechten und ein funktionierendes Insolvenzsystem sichergestellt werden, oder diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung derartiger Gesetze; Lohnsätze, die nicht das Ergebnis freier Verhandlungen zwischen Arbeitnehmern und Unternehmensführung sind; Situation, in der das Fehlen transparenter Gesetze diskriminierende Auswirkungen in Bezug auf Joint Ventures und ausländische Investitionen und den Zugang zu Finanzmitteln über Institute verursacht, die staatliche Ziele umsetzen, unter anderem durch branchenspezifische Subventionen, oder Bestehen eines Oligopols oder Monopols bei Herstellungsfaktoren sowie andere Umstände, die die Kommission als geeignet erachtet, um zu bewerten, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen ausführlichen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese 8/44 RR\1129373DE.docx Kriterien herrscht. Für die Länder, in Bezug auf die eine beträchtliche Anzahl von Antidumpingfällen eröffnet wurde, sollte der Bericht spätestens am [Bitte das Datum einfügen: Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung + 15 Tage] angenommen werden. Dieser Bericht sollte zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien, zu denen auch der Wirtschaftszweig der Union und Gewerkschaften gehören, sollten ausreichend Gelegenheit erhalten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. Diese Stellungnahmen sollten berücksichtigt werden, wenn über die Erarbeitung und Aktualisierung der einschlägigen Berichte entschieden wird. Besonders wichtig ist die Bewertung nennenswerter Verzerrungen bei heterogenen Sektoren, in denen der Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) hoch ist und sich der Nachweis sektorspezifischer Verzerrungen am schwierigsten gestaltet. Die Kommission sollte auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder eines Mitgliedstaates oder, wenn sich die Umstände in einem bestimmten Land oder Sektor verändert haben, auf eigene Initiative den Bericht einleiten bzw. aktualisieren. Die Kommission sollte eine Analyse zur Durchführung der vorliegenden Verordnung in ihren jährlichen Bericht über die Antidumping-, Antisubventionsund Schutzmaßnahmen der Union aufnehmen und sie dem Europäischen Parlament vorlegen. RR\1129373DE.docx 9/44 PE602.983v04-00 DE Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand von verlässlichen Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, sollten diese Kosten auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten oder Märkten in der Union oder unverzerrte Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. Weist ein ausführender Hersteller aus einem Land oder einem Sektor, in dem mindestens eine nennenswerte Verzerrung vorliegt, eindeutig nach, dass er nicht direkt oder indirekt von einer nennenswerten Verzerrung betroffen ist und dass seine Kosten für einen oder mehrere individuelle Herstellungsfaktoren nicht verzerrt sind, so sollten diese Kosten für die rechnerische Ermittlung seines Normalwerts herangezogen werden. Solche individuellen Ergebnisse sollten sich nicht auf den Normalwert anderer Hersteller auswirken und sollten deshalb nicht auf das gesamte Land oder den gesamten Sektor übertragen werden. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden PE602.983v04-00 DE 10/44 RR\1129373DE.docx sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. Der Wirtschaftszweig der Union sollte in der Lage sein, Hinweise auf das Bestehen nennenswerter Verzerrungen zu geben. Diese Hinweise sollten bei der Entscheidung über die Erarbeitung oder Aktualisierung der einschlägigen Berichte berücksichtigt werden. Wenn der Bericht ergibt, dass mindestens eine nennenswerte Verzerrung vorliegt, sollte er als ausreichender Beweis gelten, um die Berechnung des Normalwerts zu rechtfertigen. In jedem Fall sollten dem Wirtschaftszweig der Union keine zusätzlichen Belastungen auferlegt werden. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien sollten alsbald nach der Einleitung der Untersuchung darüber unterrichtet werden, welche relevanten Quellen die Kommission zu verwenden beabsichtigt und ob gemäß der vorläufigen Feststellung nennenswerte Verzerrungen vorliegen, und erhalten eine Frist von 10 Werktagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck sollten die interessierten Parteien, nachdem sie sich in ein von der Kommission unterhaltenes Register eingetragen haben, unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2016/1036 festgelegten Vorschriften über vertrauliche Information auf das Dossier zugreifen können, und zwar auch auf alle Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt. Eine endgültige Feststellung, ob im Ausfuhrland in der Wirtschaft insgesamt oder in einem Wirtschaftssektor mindestens eine nennenswerte Verzerrung vorliegt, sollte von der Kommission spätestens 60 Tage nach der Einleitung der Untersuchung getroffen und den Parteien bekanntgegeben werden. Eine Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in einem RR\1129373DE.docx 11/44 PE602.983v04-00 DE bestimmten Land oder Sektor sollte bis zu ihrem Widerruf in Kraft bleiben, und ein Widerruf sollte nur stattfinden, wenn mittels hinreichender Beweise eindeutig belegt wurde, dass dieses Land oder dieser Sektor nicht mehr von nennenswerten Verzerrungen betroffen ist. Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (6) Mangels anderer besonderer Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung findet sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, und zwar vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. Da es keine andere besondere Übergangsbestimmung zur Regelung des Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege einer besonderen Übergangsbestimmung vorgesehen werden, dass beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Zur Verringerung des Risikos einer Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 ebenso verfahren werden. Des Weiteren sollte darauf hingewiesen (6) Mangels anderer besonderer Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung findet sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, und zwar vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. Da es keine andere besondere Übergangsbestimmung zur Regelung des Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege einer besonderen Übergangsbestimmung vorgesehen werden, dass beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2016/1036 zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang beendet wird. Zur Verringerung des Risikos einer Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 ebenso verfahren werden. Des Weiteren PE602.983v04-00 DE 12/44 RR\1129373DE.docx werden, dass der Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a für sich genommen keine ausreichenden Beweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit diesen Übergangsbestimmungen soll eine Lücke geschlossen werden, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnte, sollen interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich an das Auslaufen der alten und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anzupassen, und soll die wirksame, ordnungsgemäße und billige Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1036 erleichtert werden. sollte darauf hingewiesen werden, dass der Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2016/1036 zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a für sich genommen keine ausreichenden Beweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit diesen Übergangsbestimmungen, durch die es ermöglicht wird, ununterbrochen Maßnahmen zum Schutz gegen subventionierte Einfuhren anzuwenden, soll eine Lücke geschlossen werden, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnte, sollen interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich an das Auslaufen der alten und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anzupassen, und soll die wirksame, ordnungsgemäße und billige Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1036 erleichtert werden. Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe a Vorschlag der Kommission Geänderter Text „6a. a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstell und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder „6a. a) Wird festgestellt, dass es aufgrund mindestens einer nennenswerten Verzerrung im Ausfuhrland, und zwar in der Wirtschaft insgesamt oder in einem Wirtschaftssektor, nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten zu verwenden, so wird der Normalwert für jeden Herstellungsfaktor anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck kann die Kommission unter anderem die folgenden Quellen heranziehen: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten RR\1129373DE.docx 13/44 PE602.983v04-00 DE Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, auch in den Ländern der Europäischen Union, vorausgesetzt, die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Weist ein ausführender Hersteller aus einem Land, in dem mindestens eine nennenswerte Verzerrung vorliegt, eindeutig nach, dass er nicht direkt oder indirekt von einer nennenswerten Verzerrung betroffen ist und dass seine Kosten für einen oder mehrere individuelle Herstellungsfaktoren gemäß der Bewertung nach Unterabsatz 3 nicht verzerrt sind, so werden diese Kosten für die rechnerische Ermittlung seines Normalwerts herangezogen. Das Nichtvorhandensein von Verzerrungen bei den Kosten eines ausführenden Herstellers für einen bestimmten Herstellungsfaktor und die Zuverlässigkeit dieses Sachverhalts werden unter anderem anhand der jeweiligen Mengen, ihres Anteils im Verhältnis zu den Gesamtkosten dieses Herstellungsfaktors und der tatsächlichen Verwendung bei der Herstellung bewertet. Solche individuellen Ergebnisse wirken sich nicht auf den Normalwert anderer ausführender Hersteller aus und werden deshalb unabhängig von der Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/1036 nicht auf das gesamte Land oder ganze Sektoren übertragen. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne umfassen. Mangelt es bei der Abfassung des Berichts an der Mitarbeit eines ausführenden Herstellers oder der PE602.983v04-00 DE 14/44 RR\1129373DE.docx Behörden eines Landes, bei dem von mindestens einer nennenswerten Verzerrung ausgegangen wird, so findet Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1036 Anwendung. Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. b) Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Buchstabens a sind die Verzerrungen, zu denen es kommt, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Kosten für Rohstoffe, Energie und sonstige Herstellungsfaktoren, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst werden, oder wenn die in Anhang -I aufgeführten Kernübereinkommen der IAO, multilaterale Umweltübereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, und einschlägige Übereinkommen der OECD im Bereich Steuern nicht hinreichend eingehalten werden, was Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat. Bei der Bewertung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt: starke direkte oder indirekte staatliche Einflussnahme auf die Ressourcenzuteilung sowie auf Beschlüsse und Unternehmen; Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat RR\1129373DE.docx 15/44 PE602.983v04-00 DE ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Fehlen eines transparenten und wirkungsvollen Gesellschaftsrechts, mit dem eine angemessene Unternehmensführung sichergestellt wird, oder diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung eines derartigen Gesellschaftsrechts; Fehlen transparenter und wirkungsvoller Gesetze, mit denen die Achtung von Eigentumsrechten und ein funktionierendes Insolvenzsystem sichergestellt werden, oder diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung derartiger Gesetze; Lohnsätze, die nicht das Ergebnis freier Verhandlungen zwischen Arbeitnehmern und Unternehmensführung sind; Situation, in der das Fehlen transparenter Gesetze diskriminierende Auswirkungen in Bezug auf Joint Ventures und ausländische Investitionen und den Zugang zu Finanzmitteln über Institute verursacht, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren, unter anderem durch branchenspezifische Subventionen, oder Bestehen eines Oligopols oder Monopols bei Herstellungsfaktoren sowie andere Umstände, die die Kommission als geeignet ansieht, um zu bewerten, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe c Geänderter Text Vorschlag der Kommission c) Soweit angezeigt, können die PE602.983v04-00 DE c) Die Kommissionsdienststellen erstellen 16/44 RR\1129373DE.docx einen ausführlichen Bericht, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Für die Länder, in Bezug auf die eine beträchtliche Anzahl von Antidumpingfällen eröffnet wurde, wird der Bericht spätestens am [Bitte das Datum einfügen: Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung + 15 Tage] angenommen. Dieser Bericht wird zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien, zu denen auch der Wirtschaftszweig der Union und Gewerkschaften gehören, erhalten ausreichend Gelegenheit, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Diese Hinweise werden berücksichtigt, wenn über die Erarbeitung und Aktualisierung der einschlägigen Berichte entschieden wird. Bei der Ausarbeitung ihres Berichts berücksichtigt die Kommission die wirtschaftlichen und handelsbezogenen Besonderheiten von KMU und unterstützt sie bei der Nutzung der Berichte. Bei den Feststellungen berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Beweise, die sich im Dossier der Untersuchung befinden. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder eines Mitgliedstaates oder, wenn sich die Umstände in einem bestimmten Land oder Sektor verändert haben, auf eigene Initiative leitet die Kommission den Bericht ein bzw. aktualisiert ihn. Die Kommission nimmt eine Analyse über die Umsetzung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. RR\1129373DE.docx 17/44 PE602.983v04-00 DE der Union auf und legt sie dem Europäischen Parlament vor. Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe d Geänderter Text Vorschlag der Kommission d) Der Wirtschaftszweig der Union kann sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c genannten Bericht stützen. (d) Der Wirtschaftszweig der Union kann sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5, eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 oder eines Antrags auf Wiederaufnahme der Untersuchung nach Artikel 12 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c genannten Bericht stützen. Wenn der Bericht ergibt, dass mindestens eine nennenswerte Verzerrung vorliegt, gilt der Bericht nach Buchstabe c als ausreichender Beweis, um die Berechnung des Normalwerts gemäß Buchstabe a zu rechtfertigen. In jedem Fall werden dem Wirtschaftszweig der Union bei der Feststellung, ob nennenswerte Verzerrungen in einem Drittland oder Sektor vorliegen, keine weiteren Belastungen auferlegt. Wenn es keinen Bericht gibt, verwendet die Kommission alle verfügbaren Informationen oder Daten, um festzustellen, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, und wendet die unter Buchstabe a genannte Methodik an, wenn die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind. Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe e PE602.983v04-00 DE 18/44 RR\1129373DE.docx Vorschlag der Kommission Geänderter Text e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt.“ e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt und zu denen auch eine vorläufige Feststellung nennenswerter Verzerrungen gehört, und erhalten eine Frist von 10 Arbeitstagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien, nachdem sie sich in ein von der Kommission unterhaltenes Register eingetragen haben, unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt. Spätestens 60 Tage nach der Einleitung der Untersuchung stellt die Kommission endgültig fest, ob im Ausfuhrland, und zwar in der Wirtschaft insgesamt oder einem Wirtschaftssektor, mindestens eine nennenswerte Verzerrung vorliegt, und gibt den Parteien die Feststellung bekannt. Eine Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in einem bestimmten Land oder Sektor bleibt bis zu ihrem Widerruf in Kraft, und ein Widerruf findet nur statt, wenn mittels hinreichender Beweise eindeutig belegt wurde, dass dieses Land oder dieser Sektor nicht mehr von nennenswerten Verzerrungen betroffen ist. Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe a – Unterabsatz 1 Geänderter Text Vorschlag der Kommission Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die RR\1129373DE.docx Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die 19/44 PE602.983v04-00 DE zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten repräsentativen Land, das entweder WTO-Mitglied oder nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt ist. Andernfalls erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe a – Unterabsatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt; es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist. Ein geeignetes repräsentatives Land wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt; es wird, soweit angemessen, ein geeignetes repräsentatives Land herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist. Änderungsantrag 12 PE602.983v04-00 DE 20/44 RR\1129373DE.docx Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe a – Unterabsatz 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung der Untersuchung über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung der Untersuchung über die Wahl des geeigneten repräsentativen Landes unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen. Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 3 – Absatz 6 Geänderter Text Derzeitiger Wortlaut (2a) Artikel 3 Absatz 6 erhält folgende Fassung: 6. Aus allen einschlägigen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können. „6. Aus allen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten einschlägigen Beweisen und besten verfügbaren Informationen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.“ Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 RR\1129373DE.docx 21/44 PE602.983v04-00 DE Geänderter Text Vorschlag der Kommission Beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a gilt die angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Wenn bestehende Antidumpingmaßnahmen auf der Berechnung des Normalwerts nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2016/1036 basieren, ersetzt die Methode gemäß Artikel 2 Absatz 6a die ursprüngliche Methode, die für die Festlegung des Normalwerts angewandt wird, erst wenn die erste Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen seit dem Inkrafttreten der Verordnung … beendet wird. Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 4a Geänderter Text Vorschlag der Kommission Beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a werden Überprüfungen nach diesem Absatz so lange zurückgestellt, bis die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Wenn vorliegende Antidumpingmaßnahmen auf der Berechnung des Normalwerts nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2016/1036 basieren, ersetzt die Methode gemäß Artikel 2 Absatz 6a die ursprüngliche Methode, die für die Festlegung des Normalwerts angewandt wird, erstwenn die erste Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen seit dem Inkrafttreten der Verordnung ... beendet wird. Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 16 – Absatz 1 Geänderter Text Derzeitiger Wortlaut PE602.983v04-00 DE 22/44 RR\1129373DE.docx (5a) Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1. Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und organisationen einzusehen und die Informationen zu dem Dumping und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann die Kommission entscheiden, einen Kontrollbesuch nicht durchzuführen. „1. Die Kommission entsendet, wenn sie es für angemessen erachtet, erfahrene Bedienstete, die Kontrollbesuche durchführen, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu dem Dumping und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann die Kommission entscheiden, einen Kontrollbesuch nicht durchzuführen.“ Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu) Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 Geänderter Text Derzeitiger Wortlaut (5b) Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so werden vorläufige oder endgültige Feststellungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Fakten getroffen.“ Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu) Verordnung (ΕU) 2016/1036 RR\1129373DE.docx 23/44 PE602.983v04-00 DE Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 Geänderter Text Derzeitiger Wortlaut (5c) Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: Die interessierten Parteien werden über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet. „Die interessierten Parteien werden über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet und in ein Register aufgenommen, das es der Kommission und den Partnerländern ermöglicht, den Tätigkeiten dieser Parteien größere Aufmerksamkeit zu widmen.“ Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 d (neu) Verordnung (ΕU) 2016/1036 Anhang -I (neu) Geänderter Text Vorschlag der Kommission (5d) Folgender Anhang wird eingefügt: „Anhang -I 1. Übereinkommen Nr. 29 über Zwangsoder Pflichtarbeit (1930) 2. Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948) 3. Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (1949) 4. Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (1951) 5. Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (1957) 6. Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (1958) PE602.983v04-00 DE 24/44 RR\1129373DE.docx 7. Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (1973) 8. Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (1999).“ Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 Verordnung (ΕU) 2016/1037 Artikel 10 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Kommission bietet dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber hinaus Konsultationen zu weiteren Subventionen an, die im Laufe der Untersuchung festgestellt wurden. In solchen Fällen übermittelt die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte zu weiteren Subventionen, und zwar insbesondere bezüglich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente. Sind die zusätzlichen Subventionen von der Einleitungsbekanntmachung nicht erfasst, wird die Einleitungsbekanntmachung geändert und die geänderte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, wobei alle interessierten Parteien zur Stellungnahme aufgefordert werden. Die Kommission bietet dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber hinaus Konsultationen zu weiteren Subventionen an, die im Laufe der Untersuchung festgestellt wurden. In solchen Fällen übermittelt die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte zu weiteren Subventionen, und zwar insbesondere bezüglich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente. Sind die zusätzlichen Subventionen von der Einleitungsbekanntmachung nicht erfasst, wird die Einleitungsbekanntmachung geändert und die geänderte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Alle interessierten Parteien erhalten zusätzliche und ausreichende Zeit zur Stellungnahme. Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 Geänderter Text Vorschlag der Kommission Diese Verordnung findet auf alle Entscheidungen über die Einleitung von RR\1129373DE.docx Diese Verordnung findet auf alle Untersuchungen nach Artikel 5 der 25/44 PE602.983v04-00 DE Verfahren Anwendung sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden. Verordnung (EU) 2016/1036 Anwendung, die ab dem [Bitte das Datum einfügen: Inkrafttreten dieser Verordnung] eingeleitet werden. Auf alle anderen Untersuchungen findet diese Verordnung ab dem Tag Anwendung, an dem die erste Auslaufüberprüfung der einschlägigen Maßnahmen seit diesem Datum beendet wird. 30.5.2017 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE für den Ausschuss für internationalen Handel zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD)) Verfasser der Stellungnahme: Jerzy Buzek ÄNDERUNGSANTRÄGE Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen: Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 2 a (neu) Geänderter Text Vorschlag der Kommission unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai PE602.983v04-00 DE 26/44 RR\1129373DE.docx 2016 zum Marktwirtschaftsstatus Chinas, Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) Geänderter Text Vorschlag der Kommission (1a) Die Union sollte ihre Wirtschaft wirksam gegen Dumping schützen können, und das zukünftige Handeln der Union muss mit den WTO-Vorschriften im Einklang stehen. Die richtige Grundlage für dauerhafte Handelsbeziehungen ist ein Instrument mit gleichen Regeln für alle Handelspartner. Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2) In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist festgelegt, auf welcher Grundlage der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ermittelt werden sollte. Angesichts der Entwicklung bei bestimmten Ländern, die Mitglieder der WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen bei diesen Ländern den Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTOMitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/7552 aufgeführt sind, sollte der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch (2) Angesichts der Entwicklung des Welthandels, die auch Mitglieder der WTO betrifft, und der Folgen dieser Entwicklung für die heimische Wirtschaft ist es angezeigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen den Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern ohne Marktwirtschaft, die WTOMitglieder sind, bzw. bei solchen, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTO-Mitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/7552 aufgeführt sind, sollte der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt werden. RR\1129373DE.docx 27/44 PE602.983v04-00 DE die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt werden. Die Feststellung, ob es sich bei einem WTOMitglied um ein Land mit Marktwirtschaft handelt oder nicht, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben. __________________ __________________ 2 2 Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Begründung Die Verfasserin der Stellungnahme hält an einem ausdrücklichen Verweis auf den Marktwirtschaftsstatus bzw. das Fehlen dieses Status für WTO-Mitglieder (z. B. gemäß Artikel 15 Absatz d des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO) fest. Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) Geänderter Text Vorschlag der Kommission (2a) Nachdem sich der Rat auf eine Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente der Union verständigt hat und damit wirksame Antidumpingmaßnahmen getroffen werden können, gilt es zu berücksichtigen, dass durch die Regel des niedrigeren Zolls die Antidumpingzölle ungerechtfertigterweise auf ein Niveau unterhalb der Dumpingspanne gesenkt werden. Zu diesem Zweck sollten, wie es das Europäische Parlament bereits in seinem am 16. April 2014 in erster Lesung festgelegten Standpunkt zu der Modernisierung handelspolitischer Schutzmaßnahmen vorschlug, die Regel des niedrigeren Zolls gestrichen, Handelsschutzverfahren beschleunigt und vorläufige Zölle eingeführt werden und Antidumpinganträge auch von PE602.983v04-00 DE 28/44 RR\1129373DE.docx Gewerkschaften und KMU gestellt werden dürfen. Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, durch die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigt wird. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten und anderer Produktionsfaktoren, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie auf allen Ebenen, einschließlich der Ebene des Gesamtstaats, der regionalen Ebene und der Ebene der lokalen Gebietskörperschaften, von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: RR\1129373DE.docx 29/44 PE602.983v04-00 DE konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen wie öffentlichen Einrichtungen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung direkt oder indirekt von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden, beispielsweise durch staatlich festgesetzte Preise oder Diskriminierung im Rahmen des Steuer-, Handels- oder Währungssystems; staatliche Strategien oder Maßnahmen, durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird, beispielsweise durch die Ressourcenzuweisung; Fehlen eines transparenten, diskriminierungsfreien Gesellschaftsrechts, mit dem eine adäquate Unternehmensführung sichergestellt wird, beispielsweise durch die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, den Schutz von Anteilseignern und die öffentliche Verfügbarkeit korrekter Unternehmensinformationen; Fehlen bzw. Durchführung kohärenter, wirksamer und transparenter Gesetze, mit PE602.983v04-00 DE 30/44 RR\1129373DE.docx denen die Achtung von Eigentumsrechten und ein funktionierendes Insolvenzsystem sichergestellt werden; Fehlen einer echten, vom Staat unabhängigen Finanzbranche, die sowohl rechtlich als auch in der Praxis ausreichenden Garantiebestimmungen unterliegt und angemessen beaufsichtigt wird; mangelnde Einhaltung der internationalen Sozial- und Umweltnormen, was Einfluss auf die Produktionskosten hat. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommission so rasch wie möglich einen Bericht ausarbeitet, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden sollte, die sich auf das betreffende Land oder die betreffende Branche bezieht und, falls angezeigt, regelmäßig aktualisiert wird, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die in RR\1129373DE.docx 31/44 PE602.983v04-00 DE in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. Änderungsantrag den Aufzeichnungen der betroffenen Partei angegeben sind, daher künstlich niedrig sind und den aktuellen Marktwerten nicht entsprechen, sollten diese Kosten berichtigt oder auf einer angemessenen Grundlage ermittelt werden, beispielsweise, soweit vorhanden, Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die nicht verzerrten Weltmarktpreise und nicht verzerrte internationale Vergleichswerte, darunter auch Preise oder Vergleichswerte der Union. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (6) Mangels anderer besonderer Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung findet sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, und zwar vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. Da es keine andere besondere (6) Mangels anderer besonderer Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung findet sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, und zwar vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. Da es keine andere besondere PE602.983v04-00 DE 32/44 RR\1129373DE.docx Übergangsbestimmung zur Regelung des Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege einer besonderen Übergangsbestimmung vorgesehen werden, dass beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Zur Verringerung des Risikos einer Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 ebenso verfahren werden. Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass der Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a für sich genommen keine ausreichenden Beweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit diesen Übergangsbestimmungen soll eine Lücke geschlossen werden, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnte, sollen interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich an das Auslaufen der alten und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anzupassen, und soll die wirksame, ordnungsgemäße und billige Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1036 erleichtert werden. Änderungsantrag Übergangsbestimmung zur Regelung des Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege einer besonderen Übergangsbestimmung vorgesehen werden, dass beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6e die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Zur Verringerung des Risikos einer Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 ebenso verfahren werden. Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass der Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6e für sich genommen keine ausreichenden Beweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit diesen Übergangsbestimmungen soll eine Lücke geschlossen werden, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnte, sollen interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich an das Auslaufen der alten und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anzupassen, und soll die wirksame, ordnungsgemäße und billige Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1036 erleichtert werden. 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) Geänderter Text Vorschlag der Kommission (7a) Die Union sollte sich mit wichtigen Handelspartnern durch multi- und bilaterale Maßnahmen vor und während RR\1129373DE.docx 33/44 PE602.983v04-00 DE der Untersuchungen abstimmen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den wichtigsten Handelspartnern der EU verhältnismäßige Folgemaßnahmen zu der Antidumpingberechnung treffen, und die Ergebnisse sollten den Interessenträgern mitgeteilt werden. Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a Vorschlag der Kommission Geänderter Text a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstellund Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. a) Wird festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen in der Gesamtwirtschaft oder in bestimmten Wirtschaftszweigen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so beruht der Normalwert auf einem Preis, oder er wird anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrten Preisen oder Vergleichswerten für die einzelnen Produktionsfaktoren entsprechen, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, auch aus der Union, mit ausreichend strengen internationalen Sozial- und Umweltnormen, vorausgesetzt, die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne enthalten. Kann ein Ausführer eindeutig PE602.983v04-00 DE 34/44 RR\1129373DE.docx nachweisen, dass seine Preise oder Kosten aller Produktionsfaktoren nicht von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind, so werden diese Preise oder Kosten für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen. Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b Vorschlag der Kommission Geänderter Text b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. b) Von nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten und der Kosten anderer Produktionsfaktoren, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie auf beliebiger Ebene von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht RR\1129373DE.docx 35/44 PE602.983v04-00 DE von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung direkt oder indirekt von diesen Behörden – etwa öffentlichen Einrichtungen – festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden, beispielsweise durch staatlich festgesetzte Preise oder Diskriminierung im Rahmen des Steuer-, Handels- oder Währungssystems; staatliche Strategien oder Maßnahmen, durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird, beispielsweise durch die Ressourcenzuweisung; Fehlen eines transparenten, diskriminierungsfreien Gesellschaftsrechts, mit dem eine adäquate Unternehmensführung sichergestellt wird, beispielsweise durch die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, den Schutz von Anteilseignern und die öffentliche Verfügbarkeit korrekter Unternehmensinformationen; Fehlen bzw. Durchführung kohärenter, wirksamer und transparenter Gesetze, mit denen die Achtung von Eigentumsrechten und ein funktionierendes Insolvenzsystem sichergestellt werden; Fehlen einer echten, vom Staat unabhängigen Finanzbranche, die sowohl rechtlich als auch in der Praxis ausreichenden Garantiebestimmungen unterliegt und angemessen beaufsichtigt wird; mangelnde Einhaltung der internationalen Sozial- und Umweltnormen, was Einfluss auf die Produktionskosten hat. Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b a (neu) PE602.983v04-00 DE 36/44 RR\1129373DE.docx Geänderter Text Vorschlag der Kommission ba) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a wird unter anderem dann ausgegangen, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten aus Überkapazitäten ergeben, d. h., die Preise oder Kosten der Waren ergeben sich nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte, da sie durch eine Überproduktion beeinflusst werden, durch die die Auswirkungen der Fixkosten abgeschwächt werden. Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c Vorschlag der Kommission Geänderter Text c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. c) Die Kommission erstellt so rasch wie möglich einen öffentlich einsehbaren Bericht, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Der Bericht enthält unter anderem, soweit erforderlich, Informationen über die Einhaltung internationaler Umwelt- und Sozialnormen, die die Produktionskosten beeinflussen. Dieser Bericht wird zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen und den relevanten Ergebnissen aus vorherigen Untersuchungen und Länderberichten der Union in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen, die sich auf das betreffende Land oder die betreffende Branche bezieht. Die interessierten Parteien wie Gewerkschaften und KMU erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die RR\1129373DE.docx 37/44 PE602.983v04-00 DE betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat entsprechend. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise, die auf verlässlichen, sicheren und rechtzeitigen Informationen und verfügbaren Daten beruhen, im Dossier zu berücksichtigen. Der Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise werden von der Kommission regelmäßig mindestens alle fünf Jahre oder immer dann aktualisiert, wenn sich Situation in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien geändert hat. Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe d Vorschlag der Kommission Geänderter Text d) Der Wirtschaftszweig der Union kann sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c genannten Bericht stützen. d) Der Wirtschaftszweig der Union und die Gewerkschaften können sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 oder eines Antrags auf Wiederaufnahme der Untersuchung nach Artikel 12 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c genannten Bericht stützen. Der Bericht stellt einen ausreichenden Nachweis dar, um die Berechnung des Normalwerts im Antrag oder im Überprüfungsantrag auf der Grundlage der Methode gemäß Absatz 6a zu begründen. Besteht überdies ein erheblicher Anteil des antragstellenden Wirtschaftszweigs der Union aus KMU, können für die Berechnungen des Normalwerts im Antrag oder im Überprüfungsantrag außerdem die Informationen in Verbindung mit den Produktionskosten der betroffenen Ware PE602.983v04-00 DE 38/44 RR\1129373DE.docx in der Union herangezogen werden. Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e Vorschlag der Kommission Geänderter Text e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt.“ e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien – auch die Gewerkschaften und KMU – werden kurz nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt. Die anzuwendende Methode ist den Parteien spätestens drei Monate nach Einleitung der Untersuchung mitzuteilen.“ Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 Geänderter Text Vorschlag der Kommission Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Bis zu diesem Datum muss die Kommission den in Artikel 1 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung genannten Bericht bezüglich Artikel 6a Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlichen. RR\1129373DE.docx 39/44 PE602.983v04-00 DE PE602.983v04-00 DE 40/44 RR\1129373DE.docx VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES Titel Schutz vor gedumpten und subventionierten Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern Bezugsdokumente – Verfahrensnummer COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD) Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum INTA 21.11.2016 Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum ITRE 21.11.2016 Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung Jerzy Buzek 5.12.2016 Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme Paloma López Bermejo Prüfung im Ausschuss 27.2.2017 Datum der Annahme 30.5.2017 Ergebnis der Schlussabstimmung +: –: 0: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, Hans-Olaf Henkel, Kaja Kallas, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Michel Reimon, Herbert Reul, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Jean-Luc Schaffhauser, Neoklis Sylikiotis, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Lieve Wierinck, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter Soledad Cabezón Ruiz, Jude Kirton-Darling, Constanze Krehl, Barbara Kudrycka, Olle Ludvigsson, Florent Marcellesi, Marian-Jean Marinescu, Marisa Matias, Markus Pieper, Sofia Sakorafa, Anne Sander, Pavel Telička, Anneleen Van Bossuyt Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) Fabio Massimo Castaldo, Nicola Danti, Gabriele Preuß RR\1129373DE.docx 30 21 5 41/44 PE602.983v04-00 DE NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS + 30 ALDE Kaja Kallas, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Pavel Telička, Lieve Wierinck ENF Angelo Ciocca, Jean-Luc Schaffhauser PPE Bendt Bendtsen, Jerzy Buzek, Christian Ehler, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Barbara Kudrycka, Janusz Lewandowski, Marian-Jean Marinescu, Angelika Niebler, Markus Pieper, Herbert Reul, Massimiliano Salini, Anne Sander, Algirdas Saudargas, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Anna Záborská, Pilar del Castillo Vera Verts/ALE Reinhard Bütikofer, Jakop Dalunde, Florent Marcellesi, Michel Reimon, Claude Turmes – 21 EFDD Fabio Massimo Castaldo GUE Xabier Benito Ziluaga, Jaromír Kohlíček, Paloma López Bermejo, Marisa Matias S&D José Blanco López, Soledad Cabezón Ruiz, Adam Gierek, Theresa Griffin, Jude KirtonDarling, Peter Kouroumbashev, Constanze Krehl, Miapetra Kumpula-Natri, Olle Ludvigsson, Edouard Martin, Dan Nica, Miroslav Poche, Gabriele Preuß, Kathleen Van Brempt, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho 0 5 ECR Edward Czesak, Ashley Fox, Hans-Olaf Henkel, Evžen Tošenovský, Anneleen Van Bossuyt Erklärung der benutzten Zeichen: + : dafür – : dagegen 0 : Enthaltung PE602.983v04-00 DE 42/44 RR\1129373DE.docx VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES Titel Schutz vor gedumpten und subventionierten Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD) Datum der Übermittlung an das EP 9.11.2016 Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum INTA 21.11.2016 Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum ITRE 21.11.2016 Berichterstatter Datum der Benennung Salvatore Cicu 28.11.2016 Prüfung im Ausschuss 24.1.2017 Datum der Annahme 20.6.2017 Ergebnis der Schlussabstimmung +: –: 0: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Tiziana Beghin, David Borrelli, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Eleonora Forenza, Jude Kirton-Darling, Patricia Lalonde, Bernd Lange, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Franz Obermayr, Franck Proust, Tokia Saïfi, Matteo Salvini, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Hannu Takkula, Iuliu Winkler, Jan Zahradil Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter Eric Andrieu, Klaus Buchner, Dita Charanzová, Nicola Danti, Seán Kelly, Sander Loones, Georg Mayer, Bolesław G. Piecha, Jarosław Wałęsa Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) Clara Eugenia Aguilera García, Birgit Collin-Langen, Edouard Martin, Massimiliano Salini Datum der Einreichung 27.6.2017 RR\1129373DE.docx JURI 21.11.2016 4.5.2017 33 3 2 43/44 PE602.983v04-00 DE NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS + 33 ALDE Dita Charanzová, Patricia Lalonde, Marietje Schaake, Hannu Takkula ECR Sander Loones, Emma McClarkin, Jan Zahradil EFDD William (The Earl of) Dartmouth ENF Georg Mayer, Franz Obermayr, Matteo Salvini PPE Laima Liucija Andrikienė, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Birgit Collin-Langen, Santiago Fisas Ayxelà, Seán Kelly, Franck Proust, Massimiliano Salini, Tokia Saïfi, Jarosław Wałęsa, Iuliu Winkler S&D Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Nicola Danti, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, Edouard Martin, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Joachim Schuster Verts/ALE Klaus Buchner - 3 EFDD Tiziana Beghin, David Borrelli GUE/NGL Anne-Marie Mineur 0 2 GUE/NGL Eleonora Forenza, Helmut Scholz Erklärung der benutzten Zeichen: + : dafür - : dagegen 0 : Enthaltung PE602.983v04-00 DE 44/44 RR\1129373DE.docx