Kinderkram(?!) Schutzkonzepte in Institutionen

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Kinderkram(?!)
Schutzkonzepte in Institutionen
Münster, 22.03.2017
Dr. Margareta Müller
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Einführung in das Thema
Der erste Schritt – Risikoanalyse
Wie geht es weiter? Bestandteile eines Schutzkonzeptes
Leitbild und Verhaltenskodex
Personalauswahl und Fortbildungen
Präventionsangebote
Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren
Notfallplan – „wenn es doch passiert“
Kooperation mit Fachkräften
Schutzkonzept überprüfen
Weitere Informationen
2
Einführung in das Thema
3
A) Kinder
Kinder sind eigenständige Rechtssubjekte, (teil-)kompetente Akteure
4
B) Kinderrechtsverletzungen und sexuelle Gewalt gegen
Kinder in Institutionen sind keine Themen der Vergangenheit
Aktuelle Veröffentlichungen von Kinderrechtsverletzungen in
Einrichtungen, z.B. Haasenburg, Friesenhof, Kitas.
Ergebnisse der DJI Studie „Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und
Jungen in Institutionen“, 2011 (untersucht wurden Heime, Internate,
Schulen).
5
Aus DJI Studie: Zusammengefasste Verdachtsfälle sexueller Gewalt
(durch in der Einrichtung tätigen Person, zwischen Kindern/Jugendlichen,
außerhalb der Einrichtung)
Deutsches Jugendinstitut, Abschlussbericht Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen in
Institutionen.
6
Steigende Anzahl der Beschwerden bei den LJÄ (Abteilung Schutz von
Kindern in Einrichtungen)
Eingehende Beratungsanfragen und Beschwerden von Kindern und
Jugendlichen bei der Ombudschaft Jugendhilfe NRW
7
c) Besondere Abhängigkeitsverhältnisse in Einrichtungen
Je jünger die Kinder sind, je intensiver die Betreuung ist (rund um die
Uhr Betreuungen, Intensivgruppen) desto größer ist das
Abhängigkeitsverhältnis von den Betreuenden.
Bei Kindern, die auf körperliche Pflege angewiesen sind, bei
behinderten Kindern steigt die Abhängigkeit von den Betreuenden.
8
d) Rechtliche Grundlagen
Kinder haben ein Recht auf Schutz
vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung (Artikel 19 UNKinderrechtskonvention)
Vor sexuellem Missbrauch (Artikel 34 UN-Kinderrechtskonvention)
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung (§1631 (2) BGB)
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz vor Alkohol und
Tabak (§§ 9, 10 JuSchuG)
Kinder haben ein Recht auf Schutz vor Kinderarbeit (§ 5 JArbSchG)
9
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach
diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung
eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung
vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend
hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die
Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des
Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend
hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung
aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die
Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das
Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
10
Das Bundeskinderschutzgesetz
zur Sicherung der Rechte von Kindern
und Jugendlichen
§ 45 SGB VIII – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder
und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist.
Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
(…)
zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der
Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der
Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten
Anwendung finden.
§ 8b Abs. 2 SGB VIII – Fachliche Beratung und Begleitung zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche
ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie
Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben
gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf
Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher
Handlungsleitlinien
1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt
sowie
2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an
strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu
Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten..
12
§ 79a SGB VIII - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und
Jugendhilfe
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen,
haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und
Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete
Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
1.die Gewährung und Erbringung von Leistungen
2.die Erfüllung anderer Aufgaben
3.den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a
4.die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu
zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von
Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor
Gewalt.
13
§ 74 SGB VIII - Förderung der freien Jugendhilfe
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit
auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen fördern, wenn
der jeweilige Träger
1. Die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme
erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a
gewährleistet.
14
Schulen
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des
Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7
der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und
Erziehungsziele.
§ 42 Allgemeine Rechte und
Pflichten aus dem Schulverhältnis
(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem
Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die
Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes
oder anderer Stellen.
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„Schule hat neben dem Bildungsauftrag einen eigenen Erziehungsauftrag, und
der Schutz vor sexueller Gewalt ist Teil dieses Erziehungsauftrags. Ein
schulisches Schutzkonzept soll nicht nur Missbrauch in der Schule verhindern,
sondern insbesondere dafür sorgen, dass Schülerinnen und Schüler, die
andernorts sexuellen Missbrauch oder Übergriffe erleiden, hier ein
kompetentes, verstehendes und helfendes Gegenüber finden.“
(https://www.kein-raum-fuer-missbrauch.de/schutzkonzepte/schule/)
Neue Initiative: „Schule gegen sexuelle Gewalt“
https://nordrhein-westfalen.schule-gegen-sexuelle-gewalt.de/home/
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Der erste Schritt - Risikoanalyse
Grundvoraussetzung für einen
gelingenden Weiterentwicklungsprozess
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Risikoanalyse
ermöglicht die Auseinandersetzung und Sensibilisierung mit/für
Gefahrenpotentiale und Gelegenheitsstrukturen, die sich im
pädagogischen Arbeitsalltag ergeben können
objektive Bestandsaufnahme möglichst aller Mitarbeitenden
Grundlage für Entwicklungs- und Anpassungsprozesse im
Hinblick auf Maßnahmen der Prävention und Intervention
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Checkliste für die Risikoanalyse
(Handbuch „Schutzkonzepte sexueller Missbrauch“ des
Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Missbrauchs,
2013)
1)
2)
3)
4)
5)
Mit welcher Zielgruppe arbeitet die Organisation? Bestehen
besondere Gefahrenmomente (z.B. bei Menschen mit
Behinderung, bestimmten Altersgruppen, etc.)?
Gibt es Regeln für den angemessenen Umgang mit Nähe und
Distanz oder ist dies den Beschäftigten überlassen?
Entstehen in der Arbeit besondere Vertrauensverhältnisse
und wie kann vorgebeugt werden, damit diese nicht
ausgenutzt werden?
Finden Übernachtungen statt, sind Wohn- oder
Transportsituationen vorhanden, bzw. welche Risiken bringen
diese mit sich?
Gibt es spezifisch bauliche Gegebenheiten, die Risiken
bergen?
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Checkliste für die Risikoanalyse
(Handbuch „Schutzkonzepte sexueller Missbrauch“ des
Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Missbrauchs,
2013)
6)
7)
Gibt es Fachwissen auf allen Ebenen der Organisation?
Gibt es nicht aufgearbeitete Vorerfahrungen mit sexualisierter
Gewalt?
8) Gibt es klar definierte Zuständigkeiten? Werden diese
tatsächlich ausgefüllt oder gibt es informelle Strukturen?
9) Welche Kommunikationswege bestehen in der Organisation,
sind sie transparent oder leicht manipulierbar?
10) Wie positioniert sich der Träger zum Thema, für welche
Aufgaben ist dieser zuständig und wie unterstützt er den
weiteren Prozess?
11) Gibt es wirksame präventive Maßnahmen bei bereits
identifizierten Risiken?
12) Welche Bedingungen, Strukturen oder Arbeitsabläufe könnten
aus Tätersicht bei der Planung und Umsetzung von Taten
genutzt werden?
20
Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen
Beauftragten
346 Heime/betreute Wohnformen haben an der
Befragung teilgenommen.
1064 Kitas haben an der
Befragung teilgenommen.
21
Wie geht es weiter?
Bestandteile eines Schutzkonzeptes
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Bestandteile eines Schutzkonzeptes
- Prävention und Intervention -
a) Leitbild und Verhaltenskodex
b) Personalauswahl und Fortbildungen
c) Präventionsangebote
d) Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren
e) Notfallplan – „wenn es doch passiert“
f) Kooperation mit Fachkräften
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Bestandteile eines Schutzkonzeptes
a) Leitbild und Verhaltenskodex
sollten in einem gemeinschaftlichen Prozess von Träger,
Leitung und Mitarbeiter/innen erarbeitet werden
sollten von jeder Mitarbeiterin /jedem Mitarbeiter
unterzeichnet und zu der Personalakte genommen werden
Leitbild:
Sexualität
Kindheit und Jugend
Kinderrechte
Gewaltfreiheit
professionelles Selbstverständnis
Nähe und Distanz
Pädagogische Konzepte
Hierachieebenen
Machtgefälle zwischen Betreuer/in und Betreutem
Umgang mit Macht in der Organisation
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Erarbeitung eines Verhaltenskodexes
Der Verhaltenskodex
soll fachlich angemessene Verhaltensweisen im Umgang
mit Kindern und Jugendlichen beschreiben bzw. zu
unterlassende Verhaltensweisen benennen.
symbolisiert ein gemeinsames Verständnis und eine
gemeinsame Haltung zu (sexualisierter) Gewalt und
bietet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Handlungssicherheit.
Sollte das Beziehungsverhältnis zwischen
Professionellen – Kindern
Kindern/Jugendlichen untereinander
Mitarbeiter/innen untereinander
berücksichtigen.
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Auszug aus der
Mustervorlage
Verhaltenskodex und
Selbstverpflichtung
Quelle: DRK Westfalen
26
Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen
Beauftragten
Kodex/ Verhaltensregeln
505 Schulen haben sich an der
Befragung beteiligt.
376 Jugendverbände haben sich
an der Befragung beteiligt.
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Bestandteile eines Schutzkonzeptes
b) Personalauswahl und Fortbildungen
Ziel des Präventionsbausteins Personalgewinnung und –auswahl ist
es, pädosexuell motivierte oder anderweitig gewaltbereite Personen
von einer Mitarbeit in der eigenen Organisation/im eigenen Verband
abzuschrecken bzw. frühzeitig im Bewerbungs- und
Einstellungsprozess „auszusieben“.
In Stellenausschreibungen sollte offensiv darauf hingewiesen
werden, dass die Organisation/der Verband auf der Grundlage von
Leitlinien arbeitet, die zum Schutz von Kindern vor körperlicher,
sexueller und emotionaler Gewalt basieren.
Analyse von Lebensläufen und Zeugnissen (insofern möglich).
Im Vorstellungsgespräch offensiv nach der Einstellung zu Gewalt
und Machtmissbrauch gegenüber Kindern und Jugendlichen fragen.
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b) Personalauswahl und Fortbildungen
Bei Vertragsabschluss das Leitbild und den Verhaltenskodex
unterzeichnen lassen.
Für alle Mitarbeitenden (haupt-, neben-, ehrenamtlich)
sollten verbindlich bei Einstellung und in einem
Wiedervorlageturnus von 5 Jahren erweiterte
polizeiliche Führungszeugnisse angefordert werden
(§ 72a SGB VIII).
Mitarbeiter/innen (haupt-, neben-, ehrenamtlich) benötigen Fachlichkeit:
Alle Mitarbeitenden sollten zum Thema Machtmissbrauch und
Gewalt/ Nähe-und-Distanz-Regulation geschult werden.
In einem regelmäßigen Turnus sollten Auffrischungsfortbildungen
mit unterschiedlichen Schwerpunktthemen verbindlich angeboten
werden
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Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen
Beauftragten
Fortbildung
591 katholische Pfarreien/ Gemeinden
haben sich an der Befragung beteiligt.
1064 Kitas haben sich an der
Befragung beteiligt.
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Bestandteile eines Schutzkonzeptes
c) Präventionsangebote
Sexualpädagogisches
Konzept entwickeln und
umsetzen
Achtung und Respekt im
Alltag fördern
Kinder über ihre Rechte
informieren
Informationen für die Eltern
bereitstellen
Theaterprojekte
Beteiligungs- und
Beschwerdemöglichkeiten
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Präventionsangebote
z.B.
Präventionsangebote von Zartbitter
http://www.zartbitter.de/gegen_sexuellen_missbrauch/
Praeventionstheater/100_index.php
Die große Nein Tonne
Theaterpädagogisches Präventionsprogramm
http://www.theaterpaed-werkstatt.de/?
page=tonne.html&rank=9&urank=14
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33
Kiki – eine Arbeitshilfe zum Kinderschutz in
Kindertageseinrichtungen
Handbuch 2012
Was tun, wenn eine Erzieherin im Kindergarten befürchtet, dass ein Kind aus ihrer Gruppe geschlagen, sexuell
missbraucht oder vernachlässigt wird? Das lebensnahe Handbuch beschreibt anschaulich, wie sich
Kindeswohlgefährdungen äußern, wie pädagogisches Fachpersonal Gefährdungslagen beurteilen kann
– und welche Schritte dann folgen. Die Informationen wurden nach Inkrafttreten des
Bundeskinderschutzgesetzes aktualisiert und um den Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit
erweitert.
34
Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen
Beauftragten
Prävention
346 Heime/betreute Wohnformen haben an
der Befragung teilgenommen.
1064 Kitas haben sich an der
Befragung beteiligt.
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Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen
Beauftragten
Prävention
505 Schulen haben an der Befragung
teilgenommen.
650 Sportvereine haben sich an der
Befragung beteiligt.
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Bestandteile eines Schutzkonzeptes
d) Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren
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Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren
Beteiligung und Beschwerde sind ein wirksames Instrument
- zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen
- zur Prävention von sexuellem Missbrauch
- und gelingende Beteiligung ist präventiver Kinderschutz
Erforderlich sind
- eine konsequente Umsetzung von Partizipation im Alltag
- Aufklärung über die eigenen Rechte
- strukturell verankerte Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren
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Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren
10 Empfehlungen zur Implementierung von
Beschwerdeverfahren in Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe
Handreichung aus dem Forschungsprojekt
„Bedingungen der Implementierung von
Beschwerdeverfahren
in Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe (BIBEK)“
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Hinweise zu den gesetzlichen Anforderungen und
Umsetzungsmöglichkeiten – LVR, LWL
Beteiligung und Beschwerde in der stationären Kinder- und
Jugendhilfe
(Anforderungen gemäß § 45 (2) SGB VIII)
Indikatoren zum Umsetzungsstand der Beteiligungs- und Beschwerdekonzepte
1. Jeder junge Mensch kennt seine Rechte.
2. Die jungen Menschen kennen ihre Beteiligungs- und
Mitbestimmungsmöglichkeiten und können diese aktiv ausüben. Sie
werden u.a. aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der
Hilfeplangespräche beteiligt. …….
4. Die Einrichtung verfügt über passende Beteiligungs- und
Mitbestimmungsverfahren. Es gibt verlässliche Orte und Zeiten, an denen
Beteiligung und Mitbestimmung auf allen Ebenen der Einrichtung ausgeübt
werden können. …….
10. Jeder junge Mensch kann sich beschweren, kennt die Möglichkeiten und
Wege, wird im Prozess der Beschwerde begleitet und das Ergebnis der
Bearbeitung wird ihm zeitnah mitgeteilt.
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Wichtig!
Gemeinsame Prozesse (Kinder, Jugendliche, Mitarbeiter/innen)
sind bei der Entwicklung und Implementierung von Beteiligungs- und
Beschwerdeverfahren grundlegend (Bsp. Rechtekatalog, Ampel).
Beteiligung und Beschwerde in einer Einrichtung/ bei einem
Träger brauchen Ressourcen.
Empowerment der Kinder, Jugendlichen und Mitarbeiter/innen.
Es handelt sich um einen gemeinsamen Lern- und Entwicklungsprozess.
Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren sowie die dazugehörigen Materialien
sollten ansprechend, interessant und entwicklungsstandgemäß sein!
Es braucht eine Kultur der Beteiligung und Beschwerde!
Die Entwicklung und Implementierung braucht Zeit!
41
+ Beteiligungsbuch
42
http://www.kinderschutzbund-nrw.de/
43
44
Verhaltensampel
Evang. Jugendhilfe Schweicheln
Evang. Jugendhilfe Hochdorf
45
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Bestandteile eines Schutzkonzeptes
e) Notfallplan – „wenn es doch passiert“
Notfallplan
„Ein schriftlich fixiertes Verfahren zum Vorgehen bei Verdacht auf
sexuelle Gewalt, der sich an den spezifischen Bedingungen der
Einrichtung orientiert, ist unerlässliches Element eines
Schutzkonzepts. Der Notfallplan enthält auch ein
Rehabilitationsverfahren für den Fall einer falschen Verdächtigung
gegen Mitarbeitende sowie die Verpflichtung zur Aufarbeitung von
Fällen sexueller Gewalt. Die Analyse der Bedingungen, die einen
Vorfall ermöglicht haben, ist zugleich Bestandteil der kontinuierlich
fortzuschreibenden Risikoanalyse.“
(https://beauftragtermissbrauch.de/praevention/schutzkonzepte/#Notfallplan)
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Notfallplan
Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauch hat Hinweise formuliert, die bei der
Erarbeitung eines Notfallplans Hilfestellung geben.
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[Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (Hrsg.): Handbuch Schutzkonzepte sexueller
Missbrauch. Befragungen zum Umsetzungsstand der Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“.
Bericht mit Praxisbeispielen zum Monitoring 2012-2013. S. 17.]
51
Intervention: Notfallplan und Krisenteam
Intervention: Notfallplan und Krisenteam
Dokumentation der Informationen/ Beobachtungen:
aus der Sicht des betroffenen Mädchen/Jungen und
der Eltern
aus der Sicht des beschuldigten Mitarbeiters/der
beschuldigten Mitarbeiterin
aus der Sicht der übrigen Mitarbeiterschaft
aus der Sicht der Organisation/des Verbandes
Unterscheidung von Sach- und Reflexionsebene
Erwägung strafrechtlicher Schritte
entsprechenden Dokumentationsbogen
entwickeln und vorhalten
Krisenplan des Verbands Christlicher
Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP)
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Ruhe bewahren! Nicht voreilig und unbedacht handeln.
Glaube dem Kind oder Jugendlichen und nimm seine Äußerungen ernst.
Versprich nichts, was du anschließend nicht halten kannst, z. B. niemandem etwas
davon zu erzählen.
Sage lieber: Da muss ich mir jetzt selbst erst einmal Rat holen. Stimme dein Vorgehen
mit der/dem Betroffenen ab.
Versichere der/dem Betroffenen, dass sie/er an dem Geschehen keine Schuld hat und
dass es richtig war, sich dir mitzuteilen. Keine Vorwürfe machen.
Biete dem Kind oder Jugendlichen an, dass sie/er jederzeit wieder zum Gespräch
kommen darf.
Akzeptiere, wenn es abgelehnt wird.
Versuche nicht, das Erzählte herunterzuspielen („Ach, das ist doch nicht so schlimm.“)
oder aufzubauschen.
Höre einfach zu und versuche zu verstehen, ohne zu werten. Jetzt zählt nicht, wie es
dir in der Situation ginge, sondern wie es der/dem Betroffenen geht.
Zusätzlich enthält die Handreichung für jedes Bundesland eine konkrete Liste von Kontaktund Beratungsstellen zum Thema sexualisierte Gewalt.
[Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (Hrsg.): Handbuch Schutzkonzepte
sexueller Missbrauch. Befragungen zum Umsetzungsstand der Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller
Kindesmissbrauch“. Bericht mit Praxisbeispielen zum Monitoring 2012-2013. S. 22.]
54
T
55
Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen
Beauftragten
Intervention
697 evangelische Gemeinden haben
sich beteiligt.
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Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen
Beauftragten
Intervention
112 Internate haben sich an der Befragung beteiligt.
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Bestandteile eines Schutzkonzeptes
f) Kooperation mit Fachkräften
Fachberatungsstelle
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Schutzkonzept überprüfen
Zur Qualitätsentwicklung sollte das Schutzkonzept mit seinen
Bestandteilen regelmäßig auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden.
- Auswertung der Dokumentationen
- Reflexion mit den Mitarbeiter/innen sowie Kindern und Jugendlichen
- Überprüfung der Wirksamkeit der Bestandteile sowie des
Gesamtkonzepts
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Weitere Informationen
Weitere Informationen
https://beauftragter-missbrauch.de/
https://www.kein-raum-fuer-missbrauch.de/
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Weitere Informationen
Teilbericht 1: Monitoring in
Einrichtungen
Das Monitoring 2015 - 2018
dokumentiert Einführung und
Umsetzung von Schutzkonzepten in
Einrichtungen. Der 1. Teilbericht zur
qualitativen Erhebung in Kitas,
Schulen, Internaten und
Heimen/Wohneinrichtungen liefert
einen Einblick, wie unter
Berücksichtigung der strukturellen
Rahmenbedingungen
Schutzkonzepte in der
Praxis gelingen können.
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Weitere Informationen
http://www.kinderschutz-in-nrw.de/
http://www.ajs.nrw.de/ (Kinder- und Jugendschutz)
https://www.dgfpi.de/startseite.html (Deutsche Gesellschaft für
Prävention und Intervention bei Kindesmisshandlung und –vernachlässigung e.V.)
https://dieseite36.jimdo.com/ (www.diebeteiligung.de)
https://www.partizipation-und-bildung.de/
http://ombudschaft-nrw.de/
http://www.gerecht-in-nrw.de/
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Weitere Informationen
Handreichung BIBEK – Beschweren erlaubt
Sexualisierte Gewalt durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
an Mädchen und Jungen in Organisationen – eine Arbeitshilfe
Handbuch Schutzkonzepte sexueller Missbrauch.
Befragungen zum Umsetzungsstand der Empfehlungen des
Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“
Bericht mit Praxisbeispielen zum Monitoring 2012-2013
65
66
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