Kinderkram(?!) Schutzkonzepte in Institutionen Münster, 22.03.2017 Dr. Margareta Müller 1 Einführung in das Thema Der erste Schritt – Risikoanalyse Wie geht es weiter? Bestandteile eines Schutzkonzeptes Leitbild und Verhaltenskodex Personalauswahl und Fortbildungen Präventionsangebote Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren Notfallplan – „wenn es doch passiert“ Kooperation mit Fachkräften Schutzkonzept überprüfen Weitere Informationen 2 Einführung in das Thema 3 A) Kinder Kinder sind eigenständige Rechtssubjekte, (teil-)kompetente Akteure 4 B) Kinderrechtsverletzungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder in Institutionen sind keine Themen der Vergangenheit Aktuelle Veröffentlichungen von Kinderrechtsverletzungen in Einrichtungen, z.B. Haasenburg, Friesenhof, Kitas. Ergebnisse der DJI Studie „Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Institutionen“, 2011 (untersucht wurden Heime, Internate, Schulen). 5 Aus DJI Studie: Zusammengefasste Verdachtsfälle sexueller Gewalt (durch in der Einrichtung tätigen Person, zwischen Kindern/Jugendlichen, außerhalb der Einrichtung) Deutsches Jugendinstitut, Abschlussbericht Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Institutionen. 6 Steigende Anzahl der Beschwerden bei den LJÄ (Abteilung Schutz von Kindern in Einrichtungen) Eingehende Beratungsanfragen und Beschwerden von Kindern und Jugendlichen bei der Ombudschaft Jugendhilfe NRW 7 c) Besondere Abhängigkeitsverhältnisse in Einrichtungen Je jünger die Kinder sind, je intensiver die Betreuung ist (rund um die Uhr Betreuungen, Intensivgruppen) desto größer ist das Abhängigkeitsverhältnis von den Betreuenden. Bei Kindern, die auf körperliche Pflege angewiesen sind, bei behinderten Kindern steigt die Abhängigkeit von den Betreuenden. 8 d) Rechtliche Grundlagen Kinder haben ein Recht auf Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung (Artikel 19 UNKinderrechtskonvention) Vor sexuellem Missbrauch (Artikel 34 UN-Kinderrechtskonvention) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung (§1631 (2) BGB) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz vor Alkohol und Tabak (§§ 9, 10 JuSchuG) Kinder haben ein Recht auf Schutz vor Kinderarbeit (§ 5 JArbSchG) 9 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. 10 Das Bundeskinderschutzgesetz zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen § 45 SGB VIII – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn (…) zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. § 8b Abs. 2 SGB VIII – Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.. 12 § 79a SGB VIII - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1.die Gewährung und Erbringung von Leistungen 2.die Erfüllung anderer Aufgaben 3.den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a 4.die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. 13 § 74 SGB VIII - Förderung der freien Jugendhilfe (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen fördern, wenn der jeweilige Träger 1. Die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet. 14 Schulen Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. § 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis (6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. 15 „Schule hat neben dem Bildungsauftrag einen eigenen Erziehungsauftrag, und der Schutz vor sexueller Gewalt ist Teil dieses Erziehungsauftrags. Ein schulisches Schutzkonzept soll nicht nur Missbrauch in der Schule verhindern, sondern insbesondere dafür sorgen, dass Schülerinnen und Schüler, die andernorts sexuellen Missbrauch oder Übergriffe erleiden, hier ein kompetentes, verstehendes und helfendes Gegenüber finden.“ (https://www.kein-raum-fuer-missbrauch.de/schutzkonzepte/schule/) Neue Initiative: „Schule gegen sexuelle Gewalt“ https://nordrhein-westfalen.schule-gegen-sexuelle-gewalt.de/home/ 16 Der erste Schritt - Risikoanalyse Grundvoraussetzung für einen gelingenden Weiterentwicklungsprozess 17 Risikoanalyse ermöglicht die Auseinandersetzung und Sensibilisierung mit/für Gefahrenpotentiale und Gelegenheitsstrukturen, die sich im pädagogischen Arbeitsalltag ergeben können objektive Bestandsaufnahme möglichst aller Mitarbeitenden Grundlage für Entwicklungs- und Anpassungsprozesse im Hinblick auf Maßnahmen der Prävention und Intervention 18 Checkliste für die Risikoanalyse (Handbuch „Schutzkonzepte sexueller Missbrauch“ des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Missbrauchs, 2013) 1) 2) 3) 4) 5) Mit welcher Zielgruppe arbeitet die Organisation? Bestehen besondere Gefahrenmomente (z.B. bei Menschen mit Behinderung, bestimmten Altersgruppen, etc.)? Gibt es Regeln für den angemessenen Umgang mit Nähe und Distanz oder ist dies den Beschäftigten überlassen? Entstehen in der Arbeit besondere Vertrauensverhältnisse und wie kann vorgebeugt werden, damit diese nicht ausgenutzt werden? Finden Übernachtungen statt, sind Wohn- oder Transportsituationen vorhanden, bzw. welche Risiken bringen diese mit sich? Gibt es spezifisch bauliche Gegebenheiten, die Risiken bergen? 19 Checkliste für die Risikoanalyse (Handbuch „Schutzkonzepte sexueller Missbrauch“ des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Missbrauchs, 2013) 6) 7) Gibt es Fachwissen auf allen Ebenen der Organisation? Gibt es nicht aufgearbeitete Vorerfahrungen mit sexualisierter Gewalt? 8) Gibt es klar definierte Zuständigkeiten? Werden diese tatsächlich ausgefüllt oder gibt es informelle Strukturen? 9) Welche Kommunikationswege bestehen in der Organisation, sind sie transparent oder leicht manipulierbar? 10) Wie positioniert sich der Träger zum Thema, für welche Aufgaben ist dieser zuständig und wie unterstützt er den weiteren Prozess? 11) Gibt es wirksame präventive Maßnahmen bei bereits identifizierten Risiken? 12) Welche Bedingungen, Strukturen oder Arbeitsabläufe könnten aus Tätersicht bei der Planung und Umsetzung von Taten genutzt werden? 20 Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen Beauftragten 346 Heime/betreute Wohnformen haben an der Befragung teilgenommen. 1064 Kitas haben an der Befragung teilgenommen. 21 Wie geht es weiter? Bestandteile eines Schutzkonzeptes 22 Bestandteile eines Schutzkonzeptes - Prävention und Intervention - a) Leitbild und Verhaltenskodex b) Personalauswahl und Fortbildungen c) Präventionsangebote d) Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren e) Notfallplan – „wenn es doch passiert“ f) Kooperation mit Fachkräften 23 Bestandteile eines Schutzkonzeptes a) Leitbild und Verhaltenskodex sollten in einem gemeinschaftlichen Prozess von Träger, Leitung und Mitarbeiter/innen erarbeitet werden sollten von jeder Mitarbeiterin /jedem Mitarbeiter unterzeichnet und zu der Personalakte genommen werden Leitbild: Sexualität Kindheit und Jugend Kinderrechte Gewaltfreiheit professionelles Selbstverständnis Nähe und Distanz Pädagogische Konzepte Hierachieebenen Machtgefälle zwischen Betreuer/in und Betreutem Umgang mit Macht in der Organisation 24 Erarbeitung eines Verhaltenskodexes Der Verhaltenskodex soll fachlich angemessene Verhaltensweisen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen beschreiben bzw. zu unterlassende Verhaltensweisen benennen. symbolisiert ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Haltung zu (sexualisierter) Gewalt und bietet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Handlungssicherheit. Sollte das Beziehungsverhältnis zwischen Professionellen – Kindern Kindern/Jugendlichen untereinander Mitarbeiter/innen untereinander berücksichtigen. 25 Auszug aus der Mustervorlage Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung Quelle: DRK Westfalen 26 Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen Beauftragten Kodex/ Verhaltensregeln 505 Schulen haben sich an der Befragung beteiligt. 376 Jugendverbände haben sich an der Befragung beteiligt. 27 Bestandteile eines Schutzkonzeptes b) Personalauswahl und Fortbildungen Ziel des Präventionsbausteins Personalgewinnung und –auswahl ist es, pädosexuell motivierte oder anderweitig gewaltbereite Personen von einer Mitarbeit in der eigenen Organisation/im eigenen Verband abzuschrecken bzw. frühzeitig im Bewerbungs- und Einstellungsprozess „auszusieben“. In Stellenausschreibungen sollte offensiv darauf hingewiesen werden, dass die Organisation/der Verband auf der Grundlage von Leitlinien arbeitet, die zum Schutz von Kindern vor körperlicher, sexueller und emotionaler Gewalt basieren. Analyse von Lebensläufen und Zeugnissen (insofern möglich). Im Vorstellungsgespräch offensiv nach der Einstellung zu Gewalt und Machtmissbrauch gegenüber Kindern und Jugendlichen fragen. 28 b) Personalauswahl und Fortbildungen Bei Vertragsabschluss das Leitbild und den Verhaltenskodex unterzeichnen lassen. Für alle Mitarbeitenden (haupt-, neben-, ehrenamtlich) sollten verbindlich bei Einstellung und in einem Wiedervorlageturnus von 5 Jahren erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse angefordert werden (§ 72a SGB VIII). Mitarbeiter/innen (haupt-, neben-, ehrenamtlich) benötigen Fachlichkeit: Alle Mitarbeitenden sollten zum Thema Machtmissbrauch und Gewalt/ Nähe-und-Distanz-Regulation geschult werden. In einem regelmäßigen Turnus sollten Auffrischungsfortbildungen mit unterschiedlichen Schwerpunktthemen verbindlich angeboten werden 29 Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen Beauftragten Fortbildung 591 katholische Pfarreien/ Gemeinden haben sich an der Befragung beteiligt. 1064 Kitas haben sich an der Befragung beteiligt. 30 Bestandteile eines Schutzkonzeptes c) Präventionsangebote Sexualpädagogisches Konzept entwickeln und umsetzen Achtung und Respekt im Alltag fördern Kinder über ihre Rechte informieren Informationen für die Eltern bereitstellen Theaterprojekte Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten 31 Präventionsangebote z.B. Präventionsangebote von Zartbitter http://www.zartbitter.de/gegen_sexuellen_missbrauch/ Praeventionstheater/100_index.php Die große Nein Tonne Theaterpädagogisches Präventionsprogramm http://www.theaterpaed-werkstatt.de/? page=tonne.html&rank=9&urank=14 32 33 Kiki – eine Arbeitshilfe zum Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen Handbuch 2012 Was tun, wenn eine Erzieherin im Kindergarten befürchtet, dass ein Kind aus ihrer Gruppe geschlagen, sexuell missbraucht oder vernachlässigt wird? Das lebensnahe Handbuch beschreibt anschaulich, wie sich Kindeswohlgefährdungen äußern, wie pädagogisches Fachpersonal Gefährdungslagen beurteilen kann – und welche Schritte dann folgen. Die Informationen wurden nach Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes aktualisiert und um den Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit erweitert. 34 Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen Beauftragten Prävention 346 Heime/betreute Wohnformen haben an der Befragung teilgenommen. 1064 Kitas haben sich an der Befragung beteiligt. 35 Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen Beauftragten Prävention 505 Schulen haben an der Befragung teilgenommen. 650 Sportvereine haben sich an der Befragung beteiligt. 36 Bestandteile eines Schutzkonzeptes d) Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren 37 Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren Beteiligung und Beschwerde sind ein wirksames Instrument - zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen - zur Prävention von sexuellem Missbrauch - und gelingende Beteiligung ist präventiver Kinderschutz Erforderlich sind - eine konsequente Umsetzung von Partizipation im Alltag - Aufklärung über die eigenen Rechte - strukturell verankerte Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren 38 Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren 10 Empfehlungen zur Implementierung von Beschwerdeverfahren in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Handreichung aus dem Forschungsprojekt „Bedingungen der Implementierung von Beschwerdeverfahren in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (BIBEK)“ 39 Hinweise zu den gesetzlichen Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten – LVR, LWL Beteiligung und Beschwerde in der stationären Kinder- und Jugendhilfe (Anforderungen gemäß § 45 (2) SGB VIII) Indikatoren zum Umsetzungsstand der Beteiligungs- und Beschwerdekonzepte 1. Jeder junge Mensch kennt seine Rechte. 2. Die jungen Menschen kennen ihre Beteiligungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten und können diese aktiv ausüben. Sie werden u.a. aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Hilfeplangespräche beteiligt. ……. 4. Die Einrichtung verfügt über passende Beteiligungs- und Mitbestimmungsverfahren. Es gibt verlässliche Orte und Zeiten, an denen Beteiligung und Mitbestimmung auf allen Ebenen der Einrichtung ausgeübt werden können. ……. 10. Jeder junge Mensch kann sich beschweren, kennt die Möglichkeiten und Wege, wird im Prozess der Beschwerde begleitet und das Ergebnis der Bearbeitung wird ihm zeitnah mitgeteilt. 40 Wichtig! Gemeinsame Prozesse (Kinder, Jugendliche, Mitarbeiter/innen) sind bei der Entwicklung und Implementierung von Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren grundlegend (Bsp. Rechtekatalog, Ampel). Beteiligung und Beschwerde in einer Einrichtung/ bei einem Träger brauchen Ressourcen. Empowerment der Kinder, Jugendlichen und Mitarbeiter/innen. Es handelt sich um einen gemeinsamen Lern- und Entwicklungsprozess. Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren sowie die dazugehörigen Materialien sollten ansprechend, interessant und entwicklungsstandgemäß sein! Es braucht eine Kultur der Beteiligung und Beschwerde! Die Entwicklung und Implementierung braucht Zeit! 41 + Beteiligungsbuch 42 http://www.kinderschutzbund-nrw.de/ 43 44 Verhaltensampel Evang. Jugendhilfe Schweicheln Evang. Jugendhilfe Hochdorf 45 46 47 48 Bestandteile eines Schutzkonzeptes e) Notfallplan – „wenn es doch passiert“ Notfallplan „Ein schriftlich fixiertes Verfahren zum Vorgehen bei Verdacht auf sexuelle Gewalt, der sich an den spezifischen Bedingungen der Einrichtung orientiert, ist unerlässliches Element eines Schutzkonzepts. Der Notfallplan enthält auch ein Rehabilitationsverfahren für den Fall einer falschen Verdächtigung gegen Mitarbeitende sowie die Verpflichtung zur Aufarbeitung von Fällen sexueller Gewalt. Die Analyse der Bedingungen, die einen Vorfall ermöglicht haben, ist zugleich Bestandteil der kontinuierlich fortzuschreibenden Risikoanalyse.“ (https://beauftragtermissbrauch.de/praevention/schutzkonzepte/#Notfallplan) 49 Notfallplan Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauch hat Hinweise formuliert, die bei der Erarbeitung eines Notfallplans Hilfestellung geben. 50 [Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (Hrsg.): Handbuch Schutzkonzepte sexueller Missbrauch. Befragungen zum Umsetzungsstand der Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“. Bericht mit Praxisbeispielen zum Monitoring 2012-2013. S. 17.] 51 Intervention: Notfallplan und Krisenteam Intervention: Notfallplan und Krisenteam Dokumentation der Informationen/ Beobachtungen: aus der Sicht des betroffenen Mädchen/Jungen und der Eltern aus der Sicht des beschuldigten Mitarbeiters/der beschuldigten Mitarbeiterin aus der Sicht der übrigen Mitarbeiterschaft aus der Sicht der Organisation/des Verbandes Unterscheidung von Sach- und Reflexionsebene Erwägung strafrechtlicher Schritte entsprechenden Dokumentationsbogen entwickeln und vorhalten Krisenplan des Verbands Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) • • • • • • • • • Ruhe bewahren! Nicht voreilig und unbedacht handeln. Glaube dem Kind oder Jugendlichen und nimm seine Äußerungen ernst. Versprich nichts, was du anschließend nicht halten kannst, z. B. niemandem etwas davon zu erzählen. Sage lieber: Da muss ich mir jetzt selbst erst einmal Rat holen. Stimme dein Vorgehen mit der/dem Betroffenen ab. Versichere der/dem Betroffenen, dass sie/er an dem Geschehen keine Schuld hat und dass es richtig war, sich dir mitzuteilen. Keine Vorwürfe machen. Biete dem Kind oder Jugendlichen an, dass sie/er jederzeit wieder zum Gespräch kommen darf. Akzeptiere, wenn es abgelehnt wird. Versuche nicht, das Erzählte herunterzuspielen („Ach, das ist doch nicht so schlimm.“) oder aufzubauschen. Höre einfach zu und versuche zu verstehen, ohne zu werten. Jetzt zählt nicht, wie es dir in der Situation ginge, sondern wie es der/dem Betroffenen geht. Zusätzlich enthält die Handreichung für jedes Bundesland eine konkrete Liste von Kontaktund Beratungsstellen zum Thema sexualisierte Gewalt. [Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (Hrsg.): Handbuch Schutzkonzepte sexueller Missbrauch. Befragungen zum Umsetzungsstand der Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“. Bericht mit Praxisbeispielen zum Monitoring 2012-2013. S. 22.] 54 T 55 Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen Beauftragten Intervention 697 evangelische Gemeinden haben sich beteiligt. 56 Ergebnisse des Monitoring 2012-2013 des Unabhängigen Beauftragten Intervention 112 Internate haben sich an der Befragung beteiligt. 57 Bestandteile eines Schutzkonzeptes f) Kooperation mit Fachkräften Fachberatungsstelle 58 59 Schutzkonzept überprüfen Zur Qualitätsentwicklung sollte das Schutzkonzept mit seinen Bestandteilen regelmäßig auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden. - Auswertung der Dokumentationen - Reflexion mit den Mitarbeiter/innen sowie Kindern und Jugendlichen - Überprüfung der Wirksamkeit der Bestandteile sowie des Gesamtkonzepts 60 Weitere Informationen Weitere Informationen https://beauftragter-missbrauch.de/ https://www.kein-raum-fuer-missbrauch.de/ 62 Weitere Informationen Teilbericht 1: Monitoring in Einrichtungen Das Monitoring 2015 - 2018 dokumentiert Einführung und Umsetzung von Schutzkonzepten in Einrichtungen. Der 1. Teilbericht zur qualitativen Erhebung in Kitas, Schulen, Internaten und Heimen/Wohneinrichtungen liefert einen Einblick, wie unter Berücksichtigung der strukturellen Rahmenbedingungen Schutzkonzepte in der Praxis gelingen können. 63 Weitere Informationen http://www.kinderschutz-in-nrw.de/ http://www.ajs.nrw.de/ (Kinder- und Jugendschutz) https://www.dgfpi.de/startseite.html (Deutsche Gesellschaft für Prävention und Intervention bei Kindesmisshandlung und –vernachlässigung e.V.) https://dieseite36.jimdo.com/ (www.diebeteiligung.de) https://www.partizipation-und-bildung.de/ http://ombudschaft-nrw.de/ http://www.gerecht-in-nrw.de/ 64 Weitere Informationen Handreichung BIBEK – Beschweren erlaubt Sexualisierte Gewalt durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Mädchen und Jungen in Organisationen – eine Arbeitshilfe Handbuch Schutzkonzepte sexueller Missbrauch. Befragungen zum Umsetzungsstand der Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ Bericht mit Praxisbeispielen zum Monitoring 2012-2013 65 66