119-150_Kap6_PL_Layout 1 12.04.2013 12:02 Seite 122 Nr. Pkt. Leistung 20 20a 20b 20c Versorgung eines Einzelzahnes durch 148 a) eine metallische Vollkrone 158 b) eine vestibulär verblendete Verblendkrone 187 c) eine metallische Teilkrone Allgemeine Hinweise • zu 20a: – Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Vollkrone (unverblendet aus Metall), unabhängig von der Präparationsart: • Im OK Zähne 6–8 • Im UK Zähne 5–8 • zu 20b: – Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Vollkrone (aus Metall) mit vestibulärer Verblendung: • Im OK Zähne 5–5 • Im UK Zähne 4–4 • zu 20a–c: – Folgende Leistungen sind mit den Nrn. 20a–c abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung Einprobe, Einzementieren sowie Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion. – Stiftkronen sind nach den Nrn. 20a/b abrechnungsfähig. Nicht berechenbar • Konfektionierte Kronen sind nicht abrechnungsfähig (nur in der pädiatrischen Kinderzahnheilkunde = Bema Nr. 14). • Einschleifmaßnahmen nach Nr. 89 sind nicht berechenbar (Beachte: Wenn die Einschleifmaßnahme über den Antagonisten hinausgehen, ist im Einzelfall Nr. 106 (sK) abrechenbar). • Ein individueller Löffel nach Nr. 98a ist in Verbindung mit nur einer Krone nicht abrechnungsfähig. 122 Kap. 6 | Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen 119-150_Kap6_PL_Layout 1 12.04.2013 12:02 Seite 123 Abrechnungsbestimmungen zur Nr. 20a–c 1. Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind nach Nr. 20 abzurechnen. 2. Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V* analog nach den Nrn. 20a/20b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung mit i zu kennzeichnen. 3. Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker. (Siehe auch Feststellung Nr. 81 von 1./2.03.79 der Arbeitsgemeinschaft gem. § 22 EKVZ – gilt nur für Ersatzkassen) *Hinweis: § 30 SGB V wurde zum 01.01.2005 durch den § 55 Abs. 4 SGB V ersetzt. 6 Kap. 6 | Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen 123