20 20a 20b 20c 148 158 187 Versorgung eines Einzelzahnes durch

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Nr.
Pkt. Leistung
20
20a
20b
20c
Versorgung eines Einzelzahnes durch
148 a) eine metallische Vollkrone
158 b) eine vestibulär verblendete Verblendkrone
187 c) eine metallische Teilkrone
Allgemeine Hinweise
• zu 20a:
– Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Vollkrone (unverblendet aus Metall), unabhängig von der Präparationsart:
• Im OK Zähne 6–8
• Im UK Zähne 5–8
• zu 20b:
– Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Vollkrone (aus
Metall) mit vestibulärer Verblendung:
• Im OK Zähne 5–5
• Im UK Zähne 4–4
• zu 20a–c:
– Folgende Leistungen sind mit den Nrn. 20a–c abgegolten:
Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung
Einprobe, Einzementieren sowie Kontrolle und Adjustierung der
statischen und dynamischen Okklusion.
– Stiftkronen sind nach den Nrn. 20a/b abrechnungsfähig.
Nicht berechenbar
• Konfektionierte Kronen sind nicht abrechnungsfähig (nur in der
pädiatrischen Kinderzahnheilkunde = BEMA-Nr. 14).
• Einschleifmaßnahmen nach Nr. 89 sind nicht berechenbar
(Beachte: Wenn die Einschleifmaßnahme über den Antagonisten
hinausgehen, ist im Einzelfall Nr. 106 (sK) abrechenbar).
• Ein individueller Löffel nach Nr. 98a ist in Verbindung mit nur
einer Krone nicht abrechnungsfähig.
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Kap. 6 | Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
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Abrechnungsbestimmungen zur Nr. 20a–c
1. Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind nach Nr. 20 abzurechnen.
2. Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss
der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen
gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V* analog nach den Nrn. 20a/20b
abrechnungsfähig und bei der Abrechnung mit i zu kennzeichnen.
3. Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller
Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit
sämtliche Höcker.
(Siehe auch Feststellung Nr. 81 von 1./2.03.79 der Arbeitsgemeinschaft gem. § 22 EKVZ – gilt nur für Ersatzkassen)
*Hinweis: § 30 SGB V wurde zum 01.01.2005 durch den § 55 Abs. 4 SGB V
ersetzt.
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