Die adäquate Abrechnung parodontologischer Leistungen mit

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Abrechnung
Mai 2015 • 5
Die adäquate Abrechnung parodontologischer Leistungen
mit BEMA und GOZ
Dana Tesch
Sie als Zahnmediziner streben
eine optimale Behandlung Ihrer
Parodontitis-Patienten nach neuestem Stand der Zahnmedizin
an. Haben Sie sich auch schon
mal gefragt, wie die Abrechnung der zahlreichen Behandlungsmöglichkeiten insbesondere bei gesetzlich versicherten
Patienten trotz beschränktem
Leistungsumfang idealerweise
erfolgen kann? Vorrangig gilt
im Rahmen der Behandlung des
gesetzlich versicherten Patienten
der Grundsatz, dass nur Erkrankungen, welche den Richtlinien
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen,
nach BEMA berechnet werden
können. Weist Ihr Patient eine
parodontale Erkrankung auf,
die Taschentiefen sind jedoch
noch nicht weit genug fortgeschritten oder die Prognose
einzelner Zähne ist fraglich,
bleibt nur die Vereinbarung einer Privatbehandlung nach § 4
Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7
EKVZ. Gleiches gilt auch für eine
Behandlung, die nicht von den
Richtlinien der GKV umfasst ist.
Entspricht die angestrebte Behandlung nicht den GKV-Richtlinien, wird der Patient mit der
Vereinbarung zum Privatpatienten und die Abrechnung erfolgt
nach der Gebührenordnung für
Zahnärzte (GOZ). Schwierigkeiten entstehen meist erst dann,
wenn einem Patienten eine Be-
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Abb. 1 Die Abrechnung
von Leistungen
der Parodontitistherapie birgt
einige Hürden.
(© proDente e.V.)
handlung nach BEMA zusteht,
die angedachte Therapie jedoch
Behandlungen beinhaltet, welche über diese Leistungen im
Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.
Im Gegensatz zur Mehrkostenregelung im Bereich der Füllungstherapie besteht in der Parodontologie keine Möglichkeit, einen
Abzug der BEMA-Leistung in Ansatz zu bringen. Es gleicht einer
Gratwanderung, hier den gebührenkonformen Berechnungsweg zu finden. Nachfolgend
erhalten Sie einen Überblick
über zusätzlich berechnungsfähige Leistungen, Berechnungsausschlüsse und denkbare
Privatvereinbarungen zusätzlich
zur Parodontitisbehandlung im
Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Laser
Der Einsatz des Lasers ist aus
der Parodontologie nicht mehr
wegzudenken. Die Abrechnung
der Lasertherapie provoziert
noch immer Diskussionen und
verunsichert die Zahnarztpraxen. Eine Parodontitistherapie
mittels Laser allein stellt keine
vertragszahnärztliche Leistung
dar und muss vollständig privat
vereinbart werden. Als selbstständige Zusatzleistung ist die
Berechnung der Laserbehandlung jedoch zur Vertragsleistung
der GKV möglich. Was viele
nicht wissen: Die Berechnung
der Laserbehandlung als selbstständige Zusatzbehandlung darf
nicht über den GOZ-Zuschlag
0120 abgerechnet werden, da es
sich um einen Zuschlag zu den
zuschlagsberechtigten GOZ-Positionen handelt. Es bleibt hier nur
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Abrechnung
der Weg über die Analogie nach
§ 6 Absatz 1 GOZ.
Antimikrobielle
Photodynamische Therapie
Die antimikrobielle Photodynamische Therapie kann mit dem gesetzlich versicherten Patienten zusätzlich zur Parodontitistherapie
zulasten der Krankenkasse vereinbart werden. Es handelt sich um
eine Behandlungsmaßnahme, die
nicht im Katalog der GKV enthalten ist. Die gebührenkonforme
Berechnung erfolgt analog nach
§ 6 Absatz 1 GOZ.
Auffüllen von parodontalen
Knochendefekten mit
Aufbaumaterial
Liegt eine umfangreiche Entzündung vor, reicht die offene Parodontitisbehandlung nach den
BEMA-Nummern P202 und P203
teilweise nicht aus, um den langfristigen Zahnerhalt zu erzielen.
Das Auffüllen der parodontalen
Knochendefekte mit Aufbaumaterial oder das Einbringen regenerativer Proteine ist im Leistungskatalog der GKV nicht abgebildet,
kann jedoch zusätzlich zur offenen Parodontitistherapie mit dem
Patienten vereinbart werden. Die
Behandlungsmaßnahme wird in
der GOZ mit der Gebührenposition 4110 beschrieben. Wird im
Zuge dieser Therapiemaßnahme
Eigenknochen aus einem getrennten OP-Gebiet gewonnen,
kann zusätzlich die GOZ-Position
9140 berechnet werden. Anfallende Kosten für einmal verwend-
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bare Knochenkollektoren oder
-schaber sind zur GOZ-Position
4110 berechnungsfähig. Besteht
bei dieser Therapiemaßnahme die
Notwendigkeit der Verwendung
einer Membran, kann diese mit
der GOZ-Position 4138 (zuzüglich der Kosten für die verwendete Membran) berechnet werden.
Subgingivale medikamentöse
antibakterielle
Lokalapplikation
Das Einbringen eines antibakteriellen Medikaments (z. B. CHXGel) in die Zahnfleischtasche ist
nicht im Rahmen der gesetzlichen Parodontitisbehandlung
vorgesehen. Eine zusätzliche
private Vereinbarung mit dem
gesetzlich versicherten Patienten
ist somit zulässig. Zu beachten
ist, dass der Behandlungserfolg
nicht abhängig von dieser Therapiemaßnahme sein darf, da die
gesamte Behandlung sonst dem
Wirtschaftlichkeitsgebot im Sinne des SGB V widerspricht. Die
GOZ-Position 4025 wird je Zahn
berechnet. Das anfallende Medikament kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Anhand
dieser Therapiemaßnahmen wird
bereits ersichtlich, dass die Vereinbarung von Privatleistungen
für die optimale Behandlung des
gesetzlich versicherten Patienten
unumgänglich ist. Das Behandlungsspektrum bietet jedoch
auch Leistungen, welche im direkten Zusammenhang mit einer
Parodontitisbehandlung zulasten
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vereinbart werden
dürfen:
„„ Verlegen eines gestielten
Schleimhautlappens
Wird beispielsweise zur Rezessionsdeckung das Verlegen eines
gestielten Schleimhautlappens
notwendig, kann dies nicht im
direkten Zusammenhang mit
einer Parodontitistherapie in
derselben Kieferhälfte oder im
selben Frontzahnbereich als Zusatzleistung vereinbart werden.
Wenn die Behandlungsmaßnahmen in einem Zuge erfolgen sollen, müsste die gesamte Behandlung privat vereinbart werden.
Im Anschluss an eine abgeschlossene Parodontitisbehandlung
ist die GOZ-Position 4120 für
die Verlegung eines gestielten
Schleimhautlappens jedoch vereinbarungsfähig.
„„ Gewinnung und
Transplantation von
Schleimhaut/ Bindegewebe
Der gleiche Grundsatz gilt
auch bei den Leistungen nach
GOZ-Position 4130 (Gewinnung und Transplantation von
Schleimhaut) und 4133 (Gewinnung und Transplantation
von Bindegewebe). Auch hier
muss die gesamte Parodontitsbehandlung privat vereinbart
werden, wenn sowohl die Parodontitisbehandlung, als auch die
Gewinnung und Transplantation
von Schleimhaut oder Bindegewebe in einem zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Sollen diese
Maßnahmen im Anschluss an
die abgeschlossene Parodontitisbehandlung erbracht werden,
kann eine Privatvereinbarung
erfolgen.
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„„ Osteoplastik, auch
Kronenverlängerung,
Tunnelierung oder Ähnliches
Die Therapiemaßnahmen nach
GOZ-Position 4136 sind neben
der offenen Parodontitisbehandlung zulasten der GKV für denselben Zahn in derselben Sitzung
nicht vereinbarungsfähig, da es
hierbei zu einer unzulässigen
Überschneidung der Leistungsinhalte käme.
„„ Periimplantitisbehandlungen
Therapiemaßnahmen zur Behandlung einer Entzündung des
Knochens an einem Implantat
werden im Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung
nicht abgebildet und müssen
somit mit dem Patienten privat
vereinbart werden.
Fazit
Aus Sicht der Abrechnung ist
es bei der parodontolgischen
Behandlung des gesetzlich versicherten Patienten kaum möglich,
ohne private Vereinbarungen
auszukommen. Beachten Sie
stets die Richtlinien und prüfen
Sie die Vereinbarungsfähigkeit
von Zusatzleistungen. Die vorangegangenen Beispiele für
Autorin
Dana Tesch ist Fachwirtin für
zahnärztliches Praxismanagement, Stipendiatin der Begabtenförderung an der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
und seit 2014 als Spezialistin
für Gebührenrecht Zahnärzte/
MKG und als Referentin in
diversen Seminaren bei der
BFS health finance GmbH
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Behandlungsmaßnahmen im
Bereich der Parodontologie
zeigen die unterschiedlichen
Grundlagen und die vielfältigen
Möglichkeiten der Vereinbarung,
wie auch deren Einschränkungen
beim gesetzlich versicherten Patienten.
QJ
Korrespondenzadresse
tätig. Für die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt bildet
Frau Tesch die angehenden
zahnmedizinischen Verwaltungsassistentinnen im Bereich
Abrechnungswesen aus.
Dana Tesch
Erstattungsservice Zahnärzte/
MKG
BFS health finance GmbH
Hülshof 24
44369 Dortmund
Tel.: 02 31/94 53 62-315
Fax: 02 31/94 53 62-8 88
www.bfs-health-finance.de
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