Stellenwert der Frau im Islam Einleitung Es herrscht breite Übereinstimmung darüber, dass muslimische Frauen in jeder Beziehung die gleichen Fähigkeiten wie Männer haben. Mit anderen Worten ist die Frau das Gleiche wie der Mann: ein Mensch, ein Geschöpf Gottes, ausgestattet mit Stärken und Schwächen sowie Ehre und Würde. Dazu heißt es schon gleich im Koran: „Und wahrlich, Wir haben die Kinder Adams geehrt und sie über Land und Meer getragen und sie mit guten Dingen versorgt und sie ausgezeichnet – eine Auszeichnung vor jenen vielen, die Wir erschaffen haben.“ (Koran, 17:70) sowie „Oh ihr Menschen, Wir haben euch ja von einem männlichen und einem weiblichen Wesen erschaffen, und Wir haben euch zu Völkern und Stämmen gemacht, damit ihr einander kennenlernt. Gewiss, der Geehrteste von euch bei Allah ist der Gottesfürchtigste von euch. Gewiss, Allah ist Allwissend und Allkundig.“ (Koran, 49:13) Man kann allein von letzterem Vers erkennen, dass vor Gott niemand aufgrund seines Geschlechts besser oder schlechter ist, sondern dass der einzige Weg, sich vor Gott gut darzustellen, der mit den guten Taten und der Frömmigkeit ist. Musliminnen sind rechtsfähige und wirtschaftlich unabhängige Persönlichkeiten, die in allen Bereichen des Lebens – Familie, Gesellschaft, Politik, Recht, Wirtschaft, Religion – gleichwertiges Mitspracherecht haben. Es gibt jedoch biologische Unterschiede zwischen Frauen und Männern, die allerdings – und das ist wichtig zu erwähnen – nicht zum Nachteil der Frau sind bzw. sein dürfen, sondern ihr in vielen Situationen das Leben erleichtern. Dazu heißt es im Koran: „Gewiss, muslimische Männer und muslimische Frauen, gläubige Männer und gläubige Frauen, ergebene Männer und ergebene Frauen, wahrhaftige Männer und wahrhaftige Frauen, standhafte Männer und standhafte Frauen, demütige Männer und demütige Frauen, Almosen gebende Männer und Almosen gebende Frauen, fastende Männer und fastende Frauen, Männer, die ihre Scham hüten und Frauen, die (ihre Scham) hüten, und Allahs viel gedenkende Männer und gedenkende Frauen – für (all) sie hat Allah Vergebung und großartigen Lohn bereitet.“ (Koran, 33:35) Was hierbei von besonderer Bedeutung ist, dass alle religiösen Regeln und Empfehlungen, die im Koran in einer neutralen Form angegeben sind, selbstverständlich für beide Geschlechter greifen. Dass die Realität der Situation, in der sich Musliminnen oftmals heute befinden, von vielen Stellen des Korans abweicht, ist nicht zu ignorieren, deshalb ist es wichtig, dass die religiösen Grundlagen gelernt und durchgesetzt werden, so dass sich nicht in Traditionen verbissen wird, die konträr zu den Grundlagen stehen. Der Prophet Muhammad, der bei weitem nicht so frauenfeindlich gewesen zu sein scheint wie viele der Männer seiner Zeit, hat vier Beispiele von Frauen genannt, denen er Stärke und Gleichberechtigung zusprach, u.a. Assia, der Frau des Pharaos;; Maria, der Mutter Jesu (Isa);; Khadijah, seiner ersten Frau;; sowie Fatima, seiner Tochter. Neben diesen Frauen werden in den Überlieferungen des Propheten noch eine Reihe anderer Frauen genannt: Lots Gemahlin;; Suleika, die Frau des Potiphar;; Balkis, die Königin von Saba;; und Aischa, die Lieblingsfrau des Propheten, sowie zahlreiche andere Frauen aus vorislamischer Zeit. Selbst die Huris – namenlose Lichtgestalten, finden ihre Erwähnung. Im Koran selbst wird die vierte Sure – Surat-­al-­nisa – den Frauen gewidmet, in der sich auf Fragen der Ehe und den rechtlichen Bestimmungen gewidmet wird, sowie der Adoption, dem Inzest, Verstoßung, Polygamie, Erbteilung und Enthaltsamkeit. Tatsächlich ist Musliminnen lediglich der Fiqh* (die islamische Jurisprudenz) nicht wohlgesonnen, eine überwiegend männlich dominierende Disziplin, deren wichtigste Funktion darin besteht, die Grenzen des Erlaubten und Verbotenen festzulegen. Es gibt deshalb eine beeindruckende Anzahl an Werken des Fiqh*, die sich der Aufgabe widmen, Verhaltensmaßregeln für Frauen festzulegen, und zwar bis in die kleinsten Einzelheiten. Besondere Vorschriften für Männer finden sich dagegen nur weit verstreut in der allgemeinen Rechtsliteratur. Es ist jedoch zu beachten, dass man zwischen den großen Werken der islamischen Rechtsgelehrsamkeit, die von den Meistern des Fachs verfasst oder unter ihrer Leitung zusammengestellt wurden, und jenen fortschrittsfeindlichen Texten, die in ideologischer Absicht geschrieben oder von Imamen mit politischem Einfluss verfasst wurden, unterscheiden muss. Ein positives Beispiel dafür wären die Arbeiten Al-­Ghazalis (1058-­1111), die nicht nur über die ehelichen Pflichten informierte, sondern auch dem ehelichen Glück seinen Platz einräumten. Stellenwert in der Gesellschaft Kaum ein Thema ist dermaßen von Vorurteilen belastet wie die Stellung der Frau im Islam. In der öffentlichen, primär nichtmuslimischen Debatte ist oft zu hören und zu lesen, der Islam sei eine frauenfeindliche Religion, Frauen seien minderwertige Wesen und würden als Menschen zweiter Klasse behandelt werden. Dass der Koran jedoch Mann und Frau religiös wie geistig als absolut gleichwertig erklärt, scheint bei vielen unter den Tisch zu fallen. Zu den obig schon erwähnten Koranversen 33:35 und 49:13 kann folgender Vers die Gleichwertigkeit unterstützen: 2 „Da erhörte sie ihr Herr: „Ich lasse kein Werk eines (Gutes) Tuenden von euch verlorengehen, sei es von Mann oder Frau;; die einen von euch sind von den anderen. Denen also, die ausgewandert und aus ihren Wohnstätten vertrieben worden sind und denen auf Meinem Weg Leid zugefügt worden ist, und die gekämpft haben und getötet worden sind, werde Ich ganz gewiß ihre bösen Taten tilgen und sie ganz gewiß in Gärten eingehen lassen, durcheilt von Bächen, als Belohnung von Allah.“ Und Allah – bei Ihm ist die schöne Belohnung.“ (Koran, 3:195) Aus der islamischen Perspektive ergänzen sich Frauen und Männer in ihrer Verschiedenheit und ihrer dennoch gemeinsamen Verantwortung für Familie und Gesellschaft. Nur gemeinsam können sie ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten gerecht werden und diese ausüben. Stellenwert in der Familie a) Als Ehefrau Dem Koran zufolge sind die Liebe, die Freundschaft, die Zuneigung und die gegenseitige Barmherzigkeit, die Mann und Frau in ihrer Beziehung/ Ehe zueinander empfinden, Geschenke und Segnungen von Gott. Deshalb ist es schön im Koran nachzulesen, dass der Ehemann und die Ehefrau sich gegenseitig ein Gewand sind, d.h. Schutz und Geborgenheit einander geben: „...sie sind euch ein Kleid, und ihr seid ihnen ein Kleid. ...“ (Koran, 2:187) -­> d.h. sie geben euch Wärme und Schutz, wie Bekleidung dies tut.) „Und es gehört zu Seinen Zeichen, dass Er euch aus euch selbst Gattinnen erschaffen hat, damit ihr bei ihnen Ruhe findet;; und Er hat Zuneigung und Barmherzigkeit zwischen euch gesetzt. Darin sind wahrlich Zeichen für Leute, die nachdenken.“ (Koran, 30:21) Ein mir bekannter Islamlehrer zog einmal einen Vergleich zwischen dem Iman und der Ehe: „Beim Iman muss der Glaube an die Einheit Gottes (Tauhid) im Mittelpunkt stehen, alles andere ist zweitrangig. Denn Gebet, Zakat, Fasten und Hadsch sind ohne Tauhid hinfällig und nutzlos. Genauso sollten bei der Ehe die Liebe und die Barmherzigkeit im Mittelpunkt stehen, denn eine Ehe, bei der keine Liebe und Kooperation entsteht, ist zum Scheitern verurteilt.“ b) Als Mutter Eine bekannte Überlieferung zeigt, welch hohe Stellung der Islam der Mutter gibt: Abu Huraira berichtete: "Ein Mann kam zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) und sagte: »O Gesandter Allahs, wer hat am meisten Anspruch auf meine gütige Kameradschaftlichkeit?« Der 3 Prophet sagte: »Deine Mutter!« Der Mann fragte weiter: »Wer sonst?« Der Prophet sagte: »Deine Mutter!« Der Mann fragte weiter: »Wer sonst?« Der Prophet sagte: »Deine Mutter!« Der Mann fragte weiter: »Wer sonst?« Der Prophet sagte: »Dann dein Vater!« (Bukhari, Nr. 5971) Eine weitere Überlieferung besagt, dass der Prophet Muhammad gesagt haben soll: „Das Paradies liegt zu den Füßen der Mütter.“ (Nasa’i) Wenn man sich mit den Schriften, aber auch mit dem Weltlichen Belangen der Mutterschaft auseinandersetzt, vielleicht sogar noch mehr, wenn man selbst Mutter wird oder bereits ist, dann findet man viel Zeichen zur Mutterschaft im Koran, wie die folgenden Beispiele aufzeigen: „Und Wir haben dem Menschen anempfohlen, zu seinen Eltern gütig zu sein. Seine Mutter hat ihn unter Mühsalen getragen und unter Mühsalen zur Welt gebracht...“ (Koran, 46:15) „Und wir haben dem Menschen seine Eltern anbefohlen – seine Mutter hat ihn unter wiederholter Schwäche getragen, und seine Entwöhnung (erfolgt) innerhalb von zwei Jahren: ‚Sei Mir und deinen Eltern dankbar. Zu Mir ist der Ausgang.’“ (Koran, 31:14) Im Allgemeinen gehört das Gebot, Vater und Mutter zu ehren zu den Pflichten der Muslime. Dazu bezieht der Koran in mehreren Versen Stellung: „Und dein Herr hat bestimmt, dass ihr nur Ihm dienen und zu den Eltern gütig sein sollt. Wenn nun einer von ihnen oder beide bei dir ein hohes Alter erreichen, so sag nicht zu ihnen: „Pfui!“ und fahre sie nicht an, sondern sag zu ihnen ehrerbietige Worte.“ (Koran, 17:23) „Pfui“, oder auch „Uff“ gilt in der arabischen Sprache als Ausdruck für Unzufriedenheit und Abwertung. Der Vers bedeutet nicht, dass man alle Anordnungen der Eltern befolgen muss, sondern dass man versucht ihnen auch bei Meinungsverschiedenheiten den nötigen Respekt zu zollen und ihnen ruhig und sachlich seine Sicht der Dinge erklärt. c) Als Tochter Es bedarf weniger Worte, da die Tochter genauso wie der Sohn behandelt werden soll. Alles, was ihnen gegeben wird – sei es Geschenke, Taschengeld, etc. – muss in gleicher und gerechter Aufteilung geschehen. Kinder dürfen nicht aufgrund ihres Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden. Hierzu eine deutlich machende Geschichte: Einmal kam ein Mann zum Propheten Muhammad und bat ihn darum Zeuge für eine Schenkung an seinen Sohn zu sein. Als Muhammad erfuhr, dass der Mann seinen übrigen Kindern nicht das Gleiche schenken wollte, lehnte er die Anfrage als Zeuge zu fungieren ab. Auch die Bildung darf nicht vernachlässigt werden. Beide Geschlechter, Mädchen wie Jungen, sind in der Pflicht zu lernen, zur Schule zu gehen, sich Wissen anzueignen. Nicht umsonst steht im Koran: „Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen! Lies im Namen deines Herrn, Der erschuf. Er erschuf den Menschen aus einem Blutklumpen. Lies;; denn dein Herr ist Allgütig, Der mit dem Schreibrohr lehrt, lehrt den Menschen, was er nicht wusste.“ (Koran, 96:1-­5) 4 Gleichstellung Frauen und Männer sind in ihrer Menschlichkeit absolut gleich. Das beinhaltet zudem, dass gleich in ihren Fähigkeiten sind, Verpflichtungen zu tragen und Rechte zu gewähren. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es Unterschiede in der Eignung für bestimmte Elemente zwischen Frauen und Männern gibt, denn sie haben rein körperlich betrachtet unterschiedliche Stärken und Schwächen. Das ist nicht zu vergleichen mit der Gleichstellung in religiösen wie geistigen Aktivitäten, die schon im Koran gewährleistet ist und beschrieben steht. Der folgende Koranvers zeigt die Gleichwertigkeit der Frauen mit der der Männer: „Wer rechtschaffen handelt, sei es Mann oder Frau, und dabei gläubig ist, den werden Wir ganz gewiss ein gutes Leben leben lassen. Und Wir werden ihnen ganz gewiss mit ihrem Lohn das Beste von dem vergelten, was sie taten.“ (Koran, 16:97) Der nächste Koranvers erläutert sehr klar, dass die moralischen, geistigen wie spirituellen Bemühungen von Frauen auf dieselbe Art und Weise belohnt werden wie die der Männer, und dass Gott zwischen ihnen keinen Unterschied hinsichtlich der Belohnungen im Jenseits macht – denn Gott entscheidet bei jedem einzelnen Menschen anhand seiner und ihrer von den Engeln aufgeschriebenen Taten: „Wer aber, sei es Mann oder Frau, etwas an rechtschaffenen Werken tut, und dabei gläubig ist, jene werden in den (Paradies)garten eingehen, und es wird ihnen nicht ein Dattelkerngrübchen Unrecht zugefügt.“ (Koran, 4:124) Insbesondere auf den schon obig erwähnten Koranvers möchte ich hinweisen, denn dieser ist sehr wichtig in Bezug auf die absolute Gleichstellung von Frauen und Männern in Bezug auf ihre geistigen Anstrengungen: „Gewiss, muslimische Männer und muslimische Frauen, gläubige Männer und gläubige Frauen, ergebene Männer und ergebene Frauen, wahrhaftige Männer und wahrhaftige Frauen, standhafte Männer und standhafte Frauen, demütige Männer und demütige Frauen, Almosen gebende Männer und Almosen gebende Frauen, fastende Männer und fastende Frauen, Männer, die ihre Scham hüten und Frauen, die (ihre Scham) hüten, und Allahs viel gedenkende Männer und gedenkende Frauen – für (all) sie hat Allah Vergebung und großartigen Lohn bereitet.“ (Koran, 33:35) Wenn man sich regelmäßig mit dem Koran beschäftigt und ihn intensiv liest, sei es aus religiösem, spirituellen oder akademischen Interesse, wird man feststellen, dass sich zahlreiche Belege für die Gleichwertigkeit und Gleichstellung von Frauen und Männern finden lassen. Hier sind im Folgenden nur einige Beispiele, die solches aufweisen: 1. „Und Wir haben ja die Kinder Ādams geehrt;; Wir haben sie auf dem Festland und auf dem Meer getragen und sie von den guten Dingen versorgt, und Wir haben sie vor vielen von denen, die Wir erschaffen haben, eindeutig bevorzugt.“ (Koran, 17:70) 2. „Oh ihr Menschen, Wir haben euch ja von einem männlichen und einem weiblichen Wesen erschaffen, und Wir haben euch zu Völkern und Stämmen gemacht, damit ihr einander kennenlernt. Gewiss, der Geehrteste von euch bei Allah ist der Gottesfürchtigste von euch. Gewiss, Allah ist Allwissend und Allkundig.“ (Koran, 49:13) 5 3. „Da erhörte sie ihr Herr: „Ich lasse kein Werk eines (Gutes) Tuenden von euch verlorengehen, sei es von Mann oder Frau;; die einen von euch sind von den anderen. Denen also, die ausgewandert und aus ihren Wohnstätten vertrieben worden sind und denen auf Meinem Weg Leid zugefügt worden ist, und die gekämpft haben und getötet worden sind, werde Ich ganz gewiß ihre bösen Taten tilgen und sie ganz gewiß in Gärten eingehen lassen, durcheilt von Bächen, als Belohnung von Allah.“ Und Allah – bei Ihm ist die schöne Belohnung. (Koran, 3:195) Auch dürfen Belege aus den Überlieferungen nicht fehlen, damit diese auch die Gleichstellung von Frauen und Männern unterstreichen und bekräftigen. Die folgenden Überlieferungen zeigen zum einen die Gleichwertigkeit der Geschlechter und zum anderen die Wertschätzung von Mädchen, die allzu oft selbst in der heutigen Zeit entweder vergessen und vernachlässigt wird, obwohl es Grundtenor des Glaubens ist: 1. Der Prophet Muhammad sagte: „Frauen sind die Zwillingshälften der Männer.“ (Überliefert von Abu Dawud, Nr. 204) 2. Der Prophet Muhammad sagte: „Wer seine Töchter großzieht und großzügig mit ihnen verfährt, dem werden sie vor dem Feuer ein Schutz sein.“ (Überliefert von Buchari und Muslim) Qur’an 4:34 (Der „Prügelvers“) Dieser Koranvers ist einer von vielen, der kontrovers von Muslimen wie Nichtmuslimen diskutiert wird. Viele sind der Ansicht, dieser Vers erlaube Männern ihre Ehefrau zu schlagen, wenn sie sich falsch verhalte oder für viel salopp gesagt, ‚aufmüpfig´ wird. Viele westliche Publikationen nehmen den Vers zum Anlass die Frauenfeindlichkeit des Islams zu suggerieren, und auch nichtmuslimische Einrichtungen sowie Religionswissenschaftler nutzen die Übersetzung von „daraba“ mit „Schlagen“ (Ecevit Polat). In seinem Buch „Der Islam im Diskurs des 21. Jahrhunderts“ schreibt Polat, dass der Penzberger Imam Benjamin Idriz der Ansicht ist, dass es sich um einen Fehler handeln muss, da es sich bei dem Wort im Stamm um verschiedene Bedeutungen handeln kann, wie u.a. schlagen, prügeln, machen, lassen, sich trennen, zeigen, tun, platzieren etc. Auch gäbe es Stellen im Koran, wo der Stamm daraba im Sinne von „verreisen, vorrübergehend weggehen, öffnen, reservieren“ verwendet wird (S. 40-­41). Das ZIF (Zentrum für Islamische Frauenforschung und Frauenförderung) erläutert den Koranvers 4:34 wie folgt: „Die Männer stehen ein für die Frauen, wegen dem womit Allah die jeweils einen von den jeweils anderen ausgezeichnet hat, und weil sie (als die wirtschaftlich Unabhängigen) aus ihrem Vermögen (Unterhalt und Versorgung) ausgeben. Darum sind loyale Frauen (Allah gegenüber) ergeben. (Sie sind) diejenigen, welche die Geheimnisse (der Ehe, was nicht öffentlich gemacht wird und Außenstehenden verborgen bleiben soll), gemäß Allahs Weisung bewahren. Und wenn ihr annehmt, dass Frauen einen Vertrauensbruch begehen, besprecht euch mit ihnen und (falls 6 keine Veränderung eintritt) zieht euch (zunächst) aus dem Privatbereich zurück (meidet Intimitäten) und (als letztes) trennt euch von ihnen (adribuhunna). Wenn sie zur loyalen Haltung zurückkehren, so sucht gegen sie keine Handhabe (um ihnen zu schaden). Wahrlich, Allah ist erhaben, größer (als alles Vorstellbare).“ Es ist unter Musliminnen und Muslimen hinreichend bekannt, dass der Prophet Muhammad weder gegen seine Frauen noch gegen seine Töchter seine Hand erhoben hat, was sowohl eine Geschichte im Koran – eine Auseinandersetzung mit seinen Frauen – als auch sein Umgang mit der Situation in einer Überlieferung bestätigt. Die Geschichte trägt sich im Koran, 66:1-­4, zu: „Prophet! Warum erklärst du denn im Bestreben, deine Gattinnen zufriedenzustellen, für verboten, was Allah dir erlaubt hat? (Mit deinem Enthaltungsschwur hast du Unrecht getan.) Aber Allah ist barmherzig und bereit zu vergeben. Allah hat für euch angeordnet, ihr sollt eure (unbedachten) Eide (durch eine Sühneleistung) annullieren. Allah ist euer Schutzherr. Er ist der, der Bescheid weiß und Weisheit besitzt. "Und (damals) als der Prophet einer seiner Gattinnen etwas unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraute. Als sie es dann (trotzdem einer anderen) mitteilte und Allah ihn darüber aufklärte, gab er es teils bekannt, teils ließ er es auf sich beruhen. Und als er es dann ihr (selber) mitteilte, sagte sie: ""Wer hat dir das kundgetan?"" Er sagte: ""Er, der Bescheid weiß und (über alles) wohl unterrichtet ist""." Wenn ihr beiden (Frauen) euch (reumütig) Allah wieder zuwendet (tut ihr gut daran). Euer Herz ist ja (vom rechten Wege) abgewichen. Wenn ihr jedoch gegen den Propheten zusammensteht (und glaubt, euren Willen durchsetzen zu können, werdet ihr nicht zum Ziel kommen). Allah ist ja sein Schutzherr. Und Gabriel, die Gläubigen (alle), soweit sie rechtschaffen sind, und überdies die Engel werden (ihm) Helfer sein.“ In dieser Geschichte geht es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Propheten und seinen Ehefrauen Aischa und Hafsa, die zu einer Ehekrise führte. In der Konsequenz entschloss sich der Prophet seine Hand nicht gegen sie zu erheben, sondern sich von ihnen fernzuhalten (Polat, S.42/43). In mehreren Überlieferungen verbot der Prophet die körperliche Züchtigung von Frauen, u.a. wie folgt: 1. „Die Frauen sind die Zwillingshälften der Männer.“ 2. „Gott erlegt euch auf, eure Frauen gut zu behandeln, denn sie sind eure Mütter, Töchter und Tanten.“ 3. „Die ihre Frauen schlagen, handeln nicht gut.“ 4. „Gib deiner Gattin gute Ratschläge und schlage sie nicht wie einen Sklaven.“ 5. „Sorge dafür, dass ihr die Rechte gegeben werden, die ihnen zustehen.“ (Polat, S.43) Da dieser Vers im Koran steht, darf dieses Thema nicht ignoriert, sondern es muss mit Rationalität und Verstand behandelt werden. Das Schlagen eines Menschen ist eine falsche Handlung, die nicht zur Ausführung kommen darf. Schlagen ist letztendlich eine Schwäche, wenn man der verbalen Argumentation in einem Streitfall nicht mehr mächtig ist. Wie geht es eine Frau heutzutage damit um, wenn sie von ihrem Mann oder Partner geschlagen wird? Selbstverständlich sollte das Paar dieses Problem ansprechen. Wenn eine Veränderung und Unterlassung nicht stattfindet, rate ich der Frau ihren Mann wegen Körperverletzung anzuzeigen 7 und sich von ihm zu trennen, sprich die Scheidung einzureichen. Denn eine Ehe beruht auf gegenseitige Liebe, Achtung und Zuneigung, und nicht auf Gewalt. Scheidung Der Islam erlaubt die Scheidung und erkennt das Recht beider Partner – dem Mann UND der Frau – an, ihre Ehe zu beenden. Relativ einfach gesagt bedeutet das folgendes: Wenn der Mann das Recht auf Scheidung wahrnimmt (arab. talaq), dann muss er sich im Klaren sein, dass er die Morgengabe (arab. mahr) von seiner Frau nicht zurückfordern darf, denn diese dient zu ihrer Versorgung nach deren Trennung. Auch die Frau hat das Recht sich islamisch scheiden zu lassen (arab. khula), wobei hier der Anspruch stehen könnte, dass sie ihre Morgengabe zurückgeben müsse. Ich würde diesem Anspruch keine Wertigkeit auflegen, denn es steht nicht im Koran, dass die Frau diese Schenkung zurückgeben muss. Im Koran steht, dass die Morgengabe eine Schenkung ist zu ihrer Versorgung nach einer Trennung oder nach dem Tod des Mannes. Somit würde ich diesen Anspruch als obsolet halten. Der Koran verbietet den Männern ausdrücklich, die Morgengabe zurückzufordern, wenn sie sich scheiden lassen: „Und wenn ihr eine Gattin anstelle einer anderen eintauschen wollt und ihr der einen von ihnen einen Qinṭār gegeben habt, dann nehmt nichts davon (zurück). Wollt ihr es (etwa) durch Verleumdung und deutliche Sünde (zurück)nehmen? Wie könnt ihr es (zurück)nehmen, wo ihr doch zueinander eingegangen seid und sie mit euch ein festes Abkommen getroffen haben?“ (Koran, 4:20-­21) Laut Muhammad Asads Erläuterungen deutet die Anspielung auf den „Tausch“ einer Ehefrau gegen eine andere eindeutig auf die koranische Auffassung hin, dass eine monogame Ehe die wünschenswerte Form darstellt. Wenn es Konflikte innerhalb der Ehe gibt, bietet der Koran Möglichkeiten der Versöhnung an, wie zum Beispiel: „Und wenn eine Frau von ihrem Ehemann Widersetzlichkeit oder Meidung befürchtet, so ist es keine Sünde für sie (beide), sich in Frieden zu einigen;; denn friedliche Einigung ist besser. Und die Seelen sind der Habsucht zugänglich. Doch wenn ihr wohltätig seid und gottesfürchtig, so ist Allah dessen, was ihr tut, gewiss Kundig.“ (Koran, 4:128) Es ist sehr interessant und meiner Meinung nach auch sehr wichtig für das eigene Verständnis, was Ahmad A. Reidegeld in seinem „Handbuch Islam“ zum Thema Scheidung schreibt: So darf z.B. der Ausdruck talaq nicht (!) als „verstoßen“ verstanden werden. Talaq bedeutet wortwörtlich „freilassen“ oder auch „freigeben aus einem Zustand“, mit anderen Worten gibt der Ehemann sein Recht auf die Frau auf und entlässt sie aus der Ehe. (S. 758-­9). Nur unter bestimmten Bedingungen kann die Scheidung eingeleitet und ausgesprochen werden. 8 Es ist somit ein falsches Verständnis, dass der Mann sich so einfach, und womöglich ohne Begründung, scheiden lassen kann. Khula ist das Recht auf Scheidung seitens der Frau. Auch diese kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eingeleitet und erfüllt werden. Der Unterschied zum talaq scheint aber zu sein, dass khula unwiderruflich ist, während talaq unter bestimmten Voraussetzungen widerrufbar oder aufhebbar sein kann. Der Glaube überwindet viele Hürden, was bedeutet, dass viele Krisen, die innerhalb einer Gemeinschaft entstehen, auch überwunden werden können. Wenn die Ehe gefährdet wird, dann sind die Ehepartner in der Pflicht alles in ihren Möglichkeiten zu tun und zu versuchen, diese Verbindung zu retten, denn „die Ehe ist, laut einer Aussage des Propheten Muhammad, die Hälfte der praktizierten Religion“. Aber, und das ist wirklich wichtig: Schlägt alles fehl, dann erlaubt der Islam den Ehepartnern sich in Frieden voneinander zu trennen und sich scheiden zu lassen. Zeugenaussage der Frau Es wird oft der Vorwurf gemacht, dass Musliminnen laut dem Islam nur ein halbes Zeugenaussagerecht zugestanden wird. Wenn also der Gedanke kommt, dass die Zeugenaussage einer Frau nur halb so viel wert sei wie die eines Mann, kommt oft in Konsequenz der Gedanke, dass die Frau im Islam nur halb so viel wert wie der Mann sei. Diese Aussage ist aber völlig danebengegriffen und schlichtweg falsch, denn es muss erklärt werden in welchem Zusammenhang sich diese Aussage im Koran wiederfindet, was die Zeugenschaft der Frau angeht und den Grund dahinter: Im Zusammenhang mit der Zeugenschaft für Kaufverträge wurde im Koran festgelegt, dass eine Frau, die eine Zeugenaussage tätigt, eine weitere Frau hinzugezogen werden soll, um die erste an ihre Zeugenaussage zu erinnern: „O die ihr glaubt, wenn ihr auf eine festgesetzte Frist, einer vom anderen, eine Geldschuld aufnehmt, dann schreibt es auf. Und ein Schreiber soll (es) für euch gerecht aufschreiben. Und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, so wie Allah (es) ihn gelehrt hat. So soll er denn schreiben, und diktieren soll der Schuldner, und er soll Allah, seinen Herrn, fürchten und nichts davon schmälern. Wenn aber der Schuldner töricht oder schwach ist oder unfähig, selbst zu diktieren, so soll sein Sachwalter (es) gerecht diktieren. Und bringt zwei Männer von euch als Zeugen. Wenn es keine zwei Männer sein (können), dann sollen es ein Mann und zwei Frauen sein, mit denen als Zeugen ihr zufrieden seid, – damit, wenn eine von beiden sich irrt, eine die andere erinnere. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie aufgefordert werden. Und seid nicht abgeneigt, es – (seien es) klein(e) oder groß(e Beträge) – mit seiner (vereinbarten) Frist aufzuschreiben! Das ist gerechter vor Allah und richtiger für das Zeugnis und eher geeignet, daß ihr nicht zweifelt;; es sei denn, es ist ein sofortiger Handel, den ihr unter euch tätigt. Dann ist es keine Sünde für euch, wenn ihr es nicht aufschreibt. Und nehmt Zeugen, wenn ihr untereinander einen Verkauf abschließt. Und kein Schreiber oder Zeuge soll zu Schaden kommen. Wenn ihr (es) aber (dennoch) tut, so ist es ein Frevel von euch. Und fürchtet Allah! Und Allah lehrt euch. Allah weiß über alles Bescheid.“ (Koran, 2:282) 9 Der damalige Grund war, dass Frauen weniger Erfahrungen in geschäftlichen Handlungen und Entscheidungen hatten, so dass sie mit der zusätzlichen Aussage mehr geschützt als bevormundet werden sollte. Heutzutage sollte man mit dieser Empfehlung adäquat, also zeitgemäß umgehen, denn mittlerweile sind viele Frauen geschäftlich und unternehmerisch versiert und haben die gleichen Rechte wie Pflichten in solchen Entscheidungen. Wichtig zu wissen ist, dass sich die Beurteilung der Zeugnisfähigkeit nach der Eignung, nicht nach dem Geschlecht richtet. Erbrecht Über die Erbverteilung im Islam wird oft kontrovers diskutiert, wenn nicht sogar gestritten, und in Konsequenz scheint für viele die Frau nur halb so viel wert zu sein wie der Mann, weil sie nur die Hälfte vom Erbe eines Mannes erhält. Hierbei ist ganz wichtig zu erläutern, warum und wann die Frau ‚nur’ die Hälfte erbt: Sie erbt nur dann die Hälfte des Anteils eines Mannes, wenn sie eine Tochter ist und -­ mindestens -­ einen Bruder hat. Es gibt Fälle, in denen die Frau mehr als der Mann erbt, oder ein Kind verstirbt, dann erben Mutter und Vater zu gleichen Teilen. Laut Amir Zaidan, erbt die Großmutter mütterlicherseits, aber der Großvater nicht, weil ein Enkel oder eine Enkelin verstirbt. Auch wenn ein Mann nur Töchter hinterlässt, erbt seine Schwester, wenn er eine hat, jedoch nicht der Bruder, sollte er auch diesen haben. Man sieht also, dass die Aussage "Die Frau erbt halb so viel wie der Mann" den Sachverhalt verkürzt. Um auf den erst genannten Fall zurückzukommen: Frauen bekommen aus einem sehr guten Grund weniger als Männer, wenn sie Erben sind. Der Grund liegt darin, dass Männer mit ihrem geerbten Geld etc. ihre Familie -­ sprich Frau und Kinder -­ versorgen MÜSSEN, ihnen also nicht das Erbe allein gehört. Er ist verpflichtet sein Erbe als Versorgung für seine Familie zu nutzen. Eine Frau hingegen kann ihr Erbe oder ihren rechtmäßigen Lohn durch Arbeit behalten und muss ihn nirgends abgeben und nur für sich verwenden und ausgeben, wie es ihr beliebt. 10 Bildung Bildung, sprich der Wissenserwerb, ist ein wichtiger Bestandteil des täglichen Weiterkommens und Lernens. Frauen wie Männer sind gleichermaßen angehalten sich weiterzubilden, da Wissen zu erwerben schon im Koran als Pflicht verankert ist: „Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen! Lies im Namen deines Herrn, Der erschuf. Er erschuf den Menschen aus einem Blutklumpen. Lies;; denn dein Herr ist Allgütig, Der mit dem Schreibrohr lehrt, lehrt den Menschen, was er nicht wusste.“ (Koran, 96:1-­5) Aus einer Überlieferung des Propheten Muhammad geht diese Pflicht auch hervor: „Das Streben nach Wissen ist Pflicht für jeden Muslim und jede Muslimin.“ In einer weiteren Überlieferung wird die Wichtigkeit des Wissenserwerbes für Frauen noch einmal bekräftigt, denn laut dieser räumte der Prophet den Frauen seiner Zeit einen Tag in der Woche ein, an dem er sie lehrte: Abu Sa’id Al-­Khudri berichtete: "Die Frauen sagten zum Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm): » Die Männer sind bei dir im Vergleich zu uns in der Mehrzahl, so gib uns einen Tag, an dem wir teil an dir haben.« Da setzte er ihnen einen bestimmten Tag fest, an dem er mit ihnen zusammentraf, sie lehrte und ihnen seine Anweisungen gab..." (Überliefert von Buchari, Nr. 101) Das Recht auf den Moscheebesuch Zu Zeiten des Propheten waren Frauen Teil der betenden Gemeinschaft und konnten am Ritualgebet teilnehmen, ohne dass ihnen Steine in den Weg gelegt wurden. Die ersten Ansätze der Verbannung aus der Moschee erfolgten mit dem Amtsantritt des Kalifen Umar al-­Khattab, als dieser versuchte, die Frauen auf ihr Zuhause einzuschränken und sie von der Teilnahme an den Gebeten in der Moschee auszuschließen. Er führte auch die Geschlechtertrennung bei den Gebeten ein (Polat, S.57). Anders schrieb beispielsweise der muslimische Historiker Ibn Saad über das Freitagsgebet zu Zeiten des Propheten: „Und beim Freitagsgebet kamen alle zusammen, Männer und Frauen, um zu beten, um die letzten Neuigkeiten zu erfahren, um sich zu belehren und unterweisen zu lassen.“ (Ibn Saad, 1980, in Polat, S. 57) Der Koran verpflichtet beide Geschlechter zur Erscheinung beim Freitagsgebet: „O die ihr glaubt, wenn zum Gebet gerufen wird am Freitag, dann eilt zu Allahs Gedenken und lasst das Kaufgeschäft. Das ist besser für euch, wenn ihr wisst.“ (Koran, 62:10) 11 ...jedoch hat sich bei der Mehrheit der Muslime das Verständnis etabliert, es wären nur Männer von dieser Regelung betroffen, und das obwohl bei einer Verallgemeinerung immer (!) beide Geschlechter angesprochen sind. Es sind also eindeutig die primären religiösen Quellen, die die Wichtigkeit der Einbeziehung beider Geschlechter zum Ausdruck bringen, und die Verbannung eines Geschlechts dem Menschen schuldig zugesprochen werden kann. Der Prophet Muhammad wurde in einer Überlieferung gehört gesagt zu haben: „Verwehrt den Frauen nicht den Zutritt zu den Moscheen.“ (Überliefert von Abu Dawud, Nr. 215) Das Gleiche gilt übrigens auch für die Festgebete an Eid Al-­Fitr (Ramadanfest) und an Eid Al-­ Adha (Opferfest). In vielen Moscheen – auch hier in Deutschland – können Frauen zum Festgebet ihre eigens für sie eingerichteten Frauengebetsräume nicht betreten, da diese von Männern „in Beschlag“ genommen werden. Dass es nicht das Recht der Männer ist, wird dabei geflissentlich ignoriert, auch wenn man sie daran erinnert, den Frauen nicht den Zutritt zur Moschee zu verwehren. Dazu steht in den Überlieferungen wie folgt: „Umm `Atiyya berichtete: „Wir (Frauen) wurden am Tage des Festes aufgefordert, aus unseren Wohnungen herauszukommen. Dies erstreckte sich sowohl auf die Jungfrauen, die sogar ihre vertrauten Heime verließen, als auch auf menstruierende Frauen. Sie alle hielten sich hinter den Leuten auf und sprachen mit ihnen gleichsam den Takbir und das Bittgebet und waren voller Zuversicht über den Segen und die Glückseligkeit des Festes.“ (Überliefert von Buchari, Nr. 0971) 12