Sehr geehrte Damen und Herren, al-Salamu aleikum

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Sehr geehrte Damen und Herren,
al-Salamu aleikum. Frieden sei mit Ihnen.
Zunächst bedanke ich mich bei Frau Schmidt und bei Herrn
Waszynski für ihre Bemühungen und bei Herrn Nashaat für die
Übernahme der Dolmetschertätigkeit.
Ich freue mich sehr, mit Ihnen heute zu sein und erlauben Sie mir, in
Arabisch zu sprechen.
Die Tatsache, dass in Deutschland über vier Millionen Muslime leben,
lässt uns nach den Mitteln deren Integration in der deutschen
Gesellschaft fragen. Für die Integration von Menschen muslimischen
Glaubens in Deutschland ist es wichtig, dass sie glauben, dass
Achtung der Grundwerte der deutschen Rechtsordnung und der
Menschenrechte mit ihren religiösen Überzeugungen vereinbar ist.
Das Thema der Integration ist politisch wichtig, weil es darum geht,
in welcher Weise sich Muslime mit dem Staat identifizieren können.
Angesichts der Rolle des Islams im geistigen und alltäglichen Leben
islamischer, namentlich arabischer Staaten mag die Betonung der
gemeinsamen Prinzipien und Werte, die der Islam mit anderen
Kulturen und Religionen teilt, einerseits zur Erleichterung des
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Integrationsprozesses der Muslime in westlichen Gesellschaften,
andererseits zur Beheimatung der Menschenrechte in muslimischen
Gesellschaften beitragen.
Eins dieser gemeinsamen Werte ist das Prinzip der Menschenwürde.
Die
Menschenwürde
ist
der
oberste
Wert
der
deutschen
Rechtsordnung.
Sie kann aber auch als Vehikel für eine menschenrechtsfreundliche
Interpretation der islamischen Lehren dienen.
Der Glaube an die Menschenwürde kann nicht nur als Schlüsselbegriff
für Achtung der Menschenrechte, sondern auch als Katalysator für
gesellschaftliche Integration dienen.
Der Glaube an die Menschenwürde führt unbedingt zur Respektierung
der menschlichen Personalität und zur Achtung der Grundrechte, die
als spezifische Ausprägungen dieser Würde gelten.
Vor diesem Hintergrund möchte ich über das Prinzip der
Menschenwürde im Islam sprechen, bevor ich auf dieses Prinzip im
deutschen Grundgesetz eingehe.
1. Menschenwürde im Islam
Die Idee der Menschenrechte und der sie fundierende Glauben an die
Menschenwürde ist das Resultat eines „Sakralisierungsprozess“, in
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dem der Mensch als „heilig“, d. h. mit einer besonderen Würde
ausgestattet ist angesehen wurde. Die Sakralisierung des Menschen
findet sich nicht nur im antiken Athen, in der Bibel, oder in der
Philosophie der Aufklärung, auf die sich die westliche Kultur beruft,
sondern auch in anderen nichtwestlichen Kulturen und im Islam.
In engem Zusammenhang mit der Idee der Menschenwürde steht das
Prinzip der Individualität. Dieser Grundsatz ist eine Voraussetzung,
um Menschenrechte zugunsten des Individuums zu gewährleisten und
in Form von grundrechtlichen Schutzbereichen zu konkretisieren. Das
Konzept des Individuums beinhaltet die Vorstellung von einer
autonomen Person als Teil der Gesellschaft, die dem Staat
gegenübertritt. Es gilt als eine Schöpfung des europäischen Denkens
in der Epoche der Aufklärung und ist der klassischen islamischen
Kultur fremd. Denn die traditionelle islamische Staatslehre erkennt
die Existenz autonomer menschlicher Institutionen im Inneren der
muslimischen Gemeinde nicht an. Mit Blick auf das Verhältnis des
Individuums zum Herrscher (Staat) ist dem Menschen infolge dieser
Vorstellung Freiheit nur im Sinne einer Wahlfreiheit innerhalb der
Grenzen der Scharia verliehen. Diese hergebrachten Beschränkungen
der Meinungs- und Gewissensfreiheit kann nicht als taugliche Basis
für einen Diskurs über die Menschenrechte in ihrem universellen
Verständnis dienen.
Doch enthält der Koran auch Verse, die als religiöse Basis für das
Konzept
des
Individuums
in
seinem
herangezogen werden können.
modernen
Verständnis
Nach dem Koran kommt dem
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Menschen kraft seines Menschseins eine besondere Würde zu, die ihn
über alle anderen Schöpfungen Gottes erhebt.
Gott sagt im Koran: „Und Wir haben den Kindern Adams Ehre
erwiesen; Wir haben sie auf dem Festland und auf dem Meer getragen
und ihnen (einiges) von den köstlichen Dingen beschert, und Wir
haben sie vor vielen von denen, die wir erschaffen haben, eindeutig
bevorzugt.“ (Sure 17, al-Isrāʾ, 70)
Mehrere Koranversen sowie auch Aussagen (Hadith) des Propheten
Muhammad bestätigen diese Sonderstellung und erwähnen, dass Gott
den Menschen vor allen Schöpfungen Gottes einschließlich der Engel
bevorzugt hat.
Gott hat den Menschen, wie der Koran verkündet, als seinen
Stellvertreter (khalifa) auf Erden eingesetzt, damit er sie bebaut und
auf ihr die Zivilisation erschafft.
Die Berufung des Menschen, Stellvertreter Gottes auf Erden zu sein,
bedeutet implizit die Freiheit des Menschen, da Gott frei ist. Er kann
daher seinen Weg ohne äußeren Zwang wählen. Diese „ehrwürdige
Natur“ ist absolut und steht jedem Menschen ohne Unterschied
aufgrund der Religion, der Herkunft oder des Geschlechts zu.
Der Mensch hat somit eine Würde, die nicht aus seinem Verhalten
oder seinem Glauben an eine bestimmte Religion oder Konfession,
sondern allein aus seinem Menschsein folgt. Diese Stellvertretung
bildet die Basis des Verhältnisses nicht nur zwischen Gott und
Menschen, sondern auch zwischen Islam und Menschen sowie
zwischen Menschen und Herrscher (Staat).
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Ähnlich wie im Judentum und im Christentum ist davon auszugehen,
dass auch im Islam Gott den Menschen nach seinem Bilde geschaffen
hat („Ebenbildlichkeit“). Diese Sicht des Menschen im Islam weist
auf eine große Affinität mit der christlichen Anthropologie hin und
zwar in einer Frage, die für die Begründung der Menschenrechte in
diesem außerrechtlichen Konzept grundlegend ist.
Jeder Mensch ist danach mit Würde ausgestattet und darf deshalb
nicht zu einem Objekt religiöser Autorität oder staatlichen Handelns
sein. Koranversen sind so auszulegen, dass jeder Mensch als „Zweck
an sich selbst“ angesehen wird, wie es Kant formuliert hat.
Im Einklang mit dieser Sicht des Menschen im Islam verfügt der
Einzelne über das Recht, sein Leben eigenverantwortlich zu gestalten,
und über die Kompetenz zu demokratischer Mitbestimmung.
Diese Sicht ist grundlegend für die Vermittlung sowie die
„Beheimatung“ der Menschenrechte im islamischen Denken und
gewinnt noch durch die Tatsache an Bedeutung, dass der Begriff der
Menschenwürde
das
Konstitutionsprinzip
in
mehreren
Menschenrechtserklärungen bildet, vor allem auch Eingang in die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 gefunden hat.
Auch die Präambel der UN-Charta spricht vom „Glauben“ an die
Würde des Menschen.
Ich
glaube,
einige
von
Ihnen
würden
fragen,
wenn
die
Menschenwürde im Islam diesen hohen Rang hat, dann warum sind
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Menschenrechtsverletzungen in der arabisch-islamischen Welt weit
verbreitet?
Und warum hören wir von Praktiken wie Unterdrückung der Frauen
oder der Nichtmuslime in arabisch-islamischen Staaten?
Neben der Existenz der diktatorischen Regime, die Menschenrechte
verletzen, gibt es auch Sachen in der islamischen Jurisprudenz (Fiqh),
die dem modernen Verständnis der Menschenrechte widersprechen.
Meines Erachtens gibt es deswegen einen Bedarf an Erneuerung des
islamischen Denkens, um die Bedürfnisse des modernen Lebens wie
Achtung der Menschenrechte zu erfüllen.
Die Religion wurde für den Menschen gemacht und nicht umgekehrt.
Der Koran sagt: „Gott will für euch Erleichterung. Er will für euch
nicht Erschwernis.“ (Sure 2, al-Baqara, 185)
Reform des islamischen Denkens erfordert die Entwicklung der
islamischen Jurisprudenz (Fiqh). Das Verhältnis des Islams zu den
Menschenrechten muss im Lichte der Stellung des Menschen als
Nachfolger (khalifa) auf der Erde und im Lichte der hohen Intentionen
der Scharia verstanden werden.
Die muslimischen Rechtsgelehrten im Mittelalter nannten fünf
Zwecke als hauptsächliche Intentionen der Scharia. Diese sind die
Erhaltung der Religion (al-Din), des Lebens (al-Nafs), des Verstandes
(al-Aql), des Nachwuchs (al-Nasl) und des Vermögens (al-Mal). Zu
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den
hohen
Intentionen
der
Scharia
gilt
jedoch
auch
das
Allgemeinwohl des Menschen.
Muslimische Rechtgelehrte entwickelten diese Intentionen nicht nur
aufgrund der göttlichen Ge- und Verbote, sondern auch im Lichte der
Traditionen und der Bedürfnisse der Menschen in jener Zeit.
Jedoch haben sich die Lebensbedürfnisse in unserer Zeit offensichtlich
von jenen, die vor Jahrhunderten herrschten, unterschieden.
Vor diesem Hintergrund forderten muslimische Rechtsgelehrten zur
Erweiterung und Ergänzung der Intentionen der Scharia, damit sie
auch Prinzipien der Freiheit, der Gleichheit und der Gerechtigkeit zu
erfassen.
Einige von Ihnen würden eventuell dagegen einwenden und sagen,
dass ein solches Eintauchen in den religiös-ethischen Diskurs über den
Topos der Menschenwürde nicht ausreicht, um die Universalität der
Menschenrechte rechtsnormativ zu begründen.
Eine unmittelbare und ausschließliche Ableitung der Menschenrechte
aus dem Koran könnte problematisch sein, weil unter dieser Prämisse
eine interkulturelle Verständigung über Menschenrechte schwierig,
wenn nicht gar unmöglich wäre. Aus der islamischen Vorstellung der
Menschenwürde ergeben sich weder zwingend noch „automatisch“
Konsequenzen
für
eine
in
islamischen
Gesellschaften
zu
verwirklichende gleiche Würde aller Menschen.
Ähnlich
wie
im
Christentum
und
anderen
religiösen
oder
philosophischen Traditionen findet sich auch im Islam ein Potential
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für die Sakralisierung des Menschen. Jedoch blieb dieses Potential bis
zum
zwanzigsten
Jahrhundert,
in
dem
Menschenrechte
in
internationalen Erklärungen und Konventionen kodifiziert worden
sind, unwirksam. Für diese Behauptung spricht die Existenz anderer
Interpretationen der Menschenwürde im Islam, die von Unterschieden
zwischen Muslimen und Nichtmuslimen bei der Frage der
menschenrechtlichen Legitimation ausgehen. Zudem war in einigen
islamischen Staaten bis zum Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts die
Sklaverei erlaubt und der Scharia wurden bestimmte Körperstrafen
entnommen, die Idee der Menschenwürde im modernen Verständnis
widerspricht.
Ähnlich wie Christen in ihren Glaubenszeugnissen können auch
Muslime
–meines
Erachtens
-
die
Wurzeln
der
Menschenwürdegarantie im Islam suchen. Das hilft zur Beheimatung
der Menschenrechte im islamischen Denken.
Dieser
Ansatz
vermag
indes
eine
naturrechtliche
oder
vernunftgeleitete Begründung der Menschenrechte nicht zu ersetzen,
die Allgemeingültigkeit beanspruchen kann. Denn im Unterschied zu
den säkularen vernünftigen Gründen sind religiöse Argumente allen
Menschen in der Regel nicht zugänglich und nicht zustimmungsfähig.
Außerdem sind nur mit Allgemeingültigkeit und Universalität
ausgestattet entziehen sich Menschenrechte dem Zugriff der
Staatsmacht in letzter Instanz vor allem dann, wenn willkürliche oder
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auch
menschenrechtswidrige
religiöse
Interpretationen
dem
Individuum seine natürlichen Rechte abzusprechen versuchen.
Ähnlich wie in der deutschen Gesellschaft, auch muslimische
Gesellschaften sind aufgefordert, ein praktikables Wertesystem der
Grundrechte, das sich zugleich als ein rationales Anspruchssystem
erweist, zu entwerfen. Dieses rationale Wertesystem muss sich auf
die Idee der Menschenwürde und der Gerechtigkeit stützen und als
Basis für die Grundrechte dienen, die jedem Menschen zustehen
müssen.
Vor diesem Hintergrund hilft das Verständnis der Menschenwürde im
Islam nur, soweit es zur Fundierung des Konzepts des Individuums als
freies Wesen beitragen kann.
Und jetzt erlauben Sie mir auf das Prinzip der Menschenwürde im
Grundgesetze einzugehen.
2. Menschenwürde im Grundgesetz
Ausgehend von der Überzeugung, dass der Staat um des Menschen
willen da ist, nicht der Mensch um des Staates willen, wurde die
Menschenwürdegarantie an der Spitze des Grundgesetzes platziert.
Artikel 1 Absatz 1 sieht vor, dass die Menschenwürde unantastbar ist.
Die Platzierung des Menschenwürdesatzes an der Spitze des
Grundgesetzes bedeutet die Absage aller Formen der Entwürdigung
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des
Menschen
durch
die
totalitären
Regime.
Die
Menschenwürdegarantie ist der oberste Wert des Grundgesetzes und
genießt eine prominente Stellung in der deutschen Rechtsordnung. Als
Konstitutionsprinzip stellt sie den höchsten Maßstab für die Ausübung
der staatlichen Gewalt. Dieser hohe Rang der Menschenwürde hat
erhebliche Konsequenzen. Sie bildet die Basis für das Verhältnis des
Staates zum Menschen. Gesetze oder Maßnahmen, die als
menschenwürdewidrig zu klassifizieren sind, dürfen nicht erlassen
werden.
Jedoch bereitet die Definition der Menschenwürde als juristischer
Begriff erhebliche Schwierigkeiten, da Artikel 1 Grundgesetz eine
Bestimmung von umfassender Allgemeinheit darstellt und sich nicht
auf ein besonderes Verhalten bezieht.
In Anlehnung an Kants Instrumentalisierungsverbot bedient sich das
deutsche Bundesverfassungsgericht der sogenannten Objektformel.
Danach widerspricht es der Menschenwürde, den Menschen zum
bloßen Objekt des staatlichen Handelns zu machen oder seine
Subjekqualität oder Achtungsanspruch als Person in Frage zu stellen.
Nach der Philosophie Immanuel Kants darf der Mensch niemals bloß
als Mittel behandelt, sondern muss als Zweck an sich selbst
wahrgenommen werden.
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In
personeller
Hinsicht
sind
alle
natürlichen
Personen
Grundrechtsträger der Menschenwürde. Also, sie gilt nicht nur für
Deutschen, sondern für jeden Menschen, der in Deutschland lebt und
unabhängig von der Legalität seines Aufenthalts.
Gebunden ist die deutsche öffentliche Gewalt an Artikel 1
Grundgesetz auch insofern, als Wirkungen ihrer Betätigungen im
Ausland eintreten. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz schützt jedoch
nicht nur das geborene Leben, sondern auch das ungeborene Leben
und wirkt über das Ende des Lebens hinaus.
Der Nasciturus ist Grundrechtsträger.
Auch dem Verstorbenen kommt ein Würdeschutz zu.
Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz gewährt dem Einzelnen Schutz vor
Angriffe auf seine Würde nach dem Tod. Der Leichnam darf nicht
einfach wie tote Materie behandelt oder als beliebig verfügbare
Organresource genutzt werden. Ohne vorherige Einwilligung der
betroffenen Person oder die Zustimmung seiner Verwandten darf
niemand zum Objekt medizinischer Experimente oder zur Quelle von
Organspenden gemacht werden. Geschützt ist auch das Andenken des
Verstorbenen.
Anders als andere Grundrechte sind Eingriffe in die Menschenwürde
unzulässig. Das bedeutet, dass sie absolut gilt und nicht relativierbar
ist.
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Selbst der Schutz des Lebensrechts einer Geisel rechtfertigt nicht den
Einsatz der Folter durch die Polizei gegen den vermeintlichen Täter,
um ihn zu zwingen, den Aufenthaltsort des Opfers preiszugeben.
Da Grundrechte in ihrem Kern Ausprägungen der Menschenwürde
sind, dürfen Menschenrechte, wie das Recht auf Leben oder
Religionsfreiheit
oder
Meinungsäußerungsfreiheit
nur
menschenwürdig angetastet werden.
Beispiele für Verletzungen der Menschenwürde:
Sklaverei,
Folter,
medizinische
Experimente,
Gehirnwäsche,
Todesstrafe, Lebenslange Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der
Resozialisierung.
Die Menschenwürde hat nicht nur einen Abwehrrechtscharakter
sondern aus ihr ergeben sich auch Leistungs- und Schutzansprüche.
Die Grundlage für die Sicherung des Existenzminimums ergibt sich
aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip.
Da die Menschenwürde unantastbar ist, so ist jede Verhaltensweise,
auch von Privatpersonen, die gegen Artikel 1 Grundgesetz verstößt,
auch unmittelbar ein Verstoß gegen diese Verfassungsnorm.
Am Ende möchte ich mit diesen Worten abschließen:
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Die Menschenwürde ist die Wurzel der Menschenrechte.
Wer an die Menschenwürde glaubt, glaubt auch an das Recht der
Mitmenschen
auf
Leben,
Religionsfreiheit
und
Meinungsäußerungsfreiheit.
Wer an die Menschenwürde glaubt, wird nicht eine bestimmte
Gruppe, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion,
oder zu einer bestimmten Nationalität oder zu einer bestimmten Rasse
beschimpft.
Der Glaube an die Menschenwürde gilt als „Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in
der Welt“.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Wa al-salamu aleikum. Frieden sei mit Ihnen.
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