Mitt. Österr. Geol. Ges. ISSN 0251-7493 88 (1995) 41-49 W:c-i. Sc:pii--'b«r I997 Schlüsselwörter Trinkwasserversorgung Schutzgebiete Schongebiete Richtlinien Die neue ÖVGW-Richtlinie W 72 „Schutz- und Schongebiete" ösM HILMAR ZETINIGG*) 2 Tabellen Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. Zusammenfassung Abstract Einleitung Vorbilderund Vorläufer der ÖVGW-Richtlinie W 72/1995 Die ÖVGW-Richtlinie W 72/1995 3.1 Die 60-Tagegrenze und ihre Herkunft 3.2 Sonderfälle und Abweichungen von der 60-Tagegrenze 3.2.1 Karst 3.2.2 Kluftgrundwasserleiter 3.2.3 Exfiltrationsstrecken 3.2.4 Grundwasseranreicherung 3.3 Die Berücksichtigung des vertikalen Sickerweges 3.4 Tiefengrundwasser und artesisches Wasser 3.5 Die Einzelwasserversorgung 3.6 Weitere Festlegungen 3.7 Der Maßnahmenkatalog Die Beschaffung der Grundlagen für die Einrichtung von Schutzzonen Ausblick Literatur 41 41 42 42 43 44 44 45 45 45 45 45 45 46 46 46 47 48 48 Zusammenfassung Im März 1995 ist die Neufassung der ÖVGW-Richtlinie W 72 „Schutz- und Schongebiete" erschienen. Das Dimensionierungskriterium für die Schutzzone II als bakteriologische Schutzzone ist weiterhin die 60-Tagegrenze. Ähnlich wie im DVGW-Arbeitsblatt W 101/1992 werden für Porengrundwasser die Methoden zur Ermittlung der Grenzen der Schutzzone II angeführt. Mathematische Grundwassermodelle können als besonders nützlich zur Festlegung dieser Schutzgebietsgrenzen gelten. Auf Karstgrundwasser, Kluftgrundwasser, Exfiltrationsstrecken und die Grundwasseranreicherung werden als Sonderfälle näher eingegangen. Die Unterschiede zum DVGW-Arbeitsblatt W 101/1992 werden hervorgehoben. Die genauere Erfassung der hydrogeologischen Verhältnisse soll zur Ausweisung des hydrographischen bzw. unterirdischen Einzugsgebietes von Wassergewinnungsanlagen führen, deren Schutzzonen an die aktuellen Verhältnisse anzupassen sind, was durch die Wasserrechtsnovelle 1990 ermöglicht wird. Nicht zuletzt wird die Herkunft und Notwendigkeit der 60-Tagegrenze in Frage gestellt und auf die Wegleitung des Eidgenössischen Amtes für Umweltschutz (1977), die unter speziellen Bedingungen eine 10-Tagegrenze zuläßt, verwiesen. Durch die Wasserrechtsnovelle 1990 (BGBl.Nr. 252/1990) wird die Aufnahme von Verboten und Nutzungsbeschränkungen in Schongebietsverordnungen ermöglicht. Damit können Schongebiete die Funktion von Verbotszonen übernehmen und die Wirkung von Schutzzonen, insbesondere die der Schutzzone III erreichen. The new ÖVGW-Guidline W 72 „Water Protection Areas" Abstract In March, 1995, the second edition of the Austrian (ÖVGW) guideline W 72 „Water-protection-areas" was published. The criterion for the delineation of protection area II, the 60-day-line is to be continued. The methods of delineation are largely in accordance with the German (DVGW) guideline W 101 for drinking water protective areas, Part I: „Protective areas for groundwater" from October, 1992. The problems with delineation of protection areas in karst- and joint-aquifers with high groundwater-flow-velocities, as well as artificial groundwater alimentation and river water exfiltration areas, are treated as special cases. The importance of hydrogeological investigations to fix the watersheds of wells and springs intake areas for the delineation of the protection-areas (l-lll) is stressed. The water law (Novelle 1990) now permits the revision of existing protection areas and their adaption to the actual problems of groundwater contaminations, as for example with nitrate. The so called „Schongebiet" now takes over the function of the protection-area III as an inhibition-area. *) Anschrift des Verfassers: ROBR. Univ.-Doz. Dr. HILMAR ZETINIGG, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung III a - Wasserwirtschaft, A-8010 Graz, Stempfergasse 7. 42 1. Einleitung Die Mitteilung W 72 (1981) „Trinkwasserschutz- und Schongebiete" der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (weiterhin als ÖVGW bezeichnet) war in den letzten 15 Jahren ein von Sachverständigen der Wasserrechtsbehörde und Projektanten viel verwendetes Instrument zur Einrichtung von Schutzgebieten für die Trinkwasserversorgung, insbesondere aber zur Festlegung ihrer Dimensionen und materiellen Inhalte. Hervorzuheben ist, daß sie in Österreich nicht überall in gleichem Maße Verwendung fand und manche Bundesländer eigene aber ähnliche Wege gingen. Für die Einrichtung von Schongebieten wurde im Jahre 1984 vom Österreichischen Wasserwirtschaftsverband (weiterhin als ÖWWV bezeichnet) der Arbeitsbehelf Nr. 2 „Grundwasser-Schongebiete" erstellt, der nunmehr sowohl durch die Wasserrechtsnovelle 1990 als auch die neue ÖVGW-Richtlinie W 72 (1995), die auch die Schongebiete näher behandelt, als überholt zu bezeichnen ist. Dazu kann vermerkt werden, daß für die Einrichtung der an Zahl viel geringeren Schongebiete das Verlangen nach einer eigenen Richtlinie nie so ausgeprägt war wie für Schutzgebiete. Bei Schongebieten wurde gewöhnlich an den bereits rechtskräftigen bzw. bestehenden Verordnungen Maß genommen. Die Überarbeitung bzw. Neufassung der ÖVGW-Mitteilung W 72 (1981) wurde durch mehrere Entwicklungen bzw. Ereignisse herbeigeführt, und zwar: Ständige Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in der Praxis wegen ihrer auf Porengrundwasser eingeschränkten Eignung durch die 60-Tagegrenze (siehe Kap. 3.1) Für Quellen und vor allem Karstquellen wurde dieses Dimensionierungskriterium wegen der hohen Abstandsgeschwindigkeiten immer wieder für nicht umsetzbar bzw. unangebracht befunden. Versagen der bestehenden Schutzzonen bezüglich der Vermeidung von flächenhaften chemischen Kontaminationen des Grundwassers, wie z. B. durch Nitrat und Pestizide. Aufgrund ungenügender Abstimmung auf die Landwirtschaft konnte auf die sukzessive Intensivierung der Landwirtschaft nicht durch entsprechende Verbote und Nutzungsbeschränkungen rechtzeitig reagiert werden. Die Möglichkeit zur Anpassung der Schutzgebiete an die aktuelle Situation infolge der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252 (weiterhin als Wasserrechtsnovelle 1990 bezeichnet). Nunmehr ist nach § 34 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959 in der geltenden Fassung (weiterhin als WRG bezeichnet): „die Änderung solcher Anordnungen zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. " Die Möglichkeit, Schongebiete nach § 34 Abs. 2 WRG infolge der Wasserrechtsnovelle 1990 zusätzlich zu wasserrechtlich anzeige- und bewilligungspflichtigen Maßnahmen mit Verboten und Nutzungsbeschränkungen auszustatten, womit sie die Wirkung einer „Schutzzone III" erzielen können. 2. Vorbilder und Vorläufer der ÖVGW-Richtlinie W 72/1995 Bevor nun die neue W 72 vorgestellt wird, soll kurz über die Vorläufer und Vorbilder dieser Richtlinie berichtet werden. Vorbild für die vorausgegangene ÖVGW-Mitteilung W 72/1981 war zweifellos das Arbeitsblatt W 101/1975 der Deutschen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (weiterhin als H. ZETINIGC DVGW bezeichnet), das inzwischen wohl aus ähnlichen Gründen wie in Österreich eine Neufassung erfahren hat und nun in der 4. Ausgabe 1992 vorliegt. Unabhängig davon, daß bei altbestehenden Schutzgebieten sowohl die Dimensionierungskriterien als auch die Herkunft des materiellen Inhaltes oft nicht mehr nachvollziehbar sind, außer daß die Vorbildwirkung noch ältere Schutzgebiete (Wasserrechtsbescheide, Vorlagenblätter der Amtssachverständigen) zu bemerken ist, muß das DVGW-Arbeitsblatt W 101 ab seiner ersten Ausgabe im Jahre 1953 in Österreich zunehmend Bekanntheit erlangt haben. Sachverständige, die mit der Einrichtung von Schutzgebieten befaßt waren, mögen sich an diesem deutschen Arbeitsblatt orientiert haben, in dessen 2. Ausgabe 1961 erstmals die 50-Tagegrenze als Dimensionierungskriterium für die Schutzzone II aufscheint. Einen Hinweis auf die Wirkung des deutschen Arbeitsblattes in Österreich gibt ein Merkblatt des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom März 1979 über „Schutzanordnungen für Wasserversorgungsanlagen". Dieses Merkblatt übernimmt die Gliederung der Schutzzonen (l-lll) und die 50Tagegrenze für die Schutzzone II fast gleichlautend aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 (1975). Auch die aus dem Jahr 1977 stammende ÖVGW-Mitteilung W 70 „Grundsätze für die Erstellung von Wasserversorgungsrahmenplänen" hält sich im wesentlichen an die deutsche Schutzzonengliederung unter Ausweisung der „österreichischen" 60-Tagegrenze für die Schutzzone II. Darüberhinaus wird noch auf das Schongebiet als Instrument zur Sicherung ganzer Einzugsgebiete verwiesen. Auch in älteren Ausgaben des Österreichischen Lebensmittelbuches „Codexkapitel B 1 - Trinkwasser" spiegelt sich die Schutzzonengliederung der DVGW-Richtlinie W 101 - allerdings mit der 60-Tagegrenze für die Schutzzone II - wider. In Niederösterreich bildete sich eine traditionelle Vorgangsweise für die Einrichtung und Gliederung von Schutzgebieten heraus, über die KASPER (1992) berichtet und die anscheinend nie in verbindlicher, schriftlicher Form niedergelegt worden ist. Auch diese Vorgangsweise orientiert sich an der DVGW-Richtlinie W 101 unter Berücksichtigung des Österreichischen Wasserrechtes. Den Bedarf an einer verbindlichen Rieht- oder Leitlinie für Schutzgebiete zeigte sich auch in der Steiermark, wo vom Amt der Landesregierung zweimal mit der Ausarbeitung einer eigenen Schutzgebietsrichtlinie nach dem Vorbild der DVGWRichtlinie W 101 begonnen wurde. Der letzte Entwurf aus dem Jahre 1992 wurde in Erwartung der neuen ÖVGW-Richtlinie W 72 zurückgehalten, ein abweichender Weg scheint nun nicht mehr angebracht zu sein. Aus der Verwendung unterschiedlicher und voneinander abweichender Richtlinien, Arbeitsbehelfe und Vorbilder (alte Bescheide, Vorlagen für Sachverständige etc.) für die Einrichtung von Trinkwasserschutzgebieten in Österreich ergibt sich, daß selbst die Bezeichnung der Schutzzonen nicht einheitlich ist. Die unterschiedliche Rechtslage in Deutschland und Österreich macht eine direkte Übertragung der Zonengliederung schwierig. So ist in der ÖVGW-Mitteilung 72/1981 neben der Schutzzone I und II das Schongebiet-wohl als unzulänglicher Ersatz für die Schutzzone III - ausgewiesen. Um einen Überblick über die unterschiedlichen Gliederungen und Bezeichnungen der Schutzzonen in Österreich im Vergleich mit Deutschland (DVGW-Arbeitsblatt W 101) zu ermöglichen, wird dieser in Form einer Tabelle (Tab. 1) geboten. 43 Die neue ÖVGW-Richtlinie W 72 „Schutz- und Schongebiete" 3. Die OVGW Richtlinie W 72/1995 Aufgrund dieser Sachlage wurde im Jahre 1989 bei der ÖVGW eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von FRISCHHERZ und SCHIMON ge- bildet, die eine Neuausgabe der ÖVGW-Mitteilung W 72/1981 unter der Bezeichnung „ÖVGW Richtlinie W 72 - Schutz- und Schongebiete - 1. Auflage März 1995", herausbrachte. Während die grundsätzliche Schutzzonengliederung (l-lll) beibehalten wird, mußte in Abstimmung auf die Wasserrechtsnovelle 1990 eine Regelung für einen sich ergänzenden Einsatz der Rechtsinstrumente „Schutzgebiet" gemäß § 34 Abs.1 WRG und „Schongebiet" gemäß § 34 Abs. 2 WRG gefunden werden, die wie folgt formuliert wird: Tab. 1 Übersicht von Bezeichnungen für Trinkwasserschutzzonen in Österreich land Grundlage für die Areal zum Schutz der Areal zum Schutz Einrichtung und Ab- Wasserfassung und gegen bakterielle Vergrenzung von Trink- ihrer unmittelbaren unreinigung wasserUmgebung Schutzgebieten DVGW-Regelwerk Zone I Zone II Arbeitsblatt W 101 Fassungsbereich Engere Schutzzone Februar 1975 (Abgrenzung nach 50-Tagegrenze DVGW-Regelwerk Zone I Zone II Arbeitsblatt W 101 Fassungsbereich Engere Schutzzone 4. Ausgabe (Abgrenzung nach Oktober 1992 50-Tagegrenze OVGW-Mitteilung Schutzzone I Schutzzone II W 72, Jänner 1981 (Fassungsbereich) (Abgrenzung nach 60-Tagegrenze) OVGW-Richtlinie Schutzzone I Schutzzone II W 72, März 1995 (Fassungsbereich) (Abgrenzung nach 60-Tagegrenze) Schutzanordnung für Zone I Zone II WasserversorgungsFassungsgebiet Engeres Schutzgebiet anlagen, Amt der (Abgrenzung nach Oberösterr. LR, 50-Tagegrenze) März 1979 Leitlinie für die ErSchutzzone I Schutzzone II richtung von TrinkEngeres Schutzgebiet Weiteres Schutzgebiet wasserschutzgebieten (60-Tagegrenze) in der Steiermark Entwurf 1991 Niederösterr. traditio- Engeres Schutzgebiet Weiteres Schutzgebiet nelle Vorgangsweise4) (Fassungszone, Zone I (Zone II von etwa bis etwa 40-100 m) 100-1000 m, 60Tagegrenze) Häufige Bezeichnung Engeres Schutzgebiet Weiteres Schutzgebiet von Brunnen- und (ohne spezielle Grenze Quellschutzgebieten der Verweildauer) im Vergleich zu DeutschAreal zum Schutz vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen u. radioaktiven Verunreinigungen Zone III weitere Schutzzone (bis zur Grenze des Einzugsgebietes) Zone III (bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebietes^1' Schongebiet2' Schutzzone III und/oder Schongebiet3' Zone ITI Weiteres Schutzgebiet „Für die Unterteilung von Schutzund Schongebieten kann grundsätzlich nicht mehr die Distanz zwischen dem Ausgangspunkt einer Schutzzone III möglichen Verunreinigung und der Erweitertes SchutzWasserfassung als alleiniges Kritegebiet oder Schongerium angesehen werden. Dort, wo biet Verbote mit Drittwirkung gegenüber einem unbestimmten AdresSchongebiet (Zone satenkreis erforderlich sind, bedarf lila u. b, 365es einer Verordnung. SchutzgeTagegrenze) bietsbescheide sind auf jene Fälle Erweitertes Schutzzu beschränken, wo mit Anordnungebiet oder Schongen gegen bestimmte Personen gebiet ein hinreichender Schutz erreicht werden kann. Dadurch kann sich '' Oberirdisch dort hinein entwässernde Flächen können zusätzlich einbezogen werden. eine räumliche Überlagerung von 2) Ein Schongebiet ist in der Regel eine über die Schutzgebiete hinausgehende SicherheitsSchutz- und Schongebieten ergezone. Es kann große Teile oder gesamte Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlage ben. Die Unterteilung der zu schüterfassen. 3) zenden Gebiete erfolgt nach dem Je nach Art und Adressatenkreis der anzuordnenden Maßnahmen hat die WasserrechtsGrundsatz ihrer Schutzbedürftigkeit behörde einen Schutzgebietsbescheid oder eine Schongebietsverordnung zu erlassen. 4) in Schutzzonen, wobei die BehörKASPER, W., 1992: Neuordnung von Schutz- und Schongebieten - praktische de die erforderlichen Anordnungen Erfahrungen, GWW 46, 9, Wien. je nach Art und Lage des Falles mittels Schutzgebietsbescheides oder mit einer SchongeSchutzzone I chemische Zone (große, über die Schutzzobietsverordnung zu treffen haben wird." ne II reichende Teile des Einzugsgebietes) zum Schutz vor chemischen VerunreinigunDurch diese Regelung wird von der bisherigen scharfen gegen, insbesondere solchen, die im Untergenseitigen Abgrenzung und Aufeinanderfolge von Schutzgrund keinem biochemischen Abbau unterund Schongebieten, die wiederum meist in eine engere und liegen; weitere Zone gegliedert werden, abgegangen. Die Schutzzone II kann auch mit Schongebietsbestimmungen gemäß § 34 Schongebiet: zusätzliche Sicherheitszone (bis zur Grenze Abs. 2 WRG ausgestattet werden. Die technische und hydrodes Einzugsgebietes reichend) mit einer Wirgeologische Betrachtungsweise der Schutzzonengliederung kung gegen schwerabbaubare chemische gemäß ÖVGW-Richtlinie W 72/1995: Substanzen, ähnlich der Schutzzone III; Schutzzone I: Fassungsbereich zum Schutz der unmittelbaren Umgebung der Wasserfassung und der Fassung selbst gegen schädigende Einwirkungen aller Art; Schutzzone II: bakteriologische Zone (60-Tagegrenze) zum Schutz gegen pathogene Keime und Viren; der Schutz gegen chemische Kontaminationen ist integriert; wird durch die Bewertung der Wirkungsrichtung von Verboten und Nutzungsbeschränkungen überlagert. Es muß sich nun zeigen, ob diesem Vordringen juristischer Sichtweisen bei der Gliederung der Schutz- und Schongebiete in der Praxis auch gefolgt werden wird. Bezüglich der Bezeichnung der Schutzzonen als engeres und weiteres Schutzgebiet, die in Österreich bisher nicht einheitlich erfolgte, wird auf Tab.1 verwiesen. 44 Im Zusammenhang mit der Zonengliederung der Schutzgebiete, die in einer Unterteilung des Einzugsgebietes von Wasserfassungen (Quellen, Brunnen) nach unterschiedlichen Kriterien besteht, ist dem Begriff „Einzugsgebiet" besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Bei der Fassung von Grundwasser steht dem auf den Standort der Fassung bezogenen orographischen Einzugsgebiet, welches nach der Oberflächenform abgegrenzt wird, das nach der Erstreckung des Grundwasserleiters abzugrenzende tatsächliche Einzugsgebiet gegenüber. Letzteres wird auch als unterirdisches Einzugsgebiet, wie z. B. im DVGW-Arbeitsblatt W 101/1992, bezeichnet. In der ÖVGW-Richtlinie W 72/1995 sind gemäß ÖNORM B 2400 - Hydrologie (1986) die beiden Bezeichnungen „hydrographisches Einzugsgebiet", abgegrenzt nach der unterirdischen Wasserscheide, und „orographisches Einzugsgebiet", abgegrenzt nach der oberirdischen Wasserscheide, in Verwendung. Zur Wirkung der Schutzzone III und des Schongebietes wird noch hervorgehoben, daß diese durch die Einrichtung von Vorfeldmeßstellen zur Erfassung der Qualität des zuströmenden Grundwassers einen Reaktionszeitraum für Gegenmaßnahmen bieten sollen. Dies bedeutet, daß bei Auftreten von Schadstoffen in den Vorfeldmeßstellen (Kontrollsonden) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um durch Gegenmaßnahmen ein Zuströmen der Schadstoffe zur Wasserfassung zu verhindern. Als derartige Maßnahme kann z. B. eine Drosselung der Fördermenge oder die Inbetriebnahme von Sperrbrunnen, die ebenfalls innerhalb der Schutzzonen anzuordnen wären, gelten. 3.1 Die 60-Tagegrenze und ihre Herkunft Die Grundlage für die Gliederung (Schutzzone l-lll) und Dimensionierung der Schutzzonen bilden zwei Arbeiten von KNORR (1937, 1951). In diesen Arbeiten wird aufgrund von Feldversuchen nachgewiesen, daß der Aufenthalt des Wassers im Boden über einen Zeitraum von 60 Tagen ausreicht, um allochthone Mikroorganismen im Grundwasser absterben zu lassen und somit auch zur Elimination pathogener Bakterien führt. Eine Aussage, die später auch auf Viren übertragen wurde. So stellt KNORR (1951) fest, daß die Länge einer Schutzzone I = 60 x v (m/d) ausreicht Flußwasser zu „veredeln", womit zweifellos Trinkwasserqualität gemeint ist. Aus diesen Feststellungen von KNORR wurde in Deutschland (DVGW-Arbeitsblatt W 101) die 50-Tagegrenze für die Verweildauer des Wassers im Untergrund und in Österreich (ÖVGWMitteilung W 72) die 60-Tagegrenze abgeleitet. Die unterschiedliche Festlegung dieser Grenze ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Doch kann hiezu bemerkt werden, daß sich der Zeitunterschied von 10 Tagen alleine aufgrund der Unscharfen der Meß- und Bestimmungsmethoden der Grundwasserfließgeschwindigkeit (Va = Abstandsgeschwindigkeit) weitgehend relativiert. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß entgegen den Bestrebungen einzelner Hygieniker für die Bemessung der Schutzzone II die maximale Abstandsgeschwindigkeit heranzuziehen, heute die mittlere Abstandsgeschwindigkeit als verbindlich angesehen wird, da sich die Masse des Grundwassers mit dieser fortbewegt. Nach den Erläuterungen bzw. Erfahrungsberichten zum DVGW-Arbeitsblatt W 101/1975 von BOLSENKÖTTER et al. (1984) kann ersatzweise auch die dominierende Abstandsgeschwindigkeit verwendet werden, die sich aus der Laufzeit der höchsten Tracerkonzentration ergibt und oft schneller und leichter zu ermitteln ist. Nach diesen Grundlagen ist die Schutzzone II als bakteriologische Zone zu bezeichnen, in die natürlich auch der Schutz H. ZETINIGI gegen chemische Verunreinigungen aller Art einbezogen sein muß, was sich im materiellen Inhalt zu manifestieren hat. Die Bestimmungsmethoden für die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers in Form der Abstandsgeschwindigkeit beziehen sich sowohl durch die Ermittlung aus hydrologischen Parametern (Durchlässigkeitsbeiwert, hydraulischer Gradient, effektives Porenvolumen) als auch mit Tracerversuchen auf Porengrundwasser. Darüberhinaus können Tracerversuche auch bei Karstgrundwasser erfolgreich eingesetzt werden. Die hohen Fließgeschwindigkeiten im alpinen Karst gestatten aber vielfach keine Aufenthaltszeit von 60 Tagen, so daß die Schutzzone II nicht danach dimensioniert werden kann. In diesen Fällen sollte sie grundsätzlich durch eine Sicherheitsentkeimung kompensiert werden. In den alpinen Tälern Österreichs und der Schweiz können immer wieder hohe Abstandsgeschwindigkeiten des Porengrundwassers (bis zu mehreren Zehnermetern pro Tag) festgestellt werden. Als Beispiel kann auf Abstandsgeschwindigkeiten des Grundwassers im Mur- und Mürztal verwiesen werden, die ZETINIGG (1983) übersichtlich zusammenfaßt. Da solche Abstandsgeschwindigkeiten kaum durchsetzbare Längserstreckungen der Schutzzone II erfordern, wurde vor allem in der Schweiz die Notwendigkeit der 50-Tagegrenze in Frage gestellt. Aufgrund einer Auswertung der Erfahrungen mit der 50-Tagegrenze von REHSE (1977) wird in der „Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen" des Eidgenössischen Amtes für Umweltschutz (1977) für die Schutzzone II bei Erfüllung gewisser Randbedingungen (z. B. Sauerstoffgehalt des Grundwassers von mindestens 5 mg/l) die 10-Tagegrenze zugelassen. Eine Mindestlänge von 100 m und die Einrichtung einer Schutzzone III ist aber Grundbedingung hiefür. Diesem Ansatz wurde bei der Neufassung der ÖVGW-Richtlinie W 72 aus zwei grundsätzlichen Erwägungen nicht gefolgt. Einerseits sollen hiedurch längere Reaktionszeiten auf nahende, durch Vorfeldbeobachtungen erkannte Kontaminationen gewahrt bleiben. Andererseits ist festzustellen, daß sich diese Grenzziehung bisher in bakteriologischer Hinsicht bewährt bzw. vor bakteriologischen Problemen bewahrt hat. Dies, obwohl inzwischen durch zahlreiche Untersuchungen bekannt ist, daß die Eliminationszeiten für Bakterien und Viren, je nach ihrer Art, äußerst unterschiedlich sind und oft weit über 60 Tagen liegen. Wie SCHLEYER et al. (1989) feststellen, hängt die Elimination von Mikroorganismen nicht alleine von zeitabhängigen Absterbe- und Inaktivierungsprozessen ab. Die Steuerung der Überlebensdauer und des Transportes von Mikroorganismen im Aquifer erfolgt vielmehr auch durch die Wechselwirkung von chemisch-physikalischen, biologischen, biochemischen und biophysikalischen Prozessen, insbesondere aber auch durch fließstreckenabhängige AdsorptionsDesorptions und Filtervorgänge. Nicht zuletzt aufgrund dieser Fakten und anderer rechtlicher Grundlagen hat die Schweizer Wegleitung in Österreich keine Vorbildwirkung erreicht. Es wird daher in Österreich, trotz der unterschiedlichen Eliminationszeiten von Bakterien und Viren und der Umsetzungsschwierigkeiten bei Quellen, von der 60-Tagegrenze nicht abgegangen. 3.2 Sonderfälle und Abweichungen von der 60-Tagegrenze Aufgrund des Festhaltens an der 60-Tagegrenze für die Schutzzone II ist es notwendig auf die Sonderfälle, bei denen sie aus hydrologischen oder hydrogeologischen Gründen Die neue ÖVGW-Richtlinie W 72 „Schutz- und Schongebiete" nicht anwendbar ist, besonders hinzuweisen und Wege zur Lösung dieser Problemfälle aufzuzeigen. Diese Sonderfälle sind in der Richtlinie W 72/1995 (Abschnitt 5.3) taxativ aufgelistet und sollen nachfolgend vorgestellt werden. 3.2.1 Karst Auf die weitlumigen unterirdischen Wasserwege, die eine Filterwirkung, wie sie Porengrundwasserleiter bieten, vermissen lassen, und die meist festzustellende Diskrepanz zwischen orographischen und hydrographischen (hydrogeologischen oder auch unterirdischen) Einzugsgebiet soll hiezu besonders verwiesen werden. Dazu kommen noch die großen Abstandsgeschwindigkeiten des Wassers im Gebirgskarst, die Größenordnungen von mehreren Zehnermetern bis zu wenigen hundert Metern pro Tag erreichen können. Für Karstareale werden daher Schutzmaßnahmen unabhängig von einer Zonierung gebietsumfassend zur Anwendung empfohlen. Aus hydrogeologischer Sicht ist dabei grundsätzlich eine Sicherheitsentkeimung vorzusehen. Diese Vorsorgemaßnahme fand allerdings keine Aufnahme in die Richtlinie. Für die Bearbeitung von Schutzgebietsfragen im Karst wird darüberhinaus nahegelegt das ÖWWV-Regelblatt 201/1984 (Leitlinie für die Nutzung und den Schutz von Karstwasservorkommen für Trinkwasserzwecke) zu Rate zu ziehen, da in diesem die Fließvorgänge des Karstwassers im Gebirgskörper und die speziellen Verhältnisse im österreichischen Gebirgskarst erläutert sowie Hinweise zur Einrichtung von Schutzgebieten gegeben werden. 45 mittlung der 60-Tagegrenze ist daher in solchen Fällen nicht möglich. Hinweise für die Vorgangsweise bei der Einrichtung von Schutzgebieten gibt das ÖWWV-Regelblatt 205/1990 „Nutzung und Schutz von Quellen in nicht verkarsteten Bereichen." In diesem Regelblatt wird eine hydrogeologische Kartierung zur Feststellung des Einzugsgebietes und sodann die Festlegung von Schutzzonen aufgrund einer „Gefahrenabschätzung" empfohlen. 3.2.3 Exfiltrationsstrecken Exfiltrationsstrecken von Oberflächengerinnen (Gewässerstrecken, aus denen eine Grundwasseranreicherung erfolgt) sind zur Erhaltung der Wirkung des Bodenfilters durch eine Schutzzone (III) zu sichern. Wenn diese Gewässerstrecken im Bereich von Porengrundwasserleitern liegen, ist die Möglichkeit zur Umsetzung der 60-Tagegrenze zu prüfen. Da hiezu weitere Hinweise in der Richtlinie fehlen, gilt der allgemeine Grundsatz, daß es sich bei der Schutzzonenfestlegung um einen „Maßanzug" handeln muß, der eben den örtlichen Verhältnissen gerecht zu werden hat. 3.2.4 Grundwasseranreicherung Anlagen zu Grundwasseranreicherungen, die bei uns wohl immer im Bereich von Porengrundwasserleitern liegen, sind durch eine Schutzzone I zu sichern. Dies gilt für den gesamten Bereich zwischen Versickerungs- und Wassergewinnungsanlage. 3.2.2 Kluftgrundwasserleiter 3.3 Berücksichtigung des vertikalen Sickerweges Für Einzugsgebiete in klüftigem Festgestein wird bei annähernder Übereinstimmung zwischen orographischem und hydrographischem Einzugsgebiet eine Zonierung ohne strenge Bedachtnahme auf Verweilzeiten empfohlen. Da im Bereich klüftiger Festgesteine, wie z. B. den aus kristallinen Gesteinen aufgebauten Berg- und Gebirgszügen (Gneise, Glimmerschiefer, Amphibolite, Granite etc.) Kluftquellen im strengen Sinne selten auftreten und meist die Wasseraustritte, aus den die Festgesteine überlagernden Lockermassen (Block- oder Geröllhalden, Schuttfächer, Hangschutt etc.) erfolgen, ist ein Mischtyp von Porengrundwasser und Kluftgrundwasser bei meist strähniger Wasserführung gegeben. Der Begriff „strähnige Wasserführung", bezogen auf Porengrundwasser, wurde von THURNER (1967) aufgrund seiner Erfahrungen bei der Erschließung von Quellen im Bergland (Hangbereiche) geprägt und wie folgt dargestellt: „Nun gibt es auch Lockerablagerungen, in denen nicht alle Poren mit Wasser gefüllt sind, sondern dies nur in Strähnen, Adern und feinen Fäden durch die Hohlräume fließt. Es handelt sich um Porengrundwasser ohne Grundwasserspiegel. Hieher gehören die unterirdischen Wässer im Verwitterungsboden, Gehängeschutt, in Block- und Bergsturzmassen, Schuttkegel und vielfach auch in Moränen. Meist handelt es sich um grobporige Gesteine, die auf steiler Unterlage auflagern, so daß durch das Gefälle, durch das Relief und die weiten Wasserwege bedingt, kein geschlossener Grundwasserspiegel entstehen kann, sondern sich auch mehr oder minder starke Wasserfäden ausbilden, die vielfach gewunden nach abwärts verlaufen. " Für tiefliegende Grundwässer, die durch mächtige, minderdurchlässige Deckschichten überlagert sind (W 72, Abschnitt 6.3), kann, obwohl der vertikale Sickerweg als zusätzliche Sicherheit zu betrachten ist, eine Abminderung der Längserstreckung der Schutzzone II (60-Tagegrenze) erfolgen, indem der vertikale Sickerweg in der ungesättigten Zone in Rechnung gestellt wird, wobei: Zusammenfassend kann daher die Erscheinung der „strähnigen Grundwasserführung" als Ergebnis besonders großer Inhomogenitäten und Richtungsanisotropien der Grundwasserleiter, die die Ausbildung zusammenhängender Grundwasserkörper verhindern, erklärt werden. Die Messung oder Er- O die obersten 6 m nicht zählen, O die vertikale und horizontale Ausdehnung der minderdurchlässigen Deckschichte bekannt sein muß und O eine Schutzzone III anschließt, die die Deckschichte vor Abtrag oder Verletzung sichert. Bei gut durchlässigen Deckschichten darf auch bei großer Mächtigkeit der vertikale Sickerweg nicht zur Minderung der horizontalen Ausdehnung der Schutzzone II nach der 60-Tagegrenze herangezogen werden. Für die Beurteilung der Schutzfunktion wird allerdings nicht das im Arbeitsblatt W 101, Anlage 2, enthaltene Verfahren (in Anlehnung an REHSE, 1977), sondern nur die Bewertung des Bodens im engeren Sinne nach den Unterlagen der amtlichen österreichischen Bodenkartierung (Bundesanstalt für Bodenwirtschaft), wie sie EISENHUT (1990) darstellt, verlangt. 3.4 Tiefengrundwasser und artesisches Wasser Bezüglich Tiefengrundwasser und artesischem Wasser im Sinne der Definitionen der ÖNORM B 2400/1986 ist festzustellen, daß sich eine Schutzzone II als bakteriologische Schutzzone erübrigt. Eine Sicherung des Grundwasserneubildungsgebietes durch eine Schutzzone II und III scheitert im allgemeinen daran, daß diese Gebiete, wie z. B. im Steirischen Tertiärbecken, nicht bekannt sind. Das Alter der Wässer bzw. ihre lange Verweildauer im Untergrund hat sie bisher vor qualitati- 4( ven anthropogenen Beeinflussungen bewahrt. Überlegungen bezüglich eines zukunftsorientierten qualitativen Schutzes stellt ZETINIGG (1987) an. Dieser kommt dabei zur Ansicht, daß aus obigen Gründen vorläufig noch mit dem allgemeinen Gewässerschutz, insbesondere gemäß §§ 30 und 31 WRG das Auslangen gefunden werden kann. Dabei wird darauf verwiesen, daß ein quantitativer Schutz in den Verbreitungsgebieten (Druckgebiete) der Aquifere aufgrund des örtlichen Raubbaues, wie ihn z. B. RONNER und SCHMIED (1968) für das Steirische Becken nachweisen, dringend vonnöten ist. Um dieses Ziel zu erreichen, scheinen nach der Wasserrechtsnovelle 1990 neben Wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen gemäß § 54 WRG auch Schongebietsverordnungen ein geeignetes Mittel zu sein. Die Einrichtung der Schutzzone I zur Sicherung der Brunnen sollte auch bei Tiefengrundwasser und artesischem Wasser eine Selbstverständlichkeit sein. Diesbezüglich kann auf das ÖWWV-Regelblatt 202/1986 (Tiefengrundwasser und Trinkwasserversorgung) verwiesen werden. Die zuvor vorgeschlagene Vorgangsweise bei der Sicherung von Tiefengrundwasser und artesischem Wasser ergibt sich zwar aus den Darlegungen der neuen W 72, ist aber als Sonderfall nicht ausgewiesen. In diesem Zusammenhang soll auch auf die zunehmende Nutzung tiefliegender Thermalwässer in Österreich verwiesen werden, die in absehbarer Zeit die Reinjektion der genutzten Wässer zur Erhaltung des Lagerstättendruckes als quantitative Schutzmaßnahme erfordern werden. Eine diesbezügliche Studie für das Steirische Becken wurde erst vor kurzem von GOLDBRUNNER (1994) vorgelegt. H. ZETINIGC Abs.1 WRG hervorzuheben, wonach Grund- und Quellwasser im Rahmen des öffentlichen Interesses so reinzuhalten bzw. in seiner natürlichen Beschaffenheit (§ 30 Abs.2 WRG) zu erhalten ist, daß es für Mensch und Tier als Trinkwasser verwendet werden kann. Mit § 33 f wird dazu ein bisher noch kaum umgesetztes Rechtsinstrument (Grundwassersanierungsgebiet) geboten, um diese Qualität in anthropogen kontaminierten Bereichen wieder herzustellen. In diesem Zusammenhang stellt KASPAR (1992) die Notwendigkeit eines besonderen Grundwasserschutzes gemäß §§ 34 und 35 WRG in Frage und weist darauf hin, daß eine anthropogene Veränderung des Grundwassers vom Gesetz nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird, so daß im Umfeld von Trinkwassergewinnungsanlagen besondere Einschränkungen notwendig sind. Hiezu meint KASPAR (1992) weiters, daß die Anwendung der §§ 31-33 WRG jedenfalls eine Änderung der natürlichen Beschaffenheit des Grundwassers, ganz abgesehen von den bewilligungsfreien, geringfügigen Einwirkungen auf seine Beschaffenheit, zuläßt. Die grundsätzliche Anerkennung prägender, anthropogener Faktoren ist auch notwendig, da ansonsten der Mensch als Teil des globalen Ökosystems in Frage gestellt wäre. Damit deckt sich auch der Charakter einer amtswegigen gewässerpolizeilichen Vorschreibung der Schutzgebiete und ihr Ziel, nämlich die qualitative und quantitative Sicherung des genutzten Wasservorkommens jetzt und in der Zukunft über die allgemeinen Vorsorgebestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und anderer einschlägiger Gesetze und Regelungen (z. B. Bodenschutzgesetze) hinausgehend gegen menschliches Versagen und technische Gebrechen. 3.5 Die Einzelwasserversorgung Schwierigkeiten bereitete der Arbeitsgruppe die Sicherung der Einzelwasserversorgung (Hausbrunnen und Quellen) sowie kleiner Wasserversorgungsanlagen (Wassergemeinschaften, Wassergenossenschaften) durch Schutzgebiete, die meist die Beanspruchung fremder Grundstücke samt der sich hieraus ergebenden Pflicht zur Entschädigung gemäß § 34 Abs. 4 WRG erfordert. Dem Anspruch auf die gleiche Wasserqualität und ihre Sicherung, wie bei der zentralen öffentlichen Wasserversorgung, steht die Realisierungsmöglichkeit des Schutzzonenkonzeptes mit der Festlegung einer Schutzzonen II als bakteriologische Schutzzone entgegen. Hier sollte ein Weg der Verhältnismäßigkeit gefunden werden. Von Bundesländern mit einem hohen Anteil an Einzelwasserversorgungsanlagen und kleinen Wasserversorgungsanlagen (wie z. B. Oberösterreich) wurden Bedenken angemeldet, aber auch keine Möglichkeiten zur Lösung dieses Problems aufgezeigt. In den Abschnitt 1 der neuen W 72 wurde daher folgende Formulierung aufgenommen: „Die spezifischen Anforderungen für den Schutz einer Trinkwasserversorgungsanlage richten sich neben den maßgeblichen naturwissenschaftlichen Rahmenbedingungen auch nach ihrer Größe und Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über dieses komplexe Thema ist daher nicht möglich. Die Lösung kann nur unter Berücksichtigung des allgemeinen, umfassenden Inhaltes der Richtlinie für jeden Einzelfall speziell gefunden werden." Mit dieser Feststellung wird zwar kein Weg zur Lösung des Problems vorgegeben, aber die Möglichkeit zu „individuellen" Lösungen offengehalten. Der Sachverständige bleibt daher weiterhin gefordert, eine effiziente und doch realisierbare Lösung im Einzelfall zu finden. Insgesamt muß für die Einzelwasserversorgung aber der Schluß gezogen werden, daß ihre qualitative Sicherung im wesentlichen nur im Vollzug des allgemeinen Grundwasserschutzes im Sinne der §§ 30 und 31 WRG zu finden ist. In diesem Zusammenhang ist besonders § 30 3.6 Weitere Festlegungen Bezüglich der Dimensionierung der Schutzzonen werden in der neuen ÖVGW-Richtlinie W 72 (1995) im Gegensatz zur neuen DVGW-Richtlinie W 101 (1992) außer der 60-Tagegrenze keine Mindesterstreckungen angegeben. Auf die alte, eher als „Hausnummer" zu qualifizierende Mindesterstreckung der Schutzzone II von 100 m in Richtung des anströmenden Grundwassers wurde verzichtet. Auch bezüglich der Schutzzone I, bei der die Mindesterstreckung nach der neuen W 101 (1992) bei Brunnen allseitig und bei Quellfassungen in Richtung des ankommenden Grundwassers in der Regel 20 m bei Karstgrundwasserleitern mindestens 30 m betragen soll, wurde in der neuen W 72 (1995) auf die Festlegung von Längenangaben verzichtet. Zur Festlegung der 60-Tagegrenze wird in der neuen W 72 (1995) für Porengrundwasser ein Formelinstrumentarium geboten und auf die Vorschläge von BOLSENKÖTTER et al. (1984) verwiesen. Für die seitliche Ausdehnung von Brunnenschutzgebieten in Porengrundwasserleitern ist die Randstromlinie heranzuziehen bzw. nach Ermittlung der unteren Scheitelung und Einzugsbreite die Einzugsparabel festzulegen. Für ausgedehnte Einzugsgebiete wird die Erstellung mathematischer Grundwassermodelle empfohlen. Die Sonderfälle, wie z. B. Karst, wurden bereits abgehandelt. Eine ergänzende Übersicht der österreichischen Schutzzonengliederung samt ihren Dimensionierungskriterien in Gegenüberstellung zur neuen deutschen W 101 (1992) soll Tab. 2 geben. 3.7 Der Maßnahmenkatalog Die wesentliche Grundlage zur Festlegung effizienter, den heutigen Verhältnissen entsprechenden Schutzgebieten und zur Anpassung der bestehenden Schutzgebiete soll der Abschnitt 7 der neuen W 72, insbesondere aber der Maßnah- Die neue ÖVGW-Richtlinie W 72 „Schutz- und Schongebiete" •1 ! menkatalog bieten. Dieser MaßTab. 2 nahmenkatalog ist nach folgenVergleichende Übersicht der Schutzzonengliederung und ihrer Dimensionierung den Kriterien gegliedert: OVGW-Mitteilung DVGW-Arbeitsblatt OVGW-Richtlinie Boden mit sehr geringer bis W 101/1992 W 72/1981 W 72/1995 mäßiger Durchlässigkeit und sehr Schutzzone I Schutzzone I Schutzzone I hohem bis mäßigem Speichervo(Fassungsbereich): (Fassungsbereich): (Fassungsbereich): lumen; Ausdehnung: keine Angaben über Ausma- bis zur Umgrenzung des Boden mit hoher bis sehr hoher Brunnen allseitig 20 m ße - soll Eigentum des WV- Absenkungstrichters Durchlässigkeit und geringem bis Quellen Zuströmrichtung Unternehmens und eingefriesehr geringem Speichervolumen. 20 m, im Karst 30 m det sein. Die Einstufung soll nach der Schutzzone n (bakt. Zone) Schutzzone II (bakt. Zone) Schutzzone II (bakt. Zone) amtlichen österreichischen Bo50-Tagegrenze 60-Tagegrenze 60-Tagegrenze, Zentraldenkartierung erfolgen. Abminderung bei Ermittlung (nach Va mittel oder stromlinie, Einzugsbreite, Weiters wird bei getrennter Va intensiv) der Sickerzeit in der ungeEinzugsparabel Ausweisung der Schutzzone II sättigten Zone zulässig, Verfahren: Geol. Jb., Reihe Länge mindestens 100 m und III unter Einbeziehung des Schongebiet muß dann anC, H. 36/1984 Abminderung durch vertikaRechtsinstrumentes der Schonschließen, Länge mindestens len Sickerweg zulässig erst math. Grundwassermodell gebietsverordnung nach Verbot, 100 m, kann bei dichter vertikaler Sickerweg soll ab 6 m Mächtigkeit zusätzliche Sicherheit gewäh- Deckschichte entfallen Gebot und Bewilligungspflicht (Verfahren nach REHSE) ren, Abminderung erst ab kann bei dichter Deckschichdifferenziert. Die Maßnahmen 6 m Mächtigkeit zulässig, te entfallen (gespanntes oder sind folgendermaßen geordnet: dann Zone III nötig artesisches Grundwasser) wassergefährdende Stoffe, Karst Mindesterstreckung Eingriffe in die Überdek300 m, bei hohen Va nur kung, Zone II über das gesamte Abwassertechnik, Einzugsgebiet Verkehrstechnik, Schutzzone m Schutzzone HI Schongebiet Oberflächengewässer, (ehem. Zone) (ehem. Zone) großer Teil des hydrogeol. militärische Aktivitäten, weitere Schutzzone Einzugsgebietes große Teile des hydrogr. land- und forstwirtschaftliche Teilzone IIIA bis 2 km Teilbei Karst das gesamte hydroEinzugsgebietes, VorfeldBewirtschaftung, zone B, Breite mindestens meßstationen für die Grund- log. Einzugsgebiet und in Form einer Checkliste auf 400 m bis zur Grenze des wasserqualität und Emittendie aktuellen Verhältnisse abgeunterirdischen Einzugsgebietenmeßstellen sollen stimmt erfaßt. Aufgrund des Nites, oberirdisch dorthin entReaktionszeit auf nahende tratproblemes bilden Regelungen wässernde Flächen können Kontaminationen bieten für die Landwirtschaft einen zusätzlich einbezogen werSchwerpunkt dieses Kataloges. den, Schongebiet statt Ein Anhang gibt Anleitungen zur Schutzzone III oder flächenFlächenausmaß: F = Qa/G Erstellung der Schlagkartei mäßig überlagernd SchutzzoG = Grundwasserneubil(Schlag = landwirtschaftlich einne II und/oder III (je nach dungsrate (1/s.km2) heitlich bewirtschaftete GrundfläAdressatenkreis für AnordQa = Jahresförderung (m3) che, unabhängig von den Grundnungen der Behörde) stücksgrenzen des Katasters) und Stickstoffbilanz. Regelung des § 103 lit.i.WRG, wonach bei WasserversorIn diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die gungsanlagen vom Antragsteller Gutachten über allfällige Neufestlegung bzw. Revision bestehender Schutzgebiete geSchutzmaßnahmen (§ 34) beizubringen sind, dem § 55 rade in Hinblick auf das Nitratproblem und damit die landwirtlit.e.WRG gegenüber. Nach § 55 lit.e.WRG obliegt es dem schaftliche Nutzung erfolgt und daher die Richtlinie gerade Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan dazu Hilfe anbieten soll. Wenn auch darauf hingewiesen wird, Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebiedaß der Katalog hinsichtlich der allgemeinen Reinhaltungsten zu beschaffen. Ohne im Detail auf diese Regelungen einverpflichtungen nicht vollständig ist, so bildet er doch eine zugehen, kann aber aus § 103 lit i WRG der Schluß gezogen gute Grundlage für die Festlegung des materiellen Inhaltes werden, daß bei Neubewilligung einer Wasserversorgungsanvon Schutzgebieten. Unter Berücksichtigung der jeweiligen lage wohl der Konsenswerber Unterlagen und Gutachten für Standortgegebenheiten sind die zutreffenden Maßnahmen die Einrichtung von Schutzgebieten beizubringen hat. auszuwählen und als Schutzgebietsfestlegungen zu übernehmen. Zumindest wird dadurch die Arbeit der SachverständiDort, wo es sich um die Revision bzw. Anpassung der gen übersichtlicher gestaltet und erleichtert. Schutzgebiete an aktuelle Erfordernisse auf Betreiben der Be- 4. Die Beschaffung der Grundlagen für die Einrichtung von Schutzgebieten Im Zusammenhang mit dem gewässerpolizeilichen Charakter der Schutzgebietsfestlegung ist auch auf die Beschaffung der Grundlagen für die Einrichtung der Schutzgebiete, insbesondere ihre Dimensionierung, einzugehen. Hiezu stehen die hörde handelt, ist nach § 55 lit e WRG anscheinend das wasserwirtschaftliche Planungsorgan aufgerufen, der Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Grundlagen zu liefern. Unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes und der bisherigen finanziellen und personellen Möglichkeiten der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane sollte der Auftrag zur Beschaffung von Unterlagen für die Einrichtung von Schutzgebieten nur auf solche beschränkt werden, die die Behörde zur Prüfung der Projekte und zur Entscheidungsfindung benötigt. -18 Klarstellungen sind hier jedenfalls noch ausständig. Wie ZETINIGG (1995) darlegt, hat es sich in der Praxis bewährt, vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage die hydrologischen und geologischen Daten über das Einzugsgebiet seiner Wassergewinnungsanlage zu verlangen. Von der wasserwirtschaftlichen Planung wäre demgegenüber die Charakterisierung des gesamten Grundwasservorkommens, in dem das Einzugsgebiet liegt (z. B. großflächige Grundwasserschichtenlinienpläne, Grundwassermodelle etc.) zur Verfügung zu stellen. Dadurch wird der Wasserrechtsbehörde die Möglichkeit geboten, die Lage und Ausdehnung des Einzugsgebietes innerhalb eines Grundwasservorkommens zu überprüfen. Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage wird davor bewahrt, großräumige und vom Aufwand her unzumutbare Grundwasseruntersuchungen durchführen zu müssen. 5. Ausblick Insgesamt hat sich in der neuen W 72 (1995) bei der Dimensionierung der Schutzzonen grundsätzlich nichts geändert, nur werden die Sonderfälle klarer hervorgehoben und Verfahren zur Ermittlung der 60-Tagegrenze für Porengrundwasserleiter angegeben. Besonders hervorgehoben wird, daß die Schutzzonen auf die jeweiligen geologischen und hydrologischen Verhältnisse sowie die örtlichen Nutzungsarten von Grund und Boden abzustimmen sind. Die Schutzzonengliederung und Dimensionierung ist daher als „Maßanzug" auszuführen. Ein wesentlicher Unterschied zur neuen DVGW-Richtlinie W 101 (1992) besteht wohl darin, daß diese die Dimensionierung viel konkreter regelt und vor allem auf die Sonderfälle noch näher eingeht. Weitere ins Detail gehende diesbezügliche hydrogeologische Hinweise zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg gibt VILLINGER (1991). Bei der großen Variabilität des Baues der Erdkruste und den daraus resultierenden unterschiedlichsten hydrogeologischen Verhältnissen müssen aber auch diese Ansätze immer lückenhaft bleiben. Als Neuerung gegenüber der Ausgabe 1981 und wesentliche Hilfe für die Festlegung des materiellen Inhaltes der Schutzzonen kann der umfassende Maßnahmenkatalog (Checkliste) gelten. Die wesentlichste Neuerung liegt in der durch die Wasserrechtsnovelle 1990 erweiterten Funktion des Schongebietes, das nunmehr nicht nur als zusätzliche Sicherheitszone, sondern auch als Verbotszone mit der Wirkung eines Schutzgebietes eingesetzt werden kann. Es sollte daher versucht werden die Richtlinie anzuwenden und durch ihre Umsetzung Erfahrungen zu sammeln, inwieweit sie den heutigen Anforderungen gerecht wird. Abzuwarten ist, ob die Möglichkeit einer räumlichen Überlagerung von Schutz- und Schongebietsbestimmungen in die Praxis Eingang finden wird, da hiedurch Komplikationen sowohl bei der Festlegung als auch der Überwachung der Schutzzonen nicht auszuschließen sind. H. ZETINIGI DEUTSCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH (DVGW): Techn. Regeln, Arbeitsblatt W 101, 1975, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete I. Teil - Schutzgebiete für Grundwasser, 12 S, Eschborn. DEUTSCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH (DVGW): Techn. Regeln, Arbeitsblatt W 101, 4. Ausgabe, 1992, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete I. Teil - Schutzgebiete für Grundwasser, 38 S, Eschborn. 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