Militärstrafgesetz 321.0

Werbung
Militärstrafgesetz
321.0
(MStG)
vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Januar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 60 und 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. November 19183,
beschliesst:
Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil:4 Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Geltungsbereich
Art. 1
1. Keine
Sanktion
ohne Gesetz
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
Art. 2
2. Zeitlicher
Geltungsbereich
Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten
ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist
dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.
2
Art. 35
3. Persönlicher
Geltungsbereich
1
Dem Militärstrafrecht unterstehen:
AS 43 359 und BS 3 391
1
SR 101
2
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das
Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
3
BBl 1918 V 337
4
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
5
Fassung gemäss Ziff. IV Bst. a des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
1
321.0
Militärstrafgesetz
1.6 Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen
Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115–137b
und 145–179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der
Truppe haben;
2.
die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung
des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;
3.
Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61–114
und 138–144;
4.
Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre
militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie
ehemalige Dienstpflichtige, soweit ihre dienstlichen Pflichten
nicht erfüllt sind.
5.
Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie
während des Orientierungstags und während der Dauer der
Rekrutierungstage;
6.
Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes
vom 3. Februar 19957 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit
Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;
7.
Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich
schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der
Schwächung der Wehrkraft (Art. 94–96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen
militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung
oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der
Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);
8.8 Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten
nach den Artikeln 115–179, die sie als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammenwirken mit der Truppe begehen;
6
7
8
2
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des
AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701;
BBl 2007 8353).
SR 510.10
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision
des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701;
BBl 2007 8353).
Militärstrafgesetz
321.0
9.9 Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat
nach dem sechsten Abschnitt (Art. 108 und 109) oder dem
sechsten Abschnittbis (Art. 110–114) des zweiten Teils oder
nach Artikel 114a begehen
Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 6 und 8 unterstehen für die
ganze Dauer ihres Auslandeinsatzes dem Militärstrafrecht, wenn sie
im Ausland eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begehen.
2
Art. 4
Erweiterte
Geltung im Fall
aktiven Dienstes
Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies,
wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst:
1.
Zivilpersonen, die sich schuldig machen:
eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine Wache (Art. 65),
der Befehlsanmassung (Art. 69),
des militärischen Landesverrats (Art. 87) oder der landesverräterischen Nachrichtenverbreitung (Art. 89),
einer feindlichen Unternehmung gegen einen Kriegführenden
oder gegen fremde Truppen (Art. 92),
der Verletzung von vertraglichen Leistungspflichten (Art. 97),
einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98–105, 107),
der Bestechung (Art. 141),
der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 144),
der Befreiung von Gefangenen (Art. 177);
9
10
2.
Zivilpersonen, die sich der in den Artikeln 73, 78, 115–118,
121–123, 128, 129–131, 134–136, 149–151c, 160, 161–165
und 167–169 genannten Handlungen schuldig machen, wenn
sich diese gegen Angehörige der Armee10 und militärische
Stellen richten oder der Armee dienende Sachen zum Gegenstand haben;
3.
Zivilpersonen, die vorsätzlich die in den Artikeln 166, 169a,
170 und 171 genannten Handlungen begehen;
4.
internierte Angehörige der Armee aus kriegführenden Staaten,
die ihren bewaffneten Streitkräften, ihren Milizen und Freiwilligenkorps einschliesslich organisierter Widerstandsbewegun-
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004
(AS 2004 921; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
3
321.0
Militärstrafgesetz
gen angehören, internierte Zivilpersonen sowie militärisch betreute Flüchtlinge;
5.
die Beamten, Angestellten oder Arbeiter:
der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten,
von lebenswichtigen Einrichtungen und Betrieben, insbesondere von Wasserversorgungen, Wasserwerken, Elektrizitätswerken, Gaswerken und Spitälern.
Art. 5
Erweiterte
Geltung in
Kriegszeiten
In Kriegszeiten unterstehen dem Militärstrafrecht ausser den in den
Artikeln 3 und 4 genannten Personen:
1
1.11 Zivilpersonen, die sich schuldig machen:
a. der Verräterei nach den Artikeln 88, 90 und 91,
b. des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 93),
c. der Brandstiftung, der Verursachung einer Explosion, der
Gefährdung durch Sprengstoffe, der Verursachung einer
Überschwemmung oder eines Einsturzes, sofern der Täter
dabei der Armee dienende Sachen zerstört (Art. 160
Abs. 2, 160a, 161 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2, 162 Abs. 3,
165 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2),
d. des Völkermords oder eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils), eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zweiten
Teils sowie Art. 139);
2.
Kriegsgefangene, auch für solche strafbare Handlungen, die sie
im In- oder Auslande während des Krieges und vor ihrer
Gefangennahme gegenüber dem schweizerischen Staat, der
schweizerischen Armee oder Angehörigen der schweizerischen
Armee begangen haben;
3.
feindliche Parlamentäre und ihre Begleiter, die ihre Stellung
zur Begehung einer strafbaren Handlung missbrauchen;
4.
in Kriegsgebieten oder in besetzten Gebieten internierte Zivilpersonen.
5.12 ausländische Militärpersonen, die sich des Völkermords, eines
Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt
11
12
4
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
Militärstrafgesetz
321.0
des zweiten Teils) oder eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zweiten Teils sowie Art. 139) schuldig machen.
Auf die Bestimmungen nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe d sowie
Ziffer 5 sind die Bestimmungen über die Strafbarkeit des Vorgesetzten
(Art. 114a) anwendbar.13
2
Art. 6
Kriegszeiten
Die für Kriegszeiten vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht nur,
wenn die Schweiz sich im Kriege befindet, sondern auch, wenn der
Bundesrat bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr ihre Anwendung
beschliesst.
1
Der Bundesratsbeschluss ist sofort vollziehbar. Er ist sobald als
möglich der Bundesversammlung vorzulegen; sie entscheidet über die
Aufrechterhaltung.
2
Art. 714
Beteiligung von
Zivilpersonen
Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen
(Art. 61–85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung oder gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86–107)
neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind diese gleichfalls nach diesem Gesetz strafbar.
1
Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115–179),
an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 108, 109
und 114a) oder an Kriegsverbrechen (Art. 110–114a und 139) neben
Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen
beteiligt, so bleiben diese dem zivilen Strafrecht unterworfen. Vorbehalten bleibt Artikel 221a.
2
Art. 8
Geltung des
bürgerlichen
Strafrechts
13
14
Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen bleiben für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, dem
zivilen Strafrecht unterworfen.
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
5
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 915
4.
a. Jugendstrafrecht
Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch
nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200316 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor
und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu
beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. Zuständig sind
die zivilen Behörden.
b. Junge
Erwachsene
Hat der Täter zur Zeit der Tat das 18., aber noch nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt, so gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses
Gesetzes.
Art. 9a
1
2 Artikel 61 des Strafgesetzbuches17 ist ebenfalls anwendbar. Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.
Art. 10
5. Räumlicher
Geltungsbereich
Im Rahmen des persönlichen Geltungsbereiches findet dieses Gesetz
sowohl auf die in der Schweiz wie auch auf die im Ausland begangene
Tat Anwendung.
1
1bis Personen nach Artikel 5 Ziffern 1 Buchstabe d und 5, die im Ausland eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begangen haben,
werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie sich in der Schweiz
befinden und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein
internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt werden.18
Wurde die Auslandstat nicht gegen einen Schweizer begangen und
ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder
von einer solchen abgesehen werden, wenn:
1ter
a.
15
16
17
18
6
eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat
verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird;
Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 3 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).
SR 311.1
SR 311.0
Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 2003 (AS 2004 2691; BBl 2003 767).
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
Militärstrafgesetz
321.0
b.
der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine
Rückkehr nicht zu erwarten ist; oder
c.
die erforderlichen Beweismittel nicht erhoben werden können.19
1quater Personen, welche im Ausland gegen einen Angehörigen der
Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem
sechsten Abschnittbis des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begangen haben, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie sich in der
Schweiz befinden oder wegen dieser Tat an die Schweiz ausgeliefert
werden und wenn sie nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an
ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz
anerkennt, überstellt werden.20
Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde
die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm
das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
2
Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland
verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses
gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom
4. November 195021 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt,
wenn:
3
a.
das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b.
die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,
erlassen oder verjährt ist.
Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise
vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
4
Art. 11
Begehungsort
Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es
ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1
Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da,
wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
2
19
20
21
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
SR 0.101
7
321.0
Militärstrafgesetz
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
Art. 12
1. Verbrechen
und Vergehen.
Begriffe
Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach
der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind.
2
Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bedroht sind.
3
Art. 12a
Begehen durch
Unterlassen
Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges
Untätigbleiben begangen werden.
1
Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung
eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl
er auf Grund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf
Grund:
2
a.
des Gesetzes;
b.
eines Vertrages;
c.
einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d.
der Schaffung einer Gefahr.
Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden
Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat
derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein
aktives Tun begangen hätte.
3
4
Das Gericht kann die Strafe mildern.
Art. 13
2. Vorsatz und
Fahrlässigkeit.
Begriffe
Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar,
wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit
Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
2
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder
darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,
wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
3
8
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 14
Sachverhaltsirrtum
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt,
so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1
Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden
können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige
Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
2
Art. 15
3. Rechtmässige
Handlungen und
Schuld.
Gesetzlich
erlaubte
Handlung
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich
rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz
mit Strafe bedroht ist.
Art. 16
Rechtfertigende
Notwehr
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem
Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt,
den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Entschuldbare
Notwehr
1
Art. 16a
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 16, so mildert das Gericht die Strafe.
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt
er nicht schuldhaft.
2
Art. 17
Rechtfertigender
Notstand
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das
Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders
abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch
höherwertige Interessen wahrt.
1
Wer während Kriegszeiten eine mit Strafe bedrohte Tat begeht,
handelt rechtmässig, wenn die Tat im Interesse der Landesverteidigung geboten ist und der Täter dadurch höherwertige Interessen wahrt.
2
Art. 17a
Entschuldbarer
Notstand
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere
Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter
zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1
9
321.0
Militärstrafgesetz
War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so
handelt er nicht schuldhaft.
2
Art. 18
Schuldunfähigkeit und
verminderte
Schuldfähigkeit
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht
strafbar.
1
War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner
Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das
Gericht die Strafe.
2
Vorbehalten sind die Massnahmen dieses Gesetzes und die Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 des Strafgesetzbuches22.
3
Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der
Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.
4
Art. 18a
Zweifelhafte
Schuldfähigkeit
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung an.
Art. 19
Irrtum über die
Rechtswidrigkeit
Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er
sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum
vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Strafbarkeit des
Vorgesetzten
und Handeln
auf Befehl oder
Anordnung23
1
Art. 20
Wird eine strafbare Handlung auf dienstlichen Befehl begangen, so
ist der Vorgesetzte oder der Höherrangige, der den Befehl erteilt hat,
als Täter strafbar.
Auch der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf
Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat begeht, ist
strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat
bewusst war. Das Gericht kann die Strafe mildern.24
2
22
23
24
10
SR 311.0
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 21
4. Versuch.
Strafbarkeit
des Versuchs
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens
oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende
oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder
kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1
Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art
des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen
will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er
straflos.
2
Art. 22
Rücktritt und
tätige Reue
Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu
Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so
kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1
Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann
das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen
absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der
Tat zu verhindern.
2
Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung
absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die
Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen
ausbleibt.
3
Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann
das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen,
wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
4
Art. 23
5. Teilnahme.
Anstiftung
Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem begangenen Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die
auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1
Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird
wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
2
Art. 24
Gehilfenschaft
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet,
wird milder bestraft.
11
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 25
Teilnahme am
Sonderdelikt
Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
Art. 26
Persönliche
Verhältnisse
Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände,
welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen,
werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie
vorliegen.
Art. 27
6. Strafbarkeit
der Medien
Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem
Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung,
so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor
allein strafbar.
1
Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht
gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis
des Strafgesetzbuches25 strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor,
so ist jene Person nach Artikel 322bis des Strafgesetzbuches strafbar,
die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
2
Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des
Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder wenn ein solcher fehlt,
die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
3
Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
4
Art. 27a
Quellenschutz
Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung
von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die
Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen,
so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen
sie verhängt werden.
1
2
25
12
SR 311.0
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass:
a.
das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b.
ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115-117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes
Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren
Militärstrafgesetz
321.0
Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den
Artikeln 141–143a und 153–156 dieses Gesetzes, nach den
Artikeln 197 Ziffer 3, 260ter, 305bis, 305ter und 322septies des
Strafgesetzbuches26 sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195127 nicht aufgeklärt
werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen
werden kann.
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Erstes Kapitel:
Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe,
Degradation
Art. 28
1. Geldstrafe.
Bemessung
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1
Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt
die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach
Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
2
Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben
die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
3
4
Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.28
Art. 29
Vollzug
Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist
von 1–12 Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch
die Fristen verlängern.
1
Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde
die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
2
Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die
Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu
erwarten ist.
3
26
27
28
SR 311.0
SR 812.121
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision
des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701;
BBl 2007 8353).
13
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 30
Ersatzfreiheitsstrafe
Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem
Betreibungsweg (Art. 29 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle
der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag
Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe
nachträglich bezahlt wird.
1
Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so
entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
2
Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne
sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so
kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
zu sistieren und stattdessen:
3
a.
die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder
b.
den Tagessatz herabzusetzen; oder
c.
gemeinnützige Arbeit anzuordnen.
Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 31, 32 und 33 Absatz 2 anwendbar.
4
Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist
oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige
Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
5
Art. 31
2. Gemeinnützige Arbeit.
Inhalt
Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden
anordnen.
1
Die gemeinnützige Arbeit ist zu Gunsten sozialer Einrichtungen,
Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen zu
leisten. Sie ist unentgeltlich.
2
Art. 32
Vollzug
Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten
hat.
Umwandlung
1
Art. 33
14
Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht
entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde fest-
Militärstrafgesetz
321.0
gelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in
Geld- oder Freiheitsstrafe um.
4 Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen 1 Tagessatz Geldstrafe
oder 1 Tag Freiheitsstrafe.
2
Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist,
dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.
3
Art. 34
3. Freiheitsstrafe.
Im Allgemeinen
Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens
sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz
ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
Kurze
unbedingte
Freiheitsstrafe
1
Art. 34a
Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger
als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine
bedingte Strafe (Art. 36) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass
eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden
können.
2
Es hat diese Strafform näher zu begründen.
3
Vorbehalten bleiben die Artikel 30, 33 und 81 Absatz 1bis.29
Art. 34b
Vollzug
Freiheitsstrafen werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches30 vollzogen.
1
2 Im Fall aktiven Dienstes kann der Bundesrat den militärischen Vollzug der Freiheitsstrafe einführen. Er regelt die Einzelheiten.
Art. 3531
4. Nebenstrafe
Degradation
Hat sich ein Angehöriger der Armee durch ein Verbrechen oder
Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert ihn das
Gericht.
1
Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob der degradierte Angehörige der Armee weiter zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird.
2
3
29
30
31
Die Folgen der Degradation treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.
Berichtigt durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 2, ParlG –
SR 171.10). Siehe AS 2007 3629.
SR 311.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit
1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
15
321.0
Militärstrafgesetz
Zweites Kapitel:
Bedingte und teilbedingte Strafen
Art. 36
1. Bedingte
Strafen
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
1
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer
bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen
verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige
Umstände vorliegen.
2
Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert
werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen
hat.
3
Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit
einer Busse nach Artikel 60c verbunden werden.32
4
Art. 37
2. Teilbedingte
Strafen
Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger
Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren lediglich teilweise aufschieben, wenn dies
notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu
tragen.
1
Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht
übersteigen.
2
Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene
wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.
Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung
(Art. 86 des Strafgesetzbuches33) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
3
Art. 38
3. Gemeinsame
Bestimmungen.
a. Probezeit
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf,
so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2–5 Jahren.
1
Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe
anordnen und Weisungen erteilen.
2
32
33
16
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689)
SR 311.0
Militärstrafgesetz
321.0
Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen
der bedingten und der teilbedingten Strafe.
3
Art. 39
b. Bewährung
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird
die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
c. Nichtbewährung
1
Art. 40
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder
Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von
Artikel 43 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens
sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 34a
erfüllt sind.
Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen
wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im
Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten
Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen
erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so
beginnt sie am Tag der Anordnung.
2
Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
3
Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem
Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
4
Drittes Kapitel: Strafzumessung
Art. 41
1. Grundsatz
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse und die
militärische Führung sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters.
1
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters, sowie danach
bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
2
17
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 42
2. Strafmilderung.
Gründe
Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a.
der Täter gehandelt hat:
1. aus achtenswerten Beweggründen,
2. in schwerer Bedrängnis,
3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet
oder von der er abhängig ist;
b.
der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft
in Versuchung geführt worden ist;
c.
der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.
der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden,
soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.
das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen
Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit
wohl verhalten hat.
Art. 42a
Wirkung
Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte
Mindeststrafe gebunden.
1
Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart
gebunden.
2
Art. 43
3. Konkurrenz
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1
1bis Hat das Gericht neben einem Verbrechen, Vergehen oder einer
Übertretung einen oder mehrere Disziplinarfehler im Sinne von Artikel 180 zu beurteilen, so ist die gemäss Absatz 1 ausgesprochene
Strafe angemessen zu erhöhen.34
34
18
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des
AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701;
BBl 2007 8353).
Militärstrafgesetz
321.0
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat,
bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es
die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft
wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden
wären.
2
Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des
18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen,
als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
3
Art. 44
4. Anrechnung
der Untersuchungshaft
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während
dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe
an.
Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden
gemeinnütziger Arbeit.
Viertes Kapitel:
Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens35
Art. 45
1. Gründe für die
Strafbefreiung.
Wiedergutmachung36
Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen,
so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer
Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a.
die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 36) erfüllt
sind; und
b.
das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der
Strafverfolgung gering ist.
Art. 46
Betroffenheit
des Täters
durch seine Tat
35
36
Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer
betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige
Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht
oder einer Bestrafung ab.
Fassung gemäss Anhang Art. 37 Ziff. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Fassung gemäss Anhang Art. 37 Ziff. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
19
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 46a
2. Gemeinsame
Bestimmung
Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der
bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
Art. 46b37
3. Einstellung
des Verfahrens.
Ehegatte,
eingetragene
Partnerin,
eingetragener
Partner
oder Lebenspartner als
Opfer38
Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Drohung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das
Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:
1
a.39 das Opfer:
1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe
oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder
2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner
des Täters ist und die Tat während der eingetragenen
Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder
3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Täters
ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen
Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder innerhalb eines Jahres nach der Trennung begangen wurde;
und
b.
das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden
Antrag des Untersuchungsrichters, des Auditors oder des Militärgerichts zustimmt.
Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder falls
dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder mündlich widerruft.
2
Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt der Auditor oder das
Militärgericht die definitive Einstellung.
3
37
38
39
20
Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der
Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).
Fassung gemäss Anhang Art. 37 Ziff. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Fassung gemäss Anhang Art. 37 Ziff. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Militärstrafgesetz
321.0
Gegen die definitive Einstellungsverfügung kann Rekurs nach Artikel 118 beziehungsweise Artikel 195 des Militärstrafprozesses vom
23. März 197940 erhoben werden. Das Opfer ist in jedem Fall legitimiert.
4
Die Durchführung eines Disziplinarstrafverfahrens ist ausgeschlossen.
5
Fünftes Kapitel: Massnahmen
Art. 47
Therapeutische
Massnahmen
und Verwahrung
1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches41 über die therapeutischen
Massnahmen und die Verwahrung (Art. 56–65) sind anwendbar.
2
Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.
3
Die Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen.
Art. 48
Ausschluss
aus der Armee
als sichernde
Massnahme
Wird der Täter wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen oder unter
Annahme verminderter Schuldfähigkeit verurteilt, so kann das Gericht
den Ausschluss aus der Armee anordnen.
1
Der Ausschluss kann vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) aufgehoben werden,
wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.
2
Sechstes Kapitel: Andere Massnahmen
Art. 49
1. Ausschluss
aus der Armee
Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
verurteilt oder nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches42 verwahrt, so
ordnet das Gericht den Ausschluss aus der Armee an.
1
Wird der Täter zu einer anderen Strafe verurteilt, so kann das Gericht
den Ausschluss aus der Armee anordnen.
2
40
41
42
SR 322.1
SR 311.0
SR 311.0
21
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 49a43
1a. Landesverweisung.
a. Obligatorische
Landesverweisung
43
22
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden
strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der
Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:
1
a.
vorsätzliche Tötung (Art. 115), Mord (Art. 116), Totschlag
(Art. 117), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 119);
b.
schwere Körperverletzung (Art. 121), Angriff (Art. 128a);
c.
qualifizierte Veruntreuung (Art. 130 Ziff. 2), qualifizierter
Diebstahl (Art. 131 Ziff. 3 und 4), Raub (Art. 132), Sachbeschädigung mit grossem Schaden (Art. 134 Abs. 3),
gewerbsmässiger Betrug (Art. 135 Abs. 4), qualifizierte
Erpressung (Art. 137a Ziff. 2–4), gewerbsmässige Hehlerei
(Art. 137b Ziff. 2), qualifizierte Plünderung (Art. 139 Abs. 2);
d.
Diebstahl (Art. 131) in Verbindung mit Hausfriedensbruch
(Art. 152);
e.
Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151a), qualifizierte
Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151b), Geiselnahme
(Art. 151c);
f.
sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154),
Schändung (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern
(Art. 156 Ziff. 1);
g.
Brandstiftung (Art. 160 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 und 3),
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 162 Abs. 1 und 3), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 163 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen
Gasen (Art. 164), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1
und 3), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen,
Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 166 Ziff. 1
Abs. 1), vorsätzliches Verbreiten menschlicher Krankheiten
(Art. 167 Ziff. 1), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung
(Art. 169 Abs. 1), qualifizierte Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 169a Ziff. 2), vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 170 Abs. 1), strafbare Vorbereitungshandlungen
(Art. 171b);
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121
Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer),
in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
Militärstrafgesetz
321.0
h.
Völkermord (Art. 108), Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(Art. 109), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen
vom 12. August 194944 (Art. 111), andere Kriegsverbrechen
(Art. 112–112d).
Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung
absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen
Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am
Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen
Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
2
Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn
die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16a Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 17a Abs. 1) begangen wurde.
3
Art. 49abis45
b. Nicht obligatorische Landesverweisung
Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von
Artikel 49a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine
Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 des Strafgesetzbuches46
angeordnet wird.
Art. 49b47
c. Gemeinsame
Bestimmungen.
Wiederholungsfall
Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für
eine Landesverweisung nach Artikel 49a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.
1
Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden,
wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere
Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.
2
Art. 49c48
d. Vollzug
44
45
46
47
48
Der Vollzug richtet sich nach den Artikeln 66c und 66d des Strafgesetzbuchs49.
SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6
BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit
1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
SR 311.0
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6
BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit
1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6
BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit
1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
23
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 5050
2. Tätigkeitsverbot, Kontaktund Rayonverbot.
a. Tätigkeitsverbot, Voraussetzungen
Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten
ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen,
für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer
Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht
die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf
Jahren ganz oder teilweise verbieten.
1
Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders
schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und
besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer
organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen
Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann
ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre
verbieten.
2
Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über
180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61
oder 64 des Strafgesetzbuchs51 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht
für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:
3
a.
sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154),
Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung
(Art. 157), sofern er die Straftat an einem minderjährigen
Opfer begangen hat;
b.
sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156).
Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an
einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer
Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über
180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61
oder 64 des Strafgesetzbuchs verurteilt, so verbietet ihm das Gericht
für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders
schutzbedürftigen Personen umfasst: sexuelle Nötigung (Art. 153),
Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der
militärischen Stellung (Art. 157).
4
49
50
51
24
SR 311.0
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das
Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
SR 311.0
Militärstrafgesetz
321.0
Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu
einer Strafe oder Massnahme verurteilt, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die
Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile
für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere
Tätigkeitsverbote verhängt werden.
5
Das Gericht kann die Verbote nach den Absätzen 2, 3 und 4 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn
Jahren nicht ausreicht um zu gewährleisten, dass vom Täter keine
Gefahr mehr ausgeht. Es kann die befristeten Verbote nach den Absätzen 2, 3 und 4 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens
fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von
weiteren solchen Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das
Verbot waren, abzuhalten.
6
Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Es ordnet in jedem Fall Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot
aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 oder 4 verhängt worden ist.
7
Art. 50a52
Inhalt und
Umfang
Als berufliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 50 gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder
eines Handelsgeschäfts. Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten
gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und
die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden.
1
Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 50 umfasst die Tätigkeiten, die der
Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person
ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person
ausüben lässt.
2
Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung
von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter
Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist
ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.
3
Die Verbote nach Artikel 50 Absätze 3 und 4 umfassen immer die
ganze Tätigkeit.
4
52
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das
Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
25
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 50b53
b. Kontakt- und
Rayonverbot
Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere
bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe
begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen
Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann
das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.
1
Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter
verbieten:
2
a.
mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen
Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;
b.
sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
c.
sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen,
Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.
Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde technische
Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind. Diese können
insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen.
3
Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anordnen.
4
Es kann das Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um
höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den
Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige
oder andere besonders schutzbedürftige Personen abzuhalten.
5
Art. 50c54
c. Gemeinsame
Bestimmungen.
Vollzug der
Verbote
Das Verbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig
wird.
1
Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59–61 und 64 des Strafgesetzbuchs55)
wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.
2
Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird
die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den
3
53
54
55
26
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das
Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das
Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
SR 311.0
Militärstrafgesetz
321.0
Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des
Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Täter bedingt
oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben
oder erlassen wird.
Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet
die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Verbots nach Artikel 50 Absatz 1
oder nach Artikel 50b.
4
Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder
zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen:
5
a.
bei einem Verbot nach Artikel 50 Absatz 1 oder nach Artikel 50b: nach zwei Jahren des Vollzugs;
b.
bei einem befristeten Verbot nach Artikel 50 Absatz 2: nach
der Hälfte der Verbotsdauer, jedoch frühestens nach drei Jahren des Vollzugs;
c.
bei einem befristeten Verbot nach Artikel 50 Absatz 3 oder 4:
nach fünf Jahren des Vollzugs;
d.
bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 50 Absatz 2, 3
oder 4: nach zehn Jahren des Vollzugs.
Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht oder bei einem
Kontakt zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten
Gruppe weitere Verbrechen oder Vergehen begeht, und hat er den von
ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so hebt die zuständige Behörde das Verbot in den Fällen nach Absatz 4 oder 5 auf.
6
Missachtet der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und
Rayonverbot oder entzieht er sich der damit verbundenen Bewährungshilfe oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den
Vollzugsbehörden Bericht. Das Gericht oder die Vollzugsbehörde
können die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen.
7
Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe während der Dauer
einer Probezeit, so ist Artikel 95 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs
anwendbar.
8
Missachtet der Verurteilte während der Dauer einer Probezeit ein
Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot, so sind Artikel 294 des Strafgesetzbuches und die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten
Teils einer Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und
Massnahmenvollzug anwendbar.
9
27
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 50d56
1 Stellt sich während des Vollzugs eines Tätigkeitsverbots oder eines
Änderung eines
Verbots oder
Kontakt- und Rayonverbots heraus, dass beim Täter die Voraussetzunnachträgliche
Anordnung eines gen für eine Erweiterung des Verbots oder für ein zusätzliches solches
Verbots
Verbot gegeben sind, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörden nachträglich das Verbot erweitern oder ein zusätzliches
Verbot anordnen.
Stellt sich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer
freiheitsentziehenden Massnahme heraus, dass beim Täter die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 50 Absatz 1 oder 2 oder nach
Artikel 50b gegeben sind, so kann das Gericht dieses Verbot auf
Antrag der Vollzugsbehörde nachträglich anordnen.
2
Art. 50e 57
3. Fahrverbot
Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens
oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann
das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–64 des Strafgesetzbuches58 den Entzug des Lernfahr- oder
Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren
anordnen.
Art. 50f59
4. Veröffentlichung des
Urteils
Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse
oder im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten,
so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1
Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer
Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen
Interesse oder im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten
geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten
des Anzeigers an.
2
Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
3
4
Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
Art. 51
5. Einziehung.
a. Sicherungseinziehung
56
57
58
59
28
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung
einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die
1
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das
Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
Ursprünglich Art. 50abis.
SR 311.0
Ursprünglich Art. 50b.
Militärstrafgesetz
321.0
durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährden.
Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände
unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
2
Art. 51a
b. Einziehung
von Vermögenswerten.
Grundsätze
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch
eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt
waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen,
sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1
Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und
soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder
die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte
darstellen würde.
2
Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die
Verfolgung der strafbaren Handlungen einer längeren Verjährungsfrist
unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
3
Die Einziehung ist amtlich bekanntzumachen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
4
Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht
oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das
Gericht ihn schätzen.
5
Art. 51b
Ersatzforderungen
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr
vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates
in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies
nicht nach Artikel 51a Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1
Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise
absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die
Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
2
Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung
der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag
belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung
der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates.
3
29
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 52
Einziehung
von Vermögenswerten einer
kriminellen
Organisation
Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der
Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei
Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter des Strafgesetzbuches60), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum
Beweis des Gegenteils vermutet.
6. Verwendung
zu Gunsten des
Geschädigten
1
Art. 53
Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen
Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf
dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise
der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt
worden sind, zu:
a.
die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b.
eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren
Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c.
Ersatzforderungen.
Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten
jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil
seiner Forderung an den Staat abtritt.
2
Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im
Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
3
Vierter Titel:
Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige
soziale Betreuung
Art. 54
Anwendbarkeit
des Strafgesetzbuches
60
61
30
SR 311.0
SR 311.0
Die Artikel 93–96 des Strafgesetzbuches61 sind anwendbar.
Militärstrafgesetz
321.0
Fünfter Titel: Die Verjährung
Art. 55
1. Verfolgungsverjährung.
Fristen
Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte
Höchststrafe::
1
a.
lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b.
eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c.
eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d.
eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.62
Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 115, 117, 121 und 153–155, die sich gegen ein
Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in
jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
2
Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
3
Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit
Kindern (Art. 156) sowie von Straftaten nach den Artikeln 115–117,
121 und 153–155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten,
bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 200163 begangen worden ist
und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.
4
Art. 56
Beginn
Die Verjährung beginnt:
a.
mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b.
wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten
ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c.
wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
Art. 57
2. Vollstreckungsverjährung.
Fristen
62
63
1
Die Strafen verjähren in:
a.
30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
b.
25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2013 (Verlängerung der Verfolgungsverjährung), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4417; BBl 2012 9253).
AS 2002 2993 3146
31
321.0
Militärstrafgesetz
2
3
c.
20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und
weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;
d.
15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als ein und
weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;
e.
fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.
Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:
a.
um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen
Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;
b.
um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.
Die Nebenstrafe der Degradation ist unverjährbar.
Art. 58
Beginn
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich
vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der
Vollzug der Strafe angeordnet wird.
3. Unverjährbarkeit
1
Art. 59
Keine Verjährung tritt ein für:
a.
Völkermord (Art. 108);
b.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109 Abs. 1 und 2);
c.
Kriegsverbrechen (Art. 111 Abs. 1–3, 112 Abs. 1 und 2, 112a
Abs. 1 und 2, 112b, 112c Abs. 1 und 2 und 112d);
d.
Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib
und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch
Geiselnahme;
e.64 sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154),
Schändung (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern
(Art. 156 Ziff. 1) und Ausnützung der militärischen Stellung
(Art. 157), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen
wurden.65
64
65
32
Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und
pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013
(AS 2012 5951; BBl 2011 5977).
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
Militärstrafgesetz
321.0
Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 55 und 56
verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2
Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem
Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem
Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die
Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis
zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.66 67
3
Sechster Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens
Art. 59a
Strafbarkeit
Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung
im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen
begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des
Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet
werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen
zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu
5 Millionen Franken bestraft.
1
2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 141
oder 141a, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit
natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen
ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen
Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der
Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten
Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Unternehmens.
3
4
66
67
Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a.
juristische Personen des Privatrechts;
b.
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der
Gebietskörperschaften;
c.
Gesellschaften;
d.
Einzelfirmen.
Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit
sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit
1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
33
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 59b
Strafverfahren
In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses von
einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung
des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.
Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist einen derartigen Vertreter, so bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das
Gericht, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.
1
Der Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kommen
die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Beschuldigten zu. Die
andern Personen nach Absatz 1 sind im Strafverfahren gegen das
Unternehmen nicht zur Aussage verpflichtet.
2
Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren
vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden
Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so ist vom Unternehmen
ein anderer Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht zur Vertretung eine andere Person
nach Absatz 1 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine
geeignete Drittperson.
3
Siebter Titel: Übertretungen
Art. 60
Begriff
Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
Art. 60a
Anwendbarkeit
der Bestimmungen des
Ersten Teils
Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden
Änderungen auch für die Übertretungen.
Art. 60b
Keine oder
bedingte
Anwendbarkeit
Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen
(Art. 36 und 37), über die Landesverweisung (Art. 49a–49c) sowie
über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 59a und 59b) sind
bei Übertretungen nicht anwendbar.68
1
Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.
2
68
34
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6
BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit
1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
Militärstrafgesetz
321.0
Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64 des Strafgesetzbuchs69), das Tätigkeitsverbot (Art. 50), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 50b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 50f) sind
nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.70
3
Art. 60c
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der
Busse 10 000 Franken.
1
Busse
Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft
nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem
Tag und höchstens drei Monaten aus.
2
Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den
Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist.
3
Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich
bezahlt wird.
4
Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 29 und 30
Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.
5
Art. 60d
Gemeinnützige
Arbeit
Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen.
1
Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens einem Jahr,
innerhalb der die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist.
2
Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung
nicht, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Busse an.
3
Art. 60e
Verjährung
69
70
Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
SR 311.0
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das
Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
35
321.0
Militärstrafgesetz
Zweiter Teil:
Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
Erster Abschnitt:
Verletzung der Pflicht der militärischen Unterordnung
Art. 6171
Ungehorsam
Wer vorsätzlich einem an ihn oder an seine Truppe gerichteten
Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
2
Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Busse erkannt werden.
3
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Erfolgt der
Ungehorsam vor dem Feind, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
4
Art. 62
Tätlichkeiten,
Drohung
Wer einen Vorgesetzten oder einen Höheren bedroht oder tätlich
angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe72
bestraft.73
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe74 bis zu fünf Jahren erkannt
werden.75
3
Art. 63
Meuterei
71
72
73
74
75
76
36
1. Wenn mehrere in gemeinsamem Vorgehen durch Zusammenrottung oder in anderer Weise sich an Gehorsamsverweigerung oder an
Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte oder Höhere beteiligen, so wird jeder Teilnehmer mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe76
bestraft.
Fassung gemäss Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 15 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
Militärstrafgesetz
321.0
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Die Rädelsführer werden schwerer bestraft, ebenso Offiziere und
Unteroffiziere, die an der Meuterei teilgenommen haben.
2. Wird die Meuterei vor dem Feinde begangen, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.77
Art. 64
Vorbereitung
der Meuterei
1. Wenn mehrere sich vereinigen oder verabreden, um eine Meuterei
vorzubereiten, so wird jeder Teilnehmer mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
2. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
Art. 65
Verbrechen oder
Vergehen gegen
eine Wache
Ungehorsam, Tätlichkeiten, Drohungen, Meuterei oder Vorbereitung
einer Meuterei, die sich gegen eine militärische Wache richten, werden
gleich bestraft, wie wenn die Handlung gegenüber einem Vorgesetzten
oder einem Höhern begangen worden wäre.
Zweiter Abschnitt: Missbrauch der Dienstgewalt
Art. 66
Missbrauch der
Befehlsgewalt
Wer die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen Untergebenen zu
Befehlen oder zu Begehren missbraucht, die in keiner Beziehung zum
Dienste stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 67
Überschreitung
der Strafgewalt
Wer die ihm zustehende Disziplinarstrafgewalt überschreitet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 68
Unterdrückung
einer
Beschwerde
77
1. Wer eine von einem Untergebenen eingereichte Beschwerde oder
eine Strafanzeige, in der Absicht, sie zu unterdrücken, zurückbehält
oder ganz oder teilweise beseitigt,
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992
(AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).
37
321.0
Militärstrafgesetz
wer über eine Beschwerde oder eine Strafanzeige wissentlich einen
unwahren Bericht erstattet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 69
Befehlsanmassung
Wer, ohne Befehls- oder Strafgewalt zu besitzen, sich eine solche
Gewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 70
Gefährdung
eines Untergebenen
Wer ohne genügende dienstliche Veranlassung das Leben oder die
Gesundheit eines Untergebenen ernstlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 71
Tätlichkeiten,
Drohung
Wer einen Untergebenen oder einen im Range Nachstehenden tätlich
angreift oder bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Dritter Abschnitt: Dienstverletzungen
Art. 7278
Nichtbefolgung
von Dienstvorschriften
Wer vorsätzlich ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift
nicht befolgt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
1
2
Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Busse erkannt werden.
3
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe oder auf Geldstrafe erkannt
werden.
4
78
38
Fassung gemäss Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 73
Missbrauch und
Verschleuderung
von Material
1. Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen
missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseite schafft, im
Stiche lässt, vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen
oder zugrunde gehen lässt,
wer solche ihm zugängliche Sachen missbräuchlich verwendet,
wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
Art. 7479
Feigheit
Wer vor dem Feinde aus Feigheit sich versteckt hält, flieht oder
eigenmächtig seinen Posten verlässt, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe80 bestraft.
Art. 7581
Kapitulation
Der Kommandant einer Festung oder eines andern befestigten Platzes,
der kapituliert, ohne zuvor alle Verteidigungsmittel erschöpft zu
haben,
der Kommandant einer Truppe, der im Kampf seinen Posten verlässt
oder sich mit seiner Truppe ergibt, ohne zuvor alles getan zu haben,
was die Erfüllung seiner Dienstpflicht von ihm erforderte,
wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe
bestraft.
Art. 76
Wachtverbrechen oder
-vergehen
1. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ausserstand setzt, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen,
wer eigenmächtig seinen Wachtposten verlässt oder sonst den Vorschriften über den Wachtdienst zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
79
80
81
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992
(AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992
(AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).
39
321.0
Militärstrafgesetz
3. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Auf
lebenslängliche Freiheitsstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat
vorsätzlich vor dem Feind erfolgt.82
Art. 7783
Verletzung
des Dienstgeheimnisses
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird, oder das er in seiner dienstlichen
oder amtlichen Stellung wahrnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
2. Die Verletzung des Dienst- oder Amtsgeheimnisses ist auch nach
Beendigung des dienstlichen oder amtlichen Verhältnisses strafbar.
Art. 7884
Fälschung
dienstlicher
Aktenstücke
1. Wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, fälscht oder
verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines
andern zur Herstellung einer solchen unwahren Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
wer eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, unbefugt unterdrückt oder beseitigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 79
Nichtanzeige
von Verbrechen
oder Vergehen
Wer von dem Vorhaben einer Meuterei (Art. 63), eines Ausreissens
(Art. 8385) oder einer Verräterei (Art. 86–91) Kenntnis erhält und die
Erstattung einer Anzeige unterlässt, wird, wenn die Tat ausgeführt
oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass
sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.
3
82
83
84
85
40
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992
(AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
Heute: Art. 81.
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 80
Trunkenheit
1. Wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt,
wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen86 bestraft.
2. Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung
unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen
oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen87 bestraft.
Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Freiheitsstrafe als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.88
3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Vierter Abschnitt:
Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung
Art. 8189
Militärdienstverweigerung
und Desertion
Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft,
wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
1
a.
nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
b.
eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c.
seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d.
nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder
e.
nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten
Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.90
1bis Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder
eine gemeinnützige Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der
Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.91
2
86
87
88
89
90
91
Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
Fassung des zweiten Abs. gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit
1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462 IV 184).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
Fassung gemäss Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
Eingefügt durch Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
41
321.0
Militärstrafgesetz
Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen
Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung
zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der
Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199592
richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Der Richter kann den Täter aus der
Armee ausschliessen.
3
Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist,
im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel
1,1-mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen.
4
Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach
den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
5
6
Artikel 84 bleibt vorbehalten.93
Art. 8294
Militärdienstversäumnis
und unerlaubte
Entfernung
Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
1
2
a.
nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
b.
eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c.
seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d.
nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.95
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.
3
Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so
kann der Richter die Strafe mildern (Art. 42a).96
4
5
92
93
94
95
96
42
Artikel 84 bleibt vorbehalten.97
SR 824.0
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016
(AS 2016 1883; BBl 2014 6741).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung),
in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 8398
Fahrlässiges
Militärdienstversäumnis
1
2
Mit Busse99 wird bestraft, wer fahrlässig:
a.
nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
b.
eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c.
seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d.
nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.100
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Im Aktivdienst kann der Richter eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.
3
4
Artikel 84 bleibt vorbehalten.101
Art. 84102
1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83
Verletzung der
Pflicht zur
begeht, wenn er:
Dienstleistung
bei Zulassung
a. zum Zivildienst zugelassen wird;
zum Zivildienst,
Zuweisung
zum waffenlosen
b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
Dienst und
Dienstuntaugc. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit belichkeit
reits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig
gewesen ist.
3
Art. 85
Unerlaubtes
Wegbleiben
Wer es in Kriegszeiten unterlässt, sich der Truppe, von welcher er
abgekommen ist, oder der nächsten Truppe wieder anzuschliessen,
97
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016
(AS 2016 1883; BBl 2014 6741).
98
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
99
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung),
in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
101 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016
(AS 2016 1883; BBl 2014 6741).
102 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016
(AS 2016 1883; BBl 2014 6741).
43
321.0
Militärstrafgesetz
wer es während der Dauer der Kriegszeit unterlässt, nach beendigter
Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei einem Truppenteile oder
bei einer militärischen Stelle zu melden,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fünfter Abschnitt:
Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung
und gegen die Wehrkraft des Landes
Art. 86
1. Verrat.
Spionage und
landesverräterische Verletzung
militärischer
Geheimnisse103
1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit
Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil
deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der
Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder
dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen,
wer vorsätzlich Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände,
die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind,
weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen
der Armee gefährden würde, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bestraft.104
2. Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum
aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf
lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.105
3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 86a106
Sabotage
Wer der Armee dienende Anlagen oder Sachen vernichtet, beschädigt
oder in ihrer Verwendung gefährdet,
wer vertraglich übernommene Leistungen für die Armee nicht oder
nicht gehörig erfüllt,
103
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998
(AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
104 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998
(AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992
(AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).
106 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951
(AS 1951 437; BBl 1949 II 137).
44
Militärstrafgesetz
321.0
wer die Tätigkeit einer Behörde oder eines Beamten hindert, stört oder
gefährdet,
wer Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände oder Abzeichen der
schweizerischen Armee oder ihrer Hilfsorganisationen herstellt, sich
verschafft, aufbewahrt, verwendet oder einem andern übergibt
und dadurch wissentlich die Landesverteidigung beeinträchtigt oder
gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr107 bestraft.
Art. 87
Militärischer
Landesverrat
1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee unmittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere der Armee dienende Verkehrs- oder Nachrichtenmittel, Anlagen oder Sachen beschädigt oder
vernichtet, oder den Betrieb von Anstalten, die der Armee dienen, hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
2. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee mittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere die öffentliche Ordnung
stört oder Betriebe, die für die Allgemeinheit oder die Armeeverwaltung wichtig sind, hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen108 bestraft.
3. In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt
werden.109
4. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 88110
Franktireur
Wer in Kriegszeiten Feindseligkeiten gegen die schweizerische Armee
unternimmt, ohne zu der von der Schweiz anerkannten bewaffneten
Macht des Gegners zu gehören, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
107
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 17 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
108 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 18 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992
(AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).
110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992
(AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).
45
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 89
Nachrichtenverbreitung
Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee durch
Verbreitung unwahrer Nachrichten stört oder gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen111 bestraft.
1
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
2
Art. 90112
Waffenhilfe
Der Schweizer, der, ohne dazu gezwungen zu sein, in einem Krieg
die Waffen gegen die Eidgenossenschaft trägt oder in eine feindliche
Armee eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
1
In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt
werden.
2
Art. 91
Begünstigung
des Feindes
1. Wer Gegenstände, die der Landesverteidigung dienen, dem Feinde
überliefert,
wer durch Dienstleistungen oder Lieferungen den Feind begünstigt,
wer bei einer Anleihe eines mit der Schweiz im Kriege befindlichen
Staates mitwirkt oder auf sie zeichnet,
wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen
bestraft.
2. In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt
werden.113
Art. 92
2. Neutralitätsverletzungen.
Feindseligkeiten
gegen einen
Kriegführenden
oder fremde
Truppen
111
Wer vom neutralen Gebiet der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen
einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,
wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt,
wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 19 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
112 Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992
(AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).
46
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 93
Nachrichtendienst gegen
fremde Staaten
1. Wer im Gebiet der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil
eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt
oder einen solchen Dienst einrichtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.114
2. In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
3. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
Art. 94115
3. Schwächung
der Wehrkraft.
Fremder Militärdienst
Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im
andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt
straflos.
2
Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der
Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. Mit der
Freiheitsstrafe ist Geldstrafe zu verbinden116.
3
4
In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
Art. 95
Verstümmelung
1. Wer sich durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum
Teil, untauglich macht oder untauglich machen lässt,
wer einen andern, mit dessen Einwilligung, durch Verstümmelung
oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend
oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
114
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951
(AS 1951 437; BBl 1949 II 137).
116 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 20 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
47
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 96
Dienstpflichtbetrug
Wer in der Absicht, sich oder einen andern der Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise zu entziehen, gegenüber den
zuständigen militärischen oder bürgerlichen Behörden oder Stellen auf
Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 97117
Verletzung
vertraglicher
Leistungspflichten
1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum Aktivdienste aufgeboten sind, vertraglich übernommene Leistungen für die Armee nicht
oder nicht gehörig erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe118 bestraft.
Liegt der Nichterfüllung Fahrlässigkeit zugrunde, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2. Dieselben Strafen treffen Unterlieferanten, Vermittler oder Angestellte, die die Verletzung des Vertrages verschulden.
Art. 98
4. Störung der
militärischen
Sicherheit.
Aufforderung
und Verleitung
zur Verletzung
militärischer
Dienstpflichten
1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zu
Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert,
wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Geht die Aufforderung auf Ausreissen im Aktivdienst, auf Meuterei
oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zum Ausreissen im
Aktivdienst, zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
3. Erfolgt die Aufforderung oder die Verleitung vor dem Feinde, so
wird der Täter mit Freiheitsstrafe bestraft.
117
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951
(AS 1951 437; BBl 1949 II 137).
118 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 3 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
48
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 99119
Untergrabung
der militärischen
Disziplin
Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, die militärische Disziplin zu untergraben, insbesondere Dienstpflichtige zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur
Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen zu
bewegen oder zu verleiten,
wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen
beteiligt,
wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 100120
Störung des
Militärdienstes
Wer einen Angehörigen der Armee in der Ausübung des Dienstes
hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
1
Im aktiven Dienst ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.
2
3
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 101
Beschimpfung
eines
Angehörigen
der Armee
Wer einen Angehörigen der Armee, die im aktiven Dienst steht,
öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der
Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den
Täter von Strafe befreien.
3
Art. 102
Verbreiten
unwahrer
Nachrichten
Wer in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind,
wider besseres Wissen unwahre Nachrichten verbreitet, in der Absicht,
die Anordnungen von Behörden oder Truppenkommandanten zu
stören oder zu durchkreuzen, die Truppe zur Verweigerung des Gehorsams zu verleiten oder bei der Bevölkerung Angst und Schrecken zu
verbreiten, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
119
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
120 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).
49
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 103121
Fälschung von
Aufgeboten
oder Weisungen
1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder
beseitigt,
wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 104
Verleitung von
Internierten
und Kriegsgefangenen zur
Gehorsamsverweigerung
Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle oder zu einer Dienstverletzung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zu Meuterei
oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, wird mit Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe bestraft.
2
Art. 105
Befreiung von
Internierten
und Kriegsgefangenen
1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Internierten oder einen
Kriegsgefangenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so
wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen122 bestraft.
Art. 106123
Verletzung
militärischer
Geheimnisse
121
Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder
Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder aufgrund vertraglicher Abmachungen geheim zu halten sind, weil deren
Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee
gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten
1
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
122 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 21 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968
(AS 1968 212; BBl 1967 I 581).
50
Militärstrafgesetz
321.0
bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände
widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.124
2
Im Fall aktiven Dienstes ist die Strafe Freiheitsstrafe.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
3
4
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.125
Art. 107126
Ungehorsam
gegen militärische und
behördliche
Massnahmen
Wer vom Bundesrate, kantonalen Regierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der militärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Verordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,
wer vorsätzlich besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einem Angehörigen der Armee
oder einer bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen sind,
wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in leichten Fällen disziplinarisch
bestraft.
Sechster Abschnitt:127
Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Art. 108
Völkermord
Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische
Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise
zu vernichten:
a.
Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise
in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;
124
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998
(AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
125 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).
126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951
(AS 1951 437; BBl 1949 II 137).
127 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
51
321.0
Militärstrafgesetz
b.
Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die
geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
c.
Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d.
Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt
oder überführen lässt.
Art. 109
Verbrechen
gegen die
Menschlichkeit
a. Vorsätzliche
Tötung
b. Ausrottung
Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wird bestraft, wer im
Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die
Zivilbevölkerung:
a. einen Menschen vorsätzlich tötet;
1
b.
viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der
Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c. Versklavung
c.
sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und
über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel,
sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d. Freiheitsberaubung
d.
einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des
Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e. Verschwindenlassen von
Personen
e.
in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des
Gesetzes zu entziehen:
1. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht,
wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder
ihren Verbleib verweigert wird, oder
2. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über
das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f. Folter
f.
einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung
des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit
zufügt;
g. Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung
g.
eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen
hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;
h. Vertreibung
oder zwangsweise Überführung
h.
Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
52
Militärstrafgesetz
i. Verfolgung
und Apartheid
j. Andere
unmenschliche
Handlungen
321.0
i.
einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen
Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem sechsten
Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe,
in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j.
eine andere unmenschliche Handlung von vergleichbarer
Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine
schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder
psychischen Gesundheit zufügt.
In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche
Freiheitsstrafe erkannt werden.
2
In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–j kann auf
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
3
Sechster Abschnittbis: Kriegsverbrechen128
Art. 110129
1. Anwendungsbereich
Die Artikel 112–114 finden Anwendung im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie,
soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im
Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.
Art. 111130
2. Schwere
Verletzungen
der Genfer
Konventionen
Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im
Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine
schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 1949131
1
128
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
129 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
130 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
131 Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abk. vom 12. Aug.
1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der
bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über
die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abk. vom 12. Aug.
1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.
53
321.0
Militärstrafgesetz
durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht:
a.
Vorsätzliche Tötung;
b.
Geiselnahme;
c.
Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des
Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit,
namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche;
d.
durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstörung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass;
e.
Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;
f.
rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhaltung;
g.
Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches
Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer
schweren Strafe.
Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht
internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den
schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt,
wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte
Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.
2
In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche
Freiheitsstrafe erkannt werden.
3
In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–g kann auf
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
4
Art. 112132
3. Andere
Kriegsverbrechen
a. Angriffe
gegen zivile
Personen und
Objekte
132
54
Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im
Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einen Angriff richtet:
1
a.
gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
b.
gegen Personen, Einrichtungen, Material oder Fahrzeuge, die
Teil einer humanitären Hilfsmission oder einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
Militärstrafgesetz
321.0
Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945133 sind, solange sie
vom humanitären Völkerrecht geschützt sind;
c.
gegen zivile Objekte, unverteidigte Siedlungen oder Gebäude
oder gegen entmilitarisierte Zonen, die kein militärisches Ziel
darstellen;
d.
gegen Sanitätseinheiten, Gebäude, Material oder Fahrzeuge,
die ein Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts verwenden oder deren geschützter Charakter auch ohne Schutzzeichen
erkennbar ist, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Kranke
und Verwundete;
e.
gegen Kulturgut oder mit seinem Schutz betraute Personen oder seinem Transport dienende Fahrzeuge, gegen Gebäude, die
religiösen Handlungen, der Kunst, Erziehung, Wissenschaft
oder Wohltätigkeit dienen, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind.
In besonders schweren Fällen von Angriffen gegen Personen kann
auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
2
In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr erkannt werden.
3
Art. 112a134
b. Ungerechtfertigte medizinische Behandlung,
Verletzungen
der sexuellen
Selbstbestimmung und
der Menschenwürde
133
134
Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im
Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
1
a.
eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person körperlich schwer schädigt oder in ihrer physischen oder psychischen
Gesundheit schwer verletzt oder gefährdet, indem er sie einem
medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren
Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit allgemein
anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht;
b.
eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren
Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die
ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person
zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer
Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise
sterilisiert;
SR 0.120
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
55
321.0
Militärstrafgesetz
c.
eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person in
schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt.
In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche
Freiheitsstrafe erkannt werden.
2
In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr erkannt werden.
3
Art. 112b135
1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer ein Kind
c. Rekrutierung
und Verwendung
unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen einvon Kindersoldaten
gliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaff-
neten Konflikten verwendet.
In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder
betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche
Freiheitsstrafe erkannt werden.
2
In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr erkannt werden.
3
Art. 112c136
d. Verbotene
Methoden der
Kriegführung
135
Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im
Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
1
a.
einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss,
dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen,
die Beschädigung ziviler Objekte oder die weitreichende, langfristige und schwere Schädigung der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
b.
eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als
Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen;
c.
als Methode der Kriegführung plündert, sich auf andere Weise
unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erfordernisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindliches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen lebensnotwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert;
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
136 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
56
Militärstrafgesetz
321.0
d.
einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise,
oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder
verwundet;
e.
einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt;
f.
als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, niemanden am Leben zu lassen;
g.
die Parlamentärflagge, die Flagge, Uniform oder militärische
Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht;
h.
als Angehöriger einer Besetzungsmacht einen Teil ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt oder
die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise
innerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt.
In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche
Freiheitsstrafe erkannt werden.
2
In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr erkannt werden.
3
Art. 112d137
e. Einsatz
verbotener
Waffen
Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im
Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
1
a.
Gift oder vergiftete Waffen verwendet;
b.
biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger
oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;
c.
Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht
ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen
explodieren;
d.
Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen
durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht
entdeckt werden können;
e.
Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte
Erblindung von Menschen herbeiführen.
In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
2
137
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
57
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 113138
4. Bruch eines
Waffenstillstandes oder des
Friedens. Vergehen gegen einen
Parlamentär.
Verzögerte
Heimschaffung
von Kriegsgefangenen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,
wer:
a.
die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder
dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes
oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des
Waffenstillstandes auf andere Weise verletzt;
b.
einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitpersonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;
c.
die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung
der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.
Art. 114139
5. Andere Verstösse gegen
das humanitäre
Völkerrecht
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,
wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere
Weise als nach den Artikeln 111–113 eine Vorschrift des humanitären
Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkergewohnheitsrecht oder ein internationales, von der Schweiz als verbindlich
anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Sechster Abschnittter:140
Gemeinsame Bestimmungen für den sechsten Abschnitt
und den sechsten Abschnittbis
Art. 114a
Strafbarkeit des
Vorgesetzten
138
1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat
nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis begeht
oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift,
um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung
wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig
nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
139 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
140 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
58
Militärstrafgesetz
321.0
2 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat
nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis begangen
hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 114b
Ausschluss
der relativen
Immunität
Die Verfolgung von Taten nach dem sechsten Abschnitt oder dem
sechsten Abschnittbis und nach Artikel 114a bedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen:
a.
Artikel 14 und 15
14. März 1958141;
des
Verantwortlichkeitsgesetzes
vom
b.
Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002142;
c.
Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997143;
d.
Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005144;
e.
Artikel 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005145;
f.
Artikel 16 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009146;
g.
Artikel 50 des Strafbehördenorganisationsgesetzes
19. März 2010147.
vom
Siebenter Abschnitt:
Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben
Art. 115148
1. Tötung.
Vorsätzliche
Tötung
141
142
143
144
145
146
147
148
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern
Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
SR 170.32
SR 171.10
SR 172.010
SR 173.110
SR 173.32
SR 173.41
SR 173.71
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
59
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 116
Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.149
1
Mord
2
…150
Art. 117151
Totschlag
Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren152.
Art. 118153
Tötung auf
Verlangen
Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen
Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 119
Verleitung und
Beihilfe zu
Selbstmord
Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord
verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Art. 120154
Fahrlässige
Tötung
149
150
151
152
153
154
60
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992, mit Wirkung seit 1. Sept. 1992
(AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 22 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 121155
2. Körperverletzung.
Schwere Körperverletzung
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,
wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines
Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und
bleibend entstellt,
wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter
180 Tagessätzen156 bestraft.
Art. 122
Einfache Körperverletzung.
Tätlichkeiten
1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder
Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
2. und 3. …157
Art. 123158
Art. 124
Fahrlässige
Körperverletzung
1. Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
2. …159
Art. 125–127160
3. Gefährdung
von Leib
und Leben.
155
156
157
158
159
160
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 23 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, mit Wirkung seit 1. März 1968
(AS 1968 212; BBl 1967 I 581).
Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
61
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 128161
Raufhandel
Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden
scheidet.
2
3
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 128a162
Angriff
Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder
1
eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe163 bestraft.
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Achter Abschnitt:164
Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen
Art. 129165
Unrechtmässige
Aneignung
1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder
einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die
besonderen Voraussetzungen der Artikel 130–132 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen
Willen zugekommen oder handelt er ohne Bereicherungsabsicht, so
wird er mit der gleichen Strafe belegt.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
161
162
163
164
165
62
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 6 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
In den Art. 129–137b, in der Fassung der Änd. vom 17. Juni 1994, in Kraft seit
1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 Ziff. II), ist die ursprüngliche Reihenfolge der Tatbestände
nicht mehr eingehalten.
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 130166
Veruntreuung
1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet,
um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder
eines andern Nutzen verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Der Täter kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe167 bestraft werden:
wenn er die Veruntreuung gegenüber einem Vorgesetzten, Untergebenen oder einem Kameraden, gegenüber seinem Quartiergeber oder
einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht,
wenn er eine ihm dienstlich anvertraute Sache veruntreut.
3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 131168
Diebstahl
1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 30 Tagessätzen169 bestraft,
wenn er einen Vorgesetzten, einen Untergebenen oder einen Kameraden bestiehlt,
wenn er den Diebstahl in einem Raume begeht, zu dem er infolge
Kantonierung oder Einquartierung erleichterten Zutritt hat.
3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen170 bestraft, wenn er gewerbsmässig
stiehlt.
4. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen171 bestraft,
166
167
168
169
170
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 7 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 14 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
63
321.0
Militärstrafgesetz
wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur
fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden
hat,
wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere
gefährliche Waffe mit sich führt oder
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine
besondere Gefährlichkeit offenbart.
5. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 132172
Raub
1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen
zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter
180 Tagessätzen bestraft.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird
mit der gleichen Strafe belegt.
2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr173
bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine
andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter
das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung
zufügt oder es grausam behandelt.
171
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 9 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
172 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
173 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 10 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
64
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 133174
Sachentziehung
Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche
Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 133a175
Unrechtmässige 1 Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen
Verwendung von
sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet,
Vermögenswerten
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 134176
Sachbeschädigung
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder
Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Verursacht der Täter einen grossen Schaden oder verwüstet er in
Kriegszeiten aus Bosheit oder Mutwillen fremdes Eigentum, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
3
Art. 135177
Betrug
Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser
sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
Der Täter wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 30 Tagessätzen bestraft, wenn er den Betrug gegenüber
einem Vorgesetzten, einem Untergebenen oder Kameraden, gegenüber
seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht.
2
3
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
174
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
175 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
176 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
177 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
65
321.0
Militärstrafgesetz
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
…178
4
Art. 136179
Zechprellerei
1. Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder
Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht
und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 137180
Arglistige Vermögensschädigung
Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem
Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 137a181
Erpressung
1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen
andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft. …182
2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.183
3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie
mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die
Strafe nach Artikel 132.
178
179
180
181
182
183
66
Satz aufgehoben durch Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit
1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994,
in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
Satz aufgehoben durch Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit
1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Strafdrohung neu festgelegt gemäss Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Militärstrafgesetz
321.0
4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes
öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
Art. 137b184
Hehlerei
1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein
anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt
hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder
veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie
milder ist.
Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt,
wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
…185
Art. 138
Marode
Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst eigenmächtig und ohne
genügende Rechtfertigung Nahrungsmittel, Kleidungsstücke oder
andere Gegenstände wegnimmt, um sie zu gebrauchen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 139186
Plünderung
Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst plündert, sich auf andere
Weise unrechtmässig Gut aneignet oder Gewalt an fremdem Gut
verübt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen bestraft.
1
Verübt der Täter Gewalt gegen eine Person, bedroht er sie mit einer
unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben oder macht er sie in anderer
Weise zum Widerstand unfähig, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren bestraft.
2
184
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
185 Satz aufgehoben durch Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit
1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
186 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
67
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 140187
Neunter Abschnitt:
Bestechung und ungetreue Geschäftsführung
Art. 141188
Bestechen
Wer einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen
dienstlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen
stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu
Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 141a189
Vorteilsgewährung
Wer einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Dienstausübung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.190
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 142191
Sich bestechen
lassen
Wer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit für eine
pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
187
188
189
190
191
68
Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).
Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit
1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 1287).
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 143192
Vorteilsannahme
Wer im Hinblick auf die Dienstausübung für sich oder einen Dritten
einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder
annimmt,
1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.193
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 143a194
Gemeinsame
Bestimmungen
für die Artikel 141–143
1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering,
dass eine Strafe unangemessen wäre, so ist von der Überweisung an
das Gericht oder der Bestrafung abzusehen.
2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte
sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
Art. 144
Ungetreue
Geschäftsbesorgung195
Wer bei Besorgung der militärischen Verwaltung, insbesondere bei
der Berechnung, Austeilung oder sonstigen Verwendung von Sold,
Lebens- oder Futtermitteln, Munition oder andern Gegenständen des
militärischen Bedarfs, die ihm anvertrauten Interessen schädigt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …196
2
3
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 144a197
Verbindung von
Freiheitsstrafe
mit Geldstrafe
192
193
194
195
196
197
Ist im achten und neunten Abschnitt ausschliesslich Freiheitsstrafe
angedroht oder lautet die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, so kann in jedem Fall Freiheitsstrafe mit Geldstrafe verbunden
werden.
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).
Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit
1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 1287).
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).
Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Satz aufgehoben durch Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit
1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Eingefügt durch Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
69
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 144b198
Leichter Fall
Ein leichter Fall im Sinne der im achten und neunten Abschnitt erwähnten Bestimmungen liegt insbesondere dann vor, wenn sich die
Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen
Schaden richtet.
Zehnter Abschnitt: Ehrverletzungen
Art. 145199
Üble Nachrede
1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet,
wird auf Antrag des Verletzten oder der zur Erteilung des Befehles zur
Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Geldstrafe bis
zu 180 Tagessätze200 bestraft.
2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiter verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er
nicht strafbar.
4. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder
sonst wie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht
vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen,
insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
5. Nimmt der Täter seine Äusserungen als unwahr zurück, so kann er
milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
6. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, oder sind
seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so
hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
198
Eingefügt durch Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
199 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951
(AS 1951 437; BBl 1949 II 137).
200 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 13 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
70
Militärstrafgesetz
321.0
7. …201
Art. 146202
Verleumdung
1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres
Wissen verbreitet,
wird auf Antrag des Verletzten oder der für die Erteilung des Befehles
zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.203
2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer
Person zu untergraben, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen204.
3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr
zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
4. …205
Art. 147206
Gemeinsame
Bestimmung
Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist
die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel
gleichgestellt.
Art. 148
Beschimpfung
201
202
203
204
205
206
1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde
oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag des Verletzten oder der für die Erteilung des Befehles zur Anhebung der Vor-
Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1037; BBl 1979 II 1).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951
(AS 1951 437; BBl 1949 II 137).
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 24 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1037; BBl 1979 II 1).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
71
321.0
Militärstrafgesetz
untersuchung zuständigen Stelle mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
oder mit Busse bestraft.207
Richtet sich die Beschimpfung gegen einen Vorgesetzten oder Höheren, gegen eine militärische Wache, gegen einen Untergebenen oder
im Range Nachstehenden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
2. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der
Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den
Täter von Strafe befreien.
Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen Täter oder beide
von Strafe befreien.
3. …208
Art. 148a209
Antragsrecht
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an welchem der Täter der antragsberechtigten
Person bekannt wird.210
1
Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten
Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
2
Der Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil der
zweiten Instanz noch nicht eröffnet ist.211
3
Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals
stellen.
4
Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. Erhebt der
Beschuldigte gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt
der Rückzug für ihn nicht.
5
207
208
209
210
211
72
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951
(AS 1951 437; BBl 1949 II 137).
Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951
(AS 1951 437; BBl 1949 II 137).
Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 148b212
Verfolgungsverjährung
Die Verfolgung der Ehrverletzungen verjährt in vier Jahren.
Elfter Abschnitt:
Verbrechen oder Vergehen gegen die Freiheit
Art. 149
Drohung
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst
versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 150
Nötigung
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt,
etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.213
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 151214
Art. 151a215
Freiheitsberaubung und
Entführung
1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder
jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig,
widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
212
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung),
in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 2673 1649).
213 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
214 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, mit Wirkung seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241).
215 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241).
73
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 151b216
Erschwerende
Umstände
Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft,
wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht,
wenn er das Opfer grausam behandelt,
wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder
wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.
Art. 151c217
Geiselnahme
1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst
wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung
oder Duldung zu nötigen,
wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt,
um einen Dritten zu nötigen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter
droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam
zu behandeln.
3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe
bestraft werden.
4.218 Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer
frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 42a).
Art. 151d219
Verschwindenlassen
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in der
Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu
entziehen:
a.
216
im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in
der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib
verweigert wird; oder
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241).
217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241).
218 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
219 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und
die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem
Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453).
74
Militärstrafgesetz
321.0
b.
im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation
oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das
Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert.
Art. 152
Hausfriedensbruch
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen
unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder
Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.220
1
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Zwölfter Abschnitt:221
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Art. 153
Sexuelle
Nötigung
Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer
anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht,
Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
1
Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche
Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2
Art. 154
Vergewaltigung
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs
nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter
psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr222 bis zu zehn Jahren bestraft.
1
Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche
Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2
220
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
221 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992
(AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).
222 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 4 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten
Buches berücksichtigt.
75
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 155
Schändung
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in
Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen
oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 155a223
Art. 156
Sexuelle
Handlungen mit
Kindern
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine solche Handlung einbezieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte
Person mit ihm die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von
der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.224
4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den
Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
5. …225
6. …226
Art. 157
Ausnützung
der militärischen
Stellung
223
Wer unter Ausnützung seiner militärischen Stellung die Duldung oder
Vornahme einer sexuellen Handlung erlangt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in
der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).
224 Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
225 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997
(AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).
226 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626;
BBl 1996 IV 1318 1322). Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2001
(Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit
Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).
76
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 158
Aufgehoben
Art. 159
Exhibitionismus
Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätze bestraft.
1
Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das
Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen,
wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.
2
3
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 159a
Sexuelle
Belästigungen
Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung
vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
1
wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt,
wird mit Busse bestraft.
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 159b
Gemeinsame
Begehung
Wird eine strafbare Handlung dieses Abschnittes gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf
jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden.
Dreizehnter Abschnitt:
Gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen
Art. 160227
Brandstiftung
Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung
einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1
Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in
Gefahr oder zerstört er in Kriegszeiten durch die Brandstiftung der
Armee dienende Sachen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren.
2
227
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
77
321.0
Militärstrafgesetz
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
3
Art. 160a228
Fahrlässige Verursachung einer
Feuersbrunst
Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung
einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen
erfolgt disziplinarische Bestrafung.
1
Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2
Art. 161
Verursachung
einer Explosion
1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder
ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben
von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird
er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische
Bestrafung.
Art. 162
Gefährdung
durch Sprengstoffe und
giftige Gase in
verbrecherischer
Absicht
Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe
oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.
1
Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet worden, so
kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt
werden.
2
Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so
wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
3
228
78
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997).
Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 163229
Gefährdung ohne 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer
verbrecherische
fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von
Absicht.
Fahrlässige
Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit FreiheitsGefährdung
strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.230
Art. 164231
Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von
Sprengstoffen
und giftigen
Gasen
Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder
annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter
180 Tagessätzen bestraft.
1
Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung
geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem
andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird,
wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem
Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
2
Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu
deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
3
Art. 165
Verursachung
einer Überschwemmung
oder eines Einsturzes
1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines
Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und
dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes
Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft.232
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird
er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
229
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
230 Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
231 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
232 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
79
321.0
Militärstrafgesetz
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische
Bestrafung.
Art. 166
Beschädigung
von elektrischen
Anlagen,
Wasserbauten
und Schutzvorrichtungen
1. Wer vorsätzlich
elektrische Anlagen,
Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen,
Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder
Lawinen,
zerstört oder beschädigt und dadurch wissentlich Leib und Leben von
Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische
Bestrafung.
Art. 167233
Verbreiten
menschlicher
Krankheiten
Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
fünf Jahren bestraft.
Art. 168
Verbreiten einer
Tierseuche234
1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische
Bestrafung.
233
Fassung gemäss Art. 86 Ziff. 2 des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 , in Kraft seit
1. Jan. 2016 (AS 2015 1435; BBl 2011 311).
234 Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
80
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 169
Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit
gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
1
Verunreinigung
des Trinkwassers
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische
Bestrafung.
2
Art. 169a235
Störung des
öffentlichen
Verkehrs
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von
Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so wird er in leichten Fällen disziplinarisch bestraft.
2. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in
Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
erkannt werden.
3. Ziffer 1 findet keine Anwendung auf Verkehrsgefährdungen,
begangen durch Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften.
Art. 170236
Störung des
Eisenbahnverkehrs
Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet
und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes
Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung
oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bestraft.
1
Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben
von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten
Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
2
Art. 171
Störung von
Betrieben, die
der Allgemeinheit dienen
1.237 Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt,
namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb
hindert, stört oder gefährdet,
235
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968
(AS 1968 212; BBl 1967 I 581).
236 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
81
321.0
Militärstrafgesetz
wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit
Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische
Bestrafung.
Art. 171a238
Öffentliche
Aufforderung
zu Verbrechen
oder zur
Gewalttätigkeit
Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
1bis Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 108), der ganz
oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar,
wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.239
Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
Art. 171b240
Strafbare
Vorbereitungshandlungen
237
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,
wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt,
eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1
a.
Völkermord (Art. 108);
b.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109);
c.
Kriegsverbrechen (Art. 111–112d);
d.
Vorsätzliche Tötung (Art. 115);
e.
Mord (Art. 116);
f.
Schwere Körperverletzung (Art. 121);
g.
Raub (Art. 132);
h.
Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151a);
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
238 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241).
239 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von
Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs,
in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
240 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241).
82
Militärstrafgesetz
321.0
i.
Geiselnahme (Art. 151c);
ibis.241 Verschwindenlassen (Art. 151d);
j.
Brandstiftung (Art. 160).242
Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht,
wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt
werden sollen. Artikel 10 Absatz 2 ist anwendbar.243
3
Art. 171c244
Rassendiskriminierung
Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen
wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung
aufruft,
1
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder
Religion gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert
oder daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder
in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde
verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit
bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
241
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und
die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem
Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453).
242 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
243 Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
244 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2887; BBl 1992 III 269).
83
321.0
Militärstrafgesetz
Vierzehnter Abschnitt: Urkundenfälschung
Art. 172245
Urkundenfälschung
1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das
echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe oder auf disziplinarische Bestrafung erkannt
werden.
Art. 173246
Erschleichung
einer falschen
Beurkundung
Wer durch Täuschung bewirkt, dass sein Vorgesetzter, ein Beamter
oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder
eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die
darin beurkundete Tatsache zu täuschen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 174247
Unterdrückung
von Urkunden
245
Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt,
vernichtet, beiseite schafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden
am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder
einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
246 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
247 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997)
84
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 175248
Gemeinsame
Bestimmungen
Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu
beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der
Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.249
1
Öffentliche Urkunden sind die von einer Behörde, die von einem
Beamten kraft seines Amtes und die von einer Person öffentlichen
Glaubens in dieser Eigenschaft ausgestellten Urkunden. Nicht als
öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke, die von der Verwaltung der
wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates
oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in
zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
2
Die Artikel 172–174 finden auch Anwendung auf Urkunden des
Auslandes.
3
Fünfzehnter Abschnitt:
Verbrechen oder Vergehen gegen die Rechtspflege
Art. 176
Begünstigung
Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem
Vollzug einer der in den Artikeln 59–61, 63 und 64 des Strafgesetzbuches250 vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.251
1
1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines
Verbrechens nach Artikel 59 dieses Gesetzes verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 und 64 des Strafgesetzbuches entzieht.252
2
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass
sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.
3
248
249
250
251
252
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997)
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
SR 311.0
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241).
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
85
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 177
Befreiung von
Gefangenen
1.253 Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Arrestanten, einen
Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so
wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter
30 Tagessätzen bestraft.
Art. 178254
Falsche
Anschuldigung
1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer militärischen oder bürgerlichen Stelle eines Verbrechens oder Vergehens
beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht,
eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung oder einen
Disziplinarfehler, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 179255
Falsches
Zeugnis.
Falsches
Gutachten.
Falsche Übersetzung
Wer in einem Militärstrafverfahren als Zeuge, Sachverständiger,
Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen
Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen.
2
253
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
254 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
255 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
86
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 179a256
Strafmilderungen
Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 178) oder
seine falsche Aussage (Art. 179) aus eigenem Antrieb und bevor durch
sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der
Richter die Strafe mildern (Art. 42a) oder von einer Bestrafung Umgang
nehmen.
1
Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 179), weil er durch
die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe
mildern (Art. 42a).
2
Art. 179b257
Verfahren vor
internationalen
Gerichten
Die Artikel 179 und 179a finden auch Anwendung auf Verfahren vor
internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt.
Zweites Buch:258 Disziplinarstrafordnung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 180
Disziplinarfehler
Einen Disziplinarfehler begeht, sofern das Verhalten nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist, wer:
1
2
a.
seinen dienstlichen Pflichten zuwiderhandelt oder den Dienstbetrieb stört;
b.
öffentliches Ärgernis erregt;
c.
Grundregeln des Anstands verletzt oder groben Unfug treibt.
Dem Disziplinarfehler gleichgestellt sind:
a.
leichte Fälle von Straftaten, für die das erste Buch disziplinarische Bestrafung vorsieht;
b.
leichte Fälle von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung
des Bundes über den Strassenverkehr gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 3;
c.
Widerhandlungen gegen das BetmG259 gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 4.
256
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997). Fassung
gemäss Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
257 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491 1492; BBl 2001 391).
258 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004
(AS 2004 921; BBl 2002 7859).
87
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 181
Strafbarkeit
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt, sei es vorsätzlich oder fahrlässig.
1
2
Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen begeht.
Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter
die Vorsicht nicht walten lässt, zu der er nach den Umständen und
nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
3
Ist ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung nur bei
Vorsatz strafbar, so darf eine fahrlässige Begehung auch nicht disziplinarisch bestraft werden.
4
Art. 182
Strafzumessung
Der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt verfügt eine Disziplinarstrafe,
wenn er Ermahnung und Belehrung des Fehlbaren nicht für ausreichend erachtet.
1
2 Art und Mass der Strafe sind nach dem Verschulden zu bestimmen.
Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische Führung sind
zu berücksichtigen.
Der Freiheitsentzug durch vorläufige Festnahme wird an die Arreststrafe angerechnet.
3
Hat der Fehlbare mehrere Disziplinarfehler begangen, so werden sie
mit einer einzigen Gesamtstrafe geahndet.
4
Die einheitliche Bestrafung mehrerer gemeinsam Fehlbarer ohne
Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe bei jedem einzelnen
(Kollektivstrafe) und die mehrmalige disziplinarische Bestrafung der
gleichen Tat sind nicht zulässig.
5
Sind an einem Disziplinarfehler Angehörige verschiedener Formationen beteiligt, so verständigen sich ihre Kommandanten vor dem
Entscheid über die Strafe oder den Bestrafungsantrag.
6
Art. 183
Persönlicher
Geltungsbereich
Der Disziplinarstrafordnung ist unterstellt, wer dem Militärstrafrecht
untersteht.
1
Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angehörigen des Grenzwachtkorps richtet sich nach den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000260 und der Bundespersonalverordnung
2
259
260
88
SR 812.121
SR 172.220.1
Militärstrafgesetz
321.0
vom 3. Juli 2001261 sowie nach den Vorschriften des entsprechenden
Reglements der Oberzolldirektion.
Art. 184
Verfolgungsverjährung
Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt zwölf Monate nach
der Begehung.
1
Die Verfolgungsverjährung ruht während einer vorläufigen Beweisaufnahme, einer Voruntersuchung oder eines Verfahrens vor Gericht.
2
Art. 185
Vollstreckungsverjährung
Die Vollstreckung einer Disziplinarstrafe verjährt zwölf Monate nach
ihrer rechtskräftigen Verfügung.
1
Während eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Bussenumwandlungsentscheid ruht die Vollstreckungsverjährung. Wird am Ende des
Rechtsmittelverfahrens die Busse in Arrest umgewandelt, so verjährt
die Vollstreckung zwölf Monate nach dem rechtskräftigen Umwandlungsentscheid.
2
Zweiter Abschnitt: Disziplinarstrafen
Art. 186
Verweis
Der Verweis ist eine förmliche Verwarnung des Fehlbaren. Er ist
ausdrücklich als Strafe zu bezeichnen.
Art. 187
Ausgangssperre
Mit der Ausgangssperre wird dem Fehlbaren verboten, den vom
Kommandanten bezeichneten Unterkunftsbereich, ausser zu dienstlichen Zwecken, zu verlassen. Der Besuch von Kantinen oder vergleichbaren Einrichtungen ist untersagt. Einschliessung sowie Unterbringung in einem Arrestlokal sind nicht erlaubt.
1
Die Ausgangssperre kann nur während des besoldeten Militärdienstes oder während des Friedensförderungsdienstes ausgesprochen und
vollzogen werden.
2
Die Ausgangssperre kann für einen Zeitraum von 3 bis höchstens
15 Tagen verfügt werden. Allgemeiner Urlaub wird von der Ausgangssperre nicht betroffen. Der Vollzug beginnt mit der Rechtskraft der
Disziplinarstrafverfügung.
3
261
SR 172.220.111.3
89
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 188
Disziplinarbusse
Eine Disziplinarbusse kann für alle Disziplinarfehler ausgesprochen
werden. Sie beträgt:
a.
für im Dienst begangene Disziplinarfehler:
höchstens 500 Franken;
b.
für ausserhalb des Dienstes begangene Disziplinarfehler:
höchstens 1000 Franken.
Art. 189
Vollzug von
Disziplinarbussen
Vom Truppenkommandanten verfügte Disziplinarbussen, die während des Dienstes rechtskräftig werden, können bei der Truppe beglichen werden.
1
Im Dienst nicht bezahlte Disziplinarbussen vollzieht der Wohnsitzkanton. Hat der Bestrafte keinen Wohnsitz in der Schweiz oder hält er
sich voraussichtlich für längere Zeit im Ausland auf, so vollzieht der
Heimatkanton die Disziplinarbusse.
2
Bei der Truppe beglichene Disziplinarbussen fallen an die Bundeskasse. Disziplinarbussen, die von einer kantonalen Behörde vollzogen
werden, fallen an den betreffenden Kanton.
3
Die Frist zur Bezahlung von Disziplinarbussen beträgt ab Eintritt der
Rechtskraft zwei Monate.
4
Bei Nichtbezahlung werden Disziplinarbussen in Arrest umgewandelt. Dabei werden 100 Franken einem Tag Arrest gleichgesetzt.
5
Für den Umwandlungsentscheid ist die Militärbehörde zuständig, die
die Disziplinarbusse verfügt hat. Vom Truppenkommandanten verfügte Disziplinarbussen werden von der Militärbehörde des Vollzugskantons umgewandelt.
6
Art. 190
Arrest
1
Der Arrest dauert mindestens einen, längstens zehn Tage.
2
Er wird in Einzelhaft vollzogen. Der Arrestant leistet keinen Dienst.
Die Arrestlokale müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügen. Der Arrestant muss täglich Gelegenheit zur Körperpflege erhalten und vom zweiten Tag an für eine Stunde täglich abgesondert ins Freie geführt werden.
3
Der Arrestant darf in der Regel keine Besuche empfangen. Versand
und Empfang von Briefpost sind zulässig.
4
Dem Arrestanten sind vor Strafantritt die entbehrlichen Gegenstände
gegen Quittung abzunehmen. Ihm sind eine Zeitung pro Tag, Schreibmaterial, religiöse Schriften und militärische Dienstvorschriften zu
5
90
Militärstrafgesetz
321.0
überlassen. Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant beziehungsweise die zivile Vollzugsbehörde kann weitere Literatur zulassen.
Art. 191
Arrestvollzug
während des
Dienstes
Während des Dienstes ist der Arrest in der Regel sofort und ohne
Unterbrechung zu vollziehen, sobald die Disziplinarstrafverfügung
rechtskräftig ist.
1
Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant kann in Härtefällen, oder
wenn er dies aus dienstlichen Gründen für notwendig erachtet, den
Vollzug der Arreststrafe ausnahmsweise unterbrechen oder aufschieben. Dabei ist es unzulässig, den Vollzug auf einen Urlaub oder die
Zeit nach dem Dienst zu verschieben.
2
Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant sorgt für die medizinische
Betreuung des Arrestanten. Er bestimmt einen für den Vollzug der
Arreststrafe verantwortlichen Offizier oder Unteroffizier.
3
Kader haben die Strafe womöglich in Räumen zu verbüssen, die von
den Arrestlokalen der Truppe getrennt sind.
4
Kann der Arrest bis zum Ende des Dienstes nicht vollständig vollzogen werden, so vollzieht die Militärbehörde des Wohnsitzkantons
den verbleibenden Teil nach Artikel 192.
5
Art. 192
Arrestvollzug
ausserhalb des
Dienstes
1
Der Wohnsitzkanton vollzieht den Arrest ausserhalb des Dienstes.
Der Arrest kann in den Formen der Halbgefangenschaft vollzogen
werden. Der Arrestant setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung fort
und verbringt die Ruhe- und Freizeit am Vollzugsort.
2
Der Vollzug des Arrests in Strafanstalten oder Untersuchungsgefängnissen ist nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung zwischen Arrestvollzug und Strafvollzug gewährleistet ist.
3
Art. 193
Einziehung
Die Bestimmungen über die Einziehung gelten sinngemäss.
Ausschluss
anderer Strafen
1
Art. 194
Andere Disziplinarstrafen, als dieser Abschnitt sie vorsieht, und Verschärfungen im Vollzug sind unzulässig.
Die gleichzeitige Verhängung verschiedener Arten von Disziplinarstrafen ist ausgeschlossen.
2
91
321.0
Militärstrafgesetz
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit und Strafbefugnisse
Art. 195
Zuständigkeit
Für die im Dienst begangenen Disziplinarfehler steht die Disziplinarstrafgewalt dem unmittelbar vorgesetzten Truppenkommandanten zu:
1
a.
gegenüber Angehörigen seiner Formationen;
b.
gegenüber direkt unterstellten Truppenkommandanten;
c.
gegenüber Angehörigen einer anderen Formation, die ihm vorübergehend unterstellt sind;
d.
gegenüber andern Personen, die unter seine Befehlsgewalt gestellt sind.
Als im Dienst begangen gelten Disziplinarfehler, die nach dem
Eintreffen auf dem Sammelplatz der Truppe und vor der Entlassung
begangen werden.
2
Werden Angehörige der Armee umgeteilt oder versetzt, so bleibt zur
Behandlung von Disziplinarstrafsachen, die sich vor der Umteilung
oder Versetzung ereignet haben, der bisherige Kommandant zuständig.
Besteht die zuständige Kommandofunktion nicht mehr oder ist deren
Inhaber verhindert, so geht die Disziplinarstrafgewalt auf die nächsthöhere Instanz über.
3
In allen übrigen Fällen steht die Disziplinarstrafgewalt dem VBS und
den zuständigen kantonalen Behörden zu.
4
Der Bundesrat bezeichnet die Fälle, in denen die Disziplinarstrafgewalt delegiert werden kann.
5
Art. 196
Zuständigkeitskonflikte
Konflikte über die Zuständigkeit entscheidet ein gemeinsamer Vorgesetzter. Ist dies nicht möglich, so bezeichnet das VBS die zuständige
Stelle.
Art. 197
Strafbefugnisse
des Einheitskommandanten
92
Der Kommandant einer Einheit kann folgende Disziplinarstrafen
verhängen:
a.
Verweis;
b.
Ausgangssperre;
c.
Disziplinarbusse;
d.
Arrest bis zu fünf Tagen.
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 198
Strafbefugnisse
übergeordneter
Kommandostellen und von
Militärbehörden
Die dem Einheitskommandanten übergeordneten Kommandostellen
können folgende Disziplinarstrafen verhängen:
1
2
a.
Verweis;
b.
Ausgangssperre;
c.
Disziplinarbusse;
d.
Arrest.
Die Militärbehörden können folgende Disziplinarstrafen verhängen:
a.
Verweis;
b.
Disziplinarbusse;
c.
Arrest.
Art. 199
Besondere
Strafbefugnisse
Der Bundesrat regelt die Strafbefugnisse:
a.
der Chefs der Verwaltungseinheiten des VBS;
b.
der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197 und 198 erwähnten Formationen;
c.
im Führungsstab der Armee;
d.
in der Reserve;
e.
in Rekruten- und Kaderschulen sowie in Lehrgängen;
f.
in Lehrverbänden, im Friedensförderungsdienst, in Berufsformationen sowie bei Berufs- und Zeitmilitär.
Vierter Abschnitt: Disziplinarstrafverfahren
Art. 200
Feststellung des
Sachverhalts,
Verteidigungsrecht des
Beschuldigten
Art und Umstände des Disziplinarfehlers, namentlich Sachverhalt,
Verschulden, Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische
Führung des Beschuldigten, sind möglichst rasch abzuklären. Der
Beschuldigte wird zu Protokoll angehört. Es wird ihm Gelegenheit
gegeben, sich schriftlich zu äussern. Ausser Dienst kann die Anhörung
zu Protokoll durch schriftliche Auskünfte ersetzt werden.
1
Dem Beschuldigten ist zu Beginn der Einvernahme der vorgeworfene
Sachverhalt mitzuteilen. Soweit der Zweck des Verfahrens nicht
gefährdet wird, ist ihm zu gestatten, bei der Befragung von Auskunftspersonen sowie bei Augenscheinen anwesend zu sein.
2
93
321.0
Militärstrafgesetz
Alle belastenden und entlastenden Umstände sind mit gleicher Sorgfalt zu prüfen. Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben
und verfängliche Fragen sind untersagt.
3
Der Beschuldigte kann sich nicht vertreten lassen. Eine Verbeiständung ist zulässig, soweit das Verfahren dadurch nicht verzögert wird.
4
Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so wird das Verfahren
gleichwohl weitergeführt.
5
Dem Beschuldigten ist vor Erlass der Strafverfügung Gelegenheit zu
geben, die Akten einzusehen und sich dazu zu äussern.
6
Liegt die Strafbefugnis beim Kommandanten, so kann dieser sich bei
der Feststellung des Sachverhalts von einem geeigneten Angehörigen
der Armee unterstützen lassen. Er kann jedoch die abschliessende
Anhörung des Beschuldigten, die Festsetzung des Strafmasses und die
Eröffnung des Disziplinarentscheids nicht delegieren.
7
Art. 201
Meldung von
Disziplinarfehlern,
Bestrafungsantrag
Die Kader melden innerhalb ihrer Formationen festgestellte Disziplinarfehler unverzüglich ihren Vorgesetzten.
1
Ranghöhere sowie militärische Polizei- und Kontrollorgane melden
festgestellte Disziplinarfehler schriftlich dem Kommandanten des
Beschuldigten.
2
Der Kommandant des Beschuldigten orientiert den Meldenden über
die Erledigung des Vorfalles.
3
Reicht die Strafbefugnis nicht aus, so leitet der Vorgesetzte oder die
militärische Dienststelle die Akten mit einem Bestrafungsantrag auf
dem Dienstweg an die zuständige Stelle weiter. Diese hört den Beschuldigten persönlich an, wenn sie es für nötig erachtet oder dieser es
begehrt, und veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen. Die zuständige Stelle kann dem Bestrafungsantrag entsprechen oder, nach Rücksprache mit dem Antragsteller, im Rahmen ihrer Befugnisse eine
andere Strafe verfügen oder von einer Bestrafung absehen.
4
Art. 202
Anhaltung und
vorläufige
Festnahme
Wer bei einem Disziplinarfehler ertappt wird, kann von jedem Vorgesetzten, jedem Ranghöheren und jedem militärischen Polizei- oder
Kontrollorgan zur Feststellung der Personalien und des Sachverhalts
angehalten werden.
1
Die Anhaltung und die vorläufige Festnahme nach den Artikeln 54-55a des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979262 bleiben
vorbehalten.
2
262
94
SR 322.1
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 203
Inhalt und
Eröffnung der
Strafverfügung
Während des Dienstes ist die Strafverfügung dem Beschuldigten
mündlich zu eröffnen und gleichzeitig schriftlich zu bestätigen.
1
2
Ausserhalb des Dienstes erfolgt die Eröffnung schriftlich.
Der Kommandant orientiert den Beschuldigten, wenn nach der Einleitung eines Disziplinarstrafverfahrens von einer Bestrafung abgesehen wird.
3
4
5
Die Strafverfügung enthält in knapper Form die folgenden Angaben:
a.
Personalien des Beschuldigten;
b.
Feststellung des Sachverhaltes;
c.
rechtliche Bezeichnung der Tat;
d.
Würdigung der vom Beschuldigten geltend gemachten Entlastungsgründe;
e.
Erwägungen über die für die Strafzumessung wesentlichen
Umstände;
f.
Festsetzung der Strafe;
g.
Einziehung;
h.
Beschwerderecht (Beschwerdeform, -frist und -instanz);
i.
Datum und Zeit der Eröffnung.
Das Disziplinarstrafverfahren ist kostenlos.
Art. 204
Unabhängigkeit
1
Die strafende Stelle entscheidet unabhängig.
Keine Stelle darf vorgängig für einzelne Arten von Disziplinarfehlern
bestimmte Strafen festlegen.
2
Jeder vorgesetzte Kommandant ist befugt, seinen unterstellten Kommandanten die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu befehlen;
er kann jedoch nicht die Bestrafung des Beschuldigten befehlen.
3
Art. 205
Mitteilung der
Strafverfügung
und Strafkontrolle
Der Kommandant orientiert die Truppe in der Regel über den Abschluss eines Disziplinarstrafverfahrens innerhalb seiner Formation. Er
darf Fehlbare nicht vortreten lassen.
1
Jeder Kommandant führt eine Strafkontrolle über die seiner Disziplinarstrafgewalt unmittelbar unterstehenden Personen. Die Strafkontrolle wird von seinem Vorgesetzten regelmässig überprüft.
2
Nach Ablauf von fünf Jahren sind Strafen auf jeden Fall aus der Strafkontrolle zu löschen und die entsprechenden Unterlagen zu vernichten.
3
95
321.0
Militärstrafgesetz
Jede Person hat das Recht, in die sie betreffenden Einträge in der
Strafkontrolle Einsicht zu nehmen.
4
5
Einträge in der Strafkontrolle dürfen nur bekannt gegeben werden:
a.
den militärischen Vorgesetzten des Bestraften;
b.
den Militärbehörden und den Organen der militärischen oder
zivilen Strafjustiz, auf schriftliches und begründetes Gesuch
hin.
Disziplinarstrafen aus Dienstleistungen ausserhalb der Einteilungsformation sind unverzüglich dem Einheitskommandanten zu melden.
Bei einem Wechsel der Einteilungsformation ist dem neuen Kommandanten ein Auszug aus der Strafkontrolle zu übermitteln.
6
Disziplinarstrafen gegenüber Offizieren sind der unmittelbar vorgesetzten Kommandostelle des strafenden Kommandanten zu melden.
7
Fünfter Abschnitt: Rechtsmittel263
Art. 206
1. Disziplinarbeschwerde.
Beschwerdeinstanz
1
2
Der Bestrafte kann Beschwerde erheben gegen:
a.
eine Disziplinarstrafverfügung;
b.
eine Verfügung über die Umwandlung einer Disziplinarbusse
in Arrest;
c.
die vorläufige Festnahme.
Die Beschwerde ist zu richten:
a.
bei einer Verfügung des Vorgesetzten: an den nächsthöheren
Vorgesetzten;
b.
bei einer Verfügung der Stelle, der die Strafgewalt vom Chef
des VBS übertragen wurde: an den nächsthöheren Vorgesetzten;
c.
bei einer Verfügung des Chefs der Armee oder des Oberauditors: an den Chef des VBS;
d.
bei einer Verfügung einer kantonalen Militärbehörde: an die
übergeordnete kantonale Behörde.
Gegen Disziplinarstrafverfügungen des Chefs des VBS steht die
Disziplinargerichtsbeschwerde nach Artikel 209 an das Militärkassationsgericht offen.
3
263
96
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1, ParlG, SR 171.10).
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 207
Form, Frist und
aufschiebende
Wirkung
1
Die Disziplinarbeschwerde ist schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdefrist beträgt während des Dienstes 24 Stunden. Wird
die Strafverfügung dem Bestraften ausserhalb des Dienstes oder weniger als 24 Stunden vor seiner Entlassung aus dem Dienst eröffnet, so
beträgt die Frist fünf Tage.
2
Die Disziplinarbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die
Verfügung einer vorläufigen Festnahme oder einer Ausgangssperre hat
sie aufschiebende Wirkung auf Anordnung der Beschwerdeinstanz.
3
Art. 208
Verfahren,
Entscheid und
Entscheideröffnung
Die Beschwerdeinstanz veranlasst nötigenfalls weitere Untersuchungen. Sie hat die strafende Stelle und den Beschwerdeführer anzuhören
oder anhören zu lassen. Wer nach Artikel 200 Absatz 7 bei der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt hat, darf im Disziplinarbeschwerdeverfahren nicht mitwirken. Ausser Dienst kann die Anhörung zu Protokoll durch schriftliche Auskünfte ersetzt werden.
1
Der Beschuldigte kann sich nicht vertreten lassen. Eine Verbeiständung ist zulässig, soweit das Verfahren dadurch nicht verzögert wird.
2
Der Beschwerdeentscheid darf die ausgesprochene Strafe nicht
verschärfen. Er kann:
3
a.
an Stelle von Arrest eine Ausgangssperre, einen Verweis oder
eine Disziplinarbusse verhängen;
b.
an Stelle einer Busse eine Ausgangssperre oder einen Verweis
verhängen;
c.
an Stelle einer Ausgangssperre einen Verweis verhängen.
Der Entscheid über eine während des Dienstes erhobene Disziplinarbeschwerde ist den Beteiligten in der Regel innert drei Tagen unter
Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. Frist und zuständige Stelle
für die Disziplinargerichtsbeschwerde sind anzugeben.
4
5
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Art. 209
2. Disziplinargerichtsbeschwerde.
Beschwerdeinstanz
Gegen Entscheide über Disziplinarbeschwerden, die auf Arrest oder
Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lauten, kann der
Bestrafte Disziplinargerichtsbeschwerde an den Ausschuss des zuständigen Militärappellationsgerichts erheben.
1
Für Disziplinargerichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide
des Chefs des VBS ist das Militärkassationsgericht zuständig.
2
97
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 209a
Form, Frist und
aufschiebende
Wirkung
1
Die Disziplinargerichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdefrist beträgt während des Dienstes drei Tage. Wird
der Entscheid, der angefochten werden soll, ausserhalb des Dienstes
oder weniger als drei Tage vor der Entlassung aus dem Dienst eröffnet,
so beträgt sie zehn Tage.
2
3
Die Disziplinargerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Art. 210
Verfahren und
Entscheid
Für das Verfahren vor dem Ausschuss des Militärappellationsgerichts und vor dem Militärkassationsgericht gelten sinngemäss die
Vorschriften des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979264 über die
Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei (Art. 48–50) sowie über die
Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung und das
Urteil (Art. 124–154). Die Artikel 127, 131, 148 Absatz 3, 149 Absatz 1 und 150 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 sind nicht
anwendbar. Für Säumnisfolgen gilt sinngemäss Artikel 179 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979.
1
Der Beschwerdeführer kann sich verbeiständen lassen. Die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen richtet sich nach Artikel 130
Absatz 3 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979.
2
Die Disziplinarstrafverfügung und der Beschwerdeentscheid ersetzen
die Anklageschrift.
3
Der Auditor nimmt am Verfahren nicht teil. Die strafende Stelle und
die Beschwerdeinstanz können mündlich oder schriftlich angehört
werden.
4
5 Der Ausschuss des Militärappellationsgerichts entscheidet in der
Sache selbst. Können Verfahrensmängel nicht geheilt werden, so weist
er die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurück. Auf
Antrag des Beschwerdeführers kann davon abgesehen werden.
Die Strafe darf nicht verschärft werden. Artikel 208 Absatz 3 gilt
sinngemäss.
6
7
Der Entscheid ist endgültig.
Art. 211
3. Gemeinsame
Bestimmungen.
Fristen, Wiederherstellung
264
98
SR 322.1
1
Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
Bei der Berechnung von mehrtägigen Fristen für die Einreichung der
Disziplinarbeschwerde und der Disziplinargerichtsbeschwerde wird
der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.
2
Militärstrafgesetz
321.0
Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag.
3
Die Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift
spätestens am letzten Tag beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten des Bestraften eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist.
4
Die Wiederherstellung einer Frist ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln.
Das begründete Gesuch ist während des Dienstes innert 24 Stunden,
ausserhalb des Dienstes innert fünf Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich unter Angabe der Beweismittel bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Gleichzeitig ist die versäumte Beschwerde
nachzuholen.
5
Über das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entscheidet die
Rechtsmittelinstanz.
6
Art. 212
Rechtsmittelverzicht
Der Bestrafte kann durch schriftliche Erklärung auf die Einreichung
eines Rechtsmittels rechtsgültig verzichten. Der Verzicht kann nicht
widerrufen werden.
Art. 213
Schutz des
Beschwerderechts
Wegen der Einreichung eines Rechtsmittels darf keine Strafe verhängt
werden.
Sechster Abschnitt: Ausführungsbestimmungen
Art. 214
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
99
321.0
Militärstrafgesetz
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
Erster Titel:265
Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht
Art. 215
Vollzug früherer
Urteile
Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen
worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten
sind die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3.
1
Bedroht das neue Recht die Tat, für welche nach bisherigem Recht
eine Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe, so wird die ausgesprochene Strafe oder Massnahme nicht mehr vollzogen.
2
3 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches266 über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und
Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach
bisherigem Recht verurteilt wurden.
Art. 216
Verjährung
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des
neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter
anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat begangen
haben oder beurteilt wurden.
1
Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird
angerechnet.
2
Art. 217
Aufgehoben
Zweiter Titel: Gerichtsbarkeit267
Art. 218268
Militärgerichtsbarkeit
265
266
267
268
269
100
Untersteht eine Person dem Militärstrafrecht, so ist sie unter Vorbehalt der Artikel 9 und 9a der Militärgerichtsbarkeit unterworfen.269
1
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
SR 311.0
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968
(AS 1968 212; BBl 1967 I 581).
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Militärstrafgesetz
321.0
Diese Unterstellung gilt auch, wenn die strafbare Handlung im Ausland begangen wird.
2
Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen sind ferner der
Militärgerichtsbarkeit unterworfen, wenn sie bei einer militärischen
Übung, bei einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren
Handlung eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes
über den Strassenverkehr begehen. Die Strafbestimmungen des zivilen
Rechts sind anwendbar. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische
Bestrafung.
3
Der Militärgerichtsbarkeit ist auch unterworfen, wer während der
Dienstzeit unbefugt geringfügige Mengen von Betäubungsmitteln im
Sinne von Artikel 1 des BetmG270 vorsätzlich konsumiert oder besitzt
oder zum eigenen Konsum eine Widerhandlung gegen Artikel 19
BetmG begeht. Der Täter wird disziplinarisch bestraft.271
4
Art. 219272
Bürgerliche
Gerichtsbarkeit
Unter Vorbehalt von Artikel 218 Absätze 3 und 4 bleiben die dem
Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen,
die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.273
1
Steht die strafbare Handlung mit dem militärischen Dienstverhältnis
des Täters im Zusammenhang, so kann die Verfolgung nur mit Ermächtigung des VBS274 erfolgen. Ist ein Oberbefehlshaber der Armee
ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Verfolgung von diesem
zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.
2
270
271
SR 812.121. Heute: von Art. 2 BetmG.
Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2512; BBl 1985 II 1009).
272 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968
(AS 1968 212; BBl 1967 I 581).
273 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2512; BBl 1985 II 1009).
274 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der
Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung
wurde im ganzen Text vorgenommen.
101
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 220275
Gerichtsbarkeit
bei Beteiligung
von Zivilpersonen
Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen
(Art. 61-85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die
Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86-107)
neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind alle Beteiligten der Militärstrafgerichtsbarkeit
unterworfen.
1
Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115–179)
neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so bleiben diese der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.
2
In Fällen nach Absatz 2 kann der Bundesrat die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen Personen ebenfalls dem zivilen Strafgericht unterstellen. Der Richter wendet auf diese Personen das Militärstrafrecht an.
3
Art. 221
Gerichtsbarkeit
bei Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder
Strafbestimmungen
Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der
militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der
Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder
dem zivilen Gericht übertragen.
Art. 221a276
Gerichtsbarkeit
bei Völkermord,
Verbrechen
gegen die
Menschlichkeit
und Kriegsverbrechen
Sind an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (sechster
Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a) oder Kriegsverbrechen
(sechster Abschnittbis des zweiten Teils und Art. 114a) mehrere
Personen beteiligt, die teils der militärischen und teils der zivilen
Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat auf Antrag des
Oberauditors oder des Bundesanwalts alle Personen entweder der
zivilen oder der militärischen Gerichtsbarkeit unterstellen. In diesem
Fall ist für alle Personen das gleiche Recht anwendbar.
1
Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass ein ziviles oder militärisches
Strafverfahren bereits hängig ist und die betroffenen Sachverhalte
zusammenhängen.
2
275
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
276 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
102
Militärstrafgesetz
321.0
Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der
militärischen und teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, und
handelt es sich bei einer der strafbaren Handlungen um einen Völkermord oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a) oder um ein Kriegsverbrechen
(sechster Abschnittbis des zweiten Teils und Art. 114a), so ist die
ausschliessliche Beurteilung:
3
a.
dem militärischen Gericht zu übertragen, wenn der Beschuldigte dem Militärstrafrecht untersteht;
b.
dem zivilen Gericht zu übertragen, wenn der Beschuldigte
nicht dem Militärstrafrecht untersteht.
Art. 222
Ziviles
Verfahren gegen
Dienstpflichtige
im Dienst
Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS
eingeleitet oder fortgeführt werden.
1
Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.
2
Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung
während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist.
3
Art. 223
Kompetenzkonflikte
Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen
Gerichtsbarkeit werden vom Bundesstrafgericht endgültig entschieden.277
1
Das Bundesstrafgericht hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen
Übergriff der zivilen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der
militärischen in die zivile Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.278
2
Die infolge des aufgehobenen Urteils vollzogene Strafe wird auf eine
infolge des andern Urteils zu erstehende Strafe angerechnet.
3
277
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit
1. April 2004 (AS 2003 2133 2131; BBl 2001 4202).
278 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit
1. April 2004 (AS 2003 2133 2131; BBl 2001 4202).
103
321.0
Militärstrafgesetz
Dritter Titel: Verfahren279
Art. 224280
Vierter Titel: Urteilsvollzug281
Art. 225282
Fünfter Titel: Strafregister283
Art. 226284
Strafregister
Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse
gemäss Artikel 81 Absatz 3 oder 4 sowie Disziplinarstrafen werden
nicht in das Strafregister eingetragen.
1
2
Im Übrigen gelten die Artikel 365–371 des Strafgesetzbuches285.
Art. 227286
Sechster Titel: Rehabilitationsverfahren287
Art. 228─232288
279
280
281
282
283
284
285
286
287
288
104
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision
des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701;
BBl 2007 8353).
SR 311.0
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, mit Wirkung seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Militärstrafgesetz
321.0
Siebter Titel:289 Begnadigung und Amnestie290
Art. 232a
1. Begnadigung.
Zulässigkeit291
Die Begnadigung ist zulässig bei allen durch rechtskräftiges Urteil
ausgesprochenen Strafen mit Ausnahme der Disziplinarstrafen.
Art. 232b292
Zuständigkeit
Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt:
a.
wenn ein Militärgericht geurteilt hat vom Bundesrat; nachdem
ein General ernannt wurde, von diesem;
b.293 wenn das Bundesstrafgericht geurteilt hat, von der Bundesversammlung;
c.
wenn eine kantonale Behörde geurteilt hat, von der Begnadigungsbehörde des Kantons.
Art. 232c
Begnadigungsgesuch
Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem
Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin
oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden.294
1
Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit
einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, kann
der Bundesrat oder die Kantonsregierung von sich aus das Begnadigungsverfahren aufnehmen.
2
Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes
Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht
erneuert werden darf.
3
4
289
290
291
292
293
294
295
…295
Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942
(AS 57 1269; BBl 1940 997).
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit
1. April 2004 (AS 2003 2133 2131; BBl 2001 4202).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992, mit Wirkung seit 1. Sept. 1992
(AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).
105
321.0
Militärstrafgesetz
Art. 232d
Wirkungen
Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
1
2
Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.
Die privatrechtlichen Folgen eines Strafurteils und das Kostenerkenntnis werden durch die Begnadigung nicht berührt.
3
Art. 232e296
2. Amnestie
Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses Gesetz
Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.
1
Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter
Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.
2
Achter Titel:
Ergänzende Bestimmungen und Schlussbestimmungen297
Art. 233298
Art. 234299
Verweisung auf
aufgehobene
Bestimmungen
296
Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch
dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu
beziehen.
Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
297 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
298 Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
299 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
106
Militärstrafgesetz
321.0
Art. 235
Vorbehalt
geltenden Rechts
Vorbehalten bleiben:
1.
die Strafbestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember
1925300 über das militärische Kontrollwesen, die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878301 über den
Militärpflichtersatz, und andere Bestimmungen des militärpolizeilichen Übertretungsrechtes;
2.302 das Disziplinarstrafrecht der Angehörigen des Grenzwachtkorps.
Art. 236
Dem Militärstrafrecht unterstelltes Personal
Im Fall aktiven Dienstes treten Änderungen in der Ordnung des
Dienstverhältnisses der dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten,
Angestellten und Arbeiter nur ein, wenn und soweit der Bundesrat dies
beschliesst.
1
Auf die dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten, Angestellten
und Arbeiter finden die Bestimmungen des ersten bis vierten Abschnittes des zweiten Teils des ersten Buchs dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
2
Art. 236a303
Art. 237
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1928 in Kraft.
300
[AS 41 755, 51 171. BS 5 398 Art. 92 Abs. 1]. Heute: die Strafbestimmungen der V vom
10. Dez. 2004 (SR 511.22).
301 [BS 5 565. AS 1959 2035 Art. 48 Abs. 2 Bst. a]. Heute: die Strafbestimmungen des BG
vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (SR 661).
302 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004
(AS 2004 921; BBl 2002 7859).
303 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 1352 1355; BBl 1987 II 1311).
Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
107
321.0
Militärstrafgesetz
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. März 1979304
Das Verhältnis der neuen Bestimmungen zum bisherigen Recht bestimmt sich nach den Artikeln 215, 216 Ziffer 2 und 217 Absatz 2.305
1
Wehrmänner, gegen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
militärgerichtliche Voruntersuchung eröffnet worden ist, bleiben für
die betreffende strafbare Handlung dem Militärstrafrecht unterstellt,
auch wenn nach dem neuen Recht das bürgerliche Strafrecht anwendbar wäre.
2
Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003306
1. Vollzug von Strafen
Artikel 40 ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach
bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann
anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (Art. 28–30) oder gemeinnützige Arbeit (Art. 31–33) anordnen.307
1
Die nach bisherigem Recht ausgesprochenen Nebenstrafen Amtsunfähigkeit (alt-Art. 38308) und Landesverweisung auf Grund eines
Strafurteils (alt-Art. 40309) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
2
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches310 über den Vollzug von
Freiheitsstrafen (Art. 74–85, 91, 92 des Strafgesetzbuches) sowie über
die Bewährungshilfe, die Weisungen und die freiwillige soziale Betreuung (Art. 93–96 des Strafgesetzbuches) sind auch auf die Täter
anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt wurden.
3
2. Strafregister
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über das Strafregister
(Art. 365–371 des Strafgesetzbuches) sind auch auf Urteile anwendbar, die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind.
1
Nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen erscheinen nicht
mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.311
2
304
305
306
307
308
309
310
311
108
AS 1979 1037; BBl 1977 II 1
Art. 215 und 216 haben eine neue Fassung und Art. 217 ist aufgehoben.
AS 2006 3389; BBl 1999 1979
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision
des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701;
BBl 2007 8353).
AS 1975 55, 1979 1037
AS 1951 437
SR 311.0
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689)
Militärstrafgesetz
321.0
Inhaltsverzeichnis
Erstes Buch: Militärstrafrecht
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Geltungsbereich
1. Keine Sanktion ohne Gesetz
2. Zeitlicher Geltungsbereich
3. Persönlicher Geltungsbereich
Erweiterte Geltung im Fall aktiven Dienstes
Erweiterte Geltung in Kriegszeiten
Kriegszeiten
Beteiligung von Zivilpersonen
Geltung des bürgerlichen Strafrechts
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
4. a. Jugendstrafrecht
Art. 9
b. Junge Erwachsene
Art. 9a
5. Räumlicher Geltungsbereich
Begehungsort
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
1. Verbrechen und Vergehen. Begriffe
Begehen durch Unterlassen
2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe
Sachverhaltsirrtum
3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.
Gesetzlich erlaubte Handlung
Rechtfertigende Notwehr
Entschuldbare Notwehr
Rechtfertigender Notstand
Entschuldbarer Notstand
Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit
Zweifelhafte Schuldfähigkeit
Irrtum über die Rechtswidrigkeit
Strafbarkeit des Vorgesetzten und Handeln auf
Befehl oder Anordnung
4. Versuch. Strafbarkeit des Versuchs
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 12a
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 16a
Art. 17
Art. 17a
Art. 18
Art. 18a
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Rücktritt und tätige Reue
Art. 22
5. Teilnahme. Anstiftung
Art. 23
109
321.0
Militärstrafgesetz
Gehilfenschaft
Teilnahme am Sonderdelikt
Persönliche Verhältnisse
6. Strafbarkeit der Medien
Quellenschutz
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 27a
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Erstes Kapitel: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit,
Freiheitsstrafe, Degradation
1. Geldstrafe. Bemessung
Vollzug
Ersatzfreiheitsstrafe
2. Gemeinnützige Arbeit. Inhalt
Vollzug
Umwandlung
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
3. Freiheitsstrafe. Im Allgemeinen
Art. 34
Kurze unbedingte Freiheitsstrafe
Vollzug
Art. 34a
Art. 34b
4. Nebenstrafe Degradation
Zweites Kapitel: Bedingte und teilbedingte Strafen
1. Bedingte Strafen
2. Teilbedingte Strafen
3. Gemeinsame Bestimmungen. a. Probezeit
b. Bewährung
c. Nichtbewährung
Drittes Kapitel: Strafzumessung
1. Grundsatz
2. Strafmilderung. Gründe
Wirkung
3. Konkurrenz
4. Anrechnung der Untersuchungshaft
Viertes Kapitel:
Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens
1. Gründe für die Strafbefreiung. Wiedergutmachung
Betroffenheit des Täters durch seine Tat
2. Gemeinsame Bestimmung
110
Art. 28
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 42a
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Art. 46a
Militärstrafgesetz
3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene
Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als
Opfer
Fünftes Kapitel: Massnahmen
Therapeutische Massnahmen und Verwahrung
Ausschluss aus der Armee als sichernde Massnahme
Sechstes Kapitel: Andere Massnahmen
1. Ausschluss aus der Armee
1a. Landesverweisung
a. Obligatorische Landesverweisung
b. Nicht obligatorische Landesverweisung
c. Gemeinsame Bestimmungen. Wiederholungsfall
c. Vollzug
2. Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot
Inhalt und Umfang
b. Kontakt- und Rayonverbot
c. Gemeinsame Bestimmungen. Vollzug der Verbote
Änderung eines Verbots oder nachträgliche Anordnung eines
Verbots
3. Fahrverbot
4. Veröffentlichung des Urteils
5. Einziehung
a. Sicherungseinziehung
b. Einziehung von Vermögenswerten. Grundsätze
Ersatzforderungen
Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen
Organisation
6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten
321.0
Art. 46b
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 49a
Art. 49abis
Art. 49b
Art. 49c
Art. 50
Art. 50a
Art. 50b
Art. 50c
Art. 50d
Art. 50c
Art. 50f
Art. 51
Art. 51a
Art. 51b
Art. 52
Art. 53
Vierter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige
soziale Betreuung
Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches
Art. 54
Fünfter Titel: Die Verjährung
1. Verfolgungsverjährung. Fristen
Art. 55
Beginn
2. Vollstreckungsverjährung. Fristen
Beginn
Art. 56
Art. 57
Art. 58
111
321.0
Militärstrafgesetz
3. Unverjährbarkeit
Art. 59
Sechster Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens
Strafbarkeit
Strafverfahren
Art. 59a
Art. 59b
Siebter Titel: Übertretungen
Begriff
Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils
Keine oder bedingte Anwendbarkeit
Busse
Gemeinnützige Arbeit
Verjährung
Art. 60
Art. 60a
Art. 60b
Art. 60c
Art. 60d
Art. 60e
Zweiter Teil:
Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen
112
Erster Abschnitt:
Verletzung der Pflicht der militärischen Unterordnung
Ungehorsam
Tätlichkeiten, Drohung
Meuterei
Vorbereitung der Meuterei
Verbrechen oder Vergehen gegen eine Wache
Art. 61
Art. 62
Art. 63
Art. 64
Art. 65
Zweiter Abschnitt: Missbrauch der Dienstgewalt
Missbrauch der Befehlsgewalt
Überschreitung der Strafgewalt
Unterdrückung einer Beschwerde
Befehlsanmassung
Gefährdung eines Untergebenen
Tätlichkeiten, Drohung
Art. 66
Art. 67
Art. 68
Art. 69
Art. 70
Art. 71
Dritter Abschnitt: Dienstverletzungen
Nichtbefolgung von Dienstvorschriften
Missbrauch und Verschleuderung von Material
Feigheit
Kapitulation
Art. 72
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Militärstrafgesetz
Wachtverbrechen oder -vergehen
Verletzung des Dienstgeheimnisses
Fälschung dienstlicher Aktenstücke
Nichtanzeige von Verbrechen oder Vergehen
Trunkenheit
Vierter Abschnitt:
Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung
Militärdienstverweigerung und Desertion
Militärdienstversäumnis und unerlaubte Entfernung
Fahrlässiges Militärdienstversäumnis
Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung bei Zulassung
zum Zivildienst, Zuweisung zum waffenlosen Dienst und
Dienstuntauglichkeit
Unerlaubtes Wegbleiben
Fünfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die
Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes
1. Verrat. Spionage und landesverräterische Verletzung
militärischer Geheimnisse
Sabotage
Militärischer Landesverrat
Franktireur
Nachrichtenverbreitung
Waffenhilfe
Begünstigung des Feindes
321.0
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80
Art. 81
Art. 82
Art. 83
Art. 84
Art. 85
Art. 86
Art. 86a
Art. 87
Art. 88
Art. 89
Art. 90
Art. 91
2. Neutralitätsverletzungen.
Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder
fremde Truppen
Nachrichtendienst gegen fremde Staaten
Art. 92
Art. 93
3. Schwächung der Wehrkraft.
Fremder Militärdienst
Verstümmelung
Dienstpflichtbetrug
Verletzung vertraglicher Leistungspflichten
Art. 94
Art. 95
Art. 96
Art. 97
4. Störung der militärischen Sicherheit.
Aufforderung und Verleitung zur Verletzung
militärischer Dienstpflichten
Art. 98
113
321.0
Militärstrafgesetz
Untergrabung der militärischen Disziplin
Störung des Militärdienstes
Beschimpfung eines Angehörigen der Armee
Verbreiten unwahrer Nachrichten
Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen
Verleitung von Internierten und Kriegsgefangenen zur
Gehorsamsverweigerung
Befreiung von Internierten und Kriegsgefangenen
Verletzung militärischer Geheimnisse
Ungehorsam gegen militärische und behördliche Massnahmen
Sechster Abschnitt:
Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Völkermord
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Art. 99
Art. 100
Art. 101
Art. 102
Art. 103
Art. 104
Art. 105
Art. 106
Art. 107
Art. 108
Art. 109
a. Vorsätzliche Tötung
b. Ausrottung
c. Versklavung
d. Freiheitsberaubung
e. Verschwindenlassen von Personen
f. Folter
g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
h. Vertreibung oder zwangsweise Überführung
i. Verfolgung und Apartheid
j. Andere unmenschliche Handlungen
Sechster Abschnittbis: Kriegsverbrechen
1. Anwendungsbereich
2. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen
3. Andere Kriegsverbrechen.
a. Angriffe gegen zivile Personen und Objekte
b. Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzungen
der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde
c. Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten
d. Verbotene Methoden der Kriegführung
e. Einsatz verbotener Waffen
4. Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens.
Vergehen gegen einen Parlamentär. Verzögerte
Heimschaffung von Kriegsgefangenen
114
Art. 110
Art. 111
Art. 112
Art. 112a
Art. 112b
Art. 112c
Art. 112d
Art. 113
Militärstrafgesetz
5. Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht
321.0
Art. 114
Sechster Abschnittter: Gemeinsame Bestimmungen für den
sechsten Abschnitt und den sechsten Abschnittbis
Strafbarkeit des Vorgesetzten
Art. 114a
Ausschluss der relativen Immunität
Art. 114b
Siebenter Abschnitt:
Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben
1. Tötung.
Vorsätzliche Tötung
Mord
Totschlag
Tötung auf Verlangen
Verleitung und Beihilfe zu Selbstmord
Fahrlässige Tötung
Art. 115
Art. 116
Art. 117
Art. 118
Art. 119
Art. 120
2. Körperverletzung.
Schwere Körperverletzung
Einfache Körperverletzung. Tätlichkeiten
Aufgehoben
Fahrlässige Körperverletzung
Art. 121
Art. 122
Art. 123
Art. 124
3. Gefährdung von Leib und Leben.
Aufgehoben
Raufhandel
Angriff
Achter Abschnitt:
Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen
Unrechtmässige Aneignung
Veruntreuung
Diebstahl
Raub
Sachentziehung
Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
Sachbeschädigung
Betrug
Zechprellerei
Arglistige Vermögensschädigung
Art. 125–127
Art. 128
Art. 128a
Art. 129
Art. 130
Art. 131
Art. 132
Art. 133
Art. 133a
Art. 134
Art. 135
Art. 136
Art. 137
115
321.0
Militärstrafgesetz
Erpressung
Hehlerei
Marode
Plünderung
Aufgehoben
116
Art. 137a
Art. 137b
Art. 138
Art. 139
Art. 140
Neunter Abschnitt:
Bestechung und ungetreue Geschäftsführung
Bestechen
Vorteilsgewährung
Sich bestechen lassen
Vorteilsannahme
Gemeinsame Bestimmungen für die Artikel 141–143
Ungetreue Geschäftsbesorgung
Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe
Leichter Fall
Art. 141
Art. 141a
Art. 142
Art. 143
Art. 143a
Art. 144
Art. 144a
Art. 144b
Zehnter Abschnitt: Ehrverletzungen
Üble Nachrede
Verleumdung
Gemeinsame Bestimmung
Beschimpfung
Antragsrecht
Verfolgungsverjährung
Art. 145
Art. 146
Art. 147
Art. 148
Art. 148a
Art. 148b
Elfter Abschnitt:
Verbrechen oder Vergehen gegen die Freiheit
Drohung
Nötigung
Aufgehoben
Freiheitsberaubung und Entführung
Erschwerende Umstände
Geiselnahme
Verschwindenlassen
Hausfriedensbruch
Art. 149
Art. 150
Art. 151
Art. 151a
Art. 151b
Art. 151c
Art. 151d
Art. 152
Militärstrafgesetz
Zwölfter Abschnitt:
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Sexuelle Nötigung
Vergewaltigung
Schändung
Aufgehoben
Sexuelle Handlungen mit Kindern
Ausnützung der militärischen Stellung
Aufgehoben
Exhibitionismus
Sexuelle Belästigungen
Gemeinsame Begehung
Dreizehnter Abschnitt:
Gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen
Brandstiftung
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
Verursachung einer Explosion
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in
verbrecherischer Absicht
Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige
Gefährdung
Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen
und giftigen Gasen
Verursachung einer Überschwemmung oder
eines Einsturzes
Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten
und Schutzvorrichtungen
Verbreiten menschlicher Krankheiten
Verbreiten einer Tierseuche
Verunreinigung des Trinkwassers
Störung des öffentlichen Verkehrs
Störung des Eisenbahnverkehrs
Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen
321.0
Art. 153
Art. 154
Art. 155
Art. 155a
Art. 156
Art. 157
Art. 158
Art. 159
Art. 159a
Art. 159b
Art. 160
Art. 160a
Art. 161
Art. 162
Art. 163
Art. 164
Art. 165
Art. 166
Art. 167
Art. 168
Art. 169
Art. 169a
Art. 170
Art. 171
117
321.0
Militärstrafgesetz
Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur
Gewalttätigkeit
Strafbare Vorbereitungshandlungen
Rassendiskriminierung
Vierzehnter Abschnitt: Urkundenfälschung
Urkundenfälschung
Erschleichung einer falschen Beurkundung
Unterdrückung von Urkunden
Gemeinsame Bestimmungen
Fünfzehnter Abschnitt:
Verbrechen oder Vergehen gegen die Rechtspflege
Begünstigung
Befreiung von Gefangenen
Falsche Anschuldigung
Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten.
Falsche Übersetzung
Strafmilderungen
Verfahren vor internationalen Gerichten
Art. 171a
Art. 171b
Art. 171c
Art. 172
Art. 173
Art. 174
Art. 175
Art. 176
Art. 177
Art. 178
Art. 179
Art. 179a
Art. 179b
Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Disziplinarfehler
Strafbarkeit
Strafzumessung
Persönlicher Geltungsbereich
Verfolgungsverjährung
Vollstreckungsverjährung
Art. 180
Art. 181
Art. 182
Art. 183
Art. 184
Art. 185
Zweiter Abschnitt: Disziplinarstrafen
Verweis
Ausgangssperre
Disziplinarbusse
Vollzug von Disziplinarbussen
Arrest
118
Art. 186
Art. 187
Art. 188
Art. 189
Art. 190
Militärstrafgesetz
Arrestvollzug während des Dienstes
Arrestvollzug ausserhalb des Dienstes
Einziehung
Ausschluss anderer Strafen
321.0
Art. 191
Art. 192
Art. 193
Art. 194
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit und Strafbefugnisse
Zuständigkeit
Zuständigkeitskonflikte
Strafbefugnisse des Einheitskommandanten
Strafbefugnisse übergeordneter Kommandostellen und
von Militärbehörden
Besondere Strafbefugnisse
Art. 195
Art. 196
Art. 197
Art. 198
Art. 199
Vierter Abschnitt: Disziplinarstrafverfahren
Feststellung des Sachverhalts, Verteidigungsrecht des
Beschuldigten
Meldung von Disziplinarfehlern, Bestrafungsantrag
Anhaltung und vorläufige Festnahme
Inhalt und Eröffnung der Strafverfügung
Unabhängigkeit
Mitteilung der Strafverfügung und Strafkontrolle
Art. 200
Art. 201
Art. 202
Art. 203
Art. 204
Art. 205
Fünfter Abschnitt: Rechtsmittel
1. Disziplinarbeschwerde. Beschwerdeinstanz
Art. 206
Form, Frist und aufschiebende Wirkung
Verfahren, Entscheid und Entscheideröffnung
Art. 207
Art. 208
2. Disziplinargerichtsbeschwerde. Beschwerdeinstanz
Art. 209
Form, Frist und aufschiebende Wirkung
Verfahren und Entscheid
Art. 209a
Art. 210
3. Gemeinsame Bestimmungen. Fristen,
Wiederherstellung
Art. 211
Rechtsmittelverzicht
Schutz des Beschwerderechts
Art. 212
Art. 213
Sechster Abschnitt: Ausführungsbestimmungen
Art. 214
119
321.0
Militärstrafgesetz
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
Erster Titel:
Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht
Vollzug früherer Urteile
Verjährung
Aufgehoben
Art. 215
Art. 216
Art. 217
Zweiter Titel: Gerichtsbarkeit
Militärgerichtsbarkeit
Bürgerliche Gerichtsbarkeit
Gerichtsbarkeit bei Beteiligung von Zivilpersonen
Gerichtsbarkeit bei Zusammentreffen von strafbaren
Handlungen oder Strafbestimmungen
Gerichtsbarkeit bei Völkermord, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit und Kriegsverbrechen
Ziviles Verfahren gegen Dienstpflichtige im Dienst
Kompetenzkonflikte
Art. 218
Art. 219
Art. 220
Art. 221
Art. 221a
Art. 222
Art. 223
Dritter Titel: Verfahren
Aufgehoben
Vierter Titel: Urteilsvollzug
Aufgehoben
Art. 224
Art. 225
Fünfter Titel: Strafregister
Strafregister
Aufgehoben
Art. 226
Art. 227
Sechster Titel: Rehabilitationsverfahren
Aufgehoben
Art. 228-233
Siebter Titel: Begnadigung und Amnestie
1. Begnadigung. Zulässigkeit
Zuständigkeit
Begnadigungsgesuch
Wirkungen
2. Amnestie
120
Art. 232a
Art. 232b
Art. 232c
Art. 232d
Art. 232e
Militärstrafgesetz
321.0
Achter Titel:
Ergänzende Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Aufgehoben
Verweisung auf aufgehobene Bestimmungen
Vorbehalt geltenden Rechts
Dem Militärstrafrecht unterstelltes Personal
Aufgehoben
Inkrafttreten
Art. 233
Art. 234
Art. 235
Art. 236
Art. 236a
Art. 237
Schlussbestimmungen der Änderung
vom 23. März 1979
Schlussbestimmungen der Änderung
vom 21. März 2003
121
321.0
122
Militärstrafgesetz
Herunterladen