Peter Albrecht Universität Basel Sanktionen StGB Beilage 6 Prüfungsschema: Bedingte Freiheitsstrafe, Art. 42 StGB 1) Formelle Voraussetzungen a) Strafdauer 6 Monate bis 2 Jahre (Abs. 1). Abgrenzung: Falls eine Strafe von mehr als 2 bis höchstens 3 Jahre: Ev. teilbedingte Strafe (Art. 43). b) Vorstrafen "Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt" (Abs. 2): Bedingter Vollzug nicht ausgeschlossen, aber erhöhte Anforderungen an die Rückfallprognose (dazu unten Ziff. 2/a). 2) Materielle Voraussetzungen a) Rückfallprognose Ø Allgemein: Strafaufschub, "wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten" (Abs. 1). Ø Im Fall von gewissen Vorstrafen (vorne Ziff. 1/b): Erhöhte Anforderungen an die Prognose (Abs. 2: "besonders günstige Umstände"). b) Schadenersatz Verweigerung des bedingten Strafvollzuges möglich, "wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat" (Abs. 3). c) Strafaufschub "in der Regel" Vgl. Abs. 1. -2- â Falls die Voraussetzungen des Art. 42 erfüllt sind: Aufschub des Strafvollzuges mit einer Probezeit (Art. 44 Abs. 1) + ev. Bewährungshilfe und / oder Weisung (art. 44 Abs. 2). Falls die Voraussetzungen des Art. 42 nicht erfüllt sind: Unbedingte Strafe, ev. i.V.m. mit einer stationären oder ambulanten Massnahme (Art. 56 ff.).