Bedingte Freiheitsstrafe, Art. 42 StGB

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Peter Albrecht
Universität Basel
Sanktionen StGB
Beilage 6
Prüfungsschema:
Bedingte Freiheitsstrafe, Art. 42 StGB
1) Formelle Voraussetzungen
a) Strafdauer
6 Monate bis 2 Jahre (Abs. 1).
Abgrenzung:
Falls eine Strafe von mehr als 2 bis höchstens 3 Jahre:
Ev. teilbedingte Strafe (Art. 43).
b) Vorstrafen
"Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer
bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt" (Abs. 2):
Bedingter Vollzug nicht ausgeschlossen, aber erhöhte Anforderungen
an die Rückfallprognose (dazu unten Ziff. 2/a).
2) Materielle Voraussetzungen
a) Rückfallprognose
Ø Allgemein:
Strafaufschub, "wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten" (Abs. 1).
Ø Im Fall von gewissen Vorstrafen (vorne Ziff. 1/b):
Erhöhte Anforderungen an die Prognose (Abs. 2: "besonders günstige Umstände").
b) Schadenersatz
Verweigerung des bedingten Strafvollzuges möglich, "wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat" (Abs. 3).
c) Strafaufschub "in der Regel"
Vgl. Abs. 1.
-2-
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Falls die Voraussetzungen des Art. 42 erfüllt sind:
Aufschub des Strafvollzuges mit einer Probezeit (Art. 44 Abs. 1) + ev.
Bewährungshilfe und / oder Weisung (art. 44 Abs. 2).
Falls die Voraussetzungen des Art. 42 nicht erfüllt sind:
Unbedingte Strafe, ev. i.V.m. mit einer stationären oder ambulanten
Massnahme (Art. 56 ff.).
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