Strafzwecke Absolute Straftheorien

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ReGE I Tutorium
Stunde 4: Strafrechtsgeschichte / Mesopotamien
Iannone/ Schurig
Strafzwecke
Absolute Straftheorien
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keine Zweckverfolgung mit der Strafe
Strafe muss zweckfrei sein Æ absolut, rein repressiv
gefunden werden soll nur ein Grund für die Strafe
(1) Sühnetheorie
Täter soll sich wieder mit der Rechtsordnung versöhnen und erkennen, dass sein Handeln
falsch war und freiwillig die Strafe auf sich nehmen.
(2) Vergeltungstheorie (berühmte Vertreter Kant, Hegel)
Kant (1724-1804) in „Metaphysik der Sitten“ (1797):
"Richterliche Strafe [...] muß jederzeit nur darum wider ihn [den
Verbrecher] verhängt werden, weil er verbrochen hat."
Das vom Täter geschaffene Unrecht soll durch die Strafe wieder ausgeglichen werden, die
verletzte Rechtsordnung so wiederhergestellt werden.
Kritik an absoluten Theorien: Strafe sei ein aufgezwungenes Übel, kein freiwilliger Akt der
Versöhnung. Sicherung des Gemeinwesens ist kein Ziel.
Relative Straftheorien
Es wird bestraft, damit künftig keine Verbrechen mehr begangen werden. Rein präventive
Funktion. Der Bestrafungsakt ist auf die Aufgabe der Verbrechensverhütung bezogen (relativ;
relatus = „bezogen auf“).
Generalprävention (wichtiger Vertreter: Paul Johann Anselm von Feuerbach, 1775-1833)
Nicht erst die Strafvollstreckung, sondern bereits die Strafdrohung des Gesetzes sollte die
Bürger vor der Begehung von Verbrechen abschrecken. (Theorie vom psychologischen
Zwang)
positiv
Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung und das Rechtsbewusstsein stärken.
negativ
Abschreckung anderer.
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ReGE I Tutorium
Stunde 4: Strafrechtsgeschichte / Mesopotamien
Iannone/ Schurig
Spezialprävention (Individualprävention) (wichtiger Vertreter: Franz von Liszt, 18511919, Vetter des Komponisten)
Bahnbrechende Schrift: „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ (1882), Einsatz für ein
individualpräventiv ausgerichtetes Strafrecht
positiv
Ziel: Besserung des Täters, Resozialisierung.
negativ
Den einzelnen Täter von der Begehung weiterer Straftaten abschrecken und die Gesellschaft
vor ihm schützen – durch Einschließung des Täters.
Kritik an relativen Theorien: Keine Begrenzung des Strafmaßes vorgesehen. Bei
Generalprävention Täter als Werkzeug.
Î beide Theorien haben also Schwachstellen
Theorie in der BRD?
§ 46 StGB – Grundsätze der Strafzumessung (Auszug)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die
von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind,
sind zu berücksichtigen.
(2) ...
(3) ...
§ 47 StGB – Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen (Auszug)
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere
Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung
einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der
Rechtsordnung unerlässlich machen.
(2) ...
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§ 46 I S. 1 Æ Schuld als Bemessungsfaktor für die Strafe, Vergeltungsgedanke kommt
zum Ausdruck. (absolute Straftheorie - Vergeltungstheorie)
§ 46 I S. 2 Æ spezialpräventive Kriterien (relative Straftheorie – positive
Spezialprävention)
§ 47 I Æ “zur Verteidigung der Rechtsordnung” ÆAbschreckung (relative Straftheorie –
negative Generalprävention)
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