ReGE I Tutorium Stunde 4: Strafrechtsgeschichte / Mesopotamien Iannone/ Schurig Strafzwecke Absolute Straftheorien • • • keine Zweckverfolgung mit der Strafe Strafe muss zweckfrei sein Æ absolut, rein repressiv gefunden werden soll nur ein Grund für die Strafe (1) Sühnetheorie Täter soll sich wieder mit der Rechtsordnung versöhnen und erkennen, dass sein Handeln falsch war und freiwillig die Strafe auf sich nehmen. (2) Vergeltungstheorie (berühmte Vertreter Kant, Hegel) Kant (1724-1804) in „Metaphysik der Sitten“ (1797): "Richterliche Strafe [...] muß jederzeit nur darum wider ihn [den Verbrecher] verhängt werden, weil er verbrochen hat." Das vom Täter geschaffene Unrecht soll durch die Strafe wieder ausgeglichen werden, die verletzte Rechtsordnung so wiederhergestellt werden. Kritik an absoluten Theorien: Strafe sei ein aufgezwungenes Übel, kein freiwilliger Akt der Versöhnung. Sicherung des Gemeinwesens ist kein Ziel. Relative Straftheorien Es wird bestraft, damit künftig keine Verbrechen mehr begangen werden. Rein präventive Funktion. Der Bestrafungsakt ist auf die Aufgabe der Verbrechensverhütung bezogen (relativ; relatus = „bezogen auf“). Generalprävention (wichtiger Vertreter: Paul Johann Anselm von Feuerbach, 1775-1833) Nicht erst die Strafvollstreckung, sondern bereits die Strafdrohung des Gesetzes sollte die Bürger vor der Begehung von Verbrechen abschrecken. (Theorie vom psychologischen Zwang) positiv Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung und das Rechtsbewusstsein stärken. negativ Abschreckung anderer. 1 ReGE I Tutorium Stunde 4: Strafrechtsgeschichte / Mesopotamien Iannone/ Schurig Spezialprävention (Individualprävention) (wichtiger Vertreter: Franz von Liszt, 18511919, Vetter des Komponisten) Bahnbrechende Schrift: „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ (1882), Einsatz für ein individualpräventiv ausgerichtetes Strafrecht positiv Ziel: Besserung des Täters, Resozialisierung. negativ Den einzelnen Täter von der Begehung weiterer Straftaten abschrecken und die Gesellschaft vor ihm schützen – durch Einschließung des Täters. Kritik an relativen Theorien: Keine Begrenzung des Strafmaßes vorgesehen. Bei Generalprävention Täter als Werkzeug. Î beide Theorien haben also Schwachstellen Theorie in der BRD? § 46 StGB – Grundsätze der Strafzumessung (Auszug) (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) ... (3) ... § 47 StGB – Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen (Auszug) (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. (2) ... • • • § 46 I S. 1 Æ Schuld als Bemessungsfaktor für die Strafe, Vergeltungsgedanke kommt zum Ausdruck. (absolute Straftheorie - Vergeltungstheorie) § 46 I S. 2 Æ spezialpräventive Kriterien (relative Straftheorie – positive Spezialprävention) § 47 I Æ “zur Verteidigung der Rechtsordnung” ÆAbschreckung (relative Straftheorie – negative Generalprävention) 2