Jahrgang 1998 Ausgegeben am 27. August 1998 Teil II

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1011 Wien, Stubenring 1
Abteilung III/3 – Lehrlingsservice
Telefon: 01.71100.5831, Fax: 01.71100.2366, e-mail: [email protected]
Homepage: http://www.bmwa.gv.at/service/leservice_fs.htm
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Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich des § 12 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet:
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† Im Gesundheitsbereich ist der Lehrberuf Zahntechniker mit einer Lehrzeit von vier Jahren
eingerichtet.
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† Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Zahntechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,
selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
1. Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für prothetische und
kieferortopädische/orthodontische Arbeiten,
2. Herstellen jeglicher Art von Modellen nach anatomischen Abformungen,
3. Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzung von herausnehmbarem Zahnersatz,
4. Herstellen von Teilprothesen und deren Befestigungselementen, wie gebogene Klammern, sowie
Modellgußtechnik,
5. Herstellen von Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen
zahntechnischen Vorarbeiten,
6. Anwenden von feinmechanischen Bindungen sowie der Frästechnik,
7. Anfertigen von Teilkronen und Vollkronen und Brücken aus Metall und deren Verblendung mit
allen möglichen Verblendmaterialien,
8. Anfertigen von Teilkronen und Vollkronen und Brücken aus Kunststoffen und
Keramikmaterialien,
9. Anfertigen von kieferorthopädischen und orthodontischen Geräten,
10. Beachten der hygienischen Vorschriften, der berufsspezifischen Gesetze und Normen.
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† Für den Lehrberuf Zahntechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart
zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren
einschließt.
Pos.
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
1.
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Apparate, Maschinen und
Einrichtungen
2.
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und
Verarbeitungsmöglichkeiten
3.
Kenntnis des Zahnersatzes nach physiologischen, hygienischen und funktionellen
Gesichtspunkten
4. Bohren und Schleifen
–
–
–
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Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, A-1011 Wien, Stubenring 1; Abt. III/3: Mag. Michael Renner, Tel ++43(0).1.71100.5813, Fax ++43(0).1.7142718
e-mail Internet: [email protected], e-mail X-400: S=POST;OU=IIIA3;O=BMWA;P=BMWA;A=GV;C=AT
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Pos.
1. Lehrjahr
5. Polieren von
einfachem Zahnersatz
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Polieren von zahntechnischen Arbeiten
6. Herstellen von
Modellen nach
anatomischen
Abformungen
Herstellen von Modellen für Kronen, Brücken
und Prothesen
7. Modellmontage in
Fixator
Modellmontage und Einstellen in Artikulator
Herstellen von
8. Herstellen von
einfachen
Bißregistrierhilfen und
Bißregistrierhilfen und Funktionslöffeln
individuellen Löffeln
9. Durchführen von
Durchführen von
einfachen Reparaturen Reparaturen (Zähne,
(Bruch, Sprung)
Klammern)
10.
11.
–
–
Herstellen jeglicher
Art von Modellen
–
–
Durchführen von
Reparaturen und
Erweiterungen
–
Herstellen von Unterfütterungen und
Basiserneuerungen
–
Dublieren von Modellen und Stümpfen
12. Sockeln von
kieferorthopädischen
Modellen
–
4. Lehrjahr
Grundkenntnisse der
Kieferorthopädie und
Orthodontie
–
–
Kenntnis der
Kieferorthopädie und
Othodontie
Anfertigen von
kieferorthopädischen
und orthodontischen
Geräten
13.
–
–
Kenntnis der paradontalprophylaktischen
und -therapeutischen
Behelfe
Anfertigen paradontalprophylaktischer
und -therapeutischer
Behelfe
14.
–
–
Auswerten von
Skizzen und
Zeichnungen
prothetischer und
kieferorthopädischer/
orthodontischer
Arbeiten
Anfertigen von
Skizzen und
Zeichnungen
prothetischer und
kieferorthopädischer/
orthodontischer
Arbeiten
15.
–
16.
–
17.
–
18.
–
Ausmodellieren nach anatomischen Gesichtspunkten von Prothesen,
Einbetten, Herstellen nach unterschiedlichen Verfahren, Polymerisieren,
Ausbetten, Reokkludieren, selektives Einschleifen, Ausarbeiten,
Remontieren
19.
–
Löten, Schweißen, Kleben
20.
–
Biegen und
Einarbeiten von
Klammern
–
Aufstellen von Teilprothesen
–
–
–
–
Aufstellen von totalen Ober- und
Unterkieferprothesen
Anwenden der Gußtechniken
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Pos.
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
21.
–
Einbetten, Ausbetten
und Sandstrahlen von
Gußobjekten
22.
–
–
Kenntnis der Modellgußtechnik
Anfertigen von
Modellgußprothesen
23.
–
–
Kenntnis der
Gnathologie und
Aufwachstechnik
Anwenden der
Aufwachstechnik
24.
–
Anfertigen von
Anfertigen von
Kronen, Gußfüllungen Brücken und
und ÜbertragungsMehrflächenfüllungen
kappen
Modellieren von Kronen, Gußfüllungen und
Übertragungskappen
25. Grundkenntnisse der
Verblendtechnik
Kenntnis der
Verblendtechnik
26. Grundkenntnisse der
Keramik
Modellieren von
Brücken und
Mehrflächenfüllungen
Verblendtechnische Arbeiten
Kenntnis der Keramik
Anfertigen der
Keramik
27.
–
–
–
Kenntnis und
Anwenden der
feinmechanischen
Bindungen und
Frästechnik
28.
–
–
–
Kenntnis implantatgetragener Konstruktionen, chirurgischer
Prothesen und
Epithesen
29.
Kenntnis berufsspezifischer Gesetze, Vorschriften und Normen
30.
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des
Berufsausbildungsgesetzes)
31.
Kenntnis der einschlägigen Sicherheits- und Umweltvorschriften, sowie der sonstigen in
Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Umwelt und der Gesundheit;
Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
32.
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
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Gliederung
† (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker gliedert sich in eine praktische und in
eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Zahntechniker oder den erfolgreichen
Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen
hat.
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Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, A-1011 Wien, Stubenring 1; Abt. III/3: Mag. Michael Renner, Tel ++43(0).1.71100.5813, Fax ++43(0).1.7142718
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Praktische Prüfung
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† (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben (zwei nach Wahl der Prüfungskommission und
eine nach Wahl des Prüflings):
1. Nach Wahl der Prüfungskommission:
a) Kronen- und Brückentechnik: vom Abdruck ausgehend mindestens fünf Einheiten,
b) Prothetik: Aufstellen einer totalen Ober- und Unterkieferprothese, die anatomisch
auszumodellieren ist,
2. nach Wahl des Prüflings:
a) Modellgußverfahren: Vermessen und Modellieren einer Ober- oder Unterkiefermodellgusses
bis zum Einbetten,
b) Biegen, Ausarbeiten und Polieren von nicht mehr als fünf verschiedenen Klammern,
eingearbeitet in einer Kunststoffbasis,
c) Herstellen einer Ober- oder Unterkieferplatte mit Labialbogen und verschiedenen Feder- und
Halteelementen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die
in der Regel in 22 Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach 24 Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Bei der Kronen- und Brückentechnik: Gesamteindruck, Modellherstellung, Paßgenauigkeit,
Okklusion, Funktion, Form, Farbe, Politur,
2. bei der Prothetik: Gesamteindruck, Modellanalyse, Ästhetik, Paßgenauigkeit, Okklusion,
Funktion, Modellation,
3. beim Modellgußverfahren: Gesamteindruck, Konstruktion, Modellation, Ansatz der Gußkanäle,
4. beim Klammern: Gesamteindruck, Vermessung, Biegegenauigkeit, Politur, Kunststoffbasis,
5. bei Regulierungen: Gesamteindruck, Planung, Biegegenauigkeit, Politur, Kunststoffbasis.
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† (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung
eines Anwenders (Schulungsgespräch) festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Modelle, Demonstrationsobjekte,
Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und
Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen
Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20
Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn
der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Theoretische Prüfung
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† (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
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e-mail Internet: [email protected], e-mail X-400: S=POST;OU=IIIA3;O=BMWA;P=BMWA;A=GV;C=AT
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† (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von je sechs Aufgaben aus den
nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Anatomie: Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur und Mund,
2. Werkstoff- und Maschinenkunde: Herkunft und Eigenschaften der für die Zahntechnik
wichtigsten Werkstoffe, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen,
3. Prothetik: Begriff, Einteilung und Grundlage der Prothetik, Statik, Stabilität, Dynamik,
Abdruckarten, Modellherstellung, Artikulationslehre, Kronen- und Brückenarbeiten.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.
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† (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Prozentrechnungen,
2. Legierungsberechnungen vom Edelmetallen,
3. Mischungsberechnungen von anderen einschlägigen Werkstoffen (zB Wachs).
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
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† (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
1. Zeichnen von Zähnen,
2. Anfertigen von Skizzen prothetischer und orthodontischer Arbeiten.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden
können, wobei jeder Aufgabe 15 Minuten zugrunde zu legen sind.
(3) Die Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
† (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die
Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die
Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
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† (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)
festgelegt:
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................................................ ein Lehrling,
2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ................................................... zwei Lehrlinge,
3. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..................................................... drei Lehrlinge,
4. vier bis 24 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je drei Personen ...................................................................................... ein weiterer Lehrling,
5. ab 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je vier Personen ...................................................................................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen
mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur
vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
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BGBl. II – Ausgegeben am 27. August 1998 – Nr. 296
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen –
insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt:
1. Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit
Ausbildungsaufgaben betraut ist,
2. auf je sieben Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
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† (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zahntechniker, BGBl. Nr. 351/1987, und
die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker, BGBl. Nr. 352/1987,
treten unbeschadet Abs. 2 mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. August 1998 im Lehrberuf Zahntechniker entsprechend den in Abs. 1
angeführten Ausbildungsvorschriften im vierten Lehrjahr ausgebildet werden, sind entsprechend den in
Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der
Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 1 angeführten Prüfungsordnung antreten.
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† Diese Verordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
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Zugehörige Unterlagen
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