II296/98 idF II104/07

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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 1998
296. Verordnung:
Jahrgang 2007
104. Verordnung:
Ausgegeben am 27. August 1998
Teil II
Zahntechniker - Ausbildungsordnung
Ausgegeben am 8. Mai 2007
Teil II
Änderung der Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Anlagenelektrik,
Elektrobetriebstechnik,
Elektroinstallationstechnik,
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau,
Konstrukteur,
Kunststofftechnik,
Maschinenmechanik,
Tischlereitechnik,
Werkzeugmechanik sowie Zahntechniker hinsichtlich der Ablegung der
Teilprüfung Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der
Lehrabschlussprüfung
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006, wird – hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet:
Lehrberuf im Gesundheitsbereich
§ 1. Im Gesundheitsbereich ist der Lehrberuf Zahntechniker mit einer Lehrzeit von
vier Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im
Lehrberuf Zahntechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden
Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
1. Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für prothetische und
kieferortopädische/orthodontische Arbeiten,
2. Herstellen jeglicher Art von Modellen nach anatomischen Abformungen,
3. Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzung von herausnehmbarem
Zahnersatz,
4. Herstellen von Teilprothesen und deren Befestigungselementen, wie gebogene
Klammern, sowie Modellgußtechnik,
5. Herstellen von Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür
erforderlichen zahntechnischen Vorarbeiten,
6. Anwenden von feinmechanischen Bindungen sowie der Frästechnik,
7. Anfertigen von Teilkronen und Vollkronen und Brücken aus Metall und deren
Verblendung mit allen möglichen Verblendmaterialien,
8. Anfertigen von Teilkronen und Vollkronen und Brücken aus Kunststoffen und
Keramikmaterialien,
9. Anfertigen von kieferorthopädischen und orthodontischen Geräten,
10. Beachten der hygienischen Vorschriften, der berufsspezifischen Gesetze und
Normen.
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Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, A-1011 Wien, Stubenring 1; Abt. III/3: Mag. Michael Renner, Tel ++43(0).1.71100.5813, Fax ++43(0).1.7142718
e-mail Internet: [email protected], e-mail X-400: S=POST;OU=IIIA3;O=BMWA;P=BMWA;A=GV;C=AT
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Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Zahntechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei
sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter
Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos.
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen
2.
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsund Verarbeitungsmöglichkeiten
3. Kenntnis des Zahnersatzes nach physiologischen, hygienischen und funktionellen Gesichtspunkten
4.
Bohren und
Schleifen
–
–
5. Polieren von einPolieren von zahntechnischen Arbeiten
fachem Zahnersatz
–
–
6. Herstellen von
Modellen nach
anatomischen Abformungen
Herstellen von Modellen für Kronen,
Brücken und Prothesen
7. Modellmontage in
Fixator
Modellmontage und Einstellen in Artikulator
–
8. Herstellen von
einfachen Bißregistrierhilfen und
individuellen Löffeln
Herstellen von
Bißregistrierhilfen
und Funktionslöffeln
–
–
Herstellen jeglicher Art von Modellen
9. Durchführen von Durchführen von Durchführen von
einfachen Repara- Reparaturen (Zäh- Reparaturen und
turen (Bruch,
ne, Klammern)
Erweiterungen
Sprung)
–
Herstellen von Unterfütterungen und
Basiserneuerungen
–
10.
–
11. Dublieren von Modellen und Stümpfen
12. Sockeln von kieferorthopädischen
Modellen
–
Grundkenntnisse Kenntnis der Kieder Kieferorthopä- ferorthopädie und
die und Orthodon- Othodontie
tie
–
Anfertigen von
kieferorthopädischen und orthodontischen Geräten
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Pos.
3
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
13.
–
–
Kenntnis der paradontalprophylaktischen und therapeutischen
Behelfe
Anfertigen paradontalprophylaktischer und therapeutischer
Behelfe
14.
–
–
Auswerten von
Skizzen und
Zeichnungen prothetischer und kieferorthopädischer/
orthodontischer
Arbeiten
Anfertigen von
Skizzen und
Zeichnungen prothetischer und kieferorthopädischer/
orthodontischer
Arbeiten
15.
–
Biegen und Einarbeiten von Klammern
–
–
16.
–
17.
–
18.
–
Ausmodellieren nach anatomischen Gesichtspunkten von
Prothesen, Einbetten, Herstellen nach unterschiedlichen
Verfahren, Polymerisieren, Ausbetten, Reokkludieren, selektives Einschleifen, Ausarbeiten, Remontieren
19.
–
Löten, Schweißen, Kleben
20.
–
–
21.
–
Einbetten, Ausbetten und Sandstrahlen von Gußobjekten
Anfertigen von
Kronen, Gußfüllungen und Übertragungskappen
Anfertigen von
Brücken und
Mehrflächenfüllungen
22.
–
–
Kenntnis der Modell-gußtechnik
Anfertigen von
Modellgußprothesen
23.
–
–
Kenntnis der
Gnathologie und
Aufwachstechnik
Anwenden der
Aufwachstechnik
Aufstellen von Teilprothesen
–
Aufstellen von totalen Ober- und Unterkieferprothesen
–
Anwenden der Gußtechniken
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Pos.
24.
1. Lehrjahr
–
25. Grundkenntnisse
der Verblendtechnik
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Modellieren von Kronen, Gußfüllungen und Übertragungskappen
Kenntnis der Verblendtechnik
4. Lehrjahr
Modellieren von
Brücken und
Mehrflächenfüllungen
Verblendtechnische Arbeiten
26. Grundkenntnisse
der Keramik
Kenntnis der Keramik
Anfertigen der
Keramik
27.
–
–
–
Kenntnis und Anwenden der feinmechanischen
Bindungen und
Frästechnik
28.
–
–
–
Kenntnis implantat-getragener
Konstruk-tionen,
chirurgischer Prothesen und Epithesen
29.
Kenntnis berufsspezifischer Gesetze, Vorschriften und Normen
30.
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und
10 des Berufsausbildungsgesetzes)
31.
Kenntnis der einschlägigen Sicherheits- und Umweltvorschriften, sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens, der
Umwelt und der Gesundheit; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über
die Entsorgung des Abfalls
32.
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des
Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Zahntechni-
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ker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden
mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben (zwei nach Wahl der Prüfungskommission und eine nach Wahl des Prüflings):
1. Nach Wahl der Prüfungskommission:
a) Kronen- und Brückentechnik: vom Abdruck ausgehend mindestens fünf Einheiten,
b) Prothetik: Aufstellen einer totalen Ober- und Unterkieferprothese, die anatomisch auszumodellieren ist,
2. nach Wahl des Prüflings:
a) Modellgußverfahren: Vermessen und Modellieren einer Ober- oder Unterkiefermodellgusses bis zum Einbetten,
b) Biegen, Ausarbeiten und Polieren von nicht mehr als fünf verschiedenen
Klammern, eingearbeitet in einer Kunststoffbasis,
c) Herstellen einer Ober- oder Unterkieferplatte mit Labialbogen und verschiedenen Feder- und Halteelementen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des
Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 22 Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach 24 Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Bei der Kronen- und Brückentechnik: Gesamteindruck, Modellherstellung, Paßgenauigkeit, Okklusion, Funktion, Form, Farbe, Politur,
2. bei der Prothetik: Gesamteindruck, Modellanalyse, Ästhetik, Paßgenauigkeit,
Okklusion, Funktion, Modellation,
3. beim Modellgußverfahren: Gesamteindruck, Konstruktion, Modellation, Ansatz
der Gußkanäle,
4. beim Klammern: Gesamteindruck, Vermessung, Biegegenauigkeit, Politur,
Kunststoffbasis,
5. bei Regulierungen: Gesamteindruck, Planung, Biegegenauigkeit, Politur, Kunststoffbasis.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln.
Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung eines Anwenders (Schulungsgespräch) festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Modelle, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über
einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die
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BGBl. II – Ausgegeben am 27. August 1998 – Nr. 296
Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch
Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist
jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in
rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den
Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von je sechs Aufgaben
aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Anatomie: Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur
und Mund,
2. Werkstoff- und Maschinenkunde: Herkunft und Eigenschaften der für die Zahntechnik wichtigsten Werkstoffe, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen,
3. Prothetik: Begriff, Einteilung und Grundlage der Prothetik, Statik, Stabilität,
Dynamik, Abdruckarten, Modellherstellung, Artikulationslehre, Kronen- und
Brückenarbeiten.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In
diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Prozentrechnungen,
2. Legierungsberechnungen vom Edelmetallen,
3. Mischungsberechnungen von anderen einschlägigen Werkstoffen (zB Wachs).
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
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(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
1. Zeichnen von Zähnen,
2. Anfertigen von Skizzen prothetischer und orthodontischer Arbeiten.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können, wobei jeder Aufgabe 15 Minuten zugrunde zu legen sind.
(3) Die Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1)Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig
ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt:
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person .................................. ein Lehrling,
2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......................... zwei Lehrlinge,
3. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................ drei Lehrlinge,
4. vier bis 24 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je drei Personen ............................................................. ein weiterer Lehrling,
5.ab 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je vier Personen ............................................................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt
werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig
ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn
aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung
der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt
höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine
fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er
Lehrlinge ausbildet.
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BGBl. II – Ausgegeben am 27. August 1998 – Nr. 296
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge)
festgelegt:
1. Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit
Ausbildungsaufgaben betraut ist,
2. auf je sieben Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt
höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8
Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung
anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 13. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung,
BGBl. I Nr. 68/1997, kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem vierjährigen Lehrberuf zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3
Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen
Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie
hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines vierjährigen Lehrberufes oder
eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit gemäß § 4 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung besteht aus einem fachkundigen Experten
gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei
Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich,
längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung, die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der
schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen
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BGBl. II – Ausgegeben am 27. August 1998 – Nr. 296
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Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur
Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
Übergangsbestimmung
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zahntechniker, BGBl.
Nr. 351/1987, und die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Zahntechniker, BGBl. Nr. 352/1987, treten unbeschadet Abs. 2 mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. August 1998 im Lehrberuf Zahntechniker entsprechend
den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften im vierten Lehrjahr ausgebildet
werden, sind entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter
auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung
gemäß der in Abs. 1 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Schlussbestimmung
§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
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