Kiefer - Freie Krankenkasse

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Kiefer-
orthopädische
Behandlung
Wie wichtig ist eine
kieferorthopädische Behandlung?
Eine Zahnspange hat nicht nur ästhetische Gründe. Eine Fehlstellung der Zähne kann Sprech-,
Verdauungs- und sogar Atembeschwerden hervorrufen; ganz abgesehen vom psychischen Druck,
wenn das Kind bspw. „­Hasenzähne“ hat.
Indem Sie zwei Mal jährlich mit Ihrem Kind den
Zahnarzt aufsuchen, kann frühzeitig erkannt werden, ob eine kieferorthopädische Behandlung erforderlich ist.
Es ist sehr wichtig, dass diese Behandlung beginnt,
wenn der Kiefer und die Zähne des Kindes sich im
Wachstum befinden.
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Kieferorthopädische
Behandlung „erster Absicht“ für
Kinder (bis zum 9. Geburtstag)
Erstattungsbedingungen
Bestimmte Zahnfehlstellungen können bereits im Kindes­
alter durch eine Behandlung „erster Absicht“ korrigiert
werden. Dadurch wird oft eine langwierige kieferorthopä­
dische Behandlung im Jugendalter vermieden.
Für eine solche Behandlung „erster Absicht“ interveniert
die gesetzliche Krankenversicherung, insofern die Be­
handlung durchgeführt wurde:
• vor dem 9. Geburtstag;
• zur Korrektur eines frontalen oder seitlichen Kreuzbisses
oder eines frontalen oder seitlichen Zwangsbisses;
• zur Vorbeugung eines Traumas durch die Korrektur der
Position der Schneidezähne;
• zur Behebung von Platzmangel während der Wechsel­
phase, d.h. von den Milchzähnen zu den bleibenden
Zähnen.
Kieferorthopädische Behandlung
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Behandlungskosten
Die Behandlungskosten werden in zwei Phasen berechnet:
• die erste Berechnung erfolgt zu Beginn der Behandlung
• die zweite am Ende der Behandlung, jedoch frühestens
im Laufe des 6. Kalendermonats nach Behandlungs­
beginn.
Die Honorare decken die gesamte Behandlung; sie bein­
halten den Abdruck des Gebisses und des Zahnfleisches
sowie die Herstellung der Zahnspange, die Diagnose, die
Kontrollbesuche und die Mitteilung an den Vertrauensarzt
der Krankenkasse. Zusätzlich zum tariflich vorgesehenen
Honorar berechnen die meisten Kieferorthopäden aller­
dings Zuschläge, vor allem für die Materialkosten.
Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet einen Teil
des tariflich vorgesehenen Honorars.
Mitglieder unserer Zusätzlichen Dienste haben, ergänzend
hierzu, Anrecht auf eine weitere Erstattung in Höhe von
250 €. Diese wird in zwei Teilzahlungen von je 125 € aus­
gezahlt.
Sollte nach einer Behandlung „erster Absicht“ später den­
noch eine kieferorthopädische Behandlung notwendig
sein, so darf diese frühestens zwölf Monate nach Ab­
schluss der ersten Behandlung beginnen.
Die gesetzliche Erstattung für Zahnspangen um­
fasst lediglich das einfachste Material. Für die
Materialkosten werden somit meist Zuschläge be­
rechnet, selbst wenn es sich um einen Kieferortho­
päden mit Kassenabkommen handelt.
Um finanzielle Überraschungen zu vermeiden,
sollten Sie stets nach einem schriftlichen Kosten­
voranschlag des Kieferorthopäden fragen.
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Kieferorthopädische
Behandlung für Jugendliche
Erstattungsbedingungen
Um eine exakte Diagnose zu erstellen, fertigt der Kiefer­
orthopäde Abdrücke beider Zahnbögen an. Er erstellt
einen Behandlungsplan und bespricht diesen mit dem
Patienten.
Damit die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten
übernimmt, muss der Kieferorthopäde vor Beginn der
Behandlung eine Mitteilung an den Vertrauensarzt un­
serer Krankenkasse richten. Diese muss vor dem 15. Ge­
burtstag bei uns eingereicht werden. Die Behandlung
kann später, d.h. nach dem Alter von 15 Jahren begin­
nen oder verlängert werden - jedoch maximal zwei Jahre
nach dem Einreichen der Mitteilung. Im Normalfall er­
streckt sich eine kieferorthopädische Behandlung über
eine Dauer von einem bis zu drei Jahren. Leistungen, die
vor der Mitteilung an den Vertrauensarzt beginnen, wer­
den nicht erstattet.
Behandlungskosten
• Voruntersuchung: Diese wird im Prinzip nur ein Mal er­
stattet.
• Apparatur: Die Berechnung und Erstattung geschieht in
zwei Teilbeträgen:
• die erste Hälfte zu Beginn der Behandlung und
• die zweite Hälfte nach sechs Monaten, um die Fort­
führung der Behandlung zu gewährleisten.
• Die eigentliche Behandlung wird durch eine Monats­
pauschale für die regelmäßige Kontrolle (max. 36 Mal)
erstattet. Die Berechnung und Erstattung der Honorare
des Kieferorthopäden geschieht meist halbjährlich oder
jährlich.
Kieferorthopädische Behandlung
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Die gesetzliche Erstattung für Zahnspangen umfasst lediglich
das einfachste Material. Für die Materialkosten werden somit
meist Zuschläge berechnet, selbst wenn es sich um einen Kieferorthopäden mit Kassenabkommen handelt.Um finanzielle Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie stets einen schriftlichen
Kostenvoranschlag des Kieferorthopäden fragen.
Unsere Zusätzlichen Dienste erstatten 800 €, ergänzend zur Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Unterbrechung länger als 6 Monate
Wird die Behandlung während mehr als 6 Monaten unter­
brochen, so muss der behandelnde Arzt unserem Vertrau­
ensarzt eine schriftliche Begründung zustellen.
Unterbrechung zwischen 3 und 6 Monate
Das Anrecht auf Erstattung bleibt bestehen, falls derselbe
Kieferorthopäde die Behandlung fortführt.
Werden diese Regelungen nicht beachtet oder wird die
Behandlung ohne Einverständnis des Arztes unterbro­
chen, übernehmen wir keine Kosten mehr für die restliche
Behandlung.
Verlängerung der Behandlung nach 3 Jahren
Falls die Behandlung nach Zahlung von 36 Monatspauschalbe­
trägen verlängert werden soll, so muss der Zahnarzt spätestens
einen Monat vor Beginn dieser Verlängerung einen ausführli­
chen Antrag bei uns einreichen. Der „Technische Zahnärzterat“
des Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung
entscheidet dann über die Genehmigung. Auch bei lang an­
dauernden Behandlungen endet das Anrecht auf Erstattung
der Krankenkasse spätestens mit dem 22. Geburtstag.
Wechsel des Kieferorthopäden
Während der Behandlung besteht die Möglichkeit, den Kie­
ferorthopäden zu wechseln. Alle oben erwähnten Behand­
lungsschritte werden jedoch nur einmal erstattet. Lediglich
die Leistungen, die vom ersten Kieferorthopäden noch nicht
erbracht wurden, können dann noch rückvergütet werden.
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Erstattung
Kieferorthopädische Behandlung
„erster Absicht“ für Kinder
Für die Behandlung im Kindesalter erhalten Sie durch die
gesetzliche Krankenversicherung eine Erstattung, je nach
Ihrem Versicherungsstatut.
Für eine kieferorthopädische Behandlung „erster Absicht“
(Behandlungsbeginn vor dem Alter von 9 Jahren) erstattet
die Freie Krankenkasse zusätzlich zur gesetzlich vorgese­
henen Erstattung einen Pauschalbetrag in Höhe von 250 €,
in zwei Teilzahlungen von je 125 € (parallel zu den gesetz­
lichen Erstattungen). Diese Erstattung dient zur Deckung
der Eigenanteile und Honorarkosten der Behandlung sowie
eventueller Mehrkosten des Materials.
In der nachstehenden Tabelle erhalten Sie eine Übersicht
über das gesetzliche Honorar, die Erstattung durch die ge­
setzliche Krankenversicherung und die Erstattung durch
die Zusätzlichen Dienste der Freien Krankenkasse.
Leistung
Kodenummer
Tarifhonorar
1. Pauschalbetrag
für die Apparatur
305933
192,76 €
2. Pauschalbetrag
für die Apparatur
305955
192,76 €
(*) Der Vorzugstarif wird angewandt bei Personen, die auf Grund
recht auf erhöhte Kostenerstattung haben.
Kieferorthopädische Behandlung
Gesetzliche Krankenversicherung
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Zusätzliche Dienste
Erstattung
Vorzugstarif (*)
Erstattung
Normaltarif
Zusatzerstattung für
Eigenanteil und
Apparatur-Zuschläge
192,76 €
147,76 €
125 €
192,76 €
147,76 €
125 €
ihres Versicherungsstatuts und ihres geringen E­ inkommens An-
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Kieferorthopädische
Behandlung für Jugendliche
Für die kieferorthopädische Behandlung erhalten Sie durch
die gesetzliche Krankenversicherung eine Erstattung, je
nach Ihrem Versicherungsstatut.
Zusätzlich zu den Erstattungen der gesetzlichen Kranken­
versicherung übernimmt die Freie Krankenkasse 800 € für
eine traditionelle kieferorthopädische Behandlung. Die Er­
stattung erfolgt in zwei Teilzahlungen von jeweils 400 €.
Die Erstattungen der Zusätzlichen Dienste für eine kieferorthopädische Behandlung „erster Absicht“ (250 €) sowie für
eine kieferorthopädische Behandlung von Jugendlichen
(800 €) können kumuliert werden. Die Erstattung kann sich
pro Person somit auf 1.050 € belaufen.
Leistung
Kodenummer
Tarifhonorar
Vorbereitende Untersu­
chung (max. 1 Mal)
305550
43,33 €
Analyse der Unter­
suchungsergebnisse
305572
36,91 €
Monatl. Pauschalbetrag
für reguläre Behand­
lung (max. 36 Monate,
außer bei Verlängerung)
305616
24,02 €
1. Pauschalbetrag für
die Apparatur (zu Be­
ginn der Behandlung)
305631
181,94 €
2. Pauschalbetrag für die
Apparatur (nach 6 Mo­
naten Behandlungen)
305675
181,94 €
Kontrolluntersuchung
(max. 12 Mal)
305852
17,47 €
(*) Der Vorzugstarif wird angewandt bei Personen, die auf Grund
recht auf erhöhte Kostenerstattung haben.
Kieferorthopädische Behandlung
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Bei der Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung
sowie auch bei der zusätzlichen Erstattung handelt es sich
um einmalige Vergütungen pro Mitglied. Bei einer Erneuerung der Apparatur, bspw. nach Verlust oder Beschädigung
der Zahnspange, kann diese nicht ein weiteres Mal gezahlt
werden.
Vorsorge und eine gründliche Zahnhygiene sind auch
während der Behandlung sehr wichtig.
Die monatliche Kontrolle durch den Kieferorthopäden
ersetzt nicht die vorsorgende Zahnpflege.
Gesetzliche Krankenversicherung
Erstattung
Vorzugstarif (*)
Erstattung
Normaltarif
43,33 €
33,33 €
36,91 €
26,91 €
24,02 €
18,02 €
181,94 €
136,94 €
181,94 €
136,94 €
17,47 €
11,47 €
Zusätzliche Dienste
Zusatzerstattung für
Eigenanteil und
Apparatur-Zuschläge
400 €
400 €
ihres Versicherungsstatuts und ihres geringen E­ inkommens An-
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Zahnpflegeversicherung
Dentalia Plus
Ergänzend zu den Leistungen der Zusätzlichen Dienste, die
in dieser Broschüre beschrieben sind, können die Mitglie­
der der Freien Krankenkasse sich außerdem für eine Zahn­
pflegeversicherung entscheiden.
Dentalia Plus beteiligt sich unter anderem auch an den
Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung. Nach ei­
ner 12-monatigen Wartezeit und nach Abzug der Erstat­
tung anderer Versicherungen übernimmt Dentalia Plus
60 % der verbleibenden Kosten. Dabei sind folgende jähr­
liche Höchstgrenzen zu beachten:
•
•
im 2. Anschlussjahr zahlt Dentalia Plus maximal 650 €
für eine Zahnspange;
ab dem 3. Anschlussjahr beläuft sich die maximale
Erstattung auf 1.050 €.
Zudem sieht Dentalia Plus Erstattungen in folgenden Be­
reichen vor:
•
•
•
•
Vorsorgende Zahnpflege: Munduntersuchung, paro­
dontale Untersuchung, Zahnsteinentfernung, Versie­
geln von Rissen und Löchern, usw.
Heilende Zahnpflege: zahnerhaltende Maßnahmen,
Röntgen, Zähneziehen, kleine Kieferchirurgie, usw.
Parodontologie
Zahnprothesen und Implantate
Die Erstattung seitens Dentalia Plus bezieht sich auf die
reellen Kosten, die zu Lasten des Versicherten berechnet
wurden und erfolgt nach der Auszahlung der gesetzlichen
Krankenversicherung, einer anderen rechtlichen Interven­
tion oder einer Kostenbeteiligung im Rahmen eines ande­
ren Vertragsabschlusses.
Kieferorthopädische Behandlung
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Wartezeiten
Für die vorbeugende und heilende Zahnpflege sowie für
Parodontologie beträgt die Wartezeit sechs Monate. Für
Prothesen, Implantate und kieferorthopädische Behand­
lungen ist eine Wartezeit von zwölf Monaten vorgesehen.
Die Wartezeit kann aufgehoben werden bei Unfall, inso­
fern sich dieser nach dem Anschluss an Dentalia Plus er­
eignet hat.
Ausführliche Informationen zu den Beiträgen und zu sämtlichen Erstattungen der Zahnpflegeversicherung Dentalia
Plus finden Sie im Internet unter www.freie.be > Gut versichert > Dentalia Plus oder in unserer Broschüre „5 Vorteile
für ein gesundes Lächeln“. Diese ist in unseren Kontaktstellen
erhältlich.
Diese Versicherung wird angeboten von der Freien Krankenkasse mit Gesellschaftssitz in 4760 Büllingen,
Hauptstraße 2. Die Freie Krankenkasse interveniert als Versicherungsvertreter (Nr. AfK 5004c) für die VaG
„Mutuelle Entraide Hospitalisation“, anerkannt unter der Kodenummer AfK 750/01 für die Zweige 2 und
18, vom Aufsichtsamt für die Krankenkassen und die Landesbünde der Krankenkassen mit Sitz in 1210
Brüssel, Avenue de l’Astronomie 1. Gesellschaftssitz in 1150 Brüssel, Rue St­Hubert 19, RPM Brüssel, Unternehmensnr. 422.189.626.
Notizen
Diese Broschüre ist eine Zusammenfassung, mit dem
Ziel einer übersichtlichen Darstellung. Sie stellt kei­
ne Anspruchsberechtigung dar. Für die Rechte und
Pflichten der Mitglieder ist ausschließlich die Satzung
der Krankenkasse maßgebend.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Unsere Kontaktstellen:
4760 Büllingen - Hauptstraße 2
Tel. 080 640 545
4750 Bütgenbach - Marktplatz 11/E/2
Tel. 080 643 241
4700 Eupen - Vervierser Straße 6A
Tel. 087 598 660
4720 Kelmis - Kirchstraße 6
Tel. 087 558 169
4730 Raeren - Hauptstraße 73 A
Tel. 087 853 464
4780 Sankt Vith - Schwarzer Weg 1
Tel. 080 799 515
E-Mail: [email protected]
www.freie.be
Diese Broschüre dient nur zu Informationszwecken
Verantwortlicher Herausgeber:
H. Heck - Freie Krankenkasse
Hauptstraße 2 - 4760 Büllingen
Unternehmensnummer: 0420.209.938
08/2016
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